Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Einrichtung eines Nanoprodukt-Registers

Die Ministerpräsidentin des Landes Rheinland-Pfalz
Mainz, den 25. April 2013

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann

Sehr geehrter Herr Präsident,
die Landesregierung von Rheinland-Pfalz hat beschlossen, den als Anlage beigefügten Antrag für eine Entschließung des Bundesrates zur Einrichtung eines Nanoprodukt-Registers beim Bundesrat einzubringen.

Ich bitte Sie, diesen gemäß § 36 Absatz 2 GO BR in die Tagesordnung der 909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013 aufzunehmen und zur Beratung den Ausschüssen zu überweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Malu Dreyer

Entschließung des Bundesrates zur Einrichtung eines Nanoprodukt-Registers

Begründung:

Die Verwendung der Nanotechnologie mit ihren vielfältigen Möglichkeiten zur Optimierung vorhandener und Schaffung neuer innovativer Produkte ist weltweit bereits in nahezu allen Branchen etabliert. Neben den erwarteten Chancen sind aber auch mögliche Risiken der Technologie für Mensch und Umwelt deutlich geworden, die vielfach noch nicht ausreichend untersucht sind und die auch bei Verbraucherinnen und Verbrauchern Besorgnis ausgelöst haben. Deshalb besteht gerade für verbrauchernahe Produkte ein großes Interesse, ob und welche Nanomaterialien in einem Produkt enthalten sind und ob bei der Nutzung des Produktes ein direkter Kontakt mit den eingesetzten Nanomaterialien möglich ist.

Derzeit wird in vielen Ländern der EU - so zum Beispiel in Frankreich, Belgien, Dänemark oder Italien - intensiv über nationale Regelungen im Bereich der Nanotechnologie diskutiert, in Frankreich ist bereits seit Anfang 2013 ein entsprechendes Gesetz zur Nanotechnologie in Kraft getreten, das u.a. auch Meldepflichten für Hersteller, Verwender oder Inverkehrbringer von Nanomaterialien enthält.

Bevorzugt sollten jedoch angesichts der welt- und EU-weiten freien Warenströme Regelungen zur Nanotechnologie auf EU-Ebene angestrebt werden. Besonders dringlich ist hier vor allem die Einrichtung eines EU-weit einheitlichen Produktregisters für Nanoprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Ein EU-weit verbindliches Produktregister würde nicht nur der Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern in erster Linie auch den Kontrollmöglichkeiten der jeweils zuständigen Behörden dienen.

Um möglichst zeitnah über ein Nanoprodukt-Register zu verfügen, liegt es nahe, parallel ein nationales Register einzurichten, das strukturell und inhaltlich so ausgerichtet sein sollte, dass es in ein zukünftiges Nanoprodukt-Register auf EU-Ebene problemlos integriert werden kann und dies auch im Sinne einer einheitlichen Lösung umgesetzt wird. Die nationale Erhebung von Nanoprodukt-Datensätzen im Rahmen eines nationalen Nanoprodukt-Registers ist dabei als vorbereitende und kurzfristig zu ergreifende Maßnahme zur Verbraucherinformation und für die Behörden zur Abschätzung von Umweltrisiken bei umweltoffenen Anwendungen von Produkten, bei denen Nanomaterialien eingesetzt wurden anzusehen.

Ein für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für Behörden leicht zugängliches Nanoprodukt-Register bietet eine neutrale und umfassende Informationsquelle und trägt zudem zur Verbesserung der Akzeptanz der Nanotechnologie bei. Dabei sind bestimmte Informationen zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen allerdings nur den Behörden zugänglich. Es ist Grundlage für die glaubwürdige Kommunikation zwischen Nanotechnologie-Anwendern, Behörden und der Allgemeinheit im Sinne der erwünschten und erforderlichen Transparenz. Unter dem Gesichtspunkt des Verbraucher- und Umweltschutzes ist dieses Register eine wichtige, aktuelle Quelle für die zuständigen Behörden, mögliche Belastungen für Mensch und Umwelt frühzeitig zu erkennen und ggf. Maßnahmen ergreifen zu können.

Bei der konkreten Ausgestaltung des Registers sollen im Rahmen eines dialogorientierten Prozesses die jeweiligen Interessenvertreter (Industrie, Umwelt- und Verbraucherverbände, Bund und Länder mit den verschiedenen Oberbehörden, etc.) sowie die betroffenen Ministerien beteiligt werden.

Zur Sicherung der Vollständigkeit des Registers ist eine Meldepflicht für definierte Nanoprodukte sowie für die im jeweiligen Produkt enthaltenen Nanomaterialien zu etablieren. Ausgenommen werden Nanoprodukte im Zusammenhang mit Forschung und Lehre.