Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates KOM (2011) 315 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 286/88 = AE-Nr. 881023,
Drucksache 061/92 = AE-Nr. 920257,
Drucksache 161/92 = AE-Nr. 920663,
Drucksache 305/92 = AE-Nr. 921326,
Drucksache 306/92 = AE-Nr. 921327,
Drucksache 603/93 = AE-Nr. 932406,
Drucksache 700/96 = AE-Nr. 962986,
Drucksache 659/00 = AE-Nr. 002818,
Drucksache 773/05 (PDF) = AE-Nr. 052802 und AE-Nr. . 070673, 080355

Brüssel, den 1.6.2011 KOM (2011) 315 endgültig 2011/0150 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

{ SEK(2011) 671 endgültig}
{ SEK(2011) 672 endgültig}

Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die europäische Normung ist das Ergebnis der freiwilligen Zusammenarbeit von Industrie, Behörden und anderen Interessengruppen, und sie erfolgt innerhalb eines auf Offenheit, Transparenz und Konsens gegründeten Systems. Für die europäische Industrie stellen Normen die Zusammenfassung vorbildlicher Verfahren in einem spezifischen Bereich dar, da sie das kollektive Fachwissen der beteiligten Akteure enthalten.

Die europäische Normung wird künftig eine zentrale Rolle in einer Vielzahl unterschiedlicher Bereiche spielen; die Bandbreite dieser Bereiche wird größer sein als heute und von der Unterstützung europäischer Wettbewerbsfähigkeit über den Verbraucherschutz und die Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte und ältere Menschen bis zur Bewältigung des Klimawandels reichen. Um auf die sich in allen Bereichen ändernden Bedürfnisse reagieren zu können, ist ein umfassendes, integratives, effizientes und dem neuesten Stand der Technik entsprechendes europäisches Normungssystem erforderlich. Dieses System wird auf den Stärken des bisherigen aufbauen; es wird aber auch flexibel sein und wirksam auf die Bewältigung der künftigen Herausforderungen - ab dem Zeitpunkt ihres Erscheinens - reagieren können müssen.

In ihrer Strategie "Europa 2020" für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum [KOM (2010) 2020] betonte die Kommission die Notwendigkeit, die Methode zur Normsetzung und die Verwendung von Normen in Europa zu verbessern, um europäische und internationale Normen für verschiedene Bereiche nutzbar machen zu können, beispielsweise für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie und für die Verwirklichung wichtiger politischer Ziele in Bereichen wie elektronische Behördendienste (e-Government), elektronische Gesundheitsdienste (e-Health) oder elektronische Zugänglichkeit (e-Accessibility).

Am 21. Oktober 2010 wurde vom Europäischen Parlament ein Bericht über die Zukunft der europäischen Normung verabschiedet [A7-0276/2010], wonach bei der Überarbeitung des europäischen Normungssystems dessen Vorzüge beibehalten, die Mängel beseitigt und der richtige Ausgleich zwischen der europäischen, der nationalen und der internationalen Dimension geschaffen werden sollte. Ferner wird darin anerkannt, dass Interoperabilität ein Schlüsselfaktor für Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit, vor allem im Bereich von IKT, ist.

In der Mitteilung der Kommission "Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen" vom 13. April 2011 wird die Ausweitung des europäischen Normungssystems auf Dienstleistungen als eine der zwölf von den EU-Organen vor dem Ablauf des Jahres 2012 anzunehmenden Hauptmaßnahmen genannt.

- Allgemeiner Kontext

Normen und Normungstätigkeiten sind für die EU sehr wirksame politische Instrumente.

Obwohl ihr Nutzen für die europäische Wirtschaft noch weit größer ist, werden sie als politische Instrumente eingesetzt, um unter anderem die Funktionsweise des Binnenmarktes für Produkte, die Interoperabilität von Netzen und Systemen, insbesondere im Bereich der IKT, an Verbraucher- und Umweltschutz auf hohem Niveau, mehr Innovationen sowie eine verbesserte soziale Integration zu gewährleisten.

Normen sind in der digitalen Gesellschaft unverzichtbar, um die Interoperabilität von Netzen und Systemen, insbesondere im Bereich der IKT, zu gewährleisten. In einer sich stark auf digitale Anwendungen stützenden Gesellschaft werden IKT-Lösungen sowohl in allen Wirtschaftszweigen als auch in unserem Alltag verwendet. Die Kommunikation zwischen IKT-Lösungen, Anwendungen und Dienstleistungen muss gegeben sein, weshalb diese interoperabel sein sollten. Interoperabilität erfordert jedoch Normen.

Europäische Normen haben für die Funktionsweise des Binnenmarktes für Industriegüter eine ganz wesentliche Bedeutung. Sie ersetzen nationale, oftmals einander widersprechende Normen, die als solche technische Hemmnisse für nationale Märkte schaffen können.

Für die Zwecke dieser Verordnung wird zwischen zwei Kategorien von Normen unterschieden: auf Anforderung der Kommission entwickelte Normen, d.h. auf der Grundlage eines sogenannten "Auftrags", in dem die europäischen Normungsorganisationen aufgefordert werden, Normen zu entwerfen, sowie die sonstigen Europäischen Normen auf Initiative anderer Akteure (Unternehmen, nationale Normungsgremien, Interessengruppen usw.).

Mit diesem Vorschlag werden drei große Problembereiche behandelt:

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Dieser Vorschlag ersetzt einen Teil der Richtlinie 98/34/EG und hebt die Beschlüsse Nr. 1673/2006/EG und 87/95/EWG auf.

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Mit dieser Initiative werden die Leitinitiativen der Strategie "Europa 2020" für eine Innovationsunion [KOM (2010) 546], für die Industriepolitik [KOM (2010) 614], für eine digitale Agenda für Europa [KOM (2010) 245] und für ein ressourcenschonendes Europa [KOM (2011) 21] umgesetzt. Ferner werden mit ihr die Binnenmarktakte [KOM (2011) 206] und die Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010-2020 [KOM (2010) 636] umgesetzt. Sie ist außerdem Teil einer strategischen Initiative im Rahmen des Arbeitsprogramms 2011 der Kommission.

2. Anhörung interessierter Kreise Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

In den Jahren 2009 und 2010 wurden zwei allgemeine öffentliche Konsultationen durchgeführt; eine spezifischere Konsultation von nationalen Behörden, europäischen Normungsorganisationen, nationalen Normungsgremien, Vertretern von Interessengruppen sowie Foren und Vereinigungen fand ebenfalls im Jahr 2010 statt. Im Jahr 2009 wurde das Weißbuch "Modernisierung der IKT-Normung in der EU: der Weg in die Zukunft" angenommen.

Ferner stützt sich diese Verordnung auf die Arbeit einer Gruppe unabhängiger Sachverständiger, nämlich des Expertenausschusses für die Überprüfung des Europäischen Normungssystems (EXPRESS), das aus 30 Fachleuten aus europäischen, nationalen und internationalen Normungsorganisationen, der Industrie, KMU, nichtstaatlichen Organisationen, Gewerkschaften, Vertretern der Wissenschaft, Foren und Vereinigungen sowie Behörden von EU-Mitgliedstaaten bestand. EXPRESS übermittelte im Februar 2010 seinen Bericht "Normung für ein wettbewerbsfähiges und innovatives Europa: eine Vision für 2020" an die Europäische Kommission.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Antworten auf die Konsultationen, das Weißbuch "Modernisierung der IKT-Normung in der EU: der Weg in die Zukunft", der Bericht von EXPRESS mit dem Titel "Normung für ein wettbewerbsfähiges und innovatives Europa: eine Vision für 2020" sowie der Bericht des Europäischen Parlaments stellen die Grundlage für die politischen Optionen dar, die letztendlich ausgewählt wurden.

Vom 23.3.2010 bis zum 21.5.2010 fand eine offene Internetkonsultation statt. Daraufhin gingen bei der Kommission 483 Antworten ein. Die Ergebnisse sind unter folgendem Link abrufbar: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/europeanstandards/publicconsultation/index_en.htm .

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

- Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung und ihre Zusammenfassung enthalten einen Überblick über die verschiedenen Optionen.

Nur die Kombination der politischen Optionen

1.A (Fristen für die Bereitstellung Europäischer Normen) und

1.C (transparente und vereinfachte Verfahren für harmonisierte Normen und sonstige von der Kommission angeforderte Europäische Normen) sowie die politischen Optionen

2.C (Möglichkeit eines Betriebskostenzuschusses zur Stärkung der Stellung von Organisationen, die innerhalb der europäischen Normungsorganisationen die KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen vertreten) und

3.B (Ermöglichung von Verweisen auf "Normen von Foren und Vereinigungen") erfüllen die Kriterien Wirksamkeit, Kosten-Nutzen-Verhältnis und Kohärenz. Deshalb dienen diese vier Optionen als Grundlage für den Rechtsvorschlag.

Die Kommission hat eine im Arbeitsprogramm enthaltene Folgenabschätzung durchgeführt; der diesbezügliche Bericht kann auf folgender Website eingesehen werden: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/europeanstandards/index_de.htm .

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

- Rechtsgrundlage

Artikel 114 AEUV

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht ausreichend verwirklicht werden:

Die europäischen Normungstätigkeiten unterstützen die europäischen Rechtsvorschriften bei der Einrichtung des Binnenmarktes und tragen zu einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie bei. Die Harmonisierung von Produktnormen auf europäischer Ebene beseitigt technische Handelshemmnisse, die sich aufgrund einander widersprechender nationaler Normen ergeben könnten. Daher bedürfen Probleme in Bezug auf Normungstätigkeiten auf europäischer Ebene auch einer Lösung auf europäischer Ebene.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) besser durch Maßnahmen der EU erreicht werden:

Das Ziel, die Funktionsweise des Binnenmarktes zu gewährleisten, indem Hemmnisse aufgrund der unterschiedlichen nationalen Produktnormen im EU-internen Handel verringert werden, könnte von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Es wurde deshalb im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip für angebracht erachtet, wegen des Umfangs und der Auswirkungen des Problems, dieses Ziel auf EU-Ebene zu verwirklichen.

Europäische Normen haben für die Funktionsweise des Binnenmarktes für Industriegüter eine ganz wesentliche Bedeutung. Sie ersetzen nationale, oftmals widersprüchliche Normen, die als solche technische Hemmnisse für den Eintritt in nationale Märkte schaffen können. Harmonisierte Normen gewährleisten, dass Erzeugnisse den in EU-Rechtsvorschriften enthaltenen wesentlichen Anforderungen genügen. Die Einhaltung "harmonisierter" Europäischer Normen gewährleistet, dass das erforderliche Sicherheitsniveau von Erzeugnissen gegeben ist. Jedoch erfolgt die Verwendung harmonisierter Normen noch auf freiwilliger Basis und ein Hersteller kann jede andere technische Lösung bevorzugen, mit der die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen durch sein Erzeugnis nachgewiesen werden kann.

Im Verlauf der Folgenabschätzung wurden viele nichtgesetzgeberische Optionen aus Gründen verworfen, die im Zusammenhang mit der Subsidiarität stehen; Einzelheiten hierzu enthält die Folgenabschätzung.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang. - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der Vorschlag bezieht sich nur auf die Funktionsweise von Normungstätigkeiten auf europäischer Ebene und auf die Zusammenarbeit zwischen nationalen Normungsgremien, um einander widersprechende nationale Normen zu vermeiden.

Der Vorschlag führt nicht zu einer neuen Verwaltungsbelastung für Wirtschaftsteilnehmer, nationale Regierungen, regionale und lokale Behörden oder Bürger.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagene Instrumente: Verordnung

Andere Instrumente wären aus folgendem Grund (aus folgenden Gründen) nicht angemessen:

Die vorgeschlagenen Optionen und die Vereinfachungen erfordern keine Änderung der Rechtsvorschriften von Mitgliedstaaten. Dieses Instrument betrifft nur die europäischen Normungsorganisationen, die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Normungsgremien, die Beteiligung von Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen bei europäischen Normungstätigkeiten sowie die Kommission. Eine Richtlinie wäre daher in diesem Fall kein geeignetes Instrument.

Das Rechtsinstrument sollte allgemeine Geltung haben, insbesondere in Bezug auf die Verwendung von Normen von Foren und Vereinigungen bei der öffentlichen Auftragsvergabe; hinsichtlich dieser letztgenannten Verwendungsart müsste es in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gelten. Ferner müsste das Rechtsinstrument eine Reihe von Verpflichtungen enthalten, die unmittelbar auf die europäischen Normungsorganisationen, die nationalen Normungsgremien, die Vertretungsorganisationen von KMU und gesellschaftlichen Interessengruppen bei europäischen Normungstätigkeiten sowie auf die Kommission anwendbar sein müssten. Daher ist eine Verordnung das geeignetste Rechtsinstrument. Andere Optionen würden nicht ausreichen, um die vorgeschlagenen Ziele zu erreichen.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Auswirkungen auf den Haushalt sind dem beiliegenden Finanzbogen zu entnehmen.

5. weitere Angaben

- Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Rechtsvorschriften vereinfacht.

Die Normungstätigkeiten werden auf Dienstleistungen ausgedehnt. Das Finanzmanagement wird vereinfacht. Weitere Einzelheiten: siehe unten.

Der Vorschlag ist im fortlaufenden Programm der Kommission zur Aktualisierung und Vereinfachung des Besitzstands der Union und in ihrem Arbeits- und Legislativprogramm (Fundstelle: 2010/ENTR/0021) vorgesehen.

- Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Durch die Annahme des Vorschlags werden bestehende Rechtsvorschriften aufgehoben.

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

- Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

- Einzelerläuterung zum Vorschlag

Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen die folgenden Rechtsakte überarbeitet bzw. zusammengeführt werden:

Vorschlag für Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates zur europäischen Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Rechtsvorschriften in Bezug auf die folgenden Aspekte geregelt: Zusammenarbeit zwischen europäischen Normungsgremien, nationalen Normungsgremien und der Kommission, Erstellung Europäischer Normen und europäischer Normungsprodukte für Produkte und für Dienstleistungen zur Unterstützung von politischen Maßnahmen und von Rechtsvorschriften der EU, Anerkennung technischer Spezifikationen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien ("IKT") sowie Finanzierung europäischer Normungstätigkeiten.

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet:

Kapitel II
Transparenz und Beteiligung von Interessengruppen

Artikel 3
Transparenz der Arbeitsprogramme von Normungsgremien

Artikel 4
Transparenz von Normen

Artikel 5
Beteiligung von Interessengruppen bei europäischen Normungstätigkeiten

Kapitel III
Europäische Normen und europäische Normungsprodukte zur Unterstützung von Rechtsvorschriften und Politiken der Europäischen Union

Artikel 6
Arbeitsprogramm der Kommission für europäische Normungstätigkeiten

Artikel 7
Normungsaufträge für europäische Normungsgremien

Artikel 8
Einwände gegen harmonisierte Normen

Kapitel IV
Normen im IKT-Bereich

Artikel 9
Anerkennung technischer Spezifikationen im IKT-Bereich

Die Kommission kann entweder auf den Vorschlag einer in der Richtlinie 2004/18/EG genannten Behörde hin oder auf eigene Initiative entscheiden, technische Spezifikationen, bei denen es sich nicht um nationale, Europäische oder internationale Normen handelt und die die in Anhang II genannten Anforderungen erfüllen, als IKT-Normen anzuerkennen.

Artikel 10
Verwendung von IKT-Normen bei der öffentlichen Auftragsvergabe

Die in Artikel 9 genannten IKT-Normen sind gemeinsame technische Spezifikationen gemäß den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 2342/2002.

Kapitel V
Finanzierung der europäischen Normung

Artikel 11
Finanzierung von Normungsgremien durch die Europäische Union

Artikel 12
Finanzierung anderer Normungsorganisationen durch die Europäische Union

Die Finanzierung durch die Europäische Union kann den in Anhang III genannten Organisationen für folgende Tätigkeiten gewährt werden:

Artikel 13
Finanzierungsmodalitäten

Artikel 14
Verwaltungsmaßnahmen

Die von der Haushaltsbehörde zur Finanzierung der Normungstätigkeit festgesetzten Mittel können auch die Verwaltungsausgaben für die vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen, Kontrollmaßnahmen, Rechnungsprüfungen und Bewertungen abdecken, die unmittelbar für die Umsetzung der Artikel 11, 12 und 13 erforderlich sind; dabei handelt es sich insbesondere um Studien, Sitzungen, Informations- und Publikationsmaßnahmen, Ausgaben für Informatiknetze zum Informationsaustausch sowie alle Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Unterstützung, die die Kommission für die Normungstätigkeit beanspruchen kann.

Artikel 15
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

Kapitel VI
Delegierte Rechtsakte, Ausschuss, Berichterstattung

Artikel 16
Delegierte Rechtsakte

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Änderung der Anhänge delegierte Rechtsakte nach Artikel 17 zu erlassen, um

Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 18
Ausschussverfahren

Artikel 19
Berichte

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 20
Änderungen

Artikel 21
Nationale Normungsgremien

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Normungsgremien mit.

Die Kommission veröffentlicht eine Liste nationaler Normungsgremien und alle Aktualisierungen dieser Liste im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 22
Übergangsbestimmungen

In Rechtsakten der Europäischen Union, die eine Vermutung der Konformität mit wesentlichen Anforderungen durch die Anwendung solcher harmonisierter Normen begründen, die im Einklang mit der Richtlinie 98/34/EG angenommen wurden, gelten Verweise auf die Richtlinie 98/34/EG als Verweise auf diese Verordnung; davon ausgeschlossen sind Verweise auf den gemäß Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG eingerichteten Ausschuss.

In Fällen, in denen ein anderer Rechtsakt der Europäischen Union ein Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen vorsieht, wird Artikel 8 dieser Verordnung nicht auf diesen Rechtsakt angewandt.

Artikel 23
Aufhebungen

Der Beschluss Nr. 1673/2006/EG und der Beschluss 87/95/EWG werden aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Beschlüsse gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 24
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Anhang I
Europäische Normungsgremien:

Anhang II
Anforderungen für die Anerkennung Technischer Spezifikationen IM Bereich der IKT

Anhang III
Organisationen Europäischer Interessengruppen