Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 184. Sitzung am 14. Juni 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 17/9841 - den vom Bundesrat eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs - Drucksache 17/1221 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.

Fristablauf: 06.07.12
Erster Durchgang: Drucksache. 884/09 (PDF)

1. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

Artikel 1
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 6 wird das Wort "wöchentliche" gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2f eingefügt:

" § 2a Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag

§ 2b Bemessungszeitraum

§ 2c Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit

§ 2d Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit

§ 2e Abzüge für Steuern

§ 2f Abzüge für Sozialabgaben

4. § 3 wird wie folgt geändert:

5. § 4 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Einnahmen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht."

6. In § 6 Satz 3 wird das Wort "letzen" durch das Wort "letzten" ersetzt.

7. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

8. § 8 wird wie folgt geändert:

9. § 9 wird wie folgt geändert:

10. § 10 wird wie folgt geändert:

11. In § 15 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Wochenstunden" die Wörter "im Durchschnitt des Monats" eingefügt.

12. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Absatz 2 und des § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Eine Verlängerung der Elternzeit kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel der Anspruchsberechtigten aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann."

13. § 22 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

14. § 23 wird wie folgt geändert:

15. § 24 wird wie folgt gefasst:

" § 24 Übermittlung von Tabellen mit statistischen Ergebnissen durch das Statistische Bundesamt

Zur Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und zu Zwecken der Planung, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, übermittelt das Statistische Bundesamt Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, an die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Falle der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind."

16. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

" § 24a Übermittlung von Einzelangaben durch das Statistische Bundesamt

17. § 26 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) § 328 Absatz 3 und § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend."

18. § 27 wird wie folgt geändert:

2. Nach Artikel 1 werden die folgenden Artikel 1a bis 1c eingefügt:

Artikel 1a
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 1b
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

In § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2a des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, werden die Wörter " § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes" durch die Wörter "dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" ersetzt.

Artikel 1c
Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

In § 1 Nummer 2 Buchstabe f der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1422) geändert worden ist, werden die Wörter "( § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes)" durch die Wörter "nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" ersetzt."