Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-EnergienGesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 958. Sitzung am 2. Juni 2017 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Begründung:

Zu Buchstaben a, c und d:

Der private und kleingewerbliche Eigenverbrauch mit PV-und KWK-Anlagen hat insbesondere dadurch an Akzeptanz verloren, dass systembedingt einige Wenige (in der Regel Eigenheimbesitzer) durch Kostenvermeidung bei der Stromversorgung finanziell profitieren konnten und die Übrigen höhere Kosten für die Finanzierung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und der Infrastruktur tragen mussten. Mit einer Beschränkung von Mieterstrommodellen auf diejenigen Gebäude, die aufgrund der Dachkonstruktion und -ausrichtung für PV-Anlagen geeignet sind, wird es wiederum eine große nicht privilegierte Gruppe geben, die die dort vermiedenen Kosten finanzieren muss. Es muss daher möglich sein, Mieter auch in Gebäuden in einem gewissen räumlichen Zusammenhang, als Kundenanlage nach § 3 Nummer 24a und b EnWG oder durch einen fixen Umkreis (oder in Kombination), versorgen zu können. Zudem ignoriert diese enge Eingrenzung des Förderanspruchs die reale Situation in Wohnquartieren und im sozialen Wohnungsbau. Typischerweise stellt ein Treppenaufgang eine Kundenanlage im Sinne des EnWG dar. Mit der vorliegenden baurechtlichen Gebäudeabgrenzung kann das Potenzial, gerade im sozialen Wohnungsbau, nicht hinreichend genutzt werden. Zudem sind effiziente Kombinationen mit intelligenten Quartierslösungen (Nahwärmeversorgung und/oder Speicheranlagen) schwer umsetzbar.

In dem von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf ist keine Anpassung der Privilegierung der Wohnungswirtschaft bei Gewerbe- und Körperschaftsteuer vorgesehen. Dies wird aber als wesentliches Hemmnis für die Umsetzung von Mieterstrommodellen betrachtet. Somit ist zu befürchten, dass der vorliegende Gesetzentwurf vorrangig Dritten dient, die bereits Mieterstrommodelle geplant haben und diese nun mit einer höheren Rendite umsetzen können. Der Vorteil der Mieter wird sich dann auf den gesetzlich vorgeschriebenen niedrigeren Strompreis von maximal 90 Prozent des Grundversorgertarifs beschränken.

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017)

In Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b sind in § 21 Absatz 3 Satz 1 die Wörter "mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt" zu streichen.

Begründung:

Um künstlich klein dimensionierte PV-Anlagen zu verhindern, sollte die 100

Kilowatt-Grenze für die Zahlung der Vergütung aufgehoben werden.

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b (§ 21 Absatz 3 Satz 1 EEG 2017) und Nummer 19 Buchstabe b (§ 79 Absatz 8 EEG 2017)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die bestehende Zusammenfassung mehrerer Anlagen auf demselben Grundstück im Rahmen von § 24 Absatz 1 EEG 2017 bei gleichzeitiger Begrenzung der maximalen Anlagengröße auf 100 kW in § 21 Absatz 3 EEG 2017 führt zu künstlichen Aufsplittung in mehrere kleine Anlagen. Dies bedeutet höhere Planungsaufwendungen, höhere Kosten, die dem Ziel der Kostensenkung durch Skaleneffekte widersprechen, sowie eine Einschränkung der Vielfalt möglicher und sinnvoller Mieterstrommodelle. Die Begrenzung der Anlagengröße auf 100 kW ist somit als Hindernis zur zügigen Hebung der flächenschonenden PV-Potenziale auf Mehrfamilienhäusern, insbesondere Mietshäusern in Städten, zu betrachten. Daher sollten auch größere Anlagen bis 250 kW im Rahmen der Förderung berücksichtigt werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf sieht in § 21 Absatz 3 EEG 2017 vor, dass der Mieterstromzuschlag nur für Anlagen gewährt wird, soweit der auf, an oder in einem Wohngebäude in diesen Anlagen erzeugte Strom innerhalb dieses Gebäudes verbraucht wird. Diese einschränkende Bindung ausschließlich an ein Wohngebäude verkennt wesentliche Ausbau- und Kostenreduktionspotenziale. Die Einschränkung führt dazu, dass Strom aus Mieterstromanlagen benachbarte Wohngebäude (einschließlich ihrer Nebenanlagen) und entsprechende Mieter nicht versorgen dürfen, obwohl das öffentliche Netz nicht genutzt wird. Damit wird die Möglichkeit zur Nutzung von Mieterstrommodellen, insbesondere in großen Wohnkomplexen bzw. Quartieren oder bei Denkmalschutzeinschränkungen bestimmter Gebäude eines Wohnkomplexes, unnötig eingeschränkt und Mieter entsprechend ausgeschlossen.

Ferner ist die Beschränkung, wonach ausschließlich Strom aus auf Wohngebäuden installierten Solaranlagen vergütet werden, nicht zielführend. Wohngebäude können durch ihre Ausrichtung, durch Verschattung und Denkmalschutz und sonstigen Umständen als Standort der PV-Anlage weniger geeignet sein als dies bei den Nachbargebäuden der Fall ist. So bestehen in Wohnquartieren häufig geeignete Flächen für eine Installation von PV-Anlagen auf Nichtwohngebäuden, wie zum Beispiel auf Schulen, Schwimmbädern oder Parkhäusern. Dieses Potenzial zur Erzeugung und Lieferung von Mieterstrom in die unmittelbare Nachbarschaft sollte genutzt werden. Dabei sollten auch Nebenanlagen, die nicht die Voraussetzungen des § 3 Nummer 23 EEG 2017 erfüllen, als mögliche Standorte der PV-Anlage anerkannt werden.

Eine Überförderung ist wegen der Einschränkung der installierten Anlage auf maximal 250 kW nicht zu befürchten.

Die Änderung von § 79 Absatz 8 EEG 2017 ist eine Folgeänderung.

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 23b Absatz 3 und 4 EEG 2017)

In Artikel 1 Nummer 7 sind § 23b Absatz 3 und 4 zu streichen.

Als Folge ist in Artikel 1 Nummer 7 § 23b Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz sieht nach § 4 Nummer 3 EEG bereits einen Ausbaukorridor für Solaranlagen vor. Dieser ist in den letzten Jahren deutlich unterschritten worden. Daher fehlt ein nachvollziehbarer Sachgrund, bei der Mieterstromförderung einen zusätzlichen Deckel vorzusehen.

5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b (§ 24 Absatz 2 EEG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob die in Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b vorgesehene Ergänzung von § 24 Absatz 2 EEG zweckmäßig ist.

Unabdingbar erscheint es dem Bundesrat, die Anlagenbetreiber zu schützen, die im Vertrauen darauf, dass ihre Anlage der Bagatellgrenze gemäß § 22 Absatz 3 Satz 2 EEG unterfallen wird, bereits einen Baugenehmigungsantrag für eine Freiflächenanlage gestellt haben. Durch eine entsprechende Übergangsregelung muss sichergestellt werden, dass für solche Anlagen § 24 Absatz 2 EEG nicht für die Berechnung der Bagatellgrenze nach § 22 Absatz 3 Satz 2 angewandt werden wird.

Begründung:

Die im Entwurf vorgesehene Änderung des § 24 Absatz 2 EEG würde durch den Verweis auf § 22 Absatz 2 Nummer 1 EEG nur eine Veränderung für die Zusammenrechnung von Windenergieanlagen an Land bewirken, da nur für diese § 22 Absatz 2 Nummer 1 EEG gilt. Dies widerspräche jedoch zum einen dem Wortlaut von § 24 Absatz 2 EEG, der für "Freiflächenanlagen" gilt. "Freiflächenanlagen" sind gemäß Definition in § 3 Nummer 22 EEG ausschließlich Solaranlagen. Zum anderen widerspricht der Verweis auf eine für Windenergieanlagen an Land geltende Regelung auch der Begründung des Gesetzentwurfs zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b, es solle damit die Bagatellgrenze für PV-Freiflächenanlagen beschränkt werden. Dieses Ziel würde aufgrund des falschen Gesetzesverweises nicht erreicht.

In der Annahme, dass das Ziel verfolgt wird, die Bagatellgrenze für PVFreiflächenanlagen gemäß § 22 Absatz 3 Satz 2 EEG über eine Anwendbarkeit des § 24 Absatz 2 EEG zu beschränken, wonach mehrere Freiflächenanlagen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zusammengefasst werden, wenn sie (1.) innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind und (2.) innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind, und daher der Gesetzgeber den Gesetzesverweis entsprechend korrigieren wird, erscheint es wichtig, das Vertrauen derjenigen potentiellen Anlagenbetreiber zu schützen, die bereits einen Baugenehmigungsantrag gestellt haben und billigerweise nicht mit einer solchen Gesetzesänderung rechnen mussten. Ihr Antrag und die dem Antrag zugrundeliegende wirtschaftliche Kalkulation erfolgten im Vertrauen darauf, unter die Bagatellgrenze zu fallen und damit von der Ausschreibungspflicht ausgenommen zu sein. Daher muss durch eine Übergangsregelung, am besten eine Stichtagsregelung, sichergestellt werden, dass für die Bestimmung der Bagatellgrenze für diese Anlagen § 24 Absatz 2 EEG(neu) keine Anwendung finden wird. Damit würde auch die mögliche Nichtrealisierung dieser Anlagen verhindert, was im Hinblick auf den ohnehin erheblich hinter dem Ausbaupfad zurückbleibenden Zubau von PV-Anlagen nicht unerheblich ist.

6. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b und Buchstaben c und d - neu - EEG 2017)

In Artikel 1 ist nach Nummer 14 folgende Nummer 14a einzufügen:

'14a. § 61f wird wie folgt geändert:

Begründung:

§ 61f EEG 2017 adressiert Fälle, in denen die für eine bestandsgeschützte Eigenerzeugung einzuhaltende Personenidentität zwischen dem Betreiber zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme zur Eigenerzeugung und dem aktuellen Betreiber nicht mehr gegeben ist, sondern die Personen auseinanderfallen. Der Betreiberwechsel muss dabei vor dem 1. Januar 2017 erfolgt sein, ansonsten entfällt der Bestandsschutz für solche Anlagen.

Diese Regelung steht im Konflikt mit dem gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, dass die Entscheidung, in welcher rechtlichen Struktur ein Unternehmen geführt werden soll, den Eigentümern obliegt. Diese Wahlfreiheit besteht nicht nur bei der Gründung des Unternehmens, sondern fortlaufend. Um einen verhältnismäßigen Interessenausgleich zwischen den Regelungen des EEG 2017 zur Vermeidung eines beliebigen "Handels" bestandsgeschützter Eigenerzeugung und den zwingenden Vorschriften des Gesellschaftsrechts zu erreichen, sollte zumindest für verbundene Unternehmen nach §§ 15 ff. Aktiengesetz und auch für sonstige nach vergleichbaren Maßstäben verbundene Personen- und Kapitalgesellschaften die Möglichkeit bestehen, auch nach dem 1. Januar 2017 in den Bestandschutz einzutreten. Dies würde zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit notwendige Umstrukturierungen innerhalb verbundener Unternehmen ermöglichen. Eine Ausweitung des Bestandschutzes durch diese Umstrukturierungen wäre über den geforderten unveränderten Fortbestand der Eigenerzeugung gemäß § 61f Nummer 3 EEG 2017 dennoch ausgeschlossen.

Auch sollte der Bestandsschutz für umgewandelte Unternehmen fortgesetzt werden können. Durch die Bezugnahme auf die bereits vorhandene Definition der Umwandlung in § 3 Nummer 45 EEG 2017 wird sichergestellt, dass hiervon lediglich solche Fälle erfasst werden, bei denen jeweils die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt und somit kein "Handel" mit dem Eigenstromkonzept betrieben werden kann. Vor diesem Hintergrund wird § 61f EEG 2017 um zwei weitere Fallkonstellationen (Nummer 1c und Nummer 1d) erweitert.

Darüber hinaus wird § 61f Satz 1 EEG 2017 angepasst, um Konsistenz zwischen den Regelungen des EEG 2017 in § 61f und § 104 Absatz 4 herbeizuführen. Ansonsten würde die durch § 61f EEG 2017 vorgesehene Ermöglichung von Unternehmensumstrukturierungen für Anwendungsfälle des § 104 Absatz 4 EEG 2017 ins Leere laufen.

7. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG)

In Artikel 2 Nummer 4 sind in § 42a Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort "Wohnräumen" die Wörter "oder Bedingung für den Abschluss, die Fortsetzung oder die unveränderte Fortsetzung eines solchen Vertrages" einzufügen.

Begründung:

Die Vertragsfreiheit des Mieters in Bezug auf die Belieferung mit Strom ist umfassend sicherzustellen. Dies gilt nicht nur für die Konstellation, dass die Abnahme von Mieterstrom im Mietvertrag selbst vereinbart werden soll. Vielmehr ist es notwendig, alle bedingungshaften Verknüpfungen zwischen dem Mietvertrag und der Abnahme von Mieterstrom, die auf die Entscheidungsfreiheit des Mieters einwirken können, auszuschließen.

§ 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG sollte daher ausdrücklich regeln, dass die Abnahme von Mieterstrom nicht Bedingung für den Abschluss des Wohnraummietvertrages sein darf. Ebensowenig sollte auf die Entscheidung des Mieters durch eine drohende Beendigung des Mietverhältnisses oder Mieterhöhung Druck ausgeübt werden dürfen. Daher ist in § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG auch die Verknüpfung des Mieterstromvertrages mit der Fortsetzung oder unveränderten Fortsetzung des Wohnraummietverhältnisses für unzulässig zu erklären.

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das in § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG vorgesehene Koppelungsverbot geregelt werden sollte.

Begründung:

Der Gesetzentwurf lässt offen, welche Rechtsfolge bei einem Verstoß gegen das Koppelungsverbot eintritt. Denkbar erscheint, die Regelung in § 42a Absatz 2 Satz 1 EnWG als Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB anzusehen mit der Folge, dass Vermieter und Mieter ihre Leistungen bzw. Wertersatz nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts herausverlangen könnten. Dabei ist jedoch weder eindeutig, ob der Anspruch des Vermieters auf Wertersatz für den gelieferten Strom nach § 817 BGB ausgeschlossen sein soll, noch wie dieser im Falle des Wertersatzes nach § 818 Absatz 2 BGB zu bemessen wäre. Die damit verbundene Rechtsunsicherheit mindert die Wirksamkeit des Koppelungsverbots.

Möglich wäre beispielsweise, dass ähnlich der für Verbraucherkreditverträge geltenden Regelung des § 494 Absatz 2 BGB nach Beginn der Belieferung mit Mieterstrom an die Stelle des vereinbarten Stromentgelts rückwirkend ein geeigneter Referenzwert am Strommarkt tritt und der Mieter zusätzlich ein Kündigungsrecht erhält.

9. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 42a Absatz 2 Satz 2 EnWG)

In Artikel 2 Nummer 4 ist § 42a Absatz 2 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Satz 1 gilt nicht

Begründung:

Die freie Wahl des Stromanbieters ist eine wesentliche Errungenschaft der Liberalisierung des Strommarktes. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass Mietvertrag und Mieterstromvertrag voneinander getrennt sein sollen. Diese Wahlfreiheit sollte auch in Mietverhältnissen bestehen bleiben, die nur auf vorübergehende Zeit angelegt sind. Eine Begrenzung der Mietzeit von Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist (§ 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB), ist gesetzlich nicht vorgesehen, sodass diese Mietverhältnisse auch über mehrere Jahre andauern können (z.B. eine von Anfang an auf 2 Jahre angelegte Mietdauer). Mieterinnen und Mieter sind in diesen Konstellationen an ihren Mieterstromvertrag gebunden, obwohl über einen Zeitraum von beispielsweise zwei Jahren der Abschluss eines Stromliefervertrages mit einem Dritten wirtschaftlich günstiger sein kann. Die Vertrags- und Wahlfreiheit wird unverhältnismäßig eingeschränkt. Eine Koppelung von Mieterstromvertrag und Mietvertrag sollte nur bei Mietverträgen möglich sein, die von vornherein nur kurzfristig, das heißt auf keine längere Dauer als sechs Monate, angelegt sind. So sah zunächst auch der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft vor, dass der Mieterstromvertrag nur dann Bestandteil des Mietvertrags sein darf, wenn die Vertragslaufzeit die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet.

Die freie Wahl des Stromlieferanten ist auch in Mietverhältnissen, auf die die Ausnahmen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der Heizkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) Anwendung finden, zu schützen. Mietverhältnisse in Studenten- und Jugendwohnheimen oder in Alters- und Pflegeheimen sind ebenfalls nicht regelmäßig kurzfristig angelegt. Gerade in Studenten- oder Pflegeheimen leben Studenten bzw. pflegebedürftige Menschen teilweise mehrere Jahre. Zwar mag es die Regel sein, dass in solchen Wohneinheiten die Kosten für den Stromverbrauch in einem Gesamtmietpreis aufgehen, jedoch ist es möglich, für jede Wohneinheit einen separaten Stromliefervertrag abzuschließen. Diese Vertragsfreiheit sollte auch hier nur eingeschränkt werden dürfen, wenn das Mietverhältnis die Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet.

10. Zu Artikel 2 Nummer 4 (§ 42a Absatz 3 Satz 1 EnWG)

In Artikel 2 Nummer 4 ist in § 42a Absatz 3 Satz 1 die Angabe "ein Jahr" durch die Angabe "zwei Jahre" zu ersetzen.

Begründung:

Mit der Bindung der Vertragslaufzeit auf ein Jahr im vorliegenden Gesetzentwurf werden die in § 41 EnWG bestehenden Regelungen deutlich eingeschränkt. Die Erstvertragslaufzeit für Stromlieferverträge mit Haushaltskunden weist marktüblich unter Berücksichtigung der Vorgaben des AGB-Rechts (BGB § 309, BGB § 310) eine Laufzeit von bis zu zwei Jahren auf. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser rechtliche Standard nicht für Stromlieferungen an Haushaltskunden aus PV-basierten Mieterstrommodellen gelten soll. Die grundsätzlich bestehende, freie Stromanbieterwahl der Letztverbraucher ist ein ausreichendes und weitreichendes Wettbewerbsinstrument. Die bestehende Regelung in § 42a Absatz 2 zur Beendigung des Mieterstromvertrages bei Beendigung des Mietverhältnisses ist darüber hinaus ebenfalls ausreichend, um eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Mietern zu vermeiden. Die zusätzliche Festlegung weiterer Leitplanken, die zu einem höheren administrativen Aufwand für den Mieterstromanbieter führen und diesen gegenüber anderen Grünstromanbietern unnötigerweise schlechter stellen, indem beispielsweise gängige Marketingstrategien eingeschränkt werden, sind zu vermeiden.

11. Zum Gesetzentwurf allgemein