Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich KOM (2005) 171 endg.; Ratsdok. 8630/05

Übermittelt vom Bundesministerium der Finanzen am 6. Mai 2005 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union(BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 29. April 2005 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. Drucksache 157/90 = AE-Nr. 900361,
Drucksache 585/91 = AE-Nr. 912368,
Drucksache 524/00 = AE-Nr. 002344 und
Drucksache 743/00 = AE-Nr. 003123
_______________________________________________
Vom Umdruck der fremdsprachigen Finanzbogen ist abgesehen worden, diese werden als
Folgedokumente an die Länder verteilt.

Begründung

1. Inhalt des Vorschlags

• Begründung und Ziele des Vorschlags

Die Kommission möchte die derzeitigen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (aviäre Influenza, AI) gemäß der Richtlinie 92/40/EWG überarbeiten, um Ausbrüche dieser Seuche besser verhindern und bekämpfen und die Gesundheitsrisiken, Kosten, Verluste und negativen Auswirkungen dieser Seuche auf die Gesellschaft als Ganzes eindämmen zu können. Die Änderung der Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung der AI sollte gleichzeitig mit der Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich vorgenommen werden, damit letztere dem vorliegenden Vorschlag angepasst und eine ausreichende finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten für einige der neu geplanten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sichergestellt werden.

• Allgemeiner Inhalt

Die Geflügelpest (aviäre Influenza, AI) ist eine gefährliche, hochansteckende Seuche von Geflügel und anderen Vogelarten, die durch unterschiedliche Typen der großen Virusgruppe der sog. Influenzaviridae ausgelöst wird. Geflügelpestviren können auch, in der Regel durch direkten Kontakt mit infizierten Vögeln, auf andere Tiere und den Menschen übertragen werden. Beim Menschen reichen die Krankheitssymptome von einer leichten Bindehautentzündung bis zu schweren, teils tödlichen Erkrankungen. Bei der noch andauernden Geflügelpestepidemie in bestimmten asiatischen Ländern liegt die Sterblichkeit im Falle der Übertragung auf den Menschen sehr hoch.

Da bei den Krankheitserregern genetische Änderungen auftreten und sie sich ständig wandeln und dem neu infizierten Wirt, Mensch oder Tier, anpassen können, sind die Risiken, die von den unterschiedlichen Geflügelpestviren ausgehen, für Tiere und die öffentliche Gesundheit ständig wechselnd und weitgehend unvorhersehbar. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand sind jedoch die auf geringpathogenen Geflügelpest- (LPAI-)Viren beruhenden Gesundheitsrisiken geringer als die, die von hochpathogenen, durch Mutation bestimmter geringpathogener Viren, insbesondere der Stämme H5 und H7, entstehenden Geflügelpest- (HPAI-)Viren ausgehen und Geflügelseuchen mit einer Sterblichkeit von bis zu 90% auslösen können.

Bezüglich der öffentlichen Gesundheit deuten die vorliegenden Daten darauf hin, dass für die überwiegende Mehrzahl der Infektionen und alle Todesfälle beim Menschen die HPAI-Stämme H5 und H7 verantwortlich waren.

Generell sind Hausgeflügelbestände frei von AI-Viren. Bestimmte wildlebende Vögel (insbesondere Wasserzugvögel wie Enten oder Gänse) sind ständige Wirte für LPAI-Viren und geben diese gelegentlich an Geflügel weiter. Zurzeit gibt es kein Mittel, mit dem sich die Verbreitung von Viren bei Wildvögeln verhindern lässt, so dass ständig die Gefahr besteht, dass potenziell sehr gefährliche AI-Viren von Wildvögeln auf Hausgeflügel und damit letztendlich auch auf andere Tiere oder den Menschen übertragen werden.

Aus bisher ungeklärten Gründen ist die Zahl der Ausbrüche von AI in den letzten Jahren gestiegen. In jüngster Zeit wurden Ausbrüche der hochpathogenen Geflügelpest (HPAI) bei vielen Vogelarten - einschließlich Geflügel, das auf unterschiedliche Weise gehalten wurde - in verschiedenen Teilen der Welt und auf allen Kontinenten gemeldet. Hunderte von Millionen Vögeln sind daran verendet oder mussten zur Eindämmung der Seuche getötet werden, was weltweit hohe Verluste im Geflügelsektor zur Folge hatte. Außerdem wurden im Zusammenhang mit diesen Ausbrüchen mehrere Übertragungen auf den Menschen - teilweise mit Todesfolge - gemeldet.

In der EU kam es in den letzten fünf Jahren zu größeren Ausbrüchen der HPAI (1999-2000) in Italien und in den Niederlanden, die sich von dort nach Belgien und Deutschland ausbreitete (2003). Diese Ausbrüche hatten neben den verheerenden Folgen für den Geflügelsektor auch negative Auswirkungen auf die Gesellschaft als Ganzes, insbesondere in den Niederlanden, wo sich auch mehrere Menschen mit der Krankheit angesteckt haben. Dies geschah in den betroffenen Gebieten trotz drakonischer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich Massentötung und Vernichtung von Geflügel und anderen Tieren, die oft über die Mindestanforderungen der Richtlinie 92/40/EWG hinausgingen.

Nach den in der EU früher durch Tierseuchen verursachten Krisen haben diese Ausbrüche in den Mitgliedstaaten weitere Kritik aus Tierschutzgründen, aber auch aus sozialen, wirtschaftlichen und Umwelterwägungen ausgelöst. Die Maßnahmen wurden in der Öffentlichkeit sehr negativ aufgenommen und ernsthaft kritisiert, insbesondere deren Durchführung bei bestimmten Vogelarten wie z.B. gefährdeten Arten oder Zucht- und Ziervögeln. Außerdem hat der Rechnungshof gegenüber der Kommission oft die wirtschaftlichen Auswirkungen der Massentötungen auf den Gemeinschaftshaushalt beanstandet.

Nach wissenschaftlicher Auffassung können nicht bekämpfte, insbesondere durch bestimmte Virusarten verursachte Ausbrüche von Geflügelpest nach Übertragung durch Vögel oder andere Tiere auf den Menschen gegebenenfalls dazu führen, dass ein dem Menschen völlig angepasstes Virus und daraus wiederum eine Grippepandemie ähnlich der "Spanischen Gruppe" von 1917-1919 entsteht. Eine solche Pandemie könnte weltweit Millionen von Opfer fordern mit erheblichen sozioökonomischen Folgen.

Nach der Richtlinie 92/40/EWG sind Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nur dann verbindlich vorgeschrieben, wenn die Seuche bei Geflügel durch die HPAI ausgelöst wurde. Bei den in letzter Zeit ausgebrochenen Seuchen hat sich jedoch gezeigt, dass Ausbrüche von Geflügelpest zwar durch die geringpathogenen Stämme H5 and H7 verursacht wurden, diese dann aber - mit verheerenden Folgen - zu HPAI mutierten. Hat eine Mutation erst einmal stattgefunden, lässt sich das Virus nur noch äußerst schwer bekämpfen.

Aufgrund der besseren Kenntnis der Gesundheitsgefahren, die von AI-Viren ausgehen, besteht jetzt unter besonderer Berücksichtigung der Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses und der jüngsten Erkenntnisse über Entstehung, Epidemiologie und Verbreitung der AI eindeutig die Notwendigkeit, die derzeitigen Rechtsvorschriften zu überarbeiten und zu aktualisieren, um diesen Fortschritten und Erfahrungen Rechnung zu tragen und die Bekämpfung sowohl der geringpathogenen Geflügelpest (geringpathogene aviäre Influenza, LPAI) als auch der hochpathogenen Geflügelpest (hochpathogene aviäre Influenza, HPAI) zu verbessern. Dies wird der Gesundheit der Tiere und damit indirekt auch der Gesundheit der Menschen zugute kommen.

• Bestehende Rechtsvorschriften zum Geltungsbereich des Vorschlags

Bestehende Rechtsvorschriften zum Geltungsbereich des Vorschlags sind die Richtlinie 92/40/EWG des Rates, die Entscheidung 2002/649/EG der Kommission und die Entscheidung 2002/673/EG der Kommission. Mit der Entscheidung 2002/649/EG der Kommission wurden Leitlinien für EU-weite Erhebungen über Geflügelpestvorkommen in Geflügel- und Wildvogelbeständen festgelegt. Mit den Entscheidungen 2002/673/EG und 2004/630/EG der Kommission wurden die Programme der Mitgliedstaaten für die Erhebungen zu Geflügel- und Wildvogelbeständen genehmigt. Die Durchführung dieser Programme ist noch nicht abgeschlossen.

Nach der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich können die Mitgliedstaaten für bestimmte Ausgaben im Zusammenhang der Eindämmung und Tilgung der AI (HPAI) Gemeinschaftszuschüsse erhalten.

• Vereinbarkeit mit anderen Maßnahmen

Da lebendes Geflügel in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt ist, besteht eine Aufgabe der Gemeinschaft im Veterinärbereich darin, den Gesundheitszustand des Geflügels zu verbessern, hierdurch den Handel mit Geflügel und Geflügelerzeugnissen zu erleichtern und auf diese Weise die Entwicklung des Sektors zu gewährleisten. Außerdem muss bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hoher Grad des Gesundheitsschutzes sichergestellt sein.

2. Konsultation der Beteiligten und Folgenabschätzung

• Konsultation der Beteiligten

Die Konsultation mit den Mitgliedstaaten fand zwischen Juli und Oktober 2004 im Rahmen von Arbeitsgruppen und in Form eines elektronischen Meinungsaustauschs zu einem Vorschlagsentwurf statt.

Im Oktober 2004 wurden europäische Nichtregierungsorganisationen zum Vorschlagsentwurf konsultiert.

Als Ergebnis wurden einige Vorschläge zur Verbesserung bestimmter Artikel und Anhänge des Vorschlagsentwurfs berücksichtigt.

• Einholung und Nutzung von Fachwissen

Die drei im Bericht des Wissenschaftlichen Ausschusses, Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz, von 2000 dargelegten Vorgehensweisen wurden geprüft, eine Folgenabschätzung wurde vorgenommen1.

Das Ergebnis lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Option 1: Keine Änderung der Definition der AI und der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 92/40/EWG mit der Empfehlung, dass die Mitgliedstaaten Einschränkungen erlassen, um eine Ausbreitung der LPAI zu verhindern:

Im Falle der Beibehaltung des Status Quo würde das Risiko künftiger Ausbrüche von HPAI in der Gemeinschaft aufgrund der unkontrollierten Bewegung von LPAI-Viren in Geflügelhaltungsbetrieben nicht eingedämmt. Die alleinige Empfehlung an die Mitgliedstaaten, einzelstaatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der LPAI zu ergreifen, böte keine ausreichende Garantie für eine bessere Eindämmung der Seuche und eine Verringerung der damit verbundenen Gesundheitsgefahren, auch weil die Wirtschaftsbeteiligten sich gegen strengere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen wehren würden, wenn diese nicht in gleichem Maße für die Wettbewerber in anderen Mitgliedstaaten gelten. Die Anwendung einzelstaatlicher Maßnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der LPAI kann also zu ernsthaften Störungen des Handels mit Geflügel und Geflügelerzeugnissen und zu unlauterem Wettbewerb auf einem hart umkämpften Markt führen.

Option 2: Änderung der Definition der AI zur Einbeziehung der LPAI und damit Einführung gleicher Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für LPAI und HPAI:

Die Ausweitung der derzeitigen HPAI-Maßnahmen auf die LPAI stünde in keinem angemessenen Verhältnis zu den Risiken, die von der LPAI für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgehen. Zudem könnte dies zur Massentötung von Tieren führen mit sehr nachteiligen Auswirkungen auf den Tierschutz und sehr hohen Seuchenbekämpfungskosten in Situationen, wo solche umfassende Tötungsaktionen und Kosten weder gerechtfertigt noch akzeptabel sein könnten. Die Einführung der obligatorischen und systematischen Tötung, die zu einer massiven Vernichtung von Tieren führen würde, ist bei der LPAI nicht notwendig, sie kann jedoch in bestimmten Fällen - unter Berücksichtigung der Kosten und Risiken im Vergleich zum Nutzen - sinnvoll sein. Außerdem sollten andere begleitende Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die bei der HPAI nötig sind, bei der geringpathogenen Form flexibler gehandhabt werden.

Option 3: Änderung der Definition der AI zur Einbeziehung der LPAI bei Anwendung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die auf die unterschiedlichen Virusstämme und Wirtstiere abgestimmt sind:

Der größte Vorteil der Option 3 bestünde darin, das Risiko von HPAI-Ausbrüchen bei Geflügel und anderen Vögeln durch die bessere Bekämpfung der LPAI zu verringern und sich dabei auf ein angemessenes Verhältnis zu den Risiken beider AI-Formen zu stützen. Außerdem wäre dies der einzige mit dem neuen Kapitel des Kodex des Internationalen Tierseuchenamts vereinbare Ansatz, mit dessen endgültiger Annahme im Mai 2005 gerechnet wird. Dies würde auch verhindern, dass sich die EG-Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nachteilig auf den internationalen Handel auswirken.

3. Rechtliche Elemente des Vorschlags

• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Die Richtlinie 92/40/EWG würde durch eine neue Richtlinie ersetzt, die die geltenden Bestimmungen im Hinblick auf eine bessere Eindämmung der AI aktualisiert und dabei der Notwendigkeit Rechnung trägt, die Massentötung von Vögeln soweit wie möglich zu verringern.

Entsprechend der Option 3 würden die derzeitigen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geflügelpest wie folgt geändert:

• Rechtsgrundlage

Artikel 37 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

• Subsidiaritätsprinzip

Die in diesem Vorschlag enthaltenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen fallen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft. Es gibt nur sehr wenige mit der öffentlichen Gesundheit zusammenhängende Maßnahmen, die mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar sind; die Mitgliedstaaten sind u. a. voll verantwortlich für Maßnahmen zum Schutz von Arbeitnehmern, die AI-infiziertem oder AI-verdächtigem Geflügel ausgesetzt sind.

• Verhältnismäßigkeitsprinzip

Der Vorschlag enthält Mindestmaßnahmen, die im Falle des Ausbruchs von AI bei Geflügel und anderen Vögeln zu treffen sind. Den Mitgliedstaaten steht es frei, strengere administrative oder tierseuchenrechtliche Maßnahmen im Geltungsbereich der Richtlinie zu treffen. Außerdem werden Bestimmungen festgelegt, um den Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Maßnahmen der jeweiligen Seuchenlage anzupassen.

• Wahl des Rechtsinstruments

Das vorgeschlagene Rechtsinstrument ist eine Richtlinie.

Ein anderer Rechtsakt wäre aus folgenden Gründen nicht angebracht:

Die Erfahrungen mit den harmonisierten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Veterinärbereich haben seit 1964 gezeigt, dass eine Richtlinie den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität bietet, die Rechtsvorschriften im Rahmen der eigenen Gesetzgebung und Verwaltung anzuwenden. Vgl. auch die Anmerkungen zur Verhältnismäßigkeit.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die Auswirkungen dieses Vorschlags und des damit zusammenhängenden Vorschlags zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG auf den Haushalt werden in der Folgenabschätzung behandelt und lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die zusätzlichen Kosten, die jährlich aufgrund der Annahme und Durchführung der genannten Maßnahmen für den Gemeinschaftshaushalt entstünden, lägen zwischen 3 und 8 Mio. EUR, also durchschnittlich bei etwa 5,5Mio. EUR. Diese Kosten dürften weitgehend durch die Einsparungen ausgeglichen werden, die sich aus der Eindämmung der Gefahr künftiger HPAI-Seuchen ergeben. Natürlich lässt sich nicht genau angeben, in welchem Umfang die neuen Vorschriften zu einem Rückgang dieser Seuchen führen würden, deren Auftreten derzeit noch kaum vorhergesagt werden kann und sich in Anbetracht des Risikos nie völlig ausschließen lässt. Wären diese Maßnahmen allerdings in den letzten fünf Jahren bereits in der EU eingeführt gewesen, hätte eine der beiden großen Seuchen sehr wahrscheinlich verhindert werden können. Daher ist davon auszugehen, dass die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen in den nächsten zehn Jahren zwei große HPAI-Seuchen verhindern könnte.

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten entstehen durch Entschädigungszahlungen an die Landwirte für die Tötung, Reinigung und Desinfektion (diese Ausgaben kommen nach den derzeitigen Bestimmungen der Entscheidung 90/424/EWG grundsätzlich für eine 50%ige Kofinanzierung durch die Gemeinschaft infrage); bei den beiden in jüngster Zeit in der EU aufgetretenen größeren Epidemien belief sich diese Ausgaben auf 101 Mio. EUR bzw. 174 Mio. EUR. Daher ist unter Berücksichtigung der derzeitigen Kosten für die Vorbeugung über einen Zeitraum von zehn Jahren mit Einsparungen von mindestens 100 Mio. EUR zu rechnen. Dies würde die vorgesehenen zusätzlichen Kosten für die neuen LPAI-Überwachungs- und -Bekämpfungsmaßnahmen (ca. 55 Mio. EUR in zehn Jahren) bei weitem aufwiegen.

Dank der weiteren im Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen wie z.B. den Impfungen dürften aufgrund der Verringerung des Ausmaßes künftiger AI-Epidemien zusätzliche Einsparungen erzielt werden. Diese Einsparungen lassen sich jedoch nur äußerst schwer quantifizieren.

5. Zusätzliche Informationen

• Aufhebung der derzeitigen Rechtsvorschriften

Die Annahme des Vorschlags führt zur Aufhebung der derzeitigen Rechtsvorschriften.

• Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den EWR und sollte deshalb auf den EWR ausgedehnt werden.2005/0062 (CNS)

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission1, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments2, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Geflügelpest ist eine gefährliche, hochansteckende Erkrankung von Geflügel und Vögeln anderer Spezies, die durch unterschiedliche Influenza-Viren hervorgerufen werden kann. Die Erreger können auch auf Säugetiere, einschließlich Schweine, und den Menschen übertragen werden.

(2) Lebendes Geflügel ist in Anhang I des Vertrags aufgeführt, und eine der Aufgaben der Gemeinschaft im Veterinärbereich besteht darin, den Gesundheitszustand von Geflügel dahingehend zu verbessern, dass der Handel mit Geflügel und Geflügelerzeugnissen erleichtert wird und die Entwicklung der Geflügelwirtschaft gewährleistet ist. Darüber hinaus ist bei der Festlegung und Durchführung von Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen den Erfordernissen des Verbrauchergesundheitsschutzes Rechnung zu tragen.

(3) Zum Schutz der Tiergesundheit und zur Förderung der Geflügelwirtschaft sind bereits mit der Richtlinie 92/40/EWG vom 19. Mai 19925 Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest eingeführt worden.

(4) Angesichts der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse über die von aviären Influenzaviren ausgehenden gesundheitlichen Risiken für Mensch und Tier, der Entwicklung von neuen Analysemethoden und Vakzinen sowie der Erfahrungen mit den jüngsten Ausbrüchen dieser Seuche in der Gemeinschaft und in Drittländern sollten die Vorschriften der Richtlinie 92/40/EWG grundlegend überprüft werden.

(5) Die neuen Gemeinschaftsvorschriften sollten auch den letzten Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Tiergesundheit und Tierschutz und den vorgenommenen Änderungen im Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) und in den Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) zur Geflügelpest Rechnung tragen.

(6) Influenzaviren bestehen aus vielen verschiedenen Virusstämmen. Die von ihnen ausgehenden gesundheitlichen Risiken für Mensch und Tier sind sehr unterschiedlich und aufgrund der Wandlungsfähigkeit des Virus und der möglichen genetischen Neuordnung zwischen verschiedenen Virusstämmen nicht immer absehbar.

(7) Eine Infektion mit bestimmten Stämmen aviärer Influenzaviren kann in Hausgeflügelbeständen Ausbrüche epizootischen Ausmaßes hervorrufen, gekennzeichnet durch hohe Mortalität und Beeinträchtigungen, die insbesondere die Rentabilität der gesamten Geflügelwirtschaft in Frage stellen. Da Geflügelpestviren auch auf den Menschen übertragbar sind, stellen sie ein ernst zu nehmendes Gesundheitsrisiko dar.

(8) Die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse deuten darauf hin, dass die von den so genannten geringpathogenen aviären Influenzaviren ausgehenden Gesundheitsrisiken geringer sind als Risiken infolge hochpathogener, aus einer Mutation geringpathogener Viren hervorgegangener Viren.

(9) Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung der Geflügelpest sollten den Mitgliedstaaten die Möglichkeit geben, unter Berücksichtigung der von verschiedenen Virusstämmen ausgehenden Risikostufen und der wahrscheinlichen sozioökonomischen Auswirkungen auf die Agrarwirtschaft und andere involvierte Sektoren Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zu erlassen, die zu dem jeweiligen Risiko in einem angemessenen Verhältnis stehen, flexibel und für das jeweilige Seuchenszenario am geeignetsten sind.

(10) Zur Verhütung und Früherkennung von Gesundheitsproblemen, die bei Geflügelpest auftreten können, sollte eine wirksame Kommunikation und enge Zusammenarbeit zwischen den für Tier- und öffentliche Gesundheit zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten angestrebt werden, damit die zuständigen Behörden im Bedarfsfall geeignete Vorkehrungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit treffen können.

(11) Wegen der Fähigkeit geringpathogener Geflügelpestviren, zu hochpathogenen Viren zu mutieren, sollten Vorschriften erlassen werden, die die Früherkennung einer Infektion in Geflügelbeständen ermöglichen, damit schnell reagiert werden kann und geeignete Maßnahmen eingeleitet werden, die auch ein aktives nationales Überwachungssystem umfassen. Diese Seuchenüberwachungsollte nach allgemeinen, den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und Entwicklungen in diesem Bereich angepassten Leitlinien erfolgen.

(12) Bei Seuchenverdacht infolge von klinischen oder Laboruntersuchungen oder aufgrund anderer Umstände, die einen Infektionsverdacht nahe legen, sollten unverzüglich amtliche Untersuchungen eingeleitet werden, damit im Bedarfsfall zügig und wirksam vorgegangen werden kann. Maßnahmen sollten verschärft werden, sobald sich der Infektionsverdacht bestätigt, und u.a. auch die Räumung seucheninfizierter und seuchenverdächtiger Betriebe umfassen.

(13) Bei Nachweis geringpathogener Geflügelpestviren oder wenn das Virus - im Falle eines serologischen Infektionsbefunds - durch Isolationstests nicht nachweisbar ist, kann die Seuchenbekämpfung nach anderen als den für hochpathogene Geflügelpestviren vorgegebenen Maßnahmen erfolgen, wobei jedoch den von den beiden Situationen ausgehenden unterschiedlichen Risiken Rechnung zu tragen ist.

(14) Bei der Festlegung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und insbesondere der Abgrenzung von Sperrgebieten sollten auch die Dichte der Geflügelpopulation sowie andere im Seuchengebiet vorherrschende Risikofaktoren berücksichtigt werden.

(15) Bei Ausbruch der Seuche sollte die weitere Erregerverschleppung außerdem durch die sorgfältige Überwachung und Einschränkung von Tierbewegungen und der Verwendung von Erzeugnissen, die in Verdacht stehen, verseucht zu sein, sowie durch Verschärfung der Maßnahmen für die biologische Sicherheit auf allen Stufen der Geflügelproduktion, durch Reinigung und Desinfektion befallener Betriebe, durch Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um den Seuchenherd und erforderlichenfalls durch Impfungen verhindert werden.

(16) Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung hochpathogener Geflügelpest sollten zunächst und im Einklang mit den geltenden Tierschutzvorschriften der Gemeinschaft die Räumung infizierter Bestände umfassen.

(17) Die Impfungen können Bekämpfungsmaßnahmen wirksam ergänzen und zur Vermeidung der Massentötung und Beseitigung von Geflügel und Vögeln anderer Spezies beitragen. Die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse lassen darauf schließen, dass sich die Impfung nicht nur in Notfällen bewährt, sondern auch dazu beitragen kann, Seuchenausbrüche in Situationen zu verhindern, in denen das Risiko einer Einschleppung von Geflügelpestviren aus der Fauna oder anderen Quellen höher ist. Daher empfiehlt es sich, sowohl Not- als auch Schutzimpfungen vorzusehen.

(18) Geimpftes Geflügel ist zwar gegen klinische Infektion geschützt, kann aber dennoch infektiös sein und den Erreger übertragen. Jede Impfung muss daher mit geeigneten, auf Gemeinschaftsebene festgelegten Überwachungs- und Beschränkungsmaßnahmen einhergehen, und Impfpläne sollten die Differenzierung zwischen natürlich infizierten und geimpften Tieren ermöglichen. In diesem Sinne sollten Erzeugnisse von geimpftem Geflügel wie beispielsweise Fleisch und Konsumeier nur in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht werden.

(19) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, Impfstoffreserven anzulegen, damit Geflügel und Vögel anderer Spezies im Notfall gegen Geflügelpest geimpft werden können.

(20) Die Geflügelpestdiagnose sollte nach harmonisierten Verfahren und Methoden erfolgen, die auch die Inanspruchnahme eines gemeinschaftlichen Referenzlabors und nationaler Referenzlabors umfassen.

(21) Damit in Krisensituationen, die einen oder mehrere Geflügelpestausbrüche umfassen, effizient vorgegangen werden kann, sollten die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Vorkehrungen treffen und insbesondere Krisenpläne erarbeiten und Seuchenbekämpfungszentren einrichten. Die Krisenpläne sollten der Gefährdung von Personen, die mit Geflügel umgehen, und von anderem gefährdeten Personal Rechnung tragen.

(22) Wird im Rahmen der Einfuhrabwicklung Geflügelpest in einer Quarantäneeinrichtung oder einer Quarantänestation im Sinne der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 16. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie der Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel1 festgestellt, so sollte dies der Kommission mitgeteilt werden. Eine Berichterstattung im Sinne der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft2, wie sie bei Seuchenausbrüchen in den Mitgliedstaaten zu erfolgen hat, wäre im vorliegenden Falle nicht angebracht.

(23) Reinigung und Desinfektion sollten integrierender Bestandteil jeder Gemeinschaftspolitik zur Bekämpfung der Geflügelpest sein. Desinfektionsmittel sollten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten3 verwendet werden.

(24) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte4 regelt die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte, um die gesundheitliche Gefährdung von Mensch oder Tier zu verhindern. Diese Verordnung und ihre Durchführungsvorschriften sind eine allgemeine Rahmenregelung für die Beseitigung von toten Tieren. Nach dem Ausschussverfahren sollten erforderlichenfalls spezifische, zusätzliche oder andere Maßnahmen festgelegt werden können, um bestehende Maßnahmen der Geflügelpestbekämpfung zu untermauern.

(25) Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs5 und die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene6 können unter bestimmten Bedingungen auf Eier aus Betrieben angewendet werden, in denen geflügelpestverdächtiges Geflügel gehalten wird.

(26) Die Mitgliedstaaten sollten für den Fall des Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Richtlinie Sanktionen vorsehen und sicherstellen, dass diese ordnungsgemäß angewandt werden. Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(27) Die Anhänge dieser Richtlinie sollten erforderlichenfalls unverzüglich geändert werden können, um neuen wissenschaftlichtechnischen Erkenntnissen Rechnung zu tragen.

(28) Angesichts der Unvorhersehbarkeit der Entwicklung von Influenzaviren muss auf Gemeinschaftsebene ein Schnellverfahren zur raschen Verabschiedung zusätzlicher oder spezifischerer Maßnahmen zur Bekämpfung von Infektionen bei Geflügel, Vögeln anderer Spezies oder anderen Tieren, die durch für Mensch oder Tier ernsthaft gesundheitsgefährdende Geflügelpestviren verursacht werden, zur Verfügung stehen, wann immer derartige Maßnahmen erforderlich werden.

(29) In dieser Richtlinie sind die Mindestbekämpfungsmaßnahmen festzulegen, die bei Ausbruch der Geflügelpest in Geflügel- oder anderen Vogelbeständen durchgeführt werden müssen. Es steht den Mitgliedstaaten jedoch frei, auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet strengere Verwaltungs- und Gesundheitsschutzvorschriften zu erlassen. Diese Richtlinie räumt den Behörden der Mitgliedstaaten ferner die Möglichkeit ein, Maßnahmen zu treffen, die zu dem von unterschiedlichen Seuchensituationen ausgehenden Gesundheitsrisiken in einem angemessenen Verhältnis stehen.

(30) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist es zur Verwirklichung des grundlegenden Zieles der Entwicklung des Geflügelsektors und der Schutzes der Tiergesundheit notwendig und angemessen, Vorschriften für spezifische Maßnahmen und Mindestmaßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Geflügelpest festzulegen. Gemäß Artikel 5 des Vertrags geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinaus.

(31) Die Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse1 festgelegt werden.

(32) Im Interesse der Klarheit und Kohärenz von Gemeinschaftsvorschriften sollte die Richtlinie 92/40/EWG aufgehoben und durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden -

1 ABL. C vom , S. .
2 ABL. C vom , S. .
3 ABL. C vom , S. .
4 ABL. C vom , S. .
5 ABL. L 167 vom 22.6.1992, S. l. Richtlinie zuletzt geändert durch Beitrittsakte von 2003.
1 ABL. L 278 vom 31.10.2000, S. 26. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/279/EG (ABL. L 99 vom 16.4.2002, S. 17).
2 ABL. L 378 vom 31.12.1982, S. 58. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/216/EG der Kommission (ABL. L 67 vom 5.3.2004, S. 27).
3 ABL. L 123 vom 24.4.1998, S. l. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1822/2003 (ABL. L 284 vom 31.10.2003, S. l).
4 ABL. L 273 vom 10.10.2002, S. l. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 668/2004 (ABL. L 112 vom 19.4.2004, S. l).
5 ABL. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.
6 ABL. L 139 vom 30.4.2004, S. 7.
1 ABL. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

HAT folgende Richtlinie erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Definitionen

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

1. In dieser Richtlinie sind festgelegt:

2. Es steht den Mitgliedstaaten frei, auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet strengere Maßnahmen zu treffen.

Artikel 2
Definition der Begriffe der Geflügelpest/aviären Influenza, der hochpathogenen aviären

Influenza und der geringpathogenen aviären Influenza

Im Sinne dieser Richtlinie gelten die folgenden Definitionen:

Artikel 3
Sonstige Definitionen

Zum Zwecke dieser Richtlinie gelten ferner die folgenden Definitionen:

1 ABL. L 311 vom 28.11.2001, S. l. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG.
2 ABL. L 136 vom 30.4.2004, S. l.

Kapitel II
Überwachung, MitteilungEN und epidemiologische Untersuchungen

Artikel 4
Jährliche Überwachungsprogramme

1 ABL. 121 vom 29.7.1964, S. 1977. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. l/2005 (ABL. L 3 vom 5.l.2005, S. l).

Artikel 5
Seuchenmeldung und Mitteilungen

1. Die Mitgliedstaaten melden der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Infektionsfall und jeden Verdachtsfall bei Geflügel und Vögeln anderer Spezies.

2. Über die Gemeinschaftsvorschriften über die Mitteilung von Tierseuchen hinaus teilen die Mitgliedstaaten der Kommission nach Maßgabe von Anhang II dieser Richtlinie Folgendes mit:

Artikel 6
Epidemiologische Untersuchung

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass auf der Grundlage von Fragebögen, die im Rahmen der Krisenpläne gemäß Artikel 63 ausgearbeitet werden, epidemiologische Untersuchungen stattfinden.

2. Im Rahmen der epidemiologischen Untersuchung wird Folgendes überprüft:

3. Die zuständige Behörde berücksichtigt die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung

4. Deuten die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung darauf hin, dass der Geflügelpesterreger möglicherweise aus anderen Mitgliedstaaten eingeschleppt oder in andere Mitgliedstaaten verschleppt wurde, so werden die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle Untersuchungsergebnisse informiert.

Kapitel III
Massnahmen bei Seuchenverdacht

Artikel 7
Maßnahmen in Haltungsbetrieben

1. Bei Seuchenverdacht leitet die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung ein, um den Verdacht auf Geflügelpest zu bestätigen oder zu entkräften, und stellt den Betrieb unter amtliche Überwachung. Die zuständige Behörde trägt ferner dafür Sorge, dass die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 und 3 durchgeführt werden.

2. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass im Haltungsbetrieb folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

Herstellung von Eiprodukten im Sinne Anhang III Kapitel II Abschnitt X der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert und gemäß Anhang II Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bearbeitet und behandelt werden; die zuständige Behörde erteilt derartige Genehmigungen nur vorbehaltlich der Bedingungen gemäß Anhang III dieser Richtlinie;

3. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass eine epidemiologische Untersuchung im Sinne von Artikel 6 ("epidemiologische Untersuchung") durchgeführt wird.

Artikel 8
Ausnahmen von bestimmten Maßnahmen für Haltungsbetriebe

Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der getroffenen Vorkehrungen sowie der Bestimmung der zu verbringenden Tiere und Erzeugnisse Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben c) bis f) gewähren.

Artikel 9
Dauer der Maßnahmen für Haltungsbetriebe

Die Maßnahmen gemäß Artikel 7, die bei Seuchenverdacht in Haltungsbetrieben durchzuführen sind, werden fortgesetzt, bis die zuständige Behörde jeglichen Verdacht auf Geflügelpest ausgeschlossen hat.

Artikel 10
Zusätzliche Maßnahmen infolge der epidemiologischen Untersuchung

1. Auf der Grundlage der vorläufigen Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung kann die zuständige Behörde die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 durchführen, vor allem, wenn sich der Haltungsbetrieb in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte befindet.

2. Die Verbringung von Geflügel, Vögeln anderer Spezies und Eiern und die Bewegung von Fahrzeugen, die im Geflügelsektor benutzt werden, kann in großen Teilen oder im gesamten Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats vorübergehend beschränkt werden.

Diese Beschränkung kann auf die Verbringung von Haussäugetieren ausgedehnt werden, darf jedoch 72 Stunden nicht überschreiten, es sei denn, dies ist aufgrund außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt.

3. Die Maßnahmen gemäß Artikel 11 können auf Haltungsbetriebe angewandt werden.

Soweit die Bedingungen dies zulassen, kann die Anwendung der genannten Maßnahmen jedoch auf das seuchenverdächtige Geflügel und seine Produktionseinheiten begrenzt werden.

Bei der Tötung von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies werden nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs Proben entnommen, um das Risiko eines Seuchenverdachts zu bestätigen oder zu entkräften.

4. Um den Haltungsbetrieb kann vorübergehend eine Kontrollzone abgegrenzt werden; in diesem Falle werden die Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 erforderlichenfalls ganz oder teilweise in allen Haltungsbetrieben innerhalb dieser Zone durchgeführt.

Kapitel IV
Massnahmen bei Ausbruch hochpathogener AVIÄRER Influenza(HPAI)

Abschnitt 1
Maßnahmen für Haltungsbetriebe

Artikel 11
Maßnahmen der zuständigen Behörde

Das Virsuisolat ist so bald wie möglich beim gemeinschaftlichen Referenzlabor im Sinne von Artikel 52 Absatz 1 einzusenden.

1 ABL. L 340 vom 31.12.1993, S. 21. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(ABL. L 122 vom 16.5.2003, S. l).

Artikel 12
Ausnahmen von bestimmten Maßnahmen für Haltungsbetriebe

Artikel 13
Ausnahmen für bestimmte Haltungsbetriebe

1. Bei Ausbruch von HPAI in einem nicht gewerblichen Haltungsbetrieb/einer Heimvogelhaltung, einem Zirkus, Zoo, Tierladen oder Wildpark, einer Einfriedung, in der Geflügel oder Vögel anderer Spezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zu Zwecken der Erhaltung gefährdeter Rassen oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies gehalten werden, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung sowie grundlegende Gemeinschaftsinteressen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

2. Die zuständige Behörde trägt bei Gewährung einer Ausnahme im Sinne von Absatz 1 dafür Sorge, dass das von der Ausnahme betroffene Geflügel und die von der Ausnahme betroffenen Vögel anderer Spezies

Abschnitt 2
Massnahmen für SEPARATE Produktionseinheiten und Kontaktbetriebe

Artikel 14
Maßnahmen bei Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza (HPAI) in separaten Produktionseinheiten

Bei Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza (HPAI) in einem Haltungsbetrieb, der aus zwei oder mehreren separaten Produktionseinheiten besteht, kann die zuständige Behörde für Produktionseinheiten mit gesundem Geflügel Ausnahmen von den Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 gewähren, sofern die Seuchenbekämpfung und grundlegende Gemeinschaftsinteressen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Derartige Ausnahmen dürfen für zwei oder mehrere separate Produktionseinheiten nur gewährt werden, soweit der amtliche Tierarzt unter Berücksichtigung von Struktur, Größe, Betriebsführung, Stalltyp, Fütterungsmethode, Wasserquelle, Ausrüstungen, Personal und Besuchern sichergestellt hat, dass diese Einheiten in Bezug auf Standort und tagtägliche Bewirtschaftung des darin gehaltenen Geflügels von anderen Produktionseinheiten völlig unabhängig sind.

Artikel 15
Maßnahmen für Kontaktbetriebe

1. Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung entscheidet die zuständige Behörde, ob ein Haltungsbetrieb als Kontaktbetrieb anzusehen ist.

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die in Artikel 7 Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen so lange in Kontaktbetrieben durchgeführt werden, bis die Präsenz des HPAI-Erregers nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs ausgeschlossen wurde.

2. Auf der Grundlage der epidemiologischen Untersuchung führt die zuständige Behörde die in Artikel 11 vorgesehenen Maßnahmen in Kontaktbetrieben durch, insbesondere in einem Gebiet mit hoher Geflügelbesatzdichte.

Die Hauptkriterien für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 11 in Kontaktbetrieben sind in Anhang IV festgelegt.

3. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass bei der Tötung des Geflügels Proben entnommen werden, um die Präsenz des HPAI-Erregers in den Kontaktbetrieben nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder auszuschließen.

Abschnitt 3
Schutz- und Überwachungszonen, weitere Sperrgebiete

Artikel 16
Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen und weiteren Sperrgebieten bei Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza (HPAI)

1. Unmittelbar nach Ausbruch hochpathogener aviärer Influenza (HPAI) grenzt die zuständige Behörde folgende Gebiete ab:

2. Bei der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen im Sinne von Absatz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde zumindest folgende Kriterien:

3. Die zuständige Behörde kann unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Absatz 2 um die Schutz- und Überwachungszonen oder unmittelbar daran angrenzend weitere Sperrgebiete abgrenzen.

4. Erstreckt sich eine Schutz- oder Überwachungszone oder ein weiteres Sperrgebiet über die Hoheitsgebiete zwei oder mehrerer Mitgliedstaaten, so arbeiten die zuständigen Behörden dieser Staaten bei der Abgrenzung dieser Zonen oder Gebiete zusammen.

Artikel 17
Maßnahmen für Schutz- und Überwachungszonen

1. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

2. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass alle involvierten Personen umfassend über die in den Schutz- und Überwachungszonen geltenden Beschränkungen informiert sind.

Diese Information kann über Warnschilder, die Medien (Presse und Fernsehen) oder auf andere geeignete Weise erfolgen.

Abschnitt 4
Massnahmen für Schutzzonen

Artikel 18
Zählung, Betriebsbesichtigungen durch den amtlichen Tierarzt und Überwachung

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass in Schutzzonen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

Artikel 19
Maßnahmen für Haltungsbetriebe

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass in Haltungsbetrieben innerhalb von Schutzzonen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

Artikel 20
Verbot der Ver- oder Ausbringung von Einstreu oder Mist aus Haltungsbetrieben

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass benutzte Einstreu oder Mist aus Haltungsbetrieben in Schutzzonen nur vorbehaltlich ihrer Genehmigung aus dem Betrieb verbracht oder auf Felder ausgebracht werden.

Mist darf jedoch zur Behandlung in einem ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb oder zur Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Abtötung etwa vorhandener Geflügelpestviren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder der spezifischen Vorschriften gemäß Artikel 64 Absatz 1 vorbehaltlich angemessener Biosicherheitsmaßnahmen aus dem Haltungsbetrieb entfernt werden.

Artikel 21
Messen, Märkte und sonstige Zusammenführungen, Aufstockung von Wildbeständen

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass das Abhalten von Messen, Märkten und Tierschauen sowie andere Zusammenführungen von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies innerhalb von Schutzzonen verboten ist.

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass Geflügel oder Vögel anderer Spezies, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, innerhalb von Schutzzonen nicht frei gesetzt werden.

Artikel 22
Verbot der Verbringung und der Beförderung von Geflügel, Vögeln anderer Spezies und Eiern

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass die Verbringung und Beförderung von Geflügel und Vögeln anderer Spezies, Junglegehennen, Eintagsküken, Brut- und Konsumeiern und Tierkörpern innerhalb von Schutzzonen auf dem Straßenweg (ausgenommen private Betriebswege) oder auf dem Schienenweg verboten ist.

Dieses Verbot gilt jedoch nicht für die Durchfuhr durch die Schutzzone auf dem Straßen- oder Schienenweg ohne Entladen oder Unterbrechung.

Artikel 23
Ausnahmen für Direktbeförderungen von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung

Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Geflügel auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung befördert wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

Artikel 24
Ausnahmen für Direktbeförderungen von Eintagsküken

1. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eintagsküken auf direktem Wege zu einem vorzugsweise außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden Haltungsbetrieb oder Stall dieses Betriebs im selben Mitgliedstaat befördert werden, in denen kein anderes Geflügel gehalten wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

2. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Eintagsküken aus Bruteiern aus Haltungsbetrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszone auf direktem Wege zu einem anderen Haltungsbetrieb im selben Mitgliedstaaten befördert werden, sofern die Versandbrüterei unter Berücksichtigung ihrer Logistik und Arbeitshygiene gewährleisten kann, dass die Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Geflügelbeständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung kommen.

Artikel 25
Ausnahmen für Direktbeförderungen von Junglegehennen

Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Junglegehennen auf direktem Wege zu einem Haltungsbetrieb in der Schutz- oder Überwachungszone oder Stall dieses Betriebs befördert werden, in denen kein anderes Geflügel gehalten wird, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

1 ABL. L 18 vom 23.l.2003, S. 11.

Artikel 26
Ausnahmen für Direktbeförderungen von Brut- und Konsumeiern

1. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Bruteier auf direktem Wege zu einer von der zuständigen Behörde vorzugsweise innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone ausgewiesenen Brüterei ("ausgewiesene Brüterei"), befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

2. Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Konsumeier auf direktem Wege zu einer von der zuständigen Behörde ausgewiesenen Packstelle ("ausgewiesene Packstelle") befördert werden, sofern sie in Einwegpackungen verpackt werden und den von ihr vorgeschriebenen Biosicherheitsnormen genügen.

Artikel 27
Ausnahme für die Direktbeförderung von verendetem Geflügel oder verendeten Vögeln anderer Spezies

Abweichend von Artikel 22 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass verendetes Geflügel oder verendete Vögel anderer Spezies auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung abtransportiert werden.

Artikel 28
Reinigung und Desinfektion von Transportmitteln

Artikel 29
Dauer von Maßnahmen

Abschnitt 5
Maßnahmen für Überwachungszonen

Artikel 30
Maßnahmen für Überwachungszonen

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass in Überwachungszonen folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

Artikel 31
Dauer von Maßnahmen

Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen gelten mindestens 30 Tage nach Abschluss der Grobreinigung und der ersten Desinfektion des Seuchenbetriebs gemäß Artikel 49, bis in den Haltungsbetrieben in der Überwachungszone nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs Laboruntersuchungen zum Nachweis vorhandener Geflügelpestviren durchgeführt werden.

Abschnitt 6
Massnahmen für weitere Sperrgebiete

Artikel 32
Maßnahmen für weitere Sperrgebiete

Abschnitt 7
Ausnahmen und Biosicherheitsvorkehrungen

Artikel 33
Ausnahmen

Unter Berücksichtigung gewährter Ausnahmen im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 können nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 Maßnahmen zur Verhütung der Verschleppung von Geflügelpestviren festgelegt werden.

Artikel 34
Biosicherheitsvorkehrungen

Abschnitt 8
Massnahmen bei HPAI-VERDACHT und HPAI-Bestätigung IN anderen Einrichtungen ALS Haltungsbetrieben und bei Transportmitteln

Artikel 35
Untersuchung von HPAI-Verdachtsfällen in anderen Einrichtungen als Haltungsbetrieben und bei Transportmitteln

Bei HPAI-Verdacht in Schlachthöfen, bei Transportmitteln oder Grenzkontrollstellen leitet die zuständige Behörde unverzüglich eine Untersuchung ein, um den Verdacht nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs zu bestätigen oder zu entkräften.

Artikel 36
Maßnahmen für Schlachthöfe

Artikel 37
Maßnahmen für Grenzkontrollstellen und Transportmittel

Artikel 38
Zusätzliche Maßnahmen für Schlachthöfe, Grenzkontrollstellen und Transportmittel

Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass bei HPAI-Verdacht oder bei Bestätigung der Seuche in einem Schlachthof, bei Grenzkontrollstellen oder Transportmitteln die folgenden zusätzlichen Maßnahmen durchgeführt werden:

Kapitel V
Massnahmen bei Ausbruch geringpathogener AVIÄRER Influenza(LPAI)

Abschnitt 1
Massnahmen für Haltungsbetriebe

Artikel 39
Maßnahmen der zuständigen Behörde

Artikel 40
Ausnahmen für bestimmte Betriebe

1. Die zuständige Behörde kann bei LPAI-Ausbruch in einer nicht gewerblichen Haltung/Heimvogelhaltung, einem Zirkus, Zoo, Tierladen, Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel oder Vögel anderer Spezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies gehalten werden, Ausnahmen von den in Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b) vorgesehenen Maßnahmen gewähren, wenn die Seuchenbekämpfung und grundlegende Gemeinschaftsinteressen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

2. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass bei Gewährung einer Ausnahme im Sinne von Absatz 1 das betreffende Geflügel und die betreffenden Vögel anderer Spezies

3. Die zuständige Behörde kann bei LPAI-Ausbrüchen in Brütereien auf der Grundlage einer Risikobewertung Ausnahmen von einigen oder allen der in Artikel 39 vorgesehenen Maßnahmen gewähren.

4. Die Mitgliedstaaten erlassen Durchführungsvorschriften für die Anwendung der in den Absätzen 1 und 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen; sie berücksichtigen dabei etwa gebotene Tiergesundheitsgarantien und legen angemessene alternative Maßnahmen fest.

5. Mitgliedstaaten, die Ausnahmen im Sinne der Absätze 1 und 3gewähren, teilen dies der Kommission unverzüglich mit.

6. Die Kommission prüft die Lage so schnell wie möglich mit dem betreffenden Mitgliedstaat und im Rahmen des Ausschusses.

7. Unter Berücksichtigung gewährter Ausnahmen im Sinne von Absatz 1 können nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 Maßnahmen zur Verhütung der Erregerverschleppung festgelegt werden.

Abschnitt 2
Massnahmen bei LPAI- Ausbruch IN separaten Produktionseinheiten und Kontaktbetrieben

Artikel 41
Maßnahmen bei LPAI-Ausbruch in separaten Produktionseinheiten

Artikel 42
Maßnahmen für Kontaktbetriebe

Abschnitt 3
Abgrenzung von Sperrgebieten

Artikel 43
Abgrenzung von Sperrgebieten bei LPAI-Ausbruch

Unmittelbar nach einem LPAI-Ausbruch grenzt die zuständige Behörde im Umkreis von mindestens 3 km um den betroffenen Haltungsbetrieb ein Sperrgebiet ab.

Artikel 44
Maßnahmen für das Sperrgebiet

1. Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass im Sperrgebiet folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

2. Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage einer Risikobewertung über die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen hinaus Maßnahmen erlassen; sie unterrichtet in diesem Falle die Kommission entsprechend.

3. Unter Berücksichtigung der Maßnahmen gemäß Absatz 2 können zur Verhütung der Verschleppung des Seuchenerregers nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 weitere Maßnahmen erlassen werden.

Artikel 45
Dauer von Maßnahmen Die in diesem Abschnitt vorgesehenen Maßnahmen gelten

Artikel 46
Ausnahmen

Kapitel VI
Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und Massnahmen betreffend andere Tiere ALS GEFLÜGEL und VÖGEL anderer Spezies

Artikel 47
Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit

Artikel 48
Laboranalysen und Maßnahmen betreffend Schweine und andere Tiere

Kapitel VII
Reinigung, DESINFEKTION und Wiederbelegung

Artikel 49
Reinigung, Desinfektion und Behandlung

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

Artikel 50
Wiederbelegung von Haltungsbetrieben

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass nach Durchführung der in den Artikeln 11 und 39 vorgesehenen Maßnahmen die Anforderungen gemäß Absätze 2 bis 6 dieses Artikels erfüllt sind.

2. Gewerbliche Geflügelhaltungsbetriebe dürfen frühestens 21 Tage nach dem Abschluss der Feinreinigung und Schlussdesinfektion gemäß Artikel 49 wieder mit Geflügel belegt werden.

3. In den 21 Tagen nach dem Tag der Wiederbelegung gewerblicher Geflügelhaltungsbetriebe sind folgende Maßnahmen durchzuführen:

4. Im Falle einer gewerblichen Haltung/Heimvogelhaltung, eines Zirkus, Zoos, Tierladens, Vogelmarktes, Vogelhauses, Wildparks oder einer Einfriedung, in denen Geflügel oder andere Vogelspezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies gehalten werden, erfolgt die Wiederbelegung mit Geflügel oder Vögeln anderer Spezies nach den Anweisungen der zuständigen Behörde.

5. Die Wiederbelegung von Kontaktbetrieben mit Geflügel erfolgt nach den Anweisungen der zuständigen Behörde.

6. Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann die zuständige Behörde veranlassen, dass die Maßnahmen gemäß Absatz 3 auch in anderen Haltungsbetrieben als gewerblichen Geflügelhaltungen durchgeführt werden.

Kapitel VIII
Diagnosemethoden, DIAGNOSEHANDBUCH und Referenzlaboratorien

Artikel 51
Diagnosemethoden und Diagnosehandbuch

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Diagnosestellung, Probenahme und Laboranalyse zum Nachweis aviärer Influenzaviren nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs erfolgen, damit gewährleistet ist, dass die Geflügelpest nach einheitlichen Methoden diagnostiziert wird.

Das Diagnosehandbuch wird nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie festgelegt. Spätere Änderungen des Handbuchs werden nach demselben Verfahren beschlossen.

2. Das Diagnosehandbuch gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Vorschriften:

3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Geflügelpestviren, ihr Genom und ihre Antigene sowie Impfstoffe für Forschungs- und Diagnosezwecke oder zur Herstellung von Impfstoffen nur an behördlich zugelassenen Orten, in behördlich zugelassenen Einrichtungen oder Laboratorien manipuliert oder verwendet werden, die angemessene Biosicherheitsnormen einhalten.

Das Verzeichnis der zugelassenen Orte, Einrichtungen oder Laboratorien wird der Kommission bis 1. Juli 2006 mitgeteilt und regelmäßig aktualisiert.

Artikel 52
Referenzlaboratorien

1. Gemeinschaftliches Referenzlabor für Geflügelpest ("gemeinschaftliches Referenzlabor") ist das in Anhang VII genannte Labor.

Unbeschadet der Entscheidung 90/424/EWG übernimmt das gemeinschaftliche Referenzlabor die in Anhang VII Teil 2 festgelegten Funktionen und Aufgaben.

2. Nationale Referenzlaboratorien für Geflügelpest ("nationale Referenzlaboratorien") sind die in Anhang VIII Teil 1 genannten Laboratorien.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede Änderung der in Anhang VIII Teil 1 genannten nationalen Referenzlaboratorien mit.

3. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die nationalen Referenzlaboratorien folgende Anforderungen erfüllen:

Kapitel IX
Impfung

Abschnitt 1
Allgemeines Impfverbot

Artikel 53
Herstellung, Abgabe und Verwendung von Geflügelpestimpfstoffen

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Anforderungen erfüllt sind:

2. Nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 können Vorschriften für die Lieferung und Lagerung von Geflügelpestimpfstoffen in der Gemeinschaft festgelegt werden.

Abschnitt 2
Notimpfung

Artikel 54
Notimpfung von Geflügel und Vögeln anderer Spezies

1. Bei Ausbruch oder bei Gefahr der Verschleppung aviärer Influenzaviren können die Mitgliedstaaten veranlassen, dass bei Geflügel und Vögeln anderer Spezies nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts eine Notimpfung vorgenommen wird.

2. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, die Notimpfung im Sinne von Absatz 1 einzuführen, so legt er der Kommission einen entsprechenden Notimpfplan zur Genehmigung vor.

Dieser Plan ist nach einer DIVA-Strategie zu erstellen und enthält zumindest die folgenden Informationen:

3. Nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 können Durchführungsvorschriften für die Notimpfung festgelegt werden.

Artikel 55
Genehmigung von Notimpfplänen

Die Genehmigung von Notimpfplänen kann an Verbringungsbeschränkungen für Geflügel oder Vögel anderer Spezies und ihre Erzeugnisse abhängig gemacht werden. Diese Beschränkungen können spezifische Geflügelabteilungen und Abteilungen für Vögel anderer Spezies betreffen sowie die Abgrenzung von Sperrgebieten umfassen.

Artikel 56
Ausnahmen

1. Abweichend von Artikel 54 können die Mitgliedstaaten bereits vor Genehmigung eines Notimpfplans im Umkreis um den Seuchenausbruch Notimpfungen durchführen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

2. Macht der Mitgliedstaat von der Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 Gebrauch, so werden die Seuchenentwicklung und der Notimpfplan so bald wie möglich im Rahmen des Ausschusses geprüft.

3. Nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 können zusätzliche Maßnahmen festgelegt werden.

Abschnitt 3
Schutzimpfung

Artikel 57
Schutzimpfung von Geflügel und Vögeln anderer Spezies

1. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Geflügel oder Vögel anderer Spezies nach Maßgabe dieses Abschnitts schutzzuimpfen, wenn sie der Auffassung sind, dass bestimmte Gebiete ihres Hoheitsgebiets, Teile ihrer Geflügelerzeugung oder bestimmte Kategorien von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies durch die Einschleppung oder Verschleppung von Geflügelpesterregern besonders gefährdet sind.

2. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat eine Schutzimpfung im Sinne von Absatz 1, so legt er der Kommission einen Schutzimpfplan zur Genehmigung vor.

Dieser Plan ist nach einer DIVA-Strategie zu erstellen und enthält zumindest die folgenden Informationen:

3. Nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 können Durchführungsvorschriften für die Schutzimpfung festgelegt werden.

Artikel 58
Genehmigung von Schutzimpfplänen

Die Genehmigung von Schutzimpfplänen kann an Verbringungsbeschränkungen für Geflügel oder Vögel anderer Spezies und ihrer Erzeugnisse abhängig gemacht werden. Diese Beschränkungen können spezifische Geflügelabteilungen und Abteilungen Vögel anderer Spezies betreffen und auch die Abgrenzung von Sperrgebieten umfassen.

Abschnitt 4
Impfstoffbanken

Artikel 59
Gemeinschaftliche Impfstoffbank

Unbeschadet von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern wird der Zugang von Drittländern zur gemeinschaftlichen Impfstoffbank nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 und vorbehaltlich genauer Vereinbarungen nach demselben Verfahren zwischen der Kommission und dem betreffenden Drittland über die finanzielle und technische Zusammenarbeit genehmigt.

Artikel 60
Nationale Impfstoffbanken

Kapitel X
Gemeinschaftskontrollen, SANKTIONEN und Krisenpläne

Artikel 61
Gemeinschaftskontrollen

Sachverständige der Kommission können in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde Vor-Ort-Kontrollen im Sinne der Entscheidung 98/139/EG der Kommission1 und des Artikels 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates2 durchführen, soweit dies erforderlich ist, um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

Artikel 62
Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen für den Fall des Verstoßes gegen nationale Rechtsvorschriften, die in Anwendung dieser Richtlinie erlassen wurden, Sanktionen fest und treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Sanktionen erforderlichen Vorkehrungen. Die Sanktionen müssen wirksam und abschreckend sein und zu dem Verstoß in einem angemessenen Verhältnis stehen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 31. Dezember 2006 ihre diesbezüglichen Vorschriften mit und melden unverzüglich jede spätere Änderung dieser Vorschriften.

Artikel 63
Krisenpläne

1 ABL. L 38 vom 12.2.1998, S. 10.
2 ABL. L 165 vom 30.4.2004, S. l.

Kapitel XI
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN und Ausschussverfahren

Artikel 64
Durchführungsvorschriften

1. Nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 werden die Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie und insbesondere folgende besonderen Vorschriften festgelegt:

2. Änderungen der Anhänge zur Berücksichtigung neuer wissenschaftlichtechnischer Erkenntnisse werden nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 beschlossen.

3. Durchführungsvorschriften, die infolge der Seuchenentwicklung über die in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestbekämpfungsmaßnahmen hinaus erforderlich werden, sind nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 zu erlassen.

4. Unbeschadet der Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates1 oder gemäß Artikel 10 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates2 werden vorübergehende Dringlichkeitsmaßnahmen, die erforderlich werden aufgrund einer ernsthaften Gesundheitsgefährdung durch aviäre Influenzaviren, ausgenommen die Erreger gemäß Artikel 2 Nummer 1, nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 3 erlassen.

Artikel 65
Ausschussverfahren

1 ABL. L 395 vom 30.12.1989, S. 13. Geändert durch die Richtlinie 2004/41/EG (ABL. L 157 vom 30.4.2004, S. 33).
2 ABL. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG (ABL. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

Kapitel XII
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 66
Aufhebungen

Die Richtlinie 92/40/EWG gilt ab 31. Dezember 2006 als aufgehoben. Hinweise auf die genannte Richtlinie gelten als Hinweise auf die vorliegende Richtlinie und sind in Einklang mit der Entsprechungstabelle in Anhang XI zu lesen.

Artikel 67
Übergangsvorschriften

1. Krisenpläne zur Bekämpfung der Geflügelpest, die gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 92/40/EWG genehmigt wurden und noch bis 31. Dezember 2006 in Kraft sind, gelten auch weiterhin zum Zwecke der vorliegenden Richtlinie.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jedoch bis 31. Dezember 2006 über etwaige Änderungen, die sie an den genannten Krisenplänen vorgenommen haben, um sie mit dieser Richtlinie in Einklang zu bringen.

Geänderte Pläne werden nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 genehmigt.

2. Bis zur Anwendung dieser Richtlinie können nach dem Verfahren von Artikel 65 Absatz 2 weitere Übergangsvorschriften zur Bekämpfung der Geflügelpest erlassen werden.

Artikel 68
Umsetzung

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis spätestens 31. Dezember 2006 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften und eine diesbezügliche Entsprechungstabelle unverzüglich mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Januar 2007 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, so nehmen sie in dieser Richtlinie selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 69
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 70
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den

Im Namen des Rates Der Präsident

Anhang I (Artikel 4 Absatz 1)
Vorschriften für Jahresprogramme zur Überwachung der AVIÄREN Influenza bei GEFLÜGEL und VÖGELN anderer Spezies

A. allgemeine Vorschriften für GEFLÜGELERHEBUNGEN

1 ABL. L 146 vom 11.6.1994, S. 17.

Tabelle 1: Zahl der unter die Stichprobe fallenden Betriebe (ausgenommen

Putenhaltungsbetriebe), aufgeschlüsselt nach Geflügelkategorien

Zahl der Betriebe je Geflügelkategorie (ausgenommen Putenhaltungsbetriebe)Zahl der unter die Stichprobe fallenden Betriebe
Bis 34Alle
35-5035
51-8042
81-25053
>25060
Zahl der Putenhaltungs- betriebeZahl der unter die Stichprobe fallenden Betriebe
Bis 46Alle
47-6047
61-10059
101-35080
>35090

B. SONDERVORSCHRIFTEN für den Nachweis der Infektion von Enten und Gänsen mit AVIÄREN Influenzaviren der Subtypen H5/H7

C. SONDERVORSCHRIFTEN für den Nachweis der Infektion von Wildvögeln

Konzept und Durchführung der Erhebung

D. LABORUNTERSUCHUNG

Laboranalysen werden nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs durchgeführt. Mitgliedstaaten, die jedoch andere Testmethoden anwenden wollen, übermitteln der Kommission und dem gemeinschaftlichen Referenzlabor die diesbezüglichen Validierungsdaten.

Anhang II

(Artikel 5 Absatz 2)

SEUCHENMitteilung und weitere epidemiologische Informationen der Mitgliedstaaten

Anhang III
(Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 5)

Gemehmigung zur Verbringung von Konsumeiern aus Haltungsbetrieben im Sinne von Artikel 7 Buchstabe f Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 5

Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Eier in Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f) und Artikel 11 dieser Richtlinie aus einem Haltungsbetrieb zu einem Verarbeitungsbetrieb für die Herstellung von Eiprodukten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ("ausgewiesener Verarbeitungsbetrieb") befördert werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Um aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht zu werden, müssen die Eier

2. Der für den Herkunftsbetrieb der Eier zuständige amtliche Tierarzt unterrichtet die für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständige Behörde über die geplante Eiersendung.

3. Die für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass

Anhang IV (Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 42 Absatz 2)

Hauptkriterien, einschliesslich Risikofaktoren, für die Entscheidung über das Töten von Geflügel in gefährdeten Kontakt- oder Haltungsbetrieben

Bei der Entscheidung über das Töten von Geflügel in gefährdeten Kontakt- oder Haltungsbetrieben trägt die zuständige Behörde folgenden Kriterien Rechnung:

KriterienEntscheidung
tötennicht töten
Klinische Krankheitsanzeichen, die auf aviäre Influenza in Kontaktbetrieben schließen lassenJaNein
Hohe Empfänglichkeit der vorherrschenden GeflügelartenJaNein
Bewegung von Geflügel oder Vögeln anderer Spezies aus dem Seuchenbetrieb zu Kontaktbetrieben nach dem wahrscheinlichen Zeitpunkt der Einschleppung des Virus in den SeuchenbetriebJaNein
Standort von Kontaktbetrieben in einem Gebiet mit hoher GeflügelbesatzdichteJaNein
Wahrscheinliche Verschleppung des Virus aus dem Seuchenbetrieb, bevor Tilgungsmaßnahmen greifen konntengroßflächig/unbekanntbegrenzt
Standort von Kontaktbetrieben im Umkreis von 500 m (1) um den SeuchenbetriebJaNein
Nähe von Kontaktbetrieben zu mehreren SeuchenbetriebenJaNein
Zahl der Tiere (Geflügel oder Vögel anderer Spezies) im Seuchenbetrieb und/oder in Kontaktbetriebengroßgering

bei sehr hoher Geflügelbesatzdichte sollte dieser Umkreis vergrößert werden.

Anhang V (Artikel 39 Absatz 1)

Kriterien für die Entscheidung über die Bestimmung von EIERN

UND die RÄUMUNG von Haltungsbetrieben bei geringpathogener

AVIÄRER Influenza (LPAI)

Bei der Entscheidung über die Bestimmung von Eiern und die Räumung von Haltungsbetrieben gemäß Artikel 39 Absatz 1 trägt die zuständige Behörde zumindest folgenden Kriterien Rechnung:

Anhang VI (Artikel 49)

Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, DESINFEKTION und Behandlung

1. Die Reinigung, Desinfektion und Behandlung im Sinne von Artikel 49 wird nach den folgenden allgemeinen Grundsätzen und Verfahrensvorschriften durchgeführt:

2. Seuchenbetriebe sind nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften zu reinigen und zu desinfizieren:

3. Die Desinfektion von kontaminierter Einstreu und Gülle und kontaminiertem Mist erfolgt nach den folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften:

Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Einstreu, Gülle und Mist, die Träger von Ansteckungsstoffen sein könnten, entweder - im Falle von Mist - einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zugeführt werden, um dort zur sicheren Abtötung von Influenzaviren behandelt zu werden, oder vor der Vernichtung oder Behandlung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder der spezifischen Vorschriften von Artikel 64 Absatz 1 zwischengelagert werden. Die Beförderung erfolgt unter amtlicher Aufsicht in verschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern, damit eine Verbreitung des Geflügelpestvirus vermieden wird.

4. Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann die zuständige Behörde jedoch im Falle von Haltungsbetrieben, in denen das Geflügel draußen gehalten wird, unter Berücksichtigung der Haltungsform und der klimatischen Bedingungen besondere Verfahren für die Reinigung und Desinfektion festlegen.

Anhang VII (Artikel 52 Absatz 1)

GEMEINSCHAFTLICHES Referenzlabor für GEFLÜGELPEST

1. Folgendes Labor ist das gemeinschaftliche Referenzlabor für Geflügelpest:

Veterinary Laboratories Agency (VLA), New Haw, Weybridge, Surrey KT 15 3NB,Vereinigtes Königreich.

2. Das gemeinschaftliche Referenzlabor hat folgende Aufgaben und Funktionen:

Anhang VIII (Artikel 52 Absatz 2)

Liste der nationalen Referenzlaboratorien für GEFLÜGELPEST,

IHRE Funktionen und Aufgaben

1. Die folgenden Laboratorien sind nationale Referenzlaboratorien für Geflügelpest:

Belgien &Centrum voor Onderzoek in Diergeneeskunde en Agrochemie
Luxemburg:
Dänemark:(CODA)
Centre d"Etudes et de Recherches Veterinaires et Agrochimiqu
(CERVA)
Groeselenbergstraat 99/ 99, Rue Groeselenberg
B-1180 Brussel/Bruxelles
Statens Veterinzere Serumlaboratorium
Deutschland:Hangovej 2
DK-8200 Århus N.
Friedrich-Löffler-Institut, Bundesforschungsanstalt für
Estland:Tiergesundheit (FLI)
Boddenblick 5a
D-17493 Greifswald - Insel Riems
Estonian Veterinary and Food Laboratory, Tallinn laboratory
Finnland:Väike-Paala 3
11415 Tallinn
Eläinlääkintä ja elintarviketutkimuslaitos (EELA)
Frankreich:Helsinki, Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel
Helsingfors PL 45
FIN-00581 Helsinki
Laboratoire d'Etudes de Recherches Avicoles et Porcines
Griechenland:B.P. 53, AFFSA Ploufragan (Agence Frangaise de Securite
Sanitaire
des Aliments)
F-22440 Ploufragan
National Reference Laboratory, (NRL) Center of Veterinary
Italien &Institutes
San Marino:80, 26th October Str
GR-54627 Thessaloniki
Istituto Zooprofilattico Sperimentale delle Venezie (IZS-VE)
Via Romea 14/A
I-35020-Legnaro - Padova
Irland:Poultry Virology, Veterinary Research Laboratory
Abbotstown, Castleknock
Dublin 15
Lettland:State Veterinary Medicine Diagnostic Centre (SVMDC)
Lejupes str. 3
LV-1076 Riga
Litauen:National Veterinary Laboratory
J.Kairiukscio 10
LT-2021 Vilnius
Malta:Food and Veterinary Division
Laboratory Civil Abbatoir
Albertown
Niederlande:CIDC-Lelystad, Central Institute for Animal Disease Control,
Lelystad
Postbox 2004
NL-8203 AA Lelystad
Österreich:Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
(AGES)
Veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling, Robert Koch
Gasse 17
A-2340 Mödling
Polen:State Veterinary Institute in Pulawy- Poultry Disease Department
Al. Partyzantöw 57
24-100 Pulawy
Portugal:Laboratörio Nacional de Investigagäo Veterinária (LNIV)
Estrada de Bemfica 701
P-1549-011 Lisboa
Schweden:Statens Veterinärmedicinska Anstalt
Uppsala (SVA)
S-75189 Uppsala
Slowakei:State Veterinary Institute, Reference Laboratory for Newcastle
Disease and Geflügelpest
Pod Dráhami 918
96086 Zvolen
Slowenien:National Veterinary Laboratory
Gerbiceva 60
1000 Ljubljana
Spanien:Laboratorio Central de Veterinaria (L.C.V.)
TschechischeCarretera de Algete, Km. 8
E-28110 Algete, Madrid
Republik:National Reference Laboratory for Newcastle Disease and highly
pathogenic
Geflügelpest, Statni veterinarni ustav Praha
Sidlistni 136/24
165 03 Praha 6-Lysolaje
Ungarn:Central Veterinary Institute
VereinigtesTábornok u.2
149 Budapest
Königreich:Veterinary Laboratory Agency (VLA) Weybridge
Avian Virology, Woodham Lane
New Haw, Addlestone
Surrey KT 15 3NB
Disease Surveillance and Investigation Department
Veterinary Sciences Division
Soney Road
Belfast BT4 3SD
Zypern:Veterinary Services, National Reference Laboratory for Newcastle
Disease
and Geflügelpest
1417 Nicosia

2. Funktionen und Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien:

Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe

Anhang IX (Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe g) und Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe b)

allgemeine Vorschriften für die Verbringung von GEFLÜGEL

UND GEFLÜGELERZEUGNISSEN IM Falle der Notimpfung

1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Verbringungen von Geflügel und Vögeln, die nach Maßgabe der Artikel 54 und 56 geimpft wurden, und ihrer Erzeugnisse nach den Verfahrensvorschriften der Absätze 2 bis 7 kontrolliert werden.

2. Für Verbringungen von lebendem Geflügel, von Brut- und Konsumeiern innerhalb des Impfgebiets gilt Folgendes:

3. Für die Verbringung von lebendem Geflügel, von Brut- und Konsumeiern mit Ursprung außerhalb des Impfgebiets in das Impfgebiet gilt Folgendes:

4. Für die Verbringung von lebendem Geflügel, Brut- und Konsumeiern mit Ursprung in und Herkunft aus dem Impfgebiet in Gebiete außerhalb des Impfgebiets gilt Folgendes:

5. Für Fleisch von Geflügel, dass innerhalb des Impfgebiets gehalten wurde, gilt Folgendes:

6. Die in diesem Anhang vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion erfolgen nach den Anweisungen der zuständigen Behörde.

7. Testungen, die gemäß den Nummern 2, 3 und 4 vor dem Verladen durchzuführen sind, erfolgen nach den Verfahrensvorschriften des Diagnosehandbuchs.

Anhang X (Artikel 63 Absatz 1) Kriterien für Krisenpläne Krisenpläne müssen zumindest die folgenden Kriterien erfüllen:

Anhang XI

Entsprechungstabelle

Diese RichtlinieRichtlinie 092/40/EWG
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und c)-
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b)Artikel 1 Unterabsatz 1
Artikel 1 Absatz 2-
Artikel 1 Absatz 3Artikel 1 Unterabsatz 2
Artikel 2 Absatz 1Anhang III Unterabsatz 3
Artikel 2 Absätze 2 und 3-
Artikel 3 Nummern 1 bis l4, Nummern 17 und 18, Nummer 20, Nummern 22 bis 33-
Artikel 3 Nummer 15Artikel 2 Buchstabe a)
Artikel 3 Nummer 16Artikel 2 Buchstabe b)
Artikel 3 Nummer 19Artikel 2 Buchstabe d)
Artikel 3 Nummer 21Artikel 2 Buchstabe e)
Artikel 4-
Artikel 5 Absatz 1Artikel 3
Artikel 5 Absatz 2-
Artikel 6 Absatz 1-
Artikel 6 Absatz 2Artikel 7 Absatz 1
Artikel 6 Absätze 3 und 4-
Artikel 7 Absatz 1Artikel 4 Absatz 1
Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a) and b)Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a)
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c)Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b)
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d)Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c)
Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben e) und g)Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d)
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe f)Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e)
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe h)Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f)
Artikel 7 Absatz 3Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g)
Artikel 8-
Artikel 9Artikel 4 Absatz 5
Artikel 10-
Artikel 11 Absatz 1
Artikel 11 Absätze 2 und 3Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a)
Artikel 11 Absatz 4Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d)
Artikel 11 Absatz 5Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c)
Artikel 11 Absätze 6 und 7Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b)
Artikel 11 Absatz 8Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e)
Artikel 11 Absätze 9 und 10-
Artikel 12-
Artikel 13-
Artikel 14Artikel 6
Artikel 15Artikel 8
Artikel 16 Absätze 1 und 2Artikel 9 Absatz 1
Artikel 16 Absatz 3-
Artikel 16 Absatz 4Artikel 9 Absatz 6
Artikel 17 Absatz 1Artikel 10
Artikel 17 Absatz 2Artikel 13
Artikel 18 Buchstabe a)Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a)
Artikel 18 Buchstabe b)Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b)
Artikel 18 Buchstabe c)-
Artikel 19 Buchstabe a)Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c)
Artikel 19 Buchstaben b), c) und d)Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben d) und e)
Artikel 19 Buchstabe e)Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f) Unterabsatz 1
Artikel 19 Buchstabe f), g) und h)-
Artikel 20Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g)
Artikel 21Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h)
Artikel 22Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e)
Artikel 23Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben f) und i)
Artikel 24Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f) Ziffer ii)
Artikel 25-
Artikel 26 Absatz 1Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe f) Ziffer iii)
Artikel 26 Absatz 2-
Artikel 27Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e)
Artikel 28-
Artikel 29Artikel 9 Absatz 3
Artikel 30 Buchstabe a)Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a)
Artikel 30 Buchstaben b) und c)Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben b), c) und d)
Artikel 30 Buchstaben d), e), g) und j)-
Artikel 30 Buchstabe f)Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b)
Artikel 30 Buchstabe h)Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe e)
Artikel 30 Buchstabe i)Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe f)
Artikel 31Artikel 9 Absatz 5
Artikel 32-
Artikel 33-
Artikel 34-
Artikel 35-
Artikel 36-
Artikel 37-
Artikel 38-
Artikel 39-
Artikel 40-
Artikel 41-
Artikel 42-
Artikel 43-
Artikel 44-
Artikel 45-
Artikel 46-
Artikel 47-
Artikel 48-
Artikel 49Artikel 11
Artikel 50-
Artikel 51-
Artikel 52 Absatz 1Artikel 15
Artikel 52 Absätze 2 und 3Artikel 14
Artikel 53-
Artikel 54Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe a) Unterabsatz 1
Artikel 55Artikel 16 Buchstabe a) Unterabsatz 1
Artikel 56Artikel 16 Buchstabe a) Unterabsatz 2
Artikel 57-
Artikel 58-
Artikel 59-
Artikel 60-
Artikel 61Artikel 18
Artikel 62-
Artikel 63Artikel 17
Artikel 64 Absätze 1, 2 und 4-
Artikel 64 Absatz 3Artikel 20
Artikel 65Artikel 21
Artikel 66-
Artikel 67-
Artikel 68Artikel 22
Artikel 69-
Artikel 70Artikel 23
Anhang I-
Anhang II-
Anhang IIIAnhang I
Anhang IV-
Anhang V-
Anhang VIAnhang II
Anhang VIIAnhang V
Anhang VIIIAnhang IV
Anhang IX-
Anhang XAnhang VI
Anhang XI-

Begründung

1. Inhalt des Vorschlags

- Gründe für den Vorschlag und Ziele

- Allgemeiner Hintergrund

1 ABL. L 224 vom 18.8.1990, S. 19; Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABL. L 122 vom 16.5.2003, S. l).
2 ABL. L 167 vom 22.6.1992, S. l.

• Übereinstimmung mit anderen Politiken

1 In der Entscheidung 90/424/EWG wird für HPAI noch der sehr veraltete Begriff "Geflügelinfluenza" verwendet.
2 http://europa.eu.int/comm/food/animal/diseases/financial/risk_financing_model_10-04_en.pdf .

2. Anhörung interessierter Parteien und Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Parteien

- Einholung und Berücksichtigung wissenschaftlicher Gutachten

- Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Übersicht über die vorgeschlagenen Aktionen

- Rechtsgrundlage

- Subsidiaritätsprinzip

- Prinzip der Verhältnismäßigkeit

- Wahl der Rechtsinstrumente

4. Haushaltsauswirkungen

Aufgrund der neuen Vorschriften für die Überwachung und Bekämpfung von LPAI wäre der Vorschlag für Mitgliedstaaten und Gemeinschaft mit zusätzlichen Kosten verbunden. Die Kosten zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts lassen sich wie folgt veranschlagen:

Wird davon ausgegangen, dass es EU-weit jährlich zu ~80-320 LPAI-Ausbrüchen kommt, so lässt sich absehen, dass 20-80 LPAI-infizierte Haltungsbetriebe jährlich von Keulungsmaßnahmen betroffen sein werden, was 25% der Betriebe entspricht, in denen LPAI festgestellt wird.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass letztendlich beschlossen wird, eine AI-Impfstoffbank zu errichten, jährlich 1-2 Mio. € für die Anlage und Unterhaltung dieser Bank anfallen würden. Zur Berechnung dieses Schätzbetrags wurden die Kosten der bereits für die Impfstoffherstellung errichteten MKS-Antigenbank zugrunde gelegt. Es wird jedoch betont, dass

Diesem besonderen Aspekt wird daher im vorliegenden Vorschlag zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG nicht Rechnung getragen. Wie in der den beiden Kommissionsvorschlägen über AI beiliegenden Folgenabschätzung bereits erwähnt, würden sich die im Rahmen der Festlegung und Durchführung der vorgenannten Maßnahmen (einschließlich der Errichtung einer Impfstoffbank) jährlich anfallenden zusätzlichen Kosten zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts auf ~3-8 Mio. € belaufen (im Schnitt also auf ~5-6 Mio. € ).

Es wird jedoch damit gerechnet, dass die genannten Kosten durch die Einsparungen, die durch die Minimierung des Risikos künftiger HPAI-Epidemien erzielt werden, ausgeglichen werden. Natürlich lässt es sich nicht genau beziffern, inwieweit die vorgeschlagenen Maßnahmen die Zahl künftiger HPAI-Epidemien herabsetzen würden, deren Auftreten aufgrund des damit verbundenen Risikos weitgehend unvorhersehbar bleibt und nie ganz ausgeschlossen werden kann. Hätte die EU die geplanten Maßnahmen jedoch schon in den vergangenen fünf Jahren beschlossen und durchgeführt, so hätte sich einer der beiden großen Seuchenzüge in der Gemeinschaft mit Wahrscheinlichkeit verhindern lassen. Dies legt den Schluss nahe, dass mit den geplanten Maßnahmen in den kommenden 10 Jahren zwei größere HPAI-Epidemien verhütet werden können.

Entwurf eines Vorschlags für eine Entscheidung des Rates
zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich

Der Rat der Europäischen Union -

(1) Die aviäre Influenza, bisher als "Geflügelpest" bekannt, ist eine schwere Viruserkrankung der Vögel, die für Tiere ein sehr ernst zu nehmendes Gesundheitsrisiko darstellt. Influenzaviren aviären Ursprungs können auch für den Menschen gesundheitsgefährdend sein.

(2) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich4 kann die Gemeinschaft den Mitgliedstaaten zur Tilgung bestimmter Tierseuchen eine Finanzhilfe gewähren. Die genannte Entscheidung sieht zur Zeit die Möglichkeit vor, eine Finanzhilfe zur Tilgung der durch sogenannte "hoch pathogene" Virusstämme hervorgerufenen Geflügelinfluenza zu gewähren.

(3) Bei den letzten Seuchenausbrüchen sind gering pathogene aviäre Influenzaviren anschließend zu hoch pathogenen Viren mutiert, mit verheerenden Folgen und Gesundheitsrisiken für den Menschen. Einmal mutiert, ist das Virus nur schwer unter Kontrolle zu bringen. In der Richtlinie xxx mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest5 sind verbindliche Überwachungs- und Bekämpfungsmaßnahmen festgelegt, auch in Bezug auf gering pathogene Viren, damit Ausbrüche hoch pathogener aviärer Influenza verhindert werden können.

(4) Aufgrund der Verabschiedung der Richtlinie xxx ist es angezeigt, die Entscheidung 90/424/EWG dahingehend zu ändern, dass Finanzhilfen der Gemeinschaft auch für Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung und Tilgung gering pathogener Stämme aviärer Influenzaviren gewährt werden können, die zu hoch pathogenen Stämmen mutieren können.

(5) Der Bezug auf Artikel 40 in Artikel 3 Absatz 4 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates ist falsch, da das Verfahren, auf das Bezug genommen wird, Gegenstand von Artikel 41 ist -

1 ABL. C vom , S. .
2 ABL. C vom , S. .
3 ABL. C vom , S. .
4 ABL. L 224 vom 18.8.1990, S. 19; Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG (ABL. L 325 vom 12.12.2003, S. l).
5 ABL. L vom , S. . Siehe beiliegenden Vorschlagsentwurf.

HAT folgende Entscheidung erlassen:

Artikel 1
Die Entscheidung 90/424/EWG wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel. den
Im Namen des Rates
Der Präsident