Verordnung der Bundesregierung
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 - 23. KOV-AnpV 2017)

A. Problem und Ziel

Anpassung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Versorgungsberechtigten nach Maßgabe des § 56 BVG entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern.

B. Lösung

Anhebung der in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 1,90 Prozent und des Bemessungsbetrages um 2,06 Prozent durch die Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem BVG (23. KOVAnpV 2017).

C. Alternativen

Die 23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 ergeht ohne Ermessensspielraum.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Durch die Anpassung der Versorgungsbezüge ergeben sich im Haushaltsjahr 2017 Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes in Höhe von rund 5,2 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2018 bis 2021 betragen (in Millionen Euro):

2018201920202021
8,87,46,15,0.

Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2017 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2021 im Rahmen der entsprechenden Ansätze des Einzelplans 11 finanziert.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Neue Informationspflichten werden durch diese Verordnungen nicht eingeführt, somit entstehen auch keine Kosten.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Bei der jetzigen Anpassung dürfte bei etwa 142 000 Versorgungsberechtigten mit rund 0,73 Millionen Euro Erfüllungsaufwand (alle Länder insgesamt) zu rechnen sein.

F. Weitere Kosten

Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständischen Unternehmen, wird durch die 23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 nicht berührt. Durch die vorgeschlagene Anpassung wird das verfügbare Einkommen der Versorgungsberechtigten erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus.

Verordnung der Bundesregierung
Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 - 23. KOV-AnpV 2017)

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 27. April 2017
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 - 23. KOV-AnpV 2017) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 - 23. KOV-AnpV 2017)

Vom ...

Auf Grund des § 56 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538) und dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 7 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 wird die Angabe "164" durch die Angabe "167" ersetzt.

2. § 15 wird wie folgt geändert:

3. § 31 wird wie folgt geändert:

4. § 32 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 452 Euro,
von 70 oder 80 547 Euro,
von 90 657 Euro,
von 100 736 Euro."

5. In § 33 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a wird die Angabe "31 111" durch die Angabe "31 752" ersetzt.

6. In § 33a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "80" durch die Angabe "82" ersetzt.

7. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

8. § 36 wird wie folgt geändert:

9. In § 40 wird die Angabe "435" durch die Angabe "443" ersetzt.

10. In § 41 Absatz 2 wird die Angabe "479" durch die Angabe "488" ersetzt.

11. In § 46 wird die Angabe "122" durch die Angabe "124" und die Angabe "229" durch die Angabe "233" ersetzt.

12. In § 47 Absatz 1 wird die Angabe "215" durch die Angabe "219" und die Angabe "299" durch die Angabe "305" ersetzt.

13. § 51 wird wie folgt geändert:

14. In § 53 Satz 2 wird die Angabe "1 745" durch die Angabe "1 778" und die Angabe "874" durch die Angabe "891" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Nach § 56 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind die Versorgungsbezüge durch Rechtsverordnung der Bundesregierung (23. KOVAnpassungsverordnung 2017) mit Zustimmung des Bundesrates entsprechend dem Prozentsatz anzupassen, um den sich die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändern. Der - für die alten Länder maßgebende - aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch die Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2017 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2017) von 30,45 Euro auf 31,03 Euro angehoben. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 1,90 Prozent in den alten Ländern. Der Bemessungsbetrages nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG wird nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BVG entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich die für die Rentenanpassung maßgebenden Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) verändern. Infolge der Änderung des § 84a BVG durch das BVG-Änderungsgesetz im Jahr 2011 wurde die Absenkung der Leistungen nach Maßgabe des Einigungsvertrages in den neuen Ländern zum 1. Juli 2011 aufgehoben. In ganz Deutschland werden seitdem alle Leistungen nach dem BVG in gleicher Höhe erbracht.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Anhebung der in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 1,90 Prozent und des Bemessungsbetrages um 2,06 Prozent durch die 23. KOV-Anpassungsverordnung 2017.

Danach unterliegen der Anpassung

Der Entwurf sieht eine Erhöhung dieser Leistungen um 1,90 Prozent vor.

Der Bemessungsbetrag nach § 33 Absatz 1 Buchstabe a BVG wird nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BVG um 2,06 Prozent erhöht.

III. Alternativen

Bei der 23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 besteht kein Ermessen.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Diese Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

V. Verordnungsfolgen

Durch die 23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 werden die in § 56 BVG näher bestimmten Leistungen um 1,90 Prozent und der Bemessungsbetrag um 2,06 Prozent angehoben.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die 23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 sieht keine Regelungen zu Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vor.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Die 23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Durch Leistungsverbesserungen für Kriegsopfer und gleichgestellte Personengruppen nach dem Bundesversorgungsgesetz wird ein Beitrag zur Verhinderung von Armut und Ausgrenzung geleistet und der soziale Zusammenhalt gestärkt.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes ergeben sich nur durch die Anpassung der Versorgungsbezüge aufgrund der 23. KOV-Anpassungsverordnung 2017.

Damit verbunden sind Mehraufwendungen zu Lasten des Bundes im Haushaltsjahr 2017 in Höhe von rund 5,2 Millionen Euro. Die Auswirkungen dieses Entwurfs auf die Folgejahre 2018 bis 2021 betragen (in Millionen Euro):

2018201920202021
8,87,46,15,0.

Diese Mehraufwendungen werden im Bundeshaushalt 2017 und in der mittelfristigen Finanzplanung bis 2021 im Rahmen der entsprechenden Ansätze des Einzelplans 11 finanziert.

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand fällt durch die 23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 nur in der Verwaltung der Länder an, da diese für die Durchführung des sozialen Entschädigungsrechts und damit auch für die Durchführung der Anpassung zuständig sind. Bei den nachfolgenden Angaben sind Berechnungen eines Landes zu Grunde gelegt worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch bei den übrigen Ländern Kosten in vergleichbarer Größenordnung anfallen werden.

Zu unterscheiden sind bei dem Erfüllungsaufwand die Kosten für die Umstellung zur Vorbereitung der Anpassung und die Kosten für die Anpassung der laufenden Zahlfälle.

Der Aufwand für die Umstellung und Anpassung der IT-Programme mit anfallenden Nebenarbeiten ist für alle Länder mit insgesamt rund 66 000 Euro zu veranschlagen. Die Anpassung der laufenden Fälle ist in maschinell und von Hand anzupassende zu unterscheiden. Der weitaus überwiegende Teil kann maschinell angepasst werden und verursacht daher lediglich Kosten von etwa 0,50 Euro je Anpassungsfall. Für die übrigen Fälle sind jeweils rund 70 Euro zu veranschlagen.

Danach dürfte bei der jetzigen Anpassung mit etwa 142 000 Versorgungsberechtigten mit rund 0,73 Millionen Euro Erfüllungsaufwand für alle Länder zu rechnen sein.

5. Weitere Kosten

Für die Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand.

6. Weitere Verordnungsfolgen

Durch die vorgeschlagene Anpassung der 23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 wird das verfügbare Einkommen der Versorgungsberechtigten erhöht. Dies fördert die Konsumnachfrage. Nennenswerte Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten. Dies schließt mittelbare Einzelpreisänderungen aufgrund sich verändernden Nachfrageverhaltens nicht aus. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht; Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.

VI. Befristung; Evaluation

Die Bundesregierung hat auf Grundlage der in der Eingangsformel genannten Vorschriften des BVG die 23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 zum 1. Juli dieses Jahres mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Eine Evaluation ist nicht erforderlich, da bei der 23. KOV-Anpassungsverordnung 2017 kein Ermessen besteht. Die Bundesregierung ist an die in der Eingangsformel genannte Regelung gebunden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundesversorgungsgesetzes)

Zu Nummer 1 bis 14

Anpassung der Versorgungsbezüge und des Bemessungsbetrages nach § 56 BVG.

Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4156, BMAS: Entwurf einer 23. Verordnung zur Anpassung des Bemessungsbetrages und von Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz - 23. KOV AnpV 2017

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKein Erfüllungsaufwand
WirtschaftKein Erfüllungsaufwand
Verwaltung Bund Länder und Kommunen Einmaliger Erfüllungsaufwand:Kein Erfüllungsaufwand 730.000 Euro
Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben werden die Versorgungsbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) angepasst. Die Höhe der Anpassung richtet sich nach der prozentualen Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Erfüllungsaufwand fällt für die automatisierte Umstellung (94% aller Versorgungsfälle) und die manuelle Umstellung (6% aller Versorgungsfälle) an.

II.1. Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürgern.

Wirtschaft

Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Wirtschaft.

Verwaltung

Länder und Kommunen

Der einmalige Erfüllungsaufwand für Länder und Kommunen liegt bei 730.000 Euro. Davon entfällt der größte Anteil der Folgekosten in Höhe von ca. 600.000 Euro auf die manuelle Anpassung von Versorgungsbezügen für 6% aller Fälle (8.520 Fälle, 120 min pro Fall, 35 Euro pro Stunde bzw. 70 Euro pro Fall).

Die restlichen 130.000 Euro entstehen durch die automatisierte Umstellung der übrigen 94% aller Versorgungsfälle. Der einmalige Erfüllungsaufwand für die maschinelle Anpassung von Versorgungsbezügen schlägt mit ca. 67.000 Euro zu Buche (133.000 Fälle, 0,50 Euro pro Fall).

Hinzu kommt ein Aufwand von 66.000 Euro für die IT-Umstellung für die automatisierte Anpassung der Versorgungsbezüge. Ausgehend vom Erfüllungsaufwand des Nordverbundes Niedersachsen in Höhe von 7.300 Euro (208 Stunden, 35 Euro pro Stunde), der die IT-Leistung für 9 Bundesländer aus einer Hand erbringt, wurde der Erfüllungsaufwand vom Ressort für die restlichen 7 Bundesländer und das BMVg geschätzt.

III. Votum

Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

Der NKR begrüßt die Erhebung der Folgekosten, die auf Länderebene durch die Umsetzung dieser Anpassung entstehen, außerhalb des Verordnungsgebungsverfahrens im Rahmen eines Pilotverfahrens.

Dr. Ludewig Dr. Dückert
Vorsitzender Berichterstatterin