Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters
(Testamentsregister-Verordnung - ZTRV)

A. Problem und Ziel

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) wurde die gesetzliche Grundlage zur Führung eines zentralen Testamentsregisters geschaffen. Im Unterschied zum bisherigen Recht über das Mitteilungswesen in Nachlasssachen soll das Vorhandensein einer notariell errichteten erbfolgerelevanten Urkunde oder eines in der besonderen amtlichen Verwahrung befindlichen Testaments nicht mehr beim jeweiligen Geburtsstandesamt der letztwillig verfügenden Person, sondern zentral bei der Bundesnotarkammer registriert werden. Derartige Verfügungen von Todes wegen sind von den Notaren oder den Gerichten der Bundesnotarkammer als Registerbehörde zu melden. Verstirbt eine Person übermittelt das den Todesfall beurkundende Standesamt die Sterbefallmitteilung an die Registerbehörde. Diese prüft, ob zu dem Verstorbenen Verwahrangaben im Register vorhanden sind. Ist dies der Fall, benachrichtigt die Registerbehörde die Verwahrstelle und das für den Erblasser zuständige Nachlassgericht. Die Sterbefallmitteilung erhält das Nachlassgericht auch dann, wenn keine Verwahrangaben im Register vorhanden sind. Ausnahmen davon können die Landesjustizverwaltungen mit der Registerbehörde vereinbaren.

B. Lösung

Die Verordnung regelt Einzelheiten über die Führung des Registers (die Anmeldung, Änderung und Löschung von Registereintragungen), über die Auskunft aus dem Register sowie zur Datenübermittlung, -speicherung und Datensicherheit. Darüber hinaus wird der Inhalt der Sterbefallmitteilung im Einzelnen bestimmt und die Möglichkeit einer Ausnahme für deren Übersendung an die Nachlassgerichte vorgesehen. Für die elektronische Kommunikation zwischen den Gerichten, Standesämtern, Notaren und der Registerbehörde sind Vorgaben enthalten.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Den Ländern können durch die Verordnung Kosten für die technische Ausstattung der Gerichte und Standesämter entstehen. Da bereits nutzbare Informationstechnologie in unterschiedlichem Umfang vorhanden ist, sind diese Kosten nicht bezifferbar.

2. Vollzugsaufwand

Die Benachrichtigungen in Nachlasssachen über die Verwahrung einer erbfolgerelevanten Urkunde sowie zu deren Auffinden im Sterbefall erfolgen derzeit überwiegend in Schriftform. Durch die elektronische Kommunikation reduziert sich der Arbeitsaufwand der Verwahr- und Nachlassgerichte, so dass mittelfristig mit Einsparungen zu rechnen ist. Einsparungen wird es auch bei den Standesämtern geben. Bei den Geburtsstandesämtern entfallen zukünftig die Registrierungen von Verwahrangaben und die Benachrichtigungen im Todesfall. Die elektronische Übermittlung der Sterbefallmitteilung an die Registerbehörde wird ebenfalls mit weniger Aufwand verbunden sein.

E. Sonstige Kosten

Der Kostenaufwand zur Umsetzung dieser Verordnung wurde im Gesetzentwurf zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer (BT-Drs. 17/2583) mit erfasst und mit einmaligen Kosten von voraussichtlich 12,6 Millionen Euro angegeben. Die Bundesnotarkammer hat sich bereit erklärt, diesen Aufwand vorzufinanzieren. Die Kosten des laufenden Registerbetriebs werden auf jährlich 2,8 Millionen Euro geschätzt. Die Finanzierung des laufenden Registerbetriebs sowie die Rückführung der von der Bundesnotarkammer vorfinanzierten Einmalkosten erfolgt kostendeckend durch Gebühren.

F. Bürokratiekosten

Mit dem Entwurf werden Informationspflichten der Verwaltung aus dem Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung konkretisiert.

Darüber hinaus werden vier Informationspflichten für die Verwaltung geschaffen. Informationspflichten der Wirtschaft und für Bürgerinnen und Bürger werden weder eingeführt noch geändert noch abgeschafft.

Verordnung des Bundesministeriums der Justiz
Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (Testamentsregister-Verordnung - ZTRV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 7. Juni 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Justiz zu erlassende Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (Testamentsregister-Verordnung - ZTRV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters (Testamentsregister-Verordnung - ZTRV)

Vom ...

Auf Grund des § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

§ 1 Inhalt des Registers

Die Registerbehörde nimmt folgende Verwahrangaben in das Zentrale Testamentsregister auf:

Die Registerbehörde kann zusätzliche Angaben aufnehmen, die für das Auffinden der erbfolgerelevanten Urkunde erforderlich sind.

§ 2 Meldung zum Register

§ 3 Registrierungsverfahren

§ 4 Verfahren bei Änderungen der Verwahrstelle oder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

§ 5 Löschung, Berichtigung und Ergänzung Ein Verwahrdatensatz wird von der Registerbehörde

Ein Notar kann die Löschung eines Verwahrdatensatzes einer in die besondere amtliche Verwahrung zu verbringenden erbfolgerelevanten Urkunde oder die Berichtigung der Angabe des Verwahrgerichts nur herbeiführen, solange deren Eingang nicht nach § 3 Absatz 3 Satz 2 bestätigt ist. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 6 Inhalt der Sterbefallmitteilungen

§ 7 Benachrichtigungen im Sterbefall

§ 8 Registerauskünfte

§ 9 Elektronische Kommunikation

§ 10 Elektronische Aufbewahrung und Löschung

§ 11 Nacherfassungen

Wird festgestellt, dass eine verwahrte erbfolgerelevante Urkunde nicht im Zentralen Testamentsregister registriert ist, obwohl dies nach dem jeweiligen Stand der Testamentsverzeichnisüberführung nach dem Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetz zu erwarten wäre, ist die entsprechende Meldung von der Verwahrstelle nachzuholen.

§ 12 Datenschutz und Datensicherheit

§ 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Die Bundesministerin der Justiz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit

Die Verordnung beruht auf der Ermächtigung in § 78 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotarordnung (BNotO), geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2255). Mit dem vorstehend bezeichneten Gesetz ist die Organisation der Registrierung von erbfolgerelevanten Urkunden neu geregelt worden. Im Gegensatz zum bisherigen Recht registriert nicht mehr das jeweilige Geburtsstandesamt des Erblassers das Vorhandensein einer öffentlich beurkundeten oder in amtliche Verwahrung genommenen erbfolgerelevanten Urkunde, sondern bundesweit die Bundesnotarkammer. Die Verordnung ergänzt die in der BNotO, dem Beurkundungsgesetz (BeurkG) und dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) angelegten Strukturen zur Benachrichtigung und Registrierung von erbfolgerelevanten Urkunden. Die in den einzelnen Ländern bestehenden Regelungen zur Benachrichtigung des Geburtsstandesamtes bei Inverwahrnahme durch das Nachlassgericht können aufgehoben werden. Auch landesrechtliche Bestimmungen zur Benachrichtigung des zuständigen Nachlassgerichts durch das Standesamt, welches den Sterbefall beurkundet, werden nach Abschluss der vollständigen Überführung der Testamentsverzeichnisse entbehrlich.

II. Kosten und Preise; Nachhaltigkeitsaspekte

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Den Ländern können durch die Verordnung Kosten für die technische Ausstattung der Gerichte und Standesämter entstehen. Da bereits nutzbare Informationstechnologie in unterschiedlichem Umfang vorhanden ist, sind diese Kosten nicht bezifferbar.

Die Benachrichtigungen in Nachlasssachen zur Verwahrung einer erbfolgerelevanten Urkunde sowie zu deren Auffinden im Sterbefall erfolgen derzeit überwiegend in Schriftform. Durch die elektronische Kommunikation reduziert sich der Arbeitsaufwand der Verwahr-und Nachlassgerichte, so dass mittelfristig mit Einsparungen zu rechnen ist. Einsparungen wird es auch bei den Standesämtern geben. Bei den Geburtsstandesämtern entfallen zukünftig die Registrierungen von Verwahrangaben und die Benachrichtigungen im Todesfall. Die elektronische Übermittlung der Sterbefallmitteilung an die Registerbehörde wird ebenfalls mit weniger Aufwand verbunden sein.

2. Folgenabschätzung und Auswirkungen auf das Preisniveau

Der Kostenaufwand zur Umsetzung dieser Verordnung wurde im Gesetzentwurf zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer (BT-Drs. 17/2583) mit erfasst und mit einmaligen Kosten von voraussichtlich 12,6 Millionen Euro angegeben. Die Bundesnotarkammer hat sich bereit erklärt, diesen Aufwand vorzufinanzieren. Die Kosten des laufenden Registerbetriebs werden auf jährlich 2,8 Millionen Euro geschätzt. Die Finanzierung des laufenden Registerbetriebs sowie die Rückführung der von der Bundesnotarkammer vorfinanzierten Einmalkosten erfolgt kostendeckend durch Gebühren.

Für die Wirtschaft entstehen keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

3. Nachhaltigkeitsaspekte

Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie. Die beabsichtigten Regelungen ermöglichen es, die Vorteile elektronischer Datenverarbeitung zu nutzen und dienen der bundesweiten Vereinheitlichung und Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen.

III. Bürokratiekosten

Mit dem Entwurf werden Informationspflichten der Verwaltung aus dem Gesetz zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung konkretisiert.

Darüber hinaus werden vier Informationspflichten für die Verwaltung geschaffen. § 3 Absatz 2, § 3 Absatz 3 und § 7 Absatz 4 enthalten die Verpflichtungen der Registerbehörde bzw. des Nachlassgerichts zur Bestätigung der erfolgreichen Registrierung, der Inverwahrnahme der erbfolgerelevanten Urkunden bzw. deren Eingang. § 8 Absatz 2 verpflichtet die Registerbehörde, die erteilten Auskünfte elektronisch zu protokollieren.

Informationspflichten der Wirtschaft und für Bürgerinnen und Bürger werden weder eingeführt noch geändert noch abgeschafft.

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

B. Besonderer Teil

Zu § 1 (Inhalt des Registers)

Die Vorschrift regelt, welche zum Auffinden erbfolgerelevanter Urkunden notwendige Angaben in das Zentrale Testamentsregister aufzunehmen sind. Sie beinhaltet sowohl die zur Registrierung einer erbfolgerelevanten Urkunde erforderlichen Angaben als auch die Daten, die im Zuge der Testamentsverzeichnisüberführung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes (TVÜG) strukturiert erfasst werden.

Nach Satz 1 Nummer 1 sind die Personendaten des Erblassers in das Register aufzunehmen. Für die Identifizierung des Erblassers von besonderer Bedeutung sind der Familienname, der Geburtsname, das Geburtsdatum, der Geburtsort sowie die Bezeichnung des Geburtsstandesamtes und die laufende Eintragungsnummer samt -jahr. Hat der Erblasser mehrere Vornamen, sind alle anzugeben. Die Angabe des Geschlechts des Erblassers kann im Falle eines fehlenden oder unklaren Vornamens zur Identifizierung des Erblassers unerlässlich sein. Bei im Ausland geborenen Erblassern ermöglicht die Angabe des Geburtsstaates die Suche nach Verwahrdaten im Register. Daher ist in diesem Fall gemäß Nummer 1 Buchstabe d der Geburtsstaat zu registrieren.

Nach Nummer 2 ist die Verwahrstelle der Urkunde mit ihrer aktuellen Anschrift zu bezeichnen. Dies ist erforderlich, um den Verwahrort der Urkunde bestimmen und die im Sterbefall notwendige Benachrichtigung vornehmen zu können. Verwahrstelle ist,

Die Daten der erbfolgerelevanten Urkunde werden unter Nummer 3, 4 und 5 konkretisiert. Art und Datum der Errichtung sind anzugeben, um die Urkunde bzw. die Rücknahmehandlung präzise zu kennzeichnen und das Wiederauffinden zu ermöglichen. Die nach Nummer 3 zu registrierende Angabe dient dem Auffinden der erbfolgerelevanten Urkunde. Nutzt das Verwahrgericht im Falle der besonderen amtlichen Verwahrung die von der Registerbehörde vergebene Verwahrnummer anstelle der heute üblichen Verwahrbuchnummern, muss sie das Auffinden der erbfolgerelevanten Urkunde unter der Verwahrnummer sicherstellen. Hierzu können mehrere Verwahrkennzeichen registriert werden.

Die unter Nummer 5 zu erfassenden Angaben des Notars und der Urkundenrollen-Nummer dienen ebenfalls der Identifikation der Urkunde, im Fall der notariellen Verwahrung auch dem Auffinden der Urkunde. Bei Notaren im Landesdienst Baden-Württembergs tritt an die Stelle des Amtssitzes die Bezeichnung des Notariats und des entsprechenden Referats.

Satz 2 ermöglicht die Aufnahme zusätzlicher Angaben in das Register. Es kann sich sowohl um von Meldern (vgl. § 2 Absatz 1 Satz 1) übermittelte Hinweise als auch um Angaben handeln, die von der Registerbehörde anlässlich der Überführung vorhandener Verwahrungsnachrichten von Amts wegen aufgenommen werden. Die zusätzlichen Angaben müssen für das Auffinden der registrierten Urkunde erforderlich sein. Als entsprechende Angabe kann z.B. registriert werden, dass eine in notarielle Verwahrung genommene Urkunde bei einer anderen Urkunde aufbewahrt wird (§ 18 Absatz 2 der Dienstordnung für Notarinnen und Notare). Wenn sich der Geburtsname wegen einer Adoption oder aus sonstigen Gründen geändert hat, können auch ein früherer Geburtsname oder weitere Namensbestandteile angegeben werden. Satz 2 steht im Einklang mit der Definition des Begriffs der Verwahrangaben in § 78b Absatz 2 Satz 2 BNotO und dem in § 78 Absatz 2 Satz 3 BNotO registerspezifisch formulierten Grundsatz der Datensparsamkeit.

Angaben zum Inhalt der Urkunde sind nicht zu registrieren.

Zu § 2 (Meldung zum Register)

Die Vorschrift regelt in Absatz 1 Satz 1 die Legaldefinition für den Melder. Dies sind ausschließlich Notare und Gerichte, deren Meldepflichten in § 34a BeurkG, § 347 FamFG und § 78b Absatz 4 BNotO normiert sind. Nach § 10 Absatz 3 des Konsulargesetzes gelten für Konsularbeamte, soweit sie zur Beurkundung erbfolgerelevanter Erklärungen berufen sind, die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes und damit auch § 34a BeurkG.

Zu melden sind sämtliche registerfähige Urkunden, auch solche, die bestehende registerfähige Urkunde ändern, etwa im Wege des Nachtrags oder als Widerrufstestament. Änderungsurkunden oder weitere handschriftliche Testamente, die in die besondere amtliche Verwahrung genommen werden, werden eigenständig registriert.

Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Verwahrangaben für jeden Erblasser, den eine erbfolgerelevante Urkunde betrifft, zu übermitteln sind. Erbfolgerelevante Urkunden im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 1 BNotO werden im Zentralen Testamentsregister stets einem oder mehreren Testatoren, also den Erblassern zugeordnet, um deren Nachlass es in der jeweiligen Erklärung geht. Für jeden an der Urkunde beteiligten Erblasser ist eine gesonderte Registrierung notwendig. Im Sterbefall müssen die Verwahrdatensätze erblasserbezogen bearbeitet werden.

Absatz 2 regelt die erstmalige Meldung einer erbfolgerelevanten Urkunde. Die Melder müssen hierbei alle nach § 1 Satz 1 erforderlichen Angaben an die Registerbehörde übermitteln. Ausgenommen ist nur die bis dahin dem Melder noch nicht bekannte Verwahrnummer nach § 1 Satz 1 Nummer 3. Die Verwahrnummer wird von der Bundesnotarkammer erst im Registrierungsverfahren vergeben. Verwendet ein Gericht nicht Verwahrnummer, deren Vergabe der Bundesnotarkammer obliegt, sondern vergibt hierzu weiterhin eine Verwahrbuchnummer, ist diese mitzuteilen.

Zu den zu übermittelnden Angaben gehört grundsätzlich auch die Geburtsregisternummer, wenn die Geburt des Erblassers im Inland beurkundet worden ist. Die Geburtenbuch- bzw. Geburtenregisternummer ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, bei denen der Erblasser einen häufig vorkommenden Namen hat, oder auch dann, wenn sich der Geburtsname (nicht der Familienname) nach der Registrierung ändert. Die Geburtenregisternummer ist eine Angabe, die nicht jedem Erblasser ohne weiteres sofort zur Verfügung steht. Liegt die Geburtenregisternummer bei der Registrierung der erbfolgerelevanten Urkunde nicht vor, übermittelt der Melder nur die übrigen Verwahrangaben, insbesondere auch das Geburtsstandesamt. Die Möglichkeit der Registrierung auch ohne Geburtenregisternummer wurde eröffnet, um eine frühe Übermittlung der Verwahrangaben sicherzustellen. Die nachträgliche Ergänzung ist in § 5 Satz 1 Nummer 3 geregelt.

Nach Absatz 3 werden alle Verwahrangaben vom Melder auf Grund der Angaben des Erblassers an die Registerbehörde gemeldet. Die Daten werden beim Erblasser erfragt. Es besteht jedoch keine weitergehende Ermittlungspflicht für den Melder, auch nicht zur Richtigkeit der vom Erblasser mitgeteilten Angaben. Es liegt in der Verantwortung des Erblassers, dem Melder alle Daten vollständig und richtig mitzuteilen.

Zu § 3 (Registrierungsverfahren)

Absatz 1 regelt das sich an die Datenübermittlung anschließende Verfahren. Die Registerbehörde fasst die übermittelten Verwahrangaben für jeden Erblasser unter einer Registernummer zu einem Datensatz zusammen. Erbfolgerelevante Urkunden im Sinne von § 78b Absatz 2 Satz 1 BNotO werden im Zentralen Testamentsregister einem oder mehreren Erblassern zugeordnet, die ihren letzten Willen in einer Urkunde verfügt haben. So wie nach § 2 Absatz 1 Satz 2 für jeden Erblasser eine Meldung erforderlich ist, wird für jeden an der Urkunde beteiligten Erblasser eine gesonderte Registrierung vorgenommen. Diese Daten, die genau einen Erblasser und genau eine Urkunde betreffen, bilden zusammen den Verwahrdatensatz. Mit der elektronischen Speicherung sind die Erklärungen in das Register aufgenommen. Lässt ein Erblasser, für den ein Verwahrdatensatz vorhanden ist, eine weitere erbfolgerelevante Erklärung beurkunden oder gibt er ein handschriftliches Testament in die besondere amtliche Verwahrung, ist dies gesondert zu registrieren und ein weiterer Verwahrdatensatz anzulegen.

Im Fall der besonderen amtlichen Verwahrung wird darüber hinaus von der Registerbehörde eine Verwahrnummer vergeben. Diese kann die heute übliche Verwahrbuchnummer ersetzen. Wird eine erbfolgenrelevante Urkunde in die besondere amtliche Verwahrung genommen, wird in der überwiegenden Zahl der Länder bisher vom Verwahrgericht eine Verwahrbuchnummer vergeben, um die Erklärung nach dem Tod wieder aufzufinden. Absatz 1 Satz 1 verpflichtet die Registerbehörde, jeder in besondere amtliche Verwahrung zu nehmenden Urkunde eine Verwahrnummer zuzuordnen. Diese wird dem Melder mit Bestätigung der erfolgreichen Registrierung mitgeteilt (§ 3 Absatz 2 Satz 2). Meldet ein Gericht eine erbfolgerelevante Urkunde zur Registrierung an, die bei diesem besonders amtlich verwahrt wird, erhält es die Verwahrnummer direkt nach Übermittlung der Verwahrangaben und kann die von der Registerbehörde mitgeteilte Verwahrnummer verwenden, ohne selbst eine Verwahrbuchnummer vergeben zu müssen. Ist bei einer notariellen

Urkunde der Notar meldepflichtig, kann das Verwahrgericht wegen der Regelung in Absatz 3 ebenfalls die von der Registerbehörde vergebene Verwahrnummer verwenden. Eine Verwahrnummer kann mehrere Registrierungen betreffen, wenn an der Errichtung der Urkunde mehr als ein Erblasser beteiligt war.

Absatz 1 Satz 2 sieht vor, dass die Verwahrnummern bezogen auf jedes Verwahrgericht vergeben werden. Offen gelassen wurde, in welcher Weise die Vergabe die Verwahrnummer zu erfolgen hat. Möglich ist die Vergabe im Kalenderjahr aufsteigend, verbunden mit einem eindeutigen Kennzeichen für die entsprechende Verwahrstelle. Nach den Bedürfnissen der Verwahrgerichte kann die Vergabe der Verwahrnummer in Absprache mit der Registerbehörde aber auch fortlaufend oder nach einem anderen Prinzip vergeben werden. Weil die Verwahrnummern für jedes Verwahrgericht gesondert vergeben werden, bewirkt eine Veränderung des Verwahrortes der Urkunde, insbesondere in Folge erneuter besonderer amtlicher Verwahrung oder Änderung des Verwahrortes auf Wunsch eines Beteiligten, immer auch die Neuvergabe der Verwahrnummer.

Die Vergabe einer Verwahrnummer als Verwahrkennzeichen ist weder bei notariellen Urkunden, die nicht in die besondere amtliche Verwahrung zu verbringen sind, noch in gerichtlichen Verfahren oder bei amtlicher Verwahrung von gemeinschaftlichen Testamenten in den Akten eines Nachlassverfahrens sinnvoll. In diesen Fällen ist jeweils bereits ein Kennzeichen vorhanden, unter dem die erbfolgerelevante Urkunde aufgefunden werden kann.

Die Registerbehörde hat jede erfolgreiche Registrierung an den Melder zu bestätigen. Dabei übermittelt sie die Angaben aus dem registrierten Verwahrdatensatz, die durch den Melder dem Erblasser zur Verfügung zu stellen ist. Der Erblasser kann die gespeicherten Daten dadurch auf Richtigkeit überprüfen, was der Qualitätssicherung dient. Soweit es sich um eine besondere amtliche Verwahrung handelt, ist die Verwahrnummer mitzuteilen. Konnte die Registrierung nicht durchgeführt werden, teilt die Registerbehörde dies nach Absatz 2 Satz 3 dem Melder unter Angabe von Gründen unverzüglich nach Eingang der übermittelten Daten mit.

Absatz 3 regelt den Sonderfall, bei dem Melder und Verwahrstelle nicht identisch sind. Wird eine erbfolgerelevante Erklärung beurkundet, ist nach § 34a Absatz 1 BeurkG der Notar meldepflichtig. Anschließend hat der Notar nach § 34 BeurkG die Urkunde zu verschließen, den Umschlag zu beschriften und zu unterschreiben sowie zu veranlassen, dass das Testament in die besondere amtliche Verwahrung verbracht wird. Bei Ablieferung der zu verwahrenden Urkunde beim Verwahrgericht muss der Notar die ihm von der Registerbehörde nach Absatz 2 Satz 2 mitgeteilte Verwahrnummer dem Verwahrgericht mitteilen. In dem Fall, dass das Verwahrgericht eine eigene Verwahrbuchnummer vergibt, unter der das Auffinden der erbfolgerelevanten Urkunde sichergestellt wird, ist diese zur Ergänzung der Verwahrangaben an die Registerbehörde mitzuteilen. Im Übrigen genügt eine Bestätigung an die Registerbehörde, dass die besondere amtliche Verwahrung der Urkunde erfolgt ist. Dies gewährleistet, dass bei für längere Zeit ausbleibender Bestätigung der Inverwahrnahme frühzeitig Nachforschungen angestellt, der Verbleib der Urkunde aufgeklärt und etwaige Urkundenverluste entdeckt werden können. Gleichzeitig kann diese Bestätigung die bisher üblichen Eingangsbestätigungen des Verwahrgerichts an den Notar in Papierform ersetzen, wenn die Registerbehörde die Bestätigung der Inverwahrnahme auch dem Notar als Melder zugänglich macht.

Zu § 4 (Verfahren bei Änderungen der Verwahrstelle oder Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung)

Die Vorschrift findet nicht in jedem Fall Anwendung, bei dem sich der Verwahrort einer erbfolgerelevanten Urkunde ändert, sondern nur in den in Absatz 1 genannten Fällen. Es soll sichergestellt werden, dass im Register lückenlos dokumentiert ist, wo sich die Urkunde befindet bzw. befinden müsste. Sind an der Errichtung einer erbfolgerelevanten

Urkunde mehrere Erblasser beteiligt, ändert sich nach dem Tod eines Erblassers regelmäßig der Ort, an dem sich die Urkunde befindet. Da es sich um eine Urkunde handelt, aber für jeden Erblasser ein eigener Verwahrdatensatz existiert, wirkt sich die Änderung des Orts, an dem sich die Urkunde befindet, nicht nur auf den Verwahrdatensatz des Verstorbenen aus, sondern auch auf die Verwahrdatensätze aller an der Errichtung der erbfolgerelevanten Urkunde beteiligten Erblasser. Liefert die Verwahrstelle die erbfolgerelevante Urkunde bei dem zuständigen Nachlassgericht ab, ist in § 7 Absatz 4 eine Bestätigung des zuständigen Nachlassgerichtes über den Eingang der Urkunde und Mitteilung des Aktenzeichens des Nachlassverfahrens vorgesehen, damit die Registerbehörde den aktuellen Standort in allen betroffenen Verwahrdatensätzen ergänzt. Verbleibt die erbfolgerelevante Urkunde nach Abschluss eines Nachlassverfahrens in der einfachen Verwahrung des Nachlassgerichts, sind keine Folgemeldungen erforderlich. Der aktuelle Verwahrort der Urkunde sowie das Aktenzeichen des Nachlassverfahrens ist bereits in allen Verwahrdatensätzen eingetragen und damit das Auffinden der betroffenen Urkunde im weiteren Sterbefall gewährleistet.

Enthält die erbfolgerelevante Urkunde nicht nur Bestimmungen für den ersten Sterbefall und ist sie erneut in die besondere amtliche Verwahrung zu nehmen, ist die neue besondere amtliche Verwahrung an die Registerbehörde zu melden. Dabei handelt es sich um eine Meldung zu einer bereits registrierten Urkunde, die eine Ergänzung des Verwahrdatensatzes erforderlich macht.

Für den Fall der erneuten besonderen amtlichen Verwahrung meldet das für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständige Nachlassgericht die Inverwahrnahme der Registerbehörde unter Bezugnahme auf die bisherige Registrierung (§ 347 Absatz 2 in Verbindung mit § 344 Absatz 2 und 3 FamFG). Die Registerbehörde teilt dem Melder bei erfolgreicher Eintragung im Register eine neue Verwahrnummer mit. Die Bestätigung der Inverwahrnahme durch die Verwahrstelle in entsprechender Anwendung von § 3 Absatz 3 Satz 2 ist - wie in allen vergleichbaren anderen Fällen auch - entbehrlich, wenn Melder und Verwahrstelle identisch sind.

Wenn die Urkunde nur Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall des Erstverstorbenen beziehen ( § 349 Absatz 3 FamFG), kann das Nachlassgericht auch melden, dass die Registrierungen der weiteren Erblasser irrelevant sind und die Urkunde daher nicht in die erneute besondere amtliche Verwahrung gelangt. Dadurch werden unnötige Benachrichtigungen beim zweiten Sterbefall vermieden.

Kein Fall nach dieser Vorschrift ist die einfache Aufbewahrung eines eigenhändigen gemeinschaftlichen Testaments beim Nachlassgericht nach § 347 Absatz 1 Satz 2 FamFG. Für diese erbfolgerelevante Urkunde ist ein Verwahrdatensatz nicht vorhanden. Enthält die erbfolgerelevante Urkunde nicht nur Bestimmungen für den ersten Sterbefall, handelt es sich um eine Neuregistrierung.

Auch zu melden ist die Änderung des Verwahrorts einer registrierten Urkunde auf Wunsch eines Beteiligten. Die bisherige Verwahrstelle erhält als Melder von der Registerbehörde nach Absatz 1 Satz 2 die Verwahrnummer für das neue Verwahrgericht. Das neue Verwahrgericht bestätigt gegenüber der Registerbehörde in entsprechender Anwendung von § 3 Absatz 3 Satz 2 den Eingang der Urkunde.

Ebenfalls anwendbar ist die Vorschrift, wenn die besondere amtliche Verwahrung eines Erbvertrags erst nachträglich von den Erblassern beantragt wird. Der Erbvertrag ist bereits registriert. Gibt der Notar den Erbvertrag auf Wunsch der Erblasser nachträglich zur besonderen amtlichen Verwahrung an das Gericht, meldet der Notar die Änderung des Verwahrorts an die Registerbehörde. Für das Verwahrgericht wird von dieser eine Verwahrnummer vergeben und dem Notar mitgeteilt. Nach Ablieferung des Erbvertrags bei dem Verwahrgericht bestätigt dieses den Eingang der Urkunde.

Bei den von Absatz 1 Satz 1 erfassten Fällen kann es bis zur vollständigen Überführung vorhandener Verwahrungsnachrichten nach dem TVÜG solche geben, in denen die erbfolgerelevante Urkunde zum Zeitpunkt der Meldung nach Absatz 1 noch nicht elektronisch registriert ist. Da in diesen Fällen kein existierender Verwahrdatensatz ergänzt werden kann, hat der Melder alle erforderlichen Angaben nach § 1 Satz 1 wie bei einer Erstregistrierung zu übermitteln.

Absatz 2 regelt die Behandlung des Verwahrdatensatzes bei der Rücknahme einer erbfolgerelevanten Urkunde aus der notariellen oder besonderen amtlichen Verwahrung. Die Rücknahme hat bei öffentlichen Testamenten und bei Erbverträgen nach den §§ 2256 Absatz 1 Satz 1, 2300 Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Widerrufswirkung. Das ist zwar nach § 2256 Absatz 3 BGB bei Testamenten nach § 2247 nicht der Fall. Dennoch soll auch in diesem Fall die Rücknahme erfasst werden, um unnötige Benachrichtigungen nach § 7 Absatz 1 zu vermeiden. Deshalb ist in jedem Fall die Meldung unter Angabe des Datums der Rückgabe erforderlich. Der Verwahrdatensatz wird um die Angaben zur Rückgabe ergänzt.

Zu § 5 (Löschung, Berichtigung und Ergänzung)

Die Löschung, Berichtigung und Ergänzung von Verwahrdatensätzen ist erforderlich, um die Richtigkeit des Registers zu gewährleisten.

Nach Satz 1 Nummer 1 ist die Löschung eines Verwahrdatensatzes möglich, wenn eine nicht registerfähige Urkunde registriert wurde oder eine registerfähige Urkunde (versehentlich) doppelt registriert ist.

Sind die registrierten Verwahrangaben fehlerhaft, können sie berichtigt werden. Die Berichtigung eines Verwahrdatensatzes kommt insbesondere bei irrtümlicher Falschmeldung von Angaben nach § 1 in Betracht. Da es sich bei den vom Melder mitzuteilenden Verwahrangaben nach § 1 Satz 1 mit Ausnahme der Geburtenregisternummer um die Pflichtangaben handelt, ist eine Ergänzung nur in wenigen Fällen denkbar. Die nachträgliche Aufnahme der Geburtenregisternummer in den Verwahrdatensatz wird der häufigste Anwendungsfall sein.

Ein Verwahrdatensatz kann grundsätzlich nur berichtigt oder ergänzt werden, wenn er zum Zeitpunkt der Erstregistrierung fehlerhaft oder unvollständig ist und hierdurch das Auffinden der Urkunde nicht mehr sichergestellt ist. Keine Anwendung findet die Vorschrift beispielsweise, wenn sich der Familienname wegen Eheschließung oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft ändert.

Ein Notar kann die Löschung oder Berichtigung der Verwahrstelle in den Fällen, in denen die erbfolgerelevante Urkunde in die besondere amtliche Verwahrung zu verbringen ist, nach Satz 2 nur melden, solange der Eingang der Urkunde beim Verwahrgericht nicht nach § 3 Absatz 3 Satz 2 bestätigt ist. Spätestens ab diesem Zeitpunkt befindet sich die erbfolgerelevante Urkunde nicht mehr im Zugriffsbereich des Notars. In allen übrigen Fällen sind Löschungs-, Berichtigungs- oder Ergänzungsmeldungen durch den Notar ohne Einschränkung möglich.

Zu § 6 (Inhalt der Sterbefallmitteilungen)

Die Vorschrift bestimmt den Inhalt der Sterbefallmitteilung nach § 78c Satz 1 BNotO.

Während die Angaben nach Absatz 1 zur Erfüllung der Aufgaben der Registerbehörde erforderlich sind, enthält Absatz 2 Angaben, die für das Nachlassgericht zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben von Bedeutung sind.

Die Angabe nach Absatz 1 Nummer 1 dient der Bestimmung des Sterbestandesamts und ermöglicht die technische Abwicklung der Datenübermittlung. Die Formulierung ist an § 60 Absatz 3 Nummer 3 der Personenstandsverordnung (PStV) angelehnt. Alle weiteren Daten nach Absatz 1 sind zur eindeutigen Identifizierung des Erblassers im Register erforderlich.

Der Todestag oder Todeszeitraum (Absatz 1 Nummer 6) sowie der Sterbeort und Staat, wenn der Sterbefall im Ausland eingetreten ist (Absatz 1 Nummer 7), sind darüber hinaus zur Zuständigkeitsabgrenzung in der Übergangszeit erforderlich.

Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 9 sind für eine vollständige Registerführung erforderlich, insbesondere weil diese Entscheidungen korrigiert werden können.

Die letzte Anschrift des Verstorbenen (Nummer 10) sowie die Staatsangehörigkeit (Nummer 8) werden benötigt, um das zuständige Nachlassgericht zu ermitteln.

Das Beurkundungsdatum des Sterbefalls (Absatz 1 Nummer 11) wird bis zur vollständigen Überführung aller Verwahrnachrichten nach dem TVÜG zur Abgrenzung der Zuständigkeit nach § 4 Absatz 1 TVÜG benötigt.

Reichen die übermittelten Daten zur Identifizierung des Verstorbenen nicht aus, kann die Registerbehörde im Einzelfall weitere Anfragen im Wege der Amtshilfe anfordern.

Absatz 2 regelt den weitergehenden Inhalt der Sterbefallmitteilung, soweit dieser zur Aufgabenerfüllung der Nachlassgerichte erforderlich ist. Durch die Zulässigkeit der Übermittlung sonstiger Angaben können Besonderheiten bei der Aufgabenerfüllung der Nachlassgerichte berücksichtigt werden, die sich aus landesrechtlichen Bestimmungen ergeben. Landesrechtliche Regelungen zur Übermittlung von Sterbefallmitteilungen an die Nachlassgerichte sind gegebenenfalls anzupassen.

Absatz 2 Satz 2 regelt nicht abschließend und nur beispielhaft die Übermittlung sonstiger Angaben.

Die Angaben zu dem Ehegatten oder Lebenspartner des Verstorbenen sind nicht nur für die Aufgabenerfüllung des Nachlassgerichts erforderlich, sondern bis zum Abschluss der Überführung der Testamentsverzeichnisse auch für die ordnungsgemäße Registerführung und die zuverlässige Zuordnung aufeinander bezogener Verwahrdatensätze in Fällen, in denen nach der Eröffnung des Testaments oder Erbvertrags nach dem Tod des Erstversterbenden eine erneute besondere amtliche Verwahrung in Betracht kommt.

Angaben zu Kindern des Erblassers dienen der Erbenermittlung, insbesondere in Ländern mit Erbenermittlungspflicht. Informationen über nahe Angehörige oder sonstige Auskunftsgeber können erforderlich sein, etwa um Auskünfte über den Nachlass einzuholen. Angaben über vorhandenes Nachlassvermögen, insbesondere Immobilien, ermöglichen gerichtliche Maßnahmen zur Nachlasssicherung.

Die zusätzlichen Angaben nach Absatz 2 werden im Register unverzüglich nach Abschluss der Benachrichtigungen nach § 7 gelöscht, wenn sie elektronisch übermittelt wurden. Angaben in Sterbefallmitteilung, die ausschließlich für die Aufgabenerfüllung der Nachlassgerichte erforderlich sind, können unverzüglich gelöscht werden. Diese Daten sind für das Auffinden von erbfolgerelevanten Urkunden nicht erforderlich und deshalb nicht dauerhaft bei der Registerbehörde zu speichern. Im Übrigen gelten die allgemeinen Löschungsfristen nach § 10.

Das zuständige Standesamt übermittelt die Angaben nach Absatz 1 und 2 nur, soweit sie bekannt sind. Das Standesamt ist nicht verpflichtet, Nachforschungen anzustellen.

Zu § 7 (Benachrichtigungen im Sterbefall)

Der in § 78c BNotO vorgesehene Datenabgleich bei Sterbefällen und die darauf folgenden Benachrichtigung der Registerbehörde an die Verwahrstelle und das zuständige Nachlassgericht werden näher bestimmt.

Die Registerbehörde wird nach den §§ 58 Absatz 4, 59 Absatz 4, 60 Absätze 1 und 2 des und 62 Absatz 1 Nummer 2 PStV über alle Sterbefälle unterrichtet, wenn der Verstorbene das 16. Lebensjahr vollendet hat. In Folge dessen veranlasst die Registerbehörde einen Datenabgleich mit den im Zentralen Testamentsregister vorhandenen Verwahrdatensätzen. Im Falle einer positiven Personenidentität zwischen Sterbefallmitteilung und Verwahrdatensatz ist die Verwahrstelle über den Sterbefall zu benachrichtigen, wenn nicht zuvor die Rücknahme der Urkunde aus der amtlichen Verwahrung erfolgt ist. Die Verwahrstelle ist daraufhin veranlasst, die verwahrte erbfolgerelevante Urkunde gegebenenfalls nach deren Eröffnung an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern. Das zuständige Nachlassgericht kann die Verwahrstelle aus der Mitteilung der Registerbehörde entnehmen, die die Zuständigkeit auf der Grundlage der in der Sterbefallmitteilung angegeben letzten Anschrift des Erblassers ermittelt hat.

Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass alle im Register erfassten Verwahrstellen, die eine erbfolgerelevante Urkunde des Verstorbenen verwahren, gesondert benachrichtigt werden.

Nach Absatz 2 Satz 1 ist immer die aktuelle Verwahrstelle zu benachrichtigen. Die Änderung einer Verwahrstelle ist für die Registerbehörde in den dort genannten Fällen feststellbar.

Absatz 3 regelt die Benachrichtigung des nach § 343 Absatz 1 FamFG örtlich zuständigen Nachlassgerichts. Das Nachlassgericht erhält sowohl die Sterbefallmitteilung als auch eine Benachrichtigung, ob und welche Verwahrangaben im Zentralen Testamentsregister enthalten sind. Auch wird mitgeteilt, welche Verwahrstelle von der Registerbehörde benachrichtigt wurde. Damit wird das Nachlassgericht in die Lage versetzt, seine - soweit durch Rechtsvorschriften zugewiesenen - Aufgaben zu erfüllen. Absatz 3 Satz 2 regelt die nach § 78 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 BNotO hiervon mögliche Ausnahme. Erklären bestimmte Landesjustizverwaltungen gegenüber der Registerbehörde den Verzicht auf die Übersendung der Sterbefallmitteilung bei nicht vorliegenden Verwahrangaben (Negativfall), erhalten die Nachlassgerichte weder eine Sterbefallmitteilung übersandt noch eine Benachrichtigung. Unabhängig von der Übersendung der Sterbefallmitteilung können von den Nachlassgerichten Auskünfte aus dem Register zum Zwecke der Erbenermittlung eingeholt werden. Sterbefallmitteilungen sind im Einzelfall durch das Nachlassgericht vom Standesamt anzufordern. Ist ein Verwahrdatensatz registriert, ist eine Ausnahme von der Mitteilung nach Absatz 3 Satz 1 nicht möglich.

Nach Absatz 4 bestätigt das Nachlassgericht der Registerbehörde den Eingang einer erbfolgerelevanten Urkunde unter Angabe des Eingangsdatums und Aktenzeichens des Nachlassverfahrens. Der aktuelle Verwahrort der Urkunde wird nicht nur im Verwahrdatensatz des Verstorbenen ergänzt, sondern auch in Verwahrdatensätzen anderer Erblasser, die an der Errichtung einer erbfolgerelevanten Urkunde beteiligt waren.

Absatz 5 stellt klar, dass die Benachrichtigungen für den Übergangszeitraum (§ 4 TVÜG) nachzuholen sind. Die in dieser Zeit beurkundeten Sterbefälle sind auf Verwahrungsnachrichten aus dem Übergabebestand nach dessen Einstellung zu überprüfen.

Zu § 8 (Registerauskünfte)

Absatz 1 regelt die verfahrenstechnische Behandlung von Ersuchen auf Auskunft aus dem Zentralen Testamentsregister nach § 78d Absatz 1 BNotO und legt fest, welche Mindestangaben bei Auskunftsersuchen in der Regel erforderlich sind. Es ist das Geschäftszeichen des auskunftersuchenden Notars oder Gerichts anzugeben. Ferner müssen Angaben zur Person des Erblassers gemacht werden, die dessen eindeutige Identifizierung ermöglichen. Die ersuchende Stelle muss erklären, dass die Voraussetzungen des § 78d Absatz 1 BNotO vorliegen. Da es sich um ein automatisiertes Verfahren handelt, liegt die Verantwortung der Zulässigkeit des Abrufs nach § 10 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beim Empfänger.

Die materiellen Voraussetzungen für die Auskunftserteilung prüft die Registerbehörde grundsätzlich nicht, außer wenn sie dazu nach den Umständen des Einzelfalls Anlass hat.

Absatz 2 sieht die elektronische Protokollierung jedes Auskunftsersuchens vor, um die Kontrolle der Zulässigkeit der Ersuchen und die in Absatz 3 vorgesehene Datenschutzkontrolle zu ermöglichen. Bittet von der ersuchenden Stelle eine Organisationseinheit mit einer bestimmten Identifikation um Auskunft, genügt die Protokollierung dieser Daten. Unberührt bleibt das Recht jedes Antragstellers, seine eigenen Protokolldaten einzusehen. Die geregelte Löschfrist von fünf Jahren trägt datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung.

Die Befugnis der Verwahrstellen zur Einsicht in Verwahrdatensätze, zu den von ihr verwahrten Urkunden, bleibt nach Absatz 4 - wie auch das Auskunftsrecht des Erblassers nach Bundesdatenschutzgesetz - unberührt.

Zu § 9 (Elektronische Kommunikation)

Das Zentrale Testamentsregister wird elektronisch geführt. Deshalb findet die Kommunikation nur in den in Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmefällen nicht elektronisch statt.

Da die Kommunikation von verschiedenen Stellen mit dem Zentralen Testamentsregister möglich sein muss, ist die Verwendung eines bundeseinheitlichen Transportprotokolls sowie einer einheitlichen Datenstruktur erforderlich, um die weitere Verarbeitung der Daten ohne Systembrüche sicherzustellen. Die für Notare, Gerichte und Standesämter bundeseinheitlichen, geeigneten Schnittstellen werden nach Absatz 2 Satz 1 von der Registerbehörde zur Verfügung gestellt. Es wurde darauf verzichtet, Schnittstellenformate festzulegen. Inwieweit die zu verwendenden Schnittstellen geeignet sind, kann der Absprache der Beteiligten überlassen bleiben. In Betracht kommen beispielsweise die Kommunikation über eine Web-Anwendung sowie durch Webservices unter Nutzung der im Bereich der Justiz bzw. des Personenstandswesens üblichen Datenaustauschformate XJustiz und XPersonenstand. Für Erstmeldungen und Folgemeldungen zur Löschung, Berichtigung und Ergänzung sowie für Ersuchen um Registerauskünfte kann die Registerbehörde eine Web-Anwendung zur Verfügung stellen. Mit dieser werden auch die Bestätigungsmeldungen und die Registerauskünfte erstellt. Die Kommunikation zwischen den Beteiligten wird dadurch besonders anwenderfreundlich. Andere Schnittstellen sind nicht ausgeschlossen.

In Ausnahmefällen nach Absatz 3 kann die Kommunikation schriftlich erfolgen, also in Papierform oder per Telefax. Die Kommunikation per Telefax oder in Papier erfolgt nach Maßgabe der von der Registerbehörde getroffenen Festlegungen. Insbesondere kann die Verwendung von Formularen vorgeschrieben werden, um eine effiziente Registerverwaltung zu ermöglichen. Nach Nummer 1 können gerichtliche Vergleiche nach § 78b Absatz 4 BNotO schriftlich gemeldet werden. Damit wird vermieden, einer Vielzahl von Zivilgerichten, die als Melder in Betracht kommen könnten, Zugangsdaten für die elektronische Datenübermittlung an die Registerbehörde zur Verfügung stellen zu müssen. Auch Konsularbeamte können aus diesen Gründen in Papierform melden. Nummer 2 betrifft die Benachrichtigungen der Verwahrstelle und des zuständigen Nachlassgerichts durch die Registerbehörde. Davon wird so lange Gebrauch zu machen sein, bis die technischen Voraussetzungen für eine vollelektronische Kommunikation bei allen Beteiligten vorliegen. Nach Nummer 3 besteht die Möglichkeit der schriftlichen Kommunikation bei technischen Störungen, um den ordnungsgemäßen Registerbetrieb zu sichern.

Die in Absatz 4 genannten Regelungen der PStV zur Datenübermittlung von Standesämtern an andere Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen sollen unberührt bleiben. Für die Kommunikation von Standesämtern mit der Registerbehörde gilt Absatz 1 nicht. Dies betrifft die Übersendung von Sterbefallmitteilungen gemäß § 78c BNotO an die Registerbehörde. Für die interne Kommunikation zwischen den Standesämtern und für die Kommunikation mit anderen Behörden oder öffentlichen Stellen regelt § 63 Absatz 1 PStV die elektronische Übermittlung von Daten in gesicherten Verfahren. Zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten soll die elektronische Datenübermittlung zwischen den Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen nach § 63 Absatz 3 PStV durch strukturierte Datensätze in standardisierten Datenaustauschformaten erfolgen.

Zu § 10 (Elektronische Aufbewahrung und Löschung)

Die Akten werden beim Zentralen Testamentsregister ausschließlich elektronisch geführt. Sämtliche Daten und bisher papiergebundenen Unterlagen werden daher nur in elektronischer Form gespeichert und aufbewahrt. In Papierform eingehende Unterlagen werden elektronisch erfasst, soweit dies für den Registerbetrieb erforderlich ist; die Papierform ist unmittelbar danach zu vernichten.

Die Löschung der Verwahrangaben ist bereits in § 78b Absatz 1 Satz 3 BNotO geregelt. Absatz 2 Satz 2 ergänzt diese datenschutzrechtliche Vorschrift. Sind Verwahrangaben registriert, werden die Daten der Sterbefallmitteilung wie die Verwahrangaben in entsprechender Anwendung des § 78b Absatz 1 Satz 3 BNotO gelöscht, es sei denn, die Daten sind nach § 7 Absatz 2 Satz 3 unverzüglich zu löschen. Betrifft eine Sterbefallmitteilung einen Erblasser, für den im Register keine Verwahrangaben registriert sind (Negativfälle), so genügt eine kürzere Speicherfrist. Die kürzere Frist ist jedoch auch in diesen Fällen erforderlich, um die Bearbeitung der nach dem TVÜG noch nicht überführten Daten sicherzustellen. Dies könnte auch die Übermittlung von Verwahrdaten für kurz vor dem Tod noch beurkundete erbfolgerelevante Urkunden durch den Melder betreffen. Nach vollständiger Überführung sämtlicher Altdaten kann die Frist an § 7 Absatz 2 Satz 2 angepasst werden.

§ 8 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Löschung der Protokolldaten wurde gesondert geregelt, weil als Anknüpfungspunkt für die Löschfrist nicht der Eingang der Sterbefallmitteilung geeignet ist, sondern nur die Auskunftserteilung selbst.

Zu § 11 (Nacherfassungen)

Die Vorschrift basiert auf § 78d Absatz 3 BNotO und betrifft unter bestimmten Voraussetzungen die Nacherfassung bei Unvollständigkeit des Testamentsregisters.

Mit dem Zentralen Testamentsregister bietet sich nach Abschluss der Überführung der Testamentsverzeichnisse die Möglichkeit, alle nicht registrierten amtlich verwahrten Verfügungen von Todes wegen zu ermitteln, indem der Verwahrbestand mit dem Inhalt des Testamentsregisters abgeglichen wird. Meldepflichtig ist nach § 78d Absatz 3 BNotO das Verwahrgericht. Die Meldung ist zu behandeln wie eine Erstregistrierung.

Eine Rechtspflicht des Melders zur Überprüfung der vollständigen Registrierung aller verwahrten erbfolgerelevanten Urkunden von Amts wegen soll ausdrücklich nicht begründet werden.

Zu § 12 (Datenschutz und Datensicherheit)

Datensicherheit und Datenschutz haben sowohl bei der Errichtung als auch beim Betrieb des Zentralen Testamentsregister den Anforderungen des BDSG zu genügen. Die geeigneten Maßnamen sind im Einzelnen nicht geregelt. Solche werden laufend durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik empfohlen.

Da das BDSG unmittelbar auch auf das Zentrale Testamentsregister Anwendung findet, sind wiederholende Detailregelungen entbehrlich. Die Registerbehörde ist verpflichtet, die jeweils dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Transparenz der Daten des Zentralen Testamentsregisters sowie die Authentizität der Daten übermittelnden und empfangenden Stelle zu gewährleisten. Absatz 1 greift diesen Grundsatz auf, wiederholt die Verpflichtung der Registerbehörde und ist zugleich Ermächtigung, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Beim Zugang aus vertrauenswürdigen Netzen können beispielsweise Methoden der Authentisierung und Authentifizierung vorgegeben werden.

Notwendige Voraussetzung für den Schutz des Registers ist die Beschränkung des Zugangs aus vertrauenswürdigen informationstechnischen Netzen. Nach Absatz 2 Satz 1 ist das Register nur aus solchen Netzen zugänglich, die von oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden und mit dem Zentralen Testamentsregister gesichert verbunden sind. Die Registerbehörde soll nach Satz 2 weitere Zugangswege nur zulassen, die den Anforderungen von Absatz 1 entsprechenden. Diese müssen im Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer bekannt gemacht werden. Damit können alternative Zugangswege eröffnet werden (beispielsweise mittels Authentisierung durch Signaturkarte mit Notarattribut). Die Bundesnotarkammer kann damit Zugangsmöglichkeiten zum Register dem Stand der Technik zukünftig anpassen.

Das nach Absatz 3 zu erstellende und laufend fortzuschreibende Sicherheitskonzept bestimmt die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Umsetzung der Vorgaben des BDSG und dieser Verordnung. Das Sicherheitskonzept hat keine Außenwirkung.

Zu § 13 (Inkrafttreten)

Die Verordnung tritt zusammen mit Artikel 2 Nummer 2 und mit den Artikeln 3 bis 6 des Gesetzes zur Modernisierung des Benachrichtigungswesens in Nachlasssachen durch Schaffung des Zentralen Testamentsregisters bei der Bundesnotarkammer und zur Fristverlängerung nach der Hofraumverordnung vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) am 1. Januar 2012 in Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1721:
Verordnung zur Einrichtung und Führung des Zentralen Testamentsregisters

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung werden bereits bestehende Informationspflichten konkretisiert und vier Informationspflichten neu geschaffen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter