Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.07.08

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung1

Vom ....

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S.202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten


Berlin, den
Der Bundespräsident
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Sachverhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungsvorschläge

Mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 (ABl. EG (Nr. ) L 255 S. 22 - im Folgenden "Richtlinie" genannt) wurde die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben wurden, umfassend geregelt. Neben materiellen Anerkennungsregeln enthält die Richtlinie Vorschriften zur Zusammenarbeit der zuständigen Stellen in der EU.

Die Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, die als Selbständige oder abhängig Beschäftigte einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben wollen als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikation erworben haben. Reglementierter Beruf ist eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweis, Befähigungsnachweis und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.

Für das Gewerberecht bedeutet dies die Anwendbarkeit der Richtlinie auf alle Tätigkeiten, deren Ausübung einen Sachkunde- oder Befähigungsnachweis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzt. Die Richtlinie ist daher für das Gewerberecht entsprechend umzusetzen.

Die Anerkennungsvoraussetzungen und -verfahren werden, soweit erforderlich, durch Anpassung der jeweiligen Spezialvorschriften, in denen die Qualifikationsanforderungen niedergelegt sind, umgesetzt. Für das Bewachungsgewerbe ist dies die auf Grundlage der Ermächtigung in § 34a Abs. 2 GewO erlassene Bewachungsverordnung. Um diese entsprechend den Richtlinien-Vorgaben anzupassen, ist eine Erweiterung der Verordnungsermächtigung erforderlich. Gleiches gilt für die in § 34d GewO geregelte Tätigkeit der Versicherungsvermittlung.

Für die berufsunspezifischen Vorschriften der Verwaltungszusammenarbeit bietet sich hingegen eine zentrale Umsetzung in der Gewerbeordnung an. Damit werden etwaige Regelungslücken im Gewerberecht vermieden und auf gesetzlicher Ebene einen einheitlicher Mindeststandard, auch im Hinblick auf Datenschutz, bei der Umsetzung der Richtlinienvorschriften über die Verwaltungszusammenarbeit und Informationsübermittlung gewährleistet. Richtlinien- und datenschutzkonforme Abweichungen in den Spezialgesetzen bleiben dabei zulässig. Dies gewährleistet die notwendige Flexibilität, auch für künftige Entwicklungen.

Weiterhin werden Regelungslücken vermieden durch Festschreibung der Anzeigepflicht für die vorübergehende Ausübung von reglementierten Tätigkeiten im Inland (Artikel 7 der RL 2005/36/EG). Da im Gewerberecht typischerweise Sachkunde- oder Befähigungsnachweise bei Tätigkeiten verlangt werden, die eine Gefahr für die Schutzgüter Leben, Gesundheit oder öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 13a GewO im Wesentlichen auf Tätigkeiten mit besonderem Gefährdungspotential. Mit der Auffangvorschrift des § 13a GewO wird sichergestellt, dass die Behörden von der beabsichtigten Dienstleistungserbringung Kenntnis erlangen und etwaig zulässige Qualifikationsnachprüfungen in Übereinstimmung mit den Richtlinienstandards vornehmen. § 13a GewO dient damit der Wahrung eines notwendigen Sicherheitsstandards. Richtlinien- und datenschutzkonforme Abweichungen in den Spezialgesetzen bleiben zulässig Die Anzeige tritt in diesen Fällen an die Stelle des bisherigen Antrags auf Berufszugang. Die Qualifikationsnachprüfung ist an den nur vorübergehenden Charakter der Dienstleistungserbringung anzupassen. Der Berufszugang wird damit erleichtert.

Eine Befristung der Regeln ist in der Richtlinie nicht vorgesehen und wäre mit dem Ziel, dauerhaft einen Binnenmarkt in der EU zu etablieren nicht vereinbar.

Das Gesetz ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Gewerbe) in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 GG. Dem Bund steht danach das Gesetzgebungsrecht zu "wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht".

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Urteil vom 24. Oktober 2002, 2 BvF 1/01) ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit dann erforderlich, wenn eine Gesetzesvielfalt auf Länderebene eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen mit sich bringen würde, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann.

Die Amtshilfevorschriften der Artikel 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen betreffen die Zusammenarbeit der deutschen zuständigen Stellen mit den zuständigen Stellen innerhalb der EU. Sie betreffen die Übermittlung von datenschutzrelevanten Sachverhalten. Eine Rechtszersplitterung könnte für den Einzelnen ein unterschiedliches Datenschutzniveau bedeuten. Gegenüber den auswärtigen Stellen wäre zudem nicht vermittelbar, wenn die Übermittlung von Daten nach unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben verliefe. Es wäre weder im Interesse des Bundes noch der Länder, wenn Informationsersuchen aus dem EU-Ausland auf Vergleichsfälle aus anderen Bundesländern verweisen könnten, in denen andere als im konkreten Fall zulässige Datenübermittlungen erfolgt sind. Die Amtshilfevorschriften aus der Richtlinie gelten gleichermaßen für alle im Sinne der Richtlinie reglementierten gewerberechtlichen Bereiche. Zur richtlinienkonformen Ausgestaltung der Vorschriften ist daher deren Einheitlichkeit erforderlich.

Die Meldung gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG ist für die vom Anwendungsbereich erfassten Berufe ebenfalls einheitlich zu regeln. Die Vorschrift dient der Gefahrenabwehr. Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern würden zu Anwendungsschwierigkeiten, ggf. auch Umgehungen, durch die ausländischen Dienstleister führen. Die Einheitlichkeit der Regelung ist wichtig um Transparenz über die Rechtslage in Deutschland schaffen zu können und um ihre Einhaltung zu erreichen.

III. Gesetzesfolgenabschätzung, insbes. finanzielle Auswirkungen, Standardkostenmodell

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG, und zwar den Vorgaben zur Verwaltungszusammenarbeit und dem neuen Verfahren bei nur vorübergehender Dienstleistungserbringung.

Im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit kann die Übermittlung von Informationen über einzelne Gewerbetreibende an die zuständige Stelle im EU-Ausland bzw. einem EWR-Staat erforderlich werden, und zwar entweder auf Anfrage von dort oder auf Veranlassung der hiesigen Stelle. Diese Informationsübermittlung bedeutet zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Es handelt sich aber nicht um regelmäßige, sondern um einzelfallbezogene Pflichten. Die Zahl der Dienstleister, die ihre Berufsqualifikation im EU-Ausland erworben haben und sich in Zukunft in Deutschland im hier betroffenen gewerblichen Bereich betätigen wollen - oder umgekehrt - ist nicht bezifferbar. Noch weniger ist absehbar, in welchen Fällen Informationsanfragen an die deutschen Behörden gerichtet werden oder übermittlungsrelevante Sachverhalte (z.B. Entzug der hiesigen Gewerbeerlaubnis) anfallen werden. Des weiteren sollen die Abläufe künftig durch das von der EU-Kommission zur Verfügung zu stellende elektronische Binnenmarktinformationssystem IMI vereinfacht werden, was Zeit- und Kostenfaktoren beeinflussen würde. Die Kosten für diesen zusätzlichen Verwaltungsaufwand sind daher zur Zeit nicht bezifferbar.

Für die Verwaltung werden zwei neue Informationspflichten eingeführt: die Übermittlung von Informationen auf Anfrage oder aufgrund hiesiger Veranlassung. Diese Informationspflichten sind von den für die jeweilige gewerbliche Tätigkeit zuständigen Stellen (zumeist auf Landesebene bestimmt) zu erfüllen. Eine vorbestimmte Periodizität besteht nicht.

Das Verfahren bei nur vorübergehender Dienstleistungserbringung war bisher nicht geregelt. Die Dienstleister hatten daher einen Antrag auf vollen Zugang zum Beruf zu stellen. Betroffen sind nur die reglementierten gewerblichen Tätigkeiten, d.h. solche deren Zugang von bestimmten beruflichen Qualifikationen abhängig gemacht wird. Hintergrund dieser Zugangsregelungen sind zumeist die von der Tätigkeit ausgehenden Gefahren für Leben, Gesundheit oder öffentliche Sicherheit und Ordnung. Diese begründen ein Recht des Mitgliedstaates auf Nachprüfung der Berufsqualifikation. Dieses Gesetz greift die in der Richtlinie vorgesehene Möglichkeit einer vorherigen Anzeige auf, die mit den übermittelten Dokumenten sodann im Regelfall Teil eines Qualifikationsanerkennungsverfahrens ist. Die Anzeigepflicht als solche begründet damit keine Mehrkosten für die Wirtschaft. Im Vergleich zu den bestehenden Verfahren, die einen vollumfänglichen Antrag auf Zugang zur Tätigkeit wie bei einer Niederlassung erfordern, stellt die Anzeige eine Erleichterung dar. Eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft wird nicht eingeführt.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung des Inhaltsverzeichnisses im Hinblick auf die Einführung eines neuen § 11b und § 13a GewO.

Zu Nummer 2 § 11b neu GewO

Die Vorschrift dient der Umsetzung der Artikel 8 und 56 der RL 2005/36/EG zur Verwaltungszusammenarbeit in der EU. Zwar wird die Richtlinie in Deutschland grundsätzlich durch Anpassung der jeweiligen berufsspezifischen Rechtsvorschriften umgesetzt. Nicht in allen Fällen werden dabei aber auch die berufsunspezifischen Regelungen der Richtlinie umgesetzt (Beispiel: Tierzuchtgesetz). Auch im Handwerksrecht wurde im Hinblick auf die geplante Regelung in der GewO auf eine spezifische Umsetzung dieser Regelungen verzichtet. Die Regelung in der Gewerbeordnung verhindert insoweit Regelungslücken.

Sofern spezialgesetzliche Regelungen eine Umsetzung der Artikel 8 und 56 der Richtlinie, abweichend von den hiesigen Regelungen, vornehmen (Beispiel:

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für die Heilberufe), gehen diese als speziellere Regelung vor.

In der Praxis könnte die Amtshilfe mit ihren gegenseitigen Auskünften künftig über das in der Entwicklung befindliche Binnenmarktinformationssystem IMI (Internal Market Information System) erfolgen. In seinem Anwendungsbereich schafft § 11b GewO eine Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung auch auf diesem Wege.

Absatz 1 Satz 1

Der Anwendungsbereich des § 11b neu GewO wird entsprechend dem Anwendungsbereich der Richtlinie eingegrenzt.

Der räumliche Anwendungsbereich der Amtshilfevorschrift wird in Absatz 1 Satz 1 auch auf die Staaten des EWR-Abkommens erstreckt. Die Abkommen der EU mit den EWR-Staaten über die Personenfreizügigkeit werden um die Übernahme der RL 2005/36/EG ergänzt werden. Mit der Schweiz laufen Verhandlungen hierzu deren Ausgang - zumindest in zeitlicher Hinsicht - derzeit schwer einzuschätzen sind. Durch die Vorwegnahme dieser Erstreckung in Absatz 1 ist eine erneute Änderung der Gewerbeordnung entbehrlich.

Die Richtlinie findet nur Anwendung auf reglementierte Berufe. Ein reglementierter Beruf ist nach Artikel 3 Abs. 1a der RL 2005/36/EG eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Berufsqualifikationen sind nach Artikel 3 Abs. 1b der RL 2005/36/EG Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweis,

Befähigungsnachweis und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden. Im Gewerberecht sind danach reglementierte Berufe diejenigen gewerblichen Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung einen Sachkunde- oder Befähigungsnachweis oder die Eintragung in die Handwerksrolle voraussetzen.

Terminologie und Ausgestaltung der Berufsqualifikationsanforderungen variieren in den Mitgliedstaaten. Absatz 1 Satz 1 bezieht sich auf die Aufnahme oder Ausübung einer Tätigkeit im EU-Ausland und verzichtet daher auf die Verwendung deutscher Begriffe und übernimmt statt dessen weitgehend die Definition eines reglementierten Berufes aus Artikel 3 Abs. 1a der Richtlinie.

Für die Verpflichtung der deutschen zuständigen Stellen zur Verwaltungszusammenarbeit kommt es allein auf die Reglementierung der Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat an. Es ist unerheblich, ob die betreffende Tätigkeit auch im Inland eine reglementierte Tätigkeit in dem oben beschriebenen Sinne ist.

Die Vorschrift verpflichtet die inländischen "zuständigen öffentlichen Stellen" und knüpft terminologisch an § 11 Abs. 1 Satz 1 GewO an. Welche öffentliche Stelle im Einzelfall zuständig ist, hängt von der betreffenden gewerblichen Tätigkeit ab. Es können dies sowohl die für die Anerkennung der Berufsqualifikationen zuständigen Stellen sein als auch die für die Überwachung der gewerblichen Tätigkeit zuständigen Stellen.

Absatz 1 Satz 1 knüpft an den im Inland tätigen Gewerbetreibenden an. Die inländischen zuständigen Stellen können nur bezüglich Personen Daten übermitteln deren Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich fallen und über deren Daten sie daher verfügen. Auch kann die Gewerbeordnung nur im Rahmen ihres sachlichen Anwendungsbereiches Pflichten auferlegen. Ob die Tätigkeit im Ausland als "gewerblich" eingestuft ist, ist demgegenüber unerheblich.

Absatz 1 Satz 1 betrifft gleichermaßen Fälle der dauerhaften wie der vorübergehenden Aufnahme einer Tätigkeit im EU-Ausland. Denn Artikel 56 der Richtlinie findet Anwendung sowohl auf Fälle der Dienstleistungsfreiheit als auch der Niederlassungsfreiheit. Der Amtshilfegrundsatz gilt damit für beide Fälle. Die unterschiedliche Formulierung der zu übermittelnden Informationen in Artikel 8 und in Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie wird dadurch relativiert. Die Zusammenfassung der Anwendungsfälle Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit in § 11b GewO bewirkt erhebliche Vereinfachungen in der Rechtsanwendung und damit bürokratische Entlastungen. In der Praxis werden sich die Informationsersuchen an der konkreten Situation im Einzelfall orientieren. Es ist nicht mit unnötigen Ersuchen oder Datenübermittlungen zu rechnen. Absatz 3 stellt zusätzlich sicher, dass keine Daten über das erforderliche

Maß hinaus übermittelt und verwendet werden.

Unerheblich für die Anwendbarkeit des § 11b GewO ist, ob die Tätigkeit selbständig oder in abhängiger Beschäftigung ausgeübt wird oder werden soll (siehe Begründung zu Absatz 2 Nr. 2).

Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 listet die zu übermittelnden Daten auf.

Die Formulierung "Rechtmäßigkeit der Niederlassung von Gewerbetreibenden" in Nummer 1 entspricht dabei dem Wortlaut des Artikel 8 Abs. 1 RL 2005/36/EG.

Für den Berufszugang bei nur vorübergehender Dienstleistungserbringung ist dieses Kriterium entscheidende Tatbestandsvoraussetzung (vgl. Artikel 5 der RL 2005/36/EG). In Fällen der Niederlassung in einem anderen Staat könnte diese Information im Einzelfall ebenfalls von Interesse sein und dürfte im Wege des "Erstrecht-Schlusses" als von Artikel 56 Absatz 1 erfasst gelten.

Nummer 2 setzt die Richtlinien-Anforderungen "gute Führung des Dienstleisters" (Artikel 8), "berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen" (Artikel 8), und "schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten" (Artikel 56) in gewerberechtlicher Terminologie um. Der Verweis auf die Daten nach § 11 Abs. 1 GewO zur Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist dabei nicht abschließend, da gewerberechtliche Spezialnormen weitere Zuverlässigkeitsvoraussetzungen bestimmen.

Die Übermittlung von Daten, die "im Falle eines Beschwerdeverfahrens eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind" in Nummer 3 entspricht Artikel 8 Abs. 2 RL 2005/36/EG. Die dort auch geforderte Information des Dienstleistungsempfängers über das Ergebnis einer Beschwerde in Deutschland ist über die jeweiligen Spezialnormen bzw. Verfahrensgesetze sicherzustellen.

Absatz 1 Satz 2

Artikel 56 Abs. 2 RL 2005/36/EG enthält die hier normierte Pflicht zur Spontanübermittlung. Naturgemäß kann die zuständige Stelle nur Daten übermitteln die ihr im Rahmen ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung zur Kenntnis gelangen. Eine Pflicht zur aktiven Ermittlung von Sachverhalten zum Zweck der Information ausländischer Stellen besteht nicht. Die einschränkende Tatbestandsvoraussetzung "tatsächliche Anhaltspunkte für Erforderlichkeit" sind von der Richtlinie nicht vorgesehen, ergeben sich aber aus der Natur der Sache.

Ein wichtiger tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Daten für die Aufgabenwahrnehmung der ausländischen Stelle erforderlich sind, liegt vor wenn bekannt ist, dass der Gewerbetreibende in deren Zuständigkeitsbereich tätig ist.

Werden dann z.B. in Deutschland Sachverhalte bekannt, die zu einem Entzug der Gewerbeerlaubnis führen (können), so ist von einer Erforderlichkeit der Informationsübermittlung an die zuständige ausländische Stelle auszugehen.

Diese Einschränkungen sind aus Gründen des Datenschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Bestimmtheit erforderlich. Sie sind bei teleologischer Auslegung der Richtlinie mit ihr vereinbar.

Absatz 1 Satz 3 bildet eine Rechtsgrundlage für Informationsersuchen der deutschen Stellen an die ausländischen zuständigen Stellen.

Absatz 2 Nummer 1 Absatz 2 Nummer 1 gewährleistet die Anwendbarkeit der Vorschrift auch für Arbeitnehmer. Dies ist erforderlich, da die Richtlinie gemäß Artikel 2 Absatz 1 auch auf abhängig Beschäftigte Anwendung findet. Den Begriff der Niederlassung in der Richtlinie versteht die Kommission, wie in einem Auslegungshinweis mittlerweile dargelegt, untechnisch. Bei der Umsetzung in das deutsche Recht ist jedoch zur Wahrung der Einheit der Rechtsordnung der Begriff "Niederlassung" (Absatz 1 Ziffer 1) im Sinne dieser Rechtsordnung zu verstehen und § 11b daher ausdrücklich auf Arbeitnehmer anwendbar zu erklären. Die rechtmäßige abhängige Beschäftigung ist demnach der rechtmäßigen Niederlassung gleichzustellen und die ausländische Stelle hat entsprechend auch hierüber zu informieren. Rechtsfolgen hat dies für den Betreffenden insbesondere dann wenn er im Aufnahmestaat Berufszugang für nur vorübergehende Tätigkeit und ohne Überprüfung seiner Berufsqualifikationen erlangen möchte (vgl. Artikel 5 Abs. 1 der RL 2005/36/EG).

Absatz 2 Nummer 2

Die Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gelten auch in den Fällen, in denen ein im EU-Ausland niedergelassener Gewerbetreibender oder ein Arbeitnehmer eines Gewerbebetriebs nach Deutschland kommt und hier eine reglementierte gewerbliche Tätigkeit aufnimmt. Auch hier kann die auswärtige zuständige Stelle Interesse an Informationen haben. Die Richtlinie geht von der Gegenseitigkeit der Unterrichtung und des Informationsaustausches aus (Artikel 56 Abs. 2, Artikel 8 Abs. 2). Somit sind beide Konstellationen abzubilden. Die Terminologie ist, da in dieser Konstellation für die Anwendbarkeit der Richtlinie das deutsche Recht maßgeblich ist, auf das deutsche (Gewerbe-)Recht abgestimmt.

Zu Absatz 3

§ 11b GewO betrifft die Übermittlung von Daten an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes. Da die ausländischen Behörden in einem deutschen Gesetz nicht mit Pflichten belegt werden können, knüpft Absatz 3 - anders als § 11 Abs. 5 Satz 3 GewO - nicht an den Datenempfänger, sondern an den hiesigen Datenübermittler an. Die Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie (vgl. Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie) und ergänzt die in § 11 Abs. 5 und 6 enthaltenen Vorschriften.

Zu Absatz 4

Die Viehzucht ist durch § 6 Abs. 1 Satz 2 GewO vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt. Die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen wurde in § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Tierzuchtgesetz (TierZG) bereits umgesetzt. Nicht umgesetzt wurden dabei die nicht tierschutzspezifischen Regelungen der Artikel 8 und 56 der Richtlinie. Deren Umsetzung ist aber auch für diesen Bereich erforderlich und wird mit der ausdrücklichen Anordnung in § 11b Absatz 4 GewO sicher gestellt.

Zu Nummer 3

§ 13a neu GewO

Die Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 7 der Richtlinie. Sie betrifft daher nur den Fall der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 der Richtlinie. Nach dieser Vorschrift wird der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Dienstleistungserbringung im Einzelfall beurteilt, und zwar insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

§ 13a GewO nutzt die von der Richtlinie eingeräumte Möglichkeit, eine Anzeigepflicht für die vorübergehende und gelegentliche Betätigung im Inland vorzusehen. Er begrenzt zugleich, welche Dokumente gefordert werden dürfen, in welcher Form die Meldung zu machen ist und in welcher Häufigkeit. Er stellt damit sicher, dass nicht über die von der Richtlinie eingeräumten Handlungsspielräume hinausgegangen wird. Eine Nachprüfung der Berufsqualifikationen vor der ersten Dienstleistungserbringung darf hingegen nur bei Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, erfolgen und unter Berücksichtigung der Vorgaben für das Verfahren nach Art. 7 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie.

Die zentrale Regelung der Anzeigepflicht und der Verfahrensvorgaben in der Gewerbeordnung ist erforderlich und verhältnismäßig. Vom Anwendungsbereich erfasst sind nach heutiger Ausgestaltung der berufsspezifischen Regelungen überwiegend solche Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betreffen (u. a. Bewachungsgewerbe, Waffenrecht, Beschussrecht,

Sprengstoffrecht, Tierschutzrecht, Pflanzenschutzrecht). Für diese ist nach Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie eine Nachprüfung der Berufsqualifikationen zulässig. Das Anzeigeverfahren nach § 13a GewO stellt in diesen Fällen die erste Etappe des Berufszugangsverfahrens dar. Nicht erlaubnispflichtige Gewerbe oder Gewerbe, die zwar erlaubnispflichtig, aber nicht an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden sind, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Es werden für sie folglich keine neuen bürokratischen Hürden aufgebaut. Die Vorschrift stellt aber für den betroffenen Bereich sicher, dass die Behörden frühzeitig Kenntnis von gewerblichen Tätigkeiten erlangen und sie ihrer Aufsichtsfunktion nachkommen können. Sie hat durch ihre zentrale Positionierung eine Signalwirkung und unterstreicht, dass der Berufszugang bei nur vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung grundsätzlich geringeren Anforderungen ausgesetzt ist (Anzeige) als bei einer Niederlassung (Antrag auf Berufszulassung). Diese Unterscheidung ist ein grundlegendes Anliegen der Richtlinie. Eine Regelung in der Gewerbeordnung bietet sich schließlich auch an, da die Regelung datenschutzrechtlich sensibel ist.

Zu Absatz 1

Der persönliche Anwendungsbereich ist nur dann eröffnet, wenn der Dienstleister nach den im Inland geltenden Grundsätzen als Gewerbetreibender einzuordnen ist.

Der räumliche Anwendungsbereich des § 13a Abs. 1 GewO erstreckt sich auch auf die EWR-Staaten (siehe dazu oben Begründung zu Nummer 2).

Der sachliche Anwendungsbereich ist nur eröffnet, wenn der Gewerbetreibende im Inland eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen möchte. Ist die beabsichtigte Tätigkeit nicht gewerblich, so richtet sich das Verfahren nach einschlägigem Berufsrecht. Ist der Beruf nicht reglementiert, so fällt die Tätigkeit nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Setzt die beabsichtigte Tätigkeit eine Eintragung in die Handwerksrolle voraus, so richtet sich das Verfahren nach der Handwerksordnung mit Durchführungsverordnungen.

Zur Ausgestaltung der Anzeigepflicht sieht § 13a Abs. 1 vor, dass der Gewerbetreibende den beabsichtigten Wechsel "vorher anzeigt". Der gewerberechtliche Begriff der "Anzeige" ist dabei deckungsgleich mit dem Wortlaut des Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 der RL 2005/36/EG, "Meldung erstatten".

Vorherige Anzeige bedeutet "vor dem Ortswechsel des Dienstleisters von einem Mitgliedstaat in den anderen", vgl. Artikel 7 Abs. 1 der RL 2005/36/EG. Dieses Erfordernis kann - ebenso wie die Anzeigepflicht als solche - spezialgesetzlich abbedungen werden. Die schriftliche Übermittlung schließt die elektronische Übermittlung ein. Empfänger der Anzeige ist diejenige öffentliche Stelle, die für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für das betreffende Gewerbe zuständig ist. Die maximal erforderlichen Nachweise ergeben sich aus Absatz 5.

Amtssprache ist nach § 23 Abs. 1 VwVfG Deutsch.

Zu Absatz 2

Satz 1 verdeutlicht die in Art. 5 der Richtlinie vorgesehene Rechtsfolge einer Anzeige. Zugleich verweist er auf die in Artikel 7 Abs. 4 der Richtlinie eröffnete Möglichkeit, bei Tätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit betreffen die Berufsqualifikationen auch bei nur vorübergehender Dienstleistungstätigkeit nachzuprüfen. Ob eine solche Nachprüfung für die betreffende Tätigkeit vorgesehen ist, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Spezialnorm ab. Fehlt eine solche Anordnung dort, darf die Dienstleistung unmittelbar mit der Anzeige erbracht werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Satz 2 erleichtert in der Praxis den Nachweis, dass eine Anzeige erfolgte. Die Eingangsbestätigung und die Zusatzinformationen erleichtern den Behörden die Überwachung. Bei Unsicherheit des Anzeigenden, ob eine Qualifikationsnachprüfung in Deutschland vorgesehen ist oder nicht, gewährleistet ihm diese Regelung zügig Klarheit. Die Eingangsbestätigung ist unverzüglich zu erteilen. Aus der in Satz 3 genannten Frist ergibt sich, dass die Eingangsbestätigung ebenfalls spätestens innerhalb eines Monats ab Eingang der Anzeige erteilt werden soll. Sätze 3, 4 und 5 dienen der Umsetzung des Artikels 7 Abs. 4 der Richtlinie und den dort genannten Fristen. Diese beginnen mit der Anzeige.

Zu Absatz 3

Absatz 3 setzt Artikel 7 Abs. 4 Unterabsatz 3 der Richtlinie um. Weicht die Qualifikation des Dienstleisters wesentlich von der in Deutschland geforderten Ausbildung ab, erhält er innerhalb eines Monats nach der Mitteilung darüber die Gelegenheit, ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen.

Zu Absatz 4

Absatz 4 regelt entsprechend Artikel 7 Abs. 4 Unterabsatz 4 der Richtlinie die Rechtsfolge bei Versäumnis einer der in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen:

Der Dienstleister darf seine Leistung sofort erbringen.

Zu Absatz 5

§ 13a Abs. 5 listet diejenigen Daten auf, die nach der Richtlinie bei der Anzeige gefordert werden dürfen. Welche Dokumente als jeweils geeigneter Nachweis anzusehen sind, ergibt sich aus dem Recht des Niederlassungsstaates.

Nummer 1 setzt Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie um.

Nummer 2 setzt Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe b der Richtlinie um. Dabei wird in Übereinstimmung mit Absatz 7 die abhängige Beschäftigung der Niederlassung gleichgestellt.

Nummer 3 setzt Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie um. Die dort genannte Bedingung, dass der Vorstrafen-Nachweis nur gefordert werden darf, "soweit der Mitgliedstaat diesen Nachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt" ist im deutschen Recht erfüllt. Bereits für die Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden spielen Vorstrafen eine Rolle. Im hier genannten sicherheitsrelevanten Bereich werden einschlägige Vorstrafen darüber hinaus spezialgesetzlich berücksichtigt. Weitergehende Informationen (Beispiel: anhängige Ermittlungsverfahren) dürfen nicht verlangt werden, auch wenn diese nach deutschem Recht üblicherweise berücksichtigt werden. Unter dem besonderen Umstand der nur vorübergehenden oder gelegentlichen Dienstleistungserbringung würde dies nicht der in der Richtlinie vorgenommenen Abwägung verhältnismäßiger Eingriffe entsprechen. Die Auflistung der zulässigerweise anzufordernden Dokumente in der Richtlinie ist abschließend.

Für die Prüfung der Zuverlässigkeit des nur vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen im Inland erbringenden Gewerbetreibenden bedeutet dies, dass nur bei sicherheitsrelevanten Tätigkeiten Informationen über Vorstrafen vorgelegt zu werden brauchen.

Das Bestimmtheitsgebot erfordert, die von diesem Erfordernis betroffenen Bereiche abschließend zu benennen.

Nummer 4 betrifft diejenigen Voraussetzungen, die den Berufszugang nach Artikel 5 der Richtlinie ermöglichen. Nummer 4 Buchstabe a setzt Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie i.V.m. Artikel 5 Abs.1 Buchstabe b Satz 2 der Richtlinie um. Ist der Beruf im Herkunftsstaat nicht reglementiert, so erfolgt der Berufszugang nach Maßgabe des Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b Satz 1 der Richtlinie auf der Basis erlangter Berufserfahrung. Nummer 4 Buchstabe b setzt hierfür Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe d i.V.m. Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b Satz 1 der Richtlinie um. Die Berufserfahrung kann dabei entweder durch insgesamt zwei Jahre vollzeitliche Tätigkeit oder durch Teilzeitbeschäftigung von entsprechender Dauer erlangt werden. Die so nachgewiesenen Qualifikationen sind Basis auch für die Qualifikationsnachprüfung nach § 13a Abs. 2 und 3 GewO.

In den Fällen, in denen eine solche Qualifikationsnachprüfung spezialgesetzlich nicht vorgesehen ist (Tätigkeiten, die nicht die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie berühren) darf die Tätigkeit unmittelbar nach der vollständigen Anzeige aufgenommen werden.

Nummer 5 fordert den Nachweis eines Versicherungsschutzes oder einer vergleichbaren Absicherung. Die Möglichkeit, Informationen über einen Versicherungsschutz zu verlangen, ergibt sich aus Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie.

Dies schließt nicht aus, den positiven Nachweis eines solchen Schutzes zu verlangen wenn dies nicht gegen europäisches Vertragsrecht oder gegen anderweitiges Sekundärrecht verstößt. Bei den hier in Rede stehenden Tätigkeiten und unter der Einschränkung, dass der Nachweis nur gefordert werden kann, wenn er von Inländern ebenfalls verlangt wird, ist dieses Erfordernis gerechtfertigt.

Zu Absatz 6

Die Pflicht zur Mitteilung wesentlicher Änderungen ergibt sich aus Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie. Sie besteht auch bei einem Wechsel der Mitarbeiter, in deren Person die entsprechenden Anforderungen erfüllt sein müssen. Satz 2 setzt Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Richtlinie um.

Zu Absatz 7

Absatz 7 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Richtlinie gleichermaßen auf abhängig Beschäftigte Anwendung findet (Artikel 2 Abs. 1 der Richtlinie). Der in der Richtlinie verwendete Begriff der Niederlassung ist daher untechnisch zu verstehen und umfasst im deutschen Recht sowohl die Niederlassung als auch die abhängige Beschäftigung.

Zu Nr. 4 (Änderung des § 34a Abs. 2 GewO)

§ 34a Abs. 2 GewO ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen und Verfahren von Unterrichtungsnachweis (§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO) und Sachkundeprüfung (§ 34a Abs. 1 Satz 5 GewO) sowie Ausnahmen von deren Erforderlichkeit festzulegen.

Die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG in der Bewachungsverordnung erfordert nicht nur die Festlegung, inwieweit die Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Berufsqualifikationen Unterrichtungsnachweis und Sachkundeprüfung entbehrlich machen. Die Ausgestaltung des Anerkennungsverfahrens im Einzelnen umfasst vielmehr u.a. auch die etwaige Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang, Eignungsprüfung) und Präzisierungen zu den zu fordernden Nachweisen auch in Bezug auf die Erlaubnisvoraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2.

Daher ist eine Ergänzung der Verordnungsermächtigung um den Tatbestand der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich.

Zu Nr. 5 (Änderung des § 34d Abs. 8 GewO)

Für Versicherungsvermittler, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind, gilt nach § 34d Abs. 5 GewO grundsätzlich, dass diese keine gewerbliche Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO bedürfen, wenn sie eine Eintragung in ein Register nach Art. 3 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl. EG 2003 Nr. L 9 S. 3) nachweisen können.

Ausländische Versicherungsvermittler, die den in § 34d Abs. 5 genannten Nachweis nicht erbringen können, müssen eine Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO beantragen. Für die Erteilung der Erlaubnis ist u.a. gemäß § 34d Abs. 2 Nr. 4 GewO ein Nachweis der für die Vermittlung erforderlichen Sachkunde zu erbringen.

Nach der Richtlinie 2005/36/EG muss eine im EU-Ausland erworbene Berufsqualifikation unter den dort geregelten Voraussetzungen anerkannt werden.

Dies erfordert eine Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für den Bereich Versicherungsvermittlung. Es wird auf die Ausführungen zu Nummer 4 verwiesen.

§ 34d Abs. 8 GewO ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen u.a. zur Ausgestaltung des Geltungsbereichs und der Voraussetzungen der Erlaubnis für die Ausübung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung zu erlassen. Zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG ist eine Ergänzung der Verordnungsermächtigung um den Tatbestand der Richtlinie erforderlich.

Zu Artikel 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes und sieht hierfür den Tag nach der Verkündung vor.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 472:
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Gewerbeordnung Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Bewachungsgewerbe und weiterer Anpassungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit den Regelungsvorhaben werden zwei Informationspflichten der Wirtschaft geändert und zwei Informationspflichten für die Verwaltung neu eingeführt. Mit Blick auf die bürokratischen Belastungen hat das Ressort nachvollziehbar dargestellt, dass die Änderungen gegenüber den bestehenden Verfahren grundsätzlich zu einer Erleichterung für die Wirtschaft führen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter