Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen
(Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung - NELEV)

A. Problem und Ziel

Das bisherige Sicherheitsniveau der elektrischen Energieversorgung soll auch zukünftig gewährleistet bleiben durch Nachweispflichten für die Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen im Sinne des § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen und Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie.

Derzeit besteht teilweise Rechtsunsicherheit bezüglich der für alle Erzeugungsanlagen im Rahmen der technischen Selbstverwaltung als allgemein anerkannten Regeln der Technik geforderten Nachweispflichten. Des Weiteren sind die Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, ab dem 1. Juli 2017 nicht mehr verpflichtend. Dadurch ist eine Regelungslücke zu befürchten, falls Vorgaben zum Nachweis der geforderten technischer Eigenschaften nicht anderweitig geregelt werden.

Die Verordnung (EU) Nr. 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) regelt allgemeine Anforderungen an bestimmte Erzeugungsanlagen sowie den Nachweis dieser Anforderungen. Die Artikel 15, 16 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/631 räumen den Mitgliedstaaten nationalen Ausgestaltungsspielraum ein, der mit dieser Verordnung genutzt werden soll.

B. Lösung

Es wird aufgrund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) neu gefasst worden ist, eine Rechtsverordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen erlassen.

Die neue Verordnung greift die bisherige Praxis auf, die Konformität von Erzeugungsanlagen und Anlagen zur Speicherung von Elektrizität mit den in den technischen Regelwerken geforderten elektrotechnischen Eigenschaften nachzuweisen, und gestaltet sie rechtssicher aus. Dabei wird lediglich allgemein die Pflicht für einen Nachweis über die Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen im Sinne des § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes gefordert. Zur konkreten Ausgestaltung des Nachweisprozesses (z.B. zu Messvorschriften für unterschiedliche Technologien) werden keine Anforderungen festgelegt. Dies soll wie bisher im Rahmen der technischen Selbstverwaltung der Wirtschaft erfolgen.

Mit dieser Verordnung werden die bis zum 30. Juni 2017 befristeten Vorgaben zum Nachweis der technischen Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung abgelöst, sodass keine Regelungslücke entsteht.

Mit dieser Verordnung werden außerdem die Spielräume der Artikel 15 und 16 sowie des Artikels 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/631 genutzt. Dazu wird gefordert, dass akkreditierte Zertifizierungsstellen die Simulationsmodelle überprüfen und die Nachweisdokumente ausstellen.

Durch die technologieneutrale Formulierung der Verordnung wird klargestellt, dass sich die Anforderungen grundsätzlich auf alle Technologien beziehen. Lediglich Anlagen, die an die Niederspannungsebene angeschlossen werden, werden von bestimmten Zertifizierungspflichten ausgenommen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte sind nicht gegeben.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Da es sich bei der vorliegenden Verordnung überwiegend um eine rechtliche Festschreibung der derzeit gängigen Zulassungspraxis handelt, entsteht laufender Erfüllungsaufwand nur für Erzeugungsanlagen, die derzeit ohne Zertifizierung zugelassen würden und künftig nach der NELEV zertifiziert werden müssen. Durch die vorliegende Regelung zur Zertifizierung von Erzeugungsanlagen ergibt sich ein laufender Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft von 288 800 Euro pro Jahr.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten: Informationspflichten sind nicht betroffen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung.

F. Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung - NELEV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 26. April 2017

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung - NELEV) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen (Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung - NELEV)1)

Vom ...

Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Nachweis der Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen von Erzeugungsanlagen

§ 3 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

§ 4 Rechtsfolgen bei Nichterfüllung

Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen eine endgültige Betriebserlaubnis nach Artikel 32 Absatz 3 oder nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 2016/631 verweigern, soweit der anschlussbegehrende Betreiber einer Erzeugungsanlage Pflichten nach § 2 oder nach § 3 nicht einhält.

§ 5 Übergangsregelungen

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Mit der neuen Verordnung soll das bisherige Sicherheitsniveau der elektrischen Energieversorgung auch zukünftig gewährleistet bleiben durch Nachweispflichten für die Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen im Sinne des § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen und Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie. Dazu dienen auch Überprüfungen von Energieanlagen durch unabhängige Stellen.

Derzeit besteht teilweise Rechtsunsicherheit bzgl. der im Rahmen der technischen Selbstverwaltung der Wirtschaft als allgemein anerkannte Regeln der Technik geforderten Nachweispflichten für alle Erzeugungsanlagen. Des Weiteren ist die Anwendbarkeit der Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, bis Ende Juni 2017 befristet, sodass eine Regelungslücke zu befürchten ist, falls Vorgaben zum Nachweis der allgemeinen technischen Mindestanforderungen nicht anderweitig geregelt werden.

Die Verordnung (EU) Nr. 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) regelt allgemeine Anforderungen an bestimmte Stromerzeugungsanlagen sowie den Nachweis dieser Anforderungen.

Artikel 15, 16 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/631 räumen den Mitgliedstaaten nationalen Ausgestaltungsspielraum ein, der mit dieser Verordnung genutzt werden soll.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die neue Verordnung regelt die Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen im Sinne des § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen und Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie. Sie dient damit auch der Vermeidung einer Regelungslücke vor dem Hintergrund der bis Ende Juni 2017 befristeten Anwendbarkeit der Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist).

Insgesamt wird mit der neuen Verordnung die bisherige Praxis, die Konformität von Erzeugungsanlagen und Anlagen zur Speicherung von Elektrizität mit den in den technischen Regelwerken geforderten elektrotechnischen Eigenschaften nachzuweisen, aufgegriffen und rechtssicher gestaltet. Dabei wird allgemein die Pflicht für einen Nachweis über die Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen im Sinne des § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes gefordert. Zur konkreten Ausgestaltung des Nachweisprozesses (z.B. zu Messvorschriften für unterschiedliche Technologien) werden keine Anforderungen festgelegt. Dies soll wie bisher im Rahmen der technischen Selbstverwaltung der Wirtschaft erfolgen.

Mit dieser Verordnung werden außerdem die Spielräume der Artikel 15, 16 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) genutzt und Überprüfungen durch akkreditierte Zertifizierungsstellen Stellen gefordert.

Durch die technologieneutrale Formulierung der Verordnung wird klargestellt, dass sich die Anforderungen grundsätzlich auf alle Technologien beziehen. Lediglich Anlagen, die an die Niederspannungsebene angeschlossen werden, werden von bestimmten Zertifizierungspflichten ausgenommen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird nach § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ermächtigt, zur Gewährleistung der technischen Sicherheit, der technischen und betrieblichen Flexibilität von Energieanlagen sowie der Interoperabilität von öffentlich zugänglichen Ladeeinrichtungen für Elektromobile durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen der Anlagen vorzusehen und festzulegen, dass diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben.

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar. Sie wurde gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) notifiziert.

Die Verordnung dient auch der Wahrnehmung nationaler Gestaltungsspielräume nach Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe c Unterabsatz i, nach Artikel 16 Absatz 1 und nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1). Auf diese Weise soll ein hohes Sicherheitsniveau der elektrischen Energieversorgung gewährleistet und die heute in Deutschland gängige Praxis der Nachweisführung von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen fortgeführt werden.

Die Verordnung verstößt nicht gegen völkerrechtliche Verträge.

VI. Gesetzesfolgen

Mit der Verordnung wird die bisherige Praxis bezüglich der Nachweisführung für die Konformität von Erzeugungsanlagen und Anlagen zur Speicherung von Elektrizität mit den in den technischen Regelwerken geforderten elektrotechnischen Eigenschaften aufgegriffen und rechtssicher gestaltet. Dabei wird lediglich allgemein die Pflicht für einen Nachweis über die Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen im Sinne des § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes gefordert. Zur konkreten Ausgestaltung des Nachweisprozesses (z.B. zu Messvorschriften für unterschiedliche Technologien) werden keine Anforderungen festgelegt. Dies soll wie bisher im Rahmen der technischen Selbstverwaltung der Wirtschaft erfolgen.

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit dieser Verordnung werden die Anforderungen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, abgelöst.

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Bei der Erarbeitung der Verordnung wurden die Ziele und Managementregeln der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie sowie ihre Schlüsselindikatoren berücksichtigt. Die vorliegende Verordnung ist mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie vereinbar.

Durch den gewünschten Ausbau erneuerbarer Energien hat die Anzahl an Erzeugungsanlagen deutlich zugenommen und wird auch zukünftig weiter steigen. Vor diesem Hintergrund soll mit dieser Verordnung das bisherige Sicherheitsniveau der elektrischen Energieversorgung auch zukünftig gewährleistet bleiben durch Nachweispflichten für die Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen und Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie. Damit schafft die Verordnung die Grundlage für einen sicheren weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für die öffentlichen Haushalte entstehen keine zusätzlichen finanziellen Belastungen.

4. Erfüllungsaufwand

a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger.

b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der laufende Erfüllungsaufwand der Wirtschaft ist auf Erzeugungsanlagen begrenzt, für die aufgrund der Zertifizierungspflicht aus der vorliegenden Verordnung zusätzlicher Aufwand gegenüber der derzeitigen Zulassungspraxis entsteht.

Nicht zu berücksichtigende Erzeugungsanlagen:

Erzeugungsanlagen des Typs A werden von den Vorgaben der NELEV nicht berührt und sind daher bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwands nicht zu berücksichtigen. Anlagen, die in der Niederspanungsebene angeschlossen werden, sind von den Zertifizierungspflichten der vorliegenden Verordnung ausgenommen (§ 1 Absatz 4 NELEV) und sind daher bei der Bestimmung des Erfüllungsaufwands ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Erzeugungsanlagen des Typs C werden in Deutschland in der Regel nicht angeschlossen und werden daher ebenfalls nicht berücksichtigt.

Erfüllungsaufwand für Anlagen des Typs B:

Bei der Zulassung sämtlicher Erzeugungsanlagen des Typs B, die oberhalb der Niederspannungsebene angeschlossen werden, müssen gemäß § 2 Absatz 1 und 2 NELEV künftig zertifizierte Nachweisdokumente beigebracht werden. Bei der Zulassung von Wind- und Solarparks entsteht dadurch kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da dabei gem. der Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen bzw. entsprechend der bisherigen Anschlusspraxis bereits Zertifizierungen in entsprechendem Umfang beigebracht werden.

Bei der Zulassung von Speicheranlagen und Anlagen sonstiger Technologien des Typs B ist hingegen mit einem zusätzlichen laufenden Erfüllungsaufwand aufgrund der Zertifizierung von Nachweisdokumenten in Höhe von 195 750 Euro zu rechnen:

Tabelle: zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand (Wirtschaft) für Anlagen des Typs B
Typ BVorgabe (Regelung)Anzahl zugelassener Anlagen / Jahrdavon Anteil bisher nicht zertifizierter Anlagen / Jahr in ProzentZertifizierungskosten / Fall in Eurozusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand in Euro
Windparkszertifiziertes Nachweisdokument (gem. § 2 Abs. 1 und 2 NELEV)Nach bisheriger Zulassungspraxis werden bereits 100 % der zugelassenen Windoder Solarparks des Typs B zertifiziert. Darüber hinaus entsprechen die Kosten der bisherigen Zertifizierungspraxis schätzungsweise den Kosten der künftigen Zertifizierung nach NELEV, sodass für diese Anlagen kein weiterer Erfüllungsaufwand entsteht.
Solarparks
Speicheranlagen51013 5006 750
sonstige Technologien (inkl. Synchronmaschinen)1 400113 500189 000

Erfüllungsaufwand für Anlagen des Typs D:

Verlangt ein Netzbetreiber von Betreibern von Erzeugungsanlagen des Typs D im Rahmen der Zulassung dieser Anlagen Simulationsmodelle, müssen diese künftig gemäß § 2 Absatz 1 und 3 NELEV akkreditierten Zertifizierungsstelle überprüft werden. Da nicht abzuschätzen ist, in wie vielen Fällen Netzbetreiber von diesem Wahlrecht aus Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe c und Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe d Verordnung (EU) Nr. 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) Gebrauch machen werden, wird im Sinne einer konservativen Schätzung angenommen, dass in 100 Prozent der Fälle Zertifizierungen zu erstellen sind. Der berechnete Erfüllungsaufwand für diesen Anlagentyp ist damit als maximale theoretische Obergrenze anzusehen.

Bei der Zulassung von Windparks entsteht dadurch kein Erfüllungsaufwand, da gem. der bisherigen Anschlusspraxis bereits Zertifizierungen in entsprechendem Umfang beigebracht werden. Bei der Zulassung von Solarparks, Speicheranlagen und Anlagen sonstiger Technologien des Typs D ist hingegen mit einem zusätzlichen laufenden Erfüllungsaufwand aufgrund der Überprüfung von Simulationsmodellen durch akkreditierte Zertifizierungsstellen von 93 150 Euro zu rechnen:

Tabelle: zusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand (Wirtschaft) für Anlagen des Typs D
Typ DVorgabe (Regelung)Anzahl zugelassener Anlagen / Jahrdavon Anteil bisher nicht zertifizierter Anlagen / Jahr in ProzentZertifizierungskosten / Fall in Eurozusätzlicher laufender Erfüllungsaufwand in Euro
Windparkszertifizierte Simulationsmodelle
(gem. § 2
Abs. 1 und 3 NELEV)
Nach bisheriger Zulassungspraxis werden bereits 100 % der zugelassenen Windparks des Typs D zertifiziert.
Darüber hinaus entsprechen die Kosten der bisherigen Zertifizierungspraxis schätzungsweise den Kosten der künftigen Zertifizierung nach NELEV, sodass für diese Anlagen kein Erfüllungsaufwand entsteht.
Solarparks159 000450
Speicheranlagen3109 0002.700
sonstige Technologien (inkl. Synchronmaschinen)101009 00090 000

Insgesamt ergibt sich aus der Verordnung ein laufender Erfüllungsaufwand von maximal 288 800 Euro pro Jahr.

Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" in Höhe von 288.800 Euro dar.

Bürokratiekosten aus Informationspflichten:

Informationspflichten sind nicht betroffen.

c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Regelungen haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung.

5. Weitere Kosten

Weitere Kosten fallen nicht an.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Keine.

VII. Befristung; Evaluierung

Die Verordnung ist nicht befristet. Die Verordnung zielt darauf ab, dass das bisherige Sicherheitsniveau der elektrischen Energieversorgung auch zukünftig gewährleistet bleibt durch Nachweispflichten für die Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen und Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie. Die Systemsicherheit muss dauerhaft gesichert werden. Eine Befristung ist deshalb nicht sachgerecht.

Eine Evaluierung ist nicht erforderlich, da in der Verordnung lediglich allgemein die Pflicht für einen Nachweis über die Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen im Sinne des § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes gefordert wird. Die konkrete Ausgestaltung des Nachweisprozesses (z.B. zu Messvorschriften für unterschiedliche Technologien) soll wie bisher im Rahmen der technischen Selbstverwaltung der Wirtschaft erfolgen, also unter Beteiligung der betroffenen Akteure.

B. Besonderer Teil

Zu § 1:

§ 1 benennt den Anwendungsbereich der Verordnung. In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Verordnung die Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der technischen Mindestanforderungen im Sinne des § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen regelt sowie der Wahrnehmung nationaler Gestaltungsspielräum nach Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe c Unterabsatz i, nach Artikel 16 Absatz 1 und nach Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) dient.

In Absatz 2 wird festgelegt, dass die Verordnung auch für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie gilt und die Regelungen dieser Verordnung entsprechend anzuwenden sind.

Absatz 3 beschreibt die Voraussetzungen, nach denen die Verordnung auch auf Erzeugungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits an ein Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind, anzuwenden ist. Dies sind die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/631 genannten Fälle. Abgesehen von diesen Sonderfällen gilt die Verordnung nur für Anlagen, die neu angeschlossen werden.

Zu § 2:

In § 2 werden allgemeine Pflichten für den Nachweis der Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen gegenüber dem Anschlussnetzbetreiber gefordert. Zur konkreten Ausgestaltung des Nachweisprozesses (etwa für unterschiedliche Technologien oder Spannungsebenen) werden keine gesonderten Anforderungen festgelegt. Sie soll wie bisher im Rahmen der technischen Selbstverwaltung der Wirtschaft erfolgen.

In Absatz 1 wird allgemein festgelegt, dass die Anlagenbetreiber dem zuständigen Netzbetreiber, d.h. Übertragungsnetzbetreiber oder Verteilnetzbetreiber, die Einhaltung der nach § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlichen Eigenschaften im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 2016/631 nachweisen müssen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anlage direkt an ein Netz der allgemeinen Versorgung angeschlossen wird oder indirekt über ein Kundennetz.

Die Absätze 2 und 3 dienen der Wahrnehmung nationaler Gestaltungsspielräume nach Artikel 15 Absatz 6 Buchstabe c Unterabsatz i, Artikel 16 Absatz 1 und nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2016/631. Zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus der elektrischen Energieversorgung und Fortführung der heute gängigen Praxis wird geregelt, dass die Ausstellung des Nachweisdokuments für Erzeugungsanlagen der Typen B und C und die Überprüfung der Simulationsmodelle der Typen C und D durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle erfolgen müssen.

Absatz 4 stellt klar, dass Erzeugungsanlagen der Typen B und C, die an ein öffentliches Niederspannungsnetz angeschlossen werden, von der Verpflichtung nach § 2 Absatz 2 ausgenommen werden und somit für diese Anlagen das Nachweisdokument für Erzeugungsanlagen nicht von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestellt werden muss. Damit wird die gängige Praxis für Niederspannungsanlagen fortgesetzt und mögliche Härtefälle bei Anlagen im kleineren Leistungsbereich werden vermieden, die aufgrund der Kosten für eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle entstehen könnten. Erzeugungsanlagen die in Kundennetzen angeschlossen werden, sind nur dann von der Ausnahme erfasst, wenn das Kundennetz an ein öffentliches Niederspannungsnetz angeschlossen ist.

Zu § 3:

In § 3 ist in Absatz 1 festgelegt, dass beim Nachweis der Einhaltung der erforderlichen Eigenschaften die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Dies beinhaltet alle möglicherweise notwendigen Nachweisschritte, auch das Ausstellen eines Nachweisdokuments für Erzeugungsanlagen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle und die Überprüfung von Simulationsmodellen für das Verhalten von Erzeugungsanlagen.

Eine Einhaltung dieser Forderung wird nach Absatz 2 vermutet, wenn die technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bezeichneten Verbandes, d.h. des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE), eingehalten werden. Diese Regelung erfolgt analog zu § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes und entspricht der bewährten Praxis der technischen Selbstverwaltung der Energiewirtschaft. Durch diese allgemein anerkannten technischen Regeln erfolgt die konkrete Ausgestaltung des Nachweisprozesses. Hier können beispielsweise unterschiedliche Ausprägungen des Nachweises für verschiedene Technologien oder Spannungsebenen festgelegt werden.

Die derzeit gebräuchlichen technischen Regeln für den Nachweis der elektrotechnischen Eigenschaften sind für Anlagen in der Niederspannung die VDE-AR-N-4105, für Anlagen in der Mittelspannung die BDEW

Mittelspannungsrichtlinie 2008, für Anlagen auf Hochspannungsebene die VDE-AR-N 4120 und für Anlagen auf Höchstspannungsebene der TransmissionCode 2007.

Für Details der Vermessung der Energieanlagen seitens der akkreditierten Zertifizierungsstellen kann dabei auch auf andere technische Regeln verwiesen werden. Beispielsweise wird in den technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. (VDE) in der heutigen Praxis teilweise auf technische Richtlinie der Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien (FGW) verwiesen.

Absatz 3 stellt klar, dass vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften, beispielsweise der Verordnung (EU) Nr. 2016/631, in den technischen Regeln auch Überprüfungen durch akkreditierte Zertifizierungsstellen gefordert werden können. Dadurch wird eine teilweise herrschende Rechtsunsicherheit bei der gängigen Praxis der Nachweisführung durch Anlagen- und Einheitenzertifikate für die Konformität von Energieanlagen mit den in den technischen Regelwerken geforderten elektrotechnischen Eigenschaften beseitigt.

Zu § 4:

Nach § 4 hat die Nichteinhaltung der Pflichten dieser Verordnung zur Folge, dass kein endgültiger Netzanschluss erfolgen darf. Die endgültige Betriebserlaubnis oder der endgültige Netzanschluss stellen dabei den Endpunkt bzw. Abschluss des Betriebserlaubnisverfahrens dar. Diese Regelung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/631, die ihrerseits eine endgültige Betriebserlaubnis nur für den Fall vorsieht, dass die relevanten Spezifikationen und Anforderungen erfüllt sind. Von der Regelung unberührt bleiben vorübergehende oder beschränkte Betriebserlaubnisse oder Netzanschlüsse, wie sie im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens erteilt werden. Sie können vom relevanten Netzbetreiber befristet erteilt werden, um dem Betreiber der Erzeugungsanlage den Nachweis über die Konformität seiner Anlage mit den relevanten Spezifikationen und Anforderungen zu ermöglichen.

Zu § 5:

Solange keine allgemein anerkannten Regeln der Technik existieren, ist die Befolgung entsprechender Regeln weder bei der Ausstellung des Nachweisdokuments noch bei der Überprüfung der Simulationsmodelle möglich. Vor diesem Hintergrund werden die entsprechenden Vorgaben in § 2 Absatz 2 und in § 2 Absatz 3 für nicht anwendbar erklärt, bis entsprechende Regeln festgelegt sind.

Absatz 2 enthält eine Regelung für Prototypen, die an ein Mittelspannungsnetz angeschlossen werden. Die Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen (SDLWindV) enthält zwar eine Regelung für Prototypen. Ihre Anforderungen müssen aber nur noch bis einschließlich 30.06.2017 erfüllt werden (§ 9 Absatz 6 EEG 2017). Die Technischen Anschlussregeln für die Mittelspannung des VDE (VDE-AR-N 4110 "TAR Mittelspannung"), die eine Regelung für Prototypen beinhalten sollen, werden derzeit erst erstellt. Aus diesem Grund werden übergangsweise die allgemein anerkannten Regeln der Technik für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Mittelspannungsnetz sowie die Regelungen des Kapitels 12 der VDE-Anwendungsregel "Technische Anschlussbedingungen Hochspannung" für anwendbar erklärt.

Die Absätze 2 und 3 des § 2 enthalten Vorgaben betreffend die Ausstellung des Nachweisdokuments und die Überprüfung der Simulationsmodelle für bestimmte Typen von Erzeugungsanlagen. Die Definition dieser Typenklassen beinhaltet die Genehmigung der Schwellenwerte für die Maximalkapazität der jeweiligen Typen von Erzeugungsanlagen durch die Bundesnetzagentur. Solange diese Genehmigung nicht erfolgt ist und es dementsprechend keine festgelegten Typen von Erzeugungsanlagen gibt, gelten zur Überbrückung dieser Regelungslücke die in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/631 genannten Grenzwerte für Kontinentaleuropa als Schwellenwerte. Da diese Werte Maximalwerte für die Grenzen der Typenklassen darstellen, die bei der konkreten Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unterschritten werden können, ist sichergestellt, dass von der Übergangsregelung nur Anlagen erfasst sind, die bei jeder späteren Festlegung der Schwellenwerte erfasst sind. Einer Entscheidung der Bundesnetzagentur wird damit ausdrücklich nicht vorgegriffen.

Zu § 6:

In § 6 wird der 1. Juli 2017 als Termin für das Inkrafttreten dieser Verordnung genannt. Dieser Termin ist notwendig, um eine Regelungslücke aufgrund des Auslaufens der Anwendbarkeit der Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist) zu verhindern.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3911, BMWi: Entwurf einer Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften von Energieanlagen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und BürgerKeine Auswirkungen
Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand (gerundet)289.000 Euro
VerwaltungKeine Auswirkungen
Umsetzung von EU-RechtDie Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger enthält eine Regelungsoption. Diese Option erlaubt es den Mitgliedstaaten, den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/631 auf bestimmte Anlagentypen zur Erzeugung von Energie auszudehnen. Mit dem Vorhaben macht die Bundesrepublik Deutschland von dieser Option Gebrauch.
"One in one out"-RegelIm Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" von 288.800 Euro dar.
Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens detailliert und nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf.

II. Im Einzelnen

Die Verordnung zum Nachweis von elektrotechnischen Eigenschaften (NELEV) soll die Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen im Sinne des § 19 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung und Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie regeln. Der Nachweisprozess ist bislang nur für bestimmte Erzeugungsanlagen in der Verordnung (EU) Nr. 2016/631 geregelt. Für alle anderen Erzeugungsanlagen wird insoweit eine Regelungslücke geschlossen.

Für Erzeugungsanlagen des Typs B (1 bis 50 MW Erzeugungsleistung) und D (mehr als 75 MW Erzeugungsleistung) eröffnet die Verordnung (EU) Nr. 2016/631 die Option für die Mitgliedstaaten, Betreibern von Erzeugungsanlagen vorzuschreiben, den Nachweis der Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen über ein von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle ausgestelltes Dokument führen zu müssen. Von dieser Option soll durch die NELEV Gebrauch gemacht werden.

II.1 Erfüllungsaufwand

Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens detailliert und nachvollziehbar dargestellt.

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

Wirtschaft

Für die Wirtschaft erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um etwa 289.000 Euro. Dieser Erfüllungsaufwand entsteht dadurch, dass für bestimmte Erzeugungsanlagen nunmehr eine Zertifizierungspflicht beim Nachweis der Einhaltung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen besteht. Dabei handelt es sich in erster Linie um sog. Synchronmaschinen (z.B. Blockheizkraftwerke, KWKG-Anlagen). Das Ressort schätzt, dass ein Großteil der nunmehr zertifizierungspflichtigen Anlagen auch schon bisher zertifiziert wurde. Lediglich 1 % der 1.400 jährlich zugelassenen Anlagen des Typs B wurde bisher nicht zertifiziert. Bei Kosten in Höhe von 13.500 Euro pro Anlage ergibt sich ein jährlicher Erfüllungsaufwand von knapp 189.000 Euro. Ebenfalls nicht zertifiziert sind weitere 10 Anlagen des Typs D, für die Zertifizierungskosten in Höhe von 9.000 Euro entstehen (90.000 Euro insgesamt). Der restliche Erfüllungsaufwand entfällt auf andere Anlagentypen (Solarparks und Speicheranlagen).

Positiv hervorzuheben ist, dass das Ressort das ERBEX-Tool zur Berechnung des Erfüllungsaufwands verwendet hat. ERBEX ist ein Excelbasiertes Werkzeug, das der einfacheren Erfassung und Darstellung des Erfüllungsaufwands und der Erleichterung eines strukturierten Informationsaustauschs mit den Regeladressaten dienen soll.

Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Der Nachweisprozess findet ausschließlich im Rahmen der technischen Selbstverwaltung der Wirtschaft statt. Die privatrechtlich organisierte Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert diejenigen

Stellen, die den Zertifizierungsprozess durchführen. Das Ressort rechnet nicht damit, dass sich aufgrund der erweiterten Zertifizierungspflicht mehr Unternehmen akkreditieren lassen.

II.2 Umsetzung von EU-Recht

Die Verordnung (EU) Nr. 2016/631 enthält eine Regelungsoption. Diese Option erlaubt es den Mitgliedstaaten, den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 2016/631 auf bestimmte Anlagentypen zur Erzeugung von Energie auszudehnen. Mit dem Vorhaben macht die Bundesrepublik Deutschland von dieser Option Gebrauch.

II.3 "One in one out"-Regel

Im Sinne der "One in one out"-Regel der Bundesregierung stellt der jährliche Erfüllungsaufwand der Wirtschaft in diesem Regelungsvorhaben ein "In" von 288.800 Euro dar.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Mayer-Bonde
Vorsitzender Berichterstatterin