Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts

980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019

A

Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Ausschuss für Frauen und Jugend (FJ), der Finanzausschuss (Fz), der Gesundheitsausschuss (G), der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Rechtsausschuss (R) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (SGB XIV)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, wie die gesetzlichen Regelungen den besonderen Bedürfnissen der Opfer sexuellen Missbrauchs besser Rechnung tragen können.

Begründung:

In Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen ergeben sich besondere Anforderungen an das Verfahren der für die Gewährung von Hilfen verantwortlichen Behörden, Stellen und Institutionen.

Unter anderem auf Basis der Anregungen und Erfahrungen Betroffener hat der Runde Tisch Sexueller Kindesmissbrauch Empfehlungen ausgesprochen, die mit Blick auf die Regelungen des Gesetzentwurfs beachtet werden sollten. Dies betrifft insbesondere den Nachweis der Kausalität (§ 4 SGB XIV-E).

Fälle sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen liegen häufig viele Jahre, teils Jahrzehnte zurück, bevor Betroffene um Hilfe nachsuchen. Die für die Gewährung von Hilfen verantwortlichen Behörden, Stellen und Institutionen sollten berücksichtigen, dass sich Nachweise in diesen Fällen dann oftmals nur mit großen Schwierigkeiten beibringen lassen (vergleiche Schlussbericht Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch, Abschnitt 3.2., Seite 19) und genaue Beschreibungen des Tatvorgangs, der Tatzeit und des Tatorts oftmals nicht möglich sind. Zum anderen ist mit einer genauen Rekapitulation des schädigenden Ereignisses und dessen Ursächlichkeit für gesundheitliche und wirtschaftliche Langzeitfolgen das Risiko einer Retraumatisierung verbunden (vergleiche Schlussbericht Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch, Anlage 1, Seite 73). Betroffene sollten ihre Erlebnisse nicht mehrfach schildern müssen.

Es wird um Prüfung gebeten, wie durch gesetzliche Regelungen besser sichergestellt werden kann, dass die Anforderungen an Nachweise auch in diesen Fällen erfüllbar bleiben und Mehrfachbefragungen (auch durch unterschiedliche Stellen oder Behörden) vermieden werden.

2. Zu Artike1 (§ 5 Absatz 1 Satz 6 und 7 SGB XIV)

In Artikel 1 ist § 5 Absatz 1 wie folgt zu ändern:

Begründung:

In der Versorgungsmedizin-Verordnung gibt es für Kinder altersbezogene Kriterien. In § 5 Absatz 1 Satz 7 SGB XIV-E wird eine Individualität in den Gesetzestext hereingebracht, die keinen Bezug mehr zur Versorgungsmedizin-Verordnung hat. Satz 7 ist zu streichen, da die Kriterien der Versorgungsmedizin-Verordnung für Kinder ohnehin anzuwenden sind. Es sollte daher auf die bewährte Formulierung des § 30 Absatz 1 Satz 4 BVG zurückgegriffen werden. Der Satz 6 ist daher entsprechend zu ergänzen.

3. Zu Artikel 1 (§ 8 Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB XIV)

In Artikel 1 ist dem § 8 Absatz 3 folgender Satz anzufügen:

"Die Verwaltungsbehörde kann mit Wirkung für die Geschädigte oder den Geschädigten bei den für die Durchführung des Siebten Buches, des Soldatenversorgungsgesetzes oder der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge zuständigen Behörden einen Antrag auf Leistungen stellen."

Begründung:

Die Regelung in § 8 Absatz 3 entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung in § 65 des Bundesversorgungsgesetzes. Sie sollte jedoch um ein eigenes Antragsrecht der Verwaltungsbehörde ergänzt werden, damit der Vorrang der Ansprüche nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge auch umgesetzt werden kann, wenn die Geschädigte oder der Geschädigte es unterlässt, bei dem vorrangigen Versorgungssystem einen Antrag zu stellen.

4. Zu Artikel 1 (§ 12 Absatz 3 - neu - SGB XIV)

In Artikel 1 ist dem § 12 folgender Absatz 3 anzufügen:

(3) Bei der Ausführung von Leistungen nach diesem Buch und im Verwaltungsverfahren werden notwendige Aufwendungen für Kommunikationshilfen nach Maßgabe des § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes in Verbindung mit der Kommunikationshilfenverordnung getragen."

Begründung:

Gemäß § 9 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes haben Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen das Recht, mit Trägern öffentlicher Gewalt zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die Aufwendungen hierfür sollen die Träger öffentlicher Gewalt übernehmen, sofern die Hilfe erforderlich ist. Damit keine Schlechterstellung von Menschen mit Behinderungen erfolgt und zur Sicherstellung der Teilhabe sind neben den Kosten für Dolmetscher auch die Kosten für Kommunikationshilfen, insbesondere für Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher zu übernehmen.

5. Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 SGB XIV)

In Artikel 1 ist § 13 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zu Buchstabe a

Die Definition der psychischen Gewalt durch den Gesetzentwurf, die ein schwerwiegendes Verhalten des Täters verlangt, setzt die Vorgaben des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention), die seit dem innerstaatlichen Inkrafttreten am 1. Februar 2018 geltendes Recht ist, nur unzureichend um. Die Normierung der psychischen Gewalttat findet zwar Eingang in den Gesetzentwurf, erfährt aber durch die Voraussetzung eines schwerwiegenden Verhaltens eine Einschränkung, die nicht konform mit Artikel 33 der Istanbul-Konvention ist. Psychische Gewalt wird dort definiert als vorsätzliches Verhalten, durch das die psychische Unversehrtheit einer Person durch Nötigung oder Drohung ernsthaft beeinträchtigt wird. Diese Definition stellt sachgerecht auf das Ausmaß der Wirkung beim Opfer ab, nicht auf das Verhalten des Täters. Mit diesem Ansatz gewährt die Istanbul-Konvention einen umfassenden Opferschutz. Die Definition in § 13 Absatz 1 Nummer 2 SGB XIV-E ist entsprechend anzupassen.

Zu Buchstabe b

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Neufassung von § 13 Absatz 1 Nummer 2 SGB XIV-E; die Definition der Regelfälle von schwerwiegendem Verhalten entfällt, wenn nicht auf das schwerwiegende Verhalten abgestellt wird.

Zudem benennt § 13 Absatz 2 SGB XIV-E als Regelbeispiele nur bestimmte, ganz besonders gravierende Delikte und begründet so die Gefahr, dass die Anwendung des Sozialen Entschädigungsrechts auf Fälle psychischer Gewalt zu stark eingeengt wird. Opfer von häuslicher Gewalt, Gewalt im digitalen Raum oder von Stalking leiden oft ganz erheblich unter den psychischen Folgen der Straftaten, auch wenn keiner der in § 13 Absatz 2 SGB XIV-E aufgeführten Tatbestände verwirklicht wurde. Ein - oft nur vermeintlich - objektiver Maßstab, der auf eine bestimmte Art von Straftaten abstellt, verkennt die Erkenntnisse aus der Opferforschung hinsichtlich der unterschiedlichen Auswirkungen von Straftaten, die in der spezifischen Situation begründet liegen, wie zum Beispiel bei Taten durch Personen aus dem Nahbereich des Opfers. Der notwendige und auch in der Istanbul-Konvention angelegte umfassende Opferschutz muss vor allem auf das Ausmaß der durch eine Straftat verursachten Beeinträchtigungen beim Opfer abstellen.

6. Zu Artikel 1 (§§ 13 und 14 SGB XIV)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, inwieweit Opfer institutionell erlittener Gewalt nach § 13 SGB XIV-E altersunabhängig als antrags- und leistungsberechtigte Personen dem Grunde nach Berücksichtigung finden bzw. inwieweit der genannte Personenkreis in § 14 SGB XIV-E (Gleichstellungen) als Opfer institutionell erfahrener körperlicher oder psychischer Gewalt sowie sonstiger Schädigungen in Folge von Zwangsmaßnahmen, Vernachlässigung oder unzulässigen freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen einer gesonderten Nennung in § 14 Absatz 1 SGB XIV-E bedarf.

Begründung:

Minderjährige Nachkriegsopfer institutionell erfahrenen Leids und Unrechts in Einrichtungen der Heimerziehung, der Behindertenhilfe und der Psychiatrie sowie in Schulen, Internaten und sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen (23. Mai 1949 bis 31. Dezember 1975 in der Bundesrepublik sowie 7. Oktober 1949 bis 2. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR) sowie Opfer sexueller Gewalt haben die Möglichkeit erhalten, in Ergänzung zum gesetzlichen Sozialleistungssystem als freiwillige Leistungen Hilfen aus den hierzu eingerichteten verschiedenen Opferfonds zu erhalten (Heimkinderfonds, Ergänzendes Hilfssystem sexueller Missbrauch, Stiftung Anerkennung und Hilfe).

Im Zeitraum bis zum Jahr 1975 bzw. bis zum Jahr 1990 (DDR) bereits erwachsene Opfer sowie ab Inkrafttreten des OEG (1976) erstmals betroffene minderjährige Opfer institutionell erlittenen Unrechts wurden seit dem Jahr 1976 bereits ausschließlich auf das OEG verwiesen.

In Bezug auf alle genannten Opfergruppen bestehen jedoch Anhaltspunkte, dass diese weder durch die aufgelegten freiwilligen Entschädigungssysteme für Minderjährige noch durch das geltende OEG hinreichend erreicht wurden bzw. noch zeitnah erreicht werden.

Mit Blick auf anhaltende Traumatisierungen und langfristige Schädigungen sowie stark zeitversetzte Antragstellungen werden daher für eine anzunehmende größere Anzahl von Opfern daher auch lange Zeit nach dem Schadenseintritt und möglichen Verjährungen gegebenenfalls ausschließlich über das OEG erstmalig oder weiter begleitend Hilfen oder Ausgleichsleistungen erforderlich sein.

Der Gesetzentwurf selbst und auch die Begründungen zu den §§ 13 und 14 SGB XIV-E enthalten keinen Hinweis auf Opfer institutioneller Gewalt. Die Novellierung des OEG sollte daher bundespolitisch zum Anlass einer Klarstellung oder der Einfügung eines ergänzenden Gleichstellungshinweises zum Beispiel als anzufügende Nummer 7 in § 14 Absatz 1 SGB XIV-E genommen werden, dass nicht nur Opfer privat erlittener Gewalttaten zu den antrags- und gegebenenfalls leistungsberechtigten Personengruppen gehören, sondern - unabhängig vom Tatzeitpunkt und Alter bei Schädigungseintritt sowie gegebenenfalls bereits eingetretener Verjährung der Straftat - auch Opfer institutionell erfahrener Gewalt in Form von unzulässigen Zwangsmaßnahmen, sexuellem Missbrauch, Medikamentenmissbrauch, körperlicher und seelischer Gewalt, Vernachlässigung sowie freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen ohne richterliche Genehmigung in Einrichtungen der Heimerziehung, der Behindertenhilfe, der Psychiatrie und sonstigen öffentlichen oder unter öffentlicher Verantwortung und Aufsicht stehenden Einrichtungen.

7. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB XIV)

In Artikel 1 ist dem § 16 Absatz 1 folgender Satz anzufügen:

"Die Tatsache, dass Betroffene häuslicher Gewalt sich nicht aus der Beziehung lösen, stellt in der Regel keine vorwerfbare Mitverursachung dar."

Begründung:

Soziale Entschädigungsleistungen werden gewährt, weil die staatliche Gemeinschaft für die Folgen einer Gesundheitsschädigung einsteht, die durch eine Gewalttat verursacht wurde. Dies liegt im staatlichen Monopol für die Verbrechensbekämpfung begründet. Versagt der Staat beim Schutz der Bürger und Bürgerinnen vor Gewalttaten, übernimmt die staatliche Gemeinschaft durch Hilfeleistung Verantwortung. Häusliche Gewalt und Partnerschaftsgewalt sind kein individuelles, sondern ein gesamtgesellschaftliches Problem. Eine Vielzahl von außerhalb der Sphäre der Betroffenen liegenden Faktoren hat Einfluss auf das Ausmaß von häuslicher Gewalt in einer Gesellschaft. Es besteht daher gerade in diesen Fällen eine besondere gesellschaftliche Verantwortung für die Betroffenen; wenn Kinder betroffen sind, ist die besondere gesellschaftliche Verantwortung durch den staatlichen Schutzauftrag in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes nochmals gesteigert.

Die entsprechend den nunmehr vorgeschlagenen Regelungen formulierten Ausschlussgründe des bislang geltenden Opferentschädigungsrechts wurden verschiedentlich herangezogen, um Leistungsausschlüsse gegenüber Opfern von häuslicher und sexualisierter Gewalt zu begründen. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen Betroffene sich nicht aus Beziehungen mit gewalttätigen Partnern oder Partnerinnen lösen konnten (vergleiche BSGE 57, 168 = SozR - 3800 § 2 OEG Nummer 5). Zum Teil wurde in entsprechenden Konstellationen davon ausgegangen, dass das Opfer die Situation mit verursacht habe, zum Teil wurden Leistungen auch deshalb versagt, weil sie aufgrund der unterhaltsrechtlichen Verflechtung auch dem Täter zugutegekommen wären. Dies wird den Besonderheiten dieser Fallkonstellationen nicht gerecht.

In Fällen von Gewalt im Nahbereich sehen Opfer oft keine Alternative zur Rückkehr bzw. zum Verbleib in diesem Nahbereich. Neben emotionalen Verstrickungen spielen hierbei auch (vermeintliche) gesellschaftliche Erwartungen, Bedürfnisse von gemeinsamen Kindern oder anderen Angehörigen, das den Betroffenen vermittelte Rollenbild, begründete Ängste vor weiterer Eskalation, aber auch fehlende Ausweichmöglichkeiten wegen fehlender Plätze in Frauenhäusern oder wirtschaftliche Abhängigkeit eine Rolle. Eine Anwendung von Leistungsausschlüssen in diesen Fällen würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Betroffenen darstellen. Es ist sicherzustellen, dass die Tatsache, dass eine Person in einer gewalttätigen Beziehung verbleibt, nicht als Mitverursachung, die Leistungen ausschließt, gewertet wird. In der Regel kann hieraus kein Schuldvorwurf, der nach der Begründung zum Gesetzentwurf Voraussetzung für die Anwendung von § 16 Absatz 1 SGB XIV-E ist, abgeleitet werden. Dies sollte im Gesetz klargestellt werden.

8. Zu Artikel 1 (§ 16 Absatz 2 SGB XIV)

Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Überprüfung der Regelung in § 16 Absatz 2 SGB XIV-E, da unklar ist, ob dieser lediglich die Art und Weise der Leistungsgewährung regelt oder auch einen Leistungsausschluss begründen kann. Es sollte sichergestellt sein, dass eine Versagung von Leistungen, weil auch der Täter von ihnen profitieren würde, allenfalls das letzte Mittel sein kann und vorrangig nach Möglichkeiten zu suchen ist, wie die Leistung so ausgestaltet werden kann, dass sie tatsächlich der geschädigten Person zugute kommt. Des Weiteren sollte geprüft werden, ob flankierende unterhaltsrechtliche Regelungen sinnvoll und geboten sind, um sicherzustellen, dass Täter nicht aufgrund von Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts unterhaltsrechtlich entlastet werden.

Begründung:

§ 16 Absatz 2 SGB XIV-E verlangt, dass Leistungen so zu erbringen sind, dass sie nicht der Person wirtschaftlich zugutekommen, die das schädigende Ereignis verursacht hat. Nach dem Wortlaut ist dies eine Regelung der Art und Weise der Leistungserbringung. Eine Versagung von Leistungen, von der aber die Überschrift sowie die Begründung zum Gesetzentwurf offenbar ausgehen, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen.

Aufgrund der unterhaltsrechtlichen Verflechtungen besteht in Fällen häuslicher Gewalt das Risiko, dass die Leistungsgewährung letztlich auch den Tätern und Täterinnen zugutekommt. Die Begründung, dass über das Versagen von Leistungen, wenn auch der Täter oder die Täterin von diesen profitieren würde, gewaltbetroffene Personen bewegt werden sollen, die Beziehung mit dem gewalttätigen Partner oder der gewalttätigen Partnerin zu verlassen, überzeugt nicht, da durch die Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts für Unrecht entschädigt werden und die Selbstbestimmung der Betroffenen gestärkt werden soll. Mit einer Leistungsversagung wird dieses Ziel verfehlt. Es ist daher vorrangig eine auf den Einzelfall zugeschnittene Ausgestaltung der Leistungen anzustreben, mit der die ungewollte Folge, dass auch Täter und Täterinnen profitieren, verhindert wird. Sinnvoll wäre zudem die Flankierung durch eine Regelung im Unterhaltsrecht, dass entsprechende Leistungen den unterhaltsrechtlichen Bedarf einer Person nicht mindern. In welchen Fällen dann noch Leistungsausschlüsse auf Basis von § 16 Absatz 2 SGB XIV-E verbleiben, sollte beobachtet und Lösungsmöglichkeiten für dieses ethische Dilemma gesucht werden.

9. Zu Artikel 1 (§ 17 Absatz 3 - neu - SGB XIV)

In Artikel 1 ist dem § 17 folgender Absatz 3 anzufügen:

(3) In Fällen häuslicher und sexualisierter Gewalt ist die persönliche Situation der Antragstellerin oder des Antragsstellers besonders zu berücksichtigen."

Begründung:

Soziale Entschädigungsleistungen werden gewährt, weil die staatliche Gemeinschaft für die Folgen einer Gesundheitsschädigung einsteht, die durch eine Gewalttat verursacht wurde. Dies liegt im staatlichen Monopol für die Verbrechensbekämpfung begründet. Versagt der Staat beim Schutz der Bürger und Bürgerinnen vor Gewalttaten, übernimmt die staatliche Gemeinschaft durch Hilfeleistung Verantwortung. Häusliche Gewalt und Partnerschaftsgewalt sind kein individuelles, sondern ein gesamtgesellschaftliches Problem. Eine Vielzahl von außerhalb der Sphäre der Betroffenen liegenden Faktoren hat Einfluss auf das Ausmaß von häuslicher Gewalt in einer Gesellschaft. Es besteht daher gerade in diesen Fällen eine besondere gesellschaftliche Verantwortung für die Betroffenen; wenn Kinder betroffen sind, ist die besondere gesellschaftliche Verantwortung durch den staatlichen Schutzauftrag in Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes nochmals gesteigert.

Die entsprechend den nunmehr vorgeschlagenen Regelungen formulierten Versagungsgründe des bislang geltenden Opferentschädigungsrechts wurden verschiedentlich herangezogen, um Leistungsausschlüsse gegenüber Opfern von häuslicher und sexualisierter Gewalt zu begründen. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen Betroffene sich nicht aus Beziehungen mit gewalttätigen Partnern oder Partnerinnen lösen konnten (vergleiche BSGE 57, 168 = SozR - 3800 § 2 OEG (Nr. ) 5), aber auch Fälle, in denen erst längere Zeit nach der Tat oder den Taten um Leistungen nachgesucht wurde. Dies wird den Besonderheiten dieser Fallkonstellationen nicht gerecht.

In Fällen von Gewalt im Nahbereich sehen Opfer oft keine Alternative zur Rückkehr in den bzw. zum Verbleib in diesem Nahbereich. Neben emotionalen Verstrickungen spielen hierbei auch (vermeintliche) gesellschaftliche Erwartungen, Bedürfnisse von gemeinsamen Kindern oder anderen Angehörigen, das den Betroffenen vermittelte Rollenbild, begründete Ängste vor weiterer Eskalation, aber auch fehlende Ausweichmöglichkeiten wegen fehlender Plätze in Frauenhäusern oder wirtschaftliche Abhängigkeit eine Rolle. Eine Anwendung von Versagensgründen in diesen Fällen würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Betroffenen darstellen. Diese Situation ist mit Milieu-Taten gegen Personen, die selbst Straftaten begehen, oder bewusster Eigengefährdung - wie zum Beispiel Reisen in Kriegsgebiete - nicht vergleichbar. Da dies in der Vergangenheit verschiedentlich anders gehandhabt wurde, muss klargestellt werden, dass regelmäßig nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistungsgewährung unbillig ist, wenn Betroffene sich nicht aus gewalttätigen Beziehungen lösen können.

Betroffene häuslicher und sexualisierter Gewalt benötigen oftmals lange Zeiträume, um das Erlebte zu verarbeiten. Sich Dritten gegenüber zu öffnen und über den Umstand der Misshandlung oder des Missbrauchs zu berichten, fordert den Betroffenen viel ab. Das gesellschaftliche Klima ließ einen offenen Umgang mit dem Verdacht häuslicher und sexualisierter Gewalt über lange Zeit hinweg nicht zu. Auch heute sehen Betroffene aus Angst vor Stigmatisierung und Retraumatisierung davon ab, Strafanzeigen zu erstatten oder anderweitig um behördliche Hilfe nachzusuchen. Die Dunkelziffern sind dementsprechend bei diesen Taten sehr hoch. Eine genaue Beschreibung des Tatvorgangs, der Tatzeit und des Tatorts ist den Betroffenen oftmals nicht möglich und birgt zudem das Risiko einer Retraumatisierung. In der Regel kann es den Betroffenen daher nicht entgegengehalten werden, dass sie Strafanzeigen oder Anträge erst mehrere Jahre nach Begehung der Taten stellen. Auch hier bedarf es der Klarstellung, dass bei der Frage nach der Zumutbarkeit den Besonderheiten dieser Taten Rechnung getragen werden muss.

Die bislang in § 17 Absatz 1 und 2 SGB XIV-E vorgesehenen Regelungen über die Versagung von Leistungen tragen dieser besonderen persönlichen Situation der Betroffenen häuslicher und sexualisierter Gewalt nicht ausreichend Rechnung. Es bedarf einer konkreten gesetzlichen Regelung, um in Abkehr von früherer Rechtsprechung den diskriminierungsfreien Leistungszugang und einen einheitlichen Verwaltungsvollzug für die Zukunft sicherzustellen.

10. Zu Artikel 1 (§ 30 Absatz 6 Satz 2 - neu - SGB XIV)

In Artikel 1 ist dem § 30 Absatz 6 folgender Satz anzufügen:

"Hierzu können polizeiliche Ermittlungsbehörden die erforderlichen personenbezogenen Daten der möglicherweise berechtigten Person an das Fallmanagement übermitteln."

Begründung:

Nach § 30 Absatz 6 kann das Fallmanagement Kontakt mit Personen aufnehmen, die noch keinen Kontakt mit den Behörden aufgenommen haben.

Dies soll insbesondere dann gelten, wenn den ausführenden Behörden Ereignisse wie schwere Gewalttaten oder Terroranschlägen bekannt werden, die für die Soziale Entschädigung relevant sind. Diese Kontaktaufnahme wird typischerweise aber nur dann sinnvoll möglich sein, wenn die Ermittlungsbehörden auch zur Übermittlung der hierfür notwendigen Daten der möglicherweise betroffenen Personen (zum Beispiel Name, Anschrift, Geburtsdaten, derzeitiger Aufenthaltsort) an das Fallmanagement befugt sind.

11. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 1 SGB XIV)

In Artikel 1 ist § 34 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die ersten probatorischen fünf Sitzungen in der Traumaambulanz sind bei Kindern und Jugendlichen nicht immer ausreichend.

Bei Kindern und Jugendlichen kann aufgrund der notwendigen Abstimmung der Traumaambulanz mit den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten sowie weiteren Beteiligten, etwa der Schule, im Einzelfall ein höherer Bedarf an den ersten probatorischen Sitzungen der Traumaambulanz bestehen. Daher ist es sachgerecht, wenn Kinder und Jugendliche die Möglichkeit erhalten, insgesamt bis zu 18 Sitzungen in der Traumaambulanz in Anspruch zu nehmen.

12. Zu Artikel 1 (§ 34 Absatz 3 Satz 2 SGB XIV)

In Artikel 1 ist § 34 Absatz 3 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Der Anspruch auf bis zu zehn weitere Sitzungen besteht auch dann, wenn die zuständige Behörde zwei Wochen nach Vorliegen des Antrags keine Entscheidung getroffen hat und die Traumaambulanz die dringende Behandlungsbedürftigkeit sowie die geplante Durchführung der weiteren Sitzungen vorab angezeigt hat."

Begründung:

Der zuständigen Behörde muss nach der Beantragung von zusätzlichen Traumaambulanzsitzungen eine - wenn auch kurze - Frist eingeräumt werden, um die Sachlage, insbesondere die Erforderlichkeit der weiteren Sitzungen, zu prüfen, bevor eine Genehmigungsfiktion eintritt.

13. Zu Artikel 1 (§ 35 SGB XIV)

In Artikel 1 ist § 35 zu streichen.

Begründung:

Mit den §§ 31 ff. wird der Anspruch auf eine Behandlung psychischer Folgen insbesondere nach Gewalttaten in Form einer Frühintervention gesetzlich normiert. Dies wird von den Ländern begrüßt, gleichwohl enthält der Gesetzentwurf eine Reihe von Überregulierungen, die zum einen praktisch nicht umzusetzen sind und zum anderen den Abschluss von Vereinbarungen mit Traumaambulanzen mindestens erschweren werden.

§ 35 Absatz 1 enthält eine Obliegenheitspflicht für die Verwaltungsbehörde, Berechtigte auf Angebote außerhalb der Traumaambulanz zu verweisen, wenn die Traumaambulanz nach Abschluss von maximal fünfzehn Sitzungen (siehe § 34) einen weiteren psychotherapeutischen Behandlungsbedarf sieht. Laut Begründung soll die Vorschrift sicherstellen, dass Berechtigte unmittelbar im Anschluss entsprechende Angebote außerhalb der Traumaambulanzen erhalten können, um lange Wartezeiten zu verhindern.

Mit dieser Regelung wird der Verwaltungsbehörde eine Verpflichtung auferlegt, die sie nicht erfüllen kann und für die sie nicht zuständig ist. Daneben widerspricht eine Verweisung auf Angebote außerhalb einer Traumaambulanz dem Ziel einer wirksamen psychotherapeutischen Behandlung, weil in jedem Fall ein Therapeutenwechsel stattfinden müsste.

Die in § 35 Absatz 2 vorgesehene Mitteilungspflicht der Traumaambulanz über einen weiteren Behandlungsbedarf nach der fünften Sitzung mit der Möglichkeit einer Sanktionierung bei Nichterfüllung dieser Pflicht ist ebenfalls entbehrlich. Die Verpflichtung kann in der nach § 37 SGB XIV-E abzuschließenden Vereinbarung geregelt werden (derzeitige Praxis). Die Aufnahme von Sanktionen in die Vereinbarungen bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht ist der Zusammenarbeit mit den Trägern der Traumaambulanzen nicht dienlich.

14. Zu Artikel 1 (§ 35 SGB XIV)*

* Im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 13 beschlossen.

In Artikel 1 ist § 35 wie folgt zu fassen:

" § 35 Weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf

Ist bei Personen, die eine Betreuung in einer Traumaambulanz in Anspruch nehmen, ein psychotherapeutischer Behandlungsbedarf über 15 Sitzungen hinaus gegeben, berät der Träger der Sozialen Entschädigung sie hinsichtlich der Möglichkeiten der Fortsetzung der psychotherapeutischen Behandlung und unterstützt sie dabei im Rahmen des Fallmanagements. Die Traumaambulanz unterrichtet den Träger der Sozialen Entschädigung unverzüglich, wenn sich ein weiterer psychotherapeutischer Behandlungsbedarf abzeichnet."

Begründung:

Die in § 35 SGB XIV-E getroffene Regelung wird grundsätzlich begrüßt. Der nun vorgeschlagene Wortlaut orientiert sich stärker an den Erfordernissen der Praxis. Damit soll die beabsichtigte besondere Unterstützung für Betroffene, die sich zur psychotherapeutischen Behandlung in einer Traumaambulanz befinden, über die im Rahmen des Fallmanagements gebotene Beratung und Unterstützung hinaus betont und herausgearbeitet werden. Missverständnisse bei der Rechtsanwendung und bei Betroffenen, die dadurch entstehen könnten, dass der Begriff "Traumaambulanz" im Gesetz nicht nur als Bezeichnung eines Verfahrens in Abgrenzung zur regulären Krankenbehandlung im Sinne des Sozialen Entschädigungsrechts, sondern auch in einem institutionellen Sinn verwendet wird, werden vermieden.

Die Träger der Traumaambulanzen ermöglichen nach derzeitiger Praxis nach Ausschöpfung der nach § 34 SGB XIV-E maximal zulässigen Zahl an Sitzungen eine Weiterbehandlung in der Traumaambulanz im Rahmen ihrer Ermächtigung nach dem SGB V - vorrangig im Interesse der Betroffenen, aber auch aus ihrem eigenen Selbstverständnis heraus. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Weitervermittlung an geeignete, nach dem Recht des SGB V zugelassene Therapeutinnen bzw. Therapeuten in der Regel durch die Traumaambulanz, die den Träger der Sozialen Entschädigung entsprechend informiert. Dieses Verfahren hat sich in der Praxis bereits bewährt und ist derzeit in den mit den Traumaambulanzen geschlossenen Vereinbarungen so geregelt. Die nun in Satz 2 getroffene Formulierung ermöglicht die Fortsetzung dieses Verfahrens unter Einbeziehung des gesetzlich nun vorgesehenen Fallmanagements.

Eine Verpflichtung zur Festlegung von Konsequenzen, wenn eine Traumaambulanz nicht rechtzeitig - also bereits nach fünf Sitzungen - über sich abzeichnenden weiteren psychotherapeutischen Behandlungsbedarf informiert, ist hingegen fehl am Platze. In den ersten fünf Sitzungen, die auch die probatorischen Sitzungen sind, geht es darum, überhaupt erst einmal einen Eindruck von der Behandlungsbedürftigkeit zu bekommen sowie davon, ob die Behandlung mit dem jeweiligen Therapeuten durchgeführt werden kann. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass bereits in dieser frühen Phase ein über 15 Sitzungen hinausgehender notwendiger Behandlungsbedarf festgestellt werden kann. Genauso ist es aber möglich bzw. sogar wahrscheinlicher, dass sich dieser Behandlungsbedarf erst nach den ersten fünf Sitzungen abzeichnet. Dies ist der therapeutischen Dynamik im Einzelfall geschuldet und entzieht sich im Zweifel der Möglichkeit therapeutischer Steuerung. Insoweit ist auch nicht nachvollziehbar, dass Sanktionen vorgesehen werden sollen. Darüber hinaus ist die Aufnahme von Sanktionen in die Vereinbarungen bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht der Zusammenarbeit mit den Trägern der Traumaambulanzen nicht dienlich.

15. Zu Artikel 1 (§ 37 Absatz 2 Satz 3 SGB XIV)

In Artikel 1 ist § 37 Absatz 2 Satz 3 zu streichen.

Begründung:

Durch die Regelung des § 37 Absatz 2 Satz 3 erfolgt eine Überregulierung, die aus Sicht der Länder weder erforderlich noch zweckmäßig ist. Mit der Normierung des Mindestinhalts wird so weitgehend in das Ermessen der Träger der Sozialen Entschädigung zum Abschluss von Vereinbarungen eingegriffen, dass diesen die für die Durchführung der Aufgaben benötigten Spielräume genommen werden. Die in § 37 Absatz 2 Satz 3 normierten detaillierten Verfahrens-, Qualitäts- und Qualifikationsvorgaben stehen zum einen der Durchführungsverantwortung der Länder und zum anderen der Organisations- und Personalhoheit der Leistungsträger entgegen.

Unabhängig davon besteht die Gefahr, dass die Träger der Sozialen Entschädigung aufgrund der gesetzlichen Vorgaben keine geeigneten Einrichtungen finden werden, die bereit sind, unter diesen Bedingungen freiwillig eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. In Deutschland besteht Vertragsfreiheit, so dass weder die Träger der Sozialen Entschädigung noch sonst eine Institution berechtigt ist, entsprechend geeignete Einrichtungen zum Abschluss einer solchen Vereinbarung zu verpflichten.

Es wäre fatal, wenn die bisherige gute Arbeit der Einrichtungen, die Traumaambulanzen vorhalten, durch eine solche Regelung eingestellt werden würde. Das ist weder im Sinne des Gesetzgebers und erst recht nicht im Interesse der Opfer.

16. Zu Artikel 1 (§ 38 SGB XIV)

In Artikel 1 ist § 38 zu streichen.

Begründung:

Durch die Regelung des § 38 erfolgt eine Überregulierung, die aus Sicht der Länder weder erforderlich noch zweckmäßig ist. Die Länder führen das Soziale Entschädigungsrecht als eigene Angelegenheit gemäß Artikel 84 GG aus. Sie regeln demnach die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren (Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 GG) . Soweit mit dem vorliegenden Gesetzentwurf über Leistungen und deren Anspruchsvoraussetzungen hinaus auch die Strukturen und das Verfahren vorgegeben werden, ist die Regelung verfassungswidrig, da sie zu dem Grundsatz des Artikels 84 GG im Widerspruch steht.

Mit der Verordnungsermächtigung in § 38 und den darin enthaltenen Vorgaben wird in einer Art und Weise in das Ermessen der Träger der Sozialen Entschädigung beim Abschluss von Vereinbarungen eingegriffen, die diesen die für die Durchführung der Aufgaben benötigten Spielräume nehmen. Detaillierte Verfahrens-, Qualitäts- und Qualifikationsvorgaben stehen der Durchführungsverantwortung der Länder entgegen. Darüber hinaus greifen sie auch weit in die Organisations- und Personalhoheit der Leistungsträger ein.

Die durch die Verordnung vorgesehenen starren Festlegungen erscheinen insbesondere auch im Hinblick auf die unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten als nicht zielführend.

Vielmehr besteht aufgrund der Vorgaben die Gefahr, dass die Träger der Sozialen Entschädigung keine geeigneten Einrichtungen finden werden, die bereit sind, unter diesen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur Vorhaltung einer Traumaambulanz abzuschließen.

Es wäre aber fatal, wenn die bisherige gute Arbeit der Einrichtungen, die Traumaambulanzen vorhalten, durch eine solche Regelung eingestellt werden würde. Das ist weder im Sinne des Gesetzgebers und erst recht nicht im Interesse der Opfer.

17. Zu Artikel 1 (§§ 39 und 40 SGB XIV)

In Artikel 1 sind die §§ 39 und 40 zu streichen.

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Länder fördern schon jetzt Opferhilfeverbände. Oftmals sind andere oberste Landesbehörden als die für die Soziale Entschädigung verantwortlichen dafür zuständig. Daher muss nicht zwingend eine Förderung über die zuständige oberste Landesbehörde im Sozialen Entschädigungsrecht erfolgen. Auch dies ist eine Überregulierung.

§ 39 Satz 3 SGB XIV-E, wonach diesen Organisationen Sach- und Geldmittel zur Verfügung gestellt werden können, weckt Begehrlichkeiten. Zudem sind keine Haushaltsmittel des Bundes hierfür vorgesehen. Der Bund greift hier in die Organisation und die Haushalte der Länder ein.

Auch § 40 SGB XIV-E ist zu streichen. Wenn die Länder schon eigene Haushaltsmittel einsetzen sollen, muss ihnen zugestanden werden, die Voraussetzung für die Förderung selbst zu regeln.

In den §§ 39 und 40 SGB XIV-E ist eine Rechtsgrundlage für Kooperationsvereinbarungen sowie eine entsprechende Verordnungsermächtigung geregelt. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Neuregelung des Sozialen Entschädigungsrechts wird nach der allgemeinen Begründung des Gesetzentwurfs in Artikel 73 Absatz 1 Nummer 13 bzw. Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes (GG) gesehen. Hier könnte nur die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge) einschlägig sein. Der Begriff der öffentlichen Fürsorge umfasst allerdings im Wesentlichen nur die kollektive Unterstützung bei individueller Bedürftigkeit. Eine hierauf gestützte Regelung muss darauf abzielen, eine Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen einhergehenden Lebenssituation abzumildern oder zu beseitigen. In den §§ 39 und 40 SGB XIV-E wird nun allerdings die Zusammenarbeit zwischen dem Träger der Sozialen Entschädigung und einem Dritten geregelt. Durch die Verordnungsermächtigung könnte in die Gestaltungsfreiheit der privaten Träger eingegriffen werden. Eine solche rein an organisatorischen Aspekten ausgerichtete Regelung dürfte nicht mehr vom Begriff der öffentlichen Fürsorge umfasst sein.

Darüber hinaus widerspricht diese Regelung auch der Systematik des Sozialen Entschädigungsrechts. Nach Sinn und Zweck des § 1 SGB XIV-E soll die Soziale Entschädigung die Berechtigten für ein erbrachtes Sonderopfer oder ein erlittenes Unrecht entschädigen. Die Leistungen sollen die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung verhindern, beseitigen oder mildern. Dementsprechend sieht das bisherige Opferentschädigungsgesetz systematisch ausschließlich Leistungen unmittelbar gegenüber dem Opfer vor. Diese Systematik wird durch die Regelung des § 39 SGB XIV-E durchbrochen. Sie ist daher zu streichen.

18. Zu Artikel 1 (§ 40 SGB XIV)*

* Im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 17 beschlossen.

In Artikel 1 ist § 40 zu streichen.

Folgeänderung:

In Artikel 1 ist in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 40 zu streichen.

Begründung:

Durch die Regelung des § 40 erfolgt eine Überregulierung, die aus Sicht der Länder weder erforderlich noch zweckmäßig ist. Die Länder führen das Soziale Entschädigungsrecht als eigene Angelegenheit gemäß Artikel 84 GG aus. Sie regeln demnach die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren (Artikel 84 Absatz 1 Satz 1 GG) . Soweit mit dem vorliegenden Gesetzentwurf über Leistungen und deren Anspruchsvoraussetzungen hinaus auch die Strukturen und das Verfahren vorgegeben werden, ist die Regelung verfassungswidrig, da sie zu dem Grundsatz des Artikels 84 GG im Widerspruch steht.

Mit der Verordnungsermächtigung in § 40 und den darin enthaltenen Vorgaben wird in einer Art und Weise in das Ermessen der Träger der Sozialen Entschädigung beim Abschluss von Kooperationsvereinbarungen eingegriffen, die diesen die für die Durchführung der Aufgaben benötigten Spielräume nehmen. Detaillierte Vorgaben zu Qualifikationsanforderungen der Organisationen sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen der Durchführungsverantwortung der Länder entgegen. Darüber hinaus wird durch die Verordnungsermächtigung in die Gestaltungsfreiheit der privaten Träger eingegriffen.

19. Zu Artikel 1 (§§ 41 bis 61 SGB XIV)

Der Bundesrat stellt fest, dass der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts insbesondere bei der Erbringung von Sachleistungen ein kompliziertes, miteinander verschränktes Leistungssystem mit unterschiedlichen Zuständigkeiten vorsieht. So sollen die Krankenbehandlung und Pflegeleistungen durch die Leistungsträger der Gesetzlichen Krankenbzw. Pflegeversicherung erbracht werden, während die Versorgung mit Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln sowie mit wohnumfeldverbessernden

Maßnahmen auf die Unfallkassen der Länder übertragen werden soll. Für weitere, über den Leistungskatalog der Gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung hinausgehende ergänzende Leistungen soll die Versorgungsverwaltung zuständig bleiben.

Der Bundesrat lehnt ein derart zersplittertes Leistungssystem ab.

Der neue Leistungskatalog eines Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch soll Ausdruck der Weiterentwicklung des Rechts der Sozialen Entschädigung und seiner Anpassung an veränderte gesellschaftliche Entwicklungen und Erkenntnisse sein. Dazu gehört, dass Betroffene schneller und zielgerichteter als bisher Hilfe und Unterstützung erhalten, um zügig wieder am gesellschaftlichen Leben in allen Bereichen teilhaben zu können. Das erfordert nach Auffassung des Bundesrates eine frühestmöglich einsetzende, aufeinander abgestimmte, umfassende und auf die individuellen Bedarfe ausgerichtete Versorgung. Die im Gesetzentwurf vorgesehene Erbringung von Schnellen Hilfen und ergänzenden Leistungen zusätzlich zu den zergliederten Sach- und Geldleistungen wird dem nicht gerecht.

Leistungen aus einer Hand insbesondere in der Krankenbehandlung, Hilfsmittelversorgung und Pflege nach einem einheitlichen Leistungskatalog ermöglichen eine optimal abgestimmte Versorgung und verhindern, dass sich Antragstellende mit verschiedenen Trägern und Verwaltungsverfahren konfrontiert sehen. Dazu kann entweder auf den Leistungskatalog und die Träger der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung verwiesen werden oder auf den Leistungskatalog und die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung. Der Bundesrat spricht sich zu Gunsten einer bestmöglichen Versorgung klar für den Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung sowie die Unfallkassen der Länder als Träger aus.

Nach Auffassung des Bundesrates verfügt die Gesetzliche Unfallversicherung über etablierte Verfahren und leistungsfähige Strukturen, die - unabhängig von der Ursache der Schädigung - auf die besonderen Bedarfe in der Betreuung und Versorgung von Opfern ausgerichtet sind. Den Erfordernissen nach schneller und unbürokratischer Hilfe sowie einer umfassenden und sensiblen Betreuung und Begleitung im Verfahren, wie sie für Opfer von Terroranschlägen formuliert wurden, aber auch für die Opfer anderer Gewaltexzesse einschließlich der neu in das SGB XIV aufgenommenen Formen psychischer Gewalt gelten, kann damit am besten entsprochen werden.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Aufteilung der Zuständigkeiten auf mehrere Leistungsträger steht nach Auffassung des Bundesrates der erklärten Zielsetzung des beabsichtigten Gesetzes entgegen und verletzt das mit dem Bundesteilhabegesetz gesetzlich festgeschriebene Prinzip einer personenzentrierten Leistungserbringung. Der Bundesrat spricht sich deshalb für eine Übertragung der Leistungsbereiche der Krankenbehandlung und Pflege auf die Gesetzlichen Unfallkassen der Länder nach den Leistungsvorschriften des Siebten Buches Sozialgesetzbuch aus und fordert die Bundesregierung auf, das weitere Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, hierzu mit den Ländern und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Unfallversicherung umgehend in konstruktive Beratungen zu treten.

Begründung:

Der einheitliche Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung differenziert nicht zwischen zweckmäßigen, wirtschaftlichen und daher auf das notwendige Maß begrenzten Regelleistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sogenannten ergänzenden Leistungen, die im neuen Sozialen Entschädigungsrecht darüber hinaus vorgesehen sind. Er kennt auch keine Unterscheidung in privat und gesetzlich Versicherte. Eine solche Versorgung mit allen geeigneten Mitteln entspricht nach Ansicht der Länder den Anforderungen eines modernen Sozialen Entschädigungsrechts am besten. Vor allem aber sind nur bei einer Leistungserbringung aus einer Hand die Unfallversicherungsträger in der Lage, Krankenbehandlung, Hilfsmittelversorgung und Pflege so optimal aufeinander abzustimmen, dass das beabsichtigte höhere Qualitätsniveau auch wirklich zum Tragen kommt. Nur mit der Maxime, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Betroffenen auf einem qualitativ hohen Niveau ohne Beschränkungen auf bestimmte Leistungen wiederherzustellen, bleibt die besondere soziale Verantwortung des Staates für die Opfer von Gewalttaten auch künftig gewahrt.

Der umfangreiche Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung erfasst im Grundsatz alle im Gesetzentwurf enthaltenen Sachleistungen. Die Unfallversicherungsträger betreiben mit dem Rehabilitationsmanagement bereits seit langem ein Fallmanagement, sie erbringen schon immer auch Leistungen der beruflichen Teilhabe, sind erfahren in der Anwendung und Prüfung von Kausalitätsfragen und kennen im Bereich der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand einen Betroffenenkreis vom Kleinkind bis zur hochbetagten Person. Eine Leistungsverschlechterung zum Nachteil der Betroffenen würde deshalb bei einer Übertragung der Zuständigkeit auf die Gesetzlichen Unfallkassen der Länder nach den Regelungen des SGB VII nicht eintreten.

Soweit im jetzigen Gesetzentwurf vorgesehene bestimmte Leistungen nicht unmittelbar dort enthalten sind, besteht weiterhin die Möglichkeit, diese Regelungen als Sonderanspruch in das SGB XIV aufzunehmen. Dieser Katalog ergänzender Leistungen könnte aber deutlich schlanker ausfallen als im derzeitigen Gesetzentwurf. Bei der Durchführung von Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts durch die Gesetzliche Unfallversicherung in einem Auftragsverhältnis nach den dort geltenden Vorschriften des SGB VII bliebe das Recht der Sozialen Entschädigung als eigenständiges Recht in der Trägerschaft der Länder bestehen und das Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung insoweit unverändert.

Den Versorgungsbehörden der Länder schließlich bliebe die ressourcenintensive Klärung von Schnittstellenproblemen und Zuständigkeitsfragen erspart, die nicht selten auch zu Lasten der Betroffenen gehen. Die derzeit vorgesehenen Kostenerstattungsregelungen könnten erheblich verschlankt und für die Länder als Träger der Versorgungsbehörden und Beitragszahler der Unfallkassen der öffentlichen Hand auch vereinfacht werden.

20. Zu Artikel 1 (§ 43 Absatz 2 Nummer 4 SGB XIV)

In Artikel 1 sind in § 43 Absatz 2 Nummer 4 die Wörter "oder besondere nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel" zu streichen.

Begründung:

Als ergänzende Leistung der Krankenbehandlung werden in § 43 Absatz 2 Nummer 4 unter anderem besondere nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel in den Leistungsumfang aufgenommen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sind dies Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität oder eine Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Vordergrund steht. Alleinige Voraussetzung für die Gewährung ist, dass es sich um ein apothekenpflichtiges Arzneimittel handeln muss, durch das ein Nutzen im jeweiligen Anwendungsgebiet zu erwarten sein muss. Apothekenpflichtige Arzneimittel sind ohne ärztliche Verordnung nach entsprechender Beratung in der Apotheke erhältlich. Da im SGB XIV eine nähere Erläuterung zum Begriff "besondere" nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel nicht enthalten ist, sind hierunter sämtliche als apothekenpflichtig gekennzeichnete Arzneimittel zu fassen. Dazu zählen somit auch Arzneimittel zur kurzfristigen Anwendung bei leichteren Beschwerden oder Erkrankungen, wie zum Beispiel Kopfschmerzen, sowie auch die sogenannten Lifestyle-Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Da es zu einer Vielzahl von schädigungsbedingten Bedarfen an apothekenpflichtigen Arzneimitteln für den versorgungsberechtigten Personenkreis kommen kann und die Regelungen des SGB XIV keine Leistungseinschränkung enthalten, ist mit einer unkalkulierbaren Kostensteigerung zu rechnen.

21. Zu Artikel 1 (§ 60 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 80 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 SGB XIV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Regelungen betreffen die Verwaltungs- und Finanzhoheit der Länder, sodass diese zu beteiligen sind. Einer Zustimmung der Bundesministerien bedarf es nicht, da bereits Vertreter der Bundesebene an der Schiedsstelle selbst beteiligt sind.

22. Zu Artikel 1 (§ 61 Absatz 3 - neu -, § 81 Absatz 3 - neu - SGB XIV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Anders als bei der Erstattung der Aufwendungen an die Kranken- und Pflegekassen ist bei der Erstattung an die Unfallkassen keine Umstellung auf eine Pauschalabrechnung nach drei Jahren vorgesehen. Die Länder sollten insofern die Möglichkeit bekommen, zur Vereinfachung des Verfahrens und aus finanziellen Gesichtspunkten individuelle Vereinbarungen mit den Unfallkassen zu treffen.

23. Zu Artikel 1 (§ 63 SGB XIV), Artikel 58 Nummer 5 (KFürsV)

Begründung:

Das Opferentschädigungsgesetz stellt in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz und der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge sowie den Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge bisher sicher, dass im besonderen Maße Personen, die in Kindheit und Jugend Opfer von Gewalt wurden, Schul- und Berufsabschlüsse im Erwachsenenalter nachholen konnten, wenn ihre Ausbildungsbiographie schädigungsbedingt Brüche aufweist. Ziel ist eine berufliche Stellung, wie sie ohne den Eintritt der Gewalttat(en) wahrscheinlich war. Im Vordergrund steht bisher, einen schädigungsbedingten sozialen oder wirtschaftlichen Abstieg möglichst weitgehend zu verhindern (Konstrukt des Hätte-Berufes).

Zudem ermöglicht das derzeitig geltende Entschädigungsrecht auch Erwachsenen, die ihren bisherigen Beruf schädigungsbedingt nicht mehr ausüben können, einen sozial und wirtschaftlich gleichwertigen alternativen Beruf zu erlernen, selbst wenn hierfür ein neuerliches Studium bis hin zur Promotion notwendig wird.

In beiden Konstellationen werden schädigungsbedingte verlängerte Ausbildungszeiten ermöglicht, ohne dass darüber eine negative Rehabilitationsprognose gestellt werden kann.

Diese individuelle Betrachtung der ohne die Gewalttat möglichen Lebensperspektiven ist nach bisherigem Recht weitaus umfassender als das Ziel einer Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nach Eignung und Neigung und damit ein zentraler Punkt der vom Gesetzgeber gewollten Entschädigung der Folgen von Gewalttaten. Dies sollte auch künftig im gleichen Umfang im neuen Sozialen Entschädigungsrecht gesichert sein.

24. Zu Artikel 1 (§ 73 SGB XIV)

In Artikel 1 ist § 73 zu streichen.

Begründung:

Mit § 73 SGB XIV-E soll eine Regelung zur Übernahme von schädigungsbedingten Kosten vor einer Pflegebedürftigkeit eingeführt werden. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll die Vorschrift für Geschädigte gelten, bei denen schädigungsbedingt ein Bedarf an pflegerischen Leistungen besteht, wegen der geringen Dauer aber keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegt. Es sollen Kosten im Umfang der Leistungen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII, also alle Leistungen bei Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit übernommen werden können. Dies ist weder nachvollziehbar noch sachgerecht und wäre mit erhöhten Kosten sowie einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand verbunden, weil die Vorschrift von der zuständigen Verwaltungsbehörde und nicht von der Pflege- oder Krankenkasse umzusetzen wäre.

Die Übernahme von Kosten der Kurzzeitpflege ist in § 39c SGB V geregelt, mithin einer Regelung im Rahmen der Krankenbehandlung. Gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB XIV-E erhalten Geschädigte für anerkannte Schädigungsfolgen unter anderem Leistungen der Krankenbehandlung entsprechend dem Dritten Kapitel, Fünfter Abschnitt Erster Titel des SGB V; hierunter fällt auch die Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V. Für eine Sonderregelung im SGB XIV besteht daher kein Bedarf.

25. Zu Artikel 1 (§ 83 Absatz 2 und 3 SGB XIV)

In Artikel 1 ist § 83 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Ein wesentliches Ziel der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts ist die Ausrichtung an den heutigen Bedarfen der Betroffenen, insbesondere der Opfer von Gewalttaten.

Die im bisherigen Absatz 3 genannten schwersten Schädigungsfolgen sind überwiegend typische Kriegsverletzungen durch Schusswaffen, Bomben und Granaten. Dies ist nicht mehr zeitgemäß.

Darüber hinaus legt der zu streichende Absatz 3 fest, dass auch vergleichbar schwere Leidenszustände zur Erhöhung der monatlichen Entschädigungszahlung führen können. Diese Regelung ist unpräzise und w i.d.R. chtsstreitigkeiten provozieren.

Die Anknüpfung an einen schädigungsbedingten Pflegegrad 5 richtet sich nach den ärztlichen Begutachtungsregeln des SGB XI und ist objektiv abgrenzbar. Sie berücksichtigt gleichermaßen physische und psychische Gewalttaten.

26. Zu Artikel 1 (§ 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XIV)

In Artikel 1 ist in § 84 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils die Angabe "1 bis 4" durch die Angabe "1 bis 5" zu ersetzen.

Begründung:

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf erhalten Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 SGB XIV-E haben, auf Antrag eine Abfindung. Diese Ausgestaltung hat zur Folge, dass Geschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 keine Möglichkeit zur Abfindung der monatlichen Entschädigungszahlung erhalten. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sei eine Abfindung bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 angesichts des Schädigungsausmaßes und aus Gründen der Fürsorge nicht möglich.

Dieser Ansicht ist zu widersprechen. Auch Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 muss die Möglichkeit offen stehen, die Entschädigungszahlung als Abfindung zu erhalten. Ein genereller Ausschluss der Abfindungsmöglichkeit für diese Geschädigten liefe den Wertungen der VN-Behindertenrechtskonvention zuwider, da es dadurch zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung aufgrund des Ausmaßes der Behinderung kommen würde. Es sind keine rechtfertigenden Gründe vorhanden, warum der generelle Ausschluss der Abfindungsmöglichkeit notwendig ist. Geschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 nehmen auch heutzutage in vielfältiger Hinsicht am gesellschaftlichen Leben teil, gehen teilweise einer Erwerbstätigkeit nach oder engagieren sich in sozialen und kulturellen Bereichen. Diesen Personen die Selbstbestimmung über ihre Leistungsansprüche nach dem SGB XIV generell abzusprechen, ist weder gerechtfertigt noch nachvollziehbar. Die

Möglichkeit von Abfindungen bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 ist gerechtfertigt und würde diesen Geschädigten eine umfassendere gesellschaftliche Selbstbestimmung ermöglichen.

27. Zu Artikel 1 (§ 88 SGB XIV)

In Artikel 1 ist § 88 zu streichen.

Begründung:

Mit § 88 SGB XIV-E wird eine Anspruchsgrundlage für Entschädigungszahlungen an hinterbliebene Eltern eines an den Folgen einer Schädigung verstorbenen Kindes geschaffen. Danach sollen Eltern unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 eine Entschädigungszahlung frühestens von dem Monat an erhalten, in dem der oder die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

Ein wesentliches Ziel der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts ist die Ausrichtung an den heutigen Bedarfen der Betroffenen, insbesondere der Opfer von Gewalttaten. Eltern eines durch eine Gewalttat getöteten Kindes haben unter den Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 SGB XIV-E Anspruch auf eine Entschädigungszahlung als Geschädigte.

Nach dem jetzigen Recht wird eine Elternrente unter den Voraussetzungen der §§ 49 ff. des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gezahlt. Sie ist einkommensabhängig und kommt daher in der Praxis nur selten zur Anwendung. Nach der neuen Regelung erhalten Eltern spätestens bei Vollendung des 60. Lebensjahres ohne Berücksichtigung von Einkünften eine Elternrente.

Die Elternrente ist ein Relikt aus der Nachkriegszeit, als Eltern im Alter noch von ihren Kindern versorgt wurden und die Elternrente als Ersatz für den Wegfall des Unterhaltspflichtigen fungierte. Die Einführung einer einkommensunabhängigen Elternrente ist nicht zeitgemäß und auch nicht notwendig, da der Gesetzentwurf in § 14 Absatz 2 SGB XIV-E bereits eine Leistung an Eltern vorsieht.

28. Zu Artikel 1 (§ 89 Absatz 5 Satz 1 SGB XIV)

Artikel 2 Nummer 01 - neu - (§ 30 Absatz 7 Satz 1 BVG)

Artikel 59 Absatz 2 und 3 Nummer 1a - neu - (Inkrafttreten)

Begründung:

Im Gesetzentwurf führen die Regelungen zu einer Schlechterstellung der Berechtigten. Bei einer Berufstätigkeit wären sie dieser bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß SGB VI und nicht nur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nachgegangen. Die Regelungen sollten auch bereits im bestehenden Recht angepasst werden und daher unmittelbar nach Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

29. Zu Artikel 1 (§ 101 Absatz 7 Satz 1 - neu - SGB XIV)

In Artikel 1 ist dem Wortlaut des § 101 Absatz 7 folgender Satz voranzustellen:

"Geschädigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, haben keinen Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach § 90."

Begründung:

Wie der Begründung zu § 101 zu entnehmen ist, ist der Berufsschadensausgleich grundsätzlich nicht exportierbar.

Diese Leistung entfällt daher bei Fortzug ins Ausland. Geschädigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen, müssen sich auf das Leistungs- und Absicherungsniveau des neuen Wohnsitzstaates verweisen lassen.

Folgerichtig muss Absatz 7 um den vorgeschlagenen Satz ergänzt werden, damit auch für Geschädigte, die bereits zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bzw. vor der erstmaligen Bewilligung von Leistungen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, die Gewährung des Berufsschadensausgleichs ausgeschlossen ist.

30. Zu Artikel 1 (§ 110 Absatz 4 - neu - SGB XIV)

In Artikel 1 ist dem § 110 folgender Absatz 4 anzufügen:

(4) Die Anpassung nach Absatz 1 wirkt sich nicht auf bereits ausgezahlte Leistungen aus, insbesondere nicht auf die Abfindungen nach den §§ 84 und 86."

Begründung:

Die Regelung dient zur Klarstellung, dass keine nachträgliche Neuberechnung von bereits ausgezahlten Leistungen erfolgt.

31. Zu Artikel 1 (§ 113 Absatz 2, § 136 Satz 2 - neu - SGB XIV)

Artikel 3 Nummer 2a - neu - (§ 4 Absatz 1 OEG)

Artikel 59 Absatz 3 Nummer 1a - neu - (Inkrafttreten)

Begründung:

Ein wesentliches Ziel der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts ist die Ausrichtung an den Bedarfen der Betroffenen, insbesondere der Opfer von Gewalttaten. Leistungen sollen personenzentriert bereitgestellt werden. Dazu gehört, dass die Berechtigten nach § 2 Absatz 1 die Leistungen der Schnellen Hilfen an ihrem jeweiligen Wohnsitz in Anspruch nehmen können. Die Behörde am Wohnsitz des Berechtigten kennt die Besonderheiten vor Ort und kann auf Wunsch durch persönlichen Kontakt unterstützen.

Konsequent ist es daher, dass der Wohnsitz künftig zum Anknüpfungspunkt der örtlichen Zuständigkeit wird (§ 113 Absatz 2 SGB XIV-E).

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa

Es ist klarzustellen, dass die Wohnsitzregelung ihren wesentlichen Bezug nicht in der Antragstellung oder dem unveränderlichen Zeitpunkt dieses Geschehens, sondern in der jeweiligen Person des Berechtigten nach § 2 Absatz 1 findet, die gegebenenfalls ihren Wohnsitz nach Antragstellung wechselt bzw. den Antrag nicht persönlich gestellt hat. Bei mehreren Berechtigten mit auseinanderfallenden Wohnsitzen kann es auch zu einer auseinanderfallenden örtlichen Zuständigkeit kommen.

Durch eine entsprechende Änderung in § 113 Absatz 2 SGB XIV-E soll die berechtigte Person zum Bezugspunkt werden. Dies gilt gleichermaßen für berechtigte Personen, die durch Auswirkungen kriegerischer Vorgänge im Zusammenhang mit einem der beiden Weltkriege, die einen kriegseigentümlichen Gefahrenbereich hinterlassen haben, eine gesundheitliche Schädigung erleiden.

Dies soll nicht zur Folge haben, dass die Prüfung der Berechtigung vor die Prüfung der Zuständigkeit gezogen bzw. mit dieser verknüpft wird; sobald eine leistungsbegehrende Person auftritt, die ihren Wohnsitz nicht im angegangenen Land hat, kann die Verweisung erfolgen.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb

Die Kostenträgerschaft für den Entschädigungstatbestand der Gewalttat ist bereits gemäß § 133 Satz 4 SGB XIV-E konsequent an der örtlichen Zuständigkeit ausgerichtet. Diese Verwaltungsvereinfachung gilt auch in den bislang problematischen Konstellationen mehrfacher bzw. mehraktiger Taten; hier wird künftig die Auseinandersetzung über Anteile der Kostentragung entfallen.

Bezogen auf eine Konkurrenz mit Ansprüchen, die sich auf andere Entschädigungstatbestände zurückführen lassen, bedarf es jedoch in § 136 SGB XIV-E der Klarstellung, dass gegebenenfalls auch der Bund Kostenträger sein kann. Das gilt für andere Entschädigungstatbestände nach Kapitel 2 Abschnitt 2 sowie - über § 8 Absatz 2 SGB XIV-E - bei entsprechendem Anwendungsbefehl in anderen Gesetzen. Insoweit könnte künftig insbesondere die Soldatenversorgung in Betracht kommen. Eine solche Klarstellung erfolgt mit der vorgesehenen Ergänzung von § 136 SGB XIV-E um einen zweiten Satz.

Zu den Buchstaben b und c

Die Aufgabe des Tatortprinzips und die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach dem Wohnsitz der Berechtigten sollte nicht erst mit Inkrafttreten des SGB XIV im Jahr 2024 Geltung erlangen; die Umstellung wäre bereits jetzt sinnvoll. In vielen Ländern gibt es bereits Traumaambulanzen, einige Länder haben bereits ein Fallmanagement eingeführt.

Der Wechsel vom Tatortprinzip zum Wohnsitzprinzip soll in einem zweistufigen Verfahren stattfinden. Noch nicht rechtskräftig beschiedene Anträge sollen in einer ersten Stufe ab dem 1. Juli 2020 durch die Wohnsitzländer bearbeitet werden. In der zweiten Stufe sollen Berechtigte, die bereits Leistungen nach dem OEG beziehen, ab dem 1. Januar 2021 ihre Leistungen im Wohnsitzland erhalten. Damit besteht für die Versorgungsbehörden ausreichend Zeit, die Fälle zur Abgabe vorzubereiten, in denen Tatort und Wohnsitz sich in unterschiedlichen Bundesländern befinden.

Inhaltlich entspricht die vorgeschlagene Änderung des § 4 Absatz 1 OEG der Regelung des § 113 Absatz 2 SGB XIV-E.

Infolge der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 59 Absatz 3 würde die geänderte Zuständigkeitsregelung im Opferentschädigungsgesetz am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft treten.

Auch die Kostentragung würde mit dieser Änderung für Bestands- und Neufälle vor Inkrafttreten des SGB XIV auf die Wohnsitzbehörde übergehen. Im Opferentschädigungsgesetz gilt ein Gleichlauf von Kostenträgerschaft und Durchführungszuständigkeit.

32. Zu Artikel 1 (§ 113 Absatz 2 SGB XIV)*

* Im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 31 beschlossen.

In Artikel 1 ist § 113 Absatz 2 wie folgt zu fassen:

(2) Bei der Entschädigung von Opfern einer Gewalttat nach den §§ 13 bis 15 und bei der Entschädigung von Berechtigten nach § 21 ist dasjenige Land zuständig, in dem die berechtigte Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat."

Begründung:

Anknüpfend an die bisherige Zuständigkeit der Kriegsopfer ist die fehlende örtliche Zuständigkeit für die Opfer von Kriegsauswirkungen beider Weltkriege gemäß § 21 SGB XIV-E in Absatz 2 zu ergänzen.

Des Weiteren ist klarzustellen, dass die Wohnsitzregelung ihren wesentlichen Bezug nicht in der Antragstellung oder dem unveränderlichen Zeitpunkt dieses Geschehens, sondern in der jeweiligen Person des Berechtigten findet, die gegebenenfalls ihren Wohnsitz nach Antragstellung wechselt bzw. den Antrag nicht persönlich gestellt hat. Bei mehreren Berechtigten mit auseinanderfallenden Wohnsitzen kann es auch zu einer auseinanderfallenden örtlichen Zuständigkeit kommen.

Durch eine entsprechende Änderung in § 113 Absatz 2 SGB XIV-E soll die berechtigte Person zum Bezugspunkt werden.

Dies soll nicht zur Folge haben, dass die Prüfung der Berechtigung vor die Prüfung der Zuständigkeit gezogen bzw. mit dieser verknüpft wird; sobald eine leistungsbegehrende Person auftritt, die ihren Wohnsitz nicht im angegangenen Land hat, kann die Verweisung erfolgen.

33. Zu Artikel 1 (§ 115 Absatz 4 SGB XIV)

In Artikel 1 ist § 115 Absatz 4 zu streichen.

Begründung:

Gemäß § 115 Absatz 1 SGB XIV-E werden die Leistungen der Schnellen Hilfen im Erleichterten Verfahren erbracht. Die Berechtigten sollen damit unbürokratisch und erforderlichenfalls unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis Hilfe erhalten.

Gemäß Absatz 2 erfolgt daher nur eine summarische Prüfung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts, der als wahr unterstellt wird, wenn nicht dessen Unrichtigkeit offensichtlich ist. Nach Absatz 3 wird weder eine Feststellung über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des vorgetragenen Sachverhalts noch über das Bestehen oder Nichtbestehen weiterer Ansprüche getroffen.

Der unbürokratischen Schnellen Hilfe widerspricht aber eine Regelung, dass der Träger der Sozialen Entschädigung eine Entscheidung unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen muss.

Aufgrund der abgestuften Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts und des Umstands, dass keine Feststellung irgendwelcher Art dazu getroffen wird, ist der bürokratische Erlass eines - dann - schriftlichen Verwaltungsaktes zur Aufnahme eines Widerspruchsvorbehaltes nicht zweckmäßig.

Die umfängliche Prüfung der Ansprüche erfolgt im weiteren Verfahren nach § 116 SGB XIV-E, das mit dem Erlass eines begünstigenden oder ablehnenden Verwaltungsaktes endet.

34. Zu Artikel 1 (§ 118 Absatz 1 Satz 3 SGB XIV)

In Artikel 1 sind in § 118 Absatz 1 Satz 3 nach dem Wort "Ärzten" die Wörter "und anderen Therapeuten" einzufügen.

Begründung:

Wichtig für die sachgerechte versorgungsmedizinische Beurteilung von psychischen Gesundheitsstörungen sind auch die Auskünfte von Therapeuten und die Beiziehung ihrer Untersuchungsunterlagen. Da diese nicht in Absatz 1 mit aufgeführt werden, können diese die Auskünfte und die Einsicht in Untersuchungsunterlagen formal ablehnen.

Dies ist weder für den Betroffenen noch die Verwaltung zielführend im Sinne einer schnellen und qualifizierten Antragsbearbeitung.

35. Zu Artikel 1 (§ 124 Absatz 4 Nummer 6, § 126 Absatz 1, 2 und 3, § 131 Absatz 2, 3 und 4, Satz 1 und 3 SGB XIV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Mit dem Gesetzentwurf ist beabsichtigt, eine zentrale amtliche Statistik bei der Bundesstelle für Soziale Entschädigung anzuordnen. Dies ist unter verfassungsrechtlichen, fachlichen und auch verwaltungsökonomischen Gesichtspunkten abzulehnen.

Mit den Änderungen an dem vorgelegten Gesetzentwurf wird bezweckt, die Erstellung dieser Bundesstatistik zur Zahl und Struktur der Leistungsempfängerinnen und -empfänger sowie zu den Ausgaben und Einnahmen der Sozialen Entschädigung den hierfür fachlich zuständigen statistischen Ämtern der Länder und dem Statistischen Bundesamt zuzuweisen. Diese Fachbehörden nehmen den ihnen unter anderem durch das Bundestatistikgesetz (BStatG) übertragenen Generalauftrag zur Gewinnung, Aufbereitung und Veröffentlichung von Daten unter Beachtung der jeweils aktuellen Bedarfe eines sozialen, föderativ gegliederten Bundesstaates sowie spezifischer rechtlicher und fachlicher Regelungen als gemeinschaftliche Aufgabe wahr. Insofern erübrigen sich bei sachgerechter Aufgabenzuweisung auch spezielle Vorgaben zur Abschottung der Statistikstelle, Veröffentlichung von Ergebnissen sowie Datennutzung durch obere und oberste Bundes- und Landesbehörden. Darüber hinaus wird gewährleistet, dass die im Bundesstatistikgesetz getroffenen Verpflichtungen zur Wahrung des Statistikgeheimnisses gewahrt werden.

Aufgaben der amtlichen Statistik werden in Deutschland grundsätzlich von spezialisierten Fachbehörden, das heißt Statistikämtern auf Bundes- und Länderebene, wahrgenommen (Prinzipien der fachlichen und funktionalen Zentralisation sowie der regionalen Dekonzentration). Deren Auftrag umfasst die Erstellung und kontinuierliche Pflege einer Informationsbasis, die - mit Blick auf die abzudeckenden Nutzerbedarfe - thematisch vielgestaltig sowie fachlich und regional differenziert sein muss. Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder schaffen in diesem föderativ gegliederten Gesamtsystem der amtlichen Statistiken die Grundlage für eine am Sozialstaatsprinzip ausgerichtete Politik (vergleiche § 1 BStatG). Im Rahmen der jeweiligen verfassungsrechtlichen Kompetenzen ist der Bund für die Gesetzgebung der amtlichen Statistik (Artikel 73 Absatz Nummer 11 GG) und die Länder sind für die Umsetzung der gesetzlichen Zuständigkeiten (Artikel 83 GG) verantwortlich. Der Bund darf zwar Aufgaben des Verwaltungsvollzugs übernehmen, jedoch müssen zum einen diesbezüglich zwingende Gründe vorliegen und zum anderen dürfen die von der Verfassung vorgegebenen Kompetenzen nicht ausgehöhlt werden. Da bisher die statistischen Ämter der Länder im Rahmen des Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge zu dem hier infrage stehenden Sachverhalt der Sozialen Entschädigung regelmäßig Statistiken erstellt und veröffentlicht haben, bestehen keine hinreichenden Gründe, dieses Prinzip aufzulösen. Alleine durch die Einrichtung einer Bundesstelle für Soziale Entschädigung lässt sich dies nicht rechtfertigen. Insofern würde bei Umsetzung des Gesetzentwurfs die etablierte und rechtlich verbindliche Aufgabenzuweisung im Bereich der amtlichen Statistik willkürlich aufgehoben.

Die Erhebung, Aufbereitung und Veröffentlichung der Daten in arbeitsteiliger, ämterübergreifend koordinierter Weise folgt - ungeachtet ökonomischer Überlegungen - dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gewaltenteilung entsprechend auf horizontaler (inhaltlicher) Ebene in fachlich konzentrierten Verwaltungseinheiten, die neutral, objektiv und wissenschaftlich unabhängig sowie auf vertikaler (räumlicher) Ebene dekonzentriert (eine Bundes- und 14 Landesbehörden) agieren. Durch die fachliche Bündelung auf horizontaler Ebene werden auch verwaltungsökonomische Vorteile erzielt. Darüber hinaus dient die fachliche Konzentration der Wahrung von Neutralität, Objektivität und wissenschaftlicher Unabhängigkeit bei der Informationsgewinnung, -aufbereitung und -veröffentlichung. Sie dient zudem der themenübergreifenden Koordinierung aller Statistiken und Nutzeranforderungen und somit der Abstimmung der statistischen Ergebnisse zu einem in sich geschlossenen, kohärenten Gesamtbild von Staat, Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt. Durch die Aufgabenzuweisung an hierfür spezialisierte Fachbehörden werden darüber hinaus redundante Befragungen vermieden und die Sicherung der statistischen Geheimhaltung und des Datenschutzes durch die in diesen Verwaltungsstellen eingerichteten, vom übrigen Verwaltungsvollzug "abgeschotteten Bereichen" gewährleistet.

Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder stellen die qualitätsgesicherten Ergebnisse der Bundes- und Landesstatistiken kontinuierlich den öffentlichen Verwaltungen, darüber hinaus aber auch allen gesellschaftlichen Gruppierungen und somit auch allen an der politischen Willensbildung beteiligten Institutionen sowie der Wirtschaft und Wissenschaft themenübergreifend auf unterschiedlichen Informationsplattformen zur Verfügung. Hierdurch wird verhindert, dass Datennutzer die jeweils benötigten statistischen Ergebnisse bei den unterschiedlichsten Verwaltungsstellen erfragen müssen.

Unter diesen Rahmenbedingungen ist es verfassungsrechtlich, statistischmethodisch sowie verwaltungsökonomisch nicht zu rechtfertigen, dass der Bundesgesetzgeber in dem Gesetzentwurf die Aufgabe der Erstellung einer amtlichen Statistik über soziale Entschädigung bei der Bundesstelle für soziale Entschädigung vorsieht. Die anzuordnende Bundesstatistik über Soziale Entschädigungsleistungen fügt sich vielmehr schlüssig in die vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder dezentral geführten Statistiken auf dem Gebiet der Sozialleistungen und das föderativ geführte Gesamtsystem der amtlichen Statistiken ein und ist dementsprechend diesen Fachbehörden zu übertragen.

36. Zu Artikel 1 (§ 127 Absatz 1 Nummer 2, 4 Buchstabe a, Nummer 5, 6, 7, 8, § 128 Nummer 1 und 2, § 131 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 SGB XIV)

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

* Entfällt bei Annahme von Ziffer 35.

Begründung:

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb

Die zusätzlich aufgenommenen Merkmale werden im Rahmen der Bearbeitung der Antragsverfahren ohnehin erhoben und gewährleisten im Hinblick auf die Kenntnis des familiären Kontextes und der Art und Weise der Gewalttat eine deutlich aussagefähigere Berichterstattung, die auch politisch auf Landes- und Bundesebene nutzbar ist.

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe cc

Die Erhebung dieser Merkmale ist sowohl zur Durchführung des Sozialen Entschädigungsrechts unerheblich als auch datenschutzrechtlich zumindest zweifelhaft.

Zu Buchstabe b

Eine Aufgliederung nach der Art des schädigenden Ereignisses ist ausreichend, um die Aussagefähigkeit dieses Berichtsteils zu gewährleisten.

Im Hinblick auf die fortbestehenden Regressvorschriften des Gesetzentwurfs sind Angaben über die Höhe der Ausgaben nur dann sinnvoll, wenn sichtbar wird, in welcher Weise diese Einnahmen im Rahmen einer Regressierung gegenüberstehen.

Zu Buchstabe c

Eine jährliche Übermittlung statistischer Daten ist ausreichend, um einen aussagefähigen Bericht erstellen zu können.

38. Zu Artikel 1 (§§ 133 ff. SGB XIV)

Begründung:

Aus Sicht der Länder führt die Ausweitung des Sozialen Entschädigungsrechts, insbesondere durch die Ausweitung des Betroffenenkreises sowie des Leistungsumfangs, zu Mehr- anstelle der vom Bund angenommenen Minderausgaben. Bereits in jüngerer Vergangenheit (beispielsweise bei der erfolgten Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes) stellte sich die Kostenschätzung des Bundes als deutlich unterzeichnet - zu Ungunsten der Länder - heraus. Daher wird der Bund aufgefordert, die zugrundeliegenden Berechnungsparameter kritisch zu überprüfen und die Kostenschätzung entsprechend anzupassen.

Bei der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts handelt es sich um ein bundespolitisches Projekt als Reaktion auf einen terroristischen Anschlag auf dem Breitscheidplatz in Berlin am 19. Dezember 2016. Vor dem Hintergrund der Ausweitung des Sozialen Entschädigungsrechts und der damit verbundenen Leistungen ist die bloße Fortschreibung der bisherigen Kostenregelung nicht ausreichend. Aus diesem Grund werden eine Änderung der Regelungen zur Kostentragung in den §§ 133 ff. SGB XIV und bzw. oder anderweitige materielle Anpassungen des Gesetzentwurfes gefordert, welche die Kostenneutralität der Reform für die Länderhaushalte verlässlich sicherstellen.

Auch für den Fall der geforderten Überarbeitung der Kostenprognose ist die Entwicklung der aus der Reform erwachsenden Belastungen schwer abschätzbar und unsicherheitsbehaftet. Daher ist gesetzlich sicherzustellen, dass der Bund sich zur vollständigen und dauerhaften Übernahme etwaiger Mehrkosten für die Länder verpflichtet. Sollte sich darüber hinaus nach Inkrafttreten des SGB XIV eine der Bundesschätzung konträre Entwicklung abzeichnen, ist durch Implementierung einer Sprechklausel im Gesetz sicherzustellen, dass der Bund und die Länder über die Kostenverteilung der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts neu verhandeln. Sollte sich im Zuge dieser Verhandlung keine Einigung erzielen lassen, haben sowohl der Bund als auch die Länder die Möglichkeit, die Durchführung einer Kostenevaluation einzufordern, auf deren Grundlage schließlich der Zahlungsausgleich erfolgt.

39. Zu Artikel 1 (§ 133 Satz 1 SGB XIV)

In Artikel 1 ist in § 133 Satz 1 die Angabe "40" durch die Angabe "49" und die Angabe "60" durch die Angabe "51" zu ersetzen.

Begründung:

Mit dem Gesetzentwurf zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) soll das bisher im Bundesversorgungsgesetz (BVG) und verschiedenen, auf das BVG verweisende Einzelgesetze geregelte SER in einem neuen Vierzehnten Buch des Sozialgesetzbuches zusammengefasst werden. Hier soll der Fokus zukünftig auf den sogenannten Schnellen Hilfen für Opfer liegen, die aufgrund einer Gewalttat psychische Gesundheitsstörungen erlitten haben. Diese haben Anspruch auf Leistungen des Fallmanagements und erhalten Soforthilfe in Traumaambulanzen. Außerdem werden die Folgen psychischer Gewalt als Tatbestände in das neue Recht eingefügt; auch dies entspricht den Forderungen der Länder. Die Ausweitung der anspruchsbegründenden Tatbestände wird zu einem Anstieg der Anspruchsberechtigten und damit höheren Kosten führen.

Der Leistungsbereich des jetzigen BVG wird grundlegend verändert. Zum einen werden Leistungen wegfallen, zum anderen werden die künftigen Entschädigungszahlungen erheblich erhöht.

Die Neuregelungen werden zu erheblichen Steigerungen der Haushaltsausgaben und der Ausgaben für den Erfüllungsaufwand führen. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales haben zu der Reform des SER

Prämissen für die Anforderungen an ein modernes und zukunftstragendes Entschädigungsrecht aufgestellt. Eine zentrale Forderung ist, dass sich der Bund auch in Zukunft angemessen an den Kosten des SER beteiligt. Dabei gehen sie davon aus, dass alle durch das Gesetz entstehenden Mehrkosten im Leistungs- und Verwaltungsbereich vom Bund zu tragen sind. Dieser Forderung kommt der Entwurf nicht nach. Um den Bund stärker als bisher an den Kosten zu beteiligen, ist eine Erhöhung des Bundesanteils an den Geldleistungen erforderlich.

* Im AIS als Hilfsempfehlung zu Ziffer 39 beschlossen.

Der Bundesrat stellt fest, dass der vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts im Gegensatz zu den Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen für die Länder führen wird. Die Länder haben bereits frühzeitig die Forderung aufgestellt, dass sich der Bund auch künftig in angemessener Weise an den Kosten des Sozialen Entschädigungsrechts beteiligen muss und insbesondere die Mehrkosten durch das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts zu tragen hat. Die bisher im Gesetzentwurf vorgesehene Verteilung der Kostentragung zwischen Bund und Ländern kommt dieser Forderung bislang nicht nach. Im Gegenteil ist in Zukunft damit zu rechnen, dass die Kosten für Sachleistungen in erheblichem Umfang steigen, die nach dem vorliegenden Gesetzentwurf aufgrund geltender finanzverfassungsrechtlicher Vorgaben ausschließlich von den Ländern zu tragen sind.

Der Bundesrat fordert, das weitere Gesetzgebungsverfahren zu nutzen, um mit den Ländern eine Einigung über eine angemessene Verteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern zu erzielen.

Begründung:

Trotz der Bemühungen von Bund und Ländern um eine wechselseitige Transparenz und Nachvollziehbarkeit der jeweiligen Prognosen zu den zu erwartenden finanziellen Auswirkungen des Gesetzes bleibt festzuhalten, dass die Länder im Gegensatz zur Bundesregierung von einer deutlichen Steigerung der Kosten für die Länder ausgehen. Angesichts der bestehenden Haushaltssituationen und der prognostizierten Entwicklungen der Einnahmen für die Haushalte der Länder stellen die von den Ländern prognostizierten finanziellen Mehrkosten durch den vorliegenden Gesetzentwurf diese vor große Herausforderungen. Aus diesem Grund haben die Länder bereits frühzeitig darauf hingewiesen, dass eine Zustimmung der Länder zu der geplanten Reform des Sozialen Entschädigungsrechts entscheidend davon abhängt, dass sich der Bund maßgebend an den zusätzlichen Kosten beteiligt.

Der Gesetzentwurf trägt dieser Forderung der Länder keine Rechnung. Die Kostenverteilung bleibt weitgehend unverändert. Erschwerend kommt hinzu, dass künftig aus finanzverfassungsrechtlichen Gründen eine klare Trennung zwischen Geld- und Sachleistungen erfolgen muss und die Kosten für die Sachleistungen vollständig von den Ländern zu tragen sind. Berücksichtigt man den Umstand, dass durch verbesserte Leistungen der gesundheitlichen Re-

habilitation und der psychotherapeutischen Frühintervention der Umfang der erforderlichen Geldleistungen reduziert werden soll, so wirkt sich dies finanziell zu Lasten der Länder aus. Beispielsweise geht die Bundesregierung selbst davon aus, dass durch die frühzeitige Betreuung bzw. Behandlung in einer Traumaambulanz bei einem bestimmten Anteil von Geschädigten eine Einstufung in einen geringeren Grad der Schädigung erfolgen wird als ohne dieses Angebot. Dieses Ziel ist unbestritten zu begrüßen. Bei der Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern muss dieser Aspekt jedoch Berücksichtigung finden.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren muss genutzt werden, um eine Einigung über die künftige Verteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern zu erzielen.

41. Zu Artikel 1 (§ 133 Absatz 2 - neu - SGB XIV)

In Artikel 1 ist § 133 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Bund kann sich aus verfassungsrechtlichen Gründen nur an den Geldleistungen beteiligen, die Sachleistungen werden von den Ländern getragen. Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung analog der Aufzählung in § 144.

42. Zu Artikel 1 (§ 144 Absatz 1 Satz 5 - neu - SGB XIV)

In Artikel 1 ist nach § 144 Absatz 1 Satz 4 folgender Satz einzufügen:

"Bei der Feststellung der Geldleistungen bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ruhen der Versorgungsleistungen geführt haben."

Begründung:

Nach § 144 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV-E erhalten Berechtigte, die Geldleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) bezogen haben, einen monatlichen Betrag aus der Summe der Geldleistungen. Die vorgeschlagene Änderung dient der Klarstellung, dass nur der nach Anwendung der Ruhensregelung des § 65 BVG verbleibende Betrag in die nach § 144 SGB XIV-E festzustellende Summe der Geldleistungen einfließt.

43. Zu Artikel 1 (§ 148 Absatz 1a - neu -, 1b - neu -, 1c - neu - SGB XIV)

In Artikel 1 sind nach § 148 Absatz 1 folgende Absätze 1a bis 1c einzufügen:

(1a) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte zum ... [einfügen: Datum des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] Anspruch auf

(1b) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte nach dem ... [einfügen: Datum des Außerkrafttretens des Bundesversorgungsgesetzes] Anspruch auf

(1c) Der Anspruch auf die in Absatz 1a Nummer 1 und 2 und Absatz 1b Nummer 1 und 2 genannten Leistungen muss im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten bestanden haben."

Begründung:

Entgegen der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 148 SGB XIV-E entspricht die vorgesehene Regelung nicht weitgehend der jetzigen Rechtslage und würde einen erheblichen Mehraufwand im Verwaltungsvollzug darstellen. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes erhalten Hinterbliebene eines oder einer nicht an den Schädigungsfolgen Verstorbenen eine Witwenbeihilfe, wenn die aus der Ehe hergeleitete Witwenversorgung (aus der Rentenversicherung) durch die Schädigungsfolgen um einen bestimmten Vomhundertsatz gemindert ist. Die Verwaltungsbehörden müssen derzeit, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschädigte durch die Schädigung gehindert war, eine entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben, einen fiktiven Rentenverlauf berechnen. Für bestimmte Fallgestaltungen unterstellt das Gesetz das Vorliegen dieser Voraussetzungen und vermutet bei Berechtigten, die die Grundrente eines Erwerbsunfähigen, eine Pflegezulage oder fünf Jahre Berufsschadensausgleich bezogen haben, dass damit eine erhebliche Beeinträchtigung des Rentenverlaufs durch eine geringere Entrichtung von Beiträgen in die Rentenversicherung eingetreten ist.

§ 148 SGB XIV-E enthält diese Vermutungstatbestände nicht mehr. Nach der derzeitigen Fassung müssten die Verwaltungsbehörden in jedem Fall eine fiktive Rentenberechnung vornehmen. Die Intention der bisher über Jahrzehnte geltenden Regelung war aber gerade, in diesen Fällen keine weitergehende Prüfung durchzuführen.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung um den Absatz 1a wird die Regelung an die derzeitige Rechtslage angepasst. Die Einführung des neuen Absatzes 1b ist erforderlich, weil auch die Witwen von Beschädigten, die die Voraussetzungen nach Absatz 1a bis zum 31. Dezember 2023 nicht erfüllen, nach dem Wortlaut des Absatzes 1 ebenfalls einen Anspruch nach § 148 haben. Auch für diese Fälle ist die Einführung entsprechender Vermutungstatbestände aus den oben genannten Gründen sinnvoll.

44. Zu Artikel 1 (§ 152 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV)

In Artikel 1 sind in § 152 Absatz 1 Satz 1 nach den Wörtern "Kapiteln 1 bis 22" die Wörter "mit Ausnahme der §§ 84 und 86" einzufügen.

Begründung:

Macht ein Berechtigter nach § 142 SGB XIV-E von seinem Wahlrecht gemäß § 152 SGB XIV-E zu Gunsten der Leistungsgewährung nach den Kapiteln 1 bis 22, also nach dem neuen Recht, Gebrauch, so hat der Träger des Sozialen Entschädigungsrechts die Leistungen auf der Grundlage der bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie des festgestellten Grades der Schädigungsfolgen neu festzustellen bzw. neu zu bewilligen. Sowohl Geschädigte als auch Witwen und Witwer können nach den bisher vorgesehenen Bestimmungen innerhalb eines Jahres nach erneuter Bewilligung ihrer Leistungen im Zuge der Ausübung des Wahlrechts die Abfindung nach § 84 bzw. § 86 SGB XIV-E beanspruchen.

Die Ermöglichung der Entscheidung zu Gunsten der Abfindung für Berechtigte nach § 142 SGB XIV-E - insbesondere für die Geschädigten - nach Ausübung des Wahlrechts zu Gunsten des neuen Rechts stellt die öffentlichen Haushalte vor erhebliche Herausforderungen. Geht man angesichts der deutlich höheren monatlichen Entschädigungsleistungen nach dem neuen Recht im Vergleich zum Bundesversorgungsgesetz davon aus, dass zwei Drittel der Berechtigten nach § 142 SGB XIV-E oder mehr in das Leistungssystem des neuen SGB XIV wechseln und sich von diesem Personenkreis ein nicht unwesentlicher Teil für die Gewährung der Abfindung entscheiden wird, werden die Haushalte von Bund und Ländern mit erheblichen Mehrkosten belastet. Dies führt unter Berücksichtigung des Jährlichkeitsgrundsatzes im öffentlichen Haushaltsrecht und der finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben (insbesondere der Schuldenbremse) zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Haushaltsaufstellung und dem Haushaltsvollzug.

Unter Abwägung der individuellen Interessen der Geschädigten bzw. der Witwen oder Witwer und der öffentlichen Interessen erscheint es daher sachgerecht, den Berechtigten nach § 142 SGB XIV-E die Möglichkeit des Wechsels in das Leistungsrecht des neuen SGB XIV zu eröffnen, gleichzeitig jedoch eine Ausnahme für das Recht auf Abfindungen gemäß den §§ 84 und 86 vorzusehen. Schließlich sollen die Abfindungsregelungen keine zusätzlichen Anreize für die bisherigen Leistungsberechtigten nach dem BVG im Hinblick auf den Wechsel in das neue Recht begründen.

45. Zu Artikel 1 (§ 152 Absatz 1 Satz 2 SGB XIV)

In Artikel 1 sind in § 152 Absatz 1 Satz 2 nach den Wörtern "Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen" die Wörter "gemäß § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes" einzufügen.

Begründung:

Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch sieht eine Erhöhung des Grades der Schädigungsfolgen wegen besonderer beruflicher Betroffenheit im Sinne des § 30 Absatz 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht mehr vor. Vielmehr richtet sich der Grad der Schädigungsfolgen gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 SGB XIV-E nur noch nach den allgemeinen Auswirkungen der Sinnesbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen. Dies entspricht der Regelung des § 30 Absatz 1 BVG. Bei Ausübung des Wahlrechts darf für die Entschädigungszahlung gemäß § 83 Absatz 1 SGB XIV-E nur der Grad der Schädigungsfolgen nach § 30 Absatz 1 BVG zugrunde gelegt werden. Eine Übernahme des Grades der Schädigungsfolgen nach § 30 Absatz 1 und 2 BVG würde eine nicht beabsichtigten Besserstellung der Besitzstandsfälle nach Ausübung des Wahlrechts gegenüber den Neufällen, die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 erhalten, bedeuten, die sich immerhin mit monatlich 400 Euro beziffern lässt.

Im jetzigen Recht trägt das BVG der historisch bedingten Überregulierung von beruflich bedingten wirtschaftlichen Einschränkungen (Grundrentenerhöhung nach § 30 Absatz 2 BVG sowie die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs) durch die Ruhensregelung des § 30 Absatz 13 BVG

Rechnung. Eine solche Regelung ist im SGB XIV nicht mehr vorgesehen. Dies würde dazu führen, dass ein Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ungekürzt neben der erhöhten Entschädigungsleistung gezahlt werden müsste.

46. Zu Artikel 1 (§ 152 Absatz 3 - neu - SGB XIV)

In Artikel 1 ist dem § 152 folgender Absatz 3 anzufügen:

(3) Ist eine Rente kapitalisiert nach § 72 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 1 Absatz 1 des Rentenkapitalisierungsgesetzes-KOV, verringert sich die Entschädigungszahlung nach § 83 und die Abfindung nach § 84 während des Abfindungszeitraums um den kapitalisierten Betrag."

Begründung:

Für die Feststellung der Geldleistung nach § 144 SGB XIV-E ist dort in Absatz 1 Satz 5 geregelt, dass sich für den noch laufenden Abfindungszeitraum der festzustellende Betrag um den kapitalisierten Betrag verringert. Eine solche Regelung fehlt für den Fall des Wechsels in das neue Recht im Sinne des § 152 SGB-E XIV. Sowohl die Entschädigungszahlung gemäß § 83 SGB XIV-E als auch die Abfindung gemäß § 84 SGB XIV-E müssen entsprechend gemindert werden, da es sonst zu einer nicht gewollten Doppelleistung käme.

47. Zu Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe c1 - neu - (§ 88 Absatz 7 Satz 1 SVG), Artikel 16 Nummer 22 ( § 220 SGG), Artikel 56 Nummer 3 ( § 194 Absatz 6 VwGO)

Begründung:

Zu Buchstabe a

In Artikel 6 Nummer 4 des Gesetzentwurfs und nachfolgenden Übergangsregelungen ist eine Fortgeltung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) über das formelle Aufhebungsdatum des 31. Januar 2023 hinaus für solche Personen, die Teil 3 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) unterfallen, vorgesehen (vergleiche Begründung des Gesetzentwurfs, BR-Drucksache 351/19 (PDF), Seite 273). Gleichzeitig wird die bereits bisher bestehende Rechtswegzuweisung für diejenigen Verfahren nach dem SVG, welche die Regelungen zur Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j BVG einbeziehen, an die Verwaltungsgerichtsbarkeit unverändert beibehalten (§ 88 Absatz 6 Satz 1 SVG in der jetzigen bzw. Absatz 7 Satz 1 in der künftigen Fassung). Eine solche Beibehaltung der Rechtswegzuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit für die vorgenannten Fälle erscheint indes nicht zweckmäßig, nachdem die übrigen Konstellationen der Kriegsopferfürsorge, die sich ab dem 1. Januar 2024 nach dem neuen Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch richten, den Sozialgerichten zugewiesen werden (vergleiche Artikel 16 Nummer 11 des Gesetzentwurfs). Diesbezüglich spricht vielmehr der Gesichtspunkt einer einheitlichen Behandlung aller Fälle der Sozialen Entschädigung für eine Zuweisung auch der erstgenannten Verfahren zur Sozialgerichtsbarkeit. Ergänzend gilt dies auch deswegen, da in der sozialgerichtlichen Kommentarliteratur bereits unter der bisherigen Fassung des BVG seit der Übertragung der Angelegenheiten der Sozialhilfe auf die Sozialgerichte nach § 51 Absatz 1 Nummer 6a SGG zum 1. Januar 2005 die fortbestehende Beibehaltung der Zuweisung der Kriegsopferfürsorge an die Verwaltungsgerichte als fragwürdig eingestuft wurde (vergleiche Flint, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1 Aufl. 2017, § 51, Rn. 242; Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2017, § 51 Rn. 10 jeweils m.w. N.).

Entsprechend der vorstehenden Überlegungen ist es angezeigt, auch die weiterhin nach dem SVG in Verbindung mit den §§ 25 bis 27j BVG geregelten Fälle der Kriegsopferfürsorge den Sozialgerichten zuzuweisen, was durch die Streichung der bisherigen Ausnahmeregelung ",soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht," in § 88 Absatz 7 Satz 1 SVG n.F. realisiert wird.

Zu Buchstabe b

Die in Artikel 16 Nummer 22 vorgesehene Übergangsregelung für das Sozialgerichtsgesetz (SGG), welche den nach dem SVG in Verbindung mit dem BVG fortgesetzt anspruchsberechtigten Personen die Möglichkeit eröffnen soll, ihre Rechte weiterhin prozessual geltend zu machen, bedarf in mehrfacher Hinsicht einer Anpassung:

Dies gilt zunächst insofern, als derzeit die Vorschrift des § 51 Absatz 1 Nummer 6 SGG in ihrer bisherigen Fassung für die vorgenannte Personengruppe weiterhin in Geltung bleiben soll. Diese stellt mit der Ausnahme, dass Streitigkeiten in direkter oder entsprechender Anwendung der §§ 25 bis 27j BVG nicht den Sozialgerichten zugewiesen werden, eine Parallelregelung zu § 88 Absatz 6 Satz 1 SVG in der derzeitigen Fassung dar. Nachdem diese Regelung im neuen Absatz 7 des Gesetzentwurfs gestrichen werden soll (siehe Buchstabe a), entfällt in der Übergangsregelung auch die Notwendigkeit für die Beibehaltung der alten Fassung des § 51 Absatz 1 Nummer 6 SGG für den Personenkreis des SVG in Verbindung mit dem BVG.

Ebenfalls sind die in die derzeitige Übergangsregelung einbezogenen § 11 Absatz 2, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 3 und § 41 Absatz 5 SGG a.F. dort zu streichen. Diese Vorschriften beziehen sich auf Wahlpersonen mit einem bestimmten Hintergrund für Berufs- und ehrenamtliche Richter nebst Vorschlagslisten und die Zuteilung ehrenamtlicher Richter mit einem bestimmten Hintergrund auf verschiedene Spruchkörper. Die vorgenannten Regelungen beanspruchen als Organisationsregelungen für die Sozialgerichtsbarkeit allgemeine Wirkung und können daher nicht für verschiedene Personengruppen in verschiedenen Fassungen gelten. Hier dürfte es daher ausreichend sein, dass auch diejenigen Personen, die künftig noch Ansprüche nach dem SVG inVerbindung mit BVG geltend machen können, durch Berechtigte nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, das als Nachfolger des BVG konzipiert ist, vertreten werden, so dass eine Fortgeltung der alten Fassungen dieser Vorschriften entbehrlich ist.

Ähnliches gilt für die ebenfalls in der derzeitigen Übergangsregelung benannte Vorschrift des § 71 Absatz 5 SGG, welche unter anderem die Vertretung des Landes bei Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts regelt. Auch hier dürfte eine Vertretung in (allen) Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts nach Maßgabe der Neufassung der Vorschrift durch die Stelle, die für die Durchführung des Vierzehnten Buchs Sozialgesetzbuch zuständig ist, auch in Angelegenheiten, welche die Soldatenversorgung in Verbindung mit dem BVG betreffen, ausreichend sein.

Schließlich dürfte die ebenfalls einbezogene Vorschrift des § 154 Absatz 2 SGG in ihrer Neufassung, wonach die Wörter "in der Kriegsopferversorgung eines Landes" durch die Formulierung "eines Trägers der Sozialen Entschädigung" ersetzt wird, gleichfalls keiner Übergangsregelung bedürfen. Denn zu den "Trägern der Sozialen Entschädigung" kann auch die bisherige Kriegsopferversorgung eines Landes gezählt werden.

Damit verbleiben für das Erfordernis einer Übergangsregelung nur die Vorschriften des § 55 Absatz 1 Nummer 3 und des § 109 Absatz 1 Satz 1 SGG. Hierbei empfiehlt es sich, die Wörter "Leistungen (...) erhalten" zu "Leistungen (...) geltend machen" abzuändern, da in der Situation des Gerichtsverfahrens die Berechtigung auf Leistungen gerade in Streit steht.

Zu Buchstabe c

Auch die in Artikel 56 Nummer 3 vorgesehen Übergangsregelung für die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bedarf einer Anpassung.

Ein Bedürfnis für eine Übergangsregelung besteht dann, wenn man alle Fälle nach dem SVG in Verbindung mit dem BVG gemäß Nummer 1 und 2 dieses Änderungsantrags vollumfänglich den Sozialgerichten zuweist, nur für bereits anhängige Altfälle des Sachgebiets Kriegsopferfürsorge. Denn diese Verfahren verbleiben nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, wonach die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt wird, auch nach Inkrafttreten der Neuregelungen bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Diesbezüglich dürfte das Erfordernis bestehen, die Vertretungsbefugnis des § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 VwGO, soweit sie auch Vereinigungen für Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zugunsten ihrer Mitglieder umfasst, weiterhin für anwendbar zu erklären.

Anderes dürfte hingegen für den derzeit durch die Übergangsregelung ebenfalls noch in Bezug genommenen § 188 Satz 1 VwGO, weil in Artikel 56 Nummer 2 die Wörter "der Kriegsopferfürsorge" gestrichen werden, gelten. Denn § 188 Satz 1 VwGO regelt insoweit nur eine Ausnahme vom Erfordernis der Bildung von Fachkammern für Fürsorgeangelegenheiten. Diese Ausnahme dürfte künftig bei Zuordnung auch der Kriegsopferfürsorge zur Sozialgerichtsbarkeit (§ 51 Absatz 1 Nummer 6 SGG-E) entbehrlich werden. Denn bei Wegfall eines Sachgebiets ist die Bildung von Spezialkammern ersichtlich nicht mehr angezeigt, so dass die in Satz 1 enthaltene "Soll"-Regelung für die wenigen Altfälle ohnehin entkräftet wird. Demgegenüber dürfte die Regelung der Gerichtskostenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO, die mit Blick auf § 71 Absatz 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes jedenfalls für die Rechtsmittelinstanzen auch bei bereits anhängigen Verfahren nach wie vor Relevanz haben kann, unabhängig von der Streichung des Begriffs "Kriegsopferfürsorge" für diese Fälle anwendbar bleiben. Denn Satz 2 bezieht sich auf sämtliche Verfahren nach Satz 1, der in seinem Eingangsteil aber alle Angelegenheiten der Fürsorge - und damit auch die noch anhängigen Altfälle der Kriegsopferfürsorge - erfasst.

48. Zu Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe f (§ 4 Absatz 6 HHG)

Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe f ist wie folgt zu fassen:

"f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

(6) Wenn die ... < weiter wie Gesetzentwurf Absatz 7 > ... " "

Begründung:

Die Vermutung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nach § 4 Absatz 6 HHG-E, welche nicht durch einen sicheren Kausallauf widerlegt wird, stellt eine Beweislastumkehr dar. Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird aber ein sicherer anderer Kausalverlauf so gut wie nie festgestellt werden können, vor allem bei Taten, die lange zurückliegen. Die Einführung des Absatzes 6 ist nicht mit der zwingenden Kausalitätsbetrachtung des Sozialen Entschädigungsrechtes vereinbar.

Dadurch wird die ärztliche Kausalitätsbeurteilung komplett auf den Kopf gestellt. Ein kompetenter Gutachter ist auch bei psychischen Gesundheitsstörungen in der Lage, die Kausalität auf der Basis der Wahrscheinlichkeit zu bewerten. Eine Vermutung ist lediglich eine Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs. Auch die Begründung zu Artikel 27, der zum Jahr 2022 den Teil C der Versorgungsmedizin-Verordnung ändert, lässt die Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht zu. Dort wird ausdrücklich betont, dass sich keine Änderungen gegenüber der jetzigen Kausalitätsbeurteilung ergeben.

Die Möglichkeit, was letztendlich eine Vermutung ist, widerspricht der Kausalitätsbeurteilung in der Versorgungsmedizin-Verordnung. Eine Beweislastumkehr nur für psychische Gesundheitsschäden einzuführen, wird nicht lange Bestand in gerichtlichen Verfahren haben. Denn dadurch wird ein Teil der Geschädigten bessergestellt.

Auch auf das Urteil des BSG vom 12. Juni 2003 - B 9 VG 001/02 R zu verweisen und die Beweislastumkehr damit zu begründen, ist nicht korrekt. Im dortigen Fall handelte es sich um ein klar festgestelltes Krankheitsbild, um eine posttraumatische Belastungsstörung, die regelhaft auf einem Trauma basiert. Das Urteil bezog sich ausschließlich auf die Latenzzeit der posttraumatischen Belastungsstörung. Dieses Urteil generell auf alle psychiatrischen Krankheitsbilder anzuwenden, geht über dieses Urteil weit hinaus.

Letztendlich wird hier vom Gesetzgeber ein Eingriff in die Versorgungsmedizin-Verordnung in nicht zulässiger Weise vorgenommen. Werden Änderungen bei den Begutachtungskriterien angestrebt, so ist zwingend der unabhängige Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu hören. Dies ist unterblieben.

49. Zu Artikel 9 Nummer 6 - neu - (§ 25a Absatz 9 - neu - HHG) Artikel 12 Nummer 6 - neu - (§ 26 Absatz 4 - neu - StrRehaG) Artikel 13 Nummer 8 - neu - (§ 18 Absatz 2 - neu - VwRehaG)

Begründung:

Die Ergänzungen regeln, welches Recht bei Schädigungen angewendet wird, die vor dem Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eingetreten sind. Sie stellen dabei sicher, dass Personen, die ihren Antrag nach Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch stellen, nicht gegenüber Personen privilegiert werden, die ihren Antrag noch vor Inkrafttreten dieses Buches, also noch unter Geltung des bisherigen Rechts, gestellt haben. Das betrifft sowohl Berechtigte nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz als auch deren Hinterbliebenen.

Das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch selbst enthält entsprechende Regelungen für die Berechtigten nach dem Opferentschädigungsgesetz, für Zivildienstgeschädigte und für Berechtigte nach dem Infektionsschutzgesetz. Die Regelungen sind rechtssystematisch geboten, um sicherzustellen, dass Geschädigte und ihre Hinterbliebenen nur dann einen Anspruch nach den ab Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch geltenden Regelungen haben, wenn sie auch nach dem im Zeitpunkt der Schädigung geltenden Recht einen Anspruch gehabt hätten. Anderenfalls entstünde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit Personen, die im gleichen Zeitraum geschädigt wurden, die aber vor dem Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch einen Antrag gestellt haben, der jedoch mangels Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen bestandskräftig abgelehnt worden war, etwa in Fällen psychischer Folgeschäden.

Das Opferentschädigungsgesetz und die Regelungen des Infektionsschutzgesetz betreffend Impfschäden etwa gehen im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch auf. Das Häftlingshilfegesetz, das Strafrechtliche und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz bleiben weiter in Kraft. Für Berechtigte nach diesen Gesetzen sowie ihre Hinterbliebenen wurde hinsichtlich ihrer Ansprüche auf eine Beschädigtenversorgung bzw. eine Hinterbliebenenversorgung in diesen drei Gesetzen bislang auf die Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes abgestellt. Diese Regelungen werden mit dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts nun ebenfalls auf das Vierzehnte Buch Sozialgesetzbuch umgestellt. Das Häftlingshilfegesetz enthält keine Antragsfristen, die Antragfristen im Strafrechtlichen und im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind schon mehrfach verlängert worden und stehen vor der Entfristung. Es ist deshalb zu erwarten, dass noch nicht alle Berechtigten vor dem Inkrafttreten des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch einen Antrag auf Beschädigten- oder Hinterbliebenenversorgung gestellt haben; im Bereich des Häftlingshilfegesetzes betrifft dies gegebenenfalls nur noch wenige Hinterbliebene.

Wenn Personenkreise unberücksichtigt bleiben, die in der vergleichbaren Position sind - ihre Leistungsberechtigung aufgrund einer Schädigung bestimmte sich früher nach den Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes und bestimmt sich künftig nach den Regelungen des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch -, die jedoch gegenüber Opfern von Gewalttaten, Zivildienstgeschädigten oder Geschädigten durch Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe privilegiert sind, weil in den entsprechenden Spezialgesetzen - dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz - eine solche Regelung fehlt, dann wird die Zielstellung im Gesetzgebungsvorhaben, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von vergleichbaren Sachverhalten aufgrund einer späten Antragstellung zu verhindern, verfehlt. Es bedarf daher in diesen drei Gesetzen einer vergleichbaren Regelung wie im SGB XIV.

50. Zu Artikel 12 Nummer 01 - neu - (§ 20 StrRehaG)

Artikel 13 Nummer 7 (§ 17 Satz 3 und 4 VwRehaG)

Folgeänderungen:

Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Der Bund trifft mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in Artikel 1 im Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV) eine Kostenregelung zur Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern für die Kosten aufgrund der Kriegsauswirkungen beider Kriege (SGB XIV-E, Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2) in § 134 Absatz 2 SGB XIV-E und nimmt in Artikel 9 Nummer 5 im Häftlingshilfegesetz (HHG) insoweit eine konkrete Verweisung vor. Darüber hinaus werden in § 155 Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6 SGB XIV-E Regelungen zur Kostentragung in Besitzstandsfällen getroffen.

Da der Personenkreis der Anspruchsberechtigten im HHG, im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) und im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) nahezu deckungsgleich ist bzw. für soziale Ausgleichsleistungen nach den §§ 17 bis 19 StrRehaG auch eine Bescheinigung nach § 10 Absatz 4 HHG anspruchsbegründend sein kann und für die Leistungen der Beschädigtenversorgung in allen drei Gesetzen auf das Bundesversorgungsgesetz abgestellt worden war und nun auf das neue SGB XIV verwiesen werden wird, ist es sachgerecht, in diesen vergleichbaren Fällen auch die gleiche Kostentragungsregelung anzuwenden.

Es wird deshalb in Artikel 12 im StrRehaG bei der Kostenregelung in § 20 StrRehaG sowie in Artikel 13 im VwRehaG bei der Kostenregelung in § 17 VwRehaG eine Regelung eingefügt, die der im Gesetzentwurf mit Artikel 9 Nummer 5 bei der Kostenregelung in § 13 HHG eingeführten Regelung entspricht.

Außerdem ist in Artikel 1 bei der Regelung in Besitzstandsfällen in § 155 Absatz 1 Nummer 5 und 6 SGB XIV-E die gleiche Quote wie in Nummer 1 zu Grunde zu legen.

Da der Bund mit der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung in Artikel 13 Nummer 7 selbst auf die Erstattung im pauschalierten Verfahren in Höhe von 57 Prozent sowie die Überprüfung dieser Quote in einem Abstand von fünf Jahren für die Zukunft verzichtet und mit dem vorliegenden Änderungsvorschlag für Besitzstandsfälle die Erstattungsquote für Geldleistungen auf 94,5 Prozent festgelegt wird, ist die in Artikel 1 § 156 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 SGB XIV-E vorgesehene Erstattung von Kosten im pauschalierten Verfahren in Höhe von 57 Prozent sowie die Überprüfung dieser Quote in einem Abstand von fünf Jahren für Besitzstandsfälle, die auf dem VwRehaG beruhen, entbehrlich.

51. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe f (§ 21 Absatz 6 StrRehaG)

Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe f ist wie folgt zu fassen:

"f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

(6) Wenn die ... < weiter wie Gesetzentwurf Absatz 7 > ... " "

Begründung:

Die Vermutung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nach § 21 Absatz 6 StrRehaG-E, welche nicht durch einen sicheren Kausallauf widerlegt wird, stellt eine Beweislastumkehr dar. Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird aber ein sicherer anderer Kausalverlauf so gut wie nie festgestellt werden können, vor allem bei Taten, die lange zurückliegen. Die Einführung des Absatzes 6 ist nicht mit der zwingenden Kausalitätsbetrachtung des Sozialen Entschädigungsrechtes vereinbar.

Dadurch wird die ärztliche Kausalitätsbeurteilung komplett auf den Kopf gestellt. Ein kompetenter Gutachter ist auch bei psychischen Gesundheitsstörungen in der Lage, die Kausalität auf der Basis der Wahrscheinlichkeit zu bewerten. Eine Vermutung ist lediglich eine Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs. Auch die Begründung zu Artikel 27, der zum Jahr 2022 den Teil C der Versorgungsmedizin-Verordnung ändert, lässt die Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht zu. Dort wird ausdrücklich betont, dass sich keine Änderungen gegenüber der jetzigen Kausalitätsbeurteilung ergeben.

Die Möglichkeit, was letztendlich eine Vermutung ist, widerspricht der Kausalitätsbeurteilung in der Versorgungsmedizin-Verordnung. Eine Beweislastumkehr nur für psychische Gesundheitsschäden einzuführen, wird nicht lange Bestand in gerichtlichen Verfahren haben. Denn dadurch wird ein Teil der Geschädigten bessergestellt.

Auch auf das Urteil des BSG vom 12. Juni 2003 - B 9 VG 001/02 R zu verweisen und die Beweislastumkehr damit zu begründen, ist nicht korrekt. Im dortigen Fall handelte es sich um ein klar festgestelltes Krankheitsbild, um eine posttraumatische Belastungsstörung, die regelhaft auf einem Trauma basiert. Das Urteil bezog sich ausschließlich auf die Latenzzeit der posttraumatischen Belastungsstörung. Dieses Urteil generell auf alle psychiatrischen Krankheitsbilder anzuwenden, geht über dieses Urteil weit hinaus.

Letztendlich wird vom Gesetzgeber ein Eingriff in die Versorgungsmedizin-Verordnung in nicht zulässiger Weise vorgenommen. Werden Änderungen bei den Begutachtungskriterien angestrebt, so ist zwingend der unabhängige Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu hören. Dies ist unterblieben.

52. Zu Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe f (§ 3 Absatz 6 VwRehaG)

Artikel 13 Nummer 1 Buchstabe f ist wie folgt zu fassen:

"f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

(6) Wenn die ... < weiter wie Gesetzentwurf Absatz 7 > ... " "

Begründung:

Die Vermutung der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nach § 3 Absatz 6 VwRehaG-E, welche nicht durch einen sicheren Kausallauf widerlegt wird, stellt eine Beweislastumkehr dar. Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird aber ein sicherer anderer Kausalverlauf so gut wie nie festgestellt werden können, vor allem bei Taten, die lange zurückliegen. Die Einführung des Absatzes 6 ist nicht mit der zwingenden Kausalitätsbetrachtung des Sozialen Entschädigungsrechtes vereinbar.

Dadurch wird die ärztliche Kausalitätsbeurteilung komplett auf den Kopf gestellt. Ein kompetenter Gutachter ist auch bei psychischen Gesundheitsstörungen in der Lage, die Kausalität auf der Basis der Wahrscheinlichkeit zu bewerten. Eine Vermutung ist lediglich eine Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs. Auch die Begründung zu Artikel 27, der zum Jahr 2022 den Teil C der Versorgungsmedizin-Verordnung ändert, lässt die Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhangs nicht zu. Dort wird ausdrücklich betont, dass sich keine Änderungen gegenüber der jetzigen Kausalitätsbeurteilung ergeben.

Die Möglichkeit, was letztendlich eine Vermutung ist, widerspricht der Kausalitätsbeurteilung in der Versorgungsmedizin-Verordnung. Eine Beweislastumkehr nur für psychische Gesundheitsschäden einzuführen wird nicht lange Bestand in gerichtlichen Verfahren haben. Denn dadurch wird ein Teil der Geschädigten bessergestellt.

Auch auf das Urteil des BSG vom 12. Juni 2003 - B 9 VG 001/02 R zu verweisen und die Beweislastumkehr damit zu begründen, ist nicht korrekt. Im dortigen Fall handelte es sich um ein klar festgestelltes Krankheitsbild, um eine posttraumatische Belastungsstörung, die regelhaft auf einem Trauma basiert. Das Urteil bezog sich ausschließlich auf die Latenzzeit der posttraumatischen Belastungsstörung. Dieses Urteil generell auf alle psychiatrischen Krankheitsbilder anzuwenden, geht über dieses Urteil weit hinaus.

Letztendlich wird vom Gesetzgeber ein Eingriff in die Versorgungsmedizin-Verordnung in nicht zulässiger Weise vorgenommen. Werden Änderungen bei den Begutachtungskriterien angestrebt, so ist zwingend der unabhängige Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu hören. Dies ist unterblieben.

53. Zu Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b (Anlage zu § 2 Teil C Nummer 3.4.2 VersMedV)

In Artikel 26 Nummer 2 Buchstabe b ist in der Anlage zu § 2 Teil C die Nummer 3.4.2 wie folgt zu fassen:

"3.4.2. Ursache im Sinne der Versorgungsgesetze ist die Bedingung im naturwissenschaftlichphilosophischen Sinne, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Haben mehrere Umstände zu einem Erfolg beigetragen, sind sie versorgungsrechtlich nur dann nebeneinanderstehende Mitursachen (und wie Ursachen zu werten), wenn sie in ihrer Bedeutung und Tragweite für den Eintritt des Erfolges annähernd gleichwertig sind. Kommt einem der Umstände gegenüber dem anderen eine überragende Bedeutung zu, ist dieser Umstand allein Ursache im Sinne des Versorgungsrechts."

Begründung:

Hier wurde der bisherige Verordnungstext (VersMedV Anlage zu § 2 Teil C Nummer 1 Buchstabe b) so gekürzt, dass er nicht mehr korrekt bzw. interpretierbar ist und so keine Eindeutigkeit mehr hat. Daher soll der ursprüngliche Verordnungstext, wie oben zitiert, bestehen bleiben.

B

54. Der Ausschuss für Kulturfragen (K) empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

C

Der Ausschuss für Familie und Senioren (FS) hat von einer Empfehlung für eine Stellungnahme an das Plenum abgesehen.

Begründung:

Im Hinblick auf die umfangreichen Empfehlungen des federführenden Ausschusses für Arbeit, Integration und Sozialpolitik, kann von einer eigenen Empfehlung des Ausschusses abgesehen werden.