Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
(InVeKoS-Verordnung)

A. Problem und Ziel

In der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) werden Regelungen zur verwaltungsmäßigen Abwicklung der flächenbezogenen EU-Agrarförderung getroffen. Es besteht folgender Änderungsbedarf:

B. Lösung

Erlass einer Verordnung zur Änderung der InVeKoSV.

Die erforderlichen Änderungen betreffen folgende Vorschriften:

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Keiner.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Keine.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Keiner.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 19. Juni 2020

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Dietmar Woidke

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. Helge Braun

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung)

Vom ...

Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2, der §§ 15, 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

Artikel 1
Änderung der InVeKoS-Verordnung

Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. - I S. 166), die zuletzt durch

Artikel 2 der Verordnung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 2 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

(3a) Liegen Flächen, die im Rahmen der Durchführung der in § 1 genannten Vorschriften zu kontrollieren sind, in einem anderen Land als der Betriebssitz, wird die Kontrolle, wenn sie nicht durch das Land durchgeführt werden kann, in dem der Betriebssitz liegt, durch das Land durchgeführt, in dem die Flächen liegen. Die zuständige Stelle dieses Landes führt die Kontrolle nach Abstimmung mit der zuständigen Stelle des Landes, in dem der Betriebssitz liegt, durch und übermittelt ihr die Kontrollergebnisse."

§ 11a wird wie folgt geändert:

Im Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1" durch die Wörter "des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1" ersetzt.

Im Absatz 3 werden die Wörter "des Artikels 14 Absatz 4 Unterabsatz 2" durch die Wörter "des Artikels 15 Absatz 3" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Anpassungsbedarf der InVeKoS-Verordnung ergibt sich zum einen aus der Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/1804 vom 28. Oktober 2019, nach der die Verweise in § 11a der InVeKoS-Verordnung zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 angepasst werden müssen. Im Zuge dieser notwendigen Anpassungen wird folgende weitere Anpassungen vorgenommen: Die Zusammenarbeit der Länder bei länderübergreifender Antragstellung ist ausdrücklich festzulegen, da sie inzwischen über eine nur temporäre Amtshilfe hinausgeht. Dies liegt daran, dass für die Durchführung der Kontrollen die Behörden des Betriebssitzlandes zuständig sind, die zu kontrollierenden Flächen in einigen Fällen aber in einem anderen Land liegen. Dort können die Behörden des Betriebssitzlandes aufgrund fehlender Hoheitsrechte nicht ohne weiteres kontrollieren.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Durch die vorliegende Verordnung werden Verweise auf die geänderte Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 angepasst. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden von Betriebssitz- und Belegenheitsland wird geregelt.

Alternativen

keine

Regelungskompetenz

§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4, der §§ 15, 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes.

Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

Die Vorschrift dient der Regelung des von den entsprechenden EU-Vorschriften geforderten Kontrollsystems und ist somit mit EU-Recht vereinbar.

Regelungsfolgen

Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Die Verordnung trägt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung bei. Sie dient der Regelung der Zusammenarbeit zwischen den Ländern.

Nachhaltigkeitsaspekte

Da es sich um rein verfahrensrechtliche Regelungen handelt, enthält die Verordnung keine eigenständigen Aspekte der Nachhaltigkeit.

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Aus der Verordnung ergeben sich keine Haushaltsausgaben mit Erfüllungsaufwand.

Erfüllungsaufwand

Die Verordnung sieht keine Verpflichtungen oder Kosten für Bürgerinnen und Bürger oder die Wirtschaft, Bund und Länder vor.

Weitere Kosten

Keine.

Weitere Regelungsfolgen

Es bestehen keine weiteren Regelungsfolgen, wie Auswirkungen auf den Verbraucher oder das Preisniveau.

Befristung; Evaluierung

Keine.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Regelmäßigkeit der länderübergreifenden Kontrollen, nach denen die Behörden des Belegenheitslandes die Flächen des Betriebsinhabers für die Behörden des Betriebssitzlandes kontrollieren, geht über eine temporäre Amtshilfe nach § 4 VwVfG hinaus. Eine ausdrückliche Regelung der Zusammenarbeit ist daher erforderlich.

Zu Nummer 2

Die Änderungen dienen der Anpassung der Verweise auf das EU-Recht, da das EU-Recht mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2019/1804 vom 28. Oktober 2019 geändert wurde.