Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente
(Honoraranlageberatungsgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 237. Sitzung am 25. April 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 17/13131- den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz) - Drucksache 17/12295 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 07.06.13
Erster Durchgang: Drucksache. 814/12 (PDF)

Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wertpapi erhandelsgesetzes
Artikel 2 Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Fi nanzdi enstlei stungsaufsichtsgesetz
Artikel 5 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 31 wird wie folgt geändert:

3. § 33 wird wie folgt geändert:

4. In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "33," durch die Wörter "33 Absatz 1 bis 3 und 4, der §§" ersetzt.

5. § 36c wird wie folgt gefasst:

" § 36c Register über Honorar-Anlageberater

6. Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt:

§ 36d Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung

7. § 39 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung

In § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3116) werden die Wörter "zum Zeitpunkt der Anlageberatung, die Anlass der anzuzeigenden Beschwerde war, zugeordnet war oder für welche er zu diesem Zeitpunkt überwiegend oder in der Regel seine Tätigkeit ausgeübt hat" durch die Wörter "zugeordnet ist oder für welche er überwiegend oder in der Regel seine Tätigkeit ausübt" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 34g die Angabe " § 34h Honorar-Finanzanlagenberater" eingefügt.

2. § 11a wird wie folgt geändert:

3. In § 13b Absatz 3 wird nach der Angabe ", 34f" die Angabe ", 34h" eingefügt.

4. In § 29 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "oder 34f" durch die Angabe ", 34f oder 34h" ersetzt.

5. § 34g wird wie folgt geändert:

6. Nach § 34g wird folgender § 34h eingefügt:

" § 34h Honorar-Finanzanlagenberater

7. In § 47 wird nach der Angabe "34f" die Angabe ", 34h" eingefügt.

8. In § 55a Absatz 1 Nummer 8 werden nach den Wörtern "im Sinne des § 34f Absatz 3 Nummer 4" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4," eingefügt.

9. In § 57 Absatz 2 werden nach dem Wort "Finanzanlagenvermittlers" die Wörter "und Honorar-Finanzanlagenberaters" eingefügt und wird die Angabe "oder 34f" durch die Angabe "34f oder 34h" ersetzt.

10. In § 61a Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzanlagenvermittlers" die Wörter "oder Honorar-Finanzanlagenberaters" und nach den Wörtern " § 34f Absatz 4 bis 6" die Wörter ", auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4," eingefügt.

11. In § 70a Absatz 2 werden nach dem Wort "Finanzanlagenvermittlers" die Wörter "und Honorar-Finanzanlagenberaters" eingefügt und wird die Angabe "oder § 34f" durch die Angabe ", § 34f oder § 34h" ersetzt.

12. In § 71b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzanlagenvermittlers" die Wörter "und Honorar-Finanzanlagenberaters" eingefügt.

13. § 144 wird wie folgt geändert:

14. In § 145 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a werden jeweils nach den Wörtern " § 34f Absatz 1 Satz 1" die Wörter "oder § 34h Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

15. In § 146 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe a werden nach den Wörtern " § 34f Absatz 1 Satz 1" die Wörter "oder § 34h Absatz 1 Satz 1" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Nach Nummer 5.1 der Anlage zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, werden die folgenden Nummern eingefügt:

"5.1a Honorar-Anlageberaterregister

5.1a.1 Eintragung in das Honorar-Anlageberaterregister ( § 36c Absatz 3 WpHG) 250".

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 3 Buchstabe b und § 36c Absatz 6 und 7 des Wertpapierhandelsgesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt im Übrigen am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des dreizehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

(3) Artikel 3 Nummer 5 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(4) Artikel 3 tritt im Übrigen am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des dreizehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.

(5) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.