Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze

Der Bundesrat hat in seiner 936. Sitzung am 25. September 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zu Artikel 5a - neu - (§ 7 Absatz 7a ZerlG)

Nach Artikel 5 ist folgender Artikel 5a einzufügen:

"Artikel 5a
Änderung des Zerlegungsgesetzes

§ 7 Absatz 7a des Zerlegungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel.. des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(7a) Die Absätze 1 bis 7 sind für die Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2015 und 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zerlegung vorläufig nach den für das Jahr 2011 ermittelten Prozentsätzen erfolgt; sie sind ferner für die Zerlegung der Lohnsteuer für das Jahr 2017 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zerlegung vorläufig nach den für das Jahr 2013 ermittelten Prozentsätzen erfolgt. Die endgültige Zerlegung der Lohnsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 erfolgt, wenn die hierzu erforderlichen Datengrundlagen zur Verfügung stehen. Für die endgültige Zerlegung der Lohnsteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 sind die Prozentsätze nach den Verhältnissen im jeweiligen Feststellungszeitraum gemäß den Absätzen 1 bis 3 festzusetzen; dabei dürfen die Prozentsätze für das Jahr 2013 vor den Prozentsätzen für das Jahr 2012 festgestellt werden.""

Begründung:

Aufgrund von Verzögerungen bei der Programmierung können den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für die Jahre ab 2012 derzeit noch nicht die Anschriften der Steuerpflichtigen aus der Datenbank nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung maschinell zugeordnet werden. Dadurch können den Statistischen Landesämtern der Wohnsitzländer die für die Zerlegung maßgebenden Daten nicht zugeleitet werden, wie es § 7 Absatz 3 Satz 1 des Zerlegungsgesetzes vorsieht.

Es hat sich inzwischen gezeigt, dass die derzeitige Regelung, nur für das Jahr 2015 die Zerlegung vorläufig mit den für das Jahr 2011 ermittelten Prozentsätzen durchzuführen, nicht ausreicht. Aufgrund der Verzögerung sind entsprechende Regelungen für die Jahre 2016 und 2017 erforderlich. Danach sind zur Berechnung der vorläufigen Zerlegungsbeträge die für die Jahre 2011 und 2013 ermittelten Prozentsätze zugrunde zu legen. Dies regelt die vorliegende Neufassung.

Der neu gefasste § 7 Absatz 7a ZerlG tritt gemäß Artikel 6 Absatz 1 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft.