Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdisziplinargesetzes, des Bundesbeamtengesetzes und weiterer Gesetze

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdisziplinargesetzes, des Bundesbeamtengesetzes und weiterer Gesetze

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdisziplinargesetzes, des Bundesbeamtengesetzes und weiterer Gesetze

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesdisziplinargesetzes

Das Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "oder eine Zurückstufung" gestrichen.

3. In § 15 Abs. 4 werden nach dem Wort "Einleitung" die Wörter "oder Ausdehnung" eingefügt.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

5. § 17 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: "Ist zu erwarten, dass nach den §§ 14 und 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht in Betracht kommt, wird ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet."

6. § 38 wird wie folgt geändert:

7. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

8. § 47 wird wie folgt geändert:

9. § 50 wird wie folgt geändert:

10. § 64 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

11. § 67 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend."

12. In § 71 Abs. 1 wird vor dem Wort "Wiederaufnahme" das Wort "Die" eingefügt.

13. Die Überschrift zu Teil 4 Kapitel 6 wird wie folgt gefasst: "Kapitel 6 Kosten"

14. Die §§ 77 und 78 werden wie folgt gefasst:

" § 77 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

§ 78 Gerichtskosten

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden."

15. In § 80 Abs. 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "aus dem Beamtenverhältnis" die Wörter "oder der Aberkennung des Ruhegehalts" eingefügt.

16. § 85 wird wie folgt geändert:

Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2006 eingelegt worden ist."

17. Dem Gesetz wird folgende Anlage angefügt:

"Anlage (zu § 78)
Gebührenverzeichnis Gliederung


Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Besondere Verfahren
Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 6 Beschwerde

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 10 bis 17
Vorbemerkung:
Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.
Abschnitt 1
Klageverfahren erster Instanz
Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf
10 - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis360,00 €
11 - Aberkennung des Ruhegehalts360,00 €
12 - Zurückstufung240,00 €
Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist
13 - Kürzung der Dienstbezüge180,00 €
14 - Kürzung des Ruhegehalts180,00 €
15 - Geldbuße120,00 €
16 - Verweis60,00 €
17 Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung (§ 32 BDG) 60,00 €
18 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Die Gebühren 10 bis 17 ermäßigen sich auf0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2
Zulassung und Durchführung der Berufung
20 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird1,0
21 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird0,5
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
22 Verfahren über die Berufung im Allgemeinen1,5
23 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf0,5
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
24 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Die Gebühr 22 ermäßigt sich auf1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3
Revision
30 Verfahren über die Revision im Allgemeinen2,0
31 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf1,0
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
32 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Die Gebühr 30 ermäßigt sich auf1,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 40 und 41
Abschnitt 4
Besondere Verfahren
40 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen180,00 €
41 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist60,00 €
42 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Die Gebühren 40 und 41 ermäßigen sich auf0,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 5
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
50 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen50,00 €
Nr. GebührentatbestandGebührenbetrag oder Satz der jeweiligen Gebühr 10 bis 17 und 40
Abschnitt 6
Beschwerde
60 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen1,5
61 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 59 BDG1,5
62 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen1,5
63 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder
2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Die Gebühren 60 bis 62 ermäßigen sich auf0,75
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
64 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen50,00 €".

Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), zuletzt geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 61 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: "Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nicht, soweit gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde oder einer Strafverfolgungsbehörde ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird. Die oberste Dienstbehörde kann weitere Behörden oder außerdienstliche Stellen bestimmen, denen gegenüber nach Satz 3 eine Korruptionsstraftat angezeigt werden kann."

2. § 70 wird wie folgt gefasst:

" § 70

(1) Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf sein Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf andere Behörden übertragen werden.

(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot verstößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszugeben, soweit nicht im Strafverfahren der Verfall angeordnet worden oder es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Für den Umfang des Herausgabeanspruchs gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Die Herausgabepflicht nach Satz 1 umfasst auch die Pflicht, dem Dienstherrn Auskunft über Art, Umfang und Verbleib des Erlangten zu geben."

3. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt: " § 79a

(1) Beihilfe erhalten

Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Beihilfefähig sind die Aufwendungen des Ehegatten des Beihilfeberechtigten, der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und der im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder als berücksichtigungsfähige Angehörige. Satz 3 gilt nicht für Fälle des § 23 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

1. in Krankheits- und Pflegefällen,

2. Zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten oder Behinderungen,

3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch und

4. Zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen.

(3) Beihilfe wird als mindestens hälftige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. Es können Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt werden. Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nach Absatz 2 sind von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Beihilfeberechtigten, denen Leistungen nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.

(4) Das Bundesministerium des Innern regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch und der Berücksichtigung von Kindern."

4. In § 90e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "drei Jahren" durch die Wörter "zwei Jahren" ersetzt.

Artikel 3
Folgeänderungen

(1) Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:

(2) Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

Mit den Änderungen des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) werden einzelne Vorschriften an geänderte Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angepasst und die Befugnisse der Länder beim landesrechtlichen Verfahren der Bestellung von Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzern erweitert. Die Regelung zur Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren wird hinsichtlich der Zurückstufung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts modifiziert. Außerdem werden redaktionelle Klarstellungen vorgenommen und Gesetzeslücken geschlossen.

Durch Änderungen des Bundesbeamtengesetzes (BBG) sollen die Korruptionsbekämpfung verbessert, die Pflicht zur Herausgabe unrechtmäßig erlangter Belohnungen und Geschenke klargestellt und eine Harmonisierung mit dem Bundesdisziplinargesetz vorgenommen werden. Weiter sollen die wesentlichen Entscheidungen für Beihilfevorschriften gesetzlich geregelt werden. Dies ist erforderlich, weil das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. Juni 2004 (Az. 2 C 50/02) entschieden hat, dass die gegenwärtigen Beihilfevorschriften nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen eines Gesetzesvorbehalts genügen. Die wesentlichen Grundentscheidungen über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen müsse der Gesetzgeber treffen. Der vorliegende Entwurf einer Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung trägt den Ausführungen des Gerichtes Rechnung.

Die notwendigen Folgeänderungen sind in Artikel 3 geregelt.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Bundesdisziplinargesetz)

Zu Nummer 1

Die Änderung der Inhaltsübersicht trägt der Änderung von Überschriften (Nummern 13 und 14) und der Aufnahme eines Gebührenverzeichnisses (Nummer 17) Rechnung.

Zu Nummer 2 (§ 14)

Die Änderung berücksichtigt die erheblichen rechtspolitischen Bedenken und verfassungsrechtlichen Zweifel, die das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23. Februar 2005, 1 D 013/04 (PDF) ) hinsichtlich der Einbeziehung auch der Zurückstufung in die Regelung zur Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren angeführt hat.

Zu Nummer 3 (§ 15)

Mit der Änderung in Absatz 4 wird ein redaktionelles Versehen behoben.

Zu Nummer 4 (§ 16)

Mit der in Absatz 1 vorgenommenen Einbeziehung der Disziplinarmaßnahme "Kürzung des Ruhegehalts" in das dreijährige Verwertungsverbot wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Beamtinnen und Beamte, die infolge einer dauerhaften Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, reaktiviert werden können (vgl. § 45 BBG). Sie sind daher den disziplinarrechtlich mit einer Kürzung der Dienstbezüge belegten Beamtinnen und Beamten insoweit gleichzustellen.

Der neu eingefügte Absatz 3 Satz 2 trägt einer bei der Zurückstufung als statusverändernden Entscheidung bestehenden Besonderheit Rechnung. Die Beamtin oder der Beamte hat mit dem Ablauf der für die Zurückstufung geltenden Sieben-Jahres-Frist regelmäßig noch das Amt inne, das in der gerichtlichen Entscheidung bestimmt wurde. Ein automatischer Eintritt in das Amt, das vor der Zurückstufung bekleidet wurde, findet nach dem Ablauf der Frist nicht statt. Zur Vermeidung von Unklarheiten bei späteren Personalentscheidungen besteht daher ein Dokumentationsinteresse dergestalt, dass der Akt der Zurückstufung nach wie vor aus der Personalakte (Grundakte) erkennbar sein muss. Dazu reicht es allerdings schon aus, dass das Rubrum und die Entscheidungsformel des auf die Zurückstufung erkennenden Urteils in der Akte verbleiben, wobei etwaige personenbezogene Angaben, die nicht die Beamtin oder den Beamten betreffen, unkenntlich zu machen sind. Soweit die Vorschrift auf die "Bezeichnung" weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten abstellt, lehnt sie sich an § 117 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an, so dass neben den Namen vor allem der Beruf und die Anschrift unkenntlich zu machen sind. Die weiteren Eintragungen sowie darüber hinaus entstandene Vorgänge unterliegen - genau wie bei den in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Maßnahmen - nach Fristablauf der Entfernungs- und Vernichtungspflicht.

Zu Nummer 5 (§ 17)

Die Änderung dient der sprachlichen Klarstellung und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Prüfung der Zulässigkeit von Disziplinarmaßnahmen nach Straf- oder Bußgeldverfahren (§ 14) oder nach Ablauf von mehr als zwei Jahren (§ 15) zunächst - ohne weitere Sachverhaltsaufklärung - eine hypothetische Einschätzung der in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen erfordert.

Zu Nummer 6 (§ 38)

Durch die zusätzliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 Satz 2 wird klargestellt, dass eine vorläufige Dienstenthebung bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf und auf Probe nur in Betracht kommt, wenn ihnen ein Dienstvergehen angelastet wird. Die Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 Satz 2 stellt außerdem sicher, dass auch § 31 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 Satz 2 BBG gelten.

Zu Nummer 7 (§ 40)

Die Änderung in Absatz 1 Nr. 1 stellt klar, dass auch bei Entlassungen aus dem Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf wegen Dienstvergehen die einbehaltenen Beträge verfallen. Mit den Änderungen in Absatz 1 Nr. 3 und 4 wird ein redaktionelles Versehen behoben.

Zu Nummer 8 (§ 47)

Mit den Änderungen in den Absätzen 1 und 3 wird, wie ursprünglich beabsichtigt, den Ländern weitestgehender Raum für landesrechtliche Bestellungsverfahren eröffnet. Neben der Möglichkeit, die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer durch Wahl zu bestimmen, können auch andere Möglichkeiten wie das Los- oder Bestellungsverfahren in Betracht kommen.

Durch die Neufassung des Absatzes 2 wird klargestellt, dass - auch - die Anwendung der §§ 25 und 26 VwGO ausgeschlossen ist. Damit wird ein redaktionelles Versehen behoben. Zugleich wird klargestellt, dass § 24 Abs. 3 VwGO entsprechend anwendbar ist. Der Verweis auf § 30 Abs. 1 Satz 2 VwGO entfällt, weil diese Vorschrift zum 1. Januar 2005 weggefallen ist.

Zu Nummer 9 (§ 50)

Die Ergänzung in Absatz 1 Nr. 5 eröffnet die Möglichkeit, Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer auch dann abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für eine Bestellung bei der Auswahl oder der Bestellung nicht vorlagen. Bislang war dies explizit nur für die Fälle des nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen für die Bestellung vorgesehen.

Die Ergänzung in Absatz 3 dient der Klarstellung.

Zu Nummer 10 (§ 64)

Die Änderungen in Absatz 2 passen die Regelung zur Zulassung der Berufung in Disziplinarsachen an die zwischenzeitlich erfolgte Änderung des Zulassungsrechts in der VwGO an.

Zu Nummer 11 (§ 67)

Die Änderung in Absatz 3 beruht auf der Überlegung, dass das Verfahren nach § 63 bewusst als Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes konzipiert ist und es sich daher anbietet, die dafür jetzt in § 146 Abs. 4 VwGO vorgesehene Darlegungsbeschwerde auch im BDG einzuführen.

Zu Nummer 12 (§ 71)

In Absatz 1 wird ein Redaktionsversehen behoben.

Zu Nummer 13 (Überschrift zu Teil 4 Kapitel 6)

Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 14 (§§ 77 und 78)

Für gerichtliche Disziplinarverfahren ist die Einführung von Gerichtsgebühren vorgesehen, die den Gebührenbestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) für verwaltungsgerichtliche Verfahren angenähert sind und die die Besonderheiten des gerichtlichen Disziplinarverfahrens berücksichtigen (vgl. Nummer 17). Die Annäherung der Kostenregelungen für das disziplinargerichtliche Verfahren an das verwaltungsgerichtliche Verfahren macht die Anpassung der bisher im BDG vorgesehenen Kostenerstattungsregelungen erforderlich.

Fallen derzeit - ähnlich wie im Strafverfahren - grundsätzlich demjenigen, gegen den auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt ist, die Verfahrenskosten allein zur Last, soll nach § 77 Abs. 1 künftig auf die Erstattungsregelungen der §§ 154 ff. VwGO verwiesen werden, die den Anforderungen an einen Parteiprozess besser gerecht werden. Die Absätze 2 und 4 übernehmen die bisherigen Bestimmungen der § 77 Abs. 2 und § 78 Abs. 2 und 3 BDG, soweit nicht ohnehin § 162 VwGO über die vorgeschlagene Generalverweisung einschlägig ist.

In Absatz 3 soll klargestellt werden, dass - abweichend von § 161 Abs. 1 VwGO - im Falle des Antrags auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62 BDG) bereits in der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag und nicht erst in der Einstellungsentscheidung (§ 62 Abs. 3 BDG) über die Kosten des Verfahrens zu befinden ist.

Mit der Änderung des § 78 entfällt die bisherige Gebührenfreiheit für gerichtliche Disziplinarverfahren.

Dies ist wegen der Eingliederung der disziplinarrechtlichen Verfahren in das normale verwaltungsgerichtliche Verfahren und wegen des Übergangs zu einem normalen Parteiprozess sachgerecht. Wegen des Wegfalls der bisher in § 78 Abs. 2 und 3 getroffenen Bestimmungen wird auf die vorstehenden Ausführungen zur Änderung des § 77 verwiesen.

Zu Nummer 15 (§ 80)

Mit der Änderung in Absatz 4 Satz 2 wird ein redaktionelles Versehen behoben.

Zu Nummer 16 (§ 85)

Mit der Änderung in Absatz 9 wird ein Schreibfehler korrigiert. Der neue Absatz 11 bestimmt, dass Gebühren erst für gerichtliche Verfahren erhoben werden, die nach dem 31. Dezember 2006 anhängig werden. Dies soll dem nicht unerheblichen technischen und organisatorischen Aufwand der Justizverwaltungen, der mit der Einführung von Gebühren in gerichtlichen Disziplinarverfahren verbunden ist, Rechnung tragen. Die bis zum 31. Dezember 2006 anhängig werdenden Gerichtsverfahren werden, mit Ausnahme der Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2006 eingelegt wird, von der Gebührenregelung nicht berührt, so dass in diesen Verfahren nur die entstandenen Auslagen erhoben werden können (§ 78 Satz 2). Dies entspricht der Übergangsregelung in § 71 Abs. 1 GKG.

Zu Nummer 17 (Anlage zu § 78)

Das Gebührenverzeichnis regelt die Höhe der anfallenden Gerichtsgebühren. Wegen der Besonderheiten des Disziplinarverfahrens ist es sachgerecht, keine streitwertabhängigen Gebühren, sondern Festgebühren vorzusehen. Dadurch werden Schwierigkeiten bei der Wertfestsetzung und unangemessen hohe Gebühren vermieden. In der Tabelle sind entsprechend der Systematik des GKG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und unter Berücksichtigung disziplinarrechtlicher Besonderheiten (z.B. fehlende Möglichkeiten für Vergleiche oder Anerkenntnisurteile) Ermäßigungstatbestände eingearbeitet. Für die besonderen Verfahren nach den §§ 62 f. und für die Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 59 sind besondere Gebührentatbestände aufgeführt. Durch die Vorbemerkung in der Gebührentabelle wird klargestellt, dass ein Wiederaufnahmeverfahren als neuer Rechtszug gilt. Hier fallen die Gebühren für das Verfahren, dessen Wiederaufnahme begehrt wird, erneut an.

Zu Artikel 2 (Bundesbeamtengesetz)

Zu Nummer 1 (§ 61)

Mit der Erweiterung des Absatzes 1 wird die Anzeige von konkreten Anzeichen für Korruption ermöglicht. Hierdurch wird Artikel 9 des Zivilrechtsübereinkommens über Korruption des Europarates vom 4. November 1999 umgesetzt. Diese Umsetzung soll durch separate Gesetze und nicht durch das Umsetzungsgesetz zum Zivilrechtsübereinkommen realisiert werden. Geregelt wird, dass die Verschwiegenheitspflicht nicht gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde oder einer Strafverfolgungsbehörde einen durch Tatsachen begründeten Verdacht einer Korruptionsstraftat anzeigt. Die oberste Dienstbehörde kann außerdem weitere Behörden oder außerdienstliche Stellen bestimmen, an die Beamtinnen und Beamte sich wenden können, ohne gegen die Verschwiegenheitspflicht zu verstoßen. Als außerdienstliche Stellen kommen insbesondere Ombudsleute in Betracht.

Unberührt bleibt die Pflicht der Beamtin oder des Beamten, dem Dienstherrn unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen, wenn ihr oder ihm Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre oder seine dienstliche Tätigkeit angeboten werden (vgl. Nummer I des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern zum Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken in der Bundesverwaltung vom 8. November 2004, GMBl 2004 S. 1074). Unberührt bleibt weiter das Recht der Beamtin oder des Beamten, sich bei einem Korruptionsverdacht an die Ansprechperson für Korruptionsprävention zu wenden (vgl. Nummer 5.1 der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004, Bundesanzeiger 2004, S. 17745).

Zu Nummer 2 (§ 70)

Der neue Absatz 1 wird an die Regelung in § 331 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) angepasst. Deshalb wird klarstellend aufgenommen, dass die Beamtin oder der Beamte auch nicht für einen Dritten Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf das Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen darf. Auch die Neufassung des § 70 Abs. 1 BBG sieht in Satz 2 die Möglichkeit von Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 vor. Allerdings kann nur das Sichversprechenlassen und die Annahme nicht geforderter Vorteile genehmigt werden (siehe auch § 331 Abs. 3 StGB), da das Fordern von Vorteilen gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) verstößt und dem Ansehen des Beamtentums so sehr abträglich ist, dass eine Zustimmung in diesen Fällen nicht in Betracht kommt.

Durch den neuen Absatz 2 wird klargestellt, dass entgegen dem Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken pflichtwidrig Erlangtes herauszugeben ist, soweit im Strafverfahren nicht der Verfall des Erlangten angeordnet worden ist (§§ 73 ff. StGB). Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 115, 389). Die strafrechtliche Verfallsanordnung bleibt also grundsätzlich möglich, da der Herausgabeanspruch nichts daran ändert, dass der Dienstherr in der Regel kein Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist; die Korruptionsdelikte dienen nämlich nicht dem Schutz der Vermögensinteressen des Staates, sondern des Vertrauens der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes (vgl. BGH NStZ 2000, 590 sowie BGH NStZ 2003, 423 zum Ausnahmefall, dass dem Bestechungserlös spiegelbildlich ein entsprechender Schaden des Dienstherrn gegenübersteht). Daraus folgt zugleich, dass der Verfall grundsätzlich auch dann möglich bleibt, wenn der Herausgabeanspruch befriedigt wurde; allerdings wird in diesen Fällen in der Regel eine Verfallsanordnung nach § 73c Abs. 1 StGB aus23 scheiden. Der Herausgabeanspruch ist auch dann ausgeschlossen, wenn das Erlangte im Strafverfahren auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist. Damit sind insbesondere die Fälle gemeint, in denen die Täterin oder der Täter sich einverstanden erklärt, dass der - häufig bereits sichergestellte - Bestechungserlös einbehalten wird und dem Landeshaushalt zufällt.

Hinsichtlich des Umfangs des Herausgabeanspruchs verweist Absatz 2 Satz 2 auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Da bei einem Verstoß gegen Absatz 1 Satz 1 regelmäßig die Voraussetzungen des § 819 BGB vorliegen werden, ist eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) grundsätzlich ausgeschlossen.

Zu Nummer 3 (§ 79a)

Zu Absatz 1

Es wird festgelegt, wer beihilfeberechtigt ist. Die Regelung legt fest, wer zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt.

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber berücksichtigungsfähigen Ehegattinnen und Ehegatten von Beamtinnen und Beamten endet, wenn diese über ein eigenes Einkommen verfügen und wirtschaftlich selbständig sind. Die berücksichtigungsfähige Ehegattin oder der berücksichtigungsfähige Ehegatte ist dann selbst in der Lage, die Absicherung des Krankheitsrisikos aus eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten. Die Einkommensgrenze wird in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgelegt.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift legt das System zur Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-Geburtsfällen und sonstigen Fällen fest und beschreibt abschließend die durch das Beihilfesystem abzusichernden Risiken.

Die Regelung legt fest, dass grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig sein können. Der Nachweis der Wirksamkeit wird nach den jeweils einschlägigen Rechtsvorschriften geführt, z.B. dem Arzneimittelgesetz und dem Gesetz über Medizinprodukte.

Es ist sichergestellt, dass Beihilfeleistungen auch im Fall der Pflegebedürftigkeit gewährt werden. Beihilfeberechtigte, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung zur Hälfte, der andere Teil soll nach der Konzeption der Pflegeversicherung von der Beihilfe erbracht werden. Beihilfeberechtigte, die in der privaten Pflegeversicherung versichert sind, erhalten die Leistung entsprechend den Beihilfebemessungssätzen. Die gewährte Beihilfe darf zusammen mit den Leistungen der privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung insgesamt nicht unterschreiten.

Zu Absatz 3

Beihilfe wird als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. Satz 1 legt als Untergrenze mindestens die Hälfte der beihilfefähigen Aufwendungen fest.

Die durch die Beihilfe nicht abgedeckten Aufwendungen können die Beihilfeberechtigten bei einer privaten Krankenversicherung absichern. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer beihilfeergänzenden Krankenversicherung besteht nicht.

Satz 2 ermöglicht in Pflegefällen die Gewährung von Pauschalen, weil in der Pflegeversicherung Leistungen teilweise pauschaliert werden. Die Höhe der Pauschalen wird grundsätzlich in Anlehnung an das Elfte Buch Sozialgesetzbuch festgelegt.

Satz 3 regelt, dass zur Kostenbegrenzung und zur Erzielung von Steuerungseffekten Eigenbehalte abgezogen werden können. Dabei wird sowohl ein Abzug von den beihilfefähigen Aufwendungen (beispielsweise bei Arzneimitteln, Fahrtkosten usw.) als auch ein Abzug von der Beihilfe insgesamt zugelassen. Von der letzteren Möglichkeit hat der Vorschriftengeber insbesondere bei dem Eigenbehalt für die erste Inanspruchnahme einer Ärztin oder eines Arztes im Quartal, der "Praxisgebühr" (§ 12 Abs. 1 Satz 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Beihilfevorschriften - BhV), Gebrauch gemacht. Dies war vor allem notwendig, um eine wirkungsgleiche Belastung der Beihilfeberechtigten bei der Praxisgebühr gegenüber den gesetzlich Krankenversicherten zu erreichen. Diese Differenzierung war erforderlich, weil in der vielfach die Beihilfe ergänzenden privaten Krankenversicherung aufgrund der abgeschlossenen Verträge in den meisten Fällen keine Möglichkeit besteht, nachträglich den Leistungsrahmen zu verändern und daher die Beihilfeempfängerinnen und Beihilfeempfänger andernfalls nur in geringerem Umfang belastet worden wären als gesetzlich Krankenversicherte. Mit dieser Vorschrift wurde die wirkungsgleiche Übertragung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV - Modernisierungsgesetzes - GMG) in den Beihilfebereich vorgenommen. Eigenbehalte wurden bereits vor dem 1. Januar 2004 von den beihilfefähigen Aufwendungen in Abzug gebracht (§ 12 Abs. 1 Satz 1 BhV).

Entsprechend den Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Höchstgrenzen für den Abzug von Eigenbehalten vorsehen, können Belastungsgrenzen festgelegt werden. Wird diese Grenze überschritten, werden für das laufende Kalenderjahr - auf Antrag der oder des Beihilfeberechtigten - keine Eigenbehalte mehr abgezogen.

Satz 4 schließt aus, dass die Erstattungen, die eine Beihilfeberechtigte oder ein Beihilfeberechtigter aus dem Beihilfesystem und einer Krankenversicherung erhält, höher sind als die tatsächlichen Aufwendungen. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn der von der Krankenkasse zu zahlende Anteil höher ist als die tatsächlichen Aufwendungen.

Sollte ein solcher Fall eintreten, wird die Beihilfe entsprechend reduziert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Fürsorgepflicht, dass die Beihilfe einschließlich der Erstattungen der Krankenkassen nicht mehr als 100 Prozent der Krankheitskosten betragen darf.

Durch die Krankheit soll nämlich kein Gewinn erzielt werden können (BVerfGE 83, 89).

Satz 5 ist die dem Subsidiaritätscharakter der Beihilfe entsprechende Generalvorschrift und bezieht sich sowohl auf die oder den Beihilfeberechtigten als auch die berücksichtigungsfähigen Angehörigen, soweit Ansprüche auf Krankenhilfe, Geldleistungen oder Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bestehen. Leistungen aufgrund gesetzlicher und arbeitsvertraglicher Grundlage sind bei der Festsetzung der Beihilfen in voller Höhe in Abzug zu bringen. Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung sind von dieser Vorschrift nicht erfasst.

Satz 6 stellt klar, dass Angehörige die nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) Anspruch auf Heilfürsorge haben, keine ergänzenden Beihilfeansprüche geltend machen können. Davon unberührt bleiben die Ansprüche der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, da diese keine Ansprüche auf Leistungen nach § 70 Abs. 2 BBesG haben.

Zu Absatz 4

Angesichts der mit dem Erlass der Beihilfeverordnung, mit der die genaue Ausgestaltung der Beihilfegewährung vorgenommen wird, verbundenen finanziellen Folgewirkungen für den Haushalt sowie der Verbindungen zwischen Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung erscheint es sachgerecht, den Erlass der Rechtsverordnung durch das Bundesministerium des Innern von der Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit abhängig zu machen. Angesichts der besonderen Bedeutung der Beihilferegelungen für die Beschäftigten des Bundesministeriums der Verteidigung sowie der abweichenden Regelungen zur Beihilfegewährung an Beamtinnen und Beamte mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland wird die Rechtsverordnung zur Regelung der Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen zusätzlich vom Einvernehmen des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums der Verteidigung abhängig gemacht.

Bei dem Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln wird im Wesentlichen Bezug genommen auf die entsprechenden Regelungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Damit ist sichergestellt, dass insoweit für die Beihilfe das gleiche Leistungsprogramm gilt wie für gesetzlich Krankenversicherte. Gleichzeitig bringt diese Regelung erhebliche Erleichterungen für die Leistungserbringer, weil diese die Festlegungen und Ausschlüsse bereits aus der Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung kennen. Die hier gesetzlich statuierten Ausschlüsse sind seit Erlass der 27. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften (GMBl 2004 S. 379) bereits Gegenstand der derzeitigen Beihilfevorschriften. Insbesondere wurde darin die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln neu geregelt.

Ebenfalls durch Rechtsverordnung können Höchstbeträge für bestimmte Leistungen festgelegt werden.

Bis zum Inkrafttreten der auf Grundlage dieser Norm ergangenen Rechtsverordnung bleiben die bisherigen Beihilferegelungen, die nicht in Form einer Rechtsverordnung ergangen sind, weiter gültig. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Juni 2004 diese Möglichkeit eingeräumt.

Zu Nummer 4 (§ 90e)

Mit der Änderung der Fristen von drei auf zwei Jahre wird die Harmonisierung mit dem BDG verfolgt.

Zu Artikel 3 (Folgeänderungen)

Zu Absatz 1 (§§ 63 und 83 DRiG)

Zu Nummer 1

Aufgrund des § 63 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) gelten für Verfahren in Disziplinarsachen der Richterinnen und Richter im Bundesdienst die Vorschriften des BDG sinngemäß. Durch die Verweisung ist sichergestellt, dass für die Frage der Kosten in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes künftig § 78 BDG-E anzuwenden ist.

Der neu eingefügte Absatz 3 trägt den Besonderheiten des Disziplinarverfahrens vor dem Dienstgericht des Bundes gegenüber den gerichtlichen Disziplinarsachen der Beamtinnen und Beamten Rechnung. Nach Satz 1 soll die Höhe der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen der Gebühr für das Berufungsverfahren in Disziplinarsachen der Beamtinnen und Beamten entsprechen (Nummer 22 der Anlage zu § 78 BDG-E). Bei der Bemessung der Gebühren ist einerseits zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes um ein erstinstanzliches Verfahren handelt. Andererseits erhält die Richterin oder der Richter zugleich eine höchstrichterliche Entscheidung, ohne dass sie oder er hierfür gegebenenfalls mehrere - mit einem erheblichen Kostenrisiko verbundene - Rechtsmittel einlegen muss.

Die vorgeschlagene Zuordnung der zu erhebenden Gebühr zu den im BDG für das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen trägt diesen beiden Aspekten in angemessener Weise Rechnung.

Aufgrund des § 64 Abs. 1 DRiG kann durch Disziplinarverfügung gegen eine Richterin oder einen Richter im Bundesdienst nur ein Verweis ausgesprochen werden. Im Übrigen kann auf eine Geldbuße und auf die Entfernung aus dem Dienst nur im Wege der Disziplinarklage erkannt werden ( § 64 Abs. 2 DRiG). Mit der in Satz 2 vorgeschlagenen Bestimmung soll klargestellt werden, dass das Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße durch das Dienstgericht dem Verfahren über die Klage der Beamtin oder des Beamten gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung der oder des Dienstvorgesetzten (Nummer 15 der Anlage zu § 78 BDG-E) gleichsteht.

Nach § 63 Abs. 2 DRiG entscheidet über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen das Dienstgericht. Demgegenüber können entsprechende Anordnungen bei Beamtinnen und Beamten nach § 38 BDG von der für die Disziplinarklage zuständigen Behörde getroffen werden. Durch Satz 3 wird bestimmt, dass für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen im gerichtlichen Verfahren die gebührenrechtlichen Bestimmungen für das Verfahren über den Antrag einer Beamtin oder eines Beamten auf Aussetzung der genannten Maßnahmen entsprechend gelten (Nummer 40 der Anlage zu § 78 BDG-E).

Zu Nummer 2

Die Änderung ermöglicht es der Landesgesetzgebung, Bestimmungen über die Gerichtskosten in Disziplinarsachen der Richterinnen und Richter im Landesdienst vorzusehen.

Zu Absatz 2 (Soldatengesetz)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Die Änderung der Inhaltsübersicht ist aufgrund der Änderung der Paragrafenüberschrift des § 19 des Soldatengesetzes (SG) notwendig.

Zu Nummer 2 (§ 14)

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 1.

Zu Nummer 3 (§ 19)

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 2.

Zu Nummer 4 (§ 29)

Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 4.

Zu Nummer 5 (§ 31)

Nummer 5 ist insgesamt eine Folgeänderung zu Artikel 2 Nr. 3.

Zu Absatz 2

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 2004 (Az 2 C 50/02) festgestellt, "...dass die Beihilfevorschriften des Bundes in der derzeitigen Form nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehaltes genügen."

Durch die Schaffung einer Grundlage im Soldatengesetz wird dieser Forderung für die Statusgruppe der Soldatinnen und Soldaten - vergleichbar den Maßgaben in § 79a Bundesbeamtengesetz - Rechnung getragen, indem der Anspruch der Soldatinnen und Soldaten sowie deren Familien auf Beihilfe grundsätzlich festgeschrieben wird. Es wird festgelegt, wer beihilfeberechtigt ist und welche Personen zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen einer Soldatin oder eines Soldaten gehören, wobei insoweit auch § 79a Abs. 1 Satz 2 und 4 BBG entsprechend gelten.

Zu Absatz 3

Hierdurch wird ein Anspruch auf Beihilfeleistungen zu krankheitsbedingten Aufwendungen ausgeschlossen wenn und solange ein Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung im Sinne von § 69 Abs. 2 BBesG besteht.

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Im Allgemeinen ist vor Übernahme in das Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat eine Eignungsübung abzuleisten. Die Übung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten (Eignungsübung) beruht auf der freiwilligen Verpflichtung der Person. Die Teilnahme an einer Eignungsübung berührt eine bestehende Pflicht- oder freiwillige Versicherung bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht, ebenso wird eine bestehende Pflegeversicherung nicht berührt. Für die Zeit der Teilnahme an der Eignungsübung zahlt der Bund den zuständigen Trägern der Krankenversicherung einen Teil des Beitrages. Da die bestehende Krankenversicherung während der Eignungsübung fortgeführt wird, bedarf es keiner insoweit "zusätzlichen" Beihilfeberechtigung der oder des Eignungsübenden. Anderweitige Ansprüche wären vor Berechnung der Beihilfe ohnehin in voller Höhe von den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen. Erst zum Zeitpunkt der Übernahme in ein Dienstverhältnis als Soldatin oder Soldat entsteht die aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn resultierende Beihilfeberechtigung.

Die Bestimmung trägt damit den Besonderheiten des soldatischen Dienstes Rechnung.

Zu Nummer 2

Die Vorschrift regelt die Konkurrenzsituation zwischen der Beihilfeberechtigung aufgrund eines Versorgungsbezuges und der Beihilfeberechtigung aus einem aktiven Beamtenverhältnis. Sie entspricht den bisherigen Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 31 des Soldatengesetzes vom 8. Oktober 1985 in der Fassung vom 10. Juli 1995.

Zu Absatz 5

Die Vorschrift regelt die Konkurrenzsituation zwischen Beihilfeberechtigungen aufgrund von Versorgungsbezügen. Ein neuer/jüngerer Versorgungsbezug schließt die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus. Die Vorschrift entspricht damit den bisherigen Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 31 des Soldatengesetzes.

Zu Absatz 6

Wird der nach Absatz 4 Nr. 1 bezeichnete Personenkreis nach Ableistung der Eignungsübung in das Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten übernommen besteht rückwirkend auch für den Zeitraum der Eignungsübung eine Beihilfeberechtigung. Mithin werden krankheitsbedingte Aufwendungen, die während dieser Zeit entstanden sind, beihilfefähig.

Die Bestimmung trägt damit den Besonderheiten des soldatischen Dienstes Rechnung. Sie entspricht den bisherigen Regelungen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 31 des Soldatengesetzes.

Zu Artikel 4

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

C. Stellungnahmen der Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens

Die Änderungen des Disziplinargesetzes werden grundsätzlich begrüßt. dbb beamtenbund- und tarifunion (dbb) sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) lehnen jedoch die Einführung von Gerichtsgebühren für das Disziplinarverfahren ab. Der DGB hält die Zahlung von Gerichtsgebühren insbesondere für Beamtinnen und Beamte im einfachen Dienst für eine Härte. Darüber hinaus wird der Verbleib in der Personalakte von Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der eine Zurückstufung erkannt wurde, kritisiert. Hierdurch werde den Beamtinnen und Beamten die Möglichkeit genommen, einen Neuanfang zu starten.

Die übrigen Änderungen, insbesondere die Schaffung einer Gesetzesgrundlage für die Beihilferegelungen, werden ebenfalls begrüßt. Aus Sicht des DGB und dbb reicht es jedoch nicht aus, lediglich die Untergrenze für die Beihilfe ("mindestens hälftige Erstattung") festzulegen. Die unterschiedlichen Bemessungssätze sollten ausdrücklich in der Ermächtigungsnorm genannt werden.

Aus Sicht der Bundesregierung besteht zur Vermeidung von Unklarheiten bei späteren Personalentscheidungen die dauerhafte Notwendigkeit, dass der Akt der Zurückstufung aus der Grundakte der Personalakte erkennbar bleibt.

Bei der Einführung von Gerichtsgebühren werden die Besonderheiten des gerichtlichen Disziplinarverfahrens berücksichtigt. Deshalb ist es sachgerecht, keine streitwertabhängigen Gebühren, sondern Festgebühren, vorzusehen. Hierdurch werden unangemessene hohe Gebühren vermieden und damit den Befürchtungen der Spitzenverbände Rechnung getragen.

Zur Beihilferegelung sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit, die unterschiedlichen Bemessungssätze für die Beihilfe in die Ermächtigungsnorm aufzunehmen.

D. Kosten

Nach Wegfall der Gebührenfreiheit für das gerichtliche Disziplinarverfahren können für den Bund zusätzliche Kosten anfallen, soweit er, abhängig vom jeweiligen Verfahrensausgang, die bei den Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten anfallenden Gerichtsgebühren tragen muss. Zusätzliche Einnahmen für den Bundeshaushalt ergeben sich durch Gebühreneinnahmen in gerichtlichen Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, in denen die Gerichtskosten den Beamtinnen und Beamten auferlegt werden. Die Höhe dieser neuen Ausgaben und Einnahmen ist unter anderem abhängig von der Anzahl der Verfahren und deren Ausgang sowie vom Verfahrensablauf und Instanzenzug. Bei Berücksichtigung bisheriger Erfahrungswerte ist davon auszugehen, dass die zusätzlichen Ausgaben die zusätzlichen Einnahmen übersteigen werden und für den Bund nach Wegfall der Gebührenfreiheit zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 10 000 Euro jährlich entstehen können.

E. Preiswirkung

Das Gesetz beschränkt sich auf Regelungen für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, Bundesrichterinnen und Bundesrichter sowie Soldatinnen und Soldaten. Daher ergeben sich keine Auswirkungen auf Wirtschaftsunternehmen, insbesondere mittelständige Unternehmen. Vor diesem Hintergrund und angesichts der im Verhältnis zum Gesamthaushalt unbedeutenden Kosten, die sich für den Bund nach Wegfall der Gebührenfreiheit in disziplinarrechtlichen Gerichtsverfahren ergeben können, sind keine Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau zu erwarten.

F. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

Die Regelungen haben keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.