Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen
(MoMiG)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.07.07

Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG-Einführungsgesetz - EGGmbHG)

§ 1 Umstellung auf Euro

§ 2 Übergangsvorschriften zum Transparenz- und Publizitätsgesetz

§ 42a Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der Fassung des Artikels 3 Abs. 3 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

§ 3 Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ..., wird nach dem Sechsundzwanzigsten Abschnitt1 folgender Siebenundzwanzigster Abschnitt angefügt:

Siebenundzwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen

Artikel 64

Artikel 5
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

Das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 185 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), die zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Nach Artikel 103c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung2 vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... geändert worden ist, wird folgender Artikel 103d eingefügt:

Artikel 103d
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen

2 Artikel 103c des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung wird durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) eingefügt.

Artikel 11
Änderung des Anfechtungsgesetzes

Das Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 13
Änderung der Handelsregisterverordnung

Die Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (Reichsministerialblatt S. 515) zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 14
Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung

Artikel 15
Änderung der Kostenordnung

Artikel 16
Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes

Artikel 17
Änderung des Umwandlungsgesetzes

Artikel 18
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Das SE-Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I 3675), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 19
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 20
Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

Das SCE-Ausführungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 21
Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Artikel 22
Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

Artikel 23
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 24
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 25
Inkrafttreten

Anlage 1 (zu Artikel 1 Nr. 50)

 

Anlage 1 (zu § 2)
Muster für den Gesellschaftsvertrag

§ 1 Firma

§ 2 Sitz

§ 3 Gegenstand Gegenstand des Unternehmens 4

§ 4 Stammkapital

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt € _______________ 5

§ 5 Geschäftsanteile

Vom Stammkapital übernehmen bei der Gründung:6)

Die Einlagen auf die Geschäftsanteile sind von jedem Gesellschafter in Geld zu erbringen und zwar15 o sofort in voller Höhe.16 o zu 50 % sofort, im Übrigen sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt.

§ 6 Vertretung

§ 7 Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten, insbesondere Beratungs-, Notar-, Gerichts- und Veröffentlichungskosten sowie etwaige Steuern bis zu einem Gesamtbetrag von € 400,00. Darüber hinausgehende Kosten trägt der Gesellschafter bzw. tragen die Gesellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.

Hinweise:

Anlage 2 (zu § 7)
Muster für die Handelsregisteranmeldung

An das Amtsgericht

- Registergericht -

Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Es werden vorgelegt:

Die Gesellschaft wird zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet.

Die Geschäftsanschrift der Gesellschaft lautet:

________________________________________________________________________ 1

Die allgemeine Vertretungsregelung lautet wie folgt:

Die Gesellschaft hat einen Geschäftsführer. Dieser vertritt stets einzeln und ist berechtigt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.

Ich wurde zum Geschäftsführer bestellt.

Ich versichere was folgt:

Der Anmeldung ist die Legitimation der Geschäftsführer beizufügen. Dies kann durch Beifügung des folgenden Beschlusses geschehen:

Niederschrift über eine Gesellschafterversammlung

Gesellschafterbeschluss:

Hinweise:

Der Anmeldung ist folgende Liste beizufügen:

Liste der Gesellschafter der Firma __________________________________________________________ 1

mit dem Sitz in ______________________________ 2 mit den Nennbeträgen der übernommenen Geschäftsanteile
Nummer des Geschäftsanteils 3 Nachname, Vorname, Geburtsdatum, Wohnort 4 Nennbetrag in € 5
1
2
3

Hinweise:

Anlage 2 (zu Artikel 1 Nr. 51)
Inhaltsübersicht:

Abschnitt 1
Errichtung der Gesellschaft


§ 1 Zweck; Gründerzahl
§ 2 Form des Gesellschaftsvertrags
§ 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags
§ 4 Firma § 4a Sitz der Gesellschaft
§ 5 Stammkapital; Geschäftsanteil
§ 5a Unternehmergesellschaft
§ 6 Geschäftsführer
§ 7 Anmeldung der Gesellschaft
§ 8 Inhalt der Anmeldung
§ 9 Überbewertung der Sacheinlagen
§ 9a Ersatzansprüche der Gesellschaft
§ 9b Verzicht auf Ersatzansprüche
§ 9c Ablehnung der Eintragung
§ 10 Inhalt der Eintragung
§ 11 Rechtszustand vor der Eintragung
§ 12 Bekanntmachungen der Gesellschaft

Abschnitt 2
Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter


§ 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft
§ 14 Einlagepflicht
§ 15 Übertragung von Geschäftsanteilen
§ 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten
§ 17 (weggefallen)
§ 18 Mitberechtigung am Geschäftsanteil
§ 19 Leistung der Einlagen
§ 20 Verzugszinsen
§ 21 Kaduzierung
§ 22 Haftung der Rechtsvorgänger
§ 23 Versteigerung des Geschäftsanteils
§ 24 Aufbringung von Fehlbeträgen
§ 25 Zwingende Vorschriften
§ 26 Nachschusspflicht
§ 27 Unbeschränkte Nachschusspflicht
§ 28 Beschränkte Nachschusspflicht
§ 29 Ergebnisverwendung
§ 30 Kapitalerhaltung
§ 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen
§ 32 Rückzahlung von Gewinn
§ 33 Erwerb eigener Geschäftsanteile
§ 34 Einziehung von Geschäftsanteilen

Abschnitt 3
Vertretung und Geschäftsführung


§ 35 Vertretung der Gesellschaft
§ 35a Angaben auf Geschäftsbriefen
§ 36 (weggefallen)
§ 37 Beschränkungen der Vertretungsbefugnis
§ 38 Widerruf der Bestellung
§ 39 Anmeldung der Geschäftsführer
§ 40 Liste der Gesellschafter
§ 41 Buchführung
§ 42 Bilanz
§ 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts
§ 43 Haftung der Geschäftsführer
§ 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen
§ 44 Stellvertreter von Geschäftsführern
§ 45 Rechte der Gesellschafter
§ 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter
§ 47 Abstimmung
§ 48 Gesellschafterversammlung
§ 49 Einberufung der Versammlung
§ 50 Minderheitsrechte
§ 51 Form der Einberufung
§ 51a Auskunfts- und Einsichtsrecht
§ 51b Gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht
§ 52 Aufsichtsrat

Abschnitt 4
Abänderungen des Gesellschaftsvertrags


§ 53 Form der Satzungsänderung
§ 54 Anmeldung und Eintragung der Satzungsänderung
§ 55 Erhöhung des Stammkapitals
§ 56 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
§ 56a Leistungen auf das neue Stammkapital
§ 57 Anmeldung der Erhöhung
§ 57a Ablehnung der Eintragung
§ 57b (weggefallen)
§ 57c Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
§ 57d Ausweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen
§ 57e Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung
§ 57f Anforderungen an die Bilanz
§ 57g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses
§ 57h Arten der Kapitalerhöhung
§ 57i Anmeldung und Eintragung des Erhöhungsbeschlusses
§ 57j Verteilung der Geschäftsanteile
§ 57k Teilrechte; Ausübung der Rechte
§ 57l Teilnahme an der Erhöhung des Stammkapitals
§ 57m Verhältnis der Rechte; Beziehungen zu Dritten
§ 57n Gewinnbeteiligung der neuen Geschäftsanteile
§ 57o Anschaffungskosten
§ 58 Herabsetzung des Stammkapitals
§ 58a Vereinfachte Kapitalherabsetzung
§ 58b Beträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung
§ 58c Nichteintritt angenommener Verluste
§ 58d Gewinnausschüttung
§ 58e Beschluss über die Kapitalherabsetzung
§ 58f Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals
§ 59 (weggefallen)

Abschnitt 5
Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft


§ 60 Auflösungsgründe
§ 61 Auflösung durch Urteil
§ 62 Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde
§ 63 (weggefallen)
§ 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
§ 65 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
§ 66 Liquidatoren
§ 67 Anmeldung der Liquidatoren
§ 68 Zeichnung der Liquidatoren
§ 69 Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern
§ 70 Aufgaben der Liquidatoren
§ 71 Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten
§ 72 Vermögensverteilung
§ 73 Sperrjahr
§ 74 Schluss der Liquidation
§ 75 Nichtigkeitsklage
§ 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
§ 77 Wirkung der Nichtigkeit

Abschnitt 6
Ordnungs-, Straf- und Bußgeldvorschriften


§ 78 Anmeldepflichtige
§ 79 Zwangsgelder
§ 80 (weggefallen)
§ 81 (weggefallen)
§ 82 Falsche Angaben
§ 83 (weggefallen)
§ 84 Verletzung der Verlustanzeigepflicht
§ 85 Verletzung der Geheimhaltungspflicht

Anlagen


Anlage 1
Anlage 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Das GmbH-Recht ist seit der Novelle von 1980 nahezu unverändert geblieben. Die vorliegende Reform verfolgt nicht ein punktuelles Ziel, sondern unternimmt eine Novellierung des GmbH-Gesetzes in zahlreichen von Praxis und Wissenschaft als problematisch empfundenen Teilen. Die Reform reicht von der Gründung bis zur Insolvenz, sie wendet sich der Gründungserleichterung und -beschleunigung, der Kapitalaufbringung und -erhaltung, dem Eigenkapitalersatz, dem gutgläubigen Erwerb von Anteilen, der Vereinfachung und Deregulierung des Gesetzes in vielen Einzelpunkten, der sprachlichen Modernisierung, aber auch der Geschäftsführerhaftung, der Insolvenzantragspflicht und -anfechtung und den Missbrauchsfällen am Ende des Lebens der Gesellschaft, den sog. Bestattungsfällen zu.

Erster Anstoß war eine Bitte der Justizministerinnen und -minister der Länder vom 14. November 2002 gerichtet an das Bundesministerium der Justiz, die Reformbedürftigkeit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu prüfen. Das Bundesministerium der Justiz hat aus diesem Anlass Reformvorschläge von Experten aus Justiz, Wissenschaft und Praxis eingeholt, die sich im Wesentlichen mit der missbräuchlichen Verwendung von GmbHs in Unternehmenskrisen befassten.

Weiterer Prüfungsbedarf ergab sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Insbesondere seit dessen Urteil in der Rechtssache Inspire Art vom 30. September 2003 (Rs. C-167/01) steht die Rechtsform der deutschen GmbH in Konkurrenz zu GmbH-verwandten Gesellschaften aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die aufgrund der EU-weiten Niederlassungsfreiheit auch in Deutschland tätig werden dürfen. Im Vergleich zum deutschen Recht werden in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geringere Anforderungen an die Gründungsformalien und die Aufbringung eines gezeichneten Kapitals (Mindeststammkapital) bei Gründung einer GmbH gestellt.

Die Reform des GmbH-Rechts verfolgt vor diesem Hintergrund zwei Richtungen: Zum einen soll die Rechtsform der GmbH besser gegen Missbräuche geschützt werden. Zum anderen soll die GmbH dereguliert und modernisiert und dadurch ihre Attraktivität gegenüber konkurrierenden ausländischen Rechtsformen gesteigert werden. Beides trägt dem Umstand Rechnung, dass die GmbH als Betätigungsform für mittelständische Unternehmer von besonderer Bedeutung ist.

In einem ersten Schritt hatte die Bundesregierung im Juni 2005 einen Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH (MindestkapG) beschlossen (BR-Drucksache 619/05 (PDF) ). Die hierin vorgesehene Absenkung des Mindeststammkapitals auf 10.000 Euro sollte bereits zum 1. Januar 2006 in Kraft treten. Der Entwurf des MindestkapG ist in der 15. Wahlperiode nicht mehr Gesetz geworden und sein Inhalt daher in den vorliegenden Entwurf integriert worden.

Es wird erneut vorgeschlagen, die Vorschriften über die Aufbringung des Mindeststammkapitals an die tatsächlichen Anforderungen der Praxis anzupassen. Dies geschieht auch mit Blick auf die EuGH-Rechtsprechung und den zunehmenden Wettbewerb der Gesellschaftsrechtsformen in Europa. Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung soll im europäischen Vergleich erhalten und gestärkt werden. Gleichzeitig sollen jedoch die bestehenden Vorteile des deutschen GmbH-Rechts nicht aufgegeben werden. Der Entwurf sieht daher vor, das Mindeststammkapital von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro zu senken. Das bewährte Haftkapitalsystem der GmbH wird durch eine Anpassung des Mindestkapitals nicht in Frage gestellt. Dieses System kann somit auch im Rahmen der anstehenden Erörterung des Haftkapitalsystems auf europäischer Ebene überzeugend vertreten werden.

Der Druck auf Absenkung oder gänzlichen Verzicht auf ein Mindeststammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird zudem durch den neuen § 5a mit der dort vorgesehenen GmbH-Variante, der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft aufgefangen.

Wichtiger als die Frage der Höhe des Mindeststammkapitals ist indes, dass der Entwurf eine weitgehende Modernisierung des Haftkapitalsystems insgesamt in Angriff nimmt; dazu gehört die Kapitalaufbringung einschließlich der Sacheinlage und der verdeckten Sacheinlage, es gehören dazu die Kapitalerhaltung, einschließlich des cashpooling, und das Eigenkapitalersatzrecht.

Damit nimmt der Entwurf zu den in den letzten Jahren in der Praxis, Rechtsprechung und Wissenschaft am meisten umstrittenen Themen des GmbH-Rechts Stellung.

Zudem werden die Kapitalaufbringung und die Übertragung von Geschäftsanteilen durch eine individuellere Bestimmbarkeit der Nennbeträge der Geschäftsanteile erleichtert. Hierdurch können die Beteiligungsverhältnisse bei der Gründung, bei der Anteilsübertragung und im Erbfall besser an die Bedürfnisse der Gesellschafter bzw. an die jeweiligen Erbteile angepasst werden. Dies kommt insbesondere mittelständischen und familiär geführten Unternehmen zugute.

Zur Verringerung des Aufwands bei der Gründung einer GmbH wird ein Mustergesellschaftsvertrag für unkomplizierte Standardfälle als Anlage zum GmbHG zur Verfügung gestellt, bei dessen Verwendung das Beurkundungserfordernis entfällt. Zusammen mit den ebenfalls aufgenommenen Mustern für die Handelsregisteranmeldung (sog. Gründungs-Set) kann die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister in diesen Fällen ohne rechtliche Beratung bewältigt werden. Damit wird ein rechtspolitisches Signal gesetzt, dass die Gründung einer GmbH sehr kostengünstig, unbürokratisch und schnell erfolgen kann.

In vielen Stellungnahmen ist die Beurkundungspflicht bei der Abtretung von Geschäftsanteilen, vor allem aber auch der Vollständigkeitsgrundsatz bei der Beurkundung kritisiert worden.

Letzterer führt in manchen Fällen zum stundenlangen Verlesen von Unterlagen, das von den Beteiligten als leere Förmelei empfunden wird, zumal wenn es sich um Unterlagen handelt, die von den Vertragsparteien ohnehin nicht oder nicht mehr geändert werden können (bestehende Mietverträge mit anderen Parteien, Inventarlisten etc.). Es ist aber im laufenden Gesetzesvorhaben davon Abstand genommen worden, das Beurkundungsgesetz zu ändern.

Die gebotenen Änderungen sollen aber in nächster Zeit in einem ohnehin geplanten Gesetz zur Erleichterung von beurkundungsrechtlichen Vorschriften untergebracht werden.

Weiter erleichtert der Entwurf die Gründung von Gesellschaften, die ein genehmigungspflichtiges Unternehmen betreiben wollen, dadurch, dass die erforderliche Genehmigung keine Voraussetzung mehr für die Eintragung in das Handelsregister ist. Auf diese Weise kann die ordnungsgemäß gegründete GmbH die zur Geschäftsaufnahme nötigen Investitionen selbst vornehmen ohne nach Erteilung der Genehmigung den Unternehmensgegenstand zeit- und kostenintensiv ändern zu müssen.

In einem weiteren Schwerpunkt wird das Recht der Sacheinlage bei der GmbH dereguliert.

Dabei werden insbesondere die Rechtsfolgen für die Fallgruppe der sog. "verdeckten Sacheinlage" durch die Aufnahme einer Differenzhaftung deutlich entschärft.

Durch die Aufwertung der zum Handelsregister einzureichenden Gesellschafterliste wird der Gesellschafterbestand für Außenstehende zukünftig transparenter sein. Hiervon profitieren potentielle Geschäftspartner einer GmbH, die sich leichter informieren können, wer hinter der Gesellschaft steht. Das hierdurch geschaffene Vertrauen wirkt sich positiv auf die Geschäftsaussichten der Gesellschaft aus. Die Gesellschafterliste dient zudem als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen. Der mit großem Aufwand verbundene lückenlose Nachweis aller in der Vergangenheit erfolgten Anteilsabtretungen bis zurück zur Gründungsurkunde wird hierdurch entbehrlich, so dass mehr Rechtssicherheit erreicht und Transaktionskosten gesenkt werden.

Missbräuche durch sogenannte "Firmenbestatter", die angeschlagene GmbHs durch Abberufung von Geschäftsführern und durch Aufgabe des Geschäftslokals einer ordnungsgemäßen Insolvenz und Liquidation zu entziehen suchen, werden vor allem auf zwei Wegen bekämpft:

Erstens wird die Zustellung an die GmbH in solchen Fällen erleichtert. Zweitens werden bei Führungslosigkeit und Insolvenzreife der Gesellschaft auch die Gesellschafter verpflichtet, den Insolvenzantrag zu stellen. Zudem werden die Geschäftsführer zur Erstattung verpflichtet, wenn Zahlungen an Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen mussten. Durch das Zusammenspiel der Maßnahmen sollen redliche Unternehmer und ihre Geschäftspartner geschützt werden.

Weiter wird das Recht der Gesellschafterdarlehen neu geregelt. Eine (insolvenzrechtlich platzierte) Sonderregelung für Gesellschafterdarlehen wird beibehalten, da die Alternativen wie etwa eine Durchgriffshaftung nicht überzeugender sind. Der insolvenzrechtliche Anwendungsbereich der Regeln über Gesellschafterdarlehen wird dabei im Grundansatz rechtsformneutral festgelegt und damit auch auf entsprechende Auslandsgesellschaften erstreckt.

Dabei werden Gesellschafterdarlehen im Insolvenzfall stets mit Nachrang versehen; im Fall der Rückzahlung durch die Gesellschaft im Jahr vor der Insolvenz kann der Betrag durch Insolvenzanfechtung wieder zur Masse gezogen werden. Es gibt also künftig keine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen. In der Insolvenz ist das Darlehen sowieso nachrangig gestellt, und im Jahr vor der Insolvenz soll aus Gründen der Vereinfachung auf eine besondere Qualifizierung verzichtet werden. Im Grunde geht es hier um fragwürdige Auszahlungen an Gesellschafter in einer typischerweise kritischen Zeitspanne, die einem konsequenten Anfechtungsregime zu unterwerfen sind.

Zugleich wird die parallele Anwendung des Rechts der Kapitalerhaltung auf Gesellschafterdarlehen verhindert. Als Fremdkapital gegebene Beträge sind nicht dem Eigenkapital zuzurechnen.

Auf diese Weise wird die verwirrende Doppelspurigkeit der sog. Rechtsprechungsregelungen und der Novellen-Regelungen über die eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen beseitigt. Das Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird dadurch wesentlich einfacher und für die mittelständische Zielgruppe verständlicher.

Hauptproblem der Verlagerung des Schutzes vor Auszahlungen in die Insolvenzanfechtung sind allerdings die Fälle der Masselosigkeit. Wo es keine Eröffnung gibt, gibt es auch keine Insolvenzanfechtung. In diesen Fällen muss die Anfechtung also dem einzelnen Gläubiger zustehen.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes - GG ("das bürgerliche Recht", "das gerichtliche Verfahren") und Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG ("das Recht der Wirtschaft"). Die Notwendigkeit einer bundesgesetzlichen Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 GG ergibt sich hinsichtlich der auf Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 GG gestützten Änderungen daraus, dass die Änderungen insbesondere das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), das Handelsgesetzbuch (HGB), das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB), das Aktiengesetz (AktG), das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz (EGAktG), die Insolvenzordnung (InsO), das Anfechtungsgesetz (AnfG), das Umwandlungsgesetz (UmwG) und die Kostenordnung (KostO) betreffen.

Diese Bereiche sind bereits bundesrechtlich geregelt und das Erfordernis einer bundeseinheitlichen Regelung für die Rechtsform der GmbH ist angesichts der herausragenden Bedeutung dieser Gesellschaftsform für die deutsche Wirtschaft nach wie vor gegeben. Der allgemeine und der internationale Rechtsverkehr erwarten die GmbH als standardisierte und gleichmäßig ausgestaltete Gesellschaftsform für den Mittelstand. Es handelt sich mit ca. 900.000 Gesellschaften um die gängigste Rechtsform in Deutschland. Unterschiedliche Regelungen je nach dem Bundesland des Registersitzes würden die Wirtschaftseinheit Deutschlands und damit die Funktionsfähigkeit und das Ansehen des deutschen Wirtschaftsstandortes schwer beeinträchtigen. Da das Wirtschaften heute nicht mehr überwiegend regional sondern bundesweit und international stattfindet, würden unterschiedliche Regelungen zur Verwirrung des Rechtsverkehrs führen und die gesamtwirtschaftlichen Transaktionskosten erhöhen. Sie würden zudem zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen in unterschiedlichen Bundesländern und damit zu erheblichen Nachteilen für die Gesamtwirtschaft führen. Insofern sind bundesweit einheitliche Regelungen für die Gesellschaftsform der GmbH weiterhin zwingend geboten.

Das neu zu schaffende Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung betrifft Übergangsvorschriften zum bundesgesetzlich geregelten Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und ist deshalb notwendigerweise ebenfalls durch Bundesgesetz zu regeln.

Der Gesetzentwurf hat keine messbaren finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund und Kommunen. Die Länder werden mit den Kosten für eine Umprogrammierung der elektronischen Handelsregister in Folge der künftigen Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift belastet. Zudem entstehen Kosten für den Fall, dass ein bereits eingetragenes Unternehmen bis zum Ablauf der Übergangsfrist keine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet, da das Registergericht dann die ihm nach bisherigem Recht mitgeteilte Geschäftsanschrift auf dem Registerblatt eintragen soll, ohne das betreffende Unternehmen mit entsprechenden Kosten zu belasten.

Für die Wirtschaft werden bei GmbH-Neugründungen, die die Aufbringung von 25.000 Euro als Stammkapital nicht erfordern, Kostenersparnisse eintreten. Entsprechendes gilt bei Verwendung des Mustergesellschaftsvertrages hinsichtlich der entfallenden Beurkundungskosten.

Bereits im Handelsregister eingetragene Unternehmen werden mit den Kosten für die neu vorgesehene Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift belastet; dies jedoch nur dann wenn sie nicht ihrer bereits nach geltendem Recht bestehenden Pflicht zur Mitteilung der aktuellen Geschäftsanschrift an das Registergericht nachgekommen und die mitgeteilte Anschrift - für sie kostenfrei - nach Ablauf der Übergangsfrist als inländische Geschäftsanschrift eintragen lassen wollen.

Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung)

Zu Nummer 1 (Ergänzung der Überschrift durch eine Kurzbezeichnung)

Dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird in der Überschrift die bereits geläufige Abkürzung "GmbHG" hinzugefügt.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 2)

Durch die Änderung von § 2 soll die Gründung einer GmbH in unkomplizierten Standardfällen erleichtert und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der GmbH gestärkt werden. Bislang bedarf der Gesellschaftsvertrag einer GmbH ausnahmslos der Beurkundung. Zukünftig genügt die schriftliche Abfassung verbunden mit einer öffentlichen Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter, wenn der dem Gesetz als Anlage beigefügte Mustervertrag (oft auch "Mustersatzung" genannt) verwendet wird. Forderungen aus der Wirtschaft folgend wird hiermit die Möglichkeit eröffnet, eine GmbH ohne den mit einer Beurkundung verbundenen Aufwand zu gründen.

Auf das Beurkundungserfordernis kann bei Verwendung des Musters verzichtet werden, da es in diesen Fällen aufgrund der Einfachheit der in ihm enthaltenen Regelungen der notariellen Beratung und Belehrung in der Regel nicht bedarf. Den Gründern bleibt es jedoch unbenommen, auch bei Verwendung des Vertragsmusters die notarielle Beurkundung und die damit verbundene Beratung zu wählen. Die Bereitstellung des Musters schränkt folglich die Handlungsmöglichkeiten nicht ein. Eine mit der Beurkundung verbundene inhaltliche notarielle Beratung kann sich in vielen Fällen als sinnvoll erweisen, insbesondere wenn die Firma der Gesellschaft nicht völlig unproblematisch ist oder nicht nur durch eine Person gegründet wird.

Die öffentliche Beglaubigung der Unterschriften der Gesellschafter ist notwendig, um rechtssichere Identifizierung der Gesellschafter sicherzustellen. So kann Transparenz über die Anteilseignerstrukturen der GmbH geschaffen und Geldwäsche verhindert werden (zu diesem Ziel der Reform vgl. die Ausführungen zu Nummer 15). Außerdem ist die rechtssichere Identifizierung der Gesellschafter Voraussetzung für die Geltendmachung von eventuellen Haftungs- oder sonstigen Zahlungsansprüchen gegen Gesellschafter wie auch für den Rückgriff auf die Gesellschafter im Fall von Missbräuchen durch Firmenbestattungen (vgl. insbesondere Nummer 23 und Artikel 9 Nr. 3).

Verwendung des Musters bedeutet, dass außer den Einfügungen in den vorgegebenen Feldern keine weiteren Ergänzungen und Änderungen vorgenommen werden. Jede weitere Änderung der Mustersatzung oder jeder weitere Zusatz löst die Beurkundungspflicht aus.

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Gesellschaft durch mehr als drei Personen gegründet wird oder wenn ein Gesellschafter mehr als einen Geschäftsanteil übernehmen soll.

In diesem Fall kann auf die Beurkundung nicht verzichtet werden, weil der Beratungsbedarf jedenfalls typischerweise zu groß wird. Zu späteren Änderungen des Mustergesellschaftsvertrages hinsichtlich der Einfügungen in die vorgegebenen Felder s. § 53.

Der Regelungsinhalt des Vertragsmusters ist auf den gemäß § 3 notwendigen Mindestinhalt ergänzt durch Regelungen zur Vertretung und zum Gründungsaufwand beschränkt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und damit Regelungen, die der Gesetzgeber als für die Gesellschafter im Regelfall angemessen erachtet und die daher nicht zwingend einer Erörterung durch den Notar bedürfen. Sollten Gründer eine vertragliche Bestimmung wünschen, die von dem Regelfall abweicht, ist die Beratung und Belehrung durch den Notar unverzichtbar.

Insoweit wird daher das Beurkundungserfordernis beibehalten.

Die Festlegung der Firma, des Stammkapitals und der Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie die Auswahl aus den von dem Muster vorgeschlagenen Unternehmensgegenständen sind ohne notarielle Unterstützung möglich. Eine Mehrbelastung der Registergerichte ist bei ganz unproblematischen Fällen nicht zu erwarten. Die Hinweise zu den Mustern dienen der Vermeidung von Zwischenverfügungen.

Die Festlegung der Firma ist im Hinblick auf die schwierigen Zulässigkeitsfragen zwar oftmals problematisch. Die Gründer können sich zur Klärung dieser Fragen jedoch an die zuständige Industrie- und Handelskammer wenden. Die Unterscheidbarkeit von Firmen am Ort können die Gründer mittels des elektronischen Unternehmensregisters selbst online prüfen.

Von einschränkenden Vorgaben hinsichtlich der Firmenbildung wurde abgesehen. In Spanien werden derartige Vorgaben bei der Verwendung eines Mustervertrages gemacht. Dies ist ein Grund dafür, dass die Akzeptanz der Mustersatzung in Spanien sehr gering ist.

Bei der Formulierung des Unternehmensgegenstandes können keine Schwierigkeiten auftreten, da der Unternehmensgegenstand aus den drei in dem Vertragsmuster vorgeschlagenen Varianten auszuwählen ist. Möchten die Gründer eine der vorgeschlagenen Varianten ändern oder ergänzen oder einen anderen Unternehmensgegenstand wählen, können sie von der Möglichkeit des § 2 Abs. 1a keinen Gebrauch machen.

Bei der Formulierung der drei zur Auswahl stehenden Varianten wird von der in Rechtsprechung und Literatur bisher herrschenden Meinung abgewichen, wonach derartige Bezeichnungen des Gegenstandes mangels erforderlicher Individualisierung nicht ausreichend seien und einer weiteren Konkretisierung bedürften. Die Forderung nach einer konkreteren Festsetzung des Unternehmensgegenstandes wird zum einen damit begründet, dass dem Registergericht die Prüfung ermöglicht werden solle, ob die Gesellschaft eine genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt. Diese Erwägung verliert mit Streichung des § 8 Abs. 1 Nr. 6 (vgl. Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc) ihre Grundlage. Zum anderen solle die Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Gesellschaft unterrichtet werden. Dieser Zweck wird durch die Formulierung der drei Varianten, die durch die Beschränkung auf Handel, Produktion oder Dienstleistungen eine Begrenzung erfahren, hinreichend erfüllt. Außerdem wird angeführt, dass eine konkretere Festlegung dem Schutz der Gesellschafter diene, da der Gegenstand den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis begrenzt. Bei Verwendung des Vertragsmusters wird diese Grenze zwar recht weit gezogen. Jedoch besteht die Möglichkeit, die Geschäftsführungsbefugnis gemäß § 37 Abs. 1 durch Gesellschafterbeschluss intern zu beschränken.

Schließlich bleibt es Gründern, die eine konkretere Formulierung wünschen, unbenommen, von dem standardisierten Vertragsmuster keinen Gebrauch zu machen.

Die Gründer können nur eine Variante auswählen, d. h. sie können die Varianten nicht kumulieren.

Denn die Kumulation würde zu einer zu weitgehenden Unbestimmtheit des Gegenstandes führen.

Da die Gründung der GmbH künftig vollständig von der Vorlage einer Genehmigung entkoppelt ist ist auch die Verwendung der Mustersatzung unabhängig von einer Genehmigungspflicht.

Die Vertretungsregelung ist einfach zu handhaben und entspricht den Regelungswünschen, die Gründer einfach konzipierter Gesellschaftsverträge typischerweise haben. Von einer ausdifferenzierteren Regelung, wie sie in der Praxis bislang üblich ist, wurde im Hinblick auf die bei einer Standardisierung notwendige Vereinfachung und den mit einer Ausdifferenzierung verbundenen Beratungsbedarf abgesehen.

Werden vor Eintragung einer nach § 2 Abs. 1a gegründeten GmbH ins Handelsregister die individuell festzulegenden Bestandteile der Satzung schriftlich geändert und die Unterschriften der Gesellschafter öffentlich beglaubigt, so bedarf es keiner Notarbescheinigung nach bzw. entsprechend § 54 Abs. 1 Satz 2. Die Mitteilungspflicht des Notars nach § 54 EStDV wurde bisher an der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages geknüpft und sollte künftig an die Anmeldung einer Neugründung zum Handelsregister ansetzen. Erst mit Beglaubigung der Unterschriften entsteht die Vor-GmbH.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 3 Abs. 1)

Die Aufnahme der Zahl der von jedem Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile in den Gesellschaftsvertrag wird notwendig, da ein Gesellschafter nach § 5 Abs. 2 künftig auch bei der Gründung mehrere Geschäftsanteile übernehmen kann. Darüber hinaus ist eine inhaltliche Änderung mit der hier vorgeschlagenen Regelung nicht verbunden. Durch die vorgeschlagene Neufassung werden aber die von den Gesellschaftern zu übernehmenden Geschäftsanteile und somit ihre Beteiligung bzw. ihre Mitgliedschaft gegenüber ihrer Einlageverpflichtung in den Vordergrund gerückt. Die Erklärung des Gesellschafters, sich an der Gesellschaft beteiligen zu wollen, war schon bisher notwendiger Inhalt des Gesellschaftsvertrags.

Die Neufassung der Vorschrift bringt die Notwendigkeit einer solchen Beitrittserklärung durch das Erfordernis der Angabe der Nennbeträge der übernommenen Geschäftsanteile besser zum Ausdruck. Zudem stimmt dies mit der Vorstellung des Gesellschafters überein, dass er einen Geschäftsanteil an der Gesellschaft übernimmt und anschließend hält. Demgegenüber wird das geltende Recht, nach dem die Gesellschafter eine Stammeinlage zu übernehmen haben, nach der sich der Geschäftsanteil bestimmt (§ 14), dieser allgemeinen Vorstellung nicht gerecht.

Der Begriff "Nennbetrag des Geschäftsanteils" entspricht der aktienrechtlichen Ausdrucksweise (vgl. § 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG) sowie dem allgemeinen Sprachgebrauch in der Praxis. In § 57h hat er bereits Eingang in das GmbHG gefunden. Die Aufnahme der Nennbeträge der Geschäftsanteile in den Gesellschaftsvertrag ist auch deshalb sinnvoll, weil der Nennbetrag des Geschäftsanteils schon bisher als Identitätsbezeichnung dient.

Darüber hinaus wird geregelt, dass die Gesellschafter die Geschäftsanteile jeweils gegen eine Einlage auf das Stammkapital zu übernehmen haben. Die Einlageverpflichtung entsteht nunmehr nicht mehr mit der Aufnahme der Stammeinlage, sondern mit der Aufnahme des Nennbetrags des jeweiligen Geschäftsanteils in den Gesellschaftsvertrag. Die Regelung ist an § 2 AktG angelehnt. Es soll deutlich werden, dass die Gründer sämtliche Geschäftsanteile sofort übernehmen müssen, was dem Prinzip der Einheitsgründung entspricht. Gleichzeitig kommt die logische Unterscheidung zwischen der Beteiligung des Gesellschafters bzw. seiner Mitgliedschaft und seiner Einlageverpflichtung bei Gründung der Gesellschaft zum Ausdruck.

Der Begriff "Stammeinlage" hat diese Differenzierung verwischt. Die Höhe der Einlageverpflichtung bzw. das Verhältnis von Nennbetrag des Geschäftsanteils und Stammeinlage ergibt sich aus der unter Nummer 14 vorgeschlagenen Fassung des § 14.

Der Begriff "Stammeinlage" wird für eine Übergangsphase beibehalten. Eine Stammeinlage ist wie bisher die von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistende Einlage.

Durch die Beibehaltung dieses Begriffs kann teilweise auf redaktionelle Änderungen - insbesondere außerhalb des GmbHG - zunächst verzichtet werden. Es empfiehlt sich, künftig generell auf den einfacheren Ausdruck "Einlage" und gegebenenfalls Einlageverpflichtung umzustellen da der Begriff der Stammeinlage veraltet ist und dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht mehr entspricht.

Die vorgeschlagene Fassung von § 3 Abs. 1 Nr. 4 führt zu folgender Änderung: Der nach dem geltenden Recht im Gesellschaftsvertrag anzugebende Betrag der Stammeinlage bleibt im Verlauf der Gesellschaft stets gleich. Im Rahmen einer Kapitalerhöhung übernimmt der Gesellschafter nach geltendem Recht eine neue Stammeinlage und damit einen neuen Geschäftsteil.

Die Höhe der Einlageverpflichtung ist daher stets aus dem Gründungsvertrag und der Übernahmeerklärung im Rahmen der Kapitalerhöhung ersichtlich. Der Nennbetrag des Geschäftsanteils kann sich hingegen verändern. So kann er sich durch eine nominelle Aufstockung im Zuge der Einziehung des Geschäftsanteils eines anderen Gesellschafters gemäß § 34 oder im Zuge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gemäß den §§ 57c ff. erhöhen. In diesen Fällen wird durch die Erhöhung jedoch keine neue Einlageverpflichtung des Gesellschafters begründet. Die Einlageverpflichtung des Gesellschafters entspricht in ihrer Höhe daher nicht immer dem Nennbetrag des Geschäftsanteils. Die Höhe der Einlageverpflichtung des Gesellschafters kann allerdings eindeutig dadurch festgestellt werden, dass man auf den bei Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag bzw. auf den bei der Kapitalerhöhung in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des Geschäftsanteils abstellt. Hier übernimmt der Gesellschafter in beiden Fällen Geschäftsanteile gegen Einlage, so dass eine Einlageverpflichtung in Höhe des Nennbetrags des Geschäftsanteils besteht. Vgl. auch den vorgeschlagenen § 14 und die Begründung hierzu (Nummer 14).

Zu Nummer 4 (Änderung von § 4a)

Durch die Streichung des § 4a Abs. 2 und der älteren Parallelnorm des § 5 Abs. 2 AktG (s. Artikel 5 Nr. 1) soll es deutschen Gesellschaften ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zu wählen, der nicht notwendig mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Damit soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch ausschließlich im Rahmen einer (Zweig-) Niederlassung, die alle Geschäftsaktivitäten erfasst, außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten. EU-Auslandsgesellschaften, deren Gründungsstaat eine derartige Verlagerung des Verwaltungssitzes erlaubt ist es auf Grund der EuGH-Rechtsprechung nach den Urteilen Überseering vom 5. November 2002 (Rs. C-208/00) und Inspire Art vom 30. September 2003 (Rs. C167/01) bereits heute rechtlich gestattet, ihren effektiven Verwaltungssitz in einem anderen Staat - also auch in Deutschland - zu wählen. Diese Auslandsgesellschaften sind in Deutschland als solche anzuerkennen. Umgekehrt steht diese Möglichkeit deutschen Gesellschaften schon aufgrund der Regelung in § 4a Abs. 2 bzw. in § 5 Abs. 2 AktG nicht zur Verfügung. Es ist für ein ausländisches Unternehmen nicht möglich, sich bei der Gründung eines Unternehmens für die Rechtsform der deutschen Aktiengesellschaft bzw. der GmbH zu entscheiden wenn die Geschäftstätigkeit ganz oder überwiegend aus dem Ausland geführt werden soll. Es ist einer deutschen Konzernmutter nicht möglich, ihre ausländischen Tochtergesellschaften mit der Rechtsform der GmbH zu gründen. Unabhängig von der Frage, ob die neuere EuGH-Rechtsprechung zur Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 43 und 48 EG allein die Freiheit des Zuzuges von Gesellschaften in einen Mitgliedstaat verlangt hat oder damit konsequenterweise auch der Wegzug von Gesellschaften ermöglicht werden muss, sind Gesellschaften, die nach deutschem Recht gegründet worden sind, in ihrer Mobilität unterlegen.

In Zukunft soll für die deutsche Rechtsform der Aktiengesellschaft und der GmbH durch die Möglichkeit, sich mit der Hauptverwaltung an einem Ort unabhängig von dem in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag gewählten Sitz niederzulassen, ein level playing field, also gleiche Ausgangsbedingungen gegenüber vergleichbaren Auslandsgesellschaften geschaffen werden. Freilich bleibt es nach dem Entwurf dabei, dass die Gesellschaften eine Geschäftsanschrift im Inland im Register eintragen und aufrechterhalten müssen. Die Neuregelungen zur Zustellung in Deutschland erhalten durch die Mobilitätserleichterungen zusätzliches Gewicht.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 5)

Durch die Änderung des § 5 sollen die Kapitalaufbringung bei der Gründung und die Übertragung der Geschäftsanteile erleichtert werden. Ferner wird dem Umstand Rechnung getragen, dass nach dem neu gefassten § 3 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr die Angabe des Betrags der Stammeinlage, sondern die Angabe der Nennbeträge der Geschäftsanteile notwendiger Inhalt des Gesellschaftsvertrags ist. Eine sachliche Änderung ist mit dem Bezug auf die Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht verbunden, da im geltenden Recht die Nennbeträge von Stammeinlage und Geschäftsanteil bei Errichtung der Gesellschaft wegen § 14 in der Regel übereinstimmen.

Zu dem oben genannten Zweck wird zum einen in § 5 Abs. 1 die Höhe des Mindeststammkapitals der Gesellschaft von bisher 25.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt. Rechnung getragen wird damit einer zunehmenden Kritik von Praxis und Wissenschaft an Höhe und Sinnhaftigkeit des bisherigen Mindeststammkapitals. Einerseits wird durch die Beibehaltung eines nennenswerten Mindeststammkapitals berücksichtigt, dass diesem die Funktion einer Seriositätsschwelle beigemessen wird. Andererseits wird mit der Absenkung gerade Kleinunternehmen und Existenzgründern ermöglicht, bei geringem Kapitalbedarf leichter eine Gesellschaft zu gründen als bisher. Dabei ist der Wandel des Wirtschaftslebens seit der Schaffung des GmbH-Gesetzes in Rechnung zu stellen: Heute sind die Mehrzahl der Neugründungen nicht mehr Produktionsunternehmen, sondern Unternehmen aus dem Dienstleistungssektor (über 85%). Dienstleistungsbetriebe können aber unter Umständen mit relativ geringem Startkapital gegründet werden. Für manche dieser Gesellschaften war das bisherige Mindeststammkapital überhöht.

Der Entwurf befindet sich mit 10.000 Euro auch im europäischen Vergleich in angemessenem Rahmen.

Unternehmen mit höherem Kapitalbedarf sind freilich auch in Zukunft gut beraten, schon bei Gründung ein höheres Kapital zu zeichnen. Für viele solche Unternehmen waren auch in der Vergangenheit 25.000 Euro von Anfang an zu niedrig. So wird beispielsweise eine mit Eigenkapital besser ausgestattete GmbH wesentlich einfacher einen Bankkredit ohne zusätzliche persönliche Sicherheiten erhalten. Dies kann der Praxis überlassen werden. Für das System des MoMiG ist jedenfalls das gezeichnete Stammkapital die Grenze, eine Unterkapitalisierungshaftung ist bewusst nicht vorgesehen.

Weiter sollen die Gesellschafter die Höhe der Nennbeträge der von ihnen zu übernehmenden Geschäftsanteile individueller als bisher bestimmen können. Als einzige Begrenzung ist vorgesehen dass der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils auf volle Euro (mindestens also einen Euro) lauten muss. Bislang muss der Geschäftsanteil jedes Gesellschafters mindestens 100 Euro betragen (§ 5 Abs. 1). Hierauf soll künftig verzichtet werden. Zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger trägt ein solcher Mindestnennbetrag nichts bei. Die Kapitalerhaltung nach den § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 orientiert sich an dem zur Erhaltung des Stammkapitals als Ganzem erforderlichen Vermögen. Demgegenüber ist die Höhe des Nennbetrags des jeweiligen Geschäftsanteils nur für die Ausfallhaftung der Mitgesellschafter gemäß den §§ 24, 31 Abs. 3 von Belang. Auch hier dient sie nur dazu, die von den Mitgesellschaftern zu erstattenden Beträge nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile zu berechnen. An dieser Funktion als Rechengröße ändert sich auch dann nichts, wenn die Höhe der Nennbeträge der Geschäftsanteile individuell bestimmt werden kann. Dem Schutz der Gesellschaftsgläubiger dient als Ausschüttungssperre weiterhin das gezeichnete Kapital.

Nach dem neu gefassten § 5 Abs. 2 braucht der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils nur noch auf volle Euro zu lauten. Hierbei handelt es sich in erster Linie um eine Folgeänderung zur Neuregelung des § 5 Abs. 1. Zudem wird eine Liberalisierung der Teilbarkeitsregel für Geschäftsanteile gegenüber den bisherigen Vorgaben in § 5 Abs. 3 Satz 2 verfolgt.

Das Verbot der Übernahme mehrerer Stammeinlagen bei Errichtung der Gesellschaft nach § 5 Abs. 2 wird aufgehoben. Ein Gesellschafter kann künftig auch mehrere Geschäftsanteile übernehmen. Als Zweck des Verbots wurde bislang angeführt, dass für die Gründung die Einheit der Stammeinlage und des Geschäftsanteils sichergestellt sowie darüber hinaus die Personalisierung der Beteiligung an der Gesellschaft gestärkt und eine geringere Fungibilität erreicht werden sollte.

In der Literatur werden die Argumente zur Rechtfertigung der Vorschrift jedoch schon seit langem mit überzeugenden Gründen angezweifelt. Zunächst muss bereits überdacht werden, ob im Recht der GmbH überhaupt noch ein schutzwürdiges Regelungsinteresse daran besteht die Fungibilität der Geschäftsanteile so gering wie möglich zu halten. Diese Grundsatzdiskussion kann hier allerdings dahinstehen, da durch die Aufhebung des bisherigen § 5 Abs. 2 für die Geschäftsanteile der GmbH nicht annähernd eine zur Aktiengesellschaft vergleichbare Handelbarkeit entsteht. Das größte Hemmnis für eine freie Übertragbarkeit der Geschäftsanteile bei der GmbH stellt nach wie vor das Erfordernis der notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 3 dar. Die Entstehung eines Handels mit Geschäftsanteilen von GmbHs wie bei Aktien kann daher ausgeschlossen werden. Das Verbot der Übernahme mehrerer Stammeinlagen hat in diesem Zusammenhang nur - wenn überhaupt - eine äußerst untergeordnete Bedeutung und ist daher entbehrlich. Durch die Stärkung der Gesellschafterliste und die Schaffung der Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen wird zudem einer Unübersichtlichkeit der Beteiligungsverhältnisse wirksam begegnet.

Auch vermag das Argument, dass für die Gründung die Einheit der Stammeinlage und des Geschäftsanteils sichergestellt werden müsse, nicht zu überzeugen. Denn bereits unmittelbar nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ist nach § 15 Abs. 2 der Erwerb weiterer Geschäftsanteile unter Erhaltung ihrer Selbständigkeit zulässig. Daneben kann aber auch der einheitliche Anteil geteilt werden, was durch den vorliegenden Entwurf weiter erleichtert werden soll (vgl. die Begründung zu Nummer 16). Folglich sollte dies auch schon in der Gründungsphase möglich sein. Das Verbot der Übernahme mehrerer Stammeinlagen bei Errichtung der Gesellschaft kann auch nicht mit einer Stärkung der personellen Beteiligung an der Gesellschaft begründet werden, wenn bereits kurze Zeit nach der Gründung ein Erwerb weiterer Geschäftsanteile bzw. eine Aufteilung von Anteilen zulässig ist. Die bisherige Regelung des § 5 Abs. 2 kann deshalb "umgekehrt" werden.

Der neu gefasste § 5 Abs. 3 Satz 1 soll darüber hinaus klarstellen, dass die Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile und nicht nur die Nennbeträge der Geschäftsanteile jedes Gesellschafters verschieden bestimmt werden können. Ein Gesellschafter kann daher auch mehrere Geschäftsanteile mit verschiedenen Nennbeträgen übernehmen.

Daneben muss die Teilbarkeitsregelung in § 5 Abs. 3 Satz 2 an den neu gefassten § 5 Abs. 1 angepasst werden. Die Vorschrift ist daher aufzuheben und in § 5 Abs. 2 neu zu fassen.

Die Gestaltung der Beträge von Stammeinlagen einer GmbH und - davon abhängig - der Geschäftsanteile (§ 14) wird im geltenden Recht durch die gesetzliche Vorgabe in § 5 Abs. 3 Satz 2 erheblich eingegrenzt. Durch die Bestimmung, dass der Betrag der Stammeinlage in Euro grundsätzlich durch fünfzig teilbar sein muss, wird in manchen Fällen eine exakte Aufteilung eines Anteils in einem gewünschten Verhältnis verhindert. Bereits seit langem wird deshalb diskutiert, § 5 Abs. 3 Satz 2 gänzlich aufzuheben. Das Bundesministerium der Justiz hat diese Frage bereits im Jahr 1997 im Zuge der bevorstehenden Euro-Umstellung den interessierten Kreisen vorgelegt. Die eingegangenen Stellungnahmen fielen unterschiedlich aus das Meinungsbild war sehr gespalten. Zuspruch für die Aufhebung der Vorschrift kam vor allem aus den Reihen der Wirtschafts- und Beraterverbände, wohingegen die Landesjustizverwaltungen sich damals überwiegend für eine Beibehaltung der Teilbarkeitsregelung aussprachen.

Gerade die Wirtschaftsverbände fordern bereits seit geraumer Zeit eine völlige Aufhebung der Teilbarkeitsregel in § 5 Abs. 3 Satz 2, die häufig als eine unnötige Belastung der betrieblichen Praxis empfunden wird. Dies gilt insbesondere für kleine Familienbetriebe, die oftmals aus Anlass von Erbauseinandersetzungen oder Vorgängen der vorweggenommenen Erbfolge zu Kapitalerhöhungen gezwungen sind, damit die Geschäftsanteile durch fünfzig teilbar bleiben.

Zwar wurde bislang gegen eine Aufhebung des § 5 Abs. 3 Satz 2 vor allem die Befürchtung vorgebracht dass darunter die Übersichtlichkeit der Beteiligungsverhältnisse leiden würde.

Im Blick der Kritiker stehen die Fälle, in denen eine rechnerisch exakte Teilung eines Geschäftsanteils Beträge mit zahlreichen Nachkommastellen erzeugen würde, z.B. bei einer Aufteilung eines Anteils mit einem Nennbetrag von 10.000 Euro auf drei Gesellschafter. Aufgrund der Neufassung des § 5 Abs. 2 ist jedoch sichergestellt, dass der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils künftig auf volle Euro lauten muss. Verhindert wird demzufolge, dass bei Teilungen Beträge mit unübersichtlichen Nachkommastellen sowie dadurch bedingte Rundungsprobleme entstehen.

Mit dieser gesetzlichen Änderung ist im Übrigen in keiner Weise die Einrichtung oder Förderung eines Kapitalmarktsegments zum Börsenhandel von GmbH-Anteilen geplant, was in der Vergangenheit häufig als Kritik gegen die Aufhebung des § 5 Abs. 3 Satz 2 vorgebracht wurde.

Der neu gefasste § 5 Abs. 3 Satz 2 trägt dem Verständnis Rechnung, dass das Stammkapital in Geschäftsanteile zerlegt ist. Es wird klargestellt, dass das Stammkapital immer gleich bleibt und sich nicht aus der Summe der Nennbeträge ergibt. Vielmehr muss die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile mit dem Stammkapital übereinstimmen. Dies bezieht sich nicht nur auf das Gründungsstadium, sondern auch auf den weiteren Verlauf der Gesellschaft.

Bei der Einziehung des Geschäftsanteils eines anderen Gesellschafters gemäß § 34 bleibt daher das Stammkapital gleich, obwohl sich die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile aufgrund der Einziehung des einen Geschäftsanteils verringert. Ein solches Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile und des Nennbetrags des Stammkapitals ist künftig im Gegensatz zum geltenden Recht unzulässig. Die Zulässigkeit einer Abweichung der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile vom Nennbetrag des Stammkapitals im geltenden Recht ist im Schrifttum zu Recht kritisiert worden. Um eine solche nach dem neu gefassten § 5 Abs. 3 Satz 2 unzulässige Abweichung zu vermeiden, bleibt den Gesellschaftern die Möglichkeit, die Einziehung mit einer Kapitalherabsetzung zu verbinden die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile durch eine nominelle Aufstockung an das Stammkapital anzupassen oder einen neuen Geschäftsanteil zu bilden.

Im Fall der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kommt es hingegen nicht zu einer unzulässigen Abweichung des Nennbetrags des Stammkapitals von der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile. In § 57h Abs. 1 S. 1 ist geregelt, dass eine Kapitalerhöhung durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile ausgeführt werden kann.

Auch infolge einer Kapitalherabsetzung nach § 58 fallen der Betrag des Stammkapitals und die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile nicht auseinander, da nach ganz herrschender Meinung in allen Fällen der Kapitalherabsetzung die Nennbeträge der Geschäftsanteile dem herabgesetzten Kapital angeglichen werden.

Im Fall der Unwirksamkeit einer Beteiligungserklärung und für die Folgen der Einziehung können die zum geltenden Recht bestehenden Lösungsansätze in das neue Recht übertragen werden.

Auch die Änderung in Absatz 4 bringt zum Ausdruck, dass der Gesellschafter einen Geschäftsanteil gegen Einlage übernimmt und somit der Geschäftsanteil Bezugspunkt für die zu erbringende Sacheinlage sein soll.

Zu Nummer 6 (Einfügung eines § 5a)

Die GmbH in der Variante der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft wird es jungen Existenzgründern sehr einfach machen, ihre unternehmerischen Ziele in Angriff zu nehmen.

In Kombination mit der Vereinfachung der Gründung unter Verwendung der Mustersatzung ist damit ein der GmbH bisher unbekanntes Maß an Flexibilität, Schnelligkeit, Einfachheit und Kostengünstigkeit erreicht.

Der Entwurf des MoMiG zielt nicht auf eine generelle Aufgabe des Mindeststammkapitals der GmbH. Dies wäre theoretisch möglich, weil das Mindeststammkapital kein zwingender Bestandteil des Haftkapitalsystems der GmbH ist. Der Gedanke einer völligen Aufgabe fand aber in der Diskussion keine ungeteilte Zustimmung. Der Grund dafür ist, dass mit der Seriositätsschwelle, die in einem angemessenen Mindeststammkapitalbetrag liegt, auch eine gewisse Seriosität auf die Rechtsform der GmbH insgesamt ausstrahlt. Trotz der durch diesen Entwurf bekämpften Missbrauchs- und Bestattungsfälle und trotz der hohen Zahl von Insolvenzen hat sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Deutschland seit ihrem Bestehen einen festen Platz als verlässliche und ernstzunehmende Rechtsform des deutschen Mittelstandes und der deutschen Konzerntöchter erworben.

Von Seiten der Wirtschaft wurde teilweise befürchtet, dass mit einer vollständigen Aufgabe des Mindeststammkapitals dieses Prestige der GmbH gerade auch für den größeren Mittelstand beschädigt werden könnte. Deshalb erschien es als konsequenter Weg, nicht für die angestammte Gesellschaft mit beschränkter Haftung, aber für eine Rechtsformvariante "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" auf das Mindeststammkapital zu verzichten.

Überlegungen in diese Richtung waren bei der Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens auch von dem Abgeordneten Gehb, MdB, angestellt worden. Der Entwurf entscheidet sich nicht dafür, eine eigene Rechtsform unterhalb oder neben der GmbH für Unternehmensgründer zu schaffen. Das ist nicht erforderlich, um das angestrebte Ziel zu erreichen, und würde einen unverhältnismäßigen Aufwand an Regulierung erfordern. Vielmehr schlägt der Entwurf vor, innerhalb der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einige Erleichterungen vorzusehen, die durch eine deutlich andere Firmierung flankiert sind. Diese Variante der Gesellschaft mit beschränkter Haftung fügt sich in das GmbHG nahtlos ein; alle Vorschriften dieses Gesetzes und des gesamten deutschen Rechts, die die GmbH betreffen, gelten ohne weiteres auch für diese Gesellschaft mit Ausnahme der ausdrücklichen Sonderregelungen des § 5a.

Zu Absatz 1

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ohne Einhaltung des Mindeststammkapitals des § 5 Abs. 1 gegründet wird, muss demgemäß in ihrer Firma einen anderen Rechtsformzusatz als die normale Gesellschaft mit beschränkter Haftung wählen und zwar "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder die Abkürzung "UG (haftungsbeschränkt)". Diese beiden Rechtsformzusatzvarianten sind zwingend, eine Abkürzung des Zusatzes "(haftungsbeschränkt)" ist nicht zulässig. Das Publikum darf nicht darüber getäuscht werden, dass es sich hierbei um eine Gesellschaft handelt, die möglicherweise mit sehr geringem Gründungskapital ausgestattet ist. Ob dies mit der gefundenen Bezeichnung optimal zum Ausdruck gebracht ist, wird im weiteren Verfahren mit den beteiligten Kreisen zu erörtern sein.

Zu Absatz 2

Anders als bei der GmbH im Allgemeinen darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Da das Stammkapital von den Gründern frei gewählt und bestimmt werden kann, ist die Halbeinzahlung nicht erforderlich. Da jede GmbH nach der Gründung gewisse Barmittel für die Anfangszeit benötigt, können diese von den Gründern als Mindeststammkapital gewählt werden, müssen dann aber auch in bar einbezahlt werden. Sacheinlagen sind nicht erforderlich und deshalb nicht zulässig.

Zu Absatz 3

Die Gesellschaft für Unternehmensgründer hat in ihrer Bilanz eine gesetzliche Rücklage zu bilden in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist. Dadurch soll gesichert werden dass diese Form der GmbH, die möglicherweise mit einem sehr geringen Stammkapital gegründet worden ist, durch Thesaurierung innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Da in den Fällen der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sehr häufig eine Identität zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer vorliegen wird, ist ohnehin davon auszugehen, dass der Geschäftsführer seinen notwendigen Lebensunterhalt über sein Geschäftsführergehalt bestreiten kann. Es ist deshalb vertretbar, die zusätzliche Gewinnausschüttung zu beschränken. Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 3 GmbHG-E zieht die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses (nach § 256 AktG analog) nach sich - die wiederum die Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses zur Folge hat ( § 253 AktG analog). Aus der Nichtigkeit des Feststellungs- und des Gewinnverwendungsbeschlusses resultieren bürgerlichrechtliche Rückzahlungsansprüche gegen die Gesellschafter. Ferner macht der Geschäftsführer sich haftbar (§ 43) - gegebenenfalls kann man auch ausdrücklich auf die Kapitalerhaltung nach §§ 30, 31 verweisen.

Zu Absatz 4

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung kann sich nicht wie sonst an den Verlust der Hälfte des Stammkapitals knüpfen.

Zu Absatz 5

Der Entwurf des § 5a enthält keine zeitliche Begrenzung der Kapitalaufholung. Solange die Gesellschaft kein eingetragenes Stammkapital in Höhe des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 hat, gilt die Pflicht zur Bildung der gesetzlichen Rücklage nach Absatz 3. Hat die Gesellschaft allerdings genügend Eigenmittel, um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durchzuführen und führt sie diese durch, oder wird eine Kapitalerhöhung durch Einlage der Gesellschafter durchgeführt und wird dadurch im Ergebnis das Mindeststammkapitalerfordernis des § 5 Abs. 1 erfüllt, so entfällt die Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 4. Die Gesellschaft kann sich sodann umfirmieren nach § 4, sie muss es aber nicht. Da es sich auch bei der Gesellschaft nach § 5a um eine GmbH handelt, bedarf es einer Umwandlung nicht. Die nach Absatz 3 gebildete Rücklage kann dann, soweit sie nicht für die Erhöhung des Stammkapitals verwendet wurde, aufgelöst werden.

Zu Nummer 7 (Änderung von § 6 Abs. 2)

Um die Übersichtlichkeit des § 6 Abs. 2 zu erhöhen, werden die bisherigen Sätze 2 bis 4 in dem neu gefassten Satz 2 zusammengeführt. Bei der Aufzählung der zur Inhabilität führenden Fälle in den Nummern 1 und 2 handelt es sich um eine lediglich formale Änderung.

In Nummer 3 werden die bisherigen Ausschlusstatbestände des § 6 Abs. 2 Satz 3 erweitert.

Die Regelung greift die Vorschläge des Bundesratsentwurfs eines Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG, BT-Drucks. 16/511) in modifizierter Form auf. Die Erweiterung erstreckt sich auf zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts.

Zu den Ausschlussgründen gehört zukünftig neben den bereits bisher genannten Straftaten nach den §§ 283 bis 283d StGB eine strafrechtliche Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung.

Erfasst werden damit Verurteilungen auf Grundlage des neuen § 15a Abs. 4 InsO-E (Artikel 9 Nr. 3) ebenso wie Verurteilungen nach den derzeit geltenden inhaltsgleichen Straftatbeständen in § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, § 401 Abs. 1 Nr. 2 AktG oder § 130b HGB, ggf. i.V.m. § 177a HGB (zur allgemeinen Übergangsregelung vgl. § 3 Abs. 2 EGGmbHG-E).

Auch wer als Gesellschafter oder Geschäftsführer im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft, der Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals oder in öffentlichen Mitteilungen vorsätzlich falsche Angaben macht (§ 82), ist für eine Geschäftsführertätigkeit nicht geeignet. Entsprechendes gilt für eine Verurteilung nach dem aktienrechtlichen Paralleltatbestand des § 399 AktG. In die Ausschlussgründe einbezogen wird außerdem eine Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 PublG.

Darüber hinaus führt zukünftig eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten nach § 265b (Kreditbetrug), § 266 (Untreue) oder § 266a des Strafgesetzbuchs - StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) zur Annahme der generellen Ungeeignetheit als Geschäftsführer.

Der Entwurf greift insoweit Forderungen nach der Aufnahme allgemeiner Vermögensdelikte des Strafgesetzbuchs auf. Für die Aufnahme dieser Straftatbestände unter der Einschränkung einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr sprechen gewichtige Gründe. So wird der Tatbestand des § 266a StGB von einem Geschäftsführer, der verspätet die Insolvenz der GmbH anmeldet, regelmäßig verwirklicht und spielt in der Praxis aufgrund der einfachen Nachweisbarkeit durch die Aufstellungen der Krankenkassen, welche Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt wurden, eine wichtige Rolle. Die Aufnahme von Verurteilungen nach § 266 StGB wegen Untreue ist schon deshalb erforderlich, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs typische Bankrottstraftaten eines Geschäftsführers dem § 266 StGB unterfallen, wenn dieser in eigenem Interesse gehandelt hat. Darüber hinaus kann generell davon ausgegangen werden, dass eine Person, die wegen Missbrauchs ihrer Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, oder wegen Verletzung der ihr obliegenden Vermögensbetreuungspflicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, auch ungeeignet ist, das Amt eines Geschäftsführers zu bekleiden welches grundsätzlich mit solchen Befugnissen und Pflichten einhergeht. Schließlich weist auch § 265b StGB einen konkreten unternehmerischen Bezug auf, indem er grundsätzlich an einen Betrieb oder ein Unternehmen anknüpft. Durch die Tathandlungen des Vorlegens unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen oder der Abgabe unrichtiger oder unvollständiger schriftlicher Angaben rückt die Vorschrift zudem in die Nähe der in § 6 Abs. 2

Satz 2 neu aufgenommenen Verurteilung wegen unrichtiger Darstellung.

Es wird darauf verzichtet, das Bestellungsverbot darüber hinausgehend an weitere Verurteilungen wegen Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts zu knüpfen. So wird insbesondere davon abgesehen, die Strafvorschriften der §§ 263, 263a, 264, 264a StGB als Ausschlusstatbestände aufzunehmen. Verurteilungen nach diesen Vorschriften stehen nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Geschäftsführers oder einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit. Der Anwendungsbereich ist vielmehr so vielgestaltig, dass nicht zwingend auf eine fehlende Eignung als Geschäftsführer geschlossen werden kann. Aus diesem Grund muss eine Aufnahme wegen des starken Eingriffs in die durch Artikel 12 GG gewährte Berufsfreiheit unterbleiben. Insbesondere werden auch durch den Verzicht auf § 263 StGB ungerechte Ergebnisse wegen der teilweise schwierigen Abgrenzung zwischen Betrug und Diebstahl vermieden, die dazu führen könnten, dass in einem Fall ein Bestellungshindernis aufgrund Verurteilung wegen Betrugs anzunehmen wäre, während in einem ganz ähnlich gelagertem Fall die Verurteilung wegen Diebstahls der Bestellung zum Geschäftsführer nicht entgegenstünde.

Die Erweiterung der Ausschlusstatbestände wird gegenüber dem Vorschlag des Bundesrats dadurch abgemildert, dass allgemein nur vorsätzlich begangene Straftaten zur Amtsunfähigkeit führen sollen. Nicht erfasst werden also fahrlässige Insolvenzstraftaten (§ 283 Abs. 4 und 5, § 283b Abs. 2 StGB, § 15a Abs. 5 InsO-E). Diese Beschränkung soll Zweifeln an der Verhältnismäßigkeit der bisherigen Vorschrift begegnen. Demgegenüber stärkt die Einbeziehung insbesondere der Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung den Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der neu gefasste Satz 3 erstreckt das Bestellungshindernis nach Satz 2 Nr. 3 nunmehr ausdrücklich auf Fälle der Verurteilung wegen vergleichbarer ausländischer Straftaten, um auch in diesen Fällen einen einheitlichen Schutzstandard vor ungeeigneten Personen als Geschäftsführer zu gewährleisten.

Der Entwurf des FoSiG sieht darüber hinaus zugunsten der Gesellschaft eine Schadensersatzhaftung derjenigen Gesellschafter vor, die eine nach § 6 Abs. 2 amtsunfähige Person die Geschäfte führen lassen. Von der Übernahme einer entsprechenden Regelung wurde jedoch Abstand genommen, weil eine solche Binnenhaftung weder effektiv noch mit der Gesetzessystematik vereinbar wäre. Eine Haftung für geschäftliche Fehlentscheidungen des faktischen Geschäftsführers würde dem Grundsatz des GmbH-Rechts widersprechen, dass der Alleingesellschafter oder die einverständlich handelnden Gesellschafter für einen Schaden nicht verantwortlich sind, den sie selbst oder die mit ihrem Einverständnis handelnden Geschäftsführer ihrer eigenen Gesellschaft zufügen. Ausnahmen hiervon bestehen im Wesentlichen nur in Bezug auf die zwingenden Kapitalerhaltungsregeln. Ergänzend greift die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter nach § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder bei existenzvernichtendem Eingriff ein. Die vom Bundesrat vorgeschlagene weitergehende Haftung zielt insbesondere darauf ab, Umgehungen des § 6 Abs. 2 zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 16/511, S. 25 f.). Das Gewährenlassen einer amtsunfähigen Person in der Geschäftsführung ist allerdings nicht der einzige Weg, die Bestellungsverbote zu missachten.

Vielmehr haben Gesellschafter, die wegen einschlägiger Verurteilungen selbst nicht Geschäftsführer sein können, aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung der Geschäftsführerstellung die Möglichkeit, eine unbescholtene Person als Geschäftsführer einzusetzen und durch Weisungen zu steuern. Hierdurch können amtsunfähige Personen mittelbar die Geschäftspolitik einer GmbH maßgeblich beeinflussen. Gerade derartige "Strohmannkonstruktionen" lassen sich jedoch mit einer Gesellschafterhaftung, die an der faktischen Geschäftsführung durch amtsunfähige Personen ansetzt, nicht verhindern.

Anders stellt sich die Haftungssituation bei Aktiengesellschaften dar. Die Bestellung des Vorstandes gemäß § 84 Abs. 1 AktG gehört zu den wichtigsten Pflichten des Aufsichtsrats. Verletzen die Aufsichtsratsmitglieder bei der Bestellung oder durch Gewährenlassen einer amtsunfähigen Person ihre Pflichten, haften sie der Gesellschaft auf Schadensersatz. Entsprechendes gilt gemäß § 52 Abs. 1 für GmbHs, die über einen Aufsichtsrat verfügen, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht. Die Verantwortlichkeit des Kontrollorgans und ihre je nach Rechtsform zwingende oder fakultative Ausgestaltung entsprechen dem nach dem gesetzlichen Leitbild abgestuften Verhältnis von Aktiengesellschaft und GmbH. Dieses Verhältnis, das durch eine unterschiedliche Satzungsstrenge und Kontrolldichte beider Rechtsformen gekennzeichnet ist, soll nicht durch eine Haftung der GmbH-Gesellschafter verschoben werden.

Zu Nummer 8 (Änderung von § 7 Abs. 2)

Zu den Buchstaben a und b (Änderung der Sätze 1 und 2)

Künftig soll der Geschäftsanteil gegenüber der Stammeinlage im Vordergrund stehen und mit einem Nennbetrag bezeichnet sein. Da die Nennbeträge der Geschäftsanteile nach dem hier vorgeschlagenen § 3 Abs. 1 Nr. 4 notwendiger Inhalt des Gesellschaftsvertrags sind, soll hinsichtlich der Mindesteinzahlung auf diese abgestellt werden. In Satz 2 kommt wiederum zum Ausdruck, dass der Geschäftsanteil der Bezugspunkt für die zu erbringende Sacheinlage ist.

Zu Buchstabe c (Neufassung von Satz 3)

Die besonderen Sicherungen bei Gründung einer Einpersonengesellschaft sind nach Auskunft der Praxis verzichtbar und bedeuten lediglich eine unnötige Komplizierung der GmbH-Gründung.

Diese Regelungen gehen über das von der Einpersonen-GmbH-Richtlinie (89/667/EWG) vom 21. Dezember 1989 Geforderte hinaus und sollen gestrichen werden.

Dies führt zu weiteren Deregulierungen durch Streichung der bisher in § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 4 enthaltenen Regelungen (vgl. die Nummern 9 und 17).

Mit der vorgeschlagenen Neufassung von Satz 3 werden Muster für die Handelsregisteranmeldung einer gemäß § 2 Abs. 1a gegründeten GmbH und für die der Anmeldung beizufügenden Unterlagen (sog. Gründungs-Set) bereitgestellt. Dadurch wird die Möglichkeit eröffnet, sämtliche Schritte, die bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erforderlich sind ohne die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung zu bewältigen.

Zu Nummer 9 (Änderung von § 8)

Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 1)
Zu den Doppelbuchstaben aa und bb

In der Gesellschafterliste sind künftig die Geschäftsanteile durchgehend zu nummerieren.

Die Nummerierung vereinfacht die eindeutige Bezeichnung eines Geschäftsanteils und führt damit zu einer erheblichen praktischen Erleichterung insbesondere im Rahmen von Anteilsübertragungen.

Die Nummerierung erhält zusätzliche Bedeutung durch die Freigabe der Teilung von Geschäftsanteilen.

Da die Geschäftsanteile jeweils mit einem Nennwert bezeichnet werden sollen, der auch als Identitätsbezeichnung dient, sollten zudem die Nennbeträge der von jedem der Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteile aus der mit der Anmeldung eingereichten Liste hervorgehen.

In Absatz 1 Nr. 5 kommt zudem erneut zum Ausdruck, dass der Geschäftsanteil den Bezugspunkt für die zu erbringende Sacheinlage darstellt.

Zu Doppelbuchstabe cc

Mit der Aufhebung von Absatz 1 Nr. 6 soll die Handelsregistereintragung von Gesellschaften erleichtert und beschleunigt werden, deren Unternehmensgegenstand genehmigungspflichtig ist. Bislang kann die Gesellschaft nur dann eingetragen werden, wenn bereits bei der Anmeldung zur Eintragung die staatliche Genehmigungsurkunde vorliegt. Zukünftig wird auf dieses Erfordernis verzichtet.

Die bisherige Rechtslage erschwert die Unternehmensgründung erheblich. Da die Genehmigung in vielen Fällen nur der Gesellschaft als juristischer Person erteilt werden kann, diese aber mangels Eintragung als solche nicht existiert (§ 11 Abs. 1), müssen im Vorgriff auf die endgültige Genehmigung Vorbescheide erteilt werden. Solange die Gesellschaft wegen fehlender Genehmigung noch nicht eingetragen ist, können mit der Gründung verbundene Rechtsgeschäfte wie etwa die Anmietung von Geschäftsräumen oder die Einstellung von Personal nur durch die Vor-GmbH getätigt werden. Hierdurch sind die Einlageleistungen häufig jedoch schon vor der Eintragung angegriffen, was eine Unterbilanzhaftung der Gesellschafter auslösen kann. Um dies zu vermeiden, behilft sich die Praxis, soweit sie nicht einen genehmigungsfreien neutral gefassten Unternehmensgegenstand angibt, mit der Gründung einer GmbH, deren Geschäftsgegenstand zunächst enger gehalten (etwa: Errichtung eines Gaststättengebäudes) und nach der Erteilung der Genehmigung erweitert wird (im Beispiel: Betrieb einer Gaststätte). Die hierzu erforderliche Satzungsänderung verursacht zusätzliche Kosten und bürokratischen Zeitaufwand, da eine Gesellschafterversammlung einberufen werden muss, deren Beschluss der notariellen Beurkundung bedarf (§ 53 Abs. 2). Zudem muss die Änderung sodann im Register vollzogen werden. Darüber hinaus besteht nicht selten eine Unklarheit, ob der Unternehmensgegenstand tatsächlich einer staatlichen Genehmigung bedarf. Auch hier kommt es zu Verzögerungen im Eintragungsverfahren, wenn das Registergericht beispielsweise einen Negativbescheid anfordert. Die erfolgte Umstellung auf das elektronische Handelsregister kann nur die Eintragung als solche beschleunigen; sie vermag jedoch an den beschriebenen Hemmnissen nichts zu ändern.

Für einen Verzicht auf die Pflicht zur Einreichung der Genehmigungsurkunde spricht auch der Aspekt der Gleichbehandlung mit Einzelkaufleuten und Personengesellschaften (vgl. § 7 HGB).

Zu Buchstabe b (Änderung von Absatz 2)

Zu Doppelbuchstabe aa Die Änderung in Satz 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Einlagen auf den Geschäftsanteil zu bewirken sind.

Zu Doppelbuchstabe bb Zu Satz 2 - neu -Die Streichung des bisherigen Satzes 2 ist Folgeänderung zur Aufhebung der bisher in § 7 Abs. 2 Satz 3 enthaltenen Regelung.

Der neugefasste § 8 Abs. 2 Satz 2 regelt die von der Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe des sog "Hin- und Herzahlens", bei der die Einlageleistung aufgrund einer vorherigen Absprache wieder an den Gesellschafter zurückfließen soll. Ausdrücklich ausgeklammert werden dabei Fallgestaltungen, die zwar auch als Einlagenrückgewähr gewertet werden könnten, zugleich aber die Kriterien einer verdeckten Sacheinlage erfüllen, da für sie in § 19 Abs. 4 künftig eine Sonderregelung getroffen wird. § 8 Abs. 2 Satz 2 in der vorgesehenen Neufassung erlangt damit z.B. in den Fällen Bedeutung, in denen die Gesellschaft dem Gesellschafter aufgrund einer Absprache eine Geldeinlage im Wege eines Neudarlehens direkt wieder auszahlen soll. Diese Fallkonstellation kann insbesondere auch bei der Kapitalaufbringung im Cash-Pool auftreten, wenn die Einlage in Folge der Einzahlung auf das in den Cash-Pool einbezogene Konto im Ergebnis wieder an den Inferenten zurückfließt und dies nicht im Sinne einer verdeckten Sacheinlage zu einer Tilgung bereits bestehender Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Inferenten führt.

Die Rechtsprechung nimmt in entsprechenden Fallgestaltungen einen Verstoß gegen die Kapitalaufbringungsvorschriften an, da es infolge des vereinbarten Mittelrückflusses an den Gesellschafter insbesondere an der erforderlichen Leistung zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführer fehle. Im Fall der Rückgewähr der Einlage als Darlehen wird dabei eine "Heilung" im Sinne einer nachträglichen Erfüllung der Einlageschuld angenommen, wenn der Gesellschafter das Darlehen wieder an die Gesellschaft zurückzahlt. Da dies in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten und Einschränkungen in der wirtschaftlichen Betätigung der Gesellschaft führt sollen die für den Bereich der Kapitalerhaltung (§ 30) in Bezug auf Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit den Gesellschaftern vorgesehenen Erleichterungen ausdrücklich auch auf den Bereich der Kapitalaufbringung übertragen werden. Die bisherige Heilungsrechtsprechung bleibt davon unberührt: Ist es also zu einer Darlehensgewährung gekommen, die nicht den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 entsprach, so kann dann, wenn das Darlehen gleichwohl zurückgezahlt wird, Erfüllung der Einlagenschuld auch künftig angenommen werden.

Die vorgeschlagene Neuregelung führt ebenso wie im Bereich der Kapitalerhaltung eine bilanzielle Betrachtungsweise ein. Der Gedanke der bilanziellen Betrachtungsweise zieht sich damit als roter Faden durch die Neuregelungen zum Haftkapitalsystem. Danach führt eine Verwendungsabrede, die wirtschaftlich als eine Rückgewähr der Einlage an den Gesellschafter zu werten ist, nicht zu einem Verstoß gegen die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Einlagenbewirkung, sofern die Leistung durch einen vollwertigen Rückzahlungs- oder Gegenleistungsanspruch gegen den Gesellschafter gedeckt ist. Sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 erfüllt, kann eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung selbstverständlich auch nicht mehr unter Berufung auf § 19 Abs. 2 Satz 1 abgelehnt werden.

Zwar könnte man gegen die Neuregelung einwenden, dass auf diese Weise der im Rahmen der Kapitalaufbringung vorgesehene tatsächliche Mittelzufluss im Ergebnis infolge der vereinbarten Einlagenrückgewähr durch eine "schwächere" schuldrechtliche Forderung ersetzt wird. Andererseits wird das "Hin- und Herzahlen" auch künftig nur dann zugelassen, wenn der Rückzahlungs- bzw. Gegenleistungsanspruch gleich- und vollwertig ist. Im Ergebnis wird damit ein angemessener Ausgleich zwischen Gesellschafts- und Gläubigerinteressen erreicht.

Zudem ist kein Grund ersichtlich, im Bereich der Kapitalaufbringung und der Kapitalerhaltung unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 20 verwiesen.

Zu Satz 3 - neu -Der neue Satz 3 stellt klar, dass die Versicherung nach Satz 1 ausreicht und weitere Nachweise (Einzahlungsbelege etc.) grundsätzlich nicht erforderlich sind. Da die Versicherung des Geschäftsführers strafbewehrt ist, sollte diese deutliche Sanktion für den Regelfall ausreichend sein. Im Übrigen wäre es auch eine nicht zutreffende Verkürzung, wenn das Gericht regelmäßig einen Einzahlungsbeleg über die Einzahlung auf ein Konto der (künftigen) GmbH als Nachweis verlangen würde. Die Leistung der Einlagen kann nämlich auf verschiedene Weise geschehen, es kommt eine Barzahlung in Betracht, eine Einzahlung auf ein Anderkonto des Notars, ein LZB-garantierter Scheck, die Einzahlung auf ein Treuhandkonto des Geschäftsführers zugunsten der künftigen GmbH oder die Einzahlung auf ein kreditorisches Privatkonto des Geschäftsführers. Die Einzahlung auf ein Konto der zu gründenden GmbH ist regelmäßig schwierig, weil diese vor der Eintragung noch nicht existiert. Die Praxis behilft sich damit, dass nach der Beurkundung, aber vor Eintragung ein Konto der Vor-GmbH eröffnet wird. Das ist weiterhin ein denkbarer Weg, angesichts der dadurch eintretenden erheblichen Verzögerung der Gründung aber nur einer von mehreren.

Zu Buchstabe c (Änderung von Absatz 3)
Zu Doppelbuchstabe aa

Bei der Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 7.

Zu Doppelbuchstabe bb

Auf Grundlage der geltenden Fassung des § 8 Abs. 3 Satz 2 ist es in der Praxis zu Unsicherheiten insbesondere im Zusammenhang mit der Belehrung von Geschäftsführern gekommen, die sich im Ausland aufhalten. Durch die Neuregelung soll ausdrücklich klargestellt werden dass die Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht schriftlich erfolgen und zudem auch durch einen ausländischen Notar oder einen deutschen Konsularbeamten vorgenommen werden kann. Diese Auslegung entspricht bereits heute der herrschenden Meinung.

Es wäre u. a. angesichts des begrenzten Schwierigkeitsgehalts der Belehrung nach § 53 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) unverhältnismäßig, den Geschäftsführer allein hierfür zur Einreise nach Deutschland zu zwingen oder eine schriftliche Belehrung des Geschäftsführers im Ausland durch einen deutschen Notar zu verlangen. Die Klarstellung ist insbesondere auch angesichts der vorgeschlagenen Änderung des § 4a (vgl. Nummer 4) geboten, nach der die Geschäftstätigkeit der GmbH auch ganz oder überwiegend aus dem Ausland geführt werden kann. Diese Änderung wird zu einem Anstieg der Fälle führen, in denen der zu belehrende Geschäftsführer im Ausland weilt, so dass eine klare Regelung erforderlich ist.

Darüber hinaus soll die Belehrung auch durch Vertreter eines "vergleichbaren rechtsberatenden Berufs", also insbesondere durch Rechtsanwälte, vorgenommen werden können.

Zu Buchstabe d (Änderung von Absatz 4)

In der Anmeldung ist künftig neben der Angabe von Art und Umfang der Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer - insofern ist mit der Formulierung keine inhaltliche Änderung verbunden - stets eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben.

Der bisherige Rechtszustand war unbefriedigend und hat zu Zustellungsproblemen zu Lasten der Gläubiger der GmbH geführt. Die verpflichtende Angabe der Geschäftsanschrift wurde bereits im Zuge der Handelsrechtsreform diskutiert. Zwar sind die Gesellschaften schon heute zur Mitteilung ihrer Geschäftsanschrift und diesbezüglicher Änderungen verpflichtet und ist es schon heute möglich, die säumigen Gesellschaften unter Androhung von Zwangsgeld zur Mitteilung anzuhalten (vgl. § 125 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) i.V.m. § 14 HGB, § 24 der Handelsregisterverordnung (HRV)). Praktische Bedeutung hat diese Möglichkeit bisher allerdings nicht, da die Registergerichte nur tätig werden, wenn sich Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung der Unternehmen hinsichtlich der Mitteilung der Anschrift und ihrer Änderung ergeben. Die Richtigkeit der Anschriften und der Anschriftenänderungen ist nicht ausreichend sichergestellt.

Sie werden bisher zudem nicht Registerinhalt.

Da natürliche Personen einen über das Einwohnermeldeamt feststellbaren zustellungsfähigen Wohnsitz besitzen, soll nun auch für juristische Personen eine in einem öffentlichen Register einsehbare Anschrift fixiert werden. Angelehnt ist die Regelung an § 3 Nr. 4 des österreichischen Firmenbuchgesetzes (FBG).

In der Regel wird die angegebene Geschäftsanschrift mit der Anschrift des Geschäftslokals, dem Sitz der Hauptverwaltung oder des maßgeblichen Betriebes übereinstimmen. Besitzt die Gesellschaft solche Einrichtungen nicht oder nicht mehr, wird eine andere Anschrift als "Geschäftsanschrift" angegeben werden müssen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz über eine Zweigniederlassung im Ausland hat. In Betracht kommt in solchen Fällen die (inländische) Wohnanschrift eines Geschäftsführers, eines oder des alleinigen Gesellschafters, sofern er sich dazu bereit erklärt, oder die inländische Anschrift eines als Zustellungsbevollmächtigten eingesetzten Vertreters (z.B. Steuerberater, Rechtsberater). Der Gesellschaft ist freigestellt, den Ort der inländischen Anschrift zu wählen, sie hat aber die gesetzliche Pflicht, eine solche Anschrift zur Eintragung anzumelden.

Unter dieser Anschrift, die für Dritte im Handelsregister jederzeit - auch online - einsehbar ist kann an den oder die Vertreter der Gesellschaft wirksam zugestellt werden (vgl. ausführlich die Begründung zu Nummer 23).

Die Pflicht, auch Änderungen der inländischen Geschäftsanschrift anzumelden, ergibt sich künftig aus § 31 HGB (vgl. Artikel 3 Nr. 8). Die betroffenen Gesellschaften haben zudem auch ein eigenes Interesse daran, ständig für die Richtigkeit des Registers zu sorgen. Denn an die Verletzung der Aktualisierungspflicht ist die erleichterte öffentliche Zustellung nach diesem Entwurf geknüpft. Der Hintergrund ist auch hier, dass es der Gesellschaft nicht ermöglicht werden darf, beispielsweise durch Unterlassen von Änderungsmitteilungen bei Verlegung der Geschäftsräume, durch Schließung des Geschäftslokals, durch Umzug des Geschäftsführers ins Ausland, durch Zulassen der Führungslosigkeit oder ähnlichem sich den Gläubigern zu entziehen.

Zu Nummer 10 (Änderung von § 9)

Da sich nach der vorgeschlagenen Fassung des § 14 die Höhe der Einlageverpflichtung nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Nennbetrag des jeweiligen Geschäftsanteils richtet, ist der Nennbetrag des jeweiligen Geschäftsanteils

Bezugsgröße dafür, ob der Gesellschafter durch die Erbringung der Sacheinlage seine Einlageverpflichtung erfüllt. Dies wird in Absatz 1 Satz 1 sprachlich nachvollzogen.

Die Ergänzung durch einen neuen Satz 2 stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Differenzhaftung nach § 9 Abs. 1 andere denkbare Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, also insbesondere Ansprüche auf ein durch den Wert der Sacheinlage nicht vollständig gedecktes Agio, nicht ausschließt. Entsprechendes gilt über den künftig in § 19 Abs. 4 Satz 1 vorgesehenen Verweis auf § 9 zugleich auch im Fall einer verdeckten Sacheinlage.

Zu Nummer 11 (Änderung von § 9a Abs. 4)

Durch die Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Gesellschafter bei Errichtung der Gesellschaft keine "Stammeinlage", sondern einen "Geschäftsanteil" übernimmt.

Zu Nummer 12 (Änderung von § 9c Abs. 1)

Die Werthaltigkeitskontrolle des Registergerichts bei Sacheinlagen wird künftig in Anlehnung an die Rechtslage bei der Aktiengesellschaft (§ 38 Abs. 2 Satz 2 AktG) auf die Frage beschränkt, ob eine "nicht unwesentliche" Überbewertung vorliegt. Damit wird ein inhaltlich nicht begründbarer Widerspruch zwischen AktG und GmbHG beseitigt.

Bislang prüft das Registergericht die Bewertung der Sacheinlagen jedenfalls in der Theorie umfassend und lehnt bei jeder auch nur geringfügigen Überbewertung die Eintragung ab.

Hierdurch können lange Eintragungszeiten auftreten. In der Praxis sind jedoch bereits heute die Gerichte kaum in der Lage, mehr als eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Es bestehen aber unterschiedliche Handhabungen und infolgedessen Rechtsunsicherheiten. Mitunter wird auch bei nur befürchteten Überbewertungen eine weitere, externe Prüfung veranlasst.

Um eine Überbewertung auszuschließen, wird dabei ggf. zusätzlich zu den mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen ein Sachverständigengutachten eingeholt, das weitere Kosten und Zeitverzögerungen verursacht. Die Prüfung durch das Registergericht kann dennoch in der Regel nur kursorisch erfolgen, denn etwa im Fall der Unternehmensbewertung stehen für eine wirkliche Prüfung die zeitlichen Kapazitäten nicht zur Verfügung. Es ist deshalb auch auf Grundlage der bisherigen Fassung des § 9c Abs. 1 Satz 2 nicht gewährleistet, dass der Wert der betreffenden Vermögensgegenstände beim Registergericht tatsächlich genau ermittelt wird. Die Verzögerung der Eintragung der Gesellschaft steht daher in keinem Verhältnis zu dem Nutzen der Prüfung.

Künftig sind nur für den Fall, dass sich auf Grundlage der mit der Anmeldung eingereichten Unterlagen begründete Zweifel ergeben, die auf eine wesentliche Überbewertung der Sacheinlage hindeuten weitere Unterlagen anzufordern. Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, so ist keine Ausforschungsermittlung einzuleiten, ob denn eine wesentliche Überbewertung vorliege.

Dies wird die Eintragungszeiten beim Handelsregister deutlich verkürzen und damit die Gründung der GmbH beschleunigen. Die Pflicht zur Einreichung von Sachgründungsbericht und Unterlagen sowie die strafrechtliche Bewehrung falscher Angaben reichen aus, um ein vernünftiges Verhältnis zwischen Richtigkeitsgewähr und Aufwand zu erzielen. Die Vorschrift steht damit auch im Einklang zur Prüfung des Gerichts bei Bareinlagen.

Zu Nummer 13 (Änderung von § 10)

Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 9 Buchstabe d. Die bei der Anmeldung anzugebende inländische Geschäftsanschrift ist in das Handelsregister einzutragen.

Zu Buchstabe b (Änderung von Absatz 2)

Zusätzlich zu der zwingenden Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift wird es den Gesellschaften in Zukunft gestattet sein, eine Person ins Register eintragen zu lassen, die den Gläubigern als zusätzlicher Zustellungsempfänger neben den Vertretern der Gesellschaft dient (vgl. Begründung zu Nummer 23 Buchstabe a und Artikel 8).

Ob es sich bei dieser weiteren Empfangsperson um einen Gesellschafter oder eine sonstige rechtsgeschäftlich empfangsberechtigte Person wie beispielsweise einen Steuerberater oder Notar handelt, bleibt den Gesellschaften überlassen. Diese Regelung ist ausdrücklich nur als

Option ausgestaltet. Es handelt sich dabei nicht um eine gesetzliche Pflicht. Zusätzlicher

Aufwand und bürokratische Auflagen für die mittelständische Wirtschaft sollen gerade vermieden werden. Die normale GmbH und damit die ganz überwiegende Zahl der Gesellschaften werden keinen Grund haben, diesen Weg einzuschlagen und werden ihn folglich auch nicht gehen. Von der zusätzlichen Option werden vernünftigerweise nur solche Gesellschaften Gebrauch machen, die Bedenken haben, ob die eingetragene Geschäftsanschrift tatsächlich ununterbrochen für Zustellungen geeignet sein wird und sich dadurch Risiken aus öffentlichen Zustellungen ergeben könnten.

Die Anmeldung steht also im Ermessen der Gesellschaften. Es liegt lediglich eine eintragungsfähige Tatsache vor, keine eintragungspflichtige. Daher kommt § 15 HGB nicht unmittelbar zur Anwendung. Um Unklarheiten zu vermeiden, die bei Anordnung einer entsprechenden Anwendung des § 15 HGB hätten auftreten können, bedurfte es der Klarstellung in Halbsatz 2. Wird von der Möglichkeit der Eintragung dieser weiteren Empfangsperson Gebrauch gemacht, so erstreckt sich auch die Registerpublizität auf die eingetragenen Tatsachen.

Hierdurch werden die Gesellschaften dazu angehalten, die Angaben zur Person stets aktuell zu halten, da ansonsten eine Zustellung an eine nicht mehr empfangsberechtigte Person droht, die dem Dritten gegenüber aufgrund des neuen Halbsatzes 2 noch als empfangszuständig gilt. Die Ausdehnung der Registerpublizität nach dem Vorbild des § 15 HGB hilft dem Gläubiger allerdings nur in den Fällen, in denen die rechtsgeschäftliche Vollmacht lediglich im Innenverhältnis beendet wurde. Scheitert hingegen ein Zustellversuch an die eingetragene Person unter der eingetragenen Anschrift aus tatsächlichen Gründen, weil die Anschrift nämlich nicht mehr existiert, so hilft die Fiktion der fortbestehenden Empfangsberechtigung hier nicht weiter. Dem Gläubiger ist aber nun die Möglichkeit der Zustellung nach § 185 Nr. 2 ZPO-E eröffnet (vgl. die Begründung zu Artikel 8).

Zu Nummer 14 (Neufassung des § 14)

Satz 1 dient lediglich der Klarstellung. Bereits in dem vorgeschlagenen § 3 Abs. 1 Nr. 4 kommt zum Ausdruck, dass der Gesellschafter für die Übernahme eines Geschäftsanteils eine Einlage zu übernehmen hat.

In den Sätzen 2 und 3 wird das Verhältnis zwischen dem bezeichneten Nennbetrag des Geschäftsanteils und der Stammeinlage festgelegt. Die Begriffe "Nennbetrag des Geschäftsanteils" und "Stammeinlage" wurden schon bisher in der Praxis häufig als Synonyme verwendet.

§ 14 soll deutlich machen, dass sich die Nennbeträge der Geschäftsanteile und die Nennbeträge der Stammeinlagen grundsätzlich entsprechen. Die Einlageverpflichtung entsteht in der Höhe, in welcher der Nennbetrag des jeweiligen Geschäftsanteils festgesetzt wird. In der hier vorgeschlagenen Regelung wird bewusst auf den bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag bzw. bei der Kapitalerhöhung in der Übernahmeerklärung festgesetzten Nennbetrag des jeweiligen Geschäftsanteils abgestellt. Dadurch wird klargestellt, dass z.B. die Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile nach § 57h Abs. 1 im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder die Erhöhung des Nennbetrags der Geschäftsanteile im Zuge einer Einziehung gemäß § 34 keine Erhöhung der Einlageverpflichtung zur Folge hat.

Zu Nummer 15 (Neufassung von § 16)

Zu Absatz 1

Die vorgeschlagene Änderung entspricht neben dem konkreten Ziel der Missbrauchsbekämpfung auch dem allgemeinen Anliegen, Transparenz über die Anteilseignerstrukturen der GmbH zu schaffen und Geldwäsche zu verhindern. Diese Transparenzforderungen entsprechen den Empfehlungen der Financial Action Task Force On Money Laundering (FATF), die durch die Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in der Europäischen Union umgesetzt worden sind (Artikel 7, 8, 13 Abs. 6). Die Bestimmungen zur Gesellschafterliste sind bereits durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1474 ff.) nachgebessert und verschärft worden. Es bestehen jedoch weiterhin Lücken, z.B. bei der Auslandsbeurkundung, die nunmehr geschlossen werden.

Die Änderung des § 16 lehnt sich an das Regelungsmuster des § 67 Abs. 2 AktG an. Danach gilt künftig im Verhältnis zur GmbH nur der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste Eingetragene als Gesellschafter. Eine Gesellschafterliste ist im Handels85 register aufgenommen, wenn sie in den für das entsprechende Registerblatt bestimmten Registerordner (§ 9 Abs. 1 HRV) bzw. den sog. Sonderband der Papierregister (§ 8 Abs. 2 HRV in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister (EHUG) vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553) am 1. Januar 2007 geltenden Fassung) aufgenommen ist. Das Abstellen auf diesen Zeitpunkt dient der durch die Neufassung angestrebten Transparenz der Anteilsverhältnisse, da die Liste ab der Aufnahme im Handelsregister eingesehen werden kann.

Die zeitnahe Information der Geschäftsführer über die Veränderung ist auch in den Fällen gewährleistet in denen gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 der Notar zur Erstellung und Einreichung der Liste verpflichtet ist, da der Notar zusammen mit der Einreichung der Liste zum Handelsregister eine einfache Abschrift der Liste an die Gesellschaft zu übermitteln hat. Es obliegt aufgrund der allgemeinen Sorgfaltspflicht den Geschäftsführern, bei entdeckten Fehlern der Liste für eine Berichtigung gegenüber dem Handelsregister zu sorgen.

Die Vorschrift bedeutet nicht, dass die Eintragung und die Aufnahme der Liste in das Handelsregister für den Erwerb des Geschäftsanteils Wirksamkeitsvoraussetzung wären. Die Wirksamkeit der Übertragung ist - abgesehen vom neu zu regelnden Fall des gutgläubigen Erwerbs - auch weiterhin unabhängig von der Eintragung in die Gesellschafterliste. Ohne die Eintragung und die Aufnahme der Liste in das Handelsregister bleibt dem Neugesellschafter allerdings die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte verwehrt, da ihm gegenüber der Gesellschaft erst mit Aufnahme der entsprechend geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister die Gesellschafterstellung zukommt. Die Gesellschafterliste wird dogmatisch an das Aktienregister bei der Namensaktie angenähert, bei dem sich Probleme aus der relativen Rechtsstellung nicht ergeben haben.

Die Sonderregelung in § 16 Abs. 1 Satz 2 trägt dem Bedürfnis der Praxis Rechnung, dem Erwerber die Möglichkeit zu eröffnen, bereits vor Aufnahme der Liste in das Handelsregister unmittelbar nach Wirksamwerden des Erwerbs Rechtshandlungen in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorzunehmen also beispielsweise an einem satzungsändernden Gesellschafterbeschluss oder einer Bestellung neuer Geschäftsführer mitzuwirken. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 sind derartige Rechtshandlungen zunächst schwebend unwirksam. Sie werden wirksam wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Erfolgt die Aufnahme nicht unverzüglich, so sind die Rechtshandlungen endgültig unwirksam. Unmittelbar nach Wirksamwerden einer Anteilsabtretung kann die neue Gesellschafterliste elektronisch dem Handelsregister übermittelt werden. Die Aufnahme in den Registerordner erfolgt dann regelmäßig ebenfalls binnen sehr kurzer Zeit.

Dem eintretenden Gesellschafter steht ein Rechtsanspruch auf Einreichung der Gesellschafterliste zum Handelsregister zu. Eine entsprechende einklagbare Verpflichtung der Gesellschaft gegenüber dem Neugesellschafter ist bei § 67 Abs. 2 AktG ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung anerkannt. Gleiches gilt aufgrund der Parallelität der Vorschriften künftig auch für die GmbH. Insbesondere finden auch für den Anspruch auf Einreichung der Gesellschafterliste die Regeln des einstweiligen Rechtsschutzes Anwendung. In der Praxis wird es auf diese Rechtsfragen aber nur sehr selten ankommen. In der Zukunft wird nämlich im Normalfall der rechtsgeschäftlichen Anteilsabtretung die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste im Zusammenhang mit der Beurkundung vom Notar veranlasst werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1).

Abgesehen davon gilt aber, dass mit dem Anteilserwerb ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem jeweiligen Gesellschafter und der Gesellschaft entsteht, aufgrund dessen dem ausscheidenden wie dem eintretenden Gesellschafter ein Anspruch auf unverzügliche Aktualisierung der Gesellschafterliste zusteht. Bereits nach allgemeinem bürgerlichen Leistungsstörungsrecht folgt aus der Verletzung dieser Pflicht ein Schadensersatzanspruch. Um etwaige Zweifel zu vermeiden, soll dieser Schadensersatzanspruch des Alt- und des Neugesellschafters in § 40 Abs. 3 ausdrücklich fixiert werden (vgl. Nummer 27).

Durch die Neuregelung wird der Gesellschafterbestand stets aktuell, lückenlos und unproblematisch nachvollziehbar sein, denn es entspricht nunmehr einem Eigeninteresse des Erwerbers, für die Eintragung in die Gesellschafterliste durch den Geschäftsführer Sorge zu tragen. Aber auch der Veräußerer kann ein Interesse daran haben, sein Ausscheiden wirksam werden zu lassen. Seit der durch die geänderte 1. Gesellschaftsrechtliche Richtlinie (2003/58/EG) veranlassten vollständigen Einführung elektronischer Handelsregister in Deutschland ist eine Online-Abfrage bzw. eine jederzeitige Einsichtnahme auch hinsichtlich der Gesellschafterliste möglich.

Die Vorschrift gilt nicht nur bei rechtsgeschäftlicher Übertragung durch Abtretung, sondern bei allen Formen des Anteilsübergangs, insbesondere bei der Gesamtrechtsnachfolge. Die Verkehrsfähigkeit von GmbH-Anteilen wird hierdurch nicht eingeschränkt, da die Eintragung in die Gesellschafterliste sehr zeitnah erfolgen kann, wozu auch die elektronische Einreichung zum Handelsregister beiträgt.

Zu Absatz 2

Im neu gefassten § 16 Abs. 2 wird die bisherige Regelung in § 16 Abs. 3 aufgegriffen. Zeitlicher Anknüpfungspunkt ist hierfür - Absatz 1 folgend - nicht mehr die Anmeldung des Erwerbs bei der Gesellschaft, sondern der Zeitpunkt der Aufnahme der aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister. Für die bisherige Regelung in § 16 Abs. 2 besteht kein gesondertes Regelungsbedürfnis, da sich die dort geregelten Rechtsfolgen bisher schon aus § 16 Abs. 1 ableiten ließen.

Zu Absatz 3

Mit dem neuen § 16 Abs. 3 wird der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen ermöglicht.

Bislang geht der Erwerber eines Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer zusteht. In der Praxis hat der Erwerber zwei Möglichkeiten, dieses Risiko zu minimieren. Verlangt der Erwerber vom Veräußerer eine möglichst lückenlose Vorlage aller relevanten Abtretungsurkunden bis zurück zur Gründungsurkunde, so ist dies für den Veräußerer - wenn überhaupt - häufig nur mit hohem Aufwand möglich. Selbst dann ist nicht sicher, dass die beurkundeten Abtretungen auch materiell wirksam sind. Der Erwerber verlangt daher vom Veräußerer eine Garantie, dass der Geschäftsanteil dem Veräußerer zusteht. Auch wenn der Erwerber den Veräußerer aus dieser Rechtsmängelhaftung in Anspruch nimmt kann aber der Veräußerer dem Erwerber gegen den Willen des wahren Berechtigten den Anteil nicht verschaffen. Hat der Erwerber das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen bereits nach seinen Vorstellungen umgestaltet, bevor der Dritte sein Recht geltend macht, ist die Rückabwicklung des Anteilskaufvertrags oft mit großen Schwierigkeiten verbunden. Insgesamt ist dies ein schwerfälliges System mit unnötig hohen Transaktionskosten und Rechtsunsicherheiten.

Der Entwurf begegnet diesen Schwierigkeiten dadurch, dass mit der Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister nicht nur der in der Liste eingetragene Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft legitimiert ist, sondern auch gegenüber Dritten Vertrauensschutz entsteht. Die Vorschrift lehnt sich teilweise an § 892 BGB an. Wer einen Geschäftsanteil oder etwa ein Pfandrecht daran erwirbt, soll darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Das Handelsregister trägt zur Sicherheit des Rechtsverkehrs bei, da nach jeder Veränderung in den Beteiligungsverhältnissen eine aktuelle Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht werden muss und dann - online - allgemein zugänglich ist. Seit der Einführung des elektronischen Handelsregisters können die Gesellschafterlisten auch in ihrer historischen Entwicklung eingesehen werden so dass Veränderungen transparent sind.

Da die Gesellschafterliste privat geführt wird und das Handelsregister nicht prüfende, sondern nur verwahrende und die allgemeine Kenntnisnahme ermöglichende Stelle ist, ist ein vollständiger Gleichlauf zum guten Glauben an den Inhalt des Grundbuchs wegen des Fehlens einer strengen, objektiven und vorgelagerten Richtigkeitsprüfung der Liste jedoch nicht möglich. Er ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels aber auch nicht nötig. Den an der Abtretung beteiligten Personen sollen die Mühen, Kosten und Unsicherheiten der mitunter sehr langen Abtretungskette seit Gründung der Gesellschaft erspart werden. Es geht vor allem um Rechtssicherheit über längere Zeiträume.

Die Neuregelung sieht den Grundsatz vor, dass der gute Glaube an die Verfügungsberechtigung auf der Basis der Eintragung in der im Handelsregister aufgenommenen Liste geschützt ist. Von diesem Grundsatz macht der Entwurf aber eine Ausnahme für den Fall, dass die Unrichtigkeit dem wahren Rechtsinhaber nicht zuzurechnen ist und die im Handelsregister aufgenommene Liste hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig ist.

Dem wahren Rechtsinhaber, der sich nach Erwerb seines Geschäftsanteils nicht darum gekümmert hat dass die Gesellschafterliste geändert wird und seine Rechtsstellung richtig wiedergibt ist die Unrichtigkeit der Liste ohne Wartefrist zuzurechnen. Eine zurechenbare Unrichtigkeit liegt beispielsweise vor, wenn zunächst der Scheinerbe des früheren Gesellschafters in der Gesellschafterliste eingetragen wird und der wahre Erbe es unterlässt, die Geschäftsführer zur Einreichung einer korrigierten Liste zu veranlassen.

Anders liegt der Fall, wenn einem Gesellschafter die Unrichtigkeit in keiner Weise zuzurechnen ist. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn der Geschäftsführer ohne Wissen des Gesellschafters eine falsche Liste einreicht, in der seine Rechtsstellung nicht mehr vollständig aufgeführt ist. In diesen Fällen kann ein gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten erst eintreten, wenn die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste hinsichtlich des Geschäftsanteils drei Jahre lang unrichtig ist. Entscheidend ist, dass der- oder diejenigen, die im Laufe der vorangegangenen drei Jahre als Inhaber in der Gesellschafterliste eingetragen waren durchgehend nicht die wahren Berechtigten waren. Unerheblich ist, ob mehrere Listen eingereicht wurden, die den Geschäftsanteil verschiedenen Personen zuweisen. Sämtliche im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterlisten werden insoweit als eine fortgeschriebene Liste behandelt. Die Dreijahresfrist beginnt mit Aufnahme der Liste in das Handelsregister, die erstmalig einen Nichtberechtigten als Inhaber des Geschäftsanteils ausweist. Wird anschließend eine bezüglich dieses Geschäftsanteils richtige Liste eingereicht, so beginnt hinsichtlich dieses Geschäftsanteils die Dreijahresfrist erneut, wenn eine neue unrichtige Liste in das Handelsregister aufgenommen wird.

Geschützt wird nur der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis. Nichtexistente Geschäftsanteile können demnach nicht gutgläubig erworben werden.

Die vorgesehene Regelung berücksichtigt die schutzwürdigen Interessen des wahren Berechtigten.

Sofern ihm die Unrichtigkeit der Liste nicht zuzurechnen ist, hat er nach Eintritt der Unrichtigkeit drei Jahre Zeit, die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste zu veranlassen oder auf Korrektur der Liste hinzuwirken und auf diese Weise einen gutgläubigen Erwerb des ihm zustehenden Anteils auszuschließen. Da die Gesellschafterliste online einsehbar ist, ist es dem Berechtigten auch ohne nennenswerten Aufwand möglich, die Liste zu prüfen.

Auch der Widerspruch ist über das elektronische Handelsregister für Jedermann online einsehbar.

Ein solcher Widerspruch zerstört die Gutglaubenswirkung des Absatzes 3, allerdings nicht die relative Gesellschafterstellung nach Absatz 1. Der Widerspruch beseitigt auch nicht die Möglichkeit des tatsächlich Berechtigten, seinen Anteil wirksam zu veräußern. Besteht Uneinigkeit zwischen mehreren Prätendenten, so ist diese zwischen den Beteiligten zivilrechtlich zu klären. Gleichfalls ist in einem zivilrechtlichen Verfahren die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Korrektur der Liste oder die Rücknahme eines Widerspruchs einzuklagen.

Zur Verhinderung von Missbräuchen setzt die Zuordnung eines Widerspruchs in Anlehnung an § 899 Abs. 2 BGB voraus, dass entweder derjenige zustimmt, gegen dessen Inhaberschaft sich der Widerspruch richtet, oder eine entsprechende einstweilige Verfügung vorliegt, die nur erlassen wird, wenn der Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Liste glaubhaft gemacht ist.

Da die Führung der Liste den Geschäftsführern obliegt, ergeben sich durch die Regelung des § 16 Abs. 3 für die Registergerichte keine zusätzlichen Belastungen. Dem Geschäftsführer kann allerdings nicht diejenige Prüfung aufgebürdet werden, die nach bisherigem Recht schon den Erwerber vor erhebliche Schwierigkeiten stellt. Für die Schadensersatzpflicht nach dem geltenden § 40 Abs. 2 (künftig: Abs. 3) ist anerkannt, dass der Geschäftsführer schuldhaft gehandelt haben muss. Den Geschäftsführer wird also, wenn er über einen Gesellschafterwechsel informiert wird, aber von dessen materieller Unwirksamkeit nichts erfährt, regelmäßig kein Verschulden treffen. Auch der Geschäftsführer kann sich ohne weitere Anhaltspunkte darauf verlassen, dass der in der Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafter zum Verkauf der Anteile legitimiert war. Er nimmt die Änderung der Gesellschafterliste auf "Nachweis" vor. Dies bedeutet, dass der Erwerber ihm z.B. den Erwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Erbschein nachweist. Eine Haftung kommt daher vor allem in Fällen in Betracht, in denen der Geschäftsführer zu Lasten des wahren Berechtigten mit dem Veräußerer und/oder dem Erwerber kollusiv zusammenwirkt.

Zu Nummer 16 (Aufhebung des § 17)

Die Vorschrift kann aufgehoben werden, da im Rahmen der Mindeststückelung nach § 5 Abs. 2 die Teilung und Zusammenlegung wesentlich erleichtert und zusammenfassend in § 46 geregelt werden. Die Aufhebung des § 17 bedeutet zugleich die Aufhebung des Verbots, mehrere Teile von Geschäftsanteilen gleichzeitig an denselben Erwerber zu übertragen.

Auf die Begründung zur Änderung des § 46 (Nummer 29) wird Bezug genommen.

Zu Nummer 17 (Änderung von § 19)

Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 2)

Die bislang in Absatz 5 enthaltene Ausnahme von dem grundsätzlichen Verbot der Aufrechnung durch den Gesellschafter gegen die Einlageforderung wird in Absatz 2 überführt. Erfasst wird wie bisher der Fall einer ordnungsgemäß vereinbarten und damit auch der Prüfung durch das Registergericht unterworfenen sog. Sachübernahme, bei der vereinbart wird, dass die Gesellschaft einen Vermögensgegenstand übernimmt und die Vergütung auf die Einlagepflicht des Gesellschafters angerechnet werden soll.

Zu den Buchstaben b und c (Änderung der Absätze 4 und 5)

Die bisher in Absatz 4 enthaltene Regelung ist als Folgeänderung zur Aufhebung der im geltenden § 7 Abs. 2 Satz 3 enthaltenen Regelung zu streichen.

Durch die vorgeschlagene Neufassung von Absatz 4 und die Aufhebung des Absatzes 5 werden die Rechtsfolgen sog. verdeckter Sacheinlagen auf eine Differenzhaftung des Gesellschafters beschränkt.

Die Rechtsprechung nimmt eine verdeckte Sacheinlage an, wenn zwar formell eine Bareinlage vereinbart und geleistet wird, die Gesellschaft bei wirtschaftlicher Betrachtung aber aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Einlage getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll. Eine solche verdeckte Sacheinlage sei in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 5 wegen der damit verbundenen Umgehung der gesetzlichen Sacheinlagevorschriften verboten. Als Rechtsfolge der verdeckten Sacheinlage wird bislang die Unwirksamkeit sowohl des schuldrechtlichen Teils der verdeckten Sacheinlage als auch des dinglichen Erfüllungsgeschäfts analog § 27 Abs. 3 Satz 1 AktG angenommen. Die Bareinlagepflicht des Inferenten besteht fort, so dass dieser in der Insolvenz die übernommene Einlage im wirtschaftlichen Ergebnis oft zweimal erbringen muss. Sein Anspruch gegen die Gesellschaft auf Rückgewähr der Leistung erschöpft sich hingegen mitunter in einer wertlosen Insolvenzforderung. Die von der Rechtsprechung ermöglichte Heilung verdeckter Sacheinlagen durch Umwandlung der Bar - in eine Sacheinlage hat in der Praxis nur geringe Bedeutung, da verdeckte Sacheinlagen häufig erst in der Insolvenz entdeckt werden und eine Heilung in diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist. Der Entwurf sieht daher davon ab, Heilungsmöglichkeiten ausdrücklich in das Gesetz aufzunehmen; sie werden durch den Entwurf aber keineswegs eingeschränkt oder gar abgeschafft.

Der Entwurf ändert die zivilrechtliche Reaktion auf die verdeckte Sacheinlage. Künftig sollen verdeckte Sacheinlagen in Anlehnung an die Rechtslage bei ordnungsgemäß vereinbarten und offengelegten Sacheinlagen einer Differenzhaftung unterstellt werden: Erreicht der Wert der verdeckten Sacheinlage zum Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft bzw. zum Zeitpunkt ihrer effektiven Überlassung an die Gesellschaft, wenn diese zeitlich später erfolgt, den Betrag der übernommenen Einlage, so ist die Einlagepflicht vollständig erfüllt; bei fehlender Vollwertigkeit liegt eine Teilerfüllung vor und die Differenz ist in bar zu erbringen.

Die Neuregelung trägt einer zunehmenden Kritik in Praxis und Wissenschaft an den derzeit geltenden drastischen Rechtsfolgen verdeckter Sacheinlagen Rechnung. Tatsächlich sind die Fallkonstellationen, in denen eine verdeckte Sacheinlage vorliegen kann, oft nicht eindeutig.

Zudem sind auch an den gesellschaftsrechtlichen Kenntnisstand der Beteiligten im Bereich kleiner und mittelständischer Unternehmen keine überzogenen Erwartungen zu stellen.

Die Betroffenen werden daher sehr häufig von der Aufdeckung unerkannter verdeckter Sacheinlagen überrascht und von ihren Folgen hart getroffen. Das ist nicht Sinn einer gesetzlichen Regelung. Durch die Neuregelung wird eine sachgerechte Rechtsfolge erzielt, denn es wird sichergestellt, dass der Gesellschafter die Einlage wertmäßig nur einmal leisten muss. Aufgrund der generellen Reduzierung der Rechtsfolgen verdeckter Sacheinlagen auf eine Differenzhaftung des Einlegers wird die Rechtslage erheblich vereinfacht, um das insbesondere an die mittelständische Wirtschaft gerichtete GmbH-Recht leicht handhabbar auszugestalten. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Erfüllungswirkung einer verdeckten Sacheinlage für den Fall der vorsätzlichen Umgehung der gesetzlichen Formvorschriften ist nicht vorgesehen. So werden Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden und die Rechtssicherheit gesteigert zudem ist zu beachten, dass auch im Rahmen der Kapitalaufbringung im ökonomisch sinnvollen Cash-Pool häufig verdeckte Sacheinlagen angenommen werden (zur Kapitalaufbringung im Cash-Pool vgl. auch die Begründung zu Nummer 9 Buchstabe b sowie für den Bereich der Kapitalerhaltung die Ausführungen zu Nummer 20).

Gläubigerschutzlücken entstehen dadurch nicht. Ist die verdeckte Sacheinlage vollwertig, so erscheint es nicht gerechtfertigt, als "Strafe" für die reine Nichteinhaltung der formalen Anforderungen an eine Sachgründung die Einlage nochmals vollständig zu verlangen.

Im Fall der fehlenden Vollwertigkeit ergibt der Wert des Vermögensgegenstandes zusammen mit der Differenzleistung des Gesellschafters den Betrag der übernommenen Einlageverpflichtung.

Die Tatsache, dass anders als im direkten Anwendungsfall des § 9 Abs. 1 das Sachgründungsverfahren nicht eingehalten worden ist, bleibt dabei nicht völlig unberücksichtigt, sondern es bleibt in mehrfacher Hinsicht ein "Sanktionsgefälle" erhalten. So trägt nach § 19 Abs. 4 Satz 3 im Fall der verdeckten Sacheinlage der Einleger die Beweislast für die Vollwertigkeit seiner Leistung, da mangels ordnungsgemäßer Offenlegung der Sacheinlage Unklarheiten über die Werthaltigkeit zu seinen Lasten gehen müssen. Sofern ihm dieser - mit steigendem zeitlichen Abstand zu der Einbringung der Sacheinlage zunehmend schwierigere - Nachweis nicht oder nicht in voller Höhe gelingt, trifft ihn die Haftung auf die Differenz, deren Verjährungsbeginn zudem in dem Fall, dass der Vermögensgegenstand nach der Anmeldung effektiv eingebracht wird, auf diesen Zeitpunkt hinausgeschoben wird. Der Gesellschafter hat dadurch selbst ein Interesse an der ordnungsgemäßen Einbringung einer vollwertigen Sacheinlage, um nicht Jahre später in Beweisnöte für die Werthaltigkeit der Einlage zu geraten. Darüber hinaus kommt eine Haftung der Gesellschafter nach § 9a Abs. 2 bzw. der Geschäftsführer nach § 43 für einen Schaden in Betracht, der der Gesellschaft infolge der verdeckten Sacheinlage entstanden ist. Diese Sanktionen erscheinen ausreichend, um die Beteiligten davon abzuhalten, die Verpflichtung zur Offenlegung der Sacheinlage bewusst zu missachten. Auch das Strafrecht erscheint als Sanktion unangemessen, § 82 greift den Fall der Versicherung bei verdeckter Sacheinlage daher nicht auf.

Der Anreiz zur Umgehung der Sachgründungsvorschriften wird zudem durch die Vereinfachung der Prüfung des Registergerichts bei einer Sacheinlage und durch die Herabsetzung des Mindestkapitals ohnehin verringert.

Die abstrakte Umschreibung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Sacheinlage in Absatz 4 Satz 1 setzt auf die in der Rechtsprechung übliche Definition auf, so dass insofern eine Kontinuität gewahrt bleibt. Die verdeckte Sacheinlage erfordert zwei Tatbestandsmerkmale: die wirtschaftliche Entsprechung und die vorherige Abrede. Ist nur ein Tatbestandsmerkmal erfüllt liegt eine verdeckte Sacheinlage nicht vor, die Bareinlage ist nicht zu beanstanden, der Vorgang ist dann möglicherweise nach § 30 zu beurteilen.

Entgegen teilweise geäußerten Forderungen verzichtet der Entwurf auf die Normierung einer festen Frist für den "zeitlichen Zusammenhang" zwischen der Übernahme der Geldeinlage und dem Verkehrsgeschäft, den die Rechtsprechung als Indiz für eine Abrede über den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinlage wertet. Eine solche Frist wäre in jedem Fall leicht zu unterlaufen zudem dürfte infolge der erheblichen Abmilderung der Rechtsfolgen verdeckter Sacheinlagen für den Gesellschafter zugleich das Bedürfnis nach einer entsprechenden Regelung sinken. Angesichts dessen würde eine solche ausdrückliche gesetzliche Fristenregelung eher eine zusätzliche Komplizierung des positiven Rechts anstelle einer Vereinfachung bringen. Die Rechtsprechung ist aber weiterhin frei, die Voraussetzungen der verdeckten Sacheinlage innerhalb der gegebenen Definition zu entwickeln und Beweisregeln mit Zeitfaktoren zu verbinden.

Zu Buchstabe d (Änderung von Absatz 6)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung des Absatzes 5.

Zu Nummer 18 (Änderung von § 22)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 15, verbunden mit einer sprachlichen Modernisierung.

Zu Nummer 19 (Änderung von § 26 Abs. 1)

Die Änderung folgt aus dem vorgeschlagenen § 3 Abs. 1 Nr. 4, nach dem die Angabe der Nennbeträge der Geschäftsanteile notwendiger Inhalt des Gesellschaftsvertrags ist.

Zu Nummer 20 (Neufassung von § 30 Abs. 1)

Zu Satz 2 - neu -

Die Ergänzung des § 30 Abs. 1 durch einen zweiten Satz (und parallel die Änderung des § 57 AktG) erfolgt vor dem Hintergrund der Unsicherheit über die Zulässigkeit von Darlehen und anderen Leistungen mit Kreditcharakter durch die GmbH an Gesellschafter ("upstreamloans") im Allgemeinen und der in Konzernen sehr verbreiteten Praxis des sog. cashpooling im Besonderen. Die Praxis des cashpooling ist im Grundsatz ökonomisch sinnvoll und dient regelmäßig auch dem Interesse von Konzerntöchtern. Die Anwendung der Kapitalerhaltungsregeln auf das cashpooling kann abhängig von ihrer Interpretation international tätige Konzerne vor erhebliche praktische Schwierigkeiten stellen. Dies wurde unter anderem in der Folge der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - BGH (II ZR 171/01 vom 24. November 2003) deutlich. Es entstand erhebliche Rechtsunsicherheit für die Praxis.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 24. November 2003 ausgeführt, dass Kreditgewährungen an Gesellschafter, die nicht aus Rücklagen oder Gewinnvorträgen, sondern zulasten des gebundenen Vermögens der GmbH erfolgen, auch dann als verbotene Auszahlungen von Gesellschaftsvermögen zu bewerten sind, wenn der Rückzahlungsanspruch gegen den Gesellschafter im Einzelfall vollwertig sein sollte.

Der Entwurf greift die in der Diskussion aufgeworfenen Sorgen der Praxis auf. Eine besondere Unsicherheit war durch den Streit darüber entstanden, ob und wann bei einem Synallagma der Gegenanspruch und bei einer Auszahlung mit Kreditcharakter der Rückerstattungsanspruch gegen den Gesellschafter nicht in Ansatz gebracht werden darf. In allen Fällen nämlich in denen die vertragliche Leistung an den Gesellschafter durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch gegen diesen gedeckt wird, kann es zur Annahme einer verbotenen Auszahlung nur kommen, wenn man den Anspruch auf Gegenleistung oder Rückerstattung geistig ausblendet, also Abschied nimmt von der bilanziellen Betrachtungsweise. Dies würde aber zugleich den Schutz des § 30 von einem Vermögensschutz zu einem gegenständlichen Schutz erweitern. In § 30 Abs. 1 Satz 1 heißt es jedoch, dass "das Vermögen" nicht ausgezahlt werden darf. Das ist auch in der Sache zutreffend.

Das Stammkapital ist eine bilanzielle Ausschüttungssperre. Der Entwurf kehrt daher eindeutig zum bilanziellen Denken zurück. Für die Berechnung gelten die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze.

Bei einer Leistung, die durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch gedeckt wird, wird danach ein Aktivtausch vorgenommen. Die Durchsetzbarkeit der Forderung ist Teil der Definition des Begriffs der Vollwertigkeit und bedarf daher keiner besonderen Erwähnung. Spätere nicht vorhersehbare negative Entwicklungen der Forderung gegen den Gesellschafter und bilanzielle Abwertungen führen nicht nachträglich zu einer verbotenen Auszahlung. Es kann dann aber ein Sorgfaltspflichtverstoß des Geschäftsführers gegeben sein, der diese Forderungen stehen ließ, obwohl er sie hätte einfordern können. Spätere Abwertungen können auch zur Verlustanzeigepflicht nach § 49 Abs. 3 führen.

Die Vorschrift will es den Gesellschaften erleichtern, mit ihren Gesellschaftern - vor allem auch im Konzern - alltägliche und wirtschaftlich sinnvolle Leistungsbeziehungen zu unterhalten und abzuwickeln. Diese muss das Gesetz reibungslos ermöglichen. Daher kehrt der Entwurf zur bilanziellen Betrachtungsweise zurück, die bis zum November 2003 problemlos anerkannt war. Keineswegs soll diese klärende Regelung das Ausplündern von Gesellschaften ermöglichen oder erleichtern. Dies wird durch die ausdrückliche Einführung des Vollwertigkeits- und des Deckungsgebots gewährleistet. Die Vollwertigkeit der Rückzahlungsforderung ist eine nicht geringe Schutzschwelle. Ist der Gesellschafter z.B. eine mit geringen Mitteln ausgestattete Erwerbsgesellschaft oder ist die Durchsetzbarkeit der Forderung aus anderen Gründen absehbar in Frage gestellt, dürfte die Vollwertigkeit regelmäßig zu verneinen sein. Das Deckungsgebot bedeutet, dass bei einem Austauschvertrag der Zahlungsanspruch gegen den Gesellschafter nicht nur vollwertig sein muss, sondern auch wertmäßig nach Marktwerten und nicht nach Abschreibungswerten den geleisteten Gegenstand decken muss. Die Gläubigerschutzvorschrift des § 30 ist im Übrigen vor dem Hintergrund anderer Schutzinstrumente im Gesellschaftsrecht zu sehen, dem Deliktsrecht, den Rechtsprechungsregeln über den existenzvernichtenden Eingriff, der Geschäftsführerhaftung nach § 43 und der Insolvenzanfechtung. Sie ist auch vor dem Hintergrund des neuen § 64 Abs. 2 zu sehen, der ausdrücklich und zielgenau Ausplünderungen durch Gesellschafter im Vorfeld der Insolvenz adressiert.

Für die Prüfung, ob eine Auszahlung nach Satz 1 vorliegt, dürfen Rückzahlungsansprüche, die sich aus einer Verletzung des Satzes 1 ergeben, natürlich nicht in Ansatz gebracht werden.

Das bedarf deshalb keiner ausdrücklichen Erwähnung, da es keine sinnvolle Annahme ist das Gesetz regele einen Zirkelschluss.

Zu Satz 3 - neu -

Durch die Anfügung eines neuen Satz 3 soll die Fortgeltung der sog. Rechtsprechungsregeln zu den eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen aufgegeben werden, indem generell angeordnet wird, dass Gesellschafterdarlehen und gleichgestellte Leistungen nicht wie haftendes Eigenkapital zu behandeln sind. Die Rechtsfigur des eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehens wird damit aufgegeben. Tilgungsleistungen auf solche Forderungen können folglich keine nach Satz 1 verbotenen Auszahlungen des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens sein.

Durch den Verzicht auf die Rechtsprechungsregelungen zu eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen und den gleichzeitigen Ausbau der sog. Novellen-Regelungen (vgl. insbesondere Artikel 9 Nr. 5, 6, 8 und 9 sowie Artikel 11) wird die Rechtslage erheblich einfacher und übersichtlicher gestaltet. Wie der BGH, der damit den durch diesen Entwurf eingeschlagenen Weg bereits vorzeichnet, in seiner neuesten Rechtsprechung selbst ausführt, dient eine entsprechende Neugestaltung "größerer Rechtssicherheit und einfacherer Handhabbarkeit der Eigenkapitalgrundsätze" (Urteil vom 30. Januar 2006, II ZR 357/03).

Als Konsequenz der Aufgabe der Rechtsprechungsregeln kann künftig die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens nicht mehr unter Berufung auf eine analoge Anwendung des § 30 verweigert werden. Ernst zu nehmende Schutzlücken entstehen dadurch nicht oder werden durch flankierende Regelungen im Anfechtungsrecht geschlossen. Die Rückzahlung des Gesellschafterkredits ist während des normalen Lebens der Gesellschaft grundsätzlich unproblematisch und wird erst in der Insolvenz kritisch, so dass es wenig Bedarf für andere Instrumente gibt; zudem werden Zahlungen im Vorfeld der Insolvenz regelmäßig im Ein-Jahreszeitraum vor der Insolvenz stattfinden und damit von § 135 InsO erfasst. Des Weiteren ist zugunsten der Gläubiger für den Fall der Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens eine Korrektur der Anfechtungsfrist nach § 6 AnfG vorgesehen. Auch wird im Anfechtungsgesetz eine Schutzlücke geschlossen, die die durch das Fehlen einer dem geltenden § 32b entsprechenden Regelung bedingt war (vgl. Artikel 11 Nr. 1). Zuletzt ist auf die geplante Neuregelung in § 64 Satz 3 hinzuweisen, die schon die Zahlungsunfähigkeit herbeiführende Leistungen an Gesellschafter dem Zahlungsverbot unterwirft.

Zu Nummer 21 (Änderung von § 31 Abs. 5)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 17 Buchstabe d.

Zu Nummer 22 (Aufhebung der §§ 32a und 32b)

Die Regelungen zu den Gesellschafterdarlehen werden in das Insolvenzrecht verlagert, wo sie systematisch auch hingehören (vgl. insbesondere Artikel 9 Nr. 5, 6, 8 und 9). Zugleich werden damit Regelungs-Redundanzen zwischen GmbH-Recht und Insolvenzrecht abgebaut.

Das Anliegen von § 32a Abs. 1 ist der Sache nach seit Inkrafttreten der InsO 1999 dort in § 39 geregelt. Auf die Qualifizierung "kapitalersetzend" wird künftig verzichtet. Das bedeutet eine erhebliche Vereinfachung des Rechts der GmbH, das sich an die mittelständische Wirtschaft richtet und folglich vor allem einfach und leicht handhabbar sein soll. Grundgedanke der Regelung ist, dass die Organe und Gesellschafter der gesunden GmbH einen einfachen und klaren Rechtsrahmen vorfinden. Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen werden überhaupt erst ein Jahr vor und in der Insolvenz der Gesellschaft kritisch.

Zu Nummer 23 (Änderung von § 35)

Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 1)

Mit der Ergänzung des § 35 Abs. 1 wird insbesondere dem Fall vorgebeugt, dass die Gesellschafter versuchen durch eine Abberufung der Geschäftsführer Zustellungen und den Zugang von Erklärungen an die Gesellschaft zu vereiteln. Dieser Praxis wird nunmehr ein Riegel vorgeschoben indem für den Fall der - vorliegend legal definierten - "Führungslosigkeit" der Gesellschaft jeder einzelne Gesellschafter ersatzweise zum Empfangsvertreter für die Gesellschaft wird. Sollte für die GmbH ein Aufsichtsrat im Sinne des § 52 bestellt sein, so vertreten die Mitglieder des Aufsichtsrats die Gesellschaft anstelle der Geschäftsführer entsprechend.

Verhindert wird hierdurch insbesondere, dass der Gesellschaft im Fall der Vertreterlosigkeit (Führungslosigkeit) nicht mehr zugestellt werden kann. § 170 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass eine Zustellung an die Gesellschaft selbst als nicht prozessfähige Person unwirksam ist. Vielmehr muss an den gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter zugestellt werden, vgl. § 170 Abs. 1 Satz 1, § 171 Satz 1 ZPO. Ist ein solcher jedoch nicht vorhanden, so scheitern die Gläubiger der Gesellschaft bei der Verfolgung ihrer Ansprüche regelmäßig schon daran, dass Zustellungen gegenüber der Gesellschaft nicht bewirkt werden können.

In diesen Fällen würde den Gläubigern auch die Vorschrift des § 185 Nr. 2 ZPO-E nicht weiterhelfen, da § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO einer öffentlichen Zustellung entgegensteht. Durch die inländische Geschäftsanschrift wird lediglich ein Ort, an dem Zustellungen möglich sind (vgl. Buchstabe b), in das Register aufgenommen. Hierdurch allein ist den Gläubigern jedoch nicht gedient, wenn die Gesellschaft führungslos ist, da in diesem Fall keine Person vorhanden ist der mit Wirkung für die Gesellschaft wirksam zugestellt werden kann. Da von der Eintragung einer weiteren Empfangsperson auch abgesehen werden kann, bringt diese Möglichkeit allein noch keine Besserung der Situation.

Demgegenüber schafft die Änderung des § 35 Abs. 1 Abhilfe, indem bei Führungslosigkeit der Gesellschaft die Gesellschafter bzw. die Mitglieder des Aufsichtsrats zu Empfangsvertretern für die Gesellschaft bestimmt werden. Es kommt für die Wirkung der Norm nicht darauf an ob die Gesellschafter von der Führungslosigkeit Kenntnis haben.

Zu Buchstabe b (Änderung von Absatz 2)

Durch die Neufassung des Satzes 1 wird § 35 Abs. 2 von überflüssigen Regelungen befreit und klarer formuliert.

Die Neufassung von Satz 2, der die bisherige Regelung in Satz 3 aufgreift, stellt eine Folgeänderung zu Buchstabe a dar.

Durch die Regelungen des neugefassten Satzes 3 sowie des neuen Satzes 4 wird das Verfahren des Zugangs von Willenserklärungen sowie für Zustellungen an die Vertreter der Gesellschaft deutlich vereinfacht. Alle Vertreter der Gesellschaft sind nun unter der eingetragenen Geschäftsanschrift zu erreichen. Unter dieser Geschäftsanschrift können Schriftstücke für die Gesellschaft ohne weiteres an sie zugestellt werden. Hierdurch findet eine Kanalisation auf diese Geschäftsanschrift statt, unter der, solange dort tatsächlich ein Geschäftslokal besteht oder der zurechenbare Rechtsschein eines Geschäftsraums gesetzt worden ist, wirksam Willenserklärungen zugehen und Zustellungen bewirkt werden können. Sollte hier eine Zustellung unmöglich sein, so droht den Gesellschaften künftig die Zustellung im Wege der öffentlichen Bekanntgabe nach § 185 Nr. 2 ZPO-E (vgl. die Ausführungen zu Artikel 8).

Die vorgesehene Regelung zum Zugang von Willenserklärungen (§ 35 Abs. 2 Satz 3, 1. Alt.) begründet eine unwiderlegliche Vermutung, dass unter der eingetragenen Adresse ein Vertreter der Gesellschaft erreicht werden kann. Irrelevant für den Zugang einer Willenserklärung ist also - wie auch sonst - die tatsächliche Kenntnisnahme; die Vermutung bezieht sich daher auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Irrelevant ist folglich ebenfalls der dem Erklärenden bekannte Umstand, dass die Vertreter der Gesellschaft sich dauerhaft im Ausland aufhalten oder untergetaucht sind.

Für die Abgabe der Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft unter der eingetragenen Geschäftsanschrift ist zudem ohne Bedeutung, ob der Vertreter der Gesellschaft zutreffend bezeichnet wird. Entscheidend ist allein, dass erkennbar zum Ausdruck kommt, dass die Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abgeben wird. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Erklärende weiß, dass ein Fall der Führungslosigkeit vorliegt.

Obwohl es den im Inland tätigen Gesellschaften obliegt, ihren Geschäftspartnern gegenüber erreichbar zu sein, und bei der Verletzung dieser Verpflichtung der sofortige Übergang zur öffentlichen Zustellung nicht unangemessen erscheint, wird den Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt diese drastische Konsequenz abzuwenden. Künftig eröffnet § 10 Abs. 2 Satz 2 den Gesellschaften den Weg der Eintragung einer zusätzlichen Person nebst Anschrift in das Handelsregister (vgl. die Begründung zu Nummer 13). Dieser weiteren empfangsberechtigten Person kann jederzeit zugestellt werden, unabhängig davon, ob eine Zustellung an die Vertreter der Gesellschaft unter der Geschäftsanschrift möglich ist. Diese Variante bietet dem Gläubiger eine zusätzliche Möglichkeit der Zustellung an die Gesellschaft.

Für die Gesellschaft aber bedeutet die Eintragung einer weiteren Empfangsperson eine zweite Chance zur Kenntniserlangung von einem zuzustellenden Schriftstück, bevor der Gläubiger den Schritt der öffentlichen Bekanntgabe gehen kann (vgl. § 185 Nr. 2 ZPO-E).

Doch bleibt es allein den Gesellschaften überlassen, sich gegen öffentliche Zustellungen in dieser Weise abzusichern. Die Kann-Vorschrift der Zustellungsmöglichkeit an die Empfangsperson eröffnet folglich eine zusätzliche Option, von der die durchschnittliche GmbH keinen Gebrauch machen wird. An diese Person kann nur zugestellt werden, wenn eine solche überhaupt in das Handelsregister eingetragen wurde. Verpflichtet zur Zustellung an die Person ist der Gläubiger nur nach Maßgabe von § 185 Nr. 2 ZPO-E, wenn die öffentliche Bekanntgabe beantragt werden soll.

Zu den Buchstaben c und d (Aufhebung von Absatz 3)

Auf die Zeichnungsregeln soll zum Zwecke der Deregulierung verzichtet werden. Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs, denen die Zeichnungsregeln dienen, werden durch die allgemeinen Vertretungsregeln der §§ 164 ff. BGB hinreichend gewährleistet. Denn aus diesen ergibt sich, dass die Gesellschaft nur dann wirksam vertreten wird, wenn die Willenserklärung erkennbar in ihrem Namen abgegeben wird.

Zu Nummer 24 (Änderung von § 35a Abs. 4)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass auch inländische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften künftig die Angaben nach § 35a Abs. 1 bis 3 auf ihren Geschäftsbrie99 fen machen müssen, und zwar in Form einer doppelten Angabeverpflichtung. Diese bezieht sich sowohl auf die ausländische Haupt- als auch auf die inländische Zweigniederlassung.

Damit soll der bisherige Meinungsstreit über das Bestehen einer doppelten Angabeverpflichtung zugunsten einer Stärkung der Transparenz und des Gläubigerschutzes entschieden werden.

Die Neuregelung ist vereinbar mit der "Zweigniederlassungsrichtlinie" (89/666/EWG) und stellt eine europarechtskonforme Berücksichtigung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung dar.

Die Pflichtangaben der Gesellschaft auf den Geschäftsbriefen und Bestellscheinen ergeben sich aus dem ausländischen Recht bzw. auch aus der 1. Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (68/151/EWG, "Publizitätsrichtlinie"). Die Angaben haben in deutscher Sprache zu erfolgen.

Deutsche Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Auslandsgesellschaften werden damit in vollem Umfang gleichbehandelt.

Zu Nummer 25 (Aufhebung von § 36)

§ 36 stimmt inhaltlich mit § 164 Abs. 1 BGB überein und ist daher überflüssig.

Zu Nummer 26 (Änderung von § 39 Abs. 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 7.

Zu Nummer 27 (Änderung von § 40)

Bei der Aufnahme des Erfordernisses, die Geschäftsanteile durchgehend zu nummerieren, handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa.

Im Übrigen kann es bei der herkömmlichen Gesellschafterliste bleiben. Dies minimiert auch den Prüfungsaufwand bei den Registergerichten. Da aber an die Gesellschafterliste, die über mehrere Jahre unrichtig und zudem widerspruchslos geblieben ist, die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs geknüpft ist, soll die Richtigkeitsgewähr der Liste erhöht werden.

Der Entwurf macht nicht den Vorschlag, die Gesellschafter der Eintragungspflicht in das Handelsregister zu unterwerfen. Unverändert bleibt die Pflicht der Geschäftsführer, die Liste neu zu formulieren und zu unterzeichnen. Gemäß Absatz 3 haften die Geschäftsführer bei schuldhaft falscher Ausfertigung der Liste denjenigen auf Schadensersatz, deren Beteiligung sich geändert hat - im Fall einer Anteilsübertragung also sowohl dem Erwerber als auch dem Veräußerer. Nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Änderung der Liste - entsprechend der Regelung beim Aktienregister ( § 67 Abs. 3 AktG) - auf Mitteilung und Nachweis. Den Geschäftsführern obliegt daher eine Prüfpflicht. Dadurch sollte im Regelfall die gebotene Sorgfalt bei Abgabe der Liste gewährleistet sein. Das Registergericht nimmt die Listen lediglich entgegen und hat keine inhaltliche Prüfungspflicht.

Ein besonderes Eintragungsrecht gegenüber dem Registergericht benötigen die Gesellschafter hingegen nicht. Erlangt das Registergericht glaubhafte Kenntnis davon, dass die Geschäftsführer ihrer Verpflichtung zur Aktualisierung der Gesellschafterliste nicht nachkommen, kann es sie nach § 132 Abs. 1 FGG dazu anhalten, eine neue Liste einzureichen. Diese Kenntnis kann dem Registergericht auch dadurch vermittelt werden, dass der Veräußerer oder der Erwerber dem Registergericht die Abtretung mitteilt. Veräußerer und Erwerber sind demnach nicht schutzlos, wenn sie Zweifel daran haben, ob der Geschäftsführer eine neue Liste zum Register gereicht hat. Darüber hinaus ist nach der vorgesehenen Neufassung des § 40 Abs. 2 der Notar zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste verpflichtet, sofern er an der Veränderung mitgewirkt hat. Ferner kann ein Dritter, der sich eines Anteils berühmt die Zuordnung eines Widerspruchs herbeiführen.

Durch die vorgesehene Neufassung des § 40 Abs. 2 soll nun der Notar verstärkt in die Aktualisierung der Gesellschafterliste einbezogen werden. Nicht gemeint sind Fälle, in denen ein Notar selbst Gesellschafter war oder wird, also Beteiligter ist. In den meisten Fällen der Veränderung der Personen oder der Beteiligungshöhe wirkt ein Notar in amtlicher Eigenschaft mit. Diese historische Ausgangslage wird vom vorliegenden Entwurf nicht geändert.

Es bietet sich unter dieser Voraussetzung aber an, dass der z.B. an einer Abtretung eines Geschäftsanteils mitwirkende Notar zugleich dafür Sorge trägt, dass die Einreichung der neuen Liste vollzogen wird. Dadurch wird das Verfahren besonders einfach und unbürokratisch und die Änderung der Gesellschafterliste kann gelegentlich der Abtretungsbeurkundung gleich miterledigt werden. Schon bisher war der Notar zu einer Mitteilung an das Registergericht verpflichtet. Die bisherige Regelung in § 40 Abs. 1 Satz 2 war aber unbefriedigend, da die Mitteilung an das Gericht erstens redundant war und die eigentliche geänderte Liste nicht ersetzte zweitens nach Meinung mancher nur einen bloßen Hinweis ohne Nennung der betroffenen Personen enthielt und drittens bereits vor Wirksamkeit einer Abtretung erfolgte, also möglicherweise ins Leere ging, wenn die Abtretung nachträglich am Nichteintritt einer Bedingung o.ä. noch scheiterte. Es ist daher sinnvoll und drängt sich zur Vereinfachung der Verfahrensabläufe im Interesse aller Beteiligten geradezu auf, mit der Abtretung zugleich auch die Folgeformalien mit zu erledigen. Ohne Eintragung in der Gesellschafterliste wird der neue Gesellschafter relativ zur Gesellschaft nicht berechtigt. Also muss die Berichtigung der Liste ohnehin in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wirksamwerden der Abtretung erledigt werden.

Die Formulierung "anstelle" in § 40 Abs. 2 Satz 1 stellt klar, dass die Erstellung und die Einreichung der Liste allein im Verantwortungsbereich des Notars liegen. Hat ein Notar an einer Veränderung mitgewirkt, entfällt die Verpflichtung der Geschäftsführer zur Erstellung und Einreichung einer Liste, die diese Veränderung umsetzt. Die Verpflichtung der Geschäftsführer zur nachfolgenden Kontrolle und zur Korrektur einer aus anderen Gründen unrichtigen Liste bleibt unberührt.

Für die Pflicht des Notars, die Liste unverzüglich nach Wirksamwerden der Veränderung einzureichen ist unerheblich, ob anschließend Unwirksamkeitsgründe eintreten können. Der Notar hat die Liste also auch dann unverzüglich nach Wirksamwerden einer Anteilsübertragung einzureichen wenn die Beteiligten eine auflösende Bedingung oder eine Rückübertragungsklausel vereinbart haben. Ihn trifft auch keine Pflicht, den Vertrag im Hinblick auf den Eintritt der für das Wirksambleiben maßgeblichen Umstände zu überwachen. Bei Eintritt entsprechender Ereignisse besteht vielmehr eine Pflicht der Geschäftsführer zur Einreichung einer weiteren Liste nach § 40 Abs. 1 Satz 1 oder es entsteht, wenn der Notar bei dem Ereignis mitwirkt eine neue Pflicht des Notars aus § 40 Abs. 2 Satz 1.

Hat der Notar Zweifel, ob die Veränderung, an der er mitgewirkt hat, wirksam ist - etwa wegen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit des Veräußerers - darf er erst dann eine entsprechende Liste zum Handelsregister einreichen, wenn die Zweifel beseitigt sind.

Die Übermittlung der Liste an die Gesellschaft dient der Information der Gesellschafter. Dies ist zum einen wegen der Regelung des § 16 Abs. 1 und zum anderen wegen der Pflicht der Geschäftsführer zur Erstellung künftiger Gesellschafterlisten gemäß § 40 Abs. 1 notwendig.

Für die Übermittlung der Liste gilt § 35 entsprechend. Das bedeutet: Für die Übermittlung an einen Vertreter der Gesellschaft genügt es, die Liste an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift zu übermitteln. Alternativ kann die Liste einer empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 zugestellt werden. Im Fall der Führungslosigkeit ist die Übermittlung an einen Gesellschafter bzw. ein Aufsichtsratsmitglied möglich.

Die nach § 40 Abs. 2 Satz 2 vorgesehene Bescheinigung des Notars, die an die bereits bisher übliche Bescheinigung nach § 54 angelehnt ist, erhöht zusammen mit seiner vorangehenden Mitwirkung an der Veränderung die Richtigkeitsgewähr, welche neben der mehrjährigen Widerspruchsmöglichkeit den Rechtsverlust des wahren Berechtigten rechtfertigt.

In Fällen, in denen der Notar an einer Veränderung nicht mitwirkt (Gesamtrechtsnachfolge, Zusammenlegung oder Teilung von Geschäftsanteilen), bleibt die Einreichungspflicht mit Haftungsdrohung allein bei den Geschäftsführern.

§ 40 enthält keine ausdrückliche Regelung für den Fall, dass ein Geschäftsführer eine Änderung der Liste vornehmen möchte, weil er der Ansicht ist, eine Eintragung sei zu Unrecht erfolgt. Bereits aus den allgemeinen Sorgfaltspflichten der Geschäftsführer folgt, dass in diesem Fall - wie in § 67 Abs. 5 AktG für das Aktienregister ausdrücklich ausformuliert - den Betroffenen vor Veranlassung der Berichtigung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben ist.

Zu Nummer 28 (Änderung von § 41)

Redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 29 (Änderung von § 46)

Zu Buchstabe a (Neufassung der Nummer 2)

Die Formulierung wird entsprechend der Formulierung in § 28 Abs. 2 vereinfacht. Der Gesellschafter übernimmt einen Geschäftsanteil gegen die Verpflichtung, hierauf eine Einlage zu erbringen. Eingefordert werden kann daher die Einlage.

Zu Buchstabe b (Änderung der Nummer 4)

Die Vorschrift gibt die Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen unter der Voraussetzung der Zustimmung der Gesellschaft frei. Indem sie das Verfahren regelt, setzt sie die Zulässigkeit von Teilung und Zusammenlegung voraus. Nach Aufhebung des § 17 bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen.

Es ist Sache der Gesellschafter zu entscheiden, ob und was sie an Teilungen und Zusammenlegungen zulassen wollen. Der Grundsatz wird auch in Zukunft sein, dass jeder Gesellschafter einen Geschäftsanteil hat. Eine Stückelung auf Nennbeträge von jeweils einem Euro macht wiewohl rechtlich zulässig, praktisch keinen Sinn. Die Zustimmung der Gesellschaft bedarf eines Gesellschafterbeschlusses. Jede Teilung hat die Mindeststückelung nach § 5 Abs. 2 zu beachten. Dies bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung. Der Katalog des § 46 ist dispositiv. Der Gesellschaftsvertrag kann die Teilung und Zusammenlegung an höhere oder geringere Voraussetzungen knüpfen. Der Grundsatz der Zustimmung der Gesellschaft ist jedoch sinnvoll. Der Zustimmung des Gesellschafters, dessen Geschäftsanteile von der Zusammenlegung oder Teilung betroffen werden, bedarf es darüber hinaus nicht. Ist bei Zusammenlegung ein Geschäftsanteil noch nicht voll eingezahlt oder ist er mit einer Nachschusspflicht oder mit Rechten Dritter belastet oder nach dem Gesellschaftsvertrag mit verschiedenen Rechten und Pflichten ausgestattet als der andere, so kann die Gesellschaft dies bei ihrer Zustimmung berücksichtigen. Nach Zusammenlegung oder Teilung haben die Geschäftsführer eine aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Da Änderungen der Liste auf Antrag und Nachweis erfolgen, ist es dringend anzuraten, die betreffenden Gesellschafterbeschlüsse schriftlich zu fassen.

Zu Nummer 30 (Änderung von § 47 Abs. 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5. Da die Geschäftsanteile nicht mehr notwendigerweise durch fünfzig teilbar sein müssen, kann die Regelung in § 47 Abs. 2 nicht mehr aufrechterhalten werden. Insbesondere sind künftig Geschäftsanteile mit weniger als 50 Euro denkbar. Gesellschafter mit solchen Geschäftsanteilen müssen dennoch im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft stimmberechtigt sein können.

Es erscheint daher sinnvoll, für jeden Euro eines Geschäftsanteils, der nach neuer Rechtslage auf volle Euro lauten muss, eine Stimme bei Abstimmungen zu gewähren. Zu erwägen wäre zwar auch die Vergabe jeweils einer Stimme pro Geschäftsanteil mit einer Gewichtung im Verhältnis der Beteiligung an der Gesellschaft. In diesem Fall wären jedoch bei einem Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters nach § 47 Abs. 4 schwierige und unnötige Umrechnungen erforderlich. Insofern erleichtert die gewählte Lösung die Bestimmung der Stimmgewichte zueinander auch gegenüber der jetzigen Rechtslage ganz erheblich. Jeder hat danach so viele Stimmen wie Anteile. Es wird sich durch einen reduzierten Umrechnungsaufwand wesentlich einfacher feststellen lassen, ob in einer Abstimmung die erforderliche Stimmenmehrheit zustande gekommen ist.

Zu Nummer 31 (Änderung von § 53)

Beschlüsse über spätere Änderungen eines unter Verwendung des in Anlage 1 enthaltenen Musters geschlossenen Gesellschaftsvertrags sollen ebenso wie der Gründungsvertrag nicht der Beurkundungspflicht unterfallen, sofern weiterhin nicht mehr als drei Gesellschafter vorhanden sind und sich die Änderungen auf die Firma, den Sitz der Gesellschaft, die Höhe des Stammkapitals (bei einer Kapitalerhöhung ohne Vereinbarung von Sacheinlagen) oder die Auswahl eines anderen der in dem Muster vorgegebenen Unternehmensgegenstände beschränken.

Eine Beurkundung scheint hinsichtlich dieser Punkte, die schon bei der Gründung variabel eingegeben werden können, auch zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern nicht erforderlich. Es reicht aus, dass der Geschäftsführer die Beschlussfassung niederlegt und unterzeichnet; dieses Dokument ist dann im Rahmen einer Anmeldung der Satzungsänderung dem Notar zwecks Vornahme der Bescheinigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 vorzulegen.

Zu Nummer 32 (Änderung von § 55)

Wie bei der Gründung der Gesellschaft übernimmt der Gesellschafter bei der Kapitalerhöhung einen "Geschäftsanteil" an dem erhöhten Kapital und keine "Einlage".

Bei der Änderung in Absatz 4 handelt es sich zudem um eine Folgeänderung zu Nummer 5.

Zu Nummer 33 (Änderung von § 56)

Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 1)

Die Formulierung entspricht der für § 5 Abs. 4 vorgeschlagenen Fassung.

Zu Buchstabe b (Änderung von Absatz 2)

Durch die Änderung werden die künftig in § 19 Abs. 2 Satz 2 enthaltene Regelung zur Aufrechnung durch den Gesellschafter sowie die Neuregelung der Rechtsfolgen bei verdeckten Sacheinlagen (§ 19 Abs. 4) auf die Kapitalerhöhung erstreckt (vgl. die Begründung zu Nummer 17). Die Aufnahme einer entsprechenden Verweisung in § 56 Abs. 2 ist erforderlich, da sich die genannten Vorschriften (anders als z.B. die allgemeine Regelung in § 19 Abs .2 Satz 1) aufgrund der Bezugnahme auf § 5 Abs. 4 bzw. auf die Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister unmittelbar nur auf die GmbH-Gründung beziehen.

Zu Nummer 34 (Änderung von § 56a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 8.

Zu Nummer 35 (Änderung von § 57)

Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 1)

Vgl. die für § 55 vorgeschlagene Änderung (Nummer 32).

Zu Buchstabe b (Änderung von Absatz 2)

Bei der Änderung in Absatz 2 Satz 1 handelt es sich um eine Folgeänderung zu Nummer 8.

In Satz 2 erfolgt eine sprachliche Anpassung an die unter Nummer 9 Buchstabe b vorgesehene Neufassung des § 8 Abs. 2 Satz 2, der künftig keine Regelung über den Anmeldungsinhalt mehr enthält, sondern die Auslegung des Merkmals der Leistung zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführer betrifft; zudem wird auch die für § 8 Abs. 2 Satz 3 vorgesehene Neuregelung zur Anforderung von Nachweisen einbezogen.

Zu Buchstabe c (Änderung von Absatz 3)

Die Formulierung entspricht der für § 8 Abs. 1 Nr. 3 (Nummer 9 Buchstabe a) vorgeschlagenen Änderung.

Zu Nummer 36 (Aufhebung des § 57b)

Es handelt sich um die Fortsetzung des durch das EHUG begonnenen Verzichts auf Zusatzbekanntmachungen.

Zu Nummer 37 (Änderung von 57h Abs. 1)

Die Änderung steht im Zusammenhang mit Nummer 5. Auf die entsprechenden Ausführungen hierzu wird verwiesen.

Zu Nummer 38 (Änderung von § 57l Abs. 2)

Bezüglich der Anpassung des Betrags der Geschäftsanteile wird auf die Ausführungen unter Nummer 5 verwiesen.

Zu Nummer 39 (Änderung von § 58 Abs. 2)

Folgeänderung zu Nummer 5.

Zu Nummer 40 (Änderung von § 58a Abs. 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 5.

Zu Nummer 41 (Änderung von § 58f Abs. 1)

In der Formulierung kommt wiederum zum Ausdruck, dass der Gesellschafter im Fall der Kapitalerhöhung einen neuen Geschäftsanteil und nicht eine Stammeinlage übernimmt.

Zu Nummer 42 (Änderung von § 60 Abs. 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 17 und Artikel 12.

Zu Nummer 43 (Änderung von § 64)

Zu Buchstabe a (Aufhebung von Absatz 1)

Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 9 Nr. 3 verwiesen.

Zu Buchstabe b (Änderung des bisherigen Absatzes 2)

Nach bisheriger Rechtslage sind die Geschäftsführer einer GmbH der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung geleistet werden. Durch die Ergänzung des bisherigen § 64 Abs. 2 sollen künftig die Geschäftsführer auch für Zahlungen an Gesellschafter haften, die die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge haben mussten, es sei denn, dass dies aus Sicht eines sorgfältigen Geschäftsführers nicht erkennbar war. Der Entwurf ergänzt hiermit die bestehenden Mechanismen, welche die Gesellschaftsgläubiger gegen Vermögensverschiebungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern schützen.

Die Neuregelung überschneidet sich mit den Schutzinstrumenten des geltenden Rechts in mehreren Punkten: Nach § 30 Abs. 1 darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Der Entwurf ergänzt dieses Verbot, indem er auch Zahlungen erfasst, die zwar das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen nicht antasten, die aber die Zahlungsunfähigkeit herbeiführen müssen und tatsächlich auch herbeiführen. Das ist auch vor dem Hintergrund der Absenkung des Mindeststammkapitals eine wichtige Ergänzung des Gläubigerschutzes. Die §§ 129 ff. InsO und das Anfechtungsgesetz beschreiben einen umfassenden Katalog von gläubigerbenachteiligenden insbesondere gesellschafterbegünstigenden Rechtshandlungen als anfechtbar. Die geplante Vorschrift geht über die Anfechtungsregeln hinaus, wenn deren zum Teil kurze Fristen abgelaufen sind, der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz und die entsprechende Kenntnis des Empfängers nicht bewiesen werden können und die Vermutungsregeln namentlich gegenüber nahestehenden Personen nicht erfüllt sind.

Der erweiterte § 64 richtet sich gegen den Abzug von Vermögenswerten, welche die Gesellschaft bei objektiver Betrachtung zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Damit erfasst der Entwurf einen Teilbereich der Haftung, die unter dem Stichwort "existenzvernichtender Eingriff" bekannt geworden ist. Es finden sich in dieser Bestimmung überdies Parallelen zum sog. "solvency test". Der Entwurf setzt nicht beim Gesellschafter als Empfänger der existenzbedrohenden Vermögensverschiebung an, sondern beim Geschäftsführer als deren Auslöser oder Gehilfen. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt der Entwurf keine abschließende Regelung der Existenzvernichtungshaftung und greift demgemäß der weiteren Rechtsfortbildung nicht vor.

Mit der Änderung wird der Gefahr vorgebeugt, dass bei sich abzeichnender Zahlungsunfähigkeit von den Gesellschaftern Mittel entnommen werden. Der Begriff der "Zahlungen" ist wie in Satz 1 nicht auf reine Geldleistungen beschränkt, sondern erfasst auch sonstige vergleichbare Leistungen zu Lasten des Gesellschaftsvermögens, durch die der Gesellschaft im Ergebnis Liquidität entzogen wird. Indem der Entwurf auch im neuen Satz 3 von Zahlungen spricht ist jedenfalls keine Einschränkung des bisherigen Begriffsverständnisses - auch hinsichtlich der Berücksichtigung von Gegenleistungen - bezweckt.

Eine Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach dem neuen Satz 3 setzt dabei zunächst eine Kausalität für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit voraus. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn der Gesellschaft durch eine Gegenleistung des Gesellschafters im Ergebnis in gleichem Maße wieder liquide Vermögenswerte zugeführt werden. Weiter soll der Geschäftsführer keineswegs verpflichtet werden, jegliche Zahlungen an Gesellschafter zu ersetzen, die in irgendeiner Weise kausal für eine - möglicherweise erst mit erheblichem zeitlichem Abstand eintretende - Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geworden sind. Vielmehr muss die Zahlung ohne Hinzutreten weiterer Kausalbeiträge zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen. Das bedeutet nicht, dass im Moment der Leistung die Zahlungsunfähigkeit eintreten muss es muss sich in diesem Moment aber klar abzeichnen, dass die Gesellschaft unter normalem Verlauf der Dinge ihre Verbindlichkeiten nicht mehr wird erfüllen können. Außergewöhnliche Ereignisse, die die Zahlungsfähigkeit hätten retten können, mit denen man aber im Moment der Auszahlung nicht rechnen konnte, bleiben außer Betracht. Das Tatbestandsmerkmal "führen musste" macht umgekehrt aber unmissverständlich deutlich, dass nicht jede Leistung gemeint ist, die erst nach Hinzutretenden weiterer im Moment der Zahlung noch nicht feststehender Umstände zur Zahlungsunfähigkeit führt. Die Ersatzpflicht besteht zudem nur in dem Umfang ("soweit"), wie der Gesellschaft tatsächlich liquide Vermögensmittel entzogen und nicht z.B. durch eine Gegenleistung des Gesellschafters ausgeglichen worden sind.

Der Satz 2 gibt dem Geschäftsführer eine Entlastungsmöglichkeit, wenn er die Tatbestandsmerkmale des Zahlungsverbots, also insbesondere ihre Geeignetheit, die Zahlungsunfähigkeit herbeizuführen auch unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Da die Herbeiführung der künftigen Zahlungsunfähigkeit zu den objektiven Bedingungen des Tatbestandes gehört, betrifft der Entlastungsbeweis Fälle, in denen der Geschäftsführer diese subjektiv aufgrund besonderer Umstände nicht erkennen konnte.

Die Erweiterung der Haftung der Geschäftsführer ist nur mit Vorsicht und Zurückhaltung vorzunehmen, weil Geschäftsführer grundsätzlich an Weisungen der Gesellschafter gebunden sind und im Falle der Fremdgeschäftsführung ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zum Gesellschafter bestehen kann. Grundsätzlich muss der Geschäftsführer Weisungen auch dann befolgen, wenn er sie für unternehmerisch verfehlt hält. Die Weisungsgebundenheit endet jedoch dort, wo der Geschäftsführer durch Ausführung der Weisung eine ihn treffende gesetzliche Pflicht verletzen und sich selbst gegenüber der Gesellschaft ersatzpflichtig machen würde. Dementsprechend schneidet § 43 Abs. 3, auf den § 64 verweist, dem Geschäftsführer den Einwand ab, er habe einen Beschluss der Gesellschafter befolgt. Zweifelt der Geschäftsführer, ob eine Zahlung an die Gesellschafter gegen den erweiterten § 64 verstoßen würde muss er sein Amt niederlegen, statt die von den Gesellschaftern gewünschte Zahlung vorzunehmen. Die hier vorgeschlagene Regelung ist in ihrem Anwendungsbereich eng begrenzt und in ihren Voraussetzungen klar erkennbar und stellt damit keine Überforderung der Geschäftsführer dar.

Die in diesem Entwurf vorgenommene Erweiterung des § 64 hat einen starken insolvenzrechtlichen Bezug. Dies erleichtert es, § 64 als insolvenzrechtliche Norm zu qualifizieren und gemäß Artikel 3 Abs. 1, Artikel 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 EuInsVO auch in Insolvenzverfahren über das Vermögen ausländischer Gesellschaften anzuwenden, deren Tätigkeitsmittelpunkt in Deutschland liegt. Die Neuregelung trägt so dazu bei, die zum Teil geringeren Gründungsvoraussetzungen ausländischer Gesellschaften zu kompensieren, die bei einer Tätigkeit in Deutschland nicht dem strengen Insolvenzrecht ihres Herkunftsstaats unterliegen.

Zu Nummer 44 (Änderung von § 65 Abs. 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 17.

Zu Nummer 45 (Änderung von § 66 Abs. 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 7. Zudem wird durch den uneingeschränkten Verweis auf § 6 Abs. 2 Satz 2 nunmehr auch ausdrücklich derjenige vom Amt des Liquidators ausgeschlossen, der als Betreuter einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB unterliegt.

Zu Nummer 46 (Änderung von § 71)

Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Nummern 25 und 28.

Zu Buchstabe b (Änderung von Absatz 5)

Es wird gegenüber der bisherigen Rechtslage keine inhaltliche, sondern eine lediglich formale Änderung verfolgt. Das Gewollte lässt sich gesetzestechnisch sinnvoller und überschaubarer durch eine entsprechende Verweisung auf § 35a (vgl. Nummer 24) regeln. Die dort geforderten Angaben auf den Geschäftsbriefen bezüglich der Geschäftsführer gelten im Rahmen des § 71 entsprechend für die Angaben bezüglich der Liquidatoren. Im Übrigen sind auf den Geschäftsbriefen einer Gesellschaft in Liquidation die gleichen Angaben zu machen wie im Rahmen des § 35a.

Zu Nummer 47 (Änderung von § 82 Abs. 1)

Zu Buchstabe a (Änderung der Nummer 1)

In Nummer 1 wird erneut auf die Übernahme von "Geschäftsanteilen" durch die Gesellschafter bei Errichtung der Gesellschaft abgestellt. Die Differenzierung zwischen der Übernahme der Geschäftsanteile einerseits und der Einlageverpflichtung andererseits kommt in der Vorschrift wiederum zum Ausdruck. Im Übrigen handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 8.

Zu Buchstabe b (Änderung der Nummer 5)

Nach § 13g Abs. 2 HGB-E ist künftig auch in der Anmeldung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Versicherung nach § 8 Abs. 3 über das Nichtvorliegen von Bestellungshindernissen abzugeben; Entsprechendes gilt in Bezug auf spätere Anmeldungen für die Versicherung nach § 39 Abs. 3. In Folge dieser Änderungen wird auch die Strafbarkeit nach § 82 Abs. 1 Nr. 5 auf falsche Angaben in entsprechenden Versicherungen ausgedehnt. Auf die ausführliche Begründung zu Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nr. 4 Buchstaben a und c, Nr. 5 Buchstaben a und c - Änderung von § 13e Abs. 3, §§ 13f und 13g HGB wird im Übrigen verwiesen.

Zu Nummer 48 (Änderung von § 84 Abs. 1)

Zur Begründung vgl. die Ausführungen zu Artikel 9 Nr. 3.

Zu Nummer 49 (Aufhebung der §§ 86 und 87)

Der bisherige Wortlaut der §§ 86 und 87 wird in das neu geschaffene Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung überführt (vgl. Begründung zu Artikel 2).

Zu Nummer 50 (Anlagen zum GmbHG)

Vgl. die Ausführungen zu Nummer 2 und 8 Buchstabe c.

Zu Nummer 51 (Voranstellung einer Inhaltsübersicht)

Zum Zweck der Erhöhung der Übersichtlichkeit des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung wird dem Gesetz eine Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen und Vorschriften erhalten die Bezeichnung und Fassung aus der Anlage zu diesem Gesetz.

Zu Artikel 2 (Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG-Einführungsgesetz - EGGmbHG))

Zu den §§ 1 und 2 (Übernahme der bisher im GmbHG enthaltenen Übergangsvorschriften)

Um zu verhindern, dass das GmbHG im Sechsten Abschnitt mit Übergangsvorschriften zu Änderungsgesetzen überfrachtet wird, werden nunmehr dem Vorbild des HGB mit dem EGHGB- und des AktG mit dem EGAktG folgend die Übergangsvorschriften zum GmbHG in ein gesondertes Gesetz übernommen. Obschon für das GmbHG nicht bereits bei dessen Einführung ein entsprechendes Einführungsgesetz geschaffen wurde, ist ein entsprechendes Gesetz unter dieser Bezeichnung hier angezeigt. Ein "Einführungsgesetz" ist nicht nur dann angebracht wenn das Gesetz erstmalig "eingeführt" wird, sondern auch, wenn es dazu dient, spätere Ergänzungen hinsichtlich ihres späteren "Einführungs"-Zeitpunktes zu definieren.

Die bisherigen im GmbHG enthaltenen Übergangsvorschriften der §§ 86 und 87 GmbHG gelten als §§ 1 und 2 des EGGmbHG fort. Die vorgenommenen geringfügigen Änderungen beruhen auf Anpassungen an die neue Rechtslage.

Zu § 3 (Übergangsvorschriften aufgrund des vorliegenden Gesetzgebungsvorhabens)

Die Vorschrift enthält sämtliche Übergangsregelungen, die aufgrund der Änderungen des GmbHG erforderlich geworden sind.

Zu Absatz 1

Die in diesem Gesetz neu vorgesehenen Anmeldungsverpflichtungen bzgl. einer inländischen Geschäftsanschrift erfordern eine Regelung, ob und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt die bereits im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften dieser Pflicht nachzukommen haben.

Da dem Registergericht aufgrund der Regelung des § 24 Abs. 2 und 3 HRV die Lage der Geschäftsräume bereits mitgeteilt worden sein sollte, besteht eine Anmeldepflicht für diese Gesellschaften nur dann, wenn bislang noch keine inländische Anschrift mitgeteilt worden ist oder sich eine Änderung ergeben hat. Zudem kann die GmbH eine von der mitgeteilten Lage der Geschäftsräume abweichende Geschäftsanschrift anmelden (vgl. Begründung zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe d).

Der Pflicht zur Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift ist grundsätzlich zusammen mit der ersten die Gesellschaft betreffenden Anmeldung zum Handelsregister nachzukommen.

Hier sollte auch vom Notar bei der Beglaubigung der Anmeldung darauf geachtet werden, dass dies korrekt erledigt wird, um fehlerhafte Anmeldungen, Zwischenbescheide und dadurch Eintragungsverzögerungen zu vermeiden. Spätestens muss die "Nachmeldung" bis zum 31. März 2009 erfolgen. Die Übergangsfrist vermeidet eine übermäßige Belastung sowohl der Register als auch der mittelständischen Wirtschaft. Ein vollständiger Verzicht auf eine feste Übergangsfrist für "Nachmeldungen" ist demgegenüber angesichts der beabsichtigten Verbesserung des Gläubigerschutzes nicht möglich, da andernfalls insbesondere die Wirkungen des § 185 Nr. 2 ZPO-E (vgl. Artikel 8) möglicherweise auf längere Zeit nicht eingreifen bzw. unterlaufen werden könnten.

Nach Ablauf der Übergangsfrist tragen die Registergerichte die ihnen mitgeteilten inländischen Anschriften ohne inhaltliche Prüfung als Geschäftsanschrift der Gesellschaft ein; die Eintragung erfolgt kostenfrei und eine besondere Bekanntmachung nach § 10 HGB findet nicht statt. Auch auf diese Weise wird die Belastung in Grenzen gehalten. Zudem gilt eine dem Registergericht mitgeteilte Geschäftsanschrift, die im Handelsregister (über die Unternehmensträgerdaten) abrufbar ist, unabhängig von dem Datum ihrer tatsächlichen Eintragung im Handelsregister ab dem 31. März 2009 als eingetragene Geschäftsanschrift der GmbH. Es wird damit den Registergerichten ein gewisser Spielraum gegeben, die Umtragung gestreckt über einen angemessenen Zeitraum vorzunehmen. Die Geltung der mitgeteilten Geschäftsanschrift hilft, eine ungerechtfertigte Privilegierung einzelner Gesellschaften aufgrund solcher Verzögerungen bei der Eintragung zu vermeiden.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, dass bei Personen, die bereits vor Inkrafttreten des MoMiG zum Geschäftsführer bestellt worden sind, Verurteilungen nach den neu in den Katalog des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe a, c, d und e GmbHG-E aufgenommenen Straftaten (vgl. Artikel 1 Nr. 7) nicht zum Verlust der Befähigung, Geschäftsführer einer GmbH sein zu können, führen wenn die Verurteilung bereits vor Inkrafttreten des MoMiG rechtskräftig geworden ist.

Entsprechendes gilt für Verurteilungen wegen vergleichbarer Auslandsstraftaten (§ 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG-E). Damit wird dem Gebot des Vertrauensschutzes Rechnung getragen.

Zu Absatz 3

Die Übergangsregelung ermöglicht den Altgesellschaften ein allmähliches Hinweinwachsen in die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs nach § 16 GmbHG, ohne sie mit Verwaltungsaufwand zu belasten und ohne unangemessene Härten aufgrund nachlässiger Führung der Gesellschafterlisten in der Vergangenheit eintreten zu lassen.

Zu Absatz 4

Die Übergangsregelung bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich der in § 8 Abs. 2

Satz 2 und § 19 Abs. 4 GmbHG-E enthaltenen Neuregelungen zur Erfüllung der Einlageschuld.

Zu Artikel 3 (Änderung des Handelsgesetzbuchs)

Zu den Nummern 1 bis 5, 7 bis 10 (Änderung der §§ 13, 13d, 13e, 13f, 13g, 29, 31, 106 und 107)

Die Neuregelungen stehen im Zusammenhang mit den Änderungen in § 8 Abs. 4, § 10 GmbHG sowie den § 37 Abs. 3, § 39 AktG und ergänzen diese Vorschriften (vgl. im Einzelnen die Begründung unter Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe d sowie Nr. 13). Bezweckt wird eine Zustellungserleichterung zugunsten der Gläubiger. Die Änderungen im Handelsgesetzbuch sollen dies durch die Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift, und zwar auch für Zweigniederlassungen von Unternehmen sicherstellen. In diesem Zusammenhang ist aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs klarzustellen, dass die inländische Niederlassung einer Gesellschaft, die im Ausland registriert ist, auch dann als "Zweigniederlassung" im Sinne des Handelsgesetzbuchs zu behandeln ist, wenn der Verwaltungssitz im Inland liegt und die geschäftlichen Aktivitäten der Auslandsgesellschaft zu 100 Prozent in der inländischen Niederlassung entfaltet werden. Es kann in diesen Fällen daher nicht mehr von einer "Scheinauslandsgesellschaft" gesprochen werden. Vielmehr handelt es sich um eine normale Auslandsgesellschaft, deren inländische Geschäftsaktivität aufgrund der Zweigniederlassungs-Richtlinie der EU und dem deutschen Umsetzungsrecht nach dem deutschen Handelsgesetzbuch zu beurteilen ist.

Durch die Änderungen wird u. a. auch für inländische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften die Verpflichtung geschaffen, eine inländische Geschäftsanschrift bei der Eintragung ins Handelsregister anzugeben. Diese Regelung steht im Einklang mit den europarechtlichen Bestimmungen. Bereits nach derzeitiger Rechtslage ist nach § 13e Abs. 2 bei der Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister die Anschrift der Gesellschaft anzugeben. Insoweit dürfte der Anwendungsbereich der Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, errichtet wurden eröffnet sein. Nach Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie erstreckt sich die Pflicht zur Offenlegung auch auf die Angabe der Anschrift der Zweigniederlassung. Die Verpflichtung, eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben, geht nicht über die von Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie vorgesehene Offenlegungspflicht hinaus. Durch die Änderung soll eine Zustellungserleichterung zugunsten der Gläubiger geschaffen werden. So wird es Gläubigern ermöglicht, Willenserklärungen wirksam zugehen zu lassen sowie Zustellungen an die Vertreter der Gesellschaft unter der inländischen Geschäftsanschrift vorzunehmen (vgl. die Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe d). Es handelt sich lediglich um eine geringfügige Erweiterung bereits bestehender Eintragungsanforderungen, die nationale Zustellungsregelungen ergänzt. Insoweit ist zu beachten, dass die Regelung inländischer Zustellungen grundsätzlich in die Kompetenz der Mitgliedstaaten fällt. Denn weder das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 noch die Europäische Zustellungsverordnung (EuZVO vom 29. Mai 2000, Nr. 1348/2000) finden hier nach den jeweiligen Artikel 1 Abs. 1 auf Inlandszustellungen Anwendung.

Aufgrund der Erweiterung der §§ 29, 106 Abs. 2 Nr. 2 werden auch Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften künftig verpflichtet, in der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister neben dem Ort die genaue Anschrift der Handelsniederlassung bzw. des Sitzes anzugeben. Durch die verbesserte Transparenz wird eine faktisch wirkende Zustellungserleichterung erzielt. Der für Zustellungen an juristische Personen eingeführte vereinfachte Weg zu öffentlichen Zustellungen bleibt allerdings den Gläubigern von Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften versperrt. Aus diesem Grunde fehlt es hier zwar an einem faktischen Zwang zur Pflege und Aktualisierung der Eintragungen (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe d); über § 13 Abs. 1 Satz 2, §§ 31 und 107 besteht aber eine ausdrückliche Pflicht, auch Änderungen zur Eintragung anzumelden.

Zu der Änderung in § 13e Abs. 2 Satz 2 vgl. die Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc.

Zu Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Nummer 4 Buchstaben a und c, Nummer 5 Buchstaben a und c (Änderung von § 13e Abs. 3, §§ 13f und 13g)

Die Regelungen stehen im Zusammenhang mit den Änderungen der Inhabilitätskataloge in § 76 AktG und § 6 GmbHG (vgl. die Begründung zu Artikel 1 Nr. 7) und dienen der Schließung bekannter Lücken zwischen den verschiedenen nationalen Gesellschaftsrechten, um den Schutz des Rechtsverkehrs zu wahren. Nach bisheriger Rechtslage können die Bestellungsverbote zumal für Vertreter von GmbHs nach § 6 Abs. 2 GmbHG in den Fällen von Auslandsgesellschaften mit Tätigkeitsschwerpunkt im Inland, fälschlich als "Scheinauslandsgesellschaften" bezeichnet unterlaufen werden. Hierbei gründen etwa Personen, die wegen § 6 Abs. 2 GmbHG nicht Geschäftsführer einer deutschen GmbH sein können, eine Auslandsgesellschaft, deren geschäftliche Aktivitäten ausschließlich über eine Zweigniederlassung in Deutschland erfolgen. Bei Gründung dieser Auslandsgesellschaften erfolgt häufig gerade keine Kontrolle durch die ausländische Registrierungsbehörde, ob die Entstehungsvoraussetzungen nach deutschem Recht gegeben sind. Zwar kennen auch die jeweiligen ausländischen Gesellschaftsrechte Bestellungsverbote (directors" disqualifications), regelmäßig allerdings nur bei Verstößen gegen ihre jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften. Um zu verhindern, dass die inländischen Bestellungshindernisse umgangen werden, sind für die gesetzlichen Vertreter einer inländischen Zweigniederlassung, die gesetzlichen Vertreter der ausländischen Kapitalgesellschaft also, dieselben Eignungsvoraussetzungen wie für einen Geschäftsführer einer inländischen Kapitalgesellschaft anzulegen. Die Frage, ob die Bestellungshindernisse des § 6 Abs. 2 GmbHG bereits nach geltendem Recht bei der Gründung einer inländischen Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland zu berücksichtigen sind, ist erst jüngst dem BGH zur Entscheidung vorgelegt worden (Thüringer OLG, Beschluss vom 9. März 2006, DB 2006, S. 720 ff.).

Die künftig für § 13e Abs. 3 Satz 2 geplante Regelung sieht vor, dass gesetzliche Vertreter ausländischer Gesellschaften eine Zweigniederlassung im Inland insbesondere dann nicht anmelden können, wenn sie eine der in den Katalogen des § 76 AktG und des § 6 GmbHG bezeichneten Straftaten begangen haben. Klarzustellen ist, dass die Regelung nicht bedeutet, dass an den deutschen Inhabilitätsvorschriften die Fähigkeit von Personen, Organ einer Auslandsgesellschaft zu sein, gemessen wird. Dies ist allein Aufgabe des Rechts, dem die ausländische Gesellschaft unterliegt. Es geht bei dieser Regelung allein darum, zu verhindern, dass Personen, die nach deutschem Recht inhabil wären, also z.B. nicht Geschäftsführer einer GmbH werden könnten, als Organe einer Auslandsgesellschaft hier in Deutschland eine Zweigniederlassung eintragen lassen.

Zwar wird demzufolge die Anmeldung einer Zweigniederlassung einer ausländischen GmbH insoweit einer Beschränkung unterworfen, als die Person des gesetzlichen Vertreters der Auslandsgesellschaft in Deutschland bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen hat. Diese Beschränkungen treffen inländische Gesellschaften aber in der gleichen Weise. Die Neuregelung verstößt daher nicht gegen höherrangiges Europarecht. Die vorgesehenen Beschränkungen widersprechen insbesondere nicht der Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen, errichtet wurden.

Diese Richtlinie enthält lediglich Pflichten zur Offenlegung einer Reihe von Angaben und Urkunden. Sie enthält dagegen keine Regelung über die Eignung eines Vertreters einer Gesellschaft, sondern beschränkt sich darauf, eine Offenlegungspflicht für die Bestellung, das Ausscheiden und die Personalien der Vertreter vorzusehen.

Die Beschränkungen sind damit am Maßstab des Primärrechts zu überprüfen. Sie fallen in den Anwendungsbereich der nach Artikel 43 Abs. 1 Satz 2 EG auch für die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates gewährleisteten Niederlassungsfreiheit. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nach Artikel 43 EG jede Regelung verboten, die geeignet ist, die Ausübung der durch den EG-Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten durch die Gemeinschaftsangehörigen, einschließlich der Staatsangehörigen des Mitgliedstaates, der die Regelung erlassen hat, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Rs. C-19/92 Kraus, Slg. 1993, I 1663 Rdnr. 32).

Durch die Erstreckung der im Inland für Geschäftsführer geltenden einschränkenden Voraussetzungen auf die Vertreter von ausländischen Gesellschaften wird die Anmeldung einer Zweigniederlassung in der Bundesrepublik zwar von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig gemacht und damit jedenfalls potentiell erschwert. Im Ergebnis ist diese Beschränkung der Niederlassungsfreiheit jedoch gerechtfertigt und verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt festgestellt hat, verstoßen solche Regelungen nicht gegen die grundlegenden Freiheiten des Vertrages, die aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind (Rs. C 55/94 Gebhard, Slg. 1995, I 4165 Rdnr. 37; Rs. C-208/00 Überseering, Slg. 2002, I 9919 Rdnr. 92), sofern sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

Die Ausschlusskriterien für die Vertreter von Niederlassungen ausländischer Gesellschaften gelten wie sich bereits aus der Verweisung auf die für Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer deutscher Kapitalgesellschaften geltenden Ausschlusstatbestände ergibt, auch für die vertretungsberechtigten Organe inländischer Gesellschaften. Eine Diskriminierung ausländischer Gesellschaften liegt damit nicht vor. Als rechtfertigendes zwingendes Erfordernis kommt hier der Schutz des geschäftlichen Verkehrs vor ungeeigneten Vertretern einer Gesellschaft in Betracht. Von der Vertretung ausgeschlossen werden solche Personen, die als Betreuter einem Einwilligungsvorbehalt unterliegen und damit ähnlich einem beschränkt Geschäftsfähigen zu behandeln sind, die einem Berufsverbot unterliegen, das mit dem Gegenstand der Gesellschaft übereinstimmt, und die einschlägige Vorstrafen aufweisen. Der Gerichtshof hat in der Rechtssache Gebhard die Sicherung eines bestimmten Ausbildungsstandes als Rechtfertigungsgrund anerkannt. In einer weiteren Entscheidung hat er die Sicherung der Qualifikation eines bestimmten Berufsstandes und damit der fachlichen Eignung als Rechtfertigung angesehen (Rs. C-298/99 Kommission gegen Italien, Slg. 2002 I, 3129 Rdnr. 38). Die hier vorliegende Anknüpfung an Merkmale, die für eine persönliche Eignung zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung geschäftlicher Belange von entscheidender Bedeutung sind stellt damit ebenfalls eine hinreichende Rechtfertigung dar.

Nach den für § 13f Abs. 2 und § 13g Abs. 2 vorgesehenen Änderungen ist künftig in der Anmeldung der inländischen Zweigniederlassung die Versicherung abzugeben, dass keine Bestellungshindernisse bestehen Gleiches soll auch für die spätere Anmeldung neuer Vorstandsmitglieder bzw. Geschäftsführer gelten (§ 13f Abs. 5 und § 13g Abs. 5). Hinsichtlich der Belehrung nach § 53 Abs. 2 BZRG wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c verwiesen.

Zu Nummer 6 (Einfügung eines § 15a)

Die Einfügung dieser Regelung steht in engem Zusammenhang mit der Neufassung des § 185 Nr. 2 ZPO-E (s. dazu Artikel 8 sowie die dazugehörige Begründung). Anknüpfungspunkt der Verortung in diesem Abschnitt ist die Zugehörigkeit zur eintragungspflichtigen Geschäftsanschrift im Handelsregister und die durch das Handelsregister ermöglichte Zugangs- und Zustellungserleichterung bei juristischen Personen des Handelsrechts. Der Begriff "juristische

Person" wird deshalb verwendet, damit deutlich wird, dass die Zustellungserleichterung nicht im Falle von Personengesellschaften greift, auch wenn sie zur Eintragung einer Geschäftsadresse im Handelsregister verpflichtet sind. Dies betrifft insbesondere die Gesellschaftsformen der OHG und KG. Es soll vermieden werden, dass die persönlich haftenden Gesellschafter dieser Gesellschaftsformen der erleichterten Zustellungsmöglichkeit unterfallen.

Denn bei diesen existiert stets eine persönliche und unbeschränkte Haftung mindestens eines Gesellschafters, während die Haftung juristischer Personen auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt ist.

Der Begriff "juristische Person" in diesem Zusammenhang stellt folglich insbesondere auf die Gesellschaftsformen GmbH und Aktiengesellschaft ab und gilt damit auch für die geschäftsführende Gesellschaft einer GmbH & Co. KG; weiter werden Zweigniederlassungen im Sinne des § 13e erfasst. Eine Erhöhung des persönlichen Risikos für die hinter der juristischen Person stehenden Gesellschafter allein aufgrund der erleichterten Zugangsmöglichkeit von Willenserklärungen entsteht nicht.

Für eingetragene Genossenschaften ist keine Änderung vorgesehen. Zwar sind auch Genossenschaften juristische Personen und gelten grundsätzlich als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs ( § 17 des Genossenschaftsgesetzes - GenG); zudem sind sie in das Genossenschaftsregister einzutragen ( § 10 GenG). Zustellungserleichterungen wie gegenüber Aktiengesellschaften und GmbHs erscheinen jedoch gegenüber Genossenschaften als unnötig. Eine vergleichbare Praxis, durch Wohnsitzverlagerung der gesetzlichen Vertreter in das Ausland eine Zustellung zu erschweren, besteht nach vorliegenden Informationen bei eingetragenen Genossenschaften nicht.

Damit der Zugang der Willenserklärung überhaupt gemäß den Zustellungsvorschriften der ZPO erfolgen kann, müssen gemäß § 15a mehrere Voraussetzungen vorliegen, so dass die juristische Person nicht schutzlos der öffentlichen Zustellung gemäß der neu geschaffenen Regelung des § 185 Nr. 2 ZPO-E ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen liegen erst vor, wenn der Zugang der Willenserklärung nicht

Der Entwurf stellt damit zugleich eindeutig und zweifelsfrei fest: Eine Zustellung im Ausland muss in diesen Fällen selbst dann nicht versucht werden, wenn ein ausländischer Wohnsitz eines Geschäftsführers oder einer sonstigen empfangsbereiten Person positiv bekannt ist.

Ferner muss nur dann an eine andere inländische Anschrift, die nicht im Handelsregister eingetragen ist, zugestellt werden, wenn diese entweder dem Antragsteller oder dem Gericht bekannt ist. Bekannt ist die Anschrift, wenn man sie in allen Bestandteilen kennt. Es ist nicht ausreichend wenn man weiß, dass der Geschäftsführer in Deutschland, in einer bestimmten Stadt oder bestimmten Straße wohnt und weitere Nachforschungen nötig wären, um die Anschrift zu präzisieren. Auch das Nachfragen beim Einwohnermeldeamt oder das Nachschlagen im Telefonbuch ist nicht gefordert. Diese strenge Regelung soll Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Zustellungen vermeiden, die entstehen könnten, wenn der die Zustellung betreibende Gläubiger den Umfang der ihm obliegenden Nachforschungen nicht im Voraus sicher bestimmen könnte.

Beim Zugang von Willenserklärungen an Gesellschaften stellt sich das gleiche Problem wie für die zivilprozessuale Zustellung von Schriftstücken (vgl. Begründung zu Artikel 8). Dort, wo sich kein Geschäftslokal mehr befindet, kann auch die Willenserklärung nicht in den Machtbereich der Gesellschaft gelangen. Ein Zugang bleibt aus. Neben der Regelung des prozessualen Zustellungsrechts ist daher auch eine materiellrechtliche Vorschrift notwendig. Denn die prozessuale Rechtsverfolgung setzt oftmals wirksame materiellrechtliche Willenserklärungen voraus etwa Mahnungen, Fristsetzungen oder Gestaltungserklärungen (Rücktritt, Kündigung, Anfechtung etc.). Können schon diese Erklärungen nicht zugehen und damit nicht wirksam werden, so fehlt oft schon die Voraussetzung für ein anschließendes gerichtliches Verfahren.

Der Entwurf musste daher auch diese materiellrechtliche Seite mit in den Blick nehmen.

Demgemäß wurde das für die öffentliche Zustellung von Schriftstücken an Gesellschaften gem. § 185 ZPO geltende Verfahren entsprechend auf die Zustellung von Willenserklärungen übertragen. Von einer grundsätzlichen Neuregelung des § 132 BGB wurde Abstand genommen, da sich die vorgeschlagene Änderung nur auf juristische Personen des Handelsrechts bezieht weshalb eine Regelung im allgemeinen Handelsrecht ausreichend ist.

Zu den Nummern 11 und 13 (Aufhebung der §§ 129a, 172a)

Bei der Aufhebung der §§ 129a, 172a HGB handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung der §§ 32a und 32b GmbHG (vgl. Artikel 1 Nr. 22). Der Regelungsgehalt gilt aufgrund der rechtsformneutralen Formulierung der vorgesehenen insolvenzrechtlichen Bestimmungen zu den Gesellschafterdarlehen weiter. Einer Sonderregelung zur OHG und zur KG bedarf es nicht mehr.

Zu Nummer 12 (Änderung des § 130a)

Die Regelung des Absatzes 1 und die zugehörige Regelung in Absatz 4 werden in § 15a InsO-E überführt (Artikel 9 Nr. 3) und die entsprechenden Folgeänderungen nachvollzogen.

Zudem wird die vorgesehene Änderung des bisherigen § 64 Abs. 2 GmbHG (vgl. Artikel 1 Nr. 43) auch auf die OHG, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, übertragen. Entsprechendes gilt über § 177a für die KG.

Zu Nummer 13 (Aufhebung von § 130b)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Artikel 9 Nr. 3 verwiesen.

Zu Nummer 14 (Änderung von § 177a)

Folgeänderungen zu den unter Nummer 12 und 13 vorgesehenen Änderungen der §§ 130a und 130b.

Zu Nummer 15 (Änderung von § 325a Abs. 1)

Es handelt sich um eine Anpassung an die bestehende Rechtslage bzw. um eine Folgeänderung zu Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc.

Zu Artikel 4 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch)

Es wird auf die Ausführungen zu § 3 EGGmbHG-E verwiesen (Artikel 2).

Zu Artikel 5 (Änderung des Aktiengesetzes)

Die Änderungen des Aktiengesetzes beruhen auf dem Gedanken, dass sich die insoweit hinsichtlich der Änderungen des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung angestellten Erwägungen (vgl. die Begründung zu Artikel 1) auf das Recht der Aktiengesellschaften sinnvoll übertragen lassen. Auch hier bestehen gleichgelagerte Regelungsbedürfnisse.

Nicht zu übertragen ist allerdings die Absenkung des Mindestkapitals, die mit diesem Gesetzentwurf für die GmbH angestrebt wird (vgl. die Allgemeine Begründung).

Dies ist schon aus europarechtlichen Gründen nicht möglich (Kapitalrichtlinie), wäre aber zudem wegen der - auch für die kleine AG unverändert geltenden - Struktur- und Komplexitätsunterschiede zwischen GmbH und Aktiengesellschaft nicht anzuraten. Zudem soll die Deregulierung der Sacheinlage im Aktienrecht im Rahmen der Umsetzung der durch die Richtlinie 2006/68/EG (ABl. EU L 264 S. 32 ff.) geänderten 2. Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie in Angriff genommen werden und wird daher aus dem vorliegenden Entwurf ausgeklammert.

Zu Nummer 1 (Änderung von § 5)

Siehe hierzu im Einzelnen die Begründung zu Artikel 1 Nr. 4.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 36 Abs. 2)

Zur Begründung vgl. die Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe c.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 37)

Zur Begründung vgl. die Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a, c und d.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 39 Abs. 1)

Zur Begründung vgl. die Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 11.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 57 Abs. 1)

Zu Satz 3 - neu -

Die Änderung des § 57 stellt den Gleichlauf zur Änderung des § 30 GmbHG her. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 20 verwiesen.

Zu Satz 4 - neu -

Die in das Insolvenzrecht verlagerten Regelungen der §§ 32a und b GmbHG erfassen künftig auch Aktiengesellschaften, so dass parallel zum GmbH-Recht (vgl. Artikel 1 Nr. 20) auch für den Bereich des Aktienrechts auf die sog. Rechtsprechungsregeln zu kapitalersetzenden Aktionärsdarlehen verzichtet werden kann.

Zu Nummer 6 (Änderung von § 76 Abs. 3)

Zur Begründung vgl. die Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 7.

Zu Nummer 7 (Änderung von § 78)

Zur Begründung vgl. die Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a und b.

Zu Nummer 8 (Aufhebung des § 79)

Zur Begründung vgl. die Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c.

Zu Nummer 9 (Änderung von § 80 Abs. 4)

Zur Begründung vgl. die Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 24.

Zu Nummer 10 (Änderung von § 81 Abs. 3)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 6.

Zu den Nummern 11 und 12 (Änderung der §§ 92, 93)

Hinsichtlich der Aufhebung des Absatzes 2 wird auf die Begründung zu Artikel 9 Nr. 3 verwiesen.

Die Ergänzung des bisherigen § 92 Abs. 3 sowie die Folgeänderung in § 93 dienen ebenso wie die vorgesehene Ergänzung des bisherigen § 64 Abs. 2 GmbHG der Schließung von Lücken im Bereich des Schutzes der Gesellschaftsgläubiger vor Vermögensverschiebungen zwischen Gesellschaft und Aktionären, die trotz des allgemeinen Verbots der Einlagenrückgewähr (§ 57 Abs. 1 Satz 1) auch im Aktienrecht bestehen können. Darüber hinaus wahrt die Regelung den weitgehenden Gleichlauf zwischen dem Recht der AG und der GmbH.

Zu Nummer 13 (Änderung des § 112)

Durch die Ergänzung des § 112 soll die Rechtslage bzgl. der Passivvertretung klargestellt werden.

Zu Nummer 14 (Änderung des § 181 Abs. 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu dem im Rahmen des EHUG vorgesehenen Verzicht auf Zusatzbekanntmachungen.

Zu Nummer 15 (Änderung des § 216)

Infolge des Ablaufs der Übergangsfrist nach § 5 EGAktG kann § 216 Abs. 1 Satz 2 aufgehoben werden.

Zu Nummer 16 (Änderung des § 265 Abs. 2)

Zur Begründung vgl. die Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 45.

Zu Nummer 17 (Änderung des § 399 Abs. 1)

Zu Buchstabe a (Änderung der Nummer 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2.

Zu Buchstabe b (Änderung der Nummer 6)

Gemäß § 13f Abs. 2 HGB-E ist künftig auch in der Anmeldung der inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Aktiengesellschaft eine Versicherung nach § 37 Abs. 2 über das Nichtvorliegen von Bestellungshindernissen abzugeben; Entsprechendes gilt in Bezug auf spätere Anmeldungen für die Versicherung nach § 81 Abs. 3. In Folge dieser Änderungen wird auch die Strafbarkeit nach § 399 Abs. 1 Nr. 6 auf falsche Angaben in entsprechenden Versicherungen ausgedehnt.

Zu Nummer 18 (Änderung des § 401 Abs. 1)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu Artikel 9 Nr. 3 verwiesen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 4 Abs. 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 5 Nr. 14.

Zu Nummer 2 (Einfügung der §§ 18 und 19)

Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu § 3 Abs. 1 und 2 EGGmbHG-E verwiesen (Artikel 2).

Zu Artikel 7 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 12.

Zu Artikel 8 (Änderung der Zivilprozessordnung)

Die Änderung erleichtert öffentliche Zustellungen an Gesellschaften, die ihre Geschäftsräume geschlossen haben und die postalisch nicht erreichbar sind (typische Konstellation in den sog. "Missbrauchs- und Bestattungsfällen"). Die Vorschrift ist damit zentraler Bestandteil des Reformkonzeptes dieses Gesetzentwurfs.

Bisher sind diese Fälle durch erhebliche Verzögerungen bei der Zustellung zu Lasten der Gläubiger gekennzeichnet. Denn für eine (Ersatz-)Zustellung nach den §§ 178, 180, 181 fehlt es meist an einem Zustellungsadressaten bzw. an einem Geschäftsraum. Da die Zustellung ein faktischer Vorgang ist, helfen Fiktionen, etwa dergestalt, dass man vermutet, der Geschäftsraum der Gesellschaft befinde sich unter der anzugebenden Geschäftsanschrift, nicht weiter. Insbesondere zu § 181 gilt es klarzustellen: Voraussetzung der Zustellung durch Niederlegung ist das Vorhandensein eines Geschäftslokals der Gesellschaft oder der zurechenbare Rechtsschein des Vorhandenseins eines solchen, was in den Missbrauchsfällen (Schließung des Geschäftslokals und kein Briefkasten vorhanden) gerade nicht der Fall ist und auch nicht durch eine Fiktion - auch nicht einer solchen, die § 15 Abs. 1 HGB unterfallen würde - bewirkt werden könnte.

Die Gesetzesänderung soll bei juristischen Personen den Zugang zu öffentlichen Zustellungen erleichtern ohne dabei in Grundprinzipien des Verfahrensrechts einzugreifen. Die Zustellung in Gestalt der öffentlichen Bekanntgabe bleibt ultima ratio, die neue Vorschrift des § 185 Nr. 2 trägt dem in besonderem Maße Rechnung.

Berücksichtigung fand die Kritik an der öffentlichen Zustellung als fiktive Form des Zugangs an die Vertreter, da mit einer tatsächlichen Kenntniserlangung praktisch kaum zu rechnen sei. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Zustellungsschwierigkeiten war das Verfahren gleichwohl dringend zu vereinfachen.

Zu bedenken ist auch, dass die Änderungen lediglich juristische Personen betreffen, die mit ihrer Geschäftsadresse in das Handelsregister eingetragen werden müssen. Beide Voraussetzungen erfüllen nur die GmbH, die AG und vergleichbare Auslandsgesellschaften mit inländischer Zweigniederlassung sowie die SE. Neben ihrer Eigenschaft als eigenständige Rechtspersönlichkeiten unterliegen diese Gesellschaften aufgrund ihrer Kaufmannseigenschaft erhöhten rechtlichen Pflichten und Obliegenheiten. Als Beispiele seien hier nur die Rügepflicht gemäß § 377 HGB oder die Formfreiheit der Bürgschaft nach § 350 HGB genannt.

Durch die Änderungen im Zustellungsverfahren obliegt es den Gesellschaften nunmehr, ihre Erreichbarkeit sicherzustellen, anderenfalls droht ihnen die öffentliche Zustellung.

Der für eine öffentliche Zustellung jetzt vorgesehene Verfahrensablauf ist in drei Abschnitte unterteilt. Zunächst ist den Vertretern der Gesellschaft (vgl. § 170) unter der eingetragenen Geschäftsanschrift zuzustellen. Durch die Öffentlichkeit des Handelsregisters lässt sich diese Anschrift ohne weiteres in Erfahrung bringen. Insbesondere nach der Umstellung der Handelsregister auf die elektronische Führung sowie der Einführung des zentralen elektronischen Unternehmensregisters zum Januar 2007 ist die Einsichtnahme in das Register jederzeit gewährleistet sein. Den Regelungen liegt der Gedanke zugrunde, dass es den Gesellschaften obliegt bei Aufnahme von Geschäften entsprechende Empfangseinrichtungen für ihre Geschäftspartner zur Verfügung zu stellen.

Bleibt ein Zustellversuch unter der Geschäftsanschrift erfolglos, weil unter der eingetragenen Anschrift kein Geschäftslokal vorhanden ist, kommt als nächster Schritt die Zustellung an eine eintragungsfähige weitere Empfangsperson nach § 10 Abs. 2 Satz 2 GmbHG-E, § 13e Abs. 2 Satz 4 HGB-E, § 39 Abs. 1 Satz 2 AktG-E in Betracht. Dieser Zwischenschritt trägt dem ultimaratio-Gedanken der öffentlichen Zustellung Rechnung und bietet andererseits den Gesellschaften eine zweite Chance, der öffentlichen Bekanntgabe vorzubeugen. Dies kann schon für die zwischenzeitliche Nichterreichbarkeit wegen eines Umzuges von Bedeutung sein.

Ist aber auch bei der weiteren Empfangsperson der Zustellversuch erfolglos geblieben oder war eine solche Person nicht eingetragen und ist ohne Ermittlungen auch keine andere inländische Anschrift bekannt, so ist der Weg zur öffentlichen Bekanntgabe ohne weitere Zwischenschritte frei. Denn auf die zeitaufwendige und schwierige Recherche nach den Wohnanschriften der Vertreter der Gesellschaft, unter Umständen sogar im Ausland, kommt es wegen der Kanalisation auf die inländische Geschäftsanschrift nicht mehr an. Der neue § 185 Nr. 2 stellt dies klar. Zu berücksichtigen sind nur solche Anschriften, die sich unmittelbar aus dem Handelsregister ergeben.

Dem Antragsteller werden keine weiteren Recherchen aufgezwungen, und es kommt auf ausländische Anschriften nicht mehr an, um nach Maßgabe des neuen § 185 Nr. 2 die öffentliche Bekanntgabe beantragen zu können. Denn eintragungsfähig sind lediglich inländische Anschriften (vgl. nur § 8 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Satz 2 GmbHG-E). Die Erleichterung der Zustellung besteht also vor allem darin, dass es den Gläubigern nicht mehr zugemutet wird, langwierige Recherchen nach etwaigen Vertretern oder deren Aufenthalt anzustellen. Auch ist der Gläubiger nicht mehr verpflichtet, eine Zustellung im Ausland zu bewirken, selbst wenn ihm die ausländische Anschrift der Vertreter der Gesellschaft positiv bekannt ist. Obwohl der Antragsteller von weiteren Recherchen entbunden ist, wird er gleichwohl im Interesse einer zügigen Zustellung eine ihm bekannte Wohnanschrift eines gesetzlichen Vertreters dem Gericht mitteilen, ist doch eine direkte Zustellung im Inland weniger zeitaufwendig als die öffentliche Bekanntgabe (vgl. § 188).

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass der Richter eine öffentliche Zustellung jedenfalls nicht mit der Begründung ablehnen darf, dass eine ausländische Wohnanschrift bekannt sei und daher eine Auslandszustellung vorzunehmen sei, insbesondere weil die Grenze des neuen § 185 Nr. 3 (bisher Nr. 2) noch nicht erreicht sei. Dies wäre eine unzulässige Vermischung der für § 185 Nr. 2 und 3 vorgesehenen Alternativen; ihre Voraussetzungen müssen nicht kumulativ vorliegen.

Die Ermessensentscheidung des Gerichts ist auch insoweit durch das materielle Recht vorgeprägt, als in den § 13e Abs. 3a HGB-E, § 78 Abs. 2 AktG-E, § 35 Abs. 2 GmbHG-E eine Obliegenheit zur Erreichbarkeit im Inland statuiert ist. Die Verletzung wird u. a. durch die neu geschaffene Regelung des § 185 Nr. 2 sanktioniert.

Den Gläubigern bleibt es natürlich unbenommen, die Zustellung sowohl an die Vertreter der Gesellschaft als auch an die weitere Empfangsperson parallel vorzunehmen. Denn ein Rangverhältnis besteht nicht, empfangsberechtigt sind stets sowohl die Vertreter als auch die Empfangsperson.

Durch die Neuregelung wird vor allem eine erhebliche Beschleunigung der öffentlichen Zustellung erreicht. Denn in den Missbrauchsfällen spielt der Zeitfaktor für die Zustellung von Forderungen und Titeln eine erhebliche Rolle. Je mehr Zeit verstreicht, desto leichter ist es, zu Lasten der Gläubiger die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft zu verschleiern und Vermögen zu Lasten der Insolvenzmasse abzuziehen. Bisher waren, um die Voraussetzungen des § 185 Nr. 1 zu erfüllen, hohe Anforderungen zu überwinden, so dass die öffentliche Zustellung erhebliche Zeit in Anspruch nahm. Eingehende Nachweise und Ermittlungen waren nötig die durch die Gläubiger beigebracht bzw. geführt werden mussten. Denn es obliegt bislang den Parteien, im Rahmen des § 185 Nr. 1 den unbekannten Aufenthalt der Vertreter zu belegen.

Insbesondere die Fälle, in denen die Vertreter einer Gesellschaft ins Ausland abtauchten, stellten die bisherige Praxis vor erhebliche Probleme. Nachforschungen, selbst im europäischen Ausland wie z.B. Spanien oder Tschechien, sind schwierig und mit nicht unerheblichem Aufwand und Kosten verbunden. Und selbst wenn eine Anschrift ermittelt werden kann ist eine Auslandszustellung oftmals so zeitraubend, dass sich der mit der Zustellung letztlich erstrebte Erfolg des Gläubigers, finanzielle Befriedigung zu erlangen, nicht mehr realisieren lässt.

Nunmehr müssen die im Inland am Wirtschaftsleben teilnehmenden Gesellschaften auch die Erreichbarkeit im Inland sicherstellen, anderenfalls kann ihnen öffentlich zugestellt werden.

Künftig wird es den Gesellschaften also nicht mehr möglich sein, sich den Zustellungen dadurch zu entziehen, dass ihre Vertreter unbekannt verzogen sind oder ihren Aufenthalt ins Ausland verlegt haben.

Die Änderung ist verfassungsrechtlich unter dem Gesichtspunkt des Artikels 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) vertretbar. Artikel 103 Abs. 1 GG fordert Regelungen, die sicherstellen, dass der Betroffene von für ihn erheblichen Informationen zuverlässig Kenntnis erlangt. Bei der Ausgestaltung dieses Rechts ist aber auch zu berücksichtigen, dass potentielle Kläger in der Lage sein müssen, in angemessener Zeit ihre durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützten Ansprüche durchzusetzen. Hier ist abzuwägen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es in der Hand der juristischen Person liegt, bei einer Geschäftsverlegung auch die Eintragung im Handelsregister entsprechend ändern zu lassen und damit der öffentlichen Zustellung die Grundlage zu entziehen. Auch bietet sich den Gesellschaften durch die Eintragung einer weiteren Empfangsperson eine zusätzliche Gelegenheit, die Erreichbarkeit sicherzustellen.

Hierdurch ist gewährleistet, dass juristische Personen, deren Verantwortliche erreichbar sein wollen zuverlässig von für sie erheblichen Informationen Kenntnis erlangen.

Zudem besteht bei juristischen Personen ein Bedürfnis nach beschleunigter Zustellung, da diese einfacher und schneller "untertauchen" können als natürliche Personen, insbesondere weil sie nur eine juristische Fiktion darstellen. Aus dem zuletzt genannten Grund lässt sich deshalb auch eine Differenzierung zwischen natürlichen und juristischen Personen, die zur Eintragung der Geschäftsanschrift im Handelsregister verpflichtet sind, unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 Abs. 1 GG rechtfertigen. Hinzu kommt, dass natürliche Personen persönlich und unbeschränkt haften, während beim Einsatz einer juristischen Person die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden kann.

Die alternative Erwägung, für juristische Personen die Pflicht zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu schaffen, ist demgegenüber nicht sinnvoll. Sehr zweifelhaft ist zum einen, ob dies angesichts der Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 ("Zweigniederlassungsrichtlinie") auch für Zweigniederlassungen von Auslandsgesellschaften gelten kann. Zum anderen würden sich viele der derzeitigen Probleme auch dann stellen, wenn der Zustellungsbevollmächtigte untertaucht oder anderweitig postalisch nicht erreichbar ist. Denn auch durch dessen Bestellung würde keine Zustellungsfiktion geschaffen. Hinzu kommt, dass ein Zustellungsbevollmächtigter in aller Regel eine Vergütung verlangen wird. Dies würde zusätzliche Kosten für die Gesellschaften produzieren und so die Wettbewerbsfähigkeit der Rechtsform der GmbH weiter beeinträchtigen. Sinnvoller war es daher, die öffentliche Zustellung zu erleichtern, die abzuwenden den Gesellschaften ohne weiteres möglich ist.

Ebenfalls nicht aufgegriffen wurde der Vorschlag der Einführung einer Zustellungsfiktion.

Danach hätte eine nachgewiesene Absendung einer Willenserklärung an die eingetragene Zustellungsanschrift die Fiktion der Zustellung ausgelöst. Das vorgeschlagene Konzept der erleichterten öffentlichen Zustellung erscheint demgegenüber weniger eingriffsintensiv gegenüber den betroffenen Gesellschaften.

Zu Artikel 9 (Änderung der Insolvenzordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 10 Abs. 2)

Bisher kommt es im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft zu Verzögerungen bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die sich erheblich zu Lasten der Gläubiger auswirken können.

Im Insolvenzverfahren ist zwischen der tatsächlichen Anhörung und der Gewährung rechtlichen Gehörs zu unterscheiden. Wird vom Gesetz ausdrücklich eine Anhörung vorgeschrieben, so unterliegt diese strengeren Anforderungen als die Gewährung rechtlichen Gehörs.

So darf die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung nur in den engen Grenzen des § 10 unterbleiben, während die Gewährung rechtlichen Gehörs lediglich bedeutet, dass dem Schuldner Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden muss.

Bei juristischen Personen ist nach § 10 Abs. 2 grundsätzlich jeder organschaftliche Vertreter anzuhören. Die Anhörung der Vertreter kann nach § 10 Abs. 2 nur unterbleiben, wenn einer der in § 10 Abs. 1 genannten Hinderungsgründe vorliegt. Eine übermäßige Verzögerung im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 kann dabei auch dann gegeben sein, wenn eine GmbH den oder die Geschäftsführer abberufen hat oder diese ihr Amt niedergelegt haben und kein neuer Geschäftsführer bestellt worden ist.

Aufgrund der vorgelegten Ergänzung des § 10 Abs. 2 kann das Gericht die Gesellschafter im Fall der Führungslosigkeit anhören. Dem Gericht wird diesbezüglich ein Ermessen eingeräumt.

Auf diese Weise wird die Möglichkeit geschaffen, anhand des konkreten Einzelfalls individuell zu entscheiden, ob eine Anhörung notwendig und sinnvoll erscheint. Dies wird bei großen Publikumsgesellschaften selten der Fall sein. Zu einem anderen Ergebnis wird man jedoch häufig bei kleinen überschaubaren Kapitalgesellschaften - regelmäßig bei GmbHs - kommen wenn die Anhörung der beteiligten Personen Erfolg verspricht.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 15)

Dem nach dem vorgeschlagenen § 15a Abs. 3 (vgl. Nummer 3) zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichteten Gesellschafter muss auch ein entsprechendes Antragsrecht zustehen.

§ 15 wird daher durch die Neuregelung entsprechend ergänzt.

Zu Nummer 3 (Einfügung von § 15a)

Zu Absatz 1

Die bisherige Regelung der Insolvenzantragspflicht in den einzelnen Gesellschaftsrechtsgesetzen ist historisch bedingt; eine dogmatische Einordnung oder bewusste Entscheidung lag dem nicht zugrunde. Anlässlich der Reform des GmbH-Rechts ist es geboten, auf den Sinn und Zweck der Insolvenzantragspflicht abzustellen. Dieser ist ein insolvenzrechtlicher. Bezweckt wird durch die Antragspflicht die rechtzeitige Einleitung des Insolvenzverfahrens und damit der Schutz der Altgläubiger vor weiterer Verringerung der Haftungsmasse als auch der Neugläubiger vor Vertragsabschluss mit notleidenden Gesellschaften. Dieser Regelungszweck ist von jeher Anliegen des Insolvenzrechts. Die Gesellschaftsgläubiger sollen letztlich davor geschützt werden, dass das Gesellschaftsvermögen weggegeben und die den Gläubigern zur Verfügung stehende Masse so geschmälert wird. Zudem besteht eine enge Verbindung zwischen dem Insolvenzantragsrecht, welches bereits in der Insolvenzordnung geregelt ist und der Insolvenzantragspflicht. Für eine insolvenzrechtliche Einordnung spricht auch der Vergleich mit anderen Rechtsordnungen wie Frankreich und England. Die der deutschen Insolvenzverschleppungshaftung vergleichbare englische wrongfultradingrule wird nach englischem Verständnis als insolvenzrechtlich angesehen und die französische action en comblement de passif wurde bereits durch den EuGH als insolvenzrechtlich eingeordnet.

Unabhängig von der Frage der Einordnung als gesellschafts- oder insolvenzrechtliche Norm haben sich in den Stellungnahmen zum MoMiG mehrere Vorschläge für eine rechtsformneutrale Regelung der Insolvenzantragspflicht ausgesprochen. Das ist sinnvoll, da die Insolvenzantragspflicht juristische Personen und ihnen vergleichbare Gesellschaften möglichst gleichermaßen und wortgleich erfassen sollte. Dies betrifft folglich auch vergleichbare Auslandsgesellschaften, die ihren Verwaltungssitz und Betrieb im Inland haben und deutschem Insolvenzrecht unterfallen. Dadurch werden auch Schutzlücken vermieden. Für den Verein wird die Sonderregelung in § 42 Abs. 2 BGB beibehalten, die der allgemeinen Vorschrift in § 15a InsO vorgeht.

Zu Absatz 2

Die bislang in § 130a Abs. 4 HGB für die Insolvenzantragspflicht enthaltene Regelung wird in die Insolvenzordnung übertragen, so dass in den entsprechenden Fällen auch mittelbare organschaftliche Vertreter weiterhin der Insolvenzantragspflicht unterliegen.

Zu Absatz 3

Durch den Absatz 3 wird eine Stärkung des Gläubigerschutzes erzielt, indem die Gesellschafter im Wege einer Ersatzzuständigkeit selbst in die Pflicht genommen werden, bei Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Pflicht trifft die Gesellschafter bei Führungslosigkeit der Gesellschaft. Die Antragspflicht schon im Vorfeld der Vertreterlosigkeit, wenn der Aufenthalt der Geschäftsführer für die Gesellschafter unbekannt ist war im Referentenentwurf noch vorgesehen, ist aber wegen zu vieler Zweifelsfragen fallengelassen worden.

Eine Umgehung der Insolvenzantragspflicht soll durch die Neuregelung verhindert werden.

Daneben soll ein mittelbarer Anreiz geschaffen werden, wieder ordnungsgemäß aktionsfähige Vertreter für die juristische Person zu bestellen, da die Verpflichtung zur Antragstellung für die Gesellschafter lediglich subsidiärer Natur ist. Sobald für die Gesellschaft wieder ein Geschäftsführer wirksam bestellt worden ist, geht die Antragspflicht auf diesen über. Die Gesellschafter stehen somit nur dann in der Pflicht, wenn die Gesellschaft keinen Geschäftsführer hat. Die Bestimmung trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Gesellschafter einer GmbH zwar grundsätzlich als Kapitalgeber die Geschäftsleitung an angestellte Geschäftsführer delegieren können, dass sie aber auch die Verpflichtung haben, die Gesellschaft nicht zum Schaden des Rechtsverkehrs führungslos zu lassen.

Die Antragspflicht besteht für den Gesellschafter allerdings dann nicht, wenn er von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis hat. Den Gesellschafter trifft hierfür die volle Beweislast. Er muss deshalb darlegen, dass er die Umstände, die auf die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung und die Geschäftsführerlosigkeit schließen lassen, nicht kannte. Die Antragspflicht des Gesellschafters entfällt, wenn der Gesellschafter nur eines der beiden Elemente - entweder den Insolvenzgrund oder die Führungslosigkeit - nicht kennt. Eine ausufernde Nachforschungspflicht wird dem einzelnen Gesellschafter hiermit nicht auferlegt. Hat der Gesellschafter oder das Aufsichtsratsmitglied Kenntnis vom Insolvenzgrund, so ist dies für ihn freilich Anlass nachzuforschen, warum der Geschäftsführer keinen Insolvenzantrag stellt. Der Gesellschafter wird dann meist die Führungslosigkeit erkennen. Umgekehrt hat der Gesellschafter, der die Führungslosigkeit kennt, Anlass nachzuforschen, wie es um die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft steht. Dabei hat naturgemäß der kleinbeteiligte Gesellschafter (10%) weniger oder keinen Anlass zu solchen Überlegungen, weshalb ihm die Entlastung regelmäßig und ohne Schwierigkeiten gelingen wird. Mit Kenntnis im Sinne der Vorschrift ist die positive Kenntnis gemeint; Kennenmüssen genügt grundsätzlich nicht. Die Rechtsprechung lässt es allerdings in vergleichbaren Fällen genügen, dass sich die Person, auf deren Kenntnis es ankommt, bewusst der Kenntnis verschlossen hat. Nach der Intention des Entwurfs soll dieses bewusste Verschließen vor der Kenntnis auch in Bezug auf die Insolvenzantragspflicht der Gesellschafter der positiven Kenntnis gleichstehen.

Durch die hier vorgesehene Regelung zu der Fallgruppe der führungslosen Gesellschaft werden die Rechtsprechung zum faktischen Geschäftsführer und die weitere Rechtsentwicklung hierzu nicht berührt.

Der Pflicht jedes Gesellschafters zur Stellung eines Insolvenzantrags korrespondiert die Änderung in Nummer 2, wonach gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 auch jedem Gesellschafter persönlich das Recht zur Stellung des Insolvenzantrags nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zusteht.

Zu den Absätzen 4 und 5

Die bisherigen strafrechtlichen Vorschriften werden hier zusammengefasst und auf den Fall der Ersatzantragspflicht durch Gesellschafter und Aufsichtsratsmitglieder erstreckt.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 19 Abs. 2)

Soweit Rückerstattungsansprüche aus Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz nachrangig berichtigt werden (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Entwurfs), besteht keine Notwendigkeit, diese Forderungen in der Überschuldungsbilanz im Rahmen der bestehenden Verbindlichkeiten als Passiva anzusetzen, da die Interessen der außenstehenden Gläubiger bereits durch den Rangrücktritt hinreichend gewahrt sind.

In seinem Urteil vom 8. Januar 2001 (BGHZ 146, 264 ff.) hat der BGH demgegenüber eine Passivierung auch von Forderungen aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterleistungen für erforderlich gehalten. Eine Ausnahme könne nur dann gemacht werden, wenn der betreffende Gesellschafter einen Rangrücktritt mit dem Inhalt erklärt habe, "er wolle wegen der genannten Forderung erst nach der Befriedigung sämtlicher Gesellschaftsgläubiger und - bis zur Abwendung der Krise - auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagerückgewähransprüchen seiner Mitgesellschafter berücksichtigt, also so behandelt werden, als handele es sich bei seiner Gesellschafterleistung um statutarisches Kapital." Der BGH begründet diese Entscheidung insbesondere mit dem Anliegen, den antragspflichtigen Geschäftsführer nicht mit den Unwägbarkeiten der Entscheidung, ob eine Gesellschafterleistung als eigenkapitalersetzend einzustufen ist, belasten zu wollen.

Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll jedoch in § 39 Abs. 1 Nr. 5 auf das Merkmal "kapitalersetzend" verzichtet und damit jedes Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz nachrangig gestellt werden (vgl. hierzu unter Nummer 5). Die Entscheidung, ob die Forderung dem gesetzlich angeordneten Rangrücktritt nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 unterfällt, wird damit künftig wesentlich einfacher und rechtssicherer zu treffen sein, so dass Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen, die von § 39 Abs. 1 Nr. 5 erfasst werden, auch ohne Rangrücktrittserklärung des Gesellschafters generell nicht als Passiva in der Überschuldungsbilanz zu erfassen sind.

Hinsichtlich der Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen "wirtschaftlich entsprechen", bleibt es demgegenüber bei der bisherigen Rechtslage, da eine entsprechende Qualifizierung trotz der von der Rechtsprechung bereits herausgebildeten Fallgruppen im Einzelfall noch mit Unsicherheiten verbunden sein kann.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 39)

Zu Buchstabe a (Änderung von Absatz 1 Nr. 5)

Auf das Merkmal "kapitalersetzend" wird verzichtet. Es gibt nach dem neuen Konzept keine "kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen" mehr. Jedes Gesellschafterdarlehen ist bei Ein tritt der Insolvenz nachrangig. Dies entspricht international verbreiteten Regelungsmustern.

Die Regelung wird dadurch für die Rechtspraxis wesentlich einfacher. Die GmbH gewinnt im Wettbewerb der Rechtsformen an Attraktivität. Zugleich wird der darlehensgewährende Gesellschafter nicht schlechter gestellt, denn auch bisher waren stehen gelassene Altdarlehen in aller Regel ab Eintritt der Krise - also schon im Vorfeld der Insolvenz - als kapitalersetzend umqualifiziert.

Im Übrigen wird durch die Formulierung "Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen" der bisherige § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG in personeller ("Dritte") und sachlicher Hinsicht übernommen. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang bislang unter dem Stichwort "eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung" diskutierten Fallgruppe werden die Neuregelungen zu Gesellschafterdarlehen und gleichgestellten Forderungen einschließlich der Aufgabe der Rechtsprechungsregeln jedoch zumindest hinsichtlich der Rechtsfolgen nicht ohne Auswirkungen bleiben: Bislang nimmt die Rechtsprechung in diesen Fällen aufgrund einer Umqualifizierung der Leistung in Eigenkapital u. a. eine Verpflichtung des Gesellschafters an, der Gesellschaft das Wirtschaftsgut für den vertraglich vereinbarten Zeitraum (und bei einer missbräuchlichen Zeitbestimmung für den angemessenen Zeitraum) unentgeltlich zu belassen. Diese Begründung für eine von den Grundregeln der §§ 103 ff. InsO abweichende Rechtsfolge findet in den Neuregelungen keine Grundlage, da diese nach ihrer Systematik durchgängig nicht mehr an einen "eigenkapitalersetzenden"

Charakter der Leistung anknüpfen und die Insolvenz selbstverständlich auch weiterhin keine Auswirkung auf die Eigentümerstellung des Gesellschafters hinsichtlich des überlassenen Gegenstandes hat. Eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung in dem (etwa in § 3 Abs. 3 des österreichischen Eigenkapitalersatz-Gesetzes (EKEG) enthaltenen) Sinne, dass im Falle einer Nutzungsüberlassung die "Kreditgewährung nur das Entgelt betreffen", nicht aber in der Nutzungsüberlassung selbst liegen könne, ist vor diesem Hintergrund nicht geboten.

Zu Buchstabe b (Anfügung der Absätze 4 und 5)

Der Anwendungsbereich wird rechtsformneutral festgelegt. Damit sind die deutschen Gesellschaftsrechtsformen, und zwar die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien und die Genossenschaft ebenso wie die Kommanditgesellschaft und die offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist und zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern auch keine Gesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter gehört sowie die Europäische Gesellschaft (SE) erfasst. Des Weiteren findet die Regelung auch auf entsprechende Auslandsgesellschaften Anwendung (z.B. die englische Limited mit Zweigniederlassung in Deutschland), wenn deren Insolvenz nach deutschem Recht abgewickelt wird (Artikel 3 Abs. 1 i.V.m. Artikel 4 Abs. 1 der Verordnung des Rates über Insolvenzverfahren (EuInsVO vom 29. Mai 2000, Nr. 1346/2000).

Im Einklang mit den bisherigen Regelungen in den §§ 129a, 172a HGB sowie entsprechenden Formulierungen in weiteren Vorschriften (z.B. §§ 15, 19) ist der Begriff des "persönlich haftenden Gesellschafters" dabei im Sinne einer unbeschränkten Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zu verstehen (vgl. für die KG auch § 161 Abs. 1 HGB). Anders als in den in den §§ 129a und 172a HGB werden jedoch Darlehensgewährungen durch "mittelbar" an der OHG oder KG beteiligte Gesellschafter oder Mitglieder eines persönlich haftenden Gesellschafters nicht mehr ausdrücklich erwähnt. In diesen Fällen erlangt künftig im Gleichlauf mit der Rechtslage bei den sonstigen Gesellschaftsformen der in § 39 Abs. 1 Nr. 5 enthaltene Tatbestand der Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen Bedeutung.

Die Bestimmungen der § 32a Abs. 3 Satz 2 und 3 GmbHG werden übernommen. Das Kleinbeteiligtenprivileg orientiert sich bei der Aktiengesellschaft jedoch nicht an der Rechtsprechung (BGHZ 90, 381), sondern übernimmt hier ebenfalls die 10%-Grenze. Für eine generelle Differenzierung zwischen GmbH und Aktiengesellschaft ist ein Grund nicht ersichtlich.

Dies gilt allemal für eine unterschiedliche Behandlung von GmbH und geschlossener, kleiner Aktiengesellschaft. Durch die Aufgabe der Rechtsprechungsregeln ist die Problematik der Gesellschafterdarlehen und ihre Differenzierung gegenüber Darlehen Dritter ohnehin wesentlich entschärft spielt während des Lebens der gesunden Gesellschaft keine Rolle mehr und kommt nur noch in der Insolvenz zur Geltung.

Das Sanierungsprivileg gilt auch zukünftig für Personen, die vor dem Anteilserwerb aus dem Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Nr. 5 herausfielen, also weder Gesellschafter noch gleichgestellte Person waren oder vor dem Hinzuerwerb weiterer Anteile dem Kleinbeteiligtenprivileg nach § 39 Abs. 5 unterfielen. Infolge der durchgängigen Aufgabe des Merkmals der "Krise" greift das Sanierungsprivileg künftig ab dem Zeitpunkt der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. der Überschuldung der Gesellschaft und bleibt bis zur "nachhaltigen Sanierung" bestehen.

Zu Nummer 6 (Einfügung von § 44a)

§ 32a Abs. 2 GmbHG wird in angepasster Form in das Insolvenzrecht übernommen und dabei über Verweis auf § 39 Abs. 1 Nr. 5 insbesondere rechtsformneutral ausgestaltet.

Zu Nummer 7 (Änderung von § 101)

Die Fassung des § 23 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist geeignet, Gläubiger von der Stellung eines Insolvenzantrags abzuhalten, da sie im Falle der Masselosigkeit nicht nur für die Gerichtsgebühren, sondern auch für die Auslagen einzustehen haben. Wird etwa ein Gutachter vom Insolvenzgericht mit der Prüfung beauftragt ob ein Eröffnungsgrund vorliegt oder ob Sanierungsmöglichkeiten bestehen (vgl.

§ 22 Abs. 1 Nr. 3), so könnten auch diese Kosten dem antragstellenden Gläubiger aufgebürdet werden. Eine solche Kostenfolge erscheint jedoch ungerecht, wenn die Abweisung im Wesentlichen auf der Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten des Schuldners beruht. Die vorliegende Änderung ist deshalb geeignet, diesem Missstand zu begegnen.

Neben einer disziplinierenden Wirkung für die Geschäftsführer, Gesellschafter und die sonstigen in Absatz 1 und 2 genannten Personen hat dies den weiteren kostenrechtlichen Vorteil, dass ein antragstellender Gläubiger nach § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG nur in Anspruch genommen wird wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der genannten Personen erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.

Zu Nummer 8 (Neufassung von § 135)

Auch hier kann auf das Tatbestandsmerkmal "kapitalersetzend" verzichtet werden. Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen im fraglichen Zeitraum sind nach der vorgeschlagenen Regelung stets anfechtbar.

Zudem wird in einem neuen Absatz 2 die bisher in § 32b GmbHG enthaltene Regelung in rechtsformneutraler Form übernommen, bei der es sich der Sache nach um einen Anfechtungstatbestand handelt.

Zu Nummer 9 (Änderung des § 143)

Die derzeit in § 143 enthaltenen Regelungen zu den Rechtsfolgen der Anfechtung passen nicht für den Fall des neu eingefügten § 135 Abs. 2, da hier - parallel zur Rechtslage beim bisherigen § 32b GmbHG - nicht der Drittgläubiger das von der Gesellschaft Erlangte zurückgewähren soll sondern vielmehr der durch die Leistung der Gesellschaft frei gewordene Gesellschafter, der als Bürge haftete oder die Sicherung bestellt hatte. Dabei wird in dem neuen Absatz 3 auch die Regelung des § 32b Satz 3 GmbHG übernommen.

Zu Nummer 10 (Änderung von § 345 Abs. 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc.

Zu Artikel 10 (Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung)

Die Übergangsvorschrift bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich der neuen insolvenzrechtlichen Bestimmungen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Anfechtungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Neufassung des § 6 und Einfügung eines § 6a)

Zu § 6

Die Überschrift drückt aus, dass es nicht mehr um "Kapitalersatz" geht, sondern um die Regelung von Gesellschafterdarlehen. Auf den Begriff "kapitalersetzend" wird folglich verzichtet, sämtliche Rückzahlungen im fraglichen Zeitraum können anfechtbar sein (vgl. dazu oben zu § 135 InsO).

Bei der Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens soll zudem der Zeitpunkt, von dem an die Anfechtungsfrist von einem bzw. zehn Jahren zurückgerechnet wird, vorverlegt werden.

Damit soll dem Gläubiger in seinem Dilemma geholfen werden, dass er zunächst viel Zeit verliert, um einen Vollstreckungstitel zu erlangen, und sodann erst nach vergeblichem Vollstreckungsversuch bei dem Schuldner die Anfechtung ausspricht und dadurch die Befriedigungshandlung aus dem Anfechtungszeitraum heraus fällt. Durch die Zustellungserleichterungen in diesem Gesetzentwurf wird es zum einen den Gläubigern deutlich erleichtert, einen Vollstreckungstitel zu erwirken. Zum anderen knüpfen die Anfechtungsfristen des künftigen § 6 Abs. 1 an den Zeitpunkt der Erlangung des vollstreckbaren Schuldtitels als Berechnungsbeginn an und nicht mehr an die Geltendmachung der Anfechtung. Für den Fall, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein mangels Masse nach § 26 InsO abgewiesen worden ist, bevor der Gläubiger den Vollstreckungstitel erlangt hat, ist dieser Zeitpunkt für ihn der günstigere. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 ist in diesem Fall entsprechend der Regelung des § 135 InsO der Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens maßgebend da die Anfechtbarkeit bei einem grundsätzlich begründeten Insolvenzantrag für die Fälle des Fehlens und des Vorhandenseins ausreichender Masse nicht divergieren sollte.

Da die Fristen des Absatzes 1 nicht mehr an die Anfechtung anknüpfen, sondern an die Erlangung des "vollstreckbaren Schuldtitels", ist die Vorschrift in Absatz 2 um eine Regelung über die Dauer, während der die Anfechtung geltend gemacht werden kann, zu ergänzen.

Anders als bei den §§ 135, 146 InsO handelt es sich dabei entsprechend der Systematik des Anfechtungsgesetzes um eine Ausschlussfrist.

Zu § 6a

Durch die neue Bestimmung des § 6a werden die Regelungen des § 32b GmbHG bzw. künftig § 135 Abs. 2 InsO auch für den Anwendungsbereich des Anfechtungsgesetzes übernommen.

Hierdurch wird eine bislang durch die sog. Rechtsprechungsregeln geschlossene Lücke beseitigt, da der derzeitige § 32b GmbHG nur bei eröffnetem Insolvenzverfahren gilt.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 7 Abs. 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Umgestaltung der Anfechtungsfristen in § 6 Abs. 1, nach der künftig nicht mehr der Zeitpunkt der Anfechtung Berechnungsbeginn sein wird.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 11)

Vgl. die Begründung zur Änderung von § 143 InsO (Artikel 9 Nr. 9).

Zu Nummer 4 (Änderung von § 18 Abs. 2)

Es handelt sich um eine Anpassung der Regelung an die Neugestaltung der Fristen in § 6 und die Einfügung des neuen § 6a.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 20)

Die Regelung bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich der neuen Anfechtungsregeln.

Zu Artikel 12 (Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen

Gerichtsbarkeit)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 17.

Zu Artikel 13 (Änderung der Handelsregisterverordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 9 Abs. 1)

Ein in Bezug auf eine Gesellschafterliste eingereichter Widerspruch (vgl. § 16 Abs. 3 GmbHG-E) ist der Gesellschafterliste im Registerordner eindeutig zuzuordnen, damit er für den Einsichtnehmenden leicht erkennbar ist. Auf welche Art und Weise dabei die besondere Hervorhebung des Widerspruchsdokuments erfolgt, wird nicht vorgegeben, um die zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten nicht einzuschränken.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 23)

Redaktionelle Korrektur.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 24)

Gemäß § 24 Abs. 2 und 3 in der geltenden Fassung ist bei der Anmeldung die Lage der Geschäftsräume anzugeben. Besteht für das Unternehmen jedoch künftig die Pflicht, eine inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und ist diese identisch mit der tatsächlichen Lage der Geschäftsräume, ist eine zusätzliche Angabe zur Information des Registergerichts nicht mehr erforderlich. Entsprechendes gilt hinsichtlich späterer Änderungen, soweit sie bereits nach den §§ 13, 13d, 31 und 107 HGB-E des Entwurfs zur Eintragung anzumelden sind.

Zu Nummer 4 (Änderung von § 34)

Nach § 34 werden bislang in sämtliche Handelsregisterbekanntmachungen zu einem Unternehmen zusätzlich u. a. die nach § 24 mitgeteilten Angaben zur Lage der Geschäftsräume "ohne Gewähr" aufgenommen. Soweit jedoch künftig zu dem Unternehmen eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen worden ist, sollte diese in den Bekanntmachungen zu dem betreffenden Unternehmen angegeben werden; eine zusätzliche Angabe der Lage der Geschäftsräume "ohne Gewähr" sollte in diesen Fällen zur Vermeidung von Verwirrungen unterbleiben.

Zu den Nummern 5 bis 10 (Änderung der §§ 40, 43 sowie der Anlagen 4 bis 7)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe d, Nr. 13, Artikel 3 Nr. 1 bis 3, 7 und 9, Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 3 sowie Artikel 17 Nr. 3.

Zu Artikel 14 (Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 5 Nr. 4: Da die Eintragung einer Europäischen Genossenschaft nach den Vorschriften über Aktiengesellschaften erfolgt, sind bei dieser auch die inländische Geschäftsanschrift und eine gegebenenfalls angemeldete empfangsberechtigte Person einzutragen.

Zu Artikel 15 (Änderung der Kostenordnung)

Zu Nummer 1 (Änderung von § 39 Abs. 4)

Die Herabsetzung des Mindeststammkapitals von 25.000 Euro auf 10.000 Euro hat Auswirkungen auf die Höhe der Notargebühren bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen. Die Notargebühr für die Beurkundung eines Gesellschaftsvertrags würde unter Zugrundelegung eines Stammkapitals von 10.000 Euro im Falle einer mehrgliedrigen Gesellschaft lediglich 108 Euro und im Falle einer Ein-Personen-GmbH sogar nur 54 Euro betragen. Diese Gebührenhöhe würde dem tatsächlichen Arbeitsaufwand des Notars selbst in einfach gelagerten Fällen kaum gerecht. Durch die Einführung eines Mindestgeschäftswerts von 25.000 Euro soll das derzeitige Gebührenniveau erhalten bleiben.

Dieser Mindestgeschäftswert findet ein Vorbild in dem Geschäftswert für die Beurkundung von Gesellschafterbeschlüssen ohne bestimmten Geldwert. Nach § 41c Abs. 1 i.V.m. § 41a Abs. 4 Nr. 1 beträgt dieser ebenfalls mindestens 25.000 Euro.

Bei Einführung des Mindestgeschäftswerts wird in Kauf genommen, dass dieser zukünftig auch für die Beurkundung von Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften ohne Rücksicht auf ggf. wertmäßig geringere Einlageverpflichtungen Anwendung findet. Dieses Ergebnis ist vertretbar, da für derartige Verträge ohnehin kein Formzwang besteht. Sofern ausnahmsweise eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, beispielsweise wenn sich ein Gesellschafter zur Einbringung eines Grundstücks oder eines GmbH-Geschäftsanteils in die Gesellschaft verpflichtet, werden die maßgeblichen Geschäftswerte, in den Beispielsfällen der Verkehrswert des Grundstücks bzw. des Geschäftsanteils, häufig den Betrag von 25 000 Euro ohnehin übersteigen.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 41a Abs. 1)

Aus den zu Nummer 1 genannten Gründen ist die Einführung eines Mindestgeschäftswerts auch für die erste Anmeldung einer Kapitalgesellschaft angezeigt. Dem Notar obliegen hierbei erweiterte Belehrungspflichten (§ 8 Abs. 3 GmbHG). Es wäre systemwidrig, hierfür einen geringeren Geschäftswert zugrunde zu legen, als dies bei der ersten Anmeldung eines Einzelkaufmannes der Fall ist (Geschäftswert 25.000 Euro), bei der diese erweiterten Belehrungspflichten nicht bestehen.

Zu Nummer 3 (Änderung von § 88 Abs. 2)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 12.

Zu Artikel 16 (Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung des § 3 Abs. 3)

Zur Begründung vgl. die Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb.

Zu den Nummern 2 und 3 (Änderung des § 11 Satz 2 und Aufhebung des § 15)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 3 Nr. 12 und Artikel 9 Nr. 3.

Zu Artikel 17 (Änderung des Umwandlungsgesetzes)

Zu den Nummern 1 bis 4, 6, 7 und 9 (Änderung der §§ 46, 51, 54, 55, 242, 243, 258, 273)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nr. 5. In § 54 wird dabei klarstellend die Regelung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG-E wiederholt.

Zu Nummer 5 (Änderung von § 241 Abs. 1)

Nummer 5 ist eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 16.

Zu Nummer 8 (Änderung von § 246 Abs. 3)

Der in § 246 Abs. 3 enthaltene Ausschluss der Anwendung des § 8 Abs. 2 GmbHG dient dazu den erforderlichen Inhalt der Anmeldung einzuschränken. Der Verweis ist künftig auf "Satz 1" zu begrenzen, da Satz 2 infolge der vorgesehenen Neufassung (ebenso wie der neu angefügte Satz 3) keinen besonderen Inhalt der Anmeldung mehr vorschreibt.

Zu Artikel 18 (Änderung des SE-Ausführungsgesetzes)

Die Änderungen vollziehen die Änderungen in Artikel 5 Nr. 1, 3 Buchstabe b, Nr. 7, 8, 11 und 18 sowie Artikel 9 Nr. 3 für die Europäische Gesellschaft (SE) nach. Dabei ist eine ausdrückliche Nennung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO-E in § 22 Abs. 5 Satz 2 nur erforderlich, um die Antragspflicht dem Verwaltungsrat zuzuweisen; im Übrigen findet § 15a InsO auch auf die SE unmittelbare Anwendung. Entsprechend wird die Strafvorschrift für den Verwaltungsrat in § 53 Abs. 4 Nr. 2 angepasst. Auf die Abwickler findet § 15a Abs. 4 InsO unmittelbare Anwendung.

Zu Artikel 19 (Änderung des Genossenschaftsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den unter Nummer 4 und 5 vorgesehenen Änderungen der §§ 99 und 148.

Zu den Nummern 2 und 3 (Änderung der §§ 24 und 25)

Zur Begründung vgl. die Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a und c.

Zu den Nummern 4 und 5 (Änderung der §§ 99 und 148)

Die Insolvenzantragspflicht und der entsprechende Straftatbestand werden auch für die Genossenschaft in den neuen § 15a InsO-E (Artikel 9 Nr. 3) überführt.

Zu Artikel 20 (Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 6.

Zu Nummer 2 (Änderung von § 17 Abs. 2)

Die Änderungen vollziehen die unter Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe b vorgesehene Änderung für die Europäische Genossenschaft nach, deren Eintragung sich nach dem für Aktiengesellschaften maßgeblichen Recht richtet.

Zu den Nummern 3, 4 und 7 (Änderung der §§ 18, 22 und 36)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 9 Nr. 3 und Artikel 19 Nr. 4 und 5. Die ausdrückliche Nennung der Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO-E in § 18 Abs. 4

Satz 2 dient der Zuweisung der Antragspflicht zum Verwaltungsrat; im Übrigen findet § 15a InsO auch auf die Europäische Genossenschaft unmittelbare Anwendung. Entsprechend wird die Strafvorschrift für den Verwaltungsrat in § 36 Abs. 1 Satz 1 angepasst.

Zu den Nummern 5 und 6 (Änderung des § 23 und Aufhebung des § 24)

Die Änderungen in Artikel 18 Nr. 2 und 3 werden für die Europäische Genossenschaft nachvollzogen.

Zu Artikel 21 (Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften)

Das bisher in § 24 enthaltene Privileg wird auch nach der hier vorgeschlagenen Reform des Rechts der eigenkapitalersetzenden Darlehen konsequent weitergeführt und entsprechende Rechtshandlungen über den Verweis auf die Grundvorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO aus dem Anwendungsbereich der Sondervorschriften zu Gesellschafterdarlehen herausgenommen.

Zu Artikel 22 (Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes)

Die Änderung nimmt die Partnerschaftsgesellschaft von der Pflicht zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift aus.

Zu Artikel 23 (Änderung der Abgabenordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neubestimmung der Anfechtungsfristen in § 6 AnfG.

Zu Artikel 24 (Änderung des Kreditwesengesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der geplanten Aufhebung des § 32b GmbHG.

Zu Artikel 25 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.