Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen

947. Sitzung des Bundesrates am 8. Juli 2016

A

B

Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner, folgende Entschließung zu fassen:

Die im Gesetz vorgesehene Unterscheidung von Einwirkungsbereichen nach ihrem Zweck, nämlich danach, ob der Einwirkungsbereich für die Anwendung der Bergschadensvermutung gilt (kleinerer Bereich) oder ob er für Betriebsplanverfahren und die Bergaufsicht gilt (größerer Bereich), ist nicht sachgerecht. Der auf bergbaubedingte Senkungen oder Hebungen zurückzuführende Einwirkungsbereich sollte daher einheitlich durch eine Linie begrenzt werden, die nach dem Stand der Technik als äußere Grenze bergbaulich bedingter Bodenbewegungen ermittelbar oder ermittelt ist.

Begründung:

Zu Buchstaben a bis c:

Durch den Betrieb von Braunkohletagebauen selbst treten in der Regel keine Bergschäden auf. Jedoch ist für einen sicheren Betrieb von tiefen Braunkohletagebauen eine Absenkung des Grundwasserniveaus im Bereich und Umfeld dieser übertägigen Gewinnungsbetriebe erforderlich, die in besonderen Fällen zu schadenswirksamen Bodenbewegungen führen kann. Infolge dieser Grundwasserabsenkung treten in einem begrenzten Bereich gleichmäßige Bodenbewegungen auf, die grundsätzlich kaum schadensrelevant sind. Im Bereich von geologischen Anomalien (Auebereiche usw.) und hydraulisch wirksamen Störungen im Untergrund innerhalb des Einflussbereiches der Grundwasserabsenkung ist aber ein ungleichmäßiges Setzungsverhalten und damit das Auftreten von zum Teil erheblichen Bergschäden möglich. Zudem führen in Einzelfällen die enormen Massenumlagerungen im Braunkohlentagebau zu Spannungsumlagerungen im Untergrund, die ihrerseits Erderschütterungen an der Erdoberfläche verursachen.

Die Bundesregierung selbst hat schon in Ihrer Unterrichtung des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 18/4952) den Buchstabe a zugrunde liegenden bergtechnischen Sachverhalt bestätigt (Gegenäußerung zu a)aa)aaa) der Nummer 4 der Stellungnahme des Bundesrates vom 08.05.2015). Bedauerlicherweise ist sie jedoch einer praktikablen Lösung bislang nicht nähergetreten.

Zu Buchstabe d:

Schadenswirksame Bodenbewegungen insbesondere über untertägigen Aufsuchungs- und Gewinnungsbetrieben können auch außerhalb des bisher in der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung festgelegten Bereiches (Bodensenkungen von 10 Zentimeter und mehr) bis hin zum Rand bergbaulicher Einwirkungen auftreten und können dort unter bestimmten Voraussetzungen auch zu schweren Bergschäden führen.

Auch die in der Anlage zur geltenden Einwirkungsbereichs-Bergverordnung aufgeführten Einwirkungswinkel entsprechen in Teilen nicht mehr dem Stand der Technik. Insbesondere im Steinkohlenbergbau in Nordrhein-Westfalen liegen Erkenntnisse vor, dass der nach geltender Verordnung maßgebende Einwirkungsbereich, der von einer 10 Zentimeter - Senkungslinie umschlossen wird, in der Praxis zum Teil erheblich größer ist und mit den in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Einwirkungswinkeln technisch nicht bestimmbar ist.

Zudem finden in einigen der in der Anlage angegebenen Bergbauzweige bzw. -bezirke bereits seit Langem keine Aufsuchungs- oder Gewinnungstätigkeiten mehr statt.

Nicht plausibel ist zudem die im Gesetz vorgesehene Unterscheidung von Einwirkungsbereichen nach dem Zweck ihrer Festlegung. Denn zum einen würde in bestimmten Betriebsplanverfahren eine Beteiligung von Oberflächeneigentümer gegebenenfalls bis zum "Nullrand" erfolgen. Befindet sich ihr Eigentum jedoch außerhalb des 10 Zentimeter-Senkungsbereiches würden sie zum anderen aber im Falle tatsächlich eintretender Schäden im Gegensatz zu Oberflächeneigentümern innerhalb des vorgenannten Bereichs auf die ihnen obliegende Beweispflicht verwiesen und könnten sich nicht auf die Bergschadensvermutung (Beweislastumkehr) berufen. Besonders in diesen Fällen fällt es Geschädigten aufgrund der relativ geringen bergbaulichen Einwirkungen schwer, den Nachweis einer bergbaulichen Verursachung zu führen. Sie sollten nicht schlechter gestellt sein als Geschädigte innerhalb des nach der bisherigen Einwirkungsbereichs-Bergverordnung festgelegten Einwirkungsbereichs. Der auf bergbaubedingte Senkungen oder Hebungen zurückzuführende Einwirkungsbereich sollte daher einheitlich durch eine Linie begrenzt werden, die nach dem Stand der Technik als äußere Grenze bergbaulich bedingter Bodenbewegungen ermittelbar (im Vorhabenstadium über Erfahrungen und Rechenmodelle nach dem Stand der Technik) oder ermittelt ist (über Messungen nach dem Stand der Technik).