Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes

A. Zielsetzung

Schaffung bestmöglicher Voraussetzungen für die Verfolgung der handwerks- und gewerberechtlichen Verstöße und Anpassung der Befugnisse von Zollverwaltung und der nach Landesrecht zuständigen Behörden im erforderlichen Maße.

Gewährleistung einer optimalen Verfolgung auch der handwerks- und gewerberechtlichen Verstöße zum Schutz der gesetzestreuen Unternehmer und Arbeitnehmer vor der rechtswidrig arbeitenden Konkurrenz und Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen.

B. Lösung

Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes unter zwei Aspekten:

Einräumung von Betretungsrechten für Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und Auftraggebers während der Arbeitszeit für die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Prüfung von Personen und Geschäftsunterlagen sowie Wiedereinführung der Bußgeldbewehrung für "unerlaubte Werbemaßnahmen" zur Prävention gegen unerlaubte Handwerks- und Gewerbeausübung.

Änderung Telekommunikationsgesetzes mit dem Ziel, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Kommunen) bei anonymen Werbemaßnahmen unter Chiffre oder Angabe eines Telekommunikationsanschlusses zukünftig einen Auskunftsanspruch haben.

C. Alternativen

Es sind keine Alternativen bekannt.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Durch die Optimierung der Ermittlungsbefugnisse können die zu erledigenden Aufgaben effektiver und mit geringerem bürokratischem Aufwand ausgeführt werden. Dies kann zu Einsparpotenzialen bei den Personalkosten und einer besseren Kostendeckung durch höhere Bußgeldeinnahmen führen. Quantifizierbar sind die haushaltsmäßigen Auswirkungen nicht.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Bürokratiekosten

Keine.

Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes

Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 8. Juni 2011

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
die Niedersächsische Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 7. Juni 2011 beschlossen, dem Bundesrat den anliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag gemäß Artikel 76 Absatz 1 Grundgesetz zu beschließen.

Daher bitte ich Sie, die Vorlage gemäß § 36 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates den Ausschüssen zur Beratung zuzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen
David McAllister

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

" § 4a Befugnisse der nach Landesrecht zuständigen Behörden bei der Prüfung von Personen und Geschäftsunterlagen

3. § 5 wird wie folgt geändert:

4. In § 7 werden nach dem Wort "Zollverwaltung" die Wörter "und den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden" eingefügt.

5. § 8 wird wie folgt geändert:

6. § 12 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e und Nummer 3 die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständige Behörde,".

Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 112 Absatz 2 Nummer 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506) geändert wurde, wird wie folgt gefasst:

"7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden für die in § 2 Absatz 1a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen".

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Im Jahr 2004 wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Schwarzarbeitsbekämpfung neu gefasst. Wesentlicher Punkt der Neuregelung ist die nunmehr zentrale Bedeutung der Zollbehörden bei der Schwarzarbeitsbekämpfung. Die in den letzten sechs Jahren gesammelten Erfahrungen der Länder mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz führen jedoch zu dem Schluss, dass die aktuell geltende Rechtslage den aktuellen Erfordernissen angepasst werden sollte.

Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden bedürfen erweiterter Kompetenzen um ihren Prüfaufgaben und der Unterstützung des Zolls bei der Verfolgung und Ahndung von Schwarzarbeit wirkungsvoll und effektiv nachzukommen. Zugleich sollen erkannte Regelungslücken geschlossen werden. Hierbei soll auf bewährte Instrumente zurückgegriffen werden. Zentrale Punkte der vorgeschlagenen Novelle sind daher,

Insbesondere mit der Wiedereinführung des Verbotes der unzulässigen Werbung für die selbstständige Erbringung handwerklicher Dienst- oder Werkleistungen wird ein inhaltlicher Gleichklang mit der Gewerbeordnung hergestellt.

Hinzu kommt, dass sich die Situation seit 2004 dramatisch zu Lasten des Handwerks verschärft hat. Mit der Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie zum 28. Dezember 2009 (Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006) hat das Handwerk zusätzlichen erheblichen Konkurrenzdruck durch die Dienstleistungsfreiheit erfahren. Umso mehr muss es gelten, unlautere Konkurrenz vom Marktgeschehen fern zu halten. Der Verzicht auf die Bußgeldbewehrung der "unlauteren Werbung" hat zu einem sprunghaften Anstieg entsprechender Werbemaßnahmen geführt. Gerade die Werbung in den örtlichen Medien dient der Kontaktaufnahme zu - oftmals gutgläubigen - Kunden und der Anbahnung von Schwarzarbeit. Die Bußgeldbewehrung der "unlauteren Werbung" bietet damit eine effektive Möglichkeit, präventiv gegen Schwarzarbeit vorzugehen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz)

Zu § 2 (Prüfungsaufgaben)

Nach dem alten Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), war die unlautere Werbung in den Medien, d.h. die Werbung für ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle, mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro bußgeldbewehrt. Dadurch konnte in der Vergangenheit erreicht werden, dass derartige ordnungswidrige Werbemaßnahmen erheblich abnahmen und dadurch ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geleistet wurde. Das Aufgreifen schon der Werbung führte in aller Regel zu intensiven Kontakten mit den Betroffenen, denen es - noch vor dem Nachweis von Schwarzarbeit in erheblichem Umfang - spürbar leichter fiel, in diesem Stadium der Verfolgung ihre Tätigkeit zu legalisieren und die Hilfe der nach Landesrecht zuständigen Behörden dafür in Anspruch zu nehmen. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand hatte daher eine erhebliche präventive Wirkung, wie von den nach Landesrecht zuständigen Behörden immer wieder bestätigt wurde. Dieser Effekt entsprach auch einem wesentlichen Anliegen der Novellierung der Handwerksordnung vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), die wesentliche Erleichterungen zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Ziel der Reduzierung von Schwarzarbeit verband.

Seit Wegfall dieses Bußgeldtatbestandes im neuen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat die Anzahl der Kleinanzeigen, in denen insbesondere unter Angabe eines Mobiltelefonanschlusses für die Ausführung zulassungspflichtiger Handwerke geworben wird, wieder enorm zugenommen. Gerade die Werbung in den örtlichen Medien dient der Kontaktaufnahme zu - in aller Regel gutgläubigen - Kunden und der Anbahnung von Schwarzarbeit. Es entspricht den Erfahrungen vor der Novelle von 2004, dass in erheblichem Umfang für Handwerksarbeiten geworben wird, die gem. § 8 Absatz 1 Buchstabe e ordnungswidrig sind.

Es ist deshalb geboten die unlautere Werbung als Ordnungswidrigkeitentatbestand in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wieder aufzunehmen, um so auch effektiv präventiv gegen die Ausübung von Schwarzarbeit vorgehen zu können.

Zugleich wird mit der Wiedereinführung des Verbotes der unlauteren Werbung für die selbstständige Erbringung handwerklicher Dienst- oder Werkleistungen ein inhaltlicher Gleichklang mit der Gewerbeordnung (GewO) hergestellt. Die selbstständige Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, ohne die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO erstattet zu haben, stellt gem. § 146 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GewO eine Ordnungswidrigkeit dar. Eine gewerbliche Tätigkeit wird aber nicht erst mit Eröffnung des Betriebes, sondern schon im Ergreifen bestimmter vorbereitender Handlungen gesehen. Hierzu zählt auch das Inserieren in Tageszeitungen (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer Gewerbeordnung Loseblattsammlung § 14 Rz. 45 m.w. N. zur Rechtsprechung). Dann aber ist es nur folgerichtig, für den Bereich des Handwerks, insbesondere für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks, dessen Aufnahme ohne Zulassung einen deutlich höheren Unrechtsgehalt aufweist, eine vergleichbare Situation herzustellen.

Zu § 4a (Befugnisse der nach Landesrecht zuständigen Behörden bei der Prüfung von Personen und Geschäftsunterlagen)

In den §§ 3 und 4 werden die Befugnisse bei der Überprüfung von Personen und Geschäftsunterlagen für Verstöße nach § 2 Absatz 1 benannt. Entsprechende Befugnisse für die Behörden bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Absatz 1a Nr. 1 und 2 werden im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht eingeräumt.

Der Umfang der Befugnisse sollte jedoch bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Absatz 1 und 1a Nummer 1 und 2 in erforderlichem und spezifischem Maße angepasst werden, sodass auch gewerbe- und handwerksrechtliche Verstöße durch aktive Prüfungen von Personen und Geschäftsunterlagen festgestellt und geklärt werden können. In beiden Fällen dienen die Befugnisse der Prüfung von Sachverhalten, die bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem hohen Bußgeld belegt werden können. Da die Verschleierungs- und Umgehungsmethoden immer ausgefeilter werden, müssen auch die Kontrollmöglichkeiten verbessert werden. Nur so ist es möglich, mit vertretbarem Prüfaufwand zu verwertbaren Ergebnissen zu kommen. Die in § 4a eingeräumten Befugnisse ermächtigen nicht zum Betreten von Wohnungen gegen den Willen des Wohnungsinhabers.

Die nach Landesrecht für die Verfolgung von Schwarzarbeit im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich zuständigen Behörden sind aufgrund der hohen Anforderungen der Gerichte im Bußgeldverfahren auf die Vorlage beweiskräftiger Unterlagen angewiesen, die weit über das hinausgehen, was durch eine lediglich externe Beobachtung von verdächtigen Aktivitäten ermittelt werden kann. Besonders der erforderliche Nachweis der erheblichen illegalen Tätigkeit und die Abgrenzung von verschiedenen Tätigkeiten mit unterschiedlich intensiven gesetzlichen Voraussetzungen erfordert eine unverzügliche Beweiserhebung, die nur mit Mitteln möglich ist, die derzeit den nach Landesrecht zuständigen Behörden nicht, sondern nur der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) für die anderen Bereiche der Schwarzarbeitsbekämpfung zur Verfügung gestellt worden sind.

Die erheblichen Effektivitätsunterschiede der FKS einerseits und den nach Landesrecht zuständigen Behörden andererseits belegen die Notwendigkeit der Befugnisanpassung. Durch die zurzeit fehlenden Betretungsrechte ist die Kontrolle von Personen, die auf befriedeten Grundstücken oder in geschlossenen Räumen arbeiten, nachhaltig erschwert und nach derzeitiger Rechtslage nur bei Tatverdacht mit richterlichem Beschluss möglich, für den die erforderlichen Beweismittel in aller Regel mit den derzeitigen Befugnissen nicht erbracht werden können.

Zugleich erhalten die nach Landesrecht zuständigen Behörden mit diesem erweiterten Instrumentarium verbesserte Erkenntnisquellen, um den Zoll bei seiner Aufgabe zu unterstützen.

Zu § 5 (Duldungs- und Mitwirkungspflichten)

In § 5 werden die Duldungs- und Mitteilungspflichten benannt, allerdings nur für Verstöße nach § 2 Absatz 1. Entsprechende Befugnisse für die Behörden bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und 2 werden im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht eingeräumt. Der Umfang der Mitwirkungspflichten sollte jedoch bei Einführung des § 4a bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Absatz 1 und 1a Nummer 1 und 2 gleich gestaltet werden, weil die Prüfungen in beiden Fällen der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten dient, die mit einem hohen Bußgeld belegt werden können. Die nach Landesrecht für die Verfolgung von Schwarzarbeit im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich zuständigen Behörden sind aufgrund der hohen Anforderungen der Gerichte im Bußgeldverfahren auf die Vorlage beweiskräftiger Unterlagen und die Mitwirkung angewiesen, da sie ansonsten ihren Prüfungen gem. § 4a nicht effektiv nachgehen können.

Zu § 7 (Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen)

Die Erweiterung des § 7 um die nach Landesrecht zuständigen Behörden soll in Ergänzung zu § 2 Absatz 1a Nummer 3 (neu) und der beabsichtigten Änderung des § 112 Absatz 2 Nummer 7 des Telekommunikationsgesetzes sicherstellen, dass die Behörden auch anonymen Chiffreanzeigen nachgehen können. Vor Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und Streichung des Tatbestandes der "unlauteren Werbung" im Jahr 2004 bestand diese Abfragemöglichkeit bereits und wurde erfolgreich wahrgenommen. Die Gesetzesänderung würde daher nur zur Wiederherstellung einer bereits bewährten Praxis führen.

Zu § 8 (Bußgeldvorschriften)

Nach dem alten Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), war die unlautere Werbung in den Medien, d.h. die Werbung für ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle, bußgeldbewehrt. Dadurch konnte in der Vergangenheit erreicht werden, dass derartige ordnungswidrige Werbemaßnahmen im Laufe der Zeit erheblich abnahmen. Durch die Erschwerung der Anbahnung wurde ein beachtlicher Beitrag zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im Handwerk geleistet. Seit Wegfall dieses Bußgeldtatbestandes im neuen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat die Anzahl der Kleinanzeigen, in denen anonym für die Ausführung zulassungspflichtiger Handwerke geworben wird, wieder enorm zugenommen. Es ist anzunehmen, dass in erheblichem Umfang auch für Handwerksarbeiten geworben wird, die gem. § 8 Absatz 1 Buchstabe e ordnungswidrig sind.

Die Bußgeldbewehrung der "unlauteren Werbung" ermöglicht es, präventiv gegen die unerlaubte Handwerksausübung tätig werden zu können. Die Höhe des möglichen Bußgeldes betrug nach dem alten Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 25 000 Euro. Im Hinblick auf die Reduzierung des Bußgeldes für Schwarzarbeit im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich um die Hälfte, soll der Höchstsatz auf 5 000 Euro reduziert werden.

Zu § 12 (Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten)

Die Ergänzung des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 ist wegen der Änderung der §§ 5 und 8 erforderlich.

Zu Artikel 2 (Telekommunikationsgesetz)

Zu § 112 (Automatisiertes Auskunftsverfahren)

Angebot, Vorbereitung und Durchführung von Schwarzarbeit wird auch im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich häufig mittels Angabe von Telekommunikationsanschlüssen vollzogen. Für die nach Landesrecht für die Ahndung und Verfolgung von Schwarzarbeit zuständigen Behörden ist es daher im Rahmen der Ermittlungen nach § 2 Absatz 1a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes dringend erforderlich und unverzichtbar, das Recht zu haben, über zentrale Abfragestellen Auskünfte aus den Kundendateien der Regulierungsbehörde zu erhalten. Vor Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und Streichung des Tatbestandes der "unlauteren Werbung" im Jahr 2004 bestand diese Abfragemöglichkeit bereits und wurde erfolgreich wahrgenommen. Die Gesetzesänderung würde daher nur zur Wiederherstellung einer bereits bewährten Praxis führen.