Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes

A. Problem und Ziel

Schaffung bestmöglicher Voraussetzungen für die Verfolgung der handwerks- und gewerberechtlichen Verstöße und Anpassung der Befugnisse von Zollverwaltung und der nach Landesrecht zuständigen Behörden im erforderlichen Maße.

Gewährleistung einer optimalen Verfolgung auch der handwerks- und gewerberechtlichen Verstöße zum Schutz der gesetzestreuen Unternehmer und Arbeitnehmer vor der rechtswidrig arbeitenden Konkurrenz und Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen.

Sicherstellung einer effektiven Zusammenarbeit zwischen den für die Genehmigung und Überwachung des Taxen- und Mietwagengewerbes zuständigen Behörden der Länder und der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Personenbeförderungsgewerbe.

Klarstellung, dass sich die nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in bestimmten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen geltende Ausweismitführungspflicht auch auf die dort tätigen Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erstreckt.

B. Lösung

Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes unter folgenden Aspekten:

Einräumung von Betretungsrechten für Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und Auftraggebers während der Arbeitszeit für die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Prüfung von Personen und Geschäftsunterlagen sowie Wiedereinführung der Bußgeldbewehrung für "unerlaubte Werbemaßnahmen" zur Prävention gegen unerlaubte Handwerks- und Gewerbeausübung.

Änderung Telekommunikationsgesetzes mit dem Ziel, dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden (Kommunen) bei anonymen Werbemaßnahmen unter Chiffre oder Angabe eines Telekommunikationsanschlusses zukünftig einen Auskunftsanspruch haben.

Aufnahme der nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Taxen- und Mietwagengewerbes zuständigen Behörden in den Kreis der sogenannten Zusammenarbeitsbehörden.

Ergänzung der Vorschrift zur Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren um einen klarstellenden Hinweis zur Leiharbeit.

C. Alternativen

Es sind keine Alternativen bekannt.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Durch die Optimierung der Ermittlungsbefugnisse können die zu erledigenden Aufgaben effektiver und mit geringerem bürokratischem Aufwand ausgeführt werden. Dies kann zu Einsparpotenzialen bei den Personalkosten und einer besseren Kostendeckung durch höhere Bußgeldeinnahmen führen. Quantifizierbar sind die haushaltsmäßigen Auswirkungen nicht.

E. Sonstige Kosten

Keine.

F. Bürokratiekosten

Keine.

Gesetzentwurf des Bundesrates

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner 885. Sitzung am 8. Juli 2011 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 2a wird Absatz 1 folgender Satz angefügt:

"Diese Verpflichtung gilt auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer, wenn sie in den Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach Satz 1 tätig werden."

3. Nach § 4 wird folgender Paragraf eingefügt:

" § 4a Befugnisse der nach Landesrecht zuständigen Behörden bei der Prüfung von Personen und Geschäftsunterlagen

4. § 5 wird wie folgt geändert:

5. In § 7 werden nach dem Wort "Zollverwaltung" die Wörter "und den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden" eingefügt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

7. § 12 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

"2. in den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d und e, Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 1 Buchstabe d und e und Nummer 3 die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständige Behörde,".

Artikel 2
Änderung des Telekommunikationsgesetzes

§ 112 Absatz 2 Nummer 7 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"7. den Behörden der Zollverwaltung für die in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden für die in § 2 Absatz 1a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Zwecke über zentrale Abfragestellen."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

Im Jahr 2004 wurden die gesetzlichen Grundlagen für die Schwarzarbeitsbekämpfung neu gefasst. Wesentlicher Punkt der Neuregelung ist die nunmehr zentrale Bedeutung der Zollbehörden bei der Schwarzarbeitsbekämpfung. Die in den letzten sechs Jahren gesammelten Erfahrungen der Länder mit dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz führen jedoch zu dem Schluss, dass die aktuell geltende Rechtslage den aktuellen Erfordernissen angepasst werden sollte.

Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden bedürfen erweiterter Kompetenzen, um ihren Prüfaufgaben und der Unterstützung des Zolls bei der Verfolgung und Ahndung von Schwarzarbeit wirkungsvoll und effektiv nachzukommen. Zugleich sollen erkannte Regelungslücken geschlossen werden. Hierbei soll auf bewährte Instrumente zurückgegriffen werden. Zentrale Punkte der vorgeschlagenen Novelle sind daher,

Insbesondere mit der Wiedereinführung des Verbotes der unzulässigen Werbung für die selbstständige Erbringung handwerklicher Dienst- oder Werkleistungen wird ein inhaltlicher Gleichklang mit der Gewerbeordnung hergestellt.

Hinzu kommt, dass sich die Situation seit 2004 dramatisch zu Lasten des Handwerks verschärft hat. Mit der Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie zum 28. Dezember 2009 (Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006) hat das Handwerk zusätzlichen erheblichen Konkurrenzdruck durch die Dienstleistungsfreiheit erfahren. Umso mehr muss es gelten, unlautere Konkurrenz vom Marktgeschehen fern zu halten. Der Verzicht auf die Bußgeldbewehrung der "unlauteren Werbung" hat zu einem sprunghaften Anstieg entsprechender Werbemaßnahmen geführt. Gerade die Werbung in den örtlichen Medien dient der Kontaktaufnahme zu - oftmals gutgläubigen - Kunden und der Anbahnung von Schwarzarbeit. Die Bußgeldbewehrung der "unlauteren Werbung" bietet damit eine effektive Möglichkeit, präventiv gegen Schwarzarbeit vorzugehen.

Neben den vorgenannten Regelungen im Handwerksrecht besteht auch im Bereich des Personenbeförderungsgewerbes Handlungsbedarf. Obwohl das Taxen- und Mietwagengewerbe zu den Wirtschaftsbereichen zählt, bei denen angenommen wird, dass dort ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, ist eine effektive Zusammenarbeit zwischen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und den Taxigenehmigungsbehörden der Länder gesetzlich gegenwärtig nicht geregelt. Der Kreis der Zusammenarbeitsbehörden ist deshalb entsprechend zu erweitern.

Zur Klarstellung, dass die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gilt, die in den in § 2a Absatz 1 Satz 1 SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätig werden, ist eine dahingehende Ergänzung dieser Vorschrift erforderlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes)

Zu § 2 (Prüfungsaufgaben)

Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), war die unlautere Werbung in den Medien, d.h. die Werbung für ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle, mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro bußgeldbewehrt. Dadurch konnte in der Vergangenheit erreicht werden, dass derartige ordnungswidrige Werbemaßnahmen erheblich abnahmen und dadurch ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung der Schwarzarbeit geleistet wurde. Das Aufgreifen schon der Werbung führte in aller Regel zu intensiven Kontakten mit den Betroffenen, denen es - noch vor dem Nachweis von Schwarzarbeit in erheblichem Umfang - spürbar leichter fiel, in diesem Stadium der Verfolgung ihre Tätigkeit zu legalisieren und die Hilfe der nach Landesrecht zuständigen Behörden dafür in Anspruch zu nehmen. Der Ordnungswidrigkeitentatbestand hatte daher eine erhebliche präventive Wirkung, wie von den nach Landesrecht zuständigen Behörden immer wieder bestätigt wurde. Dieser Effekt entsprach auch einem wesentlichen Anliegen der Novellierung der Handwerksordnung vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934), die wesentliche Erleichterungen zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Ziel der Reduzierung von Schwarzarbeit verband.

Seit Wegfall dieses Bußgeldtatbestandes im neuen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat die Anzahl der Kleinanzeigen, in denen insbesondere unter Angabe eines Mobiltelefonanschlusses für die Ausführung zulassungspflichtiger Handwerke geworben wird, wieder enorm zugenommen. Gerade die Werbung in den örtlichen Medien dient der Kontaktaufnahme zu - in aller Regel gutgläubigen - Kunden und der Anbahnung von Schwarzarbeit. Es entspricht den Erfahrungen vor der Novelle von 2004, dass in erheblichem Umfang für Handwerksarbeiten geworben wird, die gemäß § 8 Absatz 1 Buchstabe e SchwarzArbG ordnungswidrig sind.

Es ist deshalb geboten, die unlautere Werbung als Ordnungswidrigkeitentatbestand in das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wieder aufzunehmen, um so auch effektiv präventiv gegen die Ausübung von Schwarzarbeit vorgehen zu können.

Zugleich wird mit der Wiedereinführung des Verbotes der unlauteren Werbung für die selbstständige Erbringung handwerklicher Dienst- oder Werkleistungen ein inhaltlicher Gleichklang mit der Gewerbeordnung (GewO) hergestellt. Die selbstständige Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit, ohne die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO erstattet zu haben, stellt gemäß § 146 Absatz 2 Nummer 2 und 3 GewO eine Ordnungswidrigkeit dar. Eine gewerbliche Tätigkeit wird aber nicht erst mit Eröffnung des Betriebes, sondern schon im Ergreifen bestimmter vorbereitender Handlungen gesehen. Hierzu zählt auch das Inserieren in Tageszeitungen (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer Gewerbeordnung Loseblattsammlung § 14 Rz. 45 m.w. N. zur Rechtsprechung). Dann aber ist es nur folgerichtig, für den Bereich des Handwerks, insbesondere für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks, dessen Aufnahme ohne Zulassung einen deutlich höheren Unrechtsgehalt aufweist, eine vergleichbare Situation herzustellen.

Zu den Wirtschaftsbereichen, bei denen gemeinhin angenommen wird, dass dort ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht, zählt u.a. auch das Personenbeförderungsgewerbe (vgl. hierzu z.B. die "Entschließung des Bundesrates zur wirksamen Bekämpfung der Schwarzarbeit im Taxengewerbe und Schaffung eines fairen Wettbewerbs", BR-Drucksache 901/03(B) HTML PDF ). Nicht zuletzt deshalb hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2009 u.a. auch im Personenbeförderungsgewerbe die Ausweismitführungspflicht (§ 2a Absatz 1 Nummer 3 SchwarzArbG) und die sogenannte Sofortmeldepflicht (§ 28a Absatz 4 Nummer 3 SGB IV) eingeführt.

Die Erteilung von Taxenkonzessionen obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Zur Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs eines Taxengewerbes führen diese im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung auch Außenprüfungen durch. Um einen wirkungsvollen Informationsaustausch nach § 6 Absatz 1 SchwarzArbG zu gewährleisten, ist der Kreis der in § 2 Absatz 2 SchwarzArbG genannten Zusammenarbeitsbehörden insofern um die nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Taxengewerbes zuständigen Behörden zu erweitern.

Da im Hinblick auf Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung entsprechendes auch für das Mietwagengewerbe gilt, sind in § 2 Absatz 2 SchwarzArbG auch die nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Mietwagengewerbes zuständigen Behörden aufzunehmen.

Zu § 2a (Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren)

Nach Erkenntnissen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben sich die am 1. Januar 2009 eingeführten Regelungen zur Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren ( § 2a SchwarzArbG) und zur Sofortmeldepflicht nach § 28a Absatz 4 SGB IV als Instrumente zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung bewährt.

Das BMF vertritt in diesem Zusammenhang allerdings die Rechtsauffassung, dass von Arbeitgeber/innen im Sinne von § 1 AÜG beschäftigte Arbeitnehmer/innen von der Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren nach § 2a SchwarzArbG ausgenommen sind, und zwar auch dann, wenn die Arbeitnehmerüberlassung in eine Branche erfolgt, in der für die dort tätigen Personen die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren nach § 2a SchwarzArbG gilt. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass Zeitarbeits- und Personaldienstleistungsunternehmen im Sinne von § 1 AÜG für verliehene Arbeitnehmer/innen keine Sofortmeldung zur Sozialversicherung abzugeben haben. Um eine einheitliche Anwendung der Regelungen zur Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren nach § 2a SchwarzArbG und zur Sofortmeldepflicht nach § 28a SGB IV durch die Verwaltung sicherzustellen und die Handhabung durch die am Arbeitsleben Beteiligten zu erleichtern, wurde zwischen dem BMF und der Deutschen Rentenversicherung deshalb verabredet, dass die betrieblichen Anwendungsbereiche der Ausweismitführungspflicht und der Sofortmeldepflicht identisch sind.

Für eine solche Auslegung besteht allerdings kein Raum. Auch aus der einschlägigen Gesetzesbegründung zum "Zweiten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze" (BT-Drucksache 016/10488) lässt sich ein solcher Wille des Gesetzgebers nicht herleiten. Vielmehr heißt es in der seinerzeitigen Begründung zu § 2a SchwarzArbG, dass bei Prüfungen nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG alle bei der Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung angetroffenen Personen identifiziert werden müssen. Im Übrigen handelt es sich bei der Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung nach § 28a Absatz 4 SGB IV um eine Arbeitgeberpflicht und bei der Vorlage- und Mitführungspflicht von Ausweispapieren um eine Pflicht von Personen, die in den in § 2a Absatz 1 SchwarzArbG genannten Branchen tätig werden, mithin also um zwei völlig unterschiedliche Personenkreise als Normadressaten. Eine Unterscheidung zwischen Stammbelegschaft und Leiharbeitnehmer/innen ist insofern nicht gerechtfertigt.

Die Anfügung eines Satzes 2 an § 2a Absatz 1 SchwarzArbG dient deshalb der Klarstellung, dass die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren nach § 2a SchwarzArbG auch für Leiharbeitnehmer/innen gilt, die in den in § 2a Absatz 1 Satz 1 SchwarzArbG genannten Branchen tätig werden.

Zu § 4a (Befugnisse der nach Landesrecht zuständigen Behörden bei der Prüfung von Personen und Geschäftsunterlagen)

In den §§ 3 und 4 SchwarzArbG werden die Befugnisse bei der Überprüfung von Personen und Geschäftsunterlagen für Verstöße nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG benannt. Entsprechende Befugnisse für die Behörden bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und 2 SchwarzArbG werden im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht eingeräumt.

Der Umfang der Befugnisse sollte jedoch bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Absatz 1 und 1a Nummer 1 und 2 SchwarzArbG in erforderlichem und spezifischem Maße angepasst werden, sodass auch gewerbe- und handwerksrechtliche Verstöße durch aktive Prüfungen von Personen und Geschäftsunterlagen festgestellt und geklärt werden können. In beiden Fällen dienen die Befugnisse der Prüfung von Sachverhalten, die bei Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit mit einem hohen Bußgeld belegt werden können. Da die Verschleierungs- und Umgehungsmethoden immer ausgefeilter werden, müssen auch die Kontrollmöglichkeiten verbessert werden. Nur so ist es möglich, mit vertretbarem Prüfaufwand zu verwertbaren Ergebnissen zu kommen. Die in § 4a SchwarzArbG eingeräumten Befugnisse ermächtigen nicht zum Betreten von Wohnungen gegen den Willen des Wohnungsinhabers.

Die nach Landesrecht für die Verfolgung von Schwarzarbeit im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich zuständigen Behörden sind aufgrund der hohen Anforderungen der Gerichte im Bußgeldverfahren auf die Vorlage beweiskräftiger Unterlagen angewiesen, die weit über das hinausgehen, was durch eine lediglich externe Beobachtung von verdächtigen Aktivitäten ermittelt werden kann. Besonders der erforderliche Nachweis der erheblichen illegalen Tätigkeit und die Abgrenzung von verschiedenen Tätigkeiten mit unterschiedlich intensiven gesetzlichen Voraussetzungen erfordert eine unverzügliche Beweiserhebung, die nur mit Mitteln möglich ist, die derzeit den nach Landesrecht zuständigen Behörden nicht, sondern nur der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) für die anderen Bereiche der Schwarzarbeitsbekämpfung zur Verfügung gestellt worden sind.

Die erheblichen Effektivitätsunterschiede der FKS einerseits und den nach Landesrecht zuständigen Behörden andererseits belegen die Notwendigkeit der Befugnisanpassung. Durch die zurzeit fehlenden Betretungsrechte ist die Kontrolle von Personen, die auf befriedeten Grundstücken oder in geschlossenen Räumen arbeiten, nachhaltig erschwert und nach derzeitiger Rechtslage nur bei Tatverdacht mit richterlichem Beschluss möglich, für den die erforderlichen Beweismittel in aller Regel mit den derzeitigen Befugnissen nicht erbracht werden können.

Zugleich erhalten die nach Landesrecht zuständigen Behörden mit diesem erweiterten Instrumentarium verbesserte Erkenntnisquellen, um den Zoll bei seiner Aufgabe zu unterstützen.

Zu § 5 (Duldungs- und Mitwirkungspflichten)

In § 5 SchwarzArbG werden die Duldungs- und Mitteilungspflichten benannt, allerdings nur für Verstöße nach § 2 Absatz 1 SchwarzArbG. Entsprechende Befugnisse für die Behörden bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Absatz 1a Nummer 1 und 2 SchwarzArbG werden im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht eingeräumt. Der Umfang der Mitwirkungspflichten sollte jedoch bei Einführung des § 4a SchwarzArbG bei der Verfolgung von Verstößen nach § 2 Absatz 1 und 1a Nummer 1 und 2 SchwarzArbG gleich gestaltet werden, weil die Prüfungen in beiden Fällen der Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten dient, die mit einem hohen Bußgeld belegt werden können. Die nach Landesrecht für die Verfolgung von Schwarzarbeit im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich zuständigen Behörden sind aufgrund der hohen Anforderungen der Gerichte im Bußgeldverfahren auf die Vorlage beweiskräftiger Unterlagen und die Mitwirkung angewiesen, da sie ansonsten ihren Prüfungen gemäß § 4a SchwarzArbG nicht effektiv nachgehen können.

Zu § 7 (Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen)

Die Erweiterung des § 7 SchwarzArbG um die nach Landesrecht zuständigen Behörden soll in Ergänzung zu § 2 Absatz 1a Nummer 3 - neu - SchwarzArbG und der beabsichtigten Änderung des § 112 Absatz 2 Nummer 7 TKG sicherstellen, dass die Behörden auch anonymen Chiffreanzeigen nachgehen können. Vor Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und Streichung des Tatbestandes der "unlauteren Werbung" im Jahr 2004 bestand diese Abfragemöglichkeit bereits und wurde erfolgreich wahrgenommen. Die Gesetzesänderung würde daher nur zur Wiederherstellung einer bereits bewährten Praxis führen.

Zu § 8 (Bußgeldvorschriften)

Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung vom 6. Februar 1995 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), war die unlautere Werbung in den Medien, d.h. die Werbung für ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle, bußgeldbewehrt. Dadurch konnte in der Vergangenheit erreicht werden, dass derartige ordnungswidrige Werbemaßnahmen im Laufe der Zeit erheblich abnahmen. Durch die Erschwerung der Anbahnung wurde ein beachtlicher Beitrag zur Bekämpfung der Schwarzarbeit im Handwerk geleistet. Seit Wegfall dieses Bußgeldtatbestandes im neuen Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz hat die Anzahl der Kleinanzeigen, in denen anonym für die Ausführung zulassungspflichtiger Handwerke geworben wird, wieder enorm zugenommen. Es ist anzunehmen, dass in erheblichem Umfang auch für Handwerksarbeiten geworben wird, die gemäß § 8 Absatz 1 Buchstabe e SchwarzArbG ordnungswidrig sind.

Die Bußgeldbewehrung der "unlauteren Werbung" ermöglicht es, präventiv gegen die unerlaubte Handwerksausübung tätig werden zu können. Die Höhe des möglichen Bußgeldes betrug nach dem alten Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit 25 000 Euro. Im Hinblick auf die Reduzierung des Bußgeldes für Schwarzarbeit im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich um die Hälfte, soll der Höchstsatz auf 5 000 Euro reduziert werden.

Zu § 12 (Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten)

Die Ergänzung des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 ist wegen der Änderung der §§ 5 und 8 SchwarzArbG erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung des Telekommunikationsgesetzes)

Zu § 112 (Automatisiertes Auskunftsverfahren)

Angebot, Vorbereitung und Durchführung von Schwarzarbeit wird auch im handwerks- und gewerberechtlichen Bereich häufig mittels Angabe von Telekommunikationsanschlüssen vollzogen. Für die nach Landesrecht für die Ahndung und Verfolgung von Schwarzarbeit zuständigen Behörden ist es daher im Rahmen der Ermittlungen nach § 2 Absatz 1a SchwarzArbG dringend erforderlich und unverzichtbar, das Recht zu haben, über zentrale Abfragestellen Auskünfte aus den Kundendateien der Regulierungsbehörde zu erhalten. Vor Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und Streichung des Tatbestandes der "unlauteren Werbung" im Jahr 2004 bestand diese Abfragemöglichkeit bereits und wurde erfolgreich wahrgenommen. Die Gesetzesänderung würde daher nur zur Wiederherstellung einer bereits bewährten Praxis führen.

Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.