Antrag des Freistaats Thüringen
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Punkt 14 der 910. Sitzung des Bundesrates am 7. Juni 2013

Der Bundesrat möge folgende Entschließung fassen:

Der Bundesrat weist darauf hin, dass das mit dem Gesetz verfolgte begrüßenswerte Ziel der Erleichterung der Kommunikation zwischen Bürger und Verwaltung nur eingeschränkt erreicht werden kann, da die Belange von Menschen mit Behinderungen noch nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die Bundesregierung wird gebeten, die Anforderungen an die Barrierefreiheit der elektronischen Kommunikationswege bei zukünftigen Änderungen des E-Government-Gesetzes, des De-Mail-Gesetzes und des Signaturgesetzes so zu verbessern, dass insbesondere blinde und sehbehinderte Menschen uneingeschränkt daran teilhaben können.

Begründung:

In § 16 EGovG wird geregelt, dass die Bundesbehörden die Barrierefreiheit der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente "in angemessener Form gewährleisten sollen". Damit wird zum einen die eigentliche Vollzugsebene der Bundesgesetze - Landes- und Kommunalbehörden - ohne nachvollziehbare Gründe ausgespart. Zum anderen wird ein Ermessensspielraum eröffnet, der zu Rechtsunsicherheit führt und die berechtigten Interessen von Menschen mit Behinderungen entgegen den für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Vorgaben der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen rechtswidrig vernachlässigt. Eine Orientierung bei der zukünftigen Änderung der angesprochenen Gesetze bietet die im Gesetzgebungsverfahren abgegebene gemeinsame Stellungnahme des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes und des Deutschen Vereins der Blinden und Sehbehinderten in Studium und Beruf.