Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(BRRD-Umsetzungsgesetz)

Der Bundesrat hat in seiner 925. Sitzung am 19. September 2014 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf zu achten, dass die Beitragserhebung zum europäischen Abwicklungsfonds zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führt. Er befürwortet daher eine EU-weit steuerliche Gleichbehandlung.

3. Zu Artikel 1

4. Zu Artikel 1

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass die Besonderheiten der Förderbanken auch bei dem Erfordernis der Erstellung von Sanierungsplänen ausreichend berücksichtigt werden. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung zu prüfen, ob eine generelle Befreiung der Förderbanken von der Pflicht zur Aufstellung von Sanierungsplänen vor dem Hintergrund der europäischen Vorgaben in Betracht kommen könnte. Zumindest aber bittet der Bundesrat die Bundesregierung, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen dazu anzuhalten, dass das in § 19 SAG enthaltene Proportionalitätsprinzip zugunsten der Förderbanken ausgelegt wird.

Begründung:

Gemäß § 12 SAG-E sind alle Institute verpflichtet, einen Sanierungsplan zu erstellen, sofern sie nicht nach § 20 Absatz 1 (Institutssicherung) befreit sind. Institute im Sinne des BRRD-Umsetzungsgesetzes sind gemäß § 1 Nummer 1 alle CRR-Institute. Das BRRD-Umsetzungsgesetz setzt damit den Willen des europäischen Gesetzgebers um, sämtliche Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in den Anwendungsbereich der Sanierungs- und Abwicklungsplanung einzubeziehen. Dieser Ansatz ist grundsätzlich nachvollziehbar. Gleichwohl sollte den Besonderheiten der Förderbanken in geeigneter Weise Rechnung getragen werden.

Förderbanken des Bundes und der Länder, die über staatliche Garantien oder vergleichbare Haftungsinstrumente des Bundes und der Länder verfügen, können nicht in eine Schieflage geraten. Eventuelle existenzbedrohende Unterdeckungen, die aufgrund der strengen Vergaberichtlinien höchst unwahrscheinlich sind, würden von ihrem staatlichen Träger behoben werden. Die staatlichen Träger führen die Rechtsaufsicht und sorgen für eine angemessene Überprüfung durch die Bundes- und Landesrechnungshöfe. Aus diesen Gründen sollten Förderbanken generell von der Sanierungsplanung befreit werden, zumindest aber sollte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angehalten werden, das in § 19 dargelegte Proportionalitätsprinzip zugunsten der Förderbanken auszulegen. Dies entspricht sinngemäß den Anforderungen der BRRD, dass ein Sanierungsplan für ein kleines Institut mit geringer Vernetzung und Komplexität auf einige grundlegende Informationen über dessen Struktur, Auslöser für Sanierungsmaßnahmen und Sanierungsoptionen beschränkt werden könne.

5. Zu Artikel 1 (§ 1 SAG)

Artikel 5 Nummer 12 Buchstabe c (§ 8a Absatz 5 Satz 2 FMStFG)

Begründung:

Zu Buchstabe a

Im Unterschied zu den vom Anwendungsbereich des SAG erfassten Kreditinstituten sind Kreditinstitute als Tochtergesellschaften von Abwicklungsanstalten bereits in der Abwicklungsplanung der Abwicklungsanstalten enthalten und werden lediglich zeitlich befristet gehalten.

Zu Buchstabe b

Mit den temporären Regelungen zur Finanzmarktstabilisierung (FMStFG etc.) hat der Gesetzgeber umfangreiche Sondergesetze geschaffen, deren Spezialvorschriften auf Bankenkrisen zur Anwendung gelangen, die durch die Finanzkrise ausgelöst wurden. Abwicklungsanstalten sind das Ergebnis einer bereits durchgeführten Abwicklungsmaßnahme und durch die Haftungs- und Organisationsstrukturen so ausgestaltet, dass von ihnen keine Systemgefährdung ausgeht. Das SAG ist demnach für Abwicklungsanstalten nicht relevant.

Die Abwicklungsanstalten sind keine um Bankgeschäft werbenden Unternehmen, die Aufstellung eines Sanierungsplanes ist daher nicht zielführend. Die Steuerung von Abwicklungsanstalten erfolgt bereits heute über Abwicklungspläne, die behördlicher Genehmigung und Aufsicht unterliegen. Weitgehende Eingriffsmöglichkeiten hat die FMSA als vorgesehene zukünftige nationale Abwicklungsbehörde bereits heute in Bezug auf die Abwicklungsanstalten, die von der FMSA überwacht und geprüft werden und die der FMSA gegenüber berichts- und informationspflichtig sind.

Der Anwendung weiterer Abwicklungsinstrumente durch eine weitergehende Abwicklungsanordnung gemäß SAG bedarf es nicht, da die Abwicklung und der Risikotransfer auf Abwicklungsanstalten auf Grundlage bestehender Abwicklungspläne von der FMSA genehmigt wurden.

Anders als normalen Kreditinstituten droht Abwicklungsanstalten aufgrund ihrer Organisation und der bestehenden Verlustausgleichsmechanismen keine (ungeordnete) Insolvenz, vor der das Finanzsystem, die öffentlichen Haushalte oder die Realwirtschaft durch Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen des SAG geschützt werden müssten. Über die bestehenden gesetzlichen und statutarischen Verlustausgleichpflichten der Abwicklungsanstalten hinausgehende Anwendung der Vorschriften des SAG erscheint daher weder erforderlich noch sachgerecht.

Die praktische Anwendung des SAG führt zu einem klärungsbedürftigen Nebeneinander verschiedener Abwicklungsreglements. Für die Abwicklungsanstalten und deren Aufsichtsbehörden würden sich eine Vielzahl von Fragestellungen ergeben. Die Umsetzung der besonderen Regelungen des SAG für Abwicklungsanstalten und der dadurch zu erwartende zusätzliche Beratungs- bzw. Personalaufwand verteuern die Abwicklung auf Kosten der Steuerzahler wesentlich.

6. Zu Artikel 1 (§ 43 Absatz 1 und 2 SAG)

In Artikel 1 ist in § 43 Absatz 1 und 2 jeweils das Wort "Verträge" bzw. "Verträgen" durch das Wort "Finanzkontrakte " bzw. "Finanzkontrakten" zu ersetzen.

Begründung:

Nach dem Gesetzentwurf sollen die Aufsichts- und die Abwicklungsbehörde verlangen können, dass Institute und gruppenangehörige Unternehmen sowie das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe für die gesamte Gruppe sämtliche Verträge zentral verwahrt und angemessen verwaltet werden.

Dem Wortlaut nach müssen alle Verträge, also auch Verträge über die Kontoeröffnung oder die Vergabe von Konsumentenkrediten, einer Institutsgruppe in einem zentralen System hinterlegt werden. Die Notwendigkeit dieser Anforderungen zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts ist nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass eine zentrale Verwaltung aller Verträge in einer Institutsgruppe operativ wie rechtlich sehr schwierig umsetzbar sein dürfte. Die Formulierung "Verträge" geht über die Vorgaben des Artikels 71 Absatz 7 der BRRD-Richtlinie hinaus. Nach anderen Sprachfassungen der BRRD gilt die zentrale Verwahrungspflicht nur für Finanzkontrakte. Insoweit ist die deutsche Fassung der BRRD, in der nur allgemein von "Verträgen" die Rede ist, eher ein Übersetzungsfehler, der sich im deutschen Umsetzungsgesetz nicht fortsetzen sollte.

Finanzkontrakte sind in allen Sprachfassungen (auch in der deutschen) in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 100 der BRRD-Richtlinie ausführlich definiert. Diese Definition wurde auch in § 2 Absatz 3 Nummer 21 SAG übernommen. Nur auf die dort definierten Finanzkontrakte sollte sich die zentrale Verwahrung und Verwaltung erstrecken.

7. Zu Artikel 1 (§ 63 Absatz 2 SAG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob Artikel 56 bis 58 der BRRD in deutsches Recht umgesetzt werden können.

Begründung:

Nach der Konzeption von § 63 Absatz 2 SAG-E kann jede Unterstützung der Institute durch ihre öffentlichen Eigentümer im Grundsatz zu einer wertvernichtenden Abwicklung der Bank und damit zu einer Belastung der öffentlichen Finanzen führen, soweit nicht der in der Verfahrenspraxis der Europäischen Kommission sehr schwierige Nachweis erbracht werden kann, dass ein privater Investor eine solche Maßnahme ebenfalls durchgeführt hätte (sog. Private-Investor-Test). Dieser Anschein einer unzulässigen Unterstützung benachteiligt öffentlichrechtliche Eigentümer im Vergleich zu privaten Eigentümern.

Nach den Artikeln 56 bis 58 der BRRD können die Mitgliedstaaten als ultima ratio eine Eigenkapitalunterstützung leisten oder das Institut vorübergehend übernehmen. Eine Abwicklung kann durch die genannten Maßnahmen letztlich zwar nicht vermieden werden, da die Artikel 57 Absatz 3 und Artikel 58 Absatz 3 BRRD die Überführung der Institute in den Privatsektor anordnen, soweit die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse dies erlauben. Die Artikel 56 bis 58 der BRRD eröffnen aber einen größeren Spielraum für staatliche Stabilisierungsmaßnamen, als es das SAG gegenwärtig vorsieht. Die Artikel 56 bis 58 der BRRD sollten daher in das SAG übernommen werden.

8. Zu Artikel 1 (§ 77 Absatz 3 SAG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Abwicklungsbehörde im Rahmen der Vorgaben der BRRD auf die Anwendung des "Bail-In"-Instruments in Form der Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital bei öffentlichrechtlichen Eigentümern von Kreditinstituten verzichten kann.

Begründung:

Das SAG-E berücksichtigt die Konstellation von öffentlichrechtlichen Eigentümerstrukturen bei Kreditinstituten nur unzureichend.

Leitbild des "Bail-In"-Instruments und des SAG ist der Schutz der öffentlichen Finanzen, indem der Staat und damit mittelbar auch die Steuerzahler nicht länger für die Verluste von Instituten haften sollen. Diese Zielsetzung würde bei Anwendung des "Bail-In"-Instruments der Umwandlung auf öffentlichrechtliche Eigentümer konterkariert, insbesondere wenn diese bereits Stützungsmaßnahmen bzw. Beihilfen an die Institute geleistet haben oder dies vorhaben.

Sobald der öffentliche Eigentümer dem Institut eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gewährt, liegt eine die Abwicklung auslösende Bestandsgefährdung vor (§§ 63 Absatz 2 Satz 1, 62 SAG-E).

Es greifen sodann die Abwicklungsinstrumente der Beteiligung von Inhaber relevanten Kapitalinstrumenten (§ 89 SAG-E) sowie der Gläubigerbeteiligung (§ 90 SAG-E) in der Form der Umwandlung in Eigenkapitalanteile.

Nach dem Wortlaut des § 89 SAG-E besteht für die Abwicklungsbehörde kein Ermessen bei der Anwendung des Instruments der Beteiligung der Inhaber relevanter Kapitalinstrumente. Vielmehr hat die Abwicklungsbehörde bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen des § 62 SAG-E die Umwandlung in Eigentümerkapitalanteile oder andere Instrumente des harten Kernkapitals anzuordnen.

In den Regelungen der §§ 89 und 90 SAG-E kann eine Abschreibung von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten immer nur unter den Voraussetzungen des § 96 Absatz 1, Nr. 1 des SAG-E neben einer Umwandlung vorgenommen werden.

De facto führt die beschriebene Umwandlung damit zu einer aufgedrängten Privatisierung öffentlichrechtlicher Institute und somit zu einer weiteren Belastung für die öffentlichen Haushalte.

Eine solche Auswirkung des "Bail-In" lässt sich mit den öffentlichen Aufgaben von Landesbanken und sonstigen öffentlich rechtlichen Kreditinstituten nicht in Einklang bringen.

Aus den genannten Gründen sollte geprüft werden, ob die Abwicklungsbehörde auf die Anwendung des "Bail-In"-Instruments der Umwandlung bei Instituten mit öffentlichrechtlichen Eigentümern oder öffentlichrechtlicher Rechtsform verzichten kann.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Abschreibung und die Umwandlung nach der Konzeption in der BRRD als gleichwertige Formen des "Bail-In"-Instruments nebeneinander stehen.

9. Zu Artikel 1 (§ 79 Absatz 3 SAG)

Der Bundesrat bezweifelt, dass § 79 Absatz 3 mit der im Grundgesetz vorgegebenen Verteilung der Vollzugskompetenzen zwischen Bund und Ländern vereinbar ist, und bittet insoweit im weiteren Gesetzgebungsverfahren um eine vertiefte verfassungsrechtliche Prüfung - insbesondere unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Artikel 30 GG und Artikel 83 GG.

Begründung:

§ 79 Absatz 3 SAG sieht vor, dass die Abwicklungsbehörde (Bundesbehörde) der jeweiligen Behörde - im vorliegenden Zusammenhang der Börsengeschäftsführung als Landesbehörde - vorschreiben kann, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder die amtliche Notierung von Finanzinstrumenten gemäß der Richtlinie 2001/34/EG, welche das von Abwicklungsmaßnahmen betroffene Institut ausgegeben hat, aufzuheben oder auszusetzen.

Damit würde eine Bundesbehörde in die Lage versetzt, eine Landesbehörde anzuweisen, konkrete Handlungen vorzunehmen. Dies erscheint aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Nach der verfassungsrechtlichen Verteilung der Vollzugkompetenzen liegt der Vollzug bei den Ländern. Die Ausübung staatlicher Befugnisse ist grundsätzlich Sache der Länder (Artikel 30 GG) . Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt (Artikel 83 GG) . Die Ausführung von Bundesgesetzen durch bundeseigene Verwaltung - wie im Fall der Abwicklungsbehörde als bundesunmittelbare,

rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts - ist die Ausnahme. Eine Übertragung der Verwaltungskompetenz von den Landesbehörden auf die Abwicklungsbehörde würde in die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern eingreifen. Darauf wird im Gesetzentwurf im Zusammenhang mit § 106 SAG hingewiesen (siehe hierzu die Begründung zu § 106 SAG auf Seite 232 der Vorlage), erstaunlicherweise aber nicht im Hinblick auf § 79 Absatz 3 SAG, obwohl Letzterer - durch die Möglichkeit, konkrete Handlungen "vorzuschreiben" - stärker in die grundgesetzlich fundierte Stellung der betroffenen Landesbehörde im bundesstaatlichen Kompetenzgefüge eingreift als § 106 SAG.

Im Lichte dieser Erwägungen sollte die Verfassungsmäßigkeit des § 79 Absatz 3 SAG nochmals eingehend geprüft werden.

10. Zu Artikel 1 (§ 107 SAG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob für den Inhalt der auf eine Vermögensübertragung gerichteten Abwicklungsanordnung (§ 107 SAG) ein Mindestmaß an inhaltlichen Vorgaben gesetzlich festgelegt werden soll.

Begründung:

In § 107 SAG-E ist vorgesehen, dass die Abwicklungsbehörde die Übertragung des in Abwicklung befindlichen Instituts anordnen kann, indem dessen Anteile oder ein Teil oder die Gesamtheit dessen Vermögens einschließlich seiner Verbindlichkeiten auf einen Dritten, ein Brückeninstitut oder auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen werden.

Da die Abwicklungsanordnung in diesem Fall einen Übernahmevertrag zwischen übernehmendem und übertragendem Rechtsträger ersetzen kann (§ 107 Absatz 1 Satz 1 SAG-E), muss der Anordnungsinhalt - trotz der im Fall ihres Erlasses gebotenen besonderen Eile - dem Gebot der Bestimmtheit der übertragenen Gegenstände und Rechte genügen, um die Reichweite der Rechtsnachfolge und die Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger hinreichend sicher bestimmen zu können.

Deshalb wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren sicherzustellen, dass durch gesetzliche Vorgaben die Abwicklungsanordnung ein Mindestmaß an inhaltlichen Vorgaben enthält, um eine genaue Bezeichnung und Aufteilung aller Gegenstände und Rechte des Aktiv- und Passivvermögens zu ermöglichen. Solche Mindestvorgaben erscheinen auch deshalb von besonderer Bedeutung, als ausweislich der Einzelbegründung zu § 115 SAG-E mit Erlass der Anordnung bei den Marktteilnehmern Klarheit über die Vermögenszuordnung bestehen soll und spätere Streitigkeiten über Inhalt und Tragweite der Anordnung vermieden werden sollen (vgl. die Einzelbegründung zu § 115 SAG-E, S. 235).

11. Zu Artikel 1 (§ 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob und in welchem Umfang für die in § 115 SAG ermöglichte Anmeldung der Vermögensübertragung eines in Abwicklung befindlichen Instituts zur Eintragung in das Register eine Ergänzung der Handelsregisterverordnung sowie weiterer Registerverordnungen (Genossenschaftsregister) notwendig ist.

Begründung:

§ 107 SAG-E ermöglicht der Abwicklungsbehörde, die Übertragung eines in Abwicklung befindlichen Instituts anzuordnen, indem dessen Anteile oder ein Teil oder die Gesamtheit dessen Vermögens einschließlich seiner Verbindlichkeiten auf einen Dritten, ein Brückeninstitut oder auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft übertragen werden. Im Falle der vollständigen oder teilweisen Vermögensübertragung verpflichtet § 115 Absatz 1 Satz 1 SAG-E den übertragenden und den übernehmenden Rechtsträger dazu, die Übertragung unverzüglich zur Eintragung in das Register ihres jeweiligen Sitzes anzumelden.

In der Verordnung über die Errichtung und Führung des Handelsregisters (Handelsregisterverordnung) dürften für diese Eintragungen entsprechende Verweise zur Eintragungspflicht von Vermögensübertragungen nach dem Sanierungs- und Abwicklungsgesetz erforderlich werden. Eine Ergänzung der Handelsregisterverordnung ist in dem Gesetzentwurf bislang nicht vorgesehen.

Zugleich wird um Prüfung gebeten, ob und gegebenenfalls welche weiteren Registerverordnungen für Institute, die dem Anwendungsbereich von § 1 SAG-E unterfallen und die weiteren Registerverordnungen unterliegen, an die Eintragungen nach dem SAG-E anzupassen sind. Insoweit dürften etwa für Volksbanken Ergänzungen der Verordnung über das Genossenschaftsregister notwendig sein.

12. Zu Artikel 1 (§ 146 Absatz 2 nach Satz 3 SAG)

In Artikel 1 ist nach § 146 Absatz 2 Satz 3 folgender Satz einzufügen:

"Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet deren Vorsitzender an Stelle der Zivilkammer."

Begründung:

§ 146 SAG-E verpflichtet die Abwicklungsbehörde, nach Durchführung einer oder mehrerer Abwicklungsmaßnahmen durch einen unabhängigen,

sachverständigen Prüfer bewerten zu lassen, ob die Anteilsinhaber und Gläubiger durch die Maßnahme gegenüber der (hypothetischen) Durchführung eines regulären Insolvenzverfahrens über das Vermögen des betroffenen Instituts benachteiligt worden sind. Sofern diese Prüfung eine Schlechterstellung ergibt, gewährt § 147 SAG-E den betroffenen Gläubigern und Anteilseignern einen Entschädigungsanspruch.

Die Auswahl und Bestellung des sachverständigen Prüfers erfolgt gemäß § 146 Absatz 2 Satz 1 SAG-E durch das Gericht auf Antrag der Abwicklungsbehörde. Nach § 146 Absatz 2 Satz 3 SAG-E ist für die Auswahl und Bestellung das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz der Abwicklungsbehörde befindet.

Diese Regelung ist weitgehend der Vorschrift des § 10 UmwG nachgebildet; § 10 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 und 4 UmwG werden in § 146 Absatz 2 Satz 2 SAG-E auch für entsprechend anwendbar erklärt. In § 10 Absatz 2 Satz 2 UmwG ist ausdrücklich die funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen angeordnet. Aufgrund ihrer Erfahrung mit wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen und ihrer Sachnähe erscheint auch bei der Bestellung des sachverständigen Prüfers im Fall des § 146 SAG-E die Entscheidung durch den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen geboten.

Eine ausdrückliche funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen folgt auch aus der noch geltenden Fassung des § 48d Absatz 3 Satz 2 KWG. Das Kreditwesengesetz sieht vor, dass die Bundesanstalt eine Übertragungsanordnung treffen kann, nach der das Vermögen eines bestandsgefährdeten Kreditinstituts unter bestimmten Voraussetzungen auf einen übernehmenden Rechtsträger ausgegliedert wird. Sofern der Wert der übertragenden Gegenstände positiv ist, hat die Übertragungsanordnung eine Gegenleistung an das Kreditinstitut zu erbringen.

§ 48d Absatz 3 KWG sieht für diesen Fall die Überprüfung der Angemessenheit einer Gegenleistung durch einen sachverständigen Prüfer unter Anwendung von § 10 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 5 UmwG vor. Auch in diesem Fall entscheidet mithin gemäß § 10 Absatz 2 Satz 2 UmwG ausdrücklich der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen. Nichts anderes kann gelten, wenn - wie im Fall des § 146 SAG-E - ein sachverständiger Prüfer den Ausgang eines hypothetischen Insolvenzverfahrens festzustellen hat. Aufgrund der ähnlich gelagerten Interessenlage sollte auch in § 146 SAG-E die Entscheidung über Auswahl und Bestellung des Prüfers der sachnäheren Kammer für Handelssachen obliegen.

13. Zu Artikel 1 (§ 146 Absatz 2 Satz 4 und 5 SAG)

In Artikel 1 sind § 146 Absatz 2 Satz 4 und 5 zu streichen.

Begründung:

Nach § 146 Absatz 2 Satz 4 SAG-E soll das Landgericht die Entscheidung über die Auswahl und Bestellung des sachverständigen Prüfers innerhalb von fünf Werktagen nach Antragstellung treffen. Nach § 146 Absatz 2 Satz 5 SAG-E soll das Oberlandesgericht im Fall einer Beschwerde innerhalb derselben Frist entscheiden, wobei in diesem Fall kein Anknüpfungszeitpunkt genannt ist.

Obgleich diese gesetzlich angeordneten Entscheidungsfristen von fünf Werktagen lediglich als "Soll"-Bestimmungen ausgestaltet sind, begegnen sie durchgreifenden Bedenken.

Es besteht schon kein Bedürfnis für die kurze Befristung der gerichtlichen Entscheidung über die Auswahl und Bestellung der Person des sachverständigen Prüfers, weil seine Bestellung im Fall des § 146 SAG-E erst nach Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen erfolgt (§ 146 Absatz 1 Satz 1 SAG-E) und eine Eilbedürftigkeit in dieser Phase nicht mehr besteht. Zudem dürfte die Tätigkeit des Prüfers angesichts des zu erwartenden Umfangs und der Komplexität seiner Ermittlungen eine so erhebliche Zeit in Anspruch nehmen, dass die Anordnung einer Frist, binnen derer das Gericht seine vorangehende Bestellungsentscheidung treffen muss, nicht nachvollziehbar und im Ergebnis auch ohne Relevanz für die Gesamtdauer des Prüfungsverfahrens ist.

Auch dem Kreditwesengesetz ist die gesetzliche Anordnung einer Frist, binnen derer das Gericht eine Entscheidung über die Bestellung eines sachverständigen Prüfers getroffen haben muss, fremd.

§ 48d Absatz 3 KWG i.V.m.

§ 10 UmwG sieht die gerichtliche Bestellung sachverständiger Prüfer (dort zur Überprüfung der Angemessenheit der Gegenleistung im Fall einer angeordneten Ausgliederung eines gefährdeten Kreditinstituts) vor. Trotz ähnlicher Sach- und Interessenlage ist dort eine Frist, binnen derer das Gericht seine Bestellungsentscheidung getroffen haben soll, nicht gesetzt. Die Notwendigkeit einer Fristsetzung besteht deshalb auch für eine gerichtliche Auswahl- und Bestellungsentscheidung nach dem Entwurf des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes nicht.

Zudem ist sowohl für das erstinstanzlich über die Bestellung des Prüfers entscheidende Landgericht als auch für das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren eine sachgerechte Entscheidung unter Einholung und Abwägung der Stellungnahmen der Beteiligten innerhalb von fünf Werktagen weder praktikabel noch faktisch möglich. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs aus Artikel 103 Absatz 1 GG gebietet, dass das Gericht den von der Prüfung betroffenen Anteilseignern und Gläubigern Gelegenheit bietet, zu der von der Abwicklungsbehörde vorgeschlagenen Person des Prüfers Stellung zu nehmen. Sofern Anteilsinhaber oder Gläubiger gegen die Person des Prüfers Einwendungen erheben, hat sich das entscheidende Gerichte mit diesen Bedenken auseinanderzusetzen und gegebenenfalls ergänzende Stellungnahmen einzuholen oder einzelne Beteiligte persönlich anzuhören. Schon die Dauer dieses Entscheidungsprozesses schließt eine gerichtliche Entscheidung innerhalb von fünf Werktagen aus.

Die gesetzliche Normierung von richterlichen Entscheidungsfristen greift schließlich massiv in die in Artikel 97 Absatz 1 GG garantierte verfassungsrechtlich geschützte Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit des Richters ein, die auch gegenüber der Legislative einen Kernbereich richterlicher Entscheidungsfreiheit im laufenden Verfahren gewährleistet. Hierzu gehört auch die Entscheidung, welche Maßnahmen zur Klärung der Sach- und Rechtslage in einem bestimmten Verfahren erforderlich sind und wann demnach von einer Entscheidungsreife auszugehen ist. Zudem ist in dem Entwurf des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ein rechtfertigender Grund für eine solche Fristsetzung nicht ersichtlich. Zwar ist die gesetzlich angeordnete Frist nur als "Soll"-Vorschrift ausgestaltet, jedoch führt diese regelmäßig zu einer Bindung des Gerichts, sofern nicht das Vorliegen besonderer, atypischer Umstände ausnahmsweise ein Abweichen von der gesetzlich angeordneten Regelung zulässt. Eine solche Bindung ist angesichts des Zeitpunkts der gerichtlichen Entscheidung und ihrer Zielsetzung nicht geboten und schränkt die richterliche Unabhängigkeit in nicht vertretbarer Weise ein. Die in § 146 Absatz 2 Satz 4 und 5 SAG-E enthaltenen Fristen für die gerichtliche Entscheidung sind deshalb ersatzlos zu streichen.

14. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 7 Buchstabe a (§ 6 Absatz 1 Satz 3 und § 7 Absatz 1a Satz 1 KWG)

Artikel 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die in §§ 6 und 7 KWG-E vorgesehenen Regelungen bergen die Gefahr, dass die laufende Überwachung im Bereich der sog. signifikanten (d.h. der großen, der direkten EZB-Aufsicht unterliegenden) Institute künftig allein durch die BaFin gesteuert werden könnte. Der Bundesbank verblieben dann lediglich Unterstützungsaufgaben für die BaFin. Diese neuen Strukturen könnten zu einem schrittweisen Herausdrängen der Bundesbank aus der Bankenaufsicht führen. Damit bestünde die Gefahr, dass die Deutsche Bundesbank auch bei der künftigen Festlegung von Aufsichtsstandards der EZB für die - für die Mittelstandsfinanzierung besonders wichtigen - kleineren regionalen Institute (sogenannte Less Significant Instituts - LSI; in Deutschland ca. 2000 Banken) nur noch als Annex zur BaFin tätig werden könnte.

Im Interesse einer funktionierenden Bankenaufsicht muss daher gesetzlich klargestellt werden, dass sowohl BaFin als auch die Deutsche Bundesbank die EZB bei den Aufgaben der laufenden Aufsicht über die großen Institute gleichrangig unterstützen. Die Deutsche Bundesbank nimmt insbesondere durch ihre Hauptverwaltungen wichtige Aufgaben in der Bankenaufsicht wahr und steht den Instituten als Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung. Diese Präsenz der Bundesbank in der Fläche ist Spiegelbild der dezentralen Strukturen der Kreditwirtschaft in Deutschland, die durch eine Vielzahl kleiner und mittlerer Institute in den Regionen geprägt ist. Die Strukturen in der Bankenaufsicht müssen im Einklang mit denjenigen der Kreditwirtschaft in Deutschland stehen. Eine primäre Beauftragung der BaFin als zentrale Behörde in der Bankenaufsicht ist daher abzulehnen. Die in Deutschland bestehenden bewährten Strukturen in der Bankenaufsicht müssen erhalten bleiben.

15. Zu Artikel 2 Nummer 35 - neu - (§ 64s Absatz 2 KWG)

In Artikel 2 ist nach Nummer 34 folgende Nummer 35 anzufügen:

"35. In § 64s Absatz 2 werden die Zahl "2015" durch die Zahl "2018" und die Zahl "2016" durch die Zahl "2019" ersetzt."

Begründung:

Die für das Jahr 2015 bzw. 2016 vorgesehene Anwendbarkeit des deutschen Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten - kurz "deutsches Trennbankengesetz" - würde die deutschen Kreditinstitute zu weiteichenden Umstrukturierungen zwingen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass - je nach Ausgang der Diskussion - nach Inkrafttreten der EU-"Verordnung über strukturelle Maßnahmen zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit von Kreditinstituten in der Union" - vielfach als EU-Trennbankenverordnung bezeichnet - die Gründe für die Umstrukturierungen entfallen könnten.

Von daher hat sich der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf der EU-Trennbankenverordnung (Ziffer 19 der BR-Drs. 045/14(B) HTML PDF vom 11. April 2014) dafür ausgesprochen, dass die deutschen Regelungen zur Abschirmung von Risiken und die vorgeschlagenen EU-Regelungen im Interesse der Rechts- und Planungssicherheit für die betroffenen Institute auch hinsichtlich ihres Inkrafttretens aufeinander abgestimmt werden.

Dabei muss die Änderung bereits jetzt in Angriff genommen werden. Denn das deutsche Trennbankengesetz wird aufgrund seiner Anforderungen an die Separierung verbotener Geschäfte sowie der dazu erforderlichen Risikoanalyse bereits ab Ende des Jahres 2014 zu einem erheblichen Zusatzaufwand bei den betroffenen Instituten führen. Die Institute müssen in näherer Zukunft grundlegende Struktur- und geschäftspolitische Entscheidungen treffen.

Bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten war der Gesetzgeber zu der Überzeugung gelangt, dass die Identifizierung und Abtrennung von Geschäften ein ökonomisch, organisatorisch und rechtlich hochkomplexer Vorgang ist (vgl. BT-Drs. 17/13539, S. 13), und hatte sich letztlich für ein späteres Inkrafttreten entschieden, um den betroffenen Instituten für die Umsetzung mehr Zeit zu gewähren. Damals erfolgte die Entscheidung noch ohne Kenntnis des Entwurfs der EU-Trennbankenverordnung. Mit derselben Überzeugung sollte nun - in Kenntnis der geplanten EU-Trennbankenverordnung - der Anwendungszeitpunkt des deutschen Trennbankengesetzes verschoben werden.

16. Zu Artikel 3

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren klarzustellen, dass die Institute ab 1. Januar 2016 Beiträge ausschließlich an den einheitlichen Abwicklungsfonds zu entrichten haben. Denn zu diesem Zeitpunkt werden der deutsche Restrukturierungsfonds sowie die weiteren nationalen Fonds der am einheitlichen europäischen Abwicklungsmechanismus (SRM) teilnehmenden Mitgliedstaaten durch den einheitlichen Bankenabwicklungsfonds abgelöst. Der Bundesrat befürwortet die Festlegung einer Regelung, wie die bereits vorhandenen Mittel des deutschen Restrukturierungsfonds eingesetzt werden,

um beitragspflichtige Institute zu entlasten. Um eine Doppelbelastung für die Kreditinstitute in Deutschland zu vermeiden, sollte eine Anrechnung auf das Zielvolumen des vergemeinschafteten Fonds erfolgen.

17. Zu Artikel 3

Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014, die am 3 1. Dezember 2015 noch im Finanzmarktstabilisierungsfonds vorhanden sind und nicht zur Deckung der Ausgleichsverpflichtung gemäß § 13 Absatz 2a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes benötigt werden, sollen auf die Jahresbeiträge der beitragspflichtigen Institute angerechnet werden. Satz 1 soll ebenso für die Mittel gelten, die nicht zu der zuvor genannten Ausgleichsverpflichtung herangezogen werden.

Die Anrechnung soll erstmals auf die ab dem 1. Januar 2016 zu leistenden Jahresbeiträge stattfinden. Die anzurechnenden Beiträge sollen über einen Zeitraum von fünf Jahren zu 20 vom Hundert auf die Jahresbeiträge angerechnet werden.

Begründung:

Mit der Umsetzung der BRRD-Richtlinie und der SRM-Verordnung (Bankenunion) verliert die in den Jahren 2011 bis 2014 in Deutschland erhobene Bankenabgabe ihren Zweck. Nur die ab dem Jahr 2015 eingezahlten Beiträge fließen nach der SRM-Verordnung sowie dem Übereinkommen vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen in den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge in den künftigen Europäischen Abwicklungsfonds.

Die BRRD-Richtlinie lässt offen, was mit der zwischen 2011 und 2014 erhobenen Bankenabgabe geschieht.

Artikel 70 Absatz 5 der SRM-Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten, diese Mittel auf die individuellen Beiträge der Banken an den EU-Abwicklungsfonds anzurechnen.

Im BRRD-Umsetzungsgesetz wird von dieser Möglichkeit bisher kein Gebrauch gemacht. Vielmehr ist vorgesehen, den Soffin um ein Jahr bis Ende 2015 zu verlängern und gemäß § 3b des Restrukturierungsfondsgesetzes die Mittel im Restrukturierungsfonds aus den Jahren 2011 bis 2014 als interne Kredite für Maßnahmen des Soffin im Jahr 2015 zur Verfügung zu stellen. Daneben sollen die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 für die Schlussabrechnung des Soffin zur Verfügung stehen, soweit diese ein negatives Ergebnis ausweist.

Spätestens mit Inkrafttreten der SRM-Verordnung und damit der Einrichtung des Europäischen Abwicklungsfonds zum 1. Januar 2016 verliert der Finanzmarktstabilisierungsfonds seine Funktion. Aus diesem Fonds heraus können ab diesem Zeitpunkt Stabilisierungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden.

Von daher waren die Beiträge in den Jahren 2011 bis 2014 - soweit sie nicht für Rettungsmaßnahmen in diesen Jahren verwandt wurden - im Grunde eine "Vorauszahlung" der Banken für die künftig nach der BRRD-Richtlinie und der SRM-Verordnung zu zahlenden Beiträge. Andernfalls würde eine Doppelbelastung von deutschen Instituten geschaffen, die erst in den nationalen Fonds und künftig erneut in den Europäischen Abwicklungsfonds einzahlen müssten. Dies gilt es zu vermeiden (so auch Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Juni 2014, S. 52).

Die Anrechnung ist auch unabhängig davon zu sehen, dass die Beiträge im Jahr 2015 als interne Kredite zur Unterstützung von Rettungsmaßnahmen dienen sollen. Die Verwendung der Beiträge innerhalb des Finanzmarktstabilisierungsfonds im Jahr 2015 ist von der Beitragsverpflichtung und der Anrechnung der vorausgezahlten Beiträge zu trennen.

Die zum 3 1. Dezember 2015 noch vorhandenen Beiträge sollten somit sukzessiv auf die künftigen Beiträge ab 2016 angerechnet werden, soweit sie nicht für die Schlussabrechnung des Finanzmarktstabilisierungsfonds benötigt werden. Sobald nach der Schlussabrechnung noch weitere Mittel aus diesen Beiträgen vorhanden sind, sollten diese ebenfalls angerechnet werden. Auf diese Weise würde aber schon heute über das "Ob" der Anrechnung entschieden und damit gegenüber den beitragspflichtigen Instituten Klarheit geschaffen.

Die Anrechnung sollte allerdings auf 20 Prozent jährlich über einen Zeitraum von fünf Jahren begrenzt werden, um weitere Beitragszahlungen der beitragspflichtigen Institute sicherzustellen. Die anzurechnenden Beträge sind aus der Zuordnung der nach den Sätzen 1 oder 2 nicht benötigten Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011 bis 2014 zu den in diesen Beitragsjahren diese Mittel entrichteten Instituten zu ermitteln.

18. Zu Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b (§ 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 PfandBG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die in Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b vorgesehene Änderung des § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes vorgesehene Änderung in dieser Form beibehalten werden sollte.

Begründung:

Mit der geplanten Änderung des § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) kann künftig die vorgeschriebene Deckung der Pfandbriefe nicht mehr durch Ansprüche aus Derivaten mit Kreditinstituten erreicht werden, über deren Eignung die Pfandbriefbank eigenständig entscheidet. Vielmehr wird nunmehr konkretisiert, dass ein Kreditinstitut, das als Kontrahent bei diesen Deckungsderivaten fungiert, im EWR-Raum seinen Sitz haben und eine gewisse Bonitätsstufe aufweisen muss. Technisch wird dies durch Verweis auf § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 PfandBG erreicht.

Nach der Gesetzesbegründung soll auf diese Weise klargestellt werden, dass diese Anforderungen an den Sitz und die Zuordnung zu einer erstklassigen Bonitätsstufe vorausgesetzt werden. Diese beiden Merkmale seien nicht wesensimmanente Merkmale der Eignung eines Kreditinstituts. Von daher sei die bisherige Formulierung unzureichend.

Sowohl aus dem Gesetz als auch aus der Gesetzesbegründung ist nicht ersichtlich, warum diese Anforderungen allein an Kreditinstitute gestellt werden. Bei Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzdienstleistungsinstituten, Versicherungsunternehmen und anderen Marktteilnehmern, die ebenfalls als Derivate-Kontrahenten in Betracht kommen, werden diese Anforderungen im § 19 PfandBG nicht gestellt. Vielmehr wird durch die Streichung des Wortes "geeignet" zusätzlich erreicht, dass für diese Marktteilnehmer insofern keine Anforderungen künftig mehr gestellt werden. Es besteht daher die Gefahr, dass an die Marktteilnehmer unterschiedliche Maßstäbe gesetzt werden.

Die gesetzliche Festlegung einer Bonitätsstufe hat ganz praktische Auswirkungen: Sie bedingt eine Verpflichtung zur Entnahme von Deckungsderivaten bei Bonitätsverschlechterung des Kontrahenten. Entsprechende Bonitätsverschlechterungen dürften die Ratingagenturen in ihren Stressszenarien unterstellen. Dies dürfte nach Meinung von Marktteilnehmern dazu führen, dass Deckungsderivate nicht mehr in der Ratinganalyse berücksichtigt werden und damit eine zusätzliche Deckung der Pfandbriefe vom Markt gefordert wird.

Die Bundesregierung sollte deshalb gebeten werden, die geplante Änderung zu überprüfen.