Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 28. Oktober 1993 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Für die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Gemeinden entstehen weder Verwaltungskosten noch Vollzugsaufwand, da die nötigen Strukturen und Aufgabenzuweisungen im Rahmen der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) in Verbindung mit dem ADR für die Bundesrepublik Deutschland bereits geschaffen sind.

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 28. Oktober 1993 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06. 07. 07

Entwurf
Gesetz zu dem Protokoll vom 28. Oktober 1993 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Vom 2007

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Der Wortlaut des Protokolls wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung nachstehend dem Gesetz veröffentlicht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung enthält die Ermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr,

Bau und Stadtentwicklung, den Wortlaut des Übereinkommens in der durch das Protokoll geänderten Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 6 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Die Änderungen der Verfahren zur Änderung des Übereinkommens betreffen keine Bestimmungen, die Mitwirkungs- oder Stimmrechte der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen könnten. Die geänderten Verfahren vereinfachen die verkehrsträgerübergreifende Harmonisierung der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, die zur Verbesserung der Sicherheit und zur Erleichterung des multimodalen Transportes gefährlicher Güter von der Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich gewünscht und befürwortet wurden.

Durch das Gesetz entstehen Bund, Ländern und Gemeinden keine neuen Kosten, da die nötigen Verwaltungsstrukturen, Aufgabenzuweisungen und Festlegungen von Verantwortlichkeiten bereits aufgrund des Gesetzes zum ADR vorhanden sind. Die betroffene Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet, da die durch das Protokoll geänderte Begriffsbestimmung für "Fahrzeug" infolge der Umsetzung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße bereits Teil des geltenden Rechts ist.

Protokoll zur Änderung von Artikel 1 Buchstabe a, Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (Übersetzung)

Die Vertragsparteien dieses Protokolls -

Artikel 1
Änderung des Artikels 1 Buchstabe a des Übereinkommens

Artikel 2
Änderung des Artikels 14 Absatz 1 des Übereinkommens

Artikel 3
Änderung des Artikels 14 Absatz 3 des Übereinkommens

Artikel 4
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

Artikel 5
Verwahrer

Artikel 6
Inkrafttreten

Artikel 7

Artikel 8

Denkschrift

I. Allgemeines

Für die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gilt das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), das die Bundesrepublik Deutschland am 13. Dezember 1957 unterzeichnet hat. Durch das Gesetz vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II S. 1489) hat der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates dem Übereinkommen gemäß Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes zugestimmt.

Zur Änderung von Artikel 1 Buchstabe a, Artikel 14 Abs. 1 und 3 Buchstabe b des Übereinkommens hat die Konferenz der Vertragsparteien am 28. Oktober 1993 ein Protokoll angenommen. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Änderungsprotokoll am 19. Januar 1994 unterzeichnet; es soll nunmehr mit diesem Gesetz in deutsches Recht übernommen werden.

Inhaltlich wichtigste Änderung ist die Anpassung der Begriffsbestimmung für "Fahrzeug" an die gleiche Begriffsbestimmung in den Gefahrguttransportregelungen der Europäischen Union (Richtlinie 94/55/EG).

Im Übrigen werden Verfahrensregelungen für das Übereinkommen geändert.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Mit Artikel 1 des Protokolls wird die Begriffsbestimmung für "Fahrzeug" in Artikel 1 Buchstabe a des Übereinkommens an die entsprechende Begriffsbestimmung im EG-Recht (Richtlinie 94/55/EG) angeglichen. Damit wird festgelegt, welche Arten von Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße vom Übereinkommen erfasst und geregelt werden. Nicht erfasste Arten von Fahrzeugen verbleiben in der Regelungshoheit der Vertragsparteien des Übereinkommens.

Zu Artikel 2

Durch Artikel 2 des Protokolls wird die Kompetenz des Generalsekretärs der Vereinten Nationen aus Artikel 14 Abs. 1 ADR erweitert. Zu seinem bisherigen Recht, neben den Vertragsparteien Vorschläge zur Änderung der Anlagen des Übereinkommens zu unterbreiten, tritt das Recht, auch Änderungen der Anlagen des Übereinkommens vorzuschlagen die von der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen angenommen wurden, wenn diese ihn darum ersucht.

Zu Artikel 3

Durch Artikel 3 des Protokolls wird Artikel 14 Abs. 3

Buchstabe b ADR dahingehend ergänzt, dass nicht nur die Vertragsparteien bei Vorlage einer vorgeschlagenen Änderung nach Artikel 14 Abs. 1 ADR eine Frist von mehr als drei Monaten für das Inkrafttreten der Änderung vorsehen können wenn diese angenommen werden, sondern auch dem Generalsekretär diese Möglichkeit eröffnet ist wenn er sein Vorschlagsrecht nach Artikel 14 Abs. 1 ADR ausübt.

Zu Artikel 4

Artikel 4 des Protokolls regelt die Unterzeichung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Protokolls oder den Beitritt zum Protokoll.

Zu Artikel 5

Verwahrer der Urkunden ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zu Artikel 6

Artikel 6 regelt das Inkrafttreten des Protokolls.

Zu Artikel 7

Wird ein Staat Vertragspartei des ADR, nachdem das Protokoll in Kraft getreten ist, so ist er nach Artikel 7 des Protokolls als Partei des ADR in der durch das Protokoll geänderten Fassung anzusehen.

Zu Artikel 8

Artikel 8 regelt die Hinterlegung der Urschriften des Protokolls beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.