Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Mai 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*)

Vom ...

Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), § 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 192 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

In der Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die Verordnung zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1767), wird nach Nummer 1.2.2 folgende Nummer eingefügt:

"1.2.2.0 Galega orientalis Lam. Geißraute".

Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung

Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1767), wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Neubekanntmachung

Artikel 4
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2008
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Durch die Richtlinie 2007/72/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 66/401/EWG des Rates hinsichtlich der Aufnahme der Art Galega orientalis Lam. (ABl EU (Nr. ) L 329 S. 37) ist die Geißraute in das Verzeichnis der Arten aufgenommen worden, die der Futterpflanzenrichtlinie unterfallen. Zur Umsetzung dieser Richtlinie in das nationale Recht ist es erforderlich, die Art Galega orientalis Lam. in die Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz aufzunehmen und entsprechende Ergänzungen der Anlagen der Saatgutverordnung vorzunehmen Durch den Erlass der Verordnung entstehen den öffentlichen Haushalten keine zusätzlichen Kosten (weder beim Vollzugsaufwand noch außerhalb des Vollzugsaufwandes), da die Art Galega orientalis Lam. in Deutschland keine wirtschaftliche Rolle spielt.

Der Wirtschaft, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, entstehen keine Kosten.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf die Verbraucherpreise sind nicht zu erwarten.

Durch die Verordnung werden keine neuen Informationspflichten eingeführt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz

Mit der Änderung (Aufnahme in das Artenverzeichnis) wird es den Wirtschaftsteilnehmern ermöglicht anerkanntes Saatgut der Art Galega orientalis Lam. - Geißraute - in den Verkehr zu bringen. In Deutschland spielt die Art keine wirtschaftliche Rolle, Saatgut von Geißraute wird aber in anderen Mitgliedstaaten, zum Beispiel in Estland, erzeugt. Da die Richtlinie 2007/72/EG für alle Mitgliedstaaten gilt, unabhängig davon, ob die Geißraute auf ihren jeweiligen Märkten eine Rolle spielt, muss ihre Aufnahme auch in das deutsche Saatgutverkehrsrecht erfolgen.

Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 SaatG

Zu Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung

Mit den Änderungen in Nummer 1 und 2 werden die Anforderungen, denen das Saatgut bei der Beschaffenheitsprüfung entsprechen muss (Nummer 1) und die Mindestgrößen der Saatgutpartien, die dieser Prüfung zugrunde liegen, festgelegt. Mit den Änderungen wird Artikel 1 der Richtlinie 2007/72/EG umgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 6 SaatG

Zu Artikel 3 Neubekanntmachung

Da beide Rechtsverordnungen seit ihrer jeweils letzten Bekanntmachung der Neufassung mehrere Änderungen erfahren haben, wird dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Möglichkeit eingeräumt, zur besseren Lesbarkeit der Rechtstexte, deklaratorische Bekanntmachungen der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassungen der Rechtsverordnungen vorzunehmen.

Zu Artikel 4 Inkrafttreten

Im Hinblick auf die Umsetzung des Gemeinschaftsrechts ist das sofortige Inkrafttreten dieser Verordnung erforderlich.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 499:
Entwurf der Zwölften Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Zwölften Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Entwurf enthält keine neuen Informationspflichten für die Wirtschaft. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben wird eine weitere Futterpflanze in das Artenverzeichnis der saatgutrechtlichen Vorschriften aufgenommen. Dies wirkt sich nach Angaben des Ressorts nicht auf die bestehenden Bürokratiekosten aus, da die betroffene Pflanzenart in Deutschland keine wirtschaftliche Rolle spielt.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter