Empfehlungen der Ausschüsse - 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften

A


Der federführende Wirtschaftsausschuss,
der Agrarausschuss,
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und
der Rechtsausschuss
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 20 G 10), Artikel 2 Nr. 21 Buchstabe c ( § 110 Abs. 9 TKG), Nr. 23 (§ 113 Abs. 2 Satz 2 bis 4 TKG), Nr. 31 Buchstabe c (§ 150 Abs. 12a TKG)

Begründung

Mit § 20 G 10-E und § 150 Abs. 12a TKG-E sollen Übergangsregelungen geschaffen werden, wonach sich die Entschädigungen für die Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Erbringung von Leistungen nach § 2 Abs. 1 G 10 sowie nach § 110 Abs. 9 TKG bis zum Erlass einer nach dieser Vorschrift zu erlassenden Rechtsverordnung nach § 23 JVEG richten. Bei den genannten Leistungen handelt es sich insbesondere um Auskünfte und Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung, zu denen die Telekommunikationsunternehmen entweder im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, durch das Zollkriminalamt oder durch den Bundesnachrichtendienst herangezogen werden. Sobald die Verordnung in Kraft getreten ist, soll sich die Entschädigung der Telekommunikationsunternehmen - im Gegensatz zur Entschädigung für die Überwachung der Post und andere Maßnahmen, zu denen Zeugen und Dritte im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen verpflichtet werden - nach dieser Verordnung richten.

Mit der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Änderung in § 113 Abs. 2 TKG-E soll die rechtsförmliche Anpassung vorgenommen werden, um den Telekommunikationsunternehmen für Auskünfte nach § 113 Abs. 1 TKG eine von § 23 JVEG abweichende Entschädigung nach der Rechtsverordnung des § 110 Abs. 9 TKG gewähren zu können.

Für die genannte Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 TKG besteht aber weder ein Bedarf, noch kann ein Anwendungsbereich wirksam eröffnet werden. Da eine verfassungsgemäße Ausgestaltung der Verordnung ebenfalls kaum denkbar ist, ist mit § 110 Abs. 9 TKG auch die Verordnungsermächtigung selbst aufzuheben. Damit entfällt zugleich das Bedürfnis für Übergangs- und Vorrangregelungen.

Die §§ 23, 19 ff. JVEG enthalten ausgewogene Spezialregelungen gerade für die Entschädigung Dritter, die im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen herangezogen werden. Es ist geboten, es bei den für alle Betroffenen ausgewogenen Regelungen zu belassen:

Zum einen entsprechen die von den Telekommunikationsunternehmen für strafrechtliche Ermittlungen zu erbringenden Leistungen den Zeugenpflichten jedes Bürgers. Die Entschädigungsleistungen müssen mit dieser Pflicht korrelieren und können dementsprechend zur Wahrung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht im Umfang marktgerechter Vergütungen gewährt werden. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz enthält in sich stimmige und ausgewogene Regelungen, die die Positionen sowohl der im Interesse des Allgemeinwohls tätigen Strafverfolgungsbehörden als auch der in Anspruch genommenen Zeugen und Dritten angemessen berücksichtigen.

Eine Sonderregelung nur für die den Telekommunikationsunternehmen zu gewährenden Entschädigungen dürfte überdies nicht in verfassungsgemäßer Weise auszugestalten sein, sondern gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 GG verstoßen. Denn es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der eine derartige Ungleichbehandlung der Entschädigungsleistungen für Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen auf der einen und für sonstige Inanspruchnahmen von Zeugen oder Dritten auf der anderen Seite rechtfertigt. Zwar werden Telekommunikationsunternehmen unter Umständen häufiger in Anspruch genommen als Zeugen. Aber auch andere Unternehmen wie beispielsweise Postdienstleister, Behörden u.a. werden verstärkt zu Ermittlungsmaßnahmen herangezogen. Insbesondere Kreditinstitute werden sogar ungleich öfter als Telekommunikationsunternehmen zur Auskunftserteilung in Anspruch genommen.

Da § 23 JVEG die Entschädigung speziell für Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung regelt, besteht auch kein praktisches Bedürfnis für eine weiter gehende Rechtsverordnung. Denn es ist bereits eine abschließende Sonderregelung vorhanden, so dass ein Anwendungsbereich für die - dem Gesetz nachrangige - Rechtsverordnung gar nicht verbleibt. Dies ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Entschädigungsleistungen im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz abschließend - § 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG - geregelt werden, wodurch die Ausgewogenheit der Regelungen gewahrt werden soll.

Zu Artikel 2 Nr. 3 ( § 9a Satz 1 TKG)

Begründung

Zu Buchstabe a Für neue Märkte führt § 9a TKG-E neben den Voraussetzungen, die bereits nach § 9 Abs. 1 TKG vorliegen müssen, ein zusätzliches Kriterium für eine Marktregulierung ein. Dies ist in der Vorschrift zum Ausdruck zu bringen. Dadurch wird klargestellt, dass auch neue Märkte zunächst gemäß den Vorgaben der §§ 10, 11 TKG zu definieren sowie zu analysieren sind und damit das Konsultations- und Konsolidierungsverfahren nach § 12 TKG durchzuführen ist.

Zu Buchstabe b

Nach § 9a TKG-E soll die Regulierung eines neuen Marktes in der Regel nur erfolgen, wenn andernfalls die Entwicklung eines nachhaltigen wettbewerbsorientierten Marktes behindert wird. Im Widerspruch dazu steht, dass die Definition eines "nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes" in § 3 Nr. 12 TKG voraussetzt, dass eine Regulierung bereits stattgefunden hat. Denn nur dann kann sie zurückgeführt werden.

4. Zu Artikel 2 Nr. 3 ( § 9a Satz 1 TKG)

In Artikel 2 Nr. 3 ist in § 9a Satz 1 das Wort "langfristig" zu streichen.

Begründung

Das Wort "langfristig" ist im Zusammenhang mit dem Regelungsgegenstand des § 9a Satz 1 TKG-E missverständlich. Denn dessen Sinn und Zweck ist es, gerade zu gewährleisten, dass es nicht zur Entstehung dauerhafter monopolistischer Strukturen und nicht zu einem andauernden Wettbewerbsausschluss durch ein führendes Unternehmen kommt. Durch die Streichung wird verhindert, dass das Wort "langfristig" als eine mit dem Sinn und Zweck des § 9a TKG-E nicht zu vereinbarende Beschränkung des Ermessensspielraums der Regulierungsbehörde aufgefasst wird.

Um sicherzustellen, dass neue Märkte regelmäßig nicht schon bei einer nur temporären Wettbewerbsbeeinträchtigung in die sektorspezifische Regulierung einbezogen werden, ist das Wort "langfristig" nicht erforderlich. Denn § 9a TKG-E stellt nicht auf die Behinderung des Wettbewerbs, sondern auf die Behinderung der Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes ab. Dies schließt aus, allein eine nur temporäre Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf einem neuen Markt ohne weitere Zukunftsprognose zum Anlass für eine Regulierung zu nehmen. Insofern ist auch keine anderweitige Qualifizierung der von § 9a TKG-E für eine Regulierung erforderlichen Entwicklungsbehinderung notwendig.

5. Zu Artikel 2 Nr. 6 ( § 30 Abs. 3 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelung in § 30 TKG grundsätzlich auf ihre Vereinbarkeit mit EU-Recht und auf eine verständlichere Formulierung zu überprüfen.

Begründung

Die Europäische Kommission hat im Vertragsverletzungsverfahren 2004/2221 die Bestimmung in § 30 TKG aus folgenden Gründen beanstandet:

Es erscheint fraglich, ob die beabsichtigte Änderung in § 30 Abs. 3 TKG-E diese Beanstandungen ausräumen kann, da die beanstandeten Kriterien auch weiterhin maßgeblich sind. Im Übrigen sollte durch eine Überarbeitung des Textes sichergestellt werden, dass die Formulierung verständlicher und damit rechtssicherer wird.

6. Zu Artikel 2 Nr. 7a - neu - (§ 38 und 42 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine Regelung vorzusehen, die sicherstellt, dass die Vorschriften der nachträglichen Regulierung von Entgelten nach § 38 TKG und zu den Missbrauchsverfahren nach § 42 TKG auch dann von der Bundesnetzagentur angewandt werden können, wenn die beträchtliche Marktmacht noch nicht in einem förmlichen Marktdefinitions- und Marktanalyseverfahren nach § 10 bzw. § 11 TKG festgestellt worden ist.

Begründung

Die frühere Praxis der Bundesnetzagentur, auch dann Verfahren durchzuführen, wenn die förmlichen Verfahren der Marktdefinition und Marktanalyse noch nicht abgeschlossen sind, wurde vom Verwaltungsgericht verworfen. Dies führt zu einer Regelungslücke auf allen Märkten, für die diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es ist daher unerlässlich, für eine effiziente Regulierung Sorge zu tragen.

7. Zu Artikel 2 (§§ 43a, 45a bis 45f, 45h bis 45k, 45p, 47a, 47b TGK) Artikel 3 ( § 45l TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Verwendung des Begriffs "Endnutzer" insbesondere in den §§ 43a, 45a bis 45f, 45h bis 45k, 45p und 47a, 47b TKG-E sowie in § 45l TKG-E zu überprüfen.

Begründung

Der Begriff des "Endnutzer" ist in § 3 Nr. 8 TKG definiert als eine juristische oder natürliche Person, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt. Eine vertragliche Beziehung zu einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten wird dabei nicht vorausgesetzt. Sinn und Zweck insbesondere der aufgeführten Vorschriften ist es jedoch, die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten und ihrer Kunden zu regeln. Insofern setzen sie eine Vertragsbeziehung voraus und sollen keine davon losgelösten Rechte und Pflichten begründen. Dies spricht für die Verwendung des Begriffs "Teilnehmer" in den angeführten Vorschriften, der in § 3 Nr. 20 TKG als jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat, definiert ist. Dementsprechend gewährt § 45m TKG-E in Abweichung zu den genannten Vorschriften dem Teilnehmer und nicht dem Endnutzer das Recht, von seinem Anbieter eines öffentlichen Telefondienstes einen unentgeltlichen Eintrag in ein Teilnehmerverzeichnis verlangen zu können.

8. Zu Artikel 2 Nr. 9 ( § 43a Satz 1 TKG)

In Artikel 2 Nr. 9 sind in § 43a Satz 1 die Wörter "im Vertrag" durch die Wörter "rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrages" zu ersetzen.

Begründung

Die Begründung des Gesetzentwurfs verweist darauf, dass durch die Vorschrift des § 43a über Mindestanforderungen an die Vertragsinhalte die Vergleichbarkeit von Angeboten für den Endnutzer verbessert werden soll. Es wird ausdrücklich der Vergleich mit den Vorgaben der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) herausgestellt. Damit Verbraucher hiervon wie vorgesehen profitieren können, ist jedoch die Kenntnis der Vertragsinhalte bereits rechtzeitig vor Vertragsschluss erforderlich, so wie es in § 312c Abs. 1 BGB geregelt ist, auf den § 1 Abs. 1 BGB-InfoV Bezug nimmt. Deshalb ist eine Anpassung des Wortlautes konsequent.

9. Zu Artikel 2 Nr. 10 ( § 44a Satz 1 TKG)

In Artikel 2 Nr. 10 § 44a Satz 1 sind nach dem Wort "Vorsatz" die Wörter "oder grober Fahrlässigkeit" einzufügen.

Begründung

Die Haftungsbeschränkung soll nach dem Gesetzentwurf nur bei Vorsatz entfallen, nicht aber bei grober Fahrlässigkeit, ohne dass dies näher begründet wird. Dies ist sachlich nicht geboten, führt zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten und deshalb zu unnötigen Prozessen und steht mit vergleichbaren Vorschriften nicht in Einklang: Zu verweisen ist etwa auf § 14 Satz 2 der Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214).

10. Zu Artikel 2 Nr. 10 ( § 44a TKG)

Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 44a TKG-E nicht nur eine globale, sondern auch eine individuelle Haftungsbegrenzung aufzunehmen.

Begründung

Bei den von Telekommunikationsanbietern erbrachten Leistungen handelt es sich um Massenprodukte. Durch den Wegfall einer Haftungsbegrenzung gegenüber Endnutzern ergibt sich ein im Vergleich zur geltenden Rechtslage deutlich verschärftes Haftungsrisiko. Dieses stünde außer Verhältnis zu den gängigen Tarifen im Standardgeschäft. Dem Verbraucherschutz kann angemessen durch eine maßvolle Erhöhung der bislang nach § 7 TKV-1997 für die individuelle Haftung gegenüber Endnutzern geltende Höchstgrenze Rechnung getragen werden.

11. Zu Artikel 2 Nr. 12 ( § 45c TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob es in § 45c Abs. 1 TKG-E neben der Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zur Einhaltung verbindlich geltender Normen und technischer Anforderungen erforderlich ist, den Kunden im Fall einer Pflichtverletzung ein Kündigungsrecht zu gewähren.

Begründung

Sinn und Zweck des Artikels 17 Rahmenrichtlinie ist die Sicherstellung von Interoperabilität. Zur Umsetzung der EU-Vorgabe ist es ausreichend, lediglich die entsprechenden Normen und technischen Anforderungen als verbindlich vorzugeben. Ergibt sich aus § 45c Abs. 1 TKG-E eine Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, gegenüber ihren Kunden die Vorgaben einzuhalten, so können die Kunden ggf. ein Kündigungsrecht aus den Vorschriften des BGB herleiten.

12. Zu Artikel 2 Nr. 12 (§ 45e Abs. 1 Satz 1 TKG)

Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren den Anwendungsbereich des § 45e Abs. 1 Satz 1 TKG-E auf diejenigen Dienste zu beschränken, die zu den Universaldiensten zählen.

Begründung

Die Vorschrift geht in ihrer jetzigen Fassung in Bezug auf den Normadressaten über die europarechtlichen Vorgaben der Universaldienstrichtlinie hinaus. Seine diesbezüglichen Bedenken hat der Bundesrat bereits in seinem Beschluss vom 18. März 2005 (BR-Drs. 092/05(B) HTML PDF ) zum Ausdruck gebracht.

Gerade im Mobilfunk etablieren sich derzeit zahlreiche Geschäftsmodelle, bei denen der Kunde sich bewusst dafür entscheidet, lediglich Basisleistungen zu günstigen Preisen, ohne zusätzliche kostenfreie Serviceleistungen in Anspruch zu nehmen. Durch eine generelle Verpflichtung für alle Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, auf Verlangen kostenfreie Einzelverbindungsnachweise zu erteilen, wird die Umsetzung solcher Geschäftsmodelle erschwert und damit die Möglichkeit eingeschränkt, im Wettbewerb differenzierte Angebote zu entwickeln. Verbraucher, die auch außerhalb des Festnetzes Wert auf einen Einzelverbindungsnachweis legen, haben auf Grund der schon heute ohne entsprechende Reglung bestehenden freiwilligen Angebote zahlreicher Anbieter die Möglichkeit, einen solchen zu erhalten.

13. Zu Artikel 2 Nr. 12 (§ 45e Abs. 1 Satz 2, Satz 3 - neu - TKG)

In Artikel 2 Nr. 12 ist § 45e Abs. 1 wie folgt zu ändern:

Begründung

Rund 50% der Nutzer von Mobilfunkgeräten nutzen für die Bezahlung der Dienstleistung Prepaid-Karten. Insbesondere bei jungen Menschen mit geringem Einkommen ist diese Art der Bezahlung beliebt.

Die Transparenz bei der Nutzung von Prepaid-Karten ist traditionell gering, denn es wird keine gesonderte Rechnung erstellt. Ist das vorausbezahlte Guthaben aufgebraucht, muss es wieder aufgefüllt werden. Die Nutzer der Karten haben in der Regel nur die Möglichkeit, sich die Kosten der letzten fünf Telefonate kostenlos ansagen zu lassen.

In den letzten Jahren sind die Nutzungsmöglichkeiten der Mobilfunkgeräte insbesondere für teure Premiumdienste ständig gestiegen. Das Herunterladen von Klingeltönen und Logos, teilweise verbunden mit dem Abschluss von Abonnement-Verträgen, der Versand von unterschiedlichsten Premium-SMS und die Nutzung von Premium-Sprachdiensten machen die Kosten noch unübersichtlicher. Deshalb ist es zur Schaffung von Kostentransparenz notwendig, den überwiegend jungen Nutzern auf Anforderung einen Einzelverbinungsnachweis zur Verfügung zu stellen. Mit Rücksicht auf den üblicherweise bei Prepaid-Karten fehlenden Rechnungsversand kann dies in elektronischer Form erfolgen. Da die Verbindungsdaten der Prepaid-Kunden für Fälle von Beanstandungen (§ 45i) grundsätzlich von den Anbietern vorgehalten werden müssen, hält sich der zusätzliche Aufwand bei den Anbietern in engen Grenzen.

14. Zu Artikel 2 Nr. 12 ( § 45e TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit bei einer Weitervermittlung gesetzlich sicherzustellen ist, dass die Rufnummer, an die weitervermittelt wurde, im Einzelverbindungsnachweis erscheint.

Begründung

Im Interesse einer Überprüfbarkeit der Rechnung ist es erforderlich, auch die Abrechnung eines aus einem anderen Dienst weitervermittelten Gesprächs kontrollieren zu können.

15. Zu Artikel 2 Nr. 12 ( § 45f Satz 4 TKG)

Der Bundesrat fordert, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, die Verweisung in § 45f Satz 4 TKG-E auch auf § 81 Abs. 2 TKG zu erstrecken.

Begründung

Bislang lässt sich die Anwendung des § 81 Abs. 2 TKG lediglich mittelbar über die Verweisung des § 81 Abs. 5 TKG begründen, auf den in § 45f Satz 4 TKG-E verweist. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte sich die Verweisung in § 45f Satz 4 TKG-E auch auf § 81 Abs. 2 TKG-E beziehen.

16. Zu Artikel 2 Nr. 12 (§ 45g Abs. 2 Satz 1 TKG)

In Artikel 1 Nr. 12 ist in § 45g Abs. 2 Satz 1 die Angabe "Nr. 1 und 2" durch die Angabe "Nr. 1, 2 und 3" zu ersetzen.

Begründung

Die Überprüfbarkeit der Entgeltgenauigkeit und -richtigkeit soll auch auf volumenabhängig tarifierte Verbindungen erstreckt werden.

17. Zu Artikel 2 Nr. 12 ( § 45i TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen,

Begründung

Zu Buchstabe a § 45i Abs. 1 Satz 1 TKG-E setzt voraus, dass zwischen dem beanstandenden Teilnehmer und dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine vertragliche Ausschlussfrist vereinbart worden ist. Im Gegensatz dazu gewährt § 16 Abs. 1 TKV-1997 das Recht zur Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens und zur Durchführung einer technischen Prüfung jedem Teilnehmer, und zwar unabhängig von einer Vereinbarung über eine Ausschlussfrist. Dies sollte aus Gründen der Kontinuität und der Rechtssicherheit beibehalten werden. Geregelt werden sollte eine generell geltende Beanstandungsfrist, die durch eine vertragliche Vereinbarung verlängerbar ist. § 45i Abs. 2 Satz 1 2. Alternative TKG-E ist entsprechend anzupassen.

Zu Buchstabe b

Die ursprünglich in der TKV-1995 geregelte Einwendungsfrist betrug lediglich sechs Wochen. Darüber hinausgehende Beanstandungsfristen haben sich bislang in Praxis nicht etabliert. Dies sollte Berücksichtigung finden.

Zu Buchstabe c

Die Folgen eines Überschreitens der einmonatigen Frist, in der in der Regel die Aufschlüsselung des Verbindungsaufkommens und die Durchführung der technischen Prüfung erfolgen soll, wird in § 45i TKG-E ebenso wenig geregelt wie die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Regel. Dies ist mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden, die voraussichtlich zu einer Vielzahl von Streitigkeiten darüber führen werden, ob die Frist eingehalten worden ist und welche Folgen eine etwaige Fristüberschreitung hat. Ein konkreter Nutzen ergibt sich dagegen für den Verbraucher durch die Regelfrist nicht. Seinen Interessen ist durch § 45i Abs. 1 Satz 3 und § 45i Abs. 3 Satz 2 2. Alternative TKG-E ausreichend Rechnung getragen.

Zu Buchstabe d

Das Recht des Teilnehmers, nach einer Beanstandung die Vorlage eines Entgeltnachweises und des Ergebnisses der technischen Prüfung zu verlangen, ist bislang nicht fristgebunden. Es kann daher insbesondere erst nach Ablauf einer Frist von zwei Monten nach erfolgter Beanstandung geltend gemacht werden. In Verbindung mit § 45i Abs. 1 Satz 3 TKG-E hat dies zur Folge, dass ein Teilnehmer die Fälligkeit seiner Rechnung hinauszögern kann, obwohl sein Telekommunikationsanbieter die technische Prüfung zügig innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen hat.

Zu Buchstabe e

Nach dem derzeitigen Wortlaut des § 45i Abs. 2 Satz 1 2. Alternative TKG-E entfällt die Nachweispflicht auch dann, wenn ein Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit die gespeicherten Daten nach Verstreichen der Beanstandungsfrist löscht, obwohl es zu einer Beanstandung gekommen ist.

18. Zu Artikel 2 Nr. 12 (§ 45i Abs. 1 Satz 3 TKG)

In Artikel 2 Nr. 12 ist § 45i Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:

Begründung

§ 45i Abs. 1 Satz 3 TKG-E statuiert als Folge der nicht (rechtzeitigen) Vorlage des Entgeltnachweises und des Ergebnisses der technischen Prüfung, dass die "mit der Abrechnung geltend gemachte Forderung rückwirkend erst im Zeitpunkt der Vorlage fällig" werde. Abweichend von der allgemeinen Regel, dass bereits entstandene Ansprüche aus Verzug in Fällen des nachträglichen Wegfalls der Fälligkeit bzw. des nachträglichen Entstehens einer Einrede des Schuldners nicht entfallen (vgl. Löwisch, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Neubearb. 2004, § 286 Rnr. 7 und 126), sollen im Falle einer Fristüberschreitung durch den Anbieter auf ein Vorlageverlangen des Endnutzers nach § 45i Abs. 1 Satz 2 TKG-E Verzugsfolgen rückwirkend entfallen. Dies ist in § 45i Abs. 1 Satz 3 TKG-E deutlich zu machen. Die dort gewählte Formulierung: "rückwirkend erst im Zeitpunkt der Vorlage fällig", die offenbar einem Einwand des Bundesrates im Beschluss vom 8. Juli 2005 (BR-Drs. 438/05(B) HTML PDF , dort Ziffer 3) gegen den Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 17. Juni 2005 (BR-Drs. 438/05 (PDF) ) Rechnung tragen soll, bringt das Gemeinte noch nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck. Im Übrigen verringert der Gesetzentwurf der Bundesregierung gegenüber dem Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages vom 17. Juni 2005 die Mindestfrist für Beanstandungen nach § 45i Abs. 1 Satz 1 TKG-E von zwei Monaten auf acht Wochen. Entsprechend ist die Frist in § 45i Abs. 1 Satz 3 TKG-E von zwei Monaten auf acht Wochen zu verkürzen.

19. Zu Artikel 2 Nr. 12 (§ 45j Abs. 2 Satz 2 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob § 45j Abs. 2 Satz 2 TKG-E wie folgt gefasst werden sollte:

Begründung

Die Anwendbarkeit von § 45j Abs. 2 Satz 2 TKG-E muss nach ihrem Sinn und Zweck auch dann möglich sein, wenn in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen nur eines Vorjahres niedrigere Entgeltforderungen bestanden. Dies sollte sich deutlich aus der Formulierung ergeben. Verglichen werden müssen dabei Durchschnittsbeträge. Ist die durchschnittliche Entgeltforderung eines Vorjahres niedriger als der Durchschnittsbetrag nach § 45j Abs. 2 Satz 1 TKG-E, gilt der niedrige Durchschnittsbetrag. Ausgehend davon ist es nicht möglich, dass (mehrere) Beträge an die Stelle (einer Vielzahl) von berechneten Durchschnittsbeträgen treten.

Zu Artikel 2 Nr. 12 (§ 45k Abs. 2 und Abs. 5 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen,

Begründung

Zu Buchstabe a

§ 45k Abs. 2 Satz 3 TKG-E eröffnet dem Teilnehmernetzbetreiber die Möglichkeit, sein Interesse am Ausgleich einer offenen Rechnung zumindest im Umfang des bislang durchschnittlich angefallenen Entgelts vorläufig durchzusetzen, und zwar trotz Beanstandung. Damit wird dem Teilnehmernetzbetreiber ein geeignetes Mittel an die Hand gegeben, um dem Vorschieben von Einwendungen zur Verhinderung einer Anschlusssperrung zu begegnen.

§ 45k Abs. 2 Satz 3 TKG-E setzt allerdings in seiner bisherigen Fassung voraus, dass die Schlüssigkeit einer Beanstandung streitig ist. Da die Schlüssigkeit einer Beanstandung nicht davon abhängt, ob die vorgebrachten Tatsachen tatsächlich zutreffen, kann die Forderung auf eine Zahlung des Durchschnittsbetrages nicht auf einen Streit über den Wahrheitsgehalt des Tatsachenvortrags gestützt werden.

Dem Teilnehmernetzbetreiber wird damit die Möglichkeit genommen, sein Verhalten an seine Einschätzung der Erfolgsaussichten der erhobenen Beanstandung auch im Hinblick auf die behaupteten Tatsachen (z.B. Manipulation seiner Anlage durch Dritte) anzupassen. Im Vergleich zu der nach § 19 Abs. 4 TKV-1997 geltenden Rechtslage, nach der eine Sperrung im Fall einer Beanstandung nur dann unterbleibt, wenn der Teilnehmer einen Durchschnittsbetrag an den Teilnehmernetzbetreiber bezahlt, erscheint dies als eine nicht begründbare Schlechterstellung des Teilnehmernetzbetreibers.

Unabhängig davon erscheint die Notwendigkeit eines Streits über die Schlüssigkeit einer Beanstandung in der Praxis nur schwer handhabbar. Zum einen ist mit Abgrenzungsproblemen zu rechnen. Zum anderen ist unklar, welche Qualität die Prüfung einnehmen muss und ab welchen Zeitpunkt überhaupt der geforderte Streit besteht.

Zu Buchstabe b

Da die Fälligkeit einer Forderung Vollzugsvoraussetzung ist, erscheint der Regelungsgehalt von § 45k Abs. 2 Satz 4 TKG-E zweifelhaft.

Zu Buchstabe c

Die Formulierung des § 45k Abs. 5 Satz 2 TKG-E eröffnet einem säumigen Teilnehmer die Möglichkeit eine Aufhebung der Sperrung zu erreichen, indem er durch Zahlung eines u. U. nur geringen Teilbetrages seine offenen Verbindlichkeiten auf unter 75 EUR verringert. Dies erscheint nicht interessengerecht.

23. Zu Artikel 2 Nr. 14 (§ 55 Abs. 1 Satz 5 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, in § 55 Abs. 1 Satz 5 TKG-E nach dem Wort "Störungen" die Formulierung "sowie zur Informationen der betroffenen Unternehmen über den Umfang der Störung" einzufügen.

Begründung

Es sollte sichergestellt werden, dass die betroffenen Unternehmen von der eingeschränkten Nutzbarkeit der ihnen zugeteilten Frequenzen in jedem Fall erfahren. Nur so wird es ihnen ermöglicht, die Einhaltung der festgelegten Frequenznutzungsbedingungen zu überprüfen und ihre Kunden ggf. entsprechend zu informieren.

24. Zu Artikel 2 Nr. 14 (§ 55 Abs. 1, 1a - neu - TKG)

Artikel 2 Nr. 14 ist wie folgt zu fassen:

"14. § 55 wird wie folgt geändert:

Begründung

§ 55 Abs. 1 Satz 4 und 5 TKG-E enthalten keine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Betrieb von Mobilfunkblockern (auch "Handy-Störsender" oder "Jammer" genannt) auf dem Gelände von Justizvollzugsanstalten durch die Justizvollzugsbehörden. Der Bundesrat hat in seiner 821. Sitzung am 7. April 2006 beschlossen, dass eine solche ausdrückliche Rechtsgrundlage durch Einfügung eines Absatzes 1a in § 55 TKG geschaffen werden soll. Zur weiteren Begründung kann auf die in dem Gesetzentwurf des Bundesrates (BR-Drs. 720/05(Beschluss) ) gegebene Einzelbegründung verwiesen werden.

Nachdem die Bundesregierung dies im vorliegenden Gesetzentwurf nicht aufgegriffen hat, soll dem Beschluss des Bundesrates vom 7. April 2006 im jetzigen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens Rechnung getragen werden.

25. Zu Artikel 3 Nr. 2 (§ 45l Abs. 1 Satz 1 TKG)

In Artikel 3 Nr. 2 ist § 45l Abs. 1 Satz 1 wie folgt zu fassen:

Begründung

Insbesondere unerfahrenen Kunden, die unter Umständen den Überblick über die Höhe der mit dem Handy abgeschlossenen Abonnement-Verträge verloren haben, soll durch eine "Warn-SMS" die beachtliche Höhe der eingegangenen Verpflichtungen deutlich gemacht werden. Es ist aber zu befürchten, dass gerade die Kunden, die die Höhe der eingegangenen Abonnement-Verpflichtungen nicht im Blick haben, auch nicht daran denken werden, bei allen Anbietern, mit denen sie Abonnement-Verträge abschließen, einen solchen Warnhinweis auch anzufordern. Deshalb sollte der Endnutzer den Warnhinweis, dass er bei einem einzelnen Anbieter für über 20 Euro monatlich Abonnement-Verträge abgeschlossen hat, automatisch erhalten und nicht nur auf Anforderung.

Im Übrigen dürfte es für die Anbieter solcher Leistungen keinen Mehraufwand darstellen, wenn automatisch alle Kunden beim Überschreiten der 20 Euro-Grenze einen Hinweis erhalten, denn das Bearbeiten entsprechender Anforderungen entfällt sogar.

26. Zu Artikel 3 Nr. 2 (§ 45l Abs. 2 Satz 2, Satz 3 TKG)

In Artikel 3 Nr. 2 ist § 45l Abs. 2 wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Formulierung dient der Klarstellung, dass bereits vom Anbieter erbrachte vertragsgemäße Leistungen auch im Falle der Kündigung eines Abonnement-Vertrages zu bezahlen sind. Es wird aber durch die Streichung des Satzes 3 auch klargestellt, dass der Anbieter Beträge des Kunden, die er im Voraus für noch nicht erbrachte Leistungen über die Telefonrechnung oder Prepaid-Karte des Kunden abgebucht hat, im Falle der Kündigung erstatten muss. Wäre für diese Teilleistungen des Kunden eine Erstattung ausgeschlossen, würde das Kündigungsrecht bei (hohen) Vorauszahlungen, die über die Telefonrechnung oder Prepaid-Karte abgebucht werden, völlig ins Leere laufen.

27. Zu Artikel 3 Nr. 3 (§ 66a Satz 1, Satz 2 TKG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob durch die gewählte Formulierung in Artikel 3 Nr. 3 (§ 66a Satz 1 und 2 TKG) eine ausreichende Preisangabe beim Angebot von Massenverkehrs-Diensten gewährleistet ist. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass auch dann eine deutliche und gut lesbare Preisanzeige zu erfolgen hat, wenn in Fernsehsendungen die Zuschauer nur mündlich zum Anruf eines Dienstes aufgefordert werden, ohne dass die Rufnummer eingeblendet wird.

Begründung

Einige Fernsehsender nutzen die Nummern der Massenverkehrs-Dienste für Quiz-Sendungen und erzielen damit ganz erhebliche Einnahmen. Die Zuschauer werden im Rahmen dieser Sendungen immer wieder mit Hinweis auf die hohen Gewinne mündlich aufgefordert, eine bestimmte Rufnummer anzurufen. Dabei sind bisher die Einblendungen der Preise für die Anrufe häufig undeutlich und schlecht zu lesen. Es ist zu befürchten, dass diese Sender künftig die Rufnummer nur klein einblenden werden, um in der Folge auch nur eine kleine Preisanzeige einblenden zu müssen, und sich ansonsten auf die mündliche Bewerbung der Rufnummer beschränken. Aus Sicht des Bundesrates muss im Interesse der Preistransparenz aber auch in diesen Fällen eine deutliche und gut lesbare Preisanzeige erfolgen.

28. Zu Artikel 3 Nr. 3 (§ 66b Abs. 1 Satz 1 TKG)

In Artikel 3 Nr. 3 ist in § 66b Abs. 1 Satz 1 der erste Halbsatz wie folgt zu fassen:

Begründung

Die Stiftung Warentest hatte zuletzt in einer Meldung vom 28. April 2006 davon berichtet, dass unseriöse Call by Call-Anbieter häufig sehr günstige Preise veröffentlichen, um in den in der Regel wöchentlich erscheinenden Preislisten der Tageszeiten eine Spitzenposition einzunehmen. Dann werden die Preise kurzfristig nach der Veröffentlichung solcher Preislisten drastisch erhöht. Stiftung Warentest nannte z.B. einen Anbieter, der seine Preise zwei Tage nach der Meldung besonders günstiger Preise erhöhte und dadurch siebenmal so teuer war, wie vorher genannt.

Das marktgerechte Mittel, um gegen diese unseriöse Praxis vorzugehen, ist die Schaffung von Preistransparenz durch vorherige Preisansage, die bisher schon bei seriösen Anbietern üblich ist. Deshalb zielt der Änderungsvorschlag darauf ab, auch die Anbieter von Call by Call-Telefondiensten zur vorherigen Preisansage zu verpflichten.

29. Zu Artikel 3 Nr. 3 (§ 66b Abs. 1 Satz 4 und 5 TKG)

In Artikel 3 Nr. 3 sind in § 66b Abs. 1 die Sätze 4 und 5 zu streichen.

bei Annahme entfällt Ziffer 30

Begründung

Der Vorschlag der Bundesregierung sieht vor, dass eine Preisansage bei Neuartigen Diensten bei einem Preis ab 3 Euro pro Minute, bei der Nutzung von Auskunftsdiensten und Kurzwahl-Sprachdiensten bei einem Preis ab 2 Euro pro Minute und bei allen anderen sprachgestützten Premiumdiensten immer zu erfolgen hat, auch wenn die Kosten des Premiumdienstes z.B. nur bei 50 Cent liegen. Diese komplizierte Regelung ist für die Verbraucher irreführend, da bei teuren Diensten teilweise auf die Preisansage verzichtet wird, während deutlich günstigere Premiumdienste zur Preisansage verpflichtet sind.

Insbesondere die Sonderregelung für Neuartige Dienste, dass für diese Dienste der Preis erst ab 3 Euro genannt werden muss, wird nicht dazu beitragen, dass Verbraucher Vertrauen in den Markt bekommen. Dieses Vertrauen ist aber gerade bei der Einführung neuartiger Dienste notwendig. Deshalb ist bei allen sprachgestützten Diensten - außer beim Telefonieren im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vertrages - Preistransparenz durch eine vorherige kostenfreie Preisansage zu schaffen.

Zu Artikel 3 Nr. 3 ( § 66b TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen,

Begründung

Zu Buchstabe a Der Verweis in § 66b Abs. 1 Satz 5 TKG-E sollte sich ausschließlich auf die Sätze 1 bis 3 beziehen. Nur diese enthalten Regelungen zur Ausgestaltung der Preisansage.

Zu Buchstabe b

Nach der Definition des § 3 Nr. 11d TKG-E sind "Massenverkehrs-Dienste" nicht auf sprachgestützte Dienste beschränkt. Aus Gründen der Klarstellung und der Einheitlichkeit sollte sich daher § 66b Abs. 2 Satz 1 TKG-E ausdrücklich auf sprachgestützte Massenverkehrs-Dienste beziehen.

Zu Buchstabe c

In § 66b Abs. 3 Satz 2 ist nicht geregelt, zu welchem Zeitpunkt vor der Weitervermittlung die Preisansage abgeschlossen sein muss. Insofern ist nicht gewährleistet, dass nach der Preisansage betreffend das weiterzuvermittelnde Gespräch eine ausreichende Reaktionszeit verbleibt. Zwar lässt sich eine zumindest entsprechende Anwendung der Vorgaben des § 66b Abs. 2 Satz 3 TKG-E über den Verweis des § 66b Abs. 2 Satz 4 TKG-E begründen. Dies ist allerdings nur für sprachgestützte Auskunftsdienste möglich, deren Kosten den Schwellenwert des § 66b Abs. 2 Satz 4 TKG-E erreichen.

32. Zu Artikel 3 Nr. 3 ( § 66b Abs. 2 TKG)

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob eine Beschränkung der Ausnahmeregelung in Artikel 3 Nr. 3 ( § 66b Abs. 2 TKG) möglich ist mit dem Ziel, dass die Ausnahme von der vorherigen Preisansagepflicht nur bei Massenverkehrs-Diensten Anwendung findet, die telefonische Zuschauerbefragungen oder Abstimmungen zum Gegenstand haben. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass in Fällen, in denen Massenverkehrs-Dienste nicht nur für Voting-Aktionen genutzt, sondern für (TV-)Gewinnspiele eingesetzt werden, die Massenverkehrs-Dienste mit den Premiumdiensten gleich zu behandeln sind, und eine kostenlose Preisansage vor Beginn der kostenpflichtigen Nutzung vorzusehen ist.

Begründung

Die in § 66b Abs. 2 vorgesehene Sonderreglung, dass bei der Nutzung von Massenverkehrs-Diensten eine Preisansage erst am Ende der Nutzung erfolgen soll, ist aus Verbraucherschutzsicht bei (Tele-) Voting-Aktionen nicht zu beanstanden. Bei diesen zeitlich begrenzten Nutzungen, wo das Zählen des Votums der eigentliche Gegenstand der Nutzung ist, kann die Preisansage am Ende erfolgen, wenn bereits bei der Werbung für die Nutzung eine Preisangabe erfolgt ist. Wenn allerdings Massenverkehrs-Dienste nicht für Voting-Aktionen, sondern für Gewinnspiele eingesetzt werden, in denen die Zuschauer über einen längeren Zeitraum immer und immer wieder mit dem Hinweis auf hohe Geldgewinne zum Anruf einer Massenverkehrs-Rufnummer aufgefordert werden, ist eine Gleichbehandlung mit den Premiumdiensten vorzusehen.

33. Zu Artikel 3 Nr. 3 (§ 66c Abs. 1 Satz 2 TKG)

In Artikel 3 Nr. 3 ist § 66c Abs. 1 Satz 2 zu streichen.

Begründung

Der Vorschlag der Bundesregierung sieht vor, dass eine Preisanzeige bei Neuartigen Diensten bei einem Preis ab 3 Euro pro Inanspruchnahme zu erfolgen hat, bei der Nutzung von Kurzwahl-Datendiensten ist die Preisanzeige ab einem Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme erforderlich. Diese unterschiedliche Regelung ist für die Verbraucher nicht transparent. Die Sonderregelung, dass für Neuartige Dienste der Preis nicht auch bereits ab 2 Euro pro Inanspruchnahme genannt werden muss, wird auch nicht dazu beitragen, dass Verbraucher Vertrauen in den Markt bekommen. Dieses Vertrauen ist aber gerade bei der Einführung Neuartiger Dienste notwendig.

34. Zu Artikel 3 Nr. 3 ( § 66j TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren durch die Aufnahme einer geeignete Formulierung in § 66j TKG-E sicherzustellen, dass durch das Verbot zur Übermittlung weiterer bzw. zusätzlicher Rufnummern die Durchführung der Verfahren nach § 45l Abs. 3 TKG-E und § 66c Abs. 1 Satz 1 TKG-E nicht erschwert werden.

Begründung

Die Verfahren nach § 45l Abs. 3 TKG-E und § 66c Abs. 1 Satz 1 TKG-E setzen eine Bestätigung der erhaltenen Information durch den Kunden voraus. Durch die Übermittlung einer anderen als der von ihm zunächst angewählten Kurzwahlnummer würde es dem Kunden erschwert, die erhaltenen Informationen dem angefragten Dienst zuzuordnen und sie letztlich zu bestätigen. Im Interesse des Kunden sollte das Verbot daher nicht gelten, sofern die Übermittlung einer weiteren bzw. zusätzlichen Rufnummer ausschließlich der Durchführung eines Verfahrens nach § 45l Abs. 3 TKG-E oder § 66c Abs. 1 Satz 1 TKG-E dient.

35. Zu Artikel 3 Nr. 4 - neu - (§§ 137 ff. TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, in welchem Zeitrahmen die Umstellung des derzeit noch im Telekommunikationsgesetz normierten Verwaltungsrechtsweges auf den zivilen Kartellrechtsweg realisiert werden soll.

Begründung

Mit Blick auf die angestrebte Konvergenz des sektorspezifischen Wettbewerbsrechts für den Telekommunikationsmarkt mit dem allgemeinen Wettbewerbsrecht und das Ziel einer konsistenten Spruchpraxis hat der Bundesrat auf Antrag aller Länder in seiner 799. Sitzung am 14. Mai 2004 (BR-Drs. 379/04(Beschluss) PDF ) die Bundesregierung aufgefordert, eine entsprechende Gesetzesnovelle so rechtzeitig einzubringen, dass sie noch in 2006 beschlossen werden kann.

36. Zu Artikel 3 Nr. 5 - neu - (§ 149 Abs. 1 und § 150 Abs. 4 TKG)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, wie durch eine Klarstellung im § 150 Abs. 4 TKG sichergestellt werden kann, dass bei Streitigkeiten um die Rechte und Pflichten aus den GMS- und UMTS-Mobilfunklizenzen die TKG-Instrumentarien uneingeschränkt anwendbar sind und insbesondere Verstöße daraus in den Katalog der Bußgeldbewehrung in § 149 Abs. 1 TKG aufgenommen werden.

Begründung

Streitigkeiten um die Rechte der Diensteanbieter, die in den GMS- und UMTS-Mobilfunklizenzen verbrieft und die bei der Neufassung des TKG im Jahre 2004 in den Übergangsvorschriften in § 150 Abs. 4 TKG fortgeschrieben worden sind, müssen ohne Rechtsunsicherheit im Rahmen von Streitbeilegungsverfahren gemäß § 133 Abs. 1 TKG und über ein Einschreiten von Amts wegen nach § 126 TKG durch die Bundesnetzagentur entschieden werden können.

Gesetzliche Voraussetzung für die Zulässigkeit der Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens durch die Bundesnetzagentur auf der Basis der Regelungen in § 133 Abs. 1 TKG und § 126 TKG ist, dass es sich bei den Rechten der Diensteanbieter bzw. den Verpflichtungen der Netzbetreiber um Rechte und Verpflichtungen nach dem Gesetz bzw. auf Grund des Gesetzes handelt.

37. Zu Artikel 5 Nr. 2 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in Artikel 5 Nr. 2 genannte Übergangsfrist von sechs Monaten noch einmal zu überprüfen.

Begründung

Die in Artikel 5 genannten Übergangsfristen sollten für die Telekommunikationsunternehmen ausreichend sein, um die aus den einzelnen Vorschriften resultierenden technischen Anforderungen auch fristgerecht zu implementieren. Eine nicht fristgerechte Umsetzung würde die Telekommunikationsunternehmen unter Umständen zwingen, einzelne Dienste einzustellen. Eine solche Konsequenz wäre als unverhältnismäßig anzusehen.

B