Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3111) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Inkrafttreten


Berlin, den ...
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Einführung

Die Dritte Verordnung zur Änderung der "Verordnung zur Durchsetzung gemeinschaftsrechtlicher Verordnungen über Stoffe und Zubereitungen (Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung - ChemStrOWiV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2005" bezeichnet in den neu eingefügten §§ 2b und 6a (Artikel 1 Nr. 1 und 4) Tatbestände der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (ABl. EU (Nr. ) L 161 S. 1), deren Verletzung neben dem bereits bestehenden chemikalienrechtlichen Sanktionssystem nach den §§ 23 und 26 Abs. 1 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes (Erlass und Durchsetzung behördlicher Anordnungen) auch unmittelbar als Straftat zu verfolgen ist oder als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße geahndet werden kann. Sie füllen die Blankettnormen des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Chemikaliengesetzes (ChemG) aus.

Die der Änderungsverordnung zugrunde liegende Verordnung (EG) Nr. 842/2006 verfolgt das Ziel, die Emissionen der unter das Kyoto-Protokoll fallenden fluorierten Treibhausgase zu verringern und so Umwelt und Klima zu schützen. Sie enthält zu diesem Zweck Verbote und Beschränkungen der Verwendung (z.B. in Fahrzeugreifen) und des Inverkehrbringens von bestimmten Erzeugnissen (z.B. Einwegbehälter, Fenster, (Turn)Schuhe, Einkomponentenschäume) sowie bei Einrichtungen (z.B. Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen sowie Brandschutzsysteme), die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, Bestimmungen zur Kontrolle auf Dichtheit und zur Wartung derartiger Erzeugnisse/Einrichtungen sowie zur ordnungsgemäßen Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus den genannten Erzeugnissen und Einrichtungen durch zertifiziertes Personal.

Die in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 geregelten stoffbezogenen Vorschriften über die Verwendung und das Inverkehrbringen fluorierter Treibhausgase sind ungeachtet inhaltlicher Bezüge zu anderen Rechtsgebieten, insbesondere des Immissionsschutz- und des Abfallrechts, insgesamt als Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffend zu qualifizieren. Sie sind damit gemäß § 21 Abs. 2 des Chemikaliengesetzes auf chemikalienrechtlicher Grundlage zu vollziehen und unterliegen hinsichtlich ihrer Straf- und Bußgeldbewehrung den Blankettnormen des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes. Die Zuordnung zum Bereich des Chemikaliengesetzes, die der Einordnung vergleichbarer EG-Verordnungen wie der Verordnungen (EG) Nr. 2037/2000 über ozonschichtabbauende Stoffe oder Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe entspricht, betrifft allerdings lediglich die rechtlichen Grundlagen des Vollzuges. Sie berührt nicht die durch Landesrecht im Einzelnen festzulegenden Zuständigkeiten der Landesbehörden für den Vollzug der betreffenden EG-Vorschriften und der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung.

Der neu eingefügte § 2b füllt mit den dort aufgeführten Tatbeständen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 die Blankettnorm des § 27 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aus. Denn die in § 2b aufgeführten Tatbestände der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 betreffen allesamt Verwendungs- und Inverkehrbringensverbote, die nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 des Chemikaliengesetzes als Straftaten zu verfolgen wären. Der Verstoß gegen weitere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 wird in § 6a der Verordnung mit Hilfe des Ordnungswidrigkeitenrechts geahndet.

Ermächtigungsgrundlage hierfür ist die Blankettnorm des § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes.

Zu einigen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, insbesondere im Bereich der Dichtheitskontrolle und der Anforderungen an das eingesetzte Personal sowie zur Kennzeichnung, ist eine entsprechende unmittelbare Bußgeldbewehrung in dieser Verordnung noch nicht enthalten weil der konkrete Regelungsinhalt dieser Vorschriften wesentlich von den noch ausstehenden und sich voraussichtlich verzögernden Entscheidungen der Europäischen Kommission nach Artikel 3 Abs. 7, Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) 842/2006 bestimmt wird. Die Bewehrung dieser Vorschriften soll in einem zweiten Schritt nachgeholt werden; bis dahin verbleibt es insoweit bei der Anwendung des allgemeinen Sanktionssystems nach den §§ 23 und 26 Abs. 1 Nr. 10 des Chemikaliengesetzes.

Daneben enthält die Änderungsverordnung die notwendige Anpassung der Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 4 der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung an die inzwischen erfolgte Änderung der zugrunde liegenden EG-Verordnung über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, die Aufhebung einer Vorschrift wegen des Außerkrafttretens der zugrunde liegenden EG-Verordnung (§ 5) sowie die Streichung bzw. Verlängerung einer Übergangsregelung (§ 7).

2. Kosten und Preiswirkungen

3. Bürokratiekosten

Durch die Verordnung werden keine neuen Informationspflichten eingeführt, so dass insgesamt keine zusätzlichen belastenden Bürokratiekosten entstehen.

4. Gleichstellungspolitische Auswirkungen ("Gender Mainstreaming")

Verbindlich auf EU-Ebene trat der Gender-Mainstreaming-Ansatz erstmals im Amsterdamer Vertrag zum 1. Mai 1999 in Kraft (vgl. Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 EGV). Seitdem sind im Rahmen der europäischen Rechtsetzung sämtliche EU-Rechtsetzungsvorhaben einem Gender-Mainstreaming zu unterziehen. National sind bei dem vorliegenden Verordnungsvorhaben weitergehende Gesichtspunkte des genannten Ansatzes nicht berührt, da es sich lediglich um eine Straf- und Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen unmittelbar geltendes EG-Recht handelt. Insoweit bestehen hinsichtlich des Gender-Mainstreaming-Aspekts keine materiellen Handlungs- bzw. Regelungsspielräume des nationalen Verordnungsgebers.

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften

1. Artikel 1 Nr. 1 (§ 2b -neu -)

In § 2b sind diejenigen Tatbestände der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 aufgeführt, deren Verletzung als Straftat zu verfolgen ist.

§ 2b Nr. 1 sanktioniert Verstöße gegen Verwendungsverbote des Artikels 8 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, wonach die Verwendung von Schwefelhexafluorid oder von Zubereitungen mit diesem Stoff für den Magnesiumdruckguss ab dem 1. Januar 2008 und zum Füllen von Fahrzeugreifen ab dem 4. Juli 2007 grundsätzlich untersagt ist.

§ 2b Nr. 2 stellt das nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 verbotene Inverkehrbringen von bestimmten in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 aufgeführten Erzeugnissen und Einrichtungen, wie z.B. Fahrzeugreifen, Fenster, geschlossene Direktverdampfungssysteme, Brandschutzsysteme, die fluorierte Treibhausgase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen unter Strafe. Das Inkrafttreten der Inverkehrbringensverbote für die einzelnen Erzeugnisse und Einrichtungen ist in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 festgelegt.

2. Artikel 1 Nr. 2 (§ 4 Abs. 1)

Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 304/2003 an die letzte Änderung dieser Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2006 vom 23. Mai 2006.

3. Artikel 1 Nr. 3 (§ 5)

Aufhebung von § 5 der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung, der Ordnungswidrigkeitentatbestände bei Verstößen gegen die Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe enthält mit Wirkung vom 1. Juni 2008, da die zugrunde liegende EG-Altstoffverordnung (Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (ABl. EG (Nr. ) L 84 S. 1) durch Artikel 139 Satz 2 der EG-REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006; ABl. EU (Nr. ) L 396 S. 1) zum vorgenannten Zeitpunkt aufgehoben wird.

4. Artikel 1 Nr. 4 (§ 6a -neu -)

In § 6a sind Tatbestände der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 aufgeführt, deren Verletzung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann.

§ 6a Nr. 1 ahndet Verstöße des Betreibers gegen Aufzeichnungs- und Informationspflichten nach Artikel 3 Abs. 6. Danach hat der Betreiber u.a. Aufzeichnungen über Menge und Typ der verwendeten fluorierten Treibhausgase sowie über nachgefüllte Mengen und die bei Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung rückgewonnenen Mengen zu führen und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde und der Kommission zur Verfügung zu stellen.

§ 6a Nr. 2 sanktioniert einen Verstoß gegen Artikel 4 Abs. 2. Danach sind für einen Behälter für fluorierte Treibhausgase, dessen Produkt-Lebensdauer erreicht ist, Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase für deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung zu treffen.

§ 6a Nr. 3 sanktioniert Verstöße des Herstellers, Importeurs und Exporteurs fluorierter Treibhausgase gegen bestimmte Berichterstattungspflichten (z.B. Mitteilung von Gesamtproduktionsmengen, Einfuhr- und Ausfuhrmengen sowie Mengen jedes inverkehrgebrachten, recycelten, aufgearbeiteten oder zerstörten fluorierten Treibhausgases) gegenüber der Kommission oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats (Artikel 6 Abs. 1).

5. Artikel 1 Nr. 5 (§ 7)

Aufhebung von § 7 Abs. 1 aufgrund des Ablaufs der darin enthaltenen Übergangsfrist.

Verlängerung der Übergangsregelung im bisherigen § 7Abs. 2 um ein Jahr bis zum 30. September 2008, weil die ursprünglich für das 1. Halbjahr 2007 angestrebte Änderung der der Übergangsregelung zugrunde liegenden Verordnung (EG) Nr. 304/2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien, durch die die Übergangsregelung obsolet geworden wäre, sich voraussichtlich um ein Jahr verzögern wird. Zur Begründung der Notwendigkeit der Übergangsregelung wird auf die BR-Drs. 507/04(B) HTML PDF vom 24.09.2004 erwiesen.

Artikel 2 (Inkrafttreten)

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung und das Außerkrafttreten von § 5 der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Dritte Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Dritten Verordnung zur Änderung der Chemikalien Straf- und Bußgeldverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürger und Verwaltung eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter