Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Steuervereinfachungsgesetz 2011

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 114. Sitzung am 9. Juni 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 17/6105, 17/6146 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes 2011 - Drucksachen 17/5125, 17/5196 - in beigefügter Fassung angenommen.

Erster Durchgang: Drucksache. 054/11 (PDF)
Fristablauf: 08.07.11

Steuervereinfachungsgesetz 2011

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 5 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
Artikel 7 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 10 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes Artikel 11 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Artikel 13 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 14 Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften Artikel 15 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Artikel 17 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 18 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 wird wie folgt geändert:

4. § 9 wird wie folgt geändert:

5. § 9a wird wie folgt geändert:

6. Abschnitt II Unterabschnitt Abschnitt 4b wird aufgehoben.

7. § 9c wird aufgehoben.

8. § 10 wird wie folgt geändert:

9. In § 10c Satz 1 werden die Wörter "den §§ 9c und 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 5, 7 und 9" ersetzt.

10. In § 12 werden die Wörter "den §§ 9c, 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7 und 9" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 5, 7 und 9, den" ersetzt.

11. Nach § 16 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b eingefügt:

Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird. Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht."

12. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

13. § 25 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist."

14. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:

" § 25a Gleichzeitige Abgabe von Einkommensteuererklärungen für mehrere Jahre

15. § 26 wird wie folgt gefasst:

" § 26 Veranlagung von Ehegatten

16. § 26a wird wie folgt gefasst:

" § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten

17. § 26c wird aufgehoben.

18. § 32 wird wie folgt geändert:

19. § 32a Absatz 6 wird wie folgt geändert:

20. § 33 wird wie folgt geändert:

21. § 33a wird wie folgt geändert:

22. § 33b Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen."

23. In § 34 Absatz 2 Nummer 4 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 wird aufgehoben.

24. § 34b wird wie folgt gefasst:

" § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen

25. In § 35a Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe " § 9c" durch die Wörter " § 10 Absatz 1 Nummer 5" ersetzt.

26. § 37 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

27. § 39a wird wie folgt geändert:

28. In § 39b Absatz 2 Satz 7 zweiter Halbsatz werden die Angabe "9 225" durch die Angabe "9 429", die Angabe "26 276" durch die Angabe "26 441" und die Angabe "200 320" durch die Angabe "200 584" ersetzt.

29. § 44a wird wie folgt geändert:

30. In § 45b Absatz 2 Satz 1 wird am Ende der Nummer 2 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und wird Nummer 3 aufgehoben.

31. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

32. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

33. § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

"c) über den Nachweis von Zuwendungen im Sinne des § 10b einschließlich erleichterter Nachweisanforderungen;".

34. § 52 wird wie folgt geändert:

35. Dem § 52a Absatz 16a wird folgender Satz angefügt:

" § 44a Absatz 4b, 6, 7 und 8 und § 45b Absatz 2 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2011 zufließen."

36. § 70 Absatz 4 wird aufgehoben.

Artikel 2
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 50 wird wie folgt geändert:

3. § 51 wird wie folgt gefasst:

" § 51 Pauschale Ermittlung der Gewinne aus Holznutzungen

4. In § 56 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "getrennte Veranlagung nach § 26a des Gesetzes oder die besondere Veranlagung nach § 26c des Gesetzes" durch die Wörter "Einzelveranlagung nach § 26a des Gesetzes" ersetzt.

5. § 61 wird wie folgt gefasst:

" § 61 Antrag auf hälftige Verteilung von Abzugsbeträgen im Fall des § 26a des Gesetzes

Können die Ehegatten den Antrag nach § 26a Absatz 2 des Gesetzes nicht gemeinsam stellen, weil einer der Ehegatten dazu aus zwingenden Gründen nicht in der Lage ist, kann das Finanzamt den Antrag des anderen Ehegatten als genügend ansehen."

6. § 62d wird wie folgt geändert:

7. § 64 wird wie folgt gefasst:

" § 64 Nachweis von Krankheitskosten

8. § 68 wird wie folgt gefasst:

" § 68 Nutzungssatz, Betriebsgutachten, Betriebswerk

9. § 84 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 87a Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Fälle der Absätze 3 und 4 neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet. Zur Authentifizierung des Datenübermittlers kann auch der elektronische Identitätsnachweis des Personalausweises genutzt werden; die dazu erforderlichen Daten dürfen zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind."

2. § 89 Absatz 3 bis 5 wird durch folgende Absätze 3 bis 7 ersetzt:

3. § 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

4. § 138 wird wie folgt geändert:

5. In § 149 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "dritten Monats" durch die Wörter "fünften Monats" ersetzt.

6. § 150 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst:

7. In § 233a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "21 Monate" durch die Angabe "23 Monate" ersetzt.

8. In § 270 werden die Wörter "getrennter Veranlagung" und "getrennte Veranlagung" jeweils durch das Wort "Einzelveranlagung" ersetzt.

9. In § 273 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "getrennten Veranlagungen" durch das Wort "Einzelveranlagungen" ersetzt.

10. In § 279 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "getrennter Veranlagung" durch das Wort "Einzelveranlagung" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10a wird wie folgt geändert:

2. Dem § 15 wird folgender Absatz 11 angefügt:

(11) § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gilt für alle Steuern, die nach dem 31. Dezember 2009 entstehen."

3. Nach § 17d wird folgender § 17e eingefügt:

" § 17e Aufteilung einer Gesamtschuld bei Ehegatten

Die §§ 270, 273 Absatz 1 und § 279 Absatz 2 Nummer 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden."

4. Nach § 24 wird folgender § 25 angefügt:

" § 25 Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

§ 89 Absatz 3 bis 7 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem ... [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangen sind."

5. Nach § 25 wird folgender § 26 angefügt:

" § 26 Kontenabrufmöglichkeit

§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist für Veranlagungszeiträume vor 2012 weiterhin anzuwenden."

Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 wird wie folgt geändert:

2. § 14b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 erfüllen."

3. Dem § 27 wird folgender Absatz 18 angefügt:

(18) § 14 Absatz 1 und 3 ist in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2011 ausgeführt werden."

4. Dem § 27b Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Wurden die in Satz 1 genannten Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt, können die mit der Umsatzsteuer-Nachschau betrauten Amtsträger auf Verlangen die gespeicherten Daten über die der Umsatzsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte einsehen und soweit erforderlich hierfür das Datenverarbeitungssystem nutzen. Dies gilt auch für elektronische Rechnungen nach § 14 Absatz 1 Satz 8."

Artikel 6
Änderung der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung

Die Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Bei der elektronischen Übermittlung ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des elektronisch übermittelten Datensatzes gewährleistet (§ 150 Absatz 6 der Abgabenordnung). Zur weiteren Erleichterung der elektronischen Übermittlung kann auf die Authentifizierung des Datenübermittlers verzichtet werden bei 1. Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes,

2. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 7
Änderung des Bewertungsgesetzes

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 151 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter "Satz 1 Nummer 1 bis 4" ersetzt.

2. Dem § 153 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Das Finanzamt kann in Erbbaurechtsfällen die Abgabe einer Feststellungserklärung vom Erbbauberechtigten und vom Erbbauverpflichteten verlangen. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden."

3. In § 154 Absatz 1 wird am Ende der Nummer 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. diejenigen, die eine Steuer schulden, für deren Festsetzung die Feststellung von Bedeutung ist. Wird eine Steuer für eine Schenkung unter Lebenden im Sinne des § 7 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes geschuldet, ist der Erwerber Beteiligter, es sei denn, der Schenker hat die Steuer selbst übernommen (§ 10 Absatz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) oder soll als Schuldner der Steuer in Anspruch genommen werden. Der Schenker ist Beteiligter am Feststellungsverfahren, wenn er die Steuer übernommen hat oder als Schuldner für die Steuer in Anspruch genommen werden soll."

4. § 205 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 30. Juni 2011 anzuwenden."

Artikel 8
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13a Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt im Sinne des § 152 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes stellt die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest, wenn diese Angaben für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Die Entscheidung über die Bedeutung trifft das Finanzamt, das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder die Feststellung nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes zuständig ist. § 151 Absatz 3 und die §§ 152 bis 156 des Bewertungsgesetzes sind auf die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden."

2. § 13b wird wie folgt geändert:

3. Dem § 37 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) § 13a Absatz 1a und § 13b Absatz 2 und 2a in der Fassung des Artikels... des Gesetzes vom... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2011 entsteht."

Artikel 9
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das durch Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes

Das Forstschäden-Ausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter " § 34b Abs. 4 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (Hiebsatz)" durch die Wörter " § 68 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung" ersetzt.

2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Steuerpflichtige, die für ihren Betrieb nicht zur Buchführung verpflichtet sind und ihren Gewinn nicht nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, können im Wirtschaftsjahr einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 zur Abgeltung der Betriebsausgaben pauschal 90 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes abziehen. Soweit Holz auf dem Stamm verkauft wird, betragen die pauschalen Betriebsausgaben 65 Prozent der Einnahmen aus der Verwertung des stehenden Holzes."

3. § 4a wird wie folgt gefasst:

" § 4a Bewertung von Holzvorräten aus Kalamitätsnutzungen bei der Forstwirtschaft

Steuerpflichtige mit Einkünften aus Forstwirtschaft, bei denen der nach § 4 Absatz 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn der Besteuerung zugrunde gelegt wird, können im Falle einer Einschlagsbeschränkung nach § 1 von einer Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes ganz oder teilweise absehen."

4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Im Wirtschaftsjahr einer Einschlagungsbeschränkung nach § 1 gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz nach § 34b Absatz 3 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes."

Artikel 11
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

(7) Körperschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 haben für jeden Veranlagungszeitraum eine Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. Eine Körperschaft ist auch dann verpflichtet eine Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer zu übermitteln, wenn sie hierzu vom zuständigen Finanzamt aufgefordert wird."

2. Dem § 12 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 6 Absatz 7 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden."

Artikel 12
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern "nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" die Wörter "oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

In § 1 Satz 5 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel2 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 67 1) geändert worden ist, werden der Betrag "1762 712 000 Euro" durch den Betrag "1 296 712 000 Euro", der Betrag "1 562 712 000 Euro" durch den Betrag "1 255 712 000 Euro" und der Betrag "1 492 712 000 Euro" durch den Betrag "1 173 712 000 Euro" ersetzt.

Artikel 14
Aufhebung bundesrechtlicher Rechtsvorschriften

Das Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, sowie die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3135) werden aufgehoben.

Artikel 15
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 16a wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Bei der Berechnung des Regelentgelts ist für die im Jahr 2011 liegenden Entgeltabrechnungszeiträume § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung anzuwenden."

2. In § 33b Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Satz 2 bis 10" durch die Wörter "Satz 2 und 3" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Nach § 27 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Bei der Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten nach § 2 Absatz 7 Satz 1 ist für die vor dem 1. Januar 2012 geborenen oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in der am ... [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel 17
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter " § 2 Abs. 5b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter " § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

2. Dem § 34 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

" § 8 Absatz 10 Satz 1 in der Fassung des Artikels ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S.... [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden."

Artikel 18
Inkrafttreten