Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus
(BVDV-Verordnung)

Der Bundesrat hat in seiner 851. Sitzung am 28. November 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der in der Anlage wiedergegebenen Fassung zuzustimmen und die aus der Anlage ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage

A Neufassung der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

Zur Verordnung insgesamt Die Verordnung ist wie folgt zu fassen:

"Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus und zur Änderung TSE-rechtlicher Verordnungen Vom ... 2008

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Artikel 1
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

§ 1 Begriffsbestimmungen

§ 2 Impfungen

§ 3 Untersuchungen

§ 4 Verbringen von Rindern

§ 5 Schutzmaßregeln

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

§ 7
Weitergehende Maßnahmen

Anlage 1 (zu § 1)
Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt

Abschnitt 1
BVDV-unverdächtiger Rinderbestand

Abschnitt 2
Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit

Die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes wird aufrechterhalten, soweit die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 4)
Amtstierärztliche Bescheinigung über die BVDV-Unverdächtigkeit eines Rinderbestandes

Stempel der zuständigen Behörde (Unterschrift)

Artikel 2
Änderung der TSE-Überwachungsverordnung

§ 1 der TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3631), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung

§ 1 der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730, 2004 I S. 1405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom ... (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann die TSE-Überwachungsverordnung und die BSE-Untersuchungsverordnung in der jeweils vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

Zu Artikel 1:

Die Verordnung wurde in Bund-Länder-Beratungen nach Vorlage durch die Bundesregierung fortentwickelt, insbesondere mit dem einvernehmlichen Ziel, den Methodenkatalog zur Vereinfachung künftiger Handhabung aus der Verordnung herauszunehmen. Nachdem der Methodenkatalog separat veröffentlicht ist, ist die umfassende sprachliche Anpassung daran erforderlich, die mit der Neufassung erreicht wird.

Zu Artikel 2 und 3:

Mit der Entscheidung der Kommission zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihre jährlichen BSE-Überwachungsprogramme zu überarbeiten [Dokument SANCO/3142/2008 Rev. 3] wurde u.a. Deutschland ermächtigt, sein jährliches BSE-Überwachungsprogramm gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 derart zu überarbeiten, dass ab 1. Januar 2009 das BSE-Testalter von Rindern der nationalen Population, die für den menschlichen Verzehr normal geschlachtet werden, zur Notschlachtung geschickt werden oder bei Antemortem-Inspektionen Auffälligkeiten zeigen, oder die nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden und in dem landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem Transport oder in einem Schlachthof verendet sind oder getötet wurden, auf 48 Monate angehoben werden kann. Mit der Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und der BSE-Untersuchungsverordnung soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.

B Entschließung

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Anhebung des Alters zur Testpflichtigkeit der Rinder auf 48 Monate jetzt eingeführt werden sollte, er weist allerdings daraufhin, dass die Einführung dieser Änderung ausschließlich auf nationaler Ebene zu kurz greift.

Die Bundesregierung wird daher gebeten, bei der Kommission auf eine Ergänzung der Entscheidung dahingehend hinzuwirken, dass Rinder aus den in der Entscheidung genannten Mitgliedstaaten nach dem Verbringen in andere der genannten Mitgliedstaaten ebenfalls erst ab einem Lebensalter ab 48 Monaten testpflichtig sind.