Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 114. Sitzung am 9. Juni 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit - Drucksache 17/6141 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und FDP eingebrachten Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze - Drucksache 17/5178 - in der beigefügten Fassung angenommen.

Fristablauf: 08.07.11 Initiativgesetz des Bundestages

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

" § 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder".

2. § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

"b) die nach § 23 Absatz 4 zu erfassenden nosokomialen Infektionen, Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen und Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs festzulegen,".

3. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3" durch die Angabe " § 10 Absatz 6" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern "im Sinne des" die Wörter " § 23 Absatz 5 oder 6 oder" eingefügt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

6. § 11 wird wie folgt geändert:

7. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe " § 1 1 Abs. 3" durch die Angabe " § 1 1 Absatz 4" ersetzt.

8. § 23 wird wie folgt gefasst:

" § 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder

9. In § 29 Absatz 2 Satz 4 werden nach der Angabe " § 36 Abs. 1" die Wörter "oder § 23 Absatz 5" eingefügt.

10. § 36 wird wie folgt geändert:

10a. In § 43 Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "jährlich" durch die Wörter "alle zwei Jahre" ersetzt.

11. § 73 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3) Nummer 3.1 Satz 2 Nummer 2 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644) wird wie folgt gefasst:

"2. nicht nur gelegentlich und nicht nur in geringem Umfang im eigenen Betrieb, in dem Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in Verkehr gebracht werden, oder in einer Einrichtung durchführt, die in § 23 Absatz 5 oder § 36 des Infektionsschutzgesetzes genannt ist."

Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 87 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 111 Absatz 5 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Kommt eine Vereinbarung innerhalb von zwei Monaten, nachdem eine Vertragspartei nach Satz 1 schriftlich zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert hat, nicht oder teilweise nicht zustande, wird ihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Landesschiedsstelle nach § 111b festgesetzt. Die Landesschiedsstelle ist dabei an die für die Vertragsparteien geltenden Rechtsvorschriften gebunden."

3. Nach § 111a wird folgender § 111b eingefügt:

" § 111b Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

4. § 137 wird wie folgt geändert:

4a. Dem § 171d wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach dieser Vorschrift oder nach § 155 Absatz 4 oder 5 von Gläubigern einer Krankenkasse in Anspruch genommen, kann er zur Zwischenfinanzierung des Haftungsbetrags ein Darlehen aufnehmen. Die Aufnahme eines Darlehens bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit, die nur erteilt werden darf, wenn der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nachweist, dass die Darlehensaufnahme erforderlich ist, um Ansprüche von Gläubigern innerhalb des Fälligkeitszeitraums zu erfüllen. Darlehen nach Satz 1 dürfen nur bis zum 30. Juni 2012 aufgenommen und genehmigt werden. Der Darlehensbetrag ist spätestens nach Ablauf von 12 Monaten zurückzuzahlen."

4b. § 242 wird wie folgt geändert:

4c. In § 242a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "geteilt durch die voraussichtliche" die Wörter "um die Mitglieder nach § 242 Absatz 5 verringerte" eingefügt.

4d. In § 242b Absatz 6 werden nach den Wörtern "des Zwölften Buches" die Wörter "oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz" eingefügt und wird folgender Satz angefügt:

"Bezieht ein Mitglied Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch oder endet der Bezug dieser Leistungen, teilt die Krankenkasse den Beitrag abführenden Stellen ohne Angaben von Gründen Beginn und Ende des Zeitraumes mit, in dem der Sozialausgleich nicht durchzuführen ist."

4e. Dem § 279 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Höhe der jährlichen Vergütungen des Geschäftsführers und seines Stellvertreters einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Abweichend davon erfolgt die erstmalige Veröffentlichung zum 1. September 2011. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die dem Geschäftsführer und seinem Stellvertreter im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsführertätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen."

4f. In § 274 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern "bundesunmittelbaren Krankenkassen" die Wörter "und deren Arbeitsgemeinschaften, die der Aufsicht des Bundesversicherungsamts unterstehen" und nach den Wörtern "landesunmittelbaren Krankenkassen" die Wörter "und deren Arbeitsgemeinschaften, die ihrer Aufsicht unterstehen" eingefügt.

5. Nach § 281 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Für die Bildung von Rückstellungen und Deckungskapital von Altersversorgungsverpflichtungen gelten die § § 171e sowie 12 Absatz 1 und 1 a der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung entsprechend."

6. § 282 wird wie folgt geändert:

7. In § 285 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern " § 17a der Röntgenverordnung" die Wörter "und den ärztlichen Stellen nach § 83 der Strahlenschutzverordnung" eingefügt.

8. § 293 wird wie folgt geändert:

9. Nach § 295 wird folgender § 295a eingefügt:

" § 295a Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 73c oder § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen

Artikel 4
Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes

Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 6b des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Artikel 5 Nummer 3 wird aufgehoben.

2. Artikel 46 Absatz 12 wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Dem § 10 Absatz 12 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

"Absatz 4 gilt insoweit nicht."

Artikel 6
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 97b folgende Angabe eingefügt:

" § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V."

1. Nach § 97b wird folgender § 97c eingefügt:

" § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.

Bei Wahrnehmung der Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung im Sinne dieses Buches durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. gilt der Prüfdienst als Stelle im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 des Ersten Buches. Die §§ 97 und 97a gelten entsprechend."

2. In § 112 Absatz 3 wird das Wort "berät" durch die Wörter "und der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. beraten" ersetzt.

3. § 114 wird wie folgt geändert:

4. § 114a wird wie folgt geändert:

5. § 115 wird wie folgt geändert:

6. § 117 wird wie folgt geändert:

Artikel 6a
Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "beginnend mit dem Berichtsjahr 2006" gestrichen und nach dem Wort "Jahres" ein Komma und die Wörter "die Datenmeldungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 8 und 9 bis zum 15. April des zweiten und dritten auf das Berichtsjahr folgenden Jahres" eingefügt.

2. § 40 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. § 41 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 6b
Überprüfungsregelung

Die Bundesregierung übermittelt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht, der die Wirkungen der Instrumente nach Artikel 1 und Artikel 3 Nummer 1 und 4 auf das Vorkommen von nosokomialen Infektionen und resistenten Krankheitserregern und auf die Einhaltung der Empfehlungen der Kommissionen nach § 23 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes darstellt. Der Bericht ist vom Robert Koch-Institut unter Hinzuziehung von unabhängigen Sachverständigen zu erstellen. Bei der Erstellung des Berichts hat das Robert Koch-Institut die Auswertungsergebnisse nach § 87 Absatz 2a Satz 4 und 5 SGB V sowie die Erkenntnisse des Gemeinsamen Bundesausschusses über die von ihm nach § 137 Absatz 1a Satz 1 SGB V beschlossenen Maßnahmen und die Ergebnisse der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

Artikel 7
Inkrafttreten