Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus
(BVDV-Verordnung)

851. Sitzung des Bundesrates am 28. November 2008

A.

Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der unter Ziffer 1 wiedergegebenen Fassung und dieser nach Maßgabe der unter Ziffer 2 wiedergegebenen Änderung zuzustimmen:

1. Zur Verordnung insgesamt*

Die Verordnung ist wie folgt zu fassen:

Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)

Vom ... 2008

Auf Grund des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe c und e, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 17 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, §§ 23, 24 Abs. 1, §§ 26 und 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind:

§ 2 Impfungen

§ 3 Untersuchungen

§ 4 Verbringen von Rindern

§ 5 Schutzmaßregeln

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

§ 7 Weitergehende Maßnahmen

§ 8 Inkrafttreten

Anlage 1 (zu § 1 )
Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt

Abschnitt 1
BVDV-unverdächtiger Rinderbestand

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c dürfen Rinder aus BVDV-unverdächtigen Rinderbeständen ohne vorherige Untersuchung in den Bestand eingestellt werden, soweit die Rinder unverzüglich nach dem Einstellen mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht und von den übrigen Rindern des Bestandes bis zur Vorlage des Untersuchungsergebnisses abgesondert worden sind.

Abschnitt 2
Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit

Die BVDV-Unverdächtigkeit des Rinderbestandes wird aufrechterhalten, soweit die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:

Anlage 2 (zu § 4 Abs. 4)
Amtstierärztliche Bescheinigung über die BVDV-Unverdächtigkeit eines Rinderbestandes

Begründung

Die Verordnung wurde in Bund-Länder-Beratungen nach Vorlage durch die Bundesregierung fortentwickelt, insbesondere mit dem einvernehmlichen Ziel, den Methodenkatalog zur Vereinfachung künftiger Handhabung aus der Verordnung herauszunehmen. Nachdem der Methodenkatalog separat veröffentlicht ist, ist die umfassende sprachliche Anpassung daran erforderlich, die mit der Neufassung erreicht wird.

2. Zur Bezeichnung der Verordnung,

Zu Artikel 1 - neu - (Bezeichnung der BVDV-Verordnung, § 8 BVDV-Verordnung), Artikel 2 - neu - (§ 1 Abs. 2 - neu - TSE-Überwachungsverordnung), Artikel 3 - neu - (§ 1 Abs. 1, Abs. 1a - neu - BSE-Untersuchungsverordnung), Artikel 4 (Bekanntmachungserlaubnis), Artikel 5 (Inkrafttreten)

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann die TSE-Überwachungsverordnung und die BSE-Untersuchungsverordnung in der jeweils vom 1. Januar 2009 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten

Folgeänderung:

Die Eingangsformel ist wie folgt zu fassen:

"Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

Begründung

Mit der Entscheidung der Kommission vom xx.xx.xxxx zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihre jährlichen BSE-Überwachungsprogramme zu überarbeiten (2008/xxxx/EG) (ABl. EU (Nr. ) L xxx S. xx) [Dokument SANCO/3142/2008 Rev. 3] wurde u.a. Deutschland ermächtigt, sein jährliches BSE-Überwachungsprogramm gemäß Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 derart zu überarbeiten, dass ab 1. Januar 2009 das BSE-Testalter von Rindern der nationalen Population, die für den menschlichen Verzehr normal geschlachtet werden, zur Notschlachtung geschickt werden oder bei Antemortem-Inspektionen Auffälligkeiten zeigen, oder die nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden und in dem landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem Transport oder in einem Schlachthof verendet sind oder getötet wurden, auf 48 Monate angehoben werden kann. Mit der Änderung der TSE-Überwachungsverordnung und der BSE-Untersuchungsverordnung soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden.

B.

C.

Der Finanzausschuss hat von einer Empfehlung an das Plenum abgesehen.