Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung (EG) über persistente organische Schadstoffe

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe KOM (2003) 644 endg.; Ratsdok. 15409/03

Punkt 17 der 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005

Der Bundesrat möge anstelle der Ausschussempfehlungen in BR-Drucksache 361/1/05 zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt beschließen:

Anlage
Bildung von Prioritäten für die Registrierung von Stoffen nach der Europäischen Chemikalienverordnung

Vorschlag Priorisierung insbesondere mit folgenden Informationen:

Aus den genannten Informationen wird auf einfache Weise eine Punktzahl errechnet, die die Zuordnung zu vier Prioritätsstufen für die Registrierung erlaubt. Prioritätsstufe 1 bedeutet, dass ein Stoff vorrangig registriert werden sollte. Bei Prioritätsstufe 4 erscheint die Registrierung am wenigsten dringlich. Aus den Prioritätsstufen ergeben sich durch Verknüpfung mit den Anhängen V bis VIII grundsätzlich auch die bei der späteren Registrierung beizubringenden Daten. Prioritätsstufe 4 entspricht Anhang V, Prioritätsstufe 3 Anhang VI, Prioritätsstufe 2 Anhang VII und Prioritätsstufe 1 Anhang VIII. Auf im Einzelfall nicht relevante Daten kann im Einvernehmen mit der Europäischen Chemikalienagentur verzichtet werden.

Das Arbeitsschema passt auf ein Blatt Papier und wird auf der folgenden Seite dargestellt.

Anschließend folgt ein Beispiel.

Diese vorgeschlagene Methode der Prioritätenbildung misst toxischen und ökotoxischen Eigenschaften eine besondere Bedeutung bei, weil es hier bezüglich der Altstoffe häufig an ausreichenden Daten mangelt. In diesem Zusammenhang muss jedoch beachtet werden, dass eine Priorisierung zwangsläufig Schwerpunkte setzen muss und auf Basis weniger Stoffdaten lediglich die Reihenfolge der Registrierung beeinflussen soll. Wichtig ist auch, dass eine hohe jährliche Produktionsmenge bei der vorgeschlagenen Methode nicht automatisch zu einer hohen Priorität führt, falls nicht andere Risikofaktoren hinzutreten.

Etwaige bei der Anwendung des Arbeitsschemas vorhandene individuelle Beurteilungsspielräume sind sicherlich minimierbar, wenn die Europäische Chemikalienagentur durch interne Vorgaben auf eine einheitliche Vorgehensweise hinwirkt.

Arbeitsschema zur Auswertung der für die Prioritätenbildung verwendeten Informationen:

(Kursive Schrift: Erläuterungen)

HerstellungsmengePunkte
1 - 10 t/a0Mengenstufen wie im Entwurf der
10 - 100 t/a1europäischen Chemikalienverordnung
100 - 1000 t/a2
>1000 t/a3
Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG,Einstufung in Anlehnung an Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG
sehr giftigT+ 3oder Selbsteinstufung (Daten aus Sicherheitsdatenblättern, Stoffberichten oder Datenbanken
giftigT 2
gesundheitsschädlichXn 1
Exposition Mensch (oral, dermal, inhalativ)
Keine Exposition bei bestimmungsgemäßem Umgang oder
Umgang in geschlossenen Systemen und keine Verwendung beim Endverbraucher
Exposition nur bei Unfälen/Störungen möglich;
bekanntermaßen keine relevanten toxischen Eigenschaften0
ubiquitär in der Umwelt vorhandene Stoffe, z.B. Mineralien, Pflanzenextrakte
Geringe Exposition1
Umgang weniger als 10% der Arbeitszeit,
dauerhafte Bindung in einer Matrix z. B Pigmente in Lacken,
Exposition nur bei gelegentlichen Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten
Dauerhafte/wiederholte Exposition2
Freisetzung bei bestimmungsgemäßem Verbrauch,
Endverbraucherverwendung (soweit im Geltungsbereich der europäischen Chemikalienverordnung), z.B. Lösemittel, Treibgase, Textilien
Exposition Umwelt (Luft, Wasser, Boden)
Keine Exposition bei bestimmungsgemäßem Umgang oder
Umgang in geschlossenen Systemen und keine Verwendung beim Endverbraucher Exposition nur bei Unfälen/Störungen möglich
bekanntermaßen keine relevanten ökotoxischen Eigenschaften0
ubiquitär in der Umwelt vorhandene Stoffe, z.B. Mineralien, Pflanzenextrakte
Geringe Exposition1
Teilweise Eintrag durch offenen Umgang in die Umwelt,
dauerhafte Bindung in einer Matrix,
Gefahrstoffe in Erzeugnissen
Dauerhafte/wiederholte Exposition2


Freisetzung bei bestimmungsgemäßem Verbrauch,
Endverbraucherverwendung (soweit im Geltungsbereich der europäischen Chemikalienverordnung): z.B. Lösemittel in Anstrichmitteln, Reinigungsmittel, Stoffe zum Einsatz beim Ackerbau bzw. im Garten CMR- und vPvB-Stoffe werden der 1. Prioritätsstufe zugeordnet.

Einstufung in Anlehnung an Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder Selbsteinstufung (Daten aus Sicherheitsdatenblättern, Stoffberichten oder Datenbanken)

Aus der Summe der Punkte folgt die Zuordnung zu einer Prioritätsstufe:

Prioritätsstufen1 - 6 Punkte und mehr
2 - 5 Punkte
3 - 4 Punkte
4 - 3 Punkte und weniger
BeispielDichlormethanCAS-Nummer 75-09-2


Herstellungsmenge: 100000 bis 500000 t/a (IUCLID)
Einstufung: Xn gesundheitsschädlich
Verwendung:
Dichlormethan dient als Abbeizmittel für Lacke, Entfettungsmittel und Extraktionsmittel für Koffein sowie als Lösungsmittel für Harze, Fette, Kunststoffe und Bitumen. Außerdem wird es als Kältemittel in Kühlaggregaten eingesetzt.

HerstellungsmengePunkteEinstufung angelehnt an Richtlinie 67/548/EWGPunkte
1 -10 t/a0
10 - 100 t/a1gesundheitsschädlich Xn1
100 - 1000 t/a2giftig T2
gt; 1000 t/a3sehr giftig T+3
Exposition Mensch (oral, dermal, inhalativ)Punkte
Keine Exposition bei bestimmungsgemäßem Umgang oder bekanntermaßen keine relevanten toxischen Eigenschaften0
Geringe Exposition1
dauerhafte/wiederholte Exposition2
Exposition Umwelt (Luft, Wasser, Boden)
Keine Exposition bei bestimmungsgemäßem Umgang oder bekanntermaßen keine relevanten ökotoxischen Eigenschaften0
geringe Exposition1
dauerhafte/wiederholte Exposition2

Aus der Summe der Punkte folgt die Zuordnung zu einer Prioritätsstufe:

Prioritätsstufen
1 - 6 Punkte und mehr
2 - 5 Punkte
3 - 4 Punkte
4 - 3 Punkte und weniger