Antrag des Landes Hessen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis
(AVV-Lebensmittelhygiene - AVV-LMH)

Punkt 61 der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007

Der Bundesrat möge beschließen, der AV V mit folgender Maßgabe zuzustimmen:

Zu § 2 Abs. 2 Satz 1

In § 2 Abs. 2 sind in Satz 1 nach den Wörtern "tierärztliche Sachverständige" die Wörter "oder Sachverständige mit vergleichbarer Qualifikation" einzufügen.

Begründung

Die Überwachung und Beurteilung von Betrieben kann - mit Ausnahme von Schlachthöfen bzw. der Fleischuntersuchung - auch durch Sachverständige anderer Berufssparten erfolgen. Die Zulassung von Milch-, Ei- oder Fischverarbeitungsbetrieben erfolgt derzeit in den Ländern beispielsweise auch durch Lebensmittelchemiker, ohne dass Probleme in der Praxis aufgetreten sind.

Die EU-Verordnungen 882/2004 und 854/2004 schreiben in Bezug auf die Zulassung von Betrieben nicht ausdrücklich tierärztliche Sachverständige vor. Es liegt auch kein sachlicher Grund für eine Einschränkung auf nationaler Ebene vor. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln