Antrag des Landes Hessen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Durchführung der amtlichen Überwachung der Einhaltung von Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs und zum Verfahren zur Prüfung von Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis
(AVV-Lebensmittelhygiene - AVV-LMH)

Punkt 61 der 835. Sitzung des Bundesrates am 6. Juli 2007

Der Bundesrat möge die folgende Entschließung fassen:

Die Bundesregierung wird gebeten, im Rahmen einer Rechtsverordnung die Anforderungen festzulegen, nach denen in bestimmten kleineren Schlachtbetrieben auch weiterhin amtliche Fachassistenten die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes durchführen dürfen, ohne dass der amtliche Tierarzt ständig vor Ort ist. Ein hierfür erforderliches Notifizierungsverfahren ist unverzüglich in die Wege zu leiten.

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Die EU-Verordnung Nr. 854/2004 eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, auch weiterhin amtliche Fachassistenten unter bestimmten Voraussetzungen einzusetzen.

Bei Schlachtbetrieben, die ausschließlich für die Verarbeitung des Fleisches im eigenen Betrieb schlachten und Schlachttiere überwiegend von landwirtschaftlichen Betrieben in der Umgebung beziehen sowie nicht mehr als 20 GV (Großvieheinheiten) pro Woche schlachten, ist es unter bestimmten, zu definierenden Voraussetzungen - auch vor dem Hintergrund des vorbeugenden gesundheitlichen Verbraucherschutzes vertretbar - wenn während der Schlachttier- und Fleischuntersuchung ein amtlicher Tierarzt nicht ständig vor Ort anwesend ist. Auf einen dementsprechenden Beschluss in der 6. Sitzung der Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft der Länderarbeitsgemeinschaft gesundheitlicher Verbraucherschutz wird insofern verwiesen.