Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. August 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und vom Veräußerungsgewinn

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. August 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und vom Veräußerungsgewinn

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 12. August 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und vom Veräußerungsgewinn

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Durch das Abkommen verzichtet die Bundesrepublik Deutschland zur Beseitigung der Doppelbesteuerung in gewissem Umfang auf Steuern, die dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden zufließen. Andererseits müssen gewisse, zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bisher eingeräumte Ermäßigungen deutscher Steuern nicht mehr oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gewährt werden.

Die Änderung des bisherigen Rechtszustands führt zu Mehr- oder Mindereinnahmen bei den vom Abkommen betroffenen Steuern von Bund, Ländern und Gemeinden. Steuermindereinnahmen in gewissen Bereichen dürften allerdings durch Steuerverzichte von Ghana weitgehend ausgeglichen werden. Die Wirtschaft wird durch das Abkommen entlastet, da steuerliche Hindernisse im bilateralen Wirtschaftsverkehr beseitigt werden. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind von dem Gesetz nicht zu erwarten.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und vom Veräußerungsgewinn

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Ghana - von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und vom Veräußerungsgewinn zu fördern - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
Seeschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Selbständige Arbeit

Artikel 15
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 17
Künstler und Sportler

Artikel 18
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Artikel 19
Öffentlicher Dienst

Artikel 20
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

Artikel 21
Andere Einkünfte

Artikel 22
Vermögen

Artikel 23
Überweisungen

Artikel 24
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 25
Gleichbehandlung

Artikel 26
Verständigungsverfahren

Artikel 27
Auskunftsaustausch

Artikel 28
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Artikel 29
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Artikel 30
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 31
Protokoll

Artikel 32
Inkrafttreten

Artikel 33
Kündigung

Geschehen zu Accra am 12. August 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Peter Linder
Für die Republik Ghana
Osafo -Maafo

Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und vom Veräußerungsgewinn vom 12. August 2004

Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und vom Veräußerungsgewinn haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten ergänzend die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:

1. In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland umfasst der Ausdruck "Vertragsstaat" die Länder. Der Ausdruck "Länder" bedeutet die deutschen Bundesländer entsprechend dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland.

2. Zu Artikel 7:

3. Zu den Artikeln 10 und 11:

Ungeachtet der Artikel 10 und 11 können Dividenden und Zinsen in der Bundesrepublik Deutschland, aus der sie stammen, und nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden wenn sie a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland, beruhen und b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Einkünfte abzugsfähig sind.

4. Zu Artikel 19 Absatz 5:

Auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland gilt Artikel 19 Absatz 5 für das Goethe-Institut und den Deutschen Akademischen Austauschdienst.

5. Zu Artikel 27:

Falls nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts aufgrund dieses Abkommens personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für jeden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften:

Geschehen zu Accra am 12. August 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Peter Linder
Für die Republik Ghana
Osafo -Maafo

Denkschrift zum Abkommen und zum Protokoll

I. Allgemeines

Das in Accra am 12. August 2004 unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und vom Veräußerungsgewinn entspricht weitgehend dem OECD-Musterabkommen. Hierdurch trägt es zur Vereinheitlichung auf diesem Gebiet bei. Auf Wunsch Ghanas werden im Abkommen die Steuern vom Veräußerungsgewinn ausdrücklich erwähnt. Dies beruht auf dem ghanaischen Steuerrecht, wonach die Steuer vom Veräußerungsgewinn nicht Bestandteil der Einkommensteuer ist sondern in einem besonderen Gesetzesabschnitt als selbständige Steuer geregelt ist. Die Ergänzung dient jedoch wie auch in dem Memorandum vom 8. August 2003 von den Verhandlungsdelegationen beider Staaten anlässlich der Paraphierung des Abkommens festgehalten wurde lediglich der Klarstellung; eine Ausweitung des Geltungsbereichs des Abkommens gegenüber dem vom OECD-Musterabkommen vorgeschlagenen Rahmen ist damit nicht verbunden.

Das Protokoll mit einigen das Abkommen ergänzenden Regelungen ist Bestandteil des Abkommens.

Dem OECD-Musterabkommen weitgehend folgend, regeln die Artikel 1 bis 5 den Geltungsbereich des Vertrages sowie die für die Anwendung des Abkommens notwendigen allgemeinen Begriffsbestimmungen.

Die Artikel 6 bis 23 weisen dem Quellen- bzw. Belegenheitsstaat Besteuerungsrechte für die einzelnen Einkunftsarten, für das Vermögen und für den Veräußerungsgewinn zu.

Artikel 24 enthält die Vorschriften zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch den Ansässigkeitsstaat für die Einkünfte, Vermögenswerte und die Veräußerungsgewinne, die der Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuern darf. Die Artikel 25 bis 33 regeln den Schutz vor Diskriminierung, die zur Durchführung des Abkommens notwendige Zusammenarbeit der Vertragsstaaten, das Inkrafttreten und das Außerkrafttreten des Abkommens sowie andere Fragen. Das Protokoll ergänzt das Abkommen um einige klarstellende Bestimmungen sowie um die Klauseln zum Schutz personenbezogener Daten.

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Dieser Artikel bestimmt den Personenkreis, für den das Abkommen Anwendung findet (subjektiver Geltungsbereich).

Zu Artikel 2

Dieser Artikel bezeichnet die in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Steuern. Auf Wunsch Ghanas werden - wie auch in Titel und Präambel - ausdrücklich Steuern vom Veräußerungsgewinn erwähnt.

Zu Artikel 3

Dieser Artikel enthält in Absatz 1 allgemeine Begriffsbestimmungen für einige im Abkommen verwendete Begriffe, die für die Anwendung des Abkommens von besonderer Bedeutung sind. Absatz 2 enthält die übliche Regel, dass im Abkommen nicht bestimmte Begriffe entsprechend dem nationalen Steuerrecht des das Abkommen anwendenden Vertragsstaats auszulegen sind wenn der Abkommenszusammenhang keine andere Auslegung erfordert.

Zu Artikel 4

Dieser Artikel bestimmt den für den subjektiven Geltungsbereich des Abkommens und für die Abgrenzung der Besteuerungsrechte maßgeblichen Begriff der Ansässigkeit. Nach Absatz 1 wird hierbei grundsätzlich an das innerstaatliche Recht der Vertragsstaaten angeknüpft. In den Fällen der Doppelansässigkeit regeln die Absätze 2 und 3 nach bestimmten Merkmalen, welcher der beiden Staaten für die Abkommensanwendung als Ansässigkeitsstaat gilt.

Zu Artikel 5

Dieser Artikel bestimmt den Begriff der Betriebsstätte, der die Grundlage der Besteuerung gewerblicher Einkünfte bildet.

In Absatz 1 wird der Ausdruck "Betriebsstätte" allgemein umschrieben. Eine nicht abschließende Aufzählung von typischen Beispielen enthält Absatz 2 . Bauausführungen und Montagen gelten nach Absatz 3 nur dann als Betriebsstätten, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet. Absatz 4 enthält die Negativabgrenzung zum Begriff der Betriebsstätte. Die Absätze 5, 6 und 7 enthalten weitere dem OECD-Musterabkommen nachgebildete Abgrenzungsvorschriften zum abhängigen und unabhängigen Vertreter sowie zur Eigenständigkeit von verbundenen Gesellschaften.

Zu Artikel 6

Die Absätze 1 und 3 bestimmen, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen im Belegenheitsstaat besteuert werden können. Das gilt nach Absatz 4 auch für Betriebsgrundstücke. Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "unbewegliches Vermögen".

Zu Artikel 7

Dieser Artikel regelt die Besteuerung der gewerblichen Gewinne. Absatz 1 enthält das Betriebsstättenprinzip. Hiernach darf ein Vertragsstaat die gewerblichen Einkünfte von Unternehmen des anderen Vertragsstaats nur insoweit besteuern als der Gewinn einer in seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen ist. Die Absätze 2 bis 6 enthalten Ermittlungs- und Zurechnungsvorschriften für Betriebsstättengewinne; Nummer 2 Buchstabe a und b des Protokolls zum Abkommen enthält hierzu klarstellende und ergänzende Regelungen wie das Verbot der Liefergewinnbesteuerung. Auf Wunsch Ghanas wurde in Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend dem Muster der Vereinten Nationen für ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Industriestaaten und Entwicklungsländern der Abzug unternehmensinterner Lizenzgebühren, Provisionen für Dienst- und Verwaltungsleistungen sowie Zinsen (Ausnahme: Banken) ausgeschlossen sofern es sich nicht um Kostenerstattungen handelt.

Absatz 7 regelt das Besteuerungsrecht bei Einkünften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Absatz 8 bestimmt das Verhältnis der Betriebsstättenbesteuerung zu den übrigen durch das Abkommen geregelten Einkunftsarten.

Zu Artikel 8

Dieser Artikel bestimmt, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr abweichend vom Betriebsstättenprinzip nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet das die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibt. Absatz 2 stellt klar, dass auch Einkünfte aus der Vercharterung von leeren Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie aus der Nutzung, Wartung oder Vermietung von Containern zu den Einkünften im Sinne dieses Artikels gehören können.

Zu Artikel 9

Dieser Artikel stellt klar, dass das Abkommen einer Berichtigung von Gewinnverlagerungen zwischen verbundenen Unternehmen nicht entgegensteht.

Zu Artikel 10

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Dividenden. Absatz 1 enthält den Grundsatz, dass die Dividendenausschüttungen im Wohnsitzstaat des Anteilseigners besteuert werden dürfen.

Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben. Diese Steuer darf jedoch 5 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Nutzungsberechtigte mindestens 10 v. H. der Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft hält (Schachtelbeteiligung).

In den übrigen Fällen darf die Quellensteuer grundsätzlich 15 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen. Die deutsche Quellenbesteuerung ist nach Nummer 3 des Protokolls jedoch nicht begrenzt, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen (insbesondere Einkünfte eines stillen Gesellschafters) und sich bei der Gewinnermittlung des Schuldners gewinnmindernd auswirken. Absatz 3 bestimmt den Begriff der Dividenden im Einzelnen.

Die Absätze 4 und 5 enthalten den Betriebsstättenvorbehalt und ergänzende Bestimmungen zur Abgrenzung des Besteuerungsrechts, die auch im OECD-Musterabkommen vorgesehen sind.

Zu Artikel 11

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung von Zinsen. Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat des Gläubigers der Zinsen zu. Nach Absatz 2 hat jedoch auch der Quellenstaat ein Besteuerungsrecht; die Quellensteuer darf jedoch 10 v. H. des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

Nach den Absätze n 3 und 4 sind Zinsen ganz von der Quellensteuer befreit, wenn Empfänger der Zinsen die jeweilige Regierung oder eine bestimmte staatliche Einrichtung ist, wenn das Darlehen im Zusammenhang mit bestimmten Gewährleistungen eines der Vertragsstaaten steht oder bestimmten anderen Zwecken dient.

Die deutsche Quellenbesteuerung ist nach Nummer 3 des Protokolls jedoch nicht begrenzt, soweit die Zahlungen auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen und sich bei der Gewinnermittlung des Schuldners gewinnmindernd auswirken.

Die Absätze 5 bis 8 enthalten die Definition des Zinsbegriffs, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Vorschrift zur Vermeidung einer ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen bei der Zinsbesteuerung und andere ergänzende Bestimmungen, die dem OECD-Musterabkommen entsprechen.

Zu Artikel 12

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen. Absatz 1 bestimmt, dass Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen im Wohnsitzstaat des Gläubigers besteuert werden dürfen. Nach Absatz 2 darf daneben auch der Quellenstaat eine Steuer erheben, die jedoch auf 8 v. H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen begrenzt ist. Die Absätze 3 bis 7 enthalten die Definition der Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen einschließlich Abgrenzungsregelungen zu den Unternehmensgewinnen und den Einkünften aus selbständiger Arbeit, den Betriebsstättenvorbehalt, eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift und andere dem OECD-Musterabkommen entnommene, ergänzende Bestimmungen.

Zu Artikel 13

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen.

Nach Absatz 5 ist das Besteuerungsrecht für Veräußerungsgewinne grundsätzlich allein dem Wohnsitzstaat vorbehalten.

Der Quellenstaat hat jedoch nach den Absätze n 1 bis 3 ebenfalls ein Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, von Aktien an Gesellschaften mit überwiegendem Grundbesitz in diesem Staat, von beweglichem Betriebsstättenvermögen und von beweglichem Vermögen einer der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dienenden festen Einrichtung.

Bei den Gewinnen aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, hat nach Absatz 4 ausschließlich der Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Absatz 6 enthält eine Regelung zur Wegzugsbesteuerung.

Zu Artikel 14

Dieser Artikel behandelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit.

Nach Absatz 1 steht das Besteuerungsrecht grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu. Nur soweit Einkünfte in dem anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene feste Einrichtung erzielt werden, hat der Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht. Absatz 2 enthält die Definition des Begriffs "freier Beruf".

Zu Artikel 15

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit.

Grundsätzlich hat nach Absatz 1 der Staat das Besteuerungsrecht, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Werden jedoch Arbeitnehmer inländischer Unternehmen nur vorübergehend im anderen Vertragsstaat tätig, so wird dieser Grundsatz durch Absatz 2 unter bestimmten Voraussetzungen zugunsten des Wohnsitzstaats eingeschränkt. Das Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr kann nach Absatz 3 in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibenden Unternehmens befindet.

Zu Artikel 16

Nach diesem Artikel können Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen in dem Staat besteuert werden, in dem die zahlende Gesellschaft ansässig ist.

Zu Artikel 17

Dieser Artikel befasst sich mit der Besteuerung von Künstlern und Sportlern.

Nach Absatz 1 dürfen Künstler und Sportler stets im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Dies gilt nach Absatz 2 auch, wenn die Einkünfte dem Künstler oder Sportler nicht unmittelbar selbst zufließen. Das Besteuerungsrecht geht nach Absatz 3 auf den Wohnsitzstaat über wenn der Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers im anderen Staat ganz oder überwiegend durch den Wohnsitzstaat finanziert wird.

Zu Artikel 18

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen für frühere unselbständige Arbeit sowie Renten. Absatz 1 weist das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen - mit Ausnahme der Pensionen aus öffentlichen Kassen - grundsätzlich dem Wohnsitzstaat zu. Bei Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung hat nach Absatz 2 jedoch der Kassenstaat das alleinige Besteuerungsrecht. Nach Absatz 3 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Kriegsrenten, Wiedergutmachungsleistungen und ähnliche Zahlungen. Absatz 4 enthält eine Definition des Begriffs "Rente". Bei Unterhaltszahlungen an einen im anderen Staat ansässigen Empfänger wird das Besteuerungsrecht dieses Staates nach Absatz 5 grundsätzlich ausgeschlossen.

Zu Artikel 19

Dieser Artikel regelt die Besteuerung von Vergütungen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

Nach Absatz 1 kann grundsätzlich nur der Kassenstaat diese Vergütungen besteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Tätigkeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Das Besteuerungsrecht geht auf den Tätigkeitsstaat über wenn der Vergütungsempfänger im Tätigkeitsstaat nicht ausschließlich deshalb ansässig geworden ist um die Dienste zu leisten, oder ein Staatsangehöriger dieses Staates ist (Ortskräfte). Entsprechendes gilt nach Absatz 2 für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst. Absatz 3 enthält die Klarstellung, dass für Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Zusammenhang mit gewerblicher Tätigkeit eines Vertragsstaats die allgemeinen Regeln des Abkommens gelten.

Nach Absatz 4 gilt das Kassenstaatsprinzip auch für Vergütungen an entsandtes Personal im Rahmen von staatlichen Entwicklungshilfeprogrammen sowie nach Absatz 5 für Vergütungen an Personen, die in bestimmten staatlich finanzierten, nicht gewinnorientierten Einrichtungen tätig sind. Nach Nummer 4 des Protokolls gehören das Goethe-Institut sowie der Deutsche Akademische Austauschdienst zu diesen Einrichtungen.

Zu Artikel 20

Nach den Absätze n 1 und 2 dürfen zur Förderung des Austauschs von Lehrkräften, Studenten und Auszubildenden (einschließlich Praktikanten) Zahlungen aus ausländischen Quellen an diesen Personenkreis im Gaststaat unter bestimmten Bedingungen nicht besteuert werden bei Lehr- und Forschungstätigkeit gilt diese Bestimmung nur für einen Aufenthalt von höchstens zwei Jahren. Bei Forschung im privaten Interesse erfolgt allerdings keine Steuerbefreiung im Gaststaat. Absatz 3 stellt klar, dass Studenten, Praktikanten und Lehrlinge im Gaststaat Anspruch auf die gleiche steuerliche Behandlung haben wie andere unbeschränkt steuerpflichtige Personen unter gleichen Voraussetzungen.

Zu Artikel 21

Nach Absatz 1 können alle nicht ausdrücklich im Abkommen genannten Einkünfte nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Das gilt nach Absatz 2 dieses Artikels jedoch nicht, wenn die Einkünfte einer im anderen Staat belegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzuordnen sind (Betriebsstättenvorbehalt).

Zu Artikel 22

Dieser Artikel regelt die Besteuerung des Vermögens.

Nach Absatz 4 hat grundsätzlich nur der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht. Unbewegliches Vermögen und Vermögen, das zu einer Betriebsstätte oder einer der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit dienenden festen Einrichtung gehört, kann abweichend von diesem Grundsatz nach den Absätze n 1 und 2 durch den Belegenheitsstaat besteuert werden.

Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr sowie das ihrem Betrieb dienende bewegliche Vermögen dürfen nach Absatz 3 nur in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des die Schiffe oder Luftfahrzeuge betreibenden Unternehmens befindet.

Zu Artikel 23

Dieser Artikel soll unangemessene Steuervorteile verhindern, die durch Beschränkungen im nationalen Steuerrecht des Ansässigkeitsstaates auf überwiesene Einkünfte entstehen können. Diese Regelung ist aufgrund der Besonderheit des ghanaischen Steuerrechts geboten, nur nach Ghana überwiesene oder transferierte Einkünfte der Besteuerung zu unterwerfen.

Durch Absatz 1 dieses Artikels werden die vom Quellenstaat zu gewährenden Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen auf den Teil der Einkünfte beschränkt, der tatsächlich in den anderen Vertragsstaat überwiesen wurde, sofern dort nur dieser Betrag besteuert wird. Absatz 2 regelt Ausnahmen von dieser Vorteilsbegrenzung für die Regierungen der Vertragsstaaten und andere von beiden Staaten anerkannte Personen. Bei Letzteren kann es sich nur um staatliche Einrichtungen handeln was durch den Zusammenhang deutlich gemacht wird.

Zu Artikel 24

Dieser Artikel regelt, wie der Ansässigkeitsstaat die Doppelbesteuerung bei Einkünften und Vermögenswerten behebt die nach dem Abkommen im Quellen- bzw. Belegenheitsstaat besteuert werden können.

Die Bundesrepublik Deutschland vermeidet eine Doppelbesteuerung bei den wichtigsten Einkünften, wie z.B. bei Einkünften aus einer Betriebsstätte in Ghana und bei Dividendenausschüttungen einer in Ghana ansässigen Gesellschaft an eine in Deutschland ansässige Gesellschaft bei einer Mindestbeteiligung von 10 v. H., nach Absatz 1 Buchstabe a durch Freistellung.

Entsprechendes gilt für die (derzeit nicht zu erhebende) Vermögensteuer.

Bei Einkünften, die nicht nach Absatz 1 Buchstabe a von der deutschen Steuer freigestellt werden, wird die Doppelbesteuerung nach Absatz 1 Buchstabe b durch Anrechnung der ghanaischen Steuer auf die deutsche Steuer beseitigt. Dies gilt insbesondere für Dividendenbezüge aus im Streubesitz gehaltenen Anteilen, Zinsen, Lizenzgebühren, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen sowie für Einkünfte von Künstlern und Sportlern. Absatz 1 Buchstabe c sieht statt der Freistellungsmethode nach Buchstabe a die Anrechnungsmethode nach Buchstabe b vor, wenn die Einkünfte nicht aus aktiver Tätigkeit stammen. Darüber hinaus ist nach Absatz 1 Buchstabe e im Interesse der Vermeidung einer doppelten Steuerbefreiung oder einer sonstigen ungerechtfertigten Inanspruchnahme des Abkommens ein einseitiger Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode möglich. Dies entspricht der deutschen Abkommenspolitik.

Bei Einkünften, die nach diesem Abkommen von der Steuer freigestellt sind, hat sich Deutschland nach Absatz 1 Buchstabe d das Recht gesichert, diese in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen.

Ghana behebt nach Absatz 2 die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der deutschen Steuer auf die ghanaische Steuer. Im Falle zwischengesellschaftlicher Dividenden bei einer Mindestbeteiligung von 10 Prozent wird nach Buchstabe b zusätzlich zu der von den Dividenden erhobenen deutschen Steuer die deutsche Körperschaftsteuer angerechnet die auf die Gewinne entfällt, aus denen die Dividenden gezahlt wurden. Nach Buchstabe c ist die Anrechnung deutscher Steuer auf die ghanaische Steuer auf den Anteil ghanaischer Steuer beschränkt der dem Anteil der der deutschen Steuer unterliegenden Einkünfte an den gesamten, der ghanaischen Steuer unterliegenden Einkünfte entspricht.

Zu Artikel 25

Dieser Artikel soll steuerliche Diskriminierungen verhindern.

Zu Artikel 26

Dieser Artikel sieht vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen und

Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten in gegenseitigem Einvernehmen beseitigen. Hierzu können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander verkehren.

Zu Artikel 27

Dieser Artikel regelt den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten entsprechend dem OECD-Musterabkommen.

Nummer 5 des Protokolls zum Abkommen enthält einige zusätzliche Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten (Datenschutzklausel).

Zu Artikel 28

Dieser Artikel enthält die verfahrensmäßigen Regelungen zur Umsetzung der im Abkommen vorgesehenen Steuerermäßigungen bzw. -befreiungen. Unter anderem sind innerstaatlich Verfahren zur Freistellung oder Erstattung bei Quellensteuern vorzusehen. Die Antragsfrist zur Erstattung von Abzugsteuern wird auf vier Jahre nach dem Ende des Jahres der Festsetzung der Abzugsteuer festgelegt.

Zu Artikel 29

Dieser Artikel sichert - klarstellend - die Anwendung innerstaatlicher Missbrauchsvorschriften auch nach Anwendungsbeginn des Abkommens.

Satz 1 regelt, dass die Vertragsstaaten ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehung und Steuerhinterziehung anwenden können.

Nach Satz 2 kommt in Fällen einer dadurch verursachten doppelten Besteuerung das Verständigungsverfahren zur Anwendung.

Zu Artikel 30

Dieser Artikel bestimmt das Verhältnis des Abkommens zu den besonderen diplomatischen und konsularischen Vorrechten.

Zu Artikel 31

Dieser Artikel weist auf das zum Abkommen zugehörige Protokoll hin.

Zu Artikel 32

Dieser Artikel regelt die Ratifikation und das Inkrafttreten des Abkommens. Hiernach tritt das Abkommen am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und wird ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres anzuwenden sein.

Zu Artikel 33

Dieser Artikel enthält Bestimmungen über eine mögliche Kündigung und das Außerkrafttreten des Abkommens.