Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 19. Mai 2005
Der Bundeskanzler


An den

Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Mit dem Gesetz soll der Vollzug des Planungsrechts vereinfacht werden. Durch ein zügiges Gesetzgebungsverfahren soll gewährleistet werden, dass sich die Länder frühzeitig auf die veränderte Rechtslage einstellen können.

Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Fristablauf: 30.06.05
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG.

Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

Das Allgemeine Eisenbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Planung" die Wörter "und der Baudurchführung" eingefügt.

2. § 18 wird durch folgende §§ 18 bis 18e ersetzt:

§ 18 Erfordernis der Planfeststellung

Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 18a Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.

2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch

3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.

4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.

5. Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch absehen

Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist im Falle des Satzes 3 Buchstabe a den Einwendern und den Vereinigungen, die Stellung genommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungsbehörde hat im Falle des Satzes 3 ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen.

Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.

7. Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach Nummer 3 oder 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist nach § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.

§ 18b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Eine Plangenehmigung darf im Falle des § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur erteilt werden, wenn es sich zusätzlich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes steht der Erteilung einer Plangenehmigung nicht entgegen, dass Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.

4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 18c Rechtswirkungen der Planfeststellung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Der Plan tritt außer Kraft, soweit mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

5. Soweit die Durchführung des Plans fünfzehn Jahre nach ihrem Beginn nicht beendet ist, tritt der Plan außer Kraft.

§ 18d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern und den Vereinigungen, die Stellung genommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 18e Rechtsbehelfe

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 18 Satz 1, soweit die Vorhaben Schienenwege betreffen, die wegen

1. der Herstellung der Deutschen Einheit,

2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,

3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,

4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder

5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedürfen, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt."

3. § 20 wird aufgehoben.

4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a
Entschädigungsverfahren

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend."

5. Folgender § 35 wird angefügt: " § 35 Übergangsregelung für Planungen

(1) Vor dem 1. Januar 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem .... Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) § 18c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 1. Januar 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist."

6. Folgende Anlage wird angefügt:

"Anlage (zu § 18e Abs. 1)

Schienenwege mit überragender verkehrlicher Bedeutung

Vorbemerkung:

Im Sinne der Anlage bedeuten
1. ABS: Ausbaustrecke,
2. NBS: Neubaustrecke.

Zu den Schienenwegen gehören auch die für den Betrieb von Schienenwegen notwendigen Anlagen. Die Schienenwege beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Netz verbunden sind.

lfd. Nr. Vorhaben
1ABS Lübeck/Hagenow Land - Rostock - Stralsund
2ABS Leipzig - Dresden
3ABS Hamburg - Lübeck
4ABS Hamburg - Öresundregion
5ABS/NBS Hamburg/Bremen - Hannover
6ABS Stelle - Lüneburg
7ABS Oldenburg - Wilhelmshaven/Langwedel - Uelzen
8ABS Uelzen - Stendal
9ABS Rotenburg - Minden
10ABS Minden - Haste / ABS/NBS Haste - Seelze
11ABS Berlin - Pasewalk - Stralsund (- Skandinavien)
12ABS Berlin - Rostock (- Skandinavien)
13ABS Berlin - Dresden
14ABS Hoyerswerda - Horka - Grenze D/PL
15ABS/NBS Hanau - Würzburg/Fulda - Erfurt
16NBS Rhein/Main - Rhein/Neckar
17ABS Düsseldorf - Duisburg (Rhein-Ruhr-Express)
18ABS/NBS Karlsruhe - Offenburg - Freiburg - Basel
19ABS/NBS Stuttgart - Ulm - Augsburg
20ABS Ludwigshafen - Saarbrücken, Kehl - Appenweier
21ABS/NBS Grenze D/NL - Emmerich - Oberhausen
22ABS München - Rosenheim - Kiefersfelden - Grenze D/A

Artikel 2
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 16a Abs. 1 S. 1 werden nach dem Wort "Planung" die Wörter "und der Baudurchführung" eingefügt.

3. § 17 wird durch folgende §§ 17 bis 17e ersetzt: " § 17 Erfordernis der Planfeststellung

Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 17a Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.

2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch

3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.

4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.

5. Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch absehen

Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist im Falle des Satzes 3 Buchstabe a den Einwendern und den Vereinigungen, die Stellung genommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungsbehörde hat im Falle des Satzes 3 ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.

7. Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach Nummer 3 oder 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist des § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.

§ 17b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

(1) Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Eine Plangenehmigung darf im Falle des § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur erteilt werden, wenn es sich zusätzlich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes steht der Erteilung einer Plangenehmigung nicht entgegen, dass Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.

4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

5. Abweichend von Nummer 1 und § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und das vor dem 31. Dezember 2006 beantragt wird, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Im Fall des Satzes 1 ist die Öffentlichkeit entsprechend § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzubeziehen.

6. Die oberste Landesstraßenbaubehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Bestehen zwischen der obersten Landesstraßenbaubehörde, die den Plan feststellt und einer Bundesbehörde Meinungsverschiedenheiten, so ist vor der Planfeststellung die Weisung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen einzuholen.

7. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(2) Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuches ersetzen die Planfeststellung nach § 17. Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs.1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuches.

§ 17c Rechtswirkungen der Planfeststellung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Der Plan tritt außer Kraft, soweit mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

5. Soweit die Durchführung des Plans fünfzehn Jahre nach ihrem Beginn nicht beendet ist, tritt der Plan außer Kraft.

§ 17d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern und den Vereinigungen, die Stellung genommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 17e Rechtsbehelfe

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 17 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundesfernstraßen betreffen, die wegen

1. der Herstellung der Deutschen Einheit,

2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,

3. der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen,

4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder

5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe in der Anlage aufgeführt sind.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen, für die nach dem Fernstraßenausbaugesetz vordringlicher Bedarf festgestellt ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung einer Bundesfernstraße, für die ein unvorhergesehener Verkehrsbedarf im Sinne des § 6 des Fernstraßenausbaugesetzes besteht oder die der Aufnahme in den Bedarfsplan nicht bedarf, kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Treten in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 später Tatsachen ein, die die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(5) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(6) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt."

4. Der bisherige § 17a wird neuer § 17f.

5. In § 18f Abs. 7 wird die Angabe " § 17a" durch die Angabe " § 17f" ersetzt.

6. In § 19 Abs. 2b wird die Angabe " § 17a" durch die Angabe " § 17f" ersetzt.

7. In § 19a werden

8. In § 24 werden folgende Absätze 1 und 2 eingefügt:

(2) § 17c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 1. Januar 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist."

9. Folgende Anlage wird angefügt:

"Anlage (zu § 17e Abs. 1)

Bundesfernstraßen mit überragender verkehrlicher Bedeutung

Vorbemerkung:

Im Sinne der Anlage bedeuten

1. A: Bundesautobahn,

2. B: Bundesstraße mit Ortsdurchfahrt.

Zu den Bundesfernstraßen gehören auch die für den Betrieb von Bundesfernstraßen notwendigen Anlagen. Die Bundesfernstraßen beginnen und enden jeweils an den Knotenpunkten, an dem sie mit dem bestehenden Straßennetz verbunden sind.

Lfd.Nr. Bezeichnung
1A 1 Hamburg - Bremen
2A 1 Ahlhorner Heide - Münster/Nord
3A 1 Blankenheim - Kelberg
4A 1 Saarbrücken(A 623) - A 1
5A 3 Köln-Dellbrück - Leverkusen
6A 3 Offenbach - Hanau
7A 3 Hösbach - Erlangen
8A 4 Düren - Kerpen
9A 5 Frankfurt - Friedberg
10A 5 Kreuz Walldorf - Kreuz Heidelberg
11A 6 Kreuz Weinsberg - Kupferzell (Bl9)
12A 7 Hamburg - Bordesholm
13A 7 Salzgitter - Göttingen
14A 8 Karlsbad - Wurmberg
15A 8 Mühlhausen - Ulm
16A 8 Rosenheim - Felden
17A 20 Stade (A 26) - Lübeck (A l)
18A 30 Löhne - Rehme
19A 33 Bielefeld (A 2) - Borgholzhausen einschl. Zubringer
20A 33 Osnabrück/Schinkel - nördlich Osnabrück (A l)
21A 39 Lüneburg - Wolfsburg
22A 44 Bochum (L 705) - Kreuz Bochum/Witten (A 43)
23A 44 Ratingen (A 3) - Velbert
24A 45 Hagen (A 46) - Westhofen (A l)
25A 46 Westring - Kreuz Sonnborn (L 418)
26A 49 Bischhausen - A 5
27A 52 Grenze Niederlande/Deutschland - Elmpt
28A 57 Neuss-West (A 46) - Kaarst (A 52)
29A 57 Meerbusch (A 44) - Kamp-Lintfort (A 42)
30A 60 Dreieck Mainz - Kreuz Mainz Süd
31A 61 Grenze Niederlande/ Deutschland - Kaldenkirchen
32A 61 A 6 - Kreuz Frankenthal
33A 67 Darmstadt - Lorsch
34A 81 Böblingen/Hulb - Sindelfingen Ost
35A 94 Malching - Pocking (A 3)
36A 99 Kreuz München-Nord - Haar
37A 281 Eckverbindung in Bremen
38A 445 Werl- Nord - Hamm-Rhynern (A 2)
39B 2n Schwedt - B 167
40B 4 Nordhausen - Ilfeld
41B 6n Köthen - A 9
42B 19 OU Meiningen
43B 56 Grenze Niederlande/ Deutschland - Heinsberg (B 221)
44B 85 Untertraubenbach - südlich Altenkreith
45B 87n Fulda - Meiningen
46B 87n Leipzig - Torgau - Frankfurt (Oder)
47B 95 OU Thum, Ehrenfriedersdorf, Burkhardtsdorf
48B 96n A 13 - Hoyerswerda
49B 107 A 4 - Südverbund Chemnitz
50B 112 OU Frankfurt (Oder), OU Brieskow-Finkenheerd, OU Eisenhüttenstadt, OU Neuzelle, OU Forst
51B 160 Hoyerswerda - Weißwasser
52B 166 OU Schwedt mit Grenzübergang
53B 167(B) 198 - B 112
54B 174 Chemnitz - Grenze Deutschland/Tschechische Republik
55B 180 Aschersleben - Quenstedt
56B 188 Kloster Neudorf - Jävenitz - Hottendorf
57B 190n A 39 - A 24
58B 246n B 112 - Grenze Deutschland/Polen

Artikel 3
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I, S. 1128), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2 werden jeweils die Wörter "Anlage zum Gesetz" durch die Angabe "Anlage 1" ersetzt.

2. In § 9 Satz 2 wird die Angabe " §§ 14 bis 23" durch die Angabe " §§ 14 bis 21" ersetzt.

3. § 14 wird wie folgt geändert:

4. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14e eingefügt:

§ 14a Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.

2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch

3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.

4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.

5. Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch absehen

Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist im Falle des Satzes 2 Buchstabe a den Einwendern und den Vereinigungen, die Stellung genommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.

7. Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach Nummer 3 oder 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist nach § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.

§ 14b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Eine Plangenehmigung darf im Falle des § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur erteilt werden, wenn es sich zusätzlich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes steht der Erteilung einer Plangenehmigung nicht entgegen, dass Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.

4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

6. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen auch dann aufzuerlegen, wenn erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten sind, dass

7. Die Regelung einer Entschädigung bleibt dem Entschädigungsverfahren vorbehalten.

8. Müssen vorhandene Anlagen infolge des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung ersetzt oder geändert werden, hat der Träger des Vorhabens die Mehrkosten der Unterhaltung zu tragen.

9. Zur Sicherung des Beweises von Tatsachen, die für den Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung zur Errichtung oder Unterhaltung von Anlagen von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, können die erforderlichen Maßnahmen angeordnet werden, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert werden würde.

10. Für Anträge auf Fortsetzung des Verfahrens bei vorbehaltenen Entscheidungen ist § 75 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden.

11. Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau oder Neubau

§ 14c Rechtswirkungen der Planfeststellung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Der Plan tritt außer Kraft, soweit mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

5. Soweit die Durchführung des Plans fünfzehn Jahre nach ihrem Beginn nicht beendet ist, tritt der Plan außer Kraft.

§ 14d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern und den Vereinigungen, die Stellung genommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 14e Rechtsbehelfe

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1, soweit die Vorhaben Bundeswasserstraßen betreffen, die wegen

1. der Herstellung der Deutschen Einheit,

2. der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union,

3. der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu den deutschen Seehäfen und deren Hinterlandanbindung,

4. ihres sonstigen internationalen Bezuges oder

5. der besonderen Funktion zur Beseitigung schwerwiegender Verkehrsengpässe in der Anlage 2 aufgeführt sind.

(2) Ist die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen angeordnet, so kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nur innerhalb eines Monats nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt."

5. In § 15 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "(§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 19 Nr. 1)" durch die Angabe "(§ 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, § 14b Nr. 6)" ersetzt.

6. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.

7. In § 41 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe "(§ 19)" durch die Angabe "(§ 14b)" ersetzt.

8. In § 47 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 14, 18, 19, 22, 23, 28, 31, 32, 34 und 37" durch die Angabe " §§ 14, 14 b, 14 d, 28, 31, 32, 34, 37 dieses Gesetzes und § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

9. Dem § 56 werden folgende Absätze angefügt: "

(5) Vor dem 1. Januar 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem .... Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.

(6) § 14c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 1. Januar 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist."

10. In die Überschrift der Anlage wird die Angabe "Anlage zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeswasserstraßengesetzes" durch die Angabe "Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 und § 2 Abs. 2)" ersetzt.

11. Folgende Anlage wird angefügt:

"Anlage 2 (zu § 14e Abs. 1)

Bundeswasserstraßen mit überragender verkehrlicher Bedeutung

Vorbemerkung:

Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch die für ihren Betrieb notwendigen Anlagen. Die Endpunkte der Bundeswasserstraßen bestimmen sich nach der Anlage 1.

Lfd. Nr. Bezeichnung
1Mittellandkanal (Hannover - Magdeburg) / Elbe-Havel-Kanal / Untere Havel-Wasserstraße / Berliner Wasserstraßen
2Havel-Oder-Wasserstraße und Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße
3Dortmund-Ems-Kanal (Südstrecke)
4Main-Donau-Wasserstraße
5Unter- und Außenelbe
6Unter- und Außenweser

Artikel 4
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz

Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3450), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2494), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Angabe " §§ 14, 18 und 19" durch die Angabe " §§ 14 und 14b" ersetzt.

2. Die Anlage wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. April 2005 (BGBl. I S. 1070), wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 5 wird durch die folgenden Absätze ersetzt:

"

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 bis 4, Abs. 8 sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend.

(6) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, für die kein Planfeststellungsverfahren nach § 8 Abs. 1 durchzuführen ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung."

2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"

(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antragsteller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6) oder die zur Durchführung des Vorhabens notwendigen Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten gestatten, wenn eine Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung voraussichtlich vorliegen."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

4. In § 8a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Als vom Plan betroffen gelten Flächen auch insoweit, als für die Erteilung einer Baugenehmigung nach dem im Plan für den Ausbau bezeichneten Bauschutzbereich (§§ 12, 17) ein Zustimmungsvorbehalt der Luftfahrtbehörde besteht."

5. § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

"6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 3 Satz 3 und 4. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden."

6. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: " § 28a Entschädigungsverfahren

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend."

7. Dem § 71 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"

(3) Vor dem 1. Januar 2006 begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem .... Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt."

Artikel 6
Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes

Das Magnetschwebebahnplanungsgesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486), zuletzt geändert durch Art. 237 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 1 und 2 werden durch folgende §§ 1 bis 2e ersetzt:

" § 1
Erfordernis der Planfeststellung

Magnetschwebebahnstrecken einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn) dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

§ 2
Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Im Planfeststellungsverfahren veranlasst die nach Landesrecht zuständige Behörde des Landes, in dem die Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn liegen (Anhörungsbehörde) innerhalb eines Monats, nachdem die Planfeststellungsbehörde den Plan der Anhörungsbehörde zugeleitet hat, die Einholung der Stellungnahmen der Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, sowie die Auslegung des Plans in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt.

2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch

3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, wenn die Vereinigungen fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.

4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt ist, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.

5. Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch absehen

Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist im Falle des Satzes 3 Buchstabe a den Einwendern und den Vereinigungen, die Stellung genommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungsbehörde hat im Falle des Satzes 3 ihre Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 aufgeführten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.

7. Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach Nummer 3 oder 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- und Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist nach § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.

§ 2a Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Eine Plangenehmigung darf im Falle des § 74 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur erteilt werden, wenn es sich zusätzlich bei dem Vorhaben nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

2. Ergänzend zu § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes steht der Erteilung einer Plangenehmigung nicht entgegen, dass Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.

4. Fälle unwesentlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes liegen nur vor, wenn es sich bei dem Vorhaben zusätzlich nicht um ein Vorhaben handelt, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

5. Das Eisenbahn-Bundesamt stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung und trifft die Entscheidung nach § 74 Abs. 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

6. Planfeststellungsbeschluss und Genehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 2b Rechtswirkungen der Planfeststellung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Der Plan tritt außer Kraft tritt, soweit mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

2. Vor der Entscheidung ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

5. Soweit die Durchführung des Plans fünfzehn Jahre nach ihrem Beginn nicht beendet ist, tritt der Plan außer Kraft.

§ 2c Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern und den Vereinigungen, die Stellung genommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 2d Rechtsbehelfe

(1) § 50 Abs. 1 Nr. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt für Vorhaben nach § 1 Satz 1.

(2) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn, hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(4) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

§ 2e Bauaufsichtsbehörde

Das Eisenbahn-Bundesamt ist Bauaufsichtsbehörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen."

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Planung" die Wörter "und der Baudurchführung" eingefügt.

3. § 5 wird aufgehoben.

4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a Entschädigungsverfahren

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend."

5. Folgender § 12 wird angefügt:

§ 12 Übergangsregelung für Planungen

(1) Vor dem 1. Januar 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem .... Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes geltenden Fassung weitergeführt.

(2) § 2b gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 1. Januar 2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist."

Artikel 7
Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2329) wird wie folgt gefasst:

"2. unter Berücksichtigung besonderer Verhältnisse von allen Vorschriften dieser Verordnung".

Artikel 8
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 24. November 1998 (BGBl. I S. 2521), zuletzt geändert durch Art. 126 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 11a bis 12 werden durch folgende §§ 11a bis 12b ersetzt:

§ 11a Erfordernis der Planfeststellung

"Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von

§ 11b Anhörungsverfahren

Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Die Auslegung nach § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Planes.

2. Die Anhörungsbehörde benachrichtigt innerhalb der Frist des § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch

(Vereinigungen) von der Auslegung des Plans und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Benachrichtigung erfolgt durch Bekanntmachung im Internetangebot der Anhörungsbehörde und durch die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung im Sinne des § 73 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in den Gemeinden nach Nummer 1.

3. Für Vereinigungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt für Vereinigungen entsprechend, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben. Sie sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen.

4. Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung in der Gemeinde mit dem Hinweis nach § 73 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes benachrichtigt werden.

5. Die Anhörungsbehörde hat die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist abzuschließen. Die Anhörungsbehörde gibt ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung ab und leitet sie innerhalb dieser Frist mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden, den Stellungnahmen der Vereinigungen und den nicht erledigten Einwendungen der Planfeststellungsbehörde zu. Die Anhörungsbehörde kann von einer Erörterung nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch absehen

Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist im Falle des Satzes 3 Buchstabe a den Einwendern und den Vereinigungen, die Stellung genommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Anhörungsbehörde hat ihre Stellungnahme im Falle des Satzes 3 innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und zusammen mit den sonstigen in Satz 2 genannten Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

6. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so sind auch Vereinigungen entsprechend § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu beteiligen. Im Falle des § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfolgt die Beteiligung in entsprechender Anwendung der Nummer 2 Satz 2. Von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann abgesehen werden.

7. Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf der Äußerungsfrist nach Nummer 3 oder 6 ausgeschlossen. Auf die Rechtsfolgen der Sätze 1 und 2 ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungs- oder Stellungnahmefrist sowie in der Benachrichtigung der Vereinigungen hinzuweisen. Stellungnahmen der Behörden, die nach Ablauf der Frist nach § 73 Abs. 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eingehen, müssen bei der Feststellung des Plans nicht berücksichtigt werden; dies gilt nicht, wenn später von einer Behörde vorgebrachte öffentliche Belange der Planfeststellungsbehörde auch ohne ihr Vorbringen bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind.

§ 11c Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung

Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gilt § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 11a Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 werden für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Erdkabeln, das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs- oder Verteilungsengpässe dient, die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 11b Nr. 2 ausschließlich entsprechend § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist. Nach dieser Frist eingehende Äußerungen, Einwendungen und Stellungnahmen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung des Vorhabens hinzuweisen. § 11b Nr. 4 gilt entsprechend. Für die Stellungnahmen der Behörden gilt § 11b Nr. 7 Satz 4.

2. Abweichend von Nummer 1 und § 11a Satz 1 oder 2 ist für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist, auf Antrag des Trägers des Vorhabens, an Stelle des Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung zu erteilen.

3. Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung.

4. Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.

5. Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung sind dem Träger des Vorhabens, den Vereinigungen, über deren Einwendungen und Stellungnahmen entschieden worden ist, und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

§ 11d Rechtswirkungen der Planfeststellung

Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:

1. Der Plan tritt außer Kraft, soweit mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen wird, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.

2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.

3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.

4. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

5. Soweit die Durchführung des Plans fünfzehn Jahre nach ihrem Beginn nicht beendet ist, tritt der Plan außer Kraft.

§ 11e Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens

Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann. Vor dem Abschluss des Planfeststellungsverfahrens ist den Einwendern und den Vereinigungen, die Stellung genommen haben, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Im übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 11f Rechtsbehelfe

(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss nach § 11a, auch in Verbindung mit § 11c Nr. 1, oder eine Plangenehmigung nach § 11c Nr. 2 hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend. Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.

(2) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.

(3) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 11g Vorarbeiten

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Weigert sich der Verpflichtete, Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, so kann die zuständige Landesbehörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die Duldung dieser Maßnahmen anordnen.

(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben.

(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die zuständige Landesbehörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

§ 11h Veränderungssperre, Vorkaufsrecht

(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.

(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von Hochspannungsfreileitungen über fünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen. Sie können ferner die Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer die entsprechende Beschränkung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 12.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.

§ 11i Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau, die Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 11a benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Planes oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Die Betroffenen sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.

(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5

Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

§ 12 Enteignung

(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung

1. eines Vorhabens nach den §§ 11a oder 11c Nr. 1 oder 2, für das der Plan festgestellt oder genehmigt ist, oder

2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung erforderlich ist.

(2) Über die Zulässigkeit der Enteignung wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung entschieden; der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige Behörde fest.

(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt. § 12a Entschädigungsverfahren

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

§ 12b Umlage der Mehrkosten für Erdkabel

Im Falle des § 11a Satz 2 können vom Energieversorgungsunternehmen die für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln gegenüber der Errichtung und dem Betrieb von Hochspannungsfreileitungen entstehenden angemessenen Mehrkosten auf die Netzzugangsberechtigten umgelegt werden, soweit durch die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels

1. erhebliche Einwirkungen auf Wohngebiete oder

2. erhebliche Beeinträchtigungen für im Rahmen des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesene Naturschutzgebiete vermieden werden."

2. Nach § 19 wird folgender § 20 angefügt:

§ 20 Übergangsregelung

Vor dem 1. Januar 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem .... Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes geltenden Fassung zu Ende geführt."

Artikel 9
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

In § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186) geändert worden ist, wird die Angabe " § 17 Abs. 1b" durch die Angabe " § 17b Abs. 1 Nr. 5" ersetzt.

Artikel 10
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt geändert:

1. § 48 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Erdkabeln mit mehr als einhunderttausend Volt Nennspannung oder von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter sowie jeweils die Änderung ihrer Linienführung,".

2. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 4 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der Ermächtigung der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 12
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, des Bundesfernstraßengesetzes, des Bundeswasserstraßengesetzes, des Luftverkehrsgesetzes und des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes jeweils in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann den Wortlaut des Energiewirtschaftsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut der Verwaltungsgerichtsordnung in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Begründung

A. Allgemeines

I.Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

Die heute geltenden Vorschriften zur Planung des Baus und der Änderung von Bundesfernstraßen, Betriebsanlagen der Eisenbahn, von Bundeswasserstraßen und Flughäfen werden den Anforderungen, die der am 1. Mai 2004 wesentlich erweiterte europäische Binnenmarkt an die Transparenz, Berechenbarkeit und Zügigkeit der Entscheidungsprozesse in den Verwaltungen des Bundes und der Länder stellt, nicht mehr gerecht. Dies ist insbesondere deshalb unbefriedigend, weil Deutschland noch stärker als bisher die Rolle eines bevorzugten Standortes für Logistikdienstleister, Industrie und Mittelstand sowie eines Transitlandes zukommt und daher in besonderem Maße auf eine leistungsfähige Infrastruktur angewiesen ist. Auch im Interesse einer sicheren, preisgünstigen sowie verbraucher- und umweltfreundlichen Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas sind die notwendigen Maßnahmen zum Ausbau von Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen, deren Planung mehrere Jahre in Anspruch nimmt, zu beschleunigen.

Die Notwendigkeit, weitere Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Planungsverfahren für Verkehrsinfrastrukturvorhaben zu ergreifen, besteht ungeachtet der bisherigen Instrumente zur Planungsvereinfachung im Verkehrsbereich. Diese spiegeln den Stand der nationalen Umsetzung des Europäischen Rechts zu Beginn des letzten Jahrzehnts wider und sind in ihrer Beschleunigungswirkung inzwischen in wesentlichen Teilen unvollständig. Das gilt namentlich für das Planungsvereinfachungsgesetz vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2123), mit dem viele Maßgaben des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 16. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2174) in seiner ursprünglichen Fassung in das bundesweit geltende Recht übernommen und später mit dem Genehmigungsbeschleunigungsgesetz vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1354) im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes und der Länder nachvollzogen worden sind. Auch der Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (BT-Drs. 015/2311) empfiehlt eine Verbesserung der Effizienz von Planungsentscheidungen.

Insbesondere fehlt bislang im Verkehrs- und Energiebereich eine einheitliche, auf den Schutz der gesamten Umwelt bezogene, ausdrückliche und klare Regelung über die Rechtsstellung anerkannter Naturschutzvereine, anerkannter und sonstiger Umweltschutzvereinigungen im

Anhörungsverfahren zur Planfeststellung. Der Gesetzentwurf gleicht die Rechtsstellung anerkannter Naturschutzverbände, anerkannter und sonstiger Umweltschutzvereinigungen derjenigen von privaten Personen an.

Darüber hinaus greift der vorliegende Gesetzentwurf zahlreiche weitere von der Planungspraxis aufgeworfene Probleme auf und setzt die entsprechenden Detaillösungen zur Vereinfachung, Beschleunigung und Stabilisierung der Planungsverfahren für die Sektoren Mobilität (u.a. aus der Initiative Luftverkehr für Deutschland) und Versorgung mit leitungsgebundener Energie um.

Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung steht in engem verkehrs- und standortpolitischen Kontext zu dem unlängst in Kraft getretenen Dritten Gesetz zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3644) sowie zu einer Stellungnahme der Bundesregierung vom 15. Dezember 2004 zu einem Gesetzentwurf des Bundesrates vom 5. November 2004 (BT-Drs. 015/4536). Darin hatte die Bundesregierung angekündigt, weitere Maßnahmen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Planungsverfahren für Verkehrsinfrastrukturvorhaben zu ergreifen und damit den ostdeutschen Ländern einen gleitenden Übergang in ein für ganz Deutschland verbessertes und vereinheitlichtes Planungsrecht zu ermöglichen.

Die Kernelemente sind die folgenden:

1. Frühzeitige und effektive Beteiligung anerkannter und sonstiger Umweltschutzvereinigungen durch Einführung formeller und materieller Präklusionsfristen

Die heute geltenden Vorschriften zur Planung des Baus und der Änderung von Betriebsanlagen einer Eisen- oder Magnetschwebebahn, von Bundeswasserstraßen, Bundesfernstraßen und Flughäfen sowie von leitungsgebundenen Energieversorgungsnetzen werden nicht mehr vollständig den Anforderungen gerecht, die der erweiterte Europäische Binnenmarkt an Transparenz, Berechenbarkeit und Zügigkeit der Entscheidungsprozesse in den Verwaltungen des Bundes und der Länder stellt.

Erforderlich ist eine wirksame Beteiligung der von verkehrs- und umweltbezogenen Entscheidungsverfahren betroffenen und der an diesen Verfahren interessierten Öffentlichkeit zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird. Öffentlichkeit sind natürliche oder juristische Personen sowie, in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften, deren Vereinigungen.

In mehrfacher Hinsicht entsprechen die bisherigen Vorschriften für die Infrastrukturplanung nicht den Anforderungen an eine wirksame und transparente Öffentlichkeitsbeteiligung.

Im Verkehrs-, Strom- und Gasbereich fehlt eine einheitliche, ausdrückliche und klare Regelung über die Rechtsstellung anerkannter Naturschutzvereine sowie anerkannter und sonstiger Umweltschutzvereinigungen im Anhörungsverfahren zur Planfeststellung.

Der vorliegende Gesetzentwurf gleicht die Rechtsstellung anerkannter Naturschutzvereine, anerkannter Umweltschutzvereinigungen und sonstiger Vereinigungen derjenigen von privaten Personen an. Er vereinfacht das Anhörungsverfahren, vergrößert dessen Transparenz, beschleunigt seinen Abschluss und entspricht dem Gebot nach frühzeitiger und effektiver Interessenvertretung. Denn die Entscheidung über den Antrag beginnt, wenn die Anhörungsbehörde nach dem Ende der Auslegung der Pläne die Einwendungen und Stellungnahmen zur Vorbereitung des Erörterungstermins auswertet. In der Erörterung sollen die geäußerten Interessengegensätze ausgeräumt werden; soweit dies nicht möglich ist, werden sie der Planfeststellungsbehörde übermittelt, die hierüber planerisch abwägend entscheidet. In oder nach der Erörterung neue Tatsachen einzubringen, verändert die Ausgangsbasis des Entscheidungsprozesses und zwingt die Behörden, von vorne zu beginnen, selbst wenn der vorbereitete Beschluss schon versendungsreif war.

Ferner fehlt im heutigen Fachplanungsrecht eine ausdrückliche Bestimmung darüber, welche Vereinigungen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Planung des Baus und der Änderung von Infrastruktur ein Interesse an umweltrelevanten Zulassungsentscheidungen haben. Der Gesetzentwurf sieht vor, anerkannten Vereinen, anerkannten sowie sonstigen Umweltschutzvereinigungen, die durch ein Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können, Beteiligungsrechte zu gewähren, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens innerhalb der dafür vorgesehenen, hinreichend bemessenen, gesetzlichen Ausschlussfristen ausgeübt werden müssen. Danach eingehende Stellungnahmen sind ausgeschlossen (formelle Präklusion). Rechtsbehelfe können nicht auf neue Tatsachen gestützt werden (materielle Präklusion).

Darüber hinaus kommt es in der Praxis häufig zu Änderungen der ausgelegten Pläne (§ 73 Abs. 8 VwVfG), die nicht selten auf Einwendungen und Stellungnahmen zurückgehen. Auch insoweit fehlt heute jeweils eine ausdrückliche Regelung, in welcher Weise anerkannte Naturschutzvereine, anerkannte und sonstige Umweltschutzvereinigungen zu beteiligen sind. Wer in eigenen Belangen oder als Behörde im eigenen Aufgabenbereich durch die Änderung ausgelegter Pläne erstmals oder stärker betroffen ist, erhält eine Frist von zwei Wochen zur Einwendung bzw. Stellungnahme. Nach Ablauf der Einwendungsfrist tritt eine formelle und materielle Präklusion der Einwender ein, bzw. die Anhörungsbehörde kann zum Schluss der Erörterung grundsätzlich davon absehen, den von einer Behörde nicht fristgerecht vorgebrachten öffentlichen Belang zu berücksichtigen. Nach diesem Vorbild wird anerkannten Vereinen, anerkannten Vereinigungen und sonstigen Vereinigungen (Vereinigungen), die zu den ursprünglichen Plänen Stellung genommen haben, wie den von den Änderungen erfassten Grundstücksbetroffenen eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme aufgegeben, nach deren Ablauf keine neuen Tatsachen eingebracht werden können und spätere Rechtsbehelfe nur auf die rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen gestützt werden können. Die Länge der Ausschlussfrist ist für eine Stellungnahme angemessen, da es nur um die Bewertung von Veränderungen eines nicht im Kern veränderten Vorhabens geht und der Ausgangspunkt damit bereits durch die Auslegung der ursprünglichen Pläne und Unterlagen zu dem Vorhaben vorgeklärt ist.

Wirkt sich die Änderung indes auf das Gebiet einer anderen Gemeinde aus, so kommt es zu einer erneuten Auslegung des geänderten Plans für einen Monat. Grundstücksbetroffene, Behörden und Vereinigungen erhalten Gelegenheit zur Einwendung und Stellungnahme zu der Änderung innerhalb eines Zeitraums, der zwei Wochen nach dem Schluss dieser Auslegung endet. Die Anhörungsbehörde darf von einer Erörterung dieser Einwendungen und Stellungnahmen absehen.

Entsprechendes wird für den Verkehrs- und Energiewirtschaftssektor für die Ergänzung und das ergänzende Verfahren zu einem nicht allseits bestandskräftigen Plan (§ 75 Abs. 1a VwVfG) sowie für die Änderung eines bestandskräftigen Plans vor der Fertigstellung eines Vorhabens eingeführt (§ 76 VwVfG). Dieser Entwurf ordnet als Maßgabe zu den genannten Vorschriften im Weg der partiellen Rechtsgrund- und Rechtsfolgeverweisung eine entsprechende Anwendung des § 76 VwVfG an. Im Falle der Unwesentlichkeit, wie dies für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren typischerweise zutrifft, da es um Fälle geht, in denen ein Gericht einen erheblichen und sich auf das Ergebnis auswirkenden Planungsfehler erkannt hat, der gleichwohl nicht so schwer wiegt, dass dadurch die Grundzüge der Planung berührt worden sind, enthält § 76 Abs. 2 VwVfG die angemessene Antwort. Die Planfeststellungsbehörde kann von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen und den dem Urteil des Gerichts zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschluss entsprechend den Maßgaben des Urteils durch einfachen, die Planfeststellung ergänzenden Verwaltungsakt korrigieren, bzw. einzelne fehlerhafte Entscheidungsschritte der zugrunde liegenden Planfeststellung korrigieren. Führt sie gleichwohl ein neues Planfeststellungsverfahren durch, so darf sie von einem Anhörungsverfahren oder zumindest von der Erörterung in dem Anhörungsverfahren absehen (§ 76 Abs. 2 und 3 VwVfG).

Im Falle der Wesentlichkeit der Planergänzung oder der Änderung des Plans vor der Verwirklichung (Fälle der Maßgabe zu § 76 Abs. 1 VwVfG), wird wie bei einem neuen Planfeststellungsverfahren vorgegangen. Es gilt allerdings die Besonderheit, dass die Anhörungsbehörde von einer Erörterung absehen kann.

Diese Regelungen werden das Planungsverfahren transparenter machen und so weit vereinfachen, dass als Ergebnis einer vorsichtigen Schätzung ein Beschleunigungseffekt von zwei bis drei Monaten zu erwarten ist. Dies betrifft vornehmlich Vorhaben höherer Komplexität, bei denen die Änderung ausgelegter Pläne, Planergänzungen, ergänzende Verfahren sowie Änderungen der Pläne wahrscheinlich sind. Dabei ist zu beachten, dass es aus Sicht der Behörden heute äußerst unbefriedigend ist, mit der Erörterung von Einwendungen und Stellungnahmen zu beginnen, wenn keine Frist für Stellungnahmen der Vereinigungen gilt oder diese vor dem Beginn der Erörterung noch nicht abgelaufen ist und neuer oder erstmaliger Vortrag zu erwarten ist. Zugleich ist die Behörde im Verkehrs-, Strom- und Gasbereich verpflichtet, die Erörterung drei Monate nach dem Ablauf der für die privaten Betroffenen geltenden Einwendungsfrist abzuschließen. Dieser Widerspruch wird jetzt dadurch aufgelöst, dass spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegung der Pläne in den Gemeinden auch von Vereinigungen keine neuen Stellungnahmen mehr abgegeben werden können.

2. Geltungsdauer von Plänen

Für Pläne zum Bau oder Ausbau von Bundeswasserstraßen wird eine Möglichkeit zur Verlängerung der Geltungsdauer der Pläne eingeführt und die Rechtslage damit an das Allgemeine Eisenbahngesetz angepasst. Bei der Verlängerung wird der Inhalt der bestandskräftigen Entscheidung nicht überprüft. Für die Verkehrsträger Eisen- und Magnetschwebebahnen, Bundeswasserstraßen und Bundesfernstraßen sowie für die leitungsgebundene Energieversorgung wird geregelt, dass ein Plan nach dem Beginn der Durchführung seine Gültigkeit behält.

Heute tritt ein Planfeststellungsbeschluss fünf Jahre nach Bestandskraft außer Kraft, wenn das Vorhaben weder bis dahin begonnen wird noch auf Antrag des Trägers der Baulast bei einer Eisen- oder Magnetschwebebahn oder Bundesfernstraße gesondert verlängert wird. Daher werden Vorhaben in der Praxis häufig mit Einzelmaßnahmen begonnen, um den Verfall von Baurecht und den Aufwand einer Verlängerung zu vermeiden (z.B. durch Abriss von Häusern, Bau von Brücken oder Erwerb einzelner Grundstücke). Es besteht Unsicherheit, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben als begonnen gilt. Kommt es nach Beginn zu Unterbrechungen, besteht darüber hinaus nach der Rechtsprechung Rechtsunsicherheit, wie lange das Baurecht fort gilt. Mit dem Entwurf wird klargestellt, dass als Beginn der Durchführung des Plans jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens gilt. Ab dem Beginn der Durchführung des Plans tritt er nicht außer Kraft, auch wenn es später zu einer Unterbrechung kommt; es sei denn, es sind fünfzehn Jahre nach dem Beginn vergangen. Dies betrifft auch Pläne, die bereits erlassen und noch nicht außer Kraft getreten sind. Im Übrigen bleibt es bei § 77 VwVfG, so dass der Plan aufzuheben ist und Anlagen zu beseitigen sind, soweit von der Realisierung eines Vorhabens endgültig Abstand genommen wird.

3. Möglichkeiten zum Verzicht auf Erörterungstermine

Die Anhörungsbehörde wird mit dem Gesetzentwurf in die Lage versetzt, in bestimmten weiteren und wenig konfliktträchtigen Fällen auf die Erörterung innerhalb des Anhörungsverfahrens verzichten zu können.

Nach heutigem Recht ist ein Erörterungstermin im Sinne des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung auch dann anzusetzen, wenn keine Einwendungen Betroffener oder Stellungnahmen von Vereinigungen vorliegen oder absehbar ist, dass keine Einwendungen Betroffener oder Stellungnahmen von Vereinigungen erfolgen werden. Zukünftig darf die Behörde z.B. auf eine Erörterung verzichten, wenn keine fristgerechten Einwendungen oder Stellungnahmen eingegangen sind. Sie wird auch dann auf eine Erörterung verzichten können, falls sie dieses Vorgehen ankündigt und niemand dem innerhalb gesetzlicher Frist widerspricht. Darüber hinaus wird diese Möglichkeit für die Fälle der Änderung ausgelegter Pläne (§ 73 Abs. 8 VwVfG), der Planergänzung und des ergänzenden Verfahrens (§ 75 Abs. 1a VwVfG), der Planänderung (§ 76 VwVfG) und der Änderung von Infrastruktur auch beibehalten, soweit zukünftig die interessierte Öffentlichkeit zu beteiligen ist (s.o. 1.).

Dadurch wird eine organisatorische Vereinfachung und Beschleunigung des Planfeststellungsverfahrens sowie eine Entbürokratisierung erreicht. Der Beschleunigungseffekt dürfte jeweils zwei bis drei Wochen betragen, weil neben der Erörterung auch ihre vorherige ortsübliche Bekanntmachung und zusätzlich die gesonderte Auswertung durch die Anhörungsbehörde entfällt. Die Anhörungsbehörde kann vor Ort entscheiden, ob in diesen Fällen eine Erörterung geeignet und nötig ist, um Konflikte auszuräumen und die Gerichte zu entlasten.

Schließlich wird für Maßnahmen von höchster Priorität für den Ausbau leitungsgebundener Energieversorgungsnetze eine Planfeststellung mit einer Beteiligung der Öffentlichkeit nach Maßgabe des bestehenden § 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen. Dabei leitet die Planfeststellungsbehörde die Pläne der nach Landesrecht zuständigen Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens zu. Diese macht das Vorhaben ortsüblich bekannt und gibt innerhalb von einem Monat nach Zugang des vollständigen Planes der betroffenen und interessierten Öffentlichkeit für die Dauer von sechs Wochen Gelegenheit zur Äußerung. Spätere Einwendungen und Stellungnahmen sind ausgeschlossen.

4. Ermittlungserleichterungen gegenüber Grundstücksbetroffenen, die nicht in dem betroffenen Gebiet ansässig sind

Der Gesetzentwurf verringert den Aufwand der Anhörungsbehörde zur Ermittlung von nachweislich abwesenden Grundstücksbetroffenen nach dem Vorbild des § 3 Abs. 2 Satz 3 VerkPBG. Dies gilt immer dann, wenn feststeht, dass Eigentümer oder Inhaber anderer dinglicher Rechte an einem Grundstück nicht ortsansässig sind, ohne dass aus den dazu nötigen Unterlagen ersichtlich wird, wie diese Personen heißen und wo sie ansässig sind.

Nach heutigem Recht wird ein Plan nach öffentlicher Bekanntmachung zur Einsicht ausgelegt. Zudem wird anhand von Grundbuch und Grundsteuerlisten ermittelt, ob ein betroffener Grundeigentümer nicht vor Ort wohnt, und man benachrichtigt diese Nicht-Ortsansässigen gesondert, soweit Name und Adresse bekannt sind. Sind diese Angaben jedoch unbekannt, wird danach "für eine angemessene Frist" ermittelt (Ausnahme bei Geltung des § 3 Abs. 2 Satz 3 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes).

Die Folge des Rechts in den alten Ländern (und nach dem Auslaufen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes in den ostdeutschen Ländern hinsichtlich neuer Planungen) ist eine Unsicherheit der Behörde, welcher Ermittlungsaufwand für welchen Grad an individueller Grundstücksbetroffenheit nötig ist. Unterbleibt ein nach dem heutigen Recht gebotener Aufwand, so können davon betroffene Personen gegen das Vorhaben außerhalb der Präklusionsvorschriften Rechtsbehelfe sowie gegebenenfalls Amtshaftungsansprüche wegen Verstoßes gegen drittbezogene Amtspflichten verfolgen. Sie stehen damit besser als diejenigen Anlieger, die vor Ort ansässig sind oder trotz Abwesenheit erreichbar waren.

Nach künftigem Recht wird die Anhörungsbehörde von der Last befreit, Namen und Anschrift der nachweislich nicht ortsansässigen Grundstücksbetroffenen gesondert ermitteln zu lassen. Diese Erleichterung beschleunigt ein Planfeststellungsverfahren um den jeweils eingesparten Zeitaufwand, befreit Ressourcen und erhöht die Rechtssicherheit. Diese Vereinfachung kann im Einzelfall erheblich sein, um das Vorhaben sowie Investitionen gegen Klagen außerhalb der Präklusionsvorschriften abzusichern; insbesondere besteht jedoch Sicherheit, dass nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens der Behörde bei einer etwaigen Klage kein Unterlassen in dieser Sache vorgeworfen werden kann.

5. Vorarbeiten zur Vorbereitung der Baudurchführung

Es wird rechtlich klargestellt, dass Grundeigentümer Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten und sonstige "Vorarbeiten" sowohl zur Vorbereitung der Planung (d.h. des Antrages und seiner Ergänzungen), als auch in der Phase nach der Auslegung des Plans sowie zur Umsetzung von Änderungen ausgelegter Pläne sowie zur Vorbereitung der Baudurchführung (nicht des Baus) gesetzlich zu dulden haben. Ferner geht es um die Vorbereitung von Planergänzungen und ergänzenden Verfahren (§ 75 Abs.1a VwVfG).

Nach geltendem Recht sind vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Maßnahmen zur Ausschreibung des Vorhabens, die Untersuchungen auf dem Grundstück nötig machen, als notwendige Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung vom Eigentümer hinzunehmen, soweit die Durchsetzung der gesetzlichen Duldungspflicht durch Anordnungen der zuständigen Behörden im Einzelfall verhältnismäßig ist (BVerwG, 4 VR 9/02). Danach sind sie gegen den Willen des klagenden Grundeigentümers ausgeschlossen, soweit keine sofortige Vollziehbarkeit besteht. Im Luftverkehr besteht zudem Rechtsunsicherheit, inwieweit Vorarbeiten zur Vorbereitung von Änderungen ausgelegter Pläne im laufenden Planfeststellungsverfahren zulassungsfähig sind.

Künftig besteht eine durch im Einzelfall verhältnismäßige Anordnungen der berufenen Stellen durchsetzbare gesetzliche Duldungspflicht für Vorarbeiten kurz vor sowie auch nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, auch wenn der Planfeststellungsbeschluss beklagt wird und keine sofortige Vollziehbarkeit besteht. Auch wenn ein Grundeigentümer oder ein anerkannter Naturschutzverein die Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit erreicht, sind erforderliche Vorarbeiten weiterhin verhältnismäßig, weil Fehler des Planfeststellungsbeschlusses in der Praxis in der Regel nicht so schwerwiegend sind, dass die Planfeststellung insgesamt aufgehoben wird. In der Regel berührt ein Mangel nicht die Grundlage der fachplanerischen Abwägung, so dass es nur zu einer Ergänzung des Plans z.B. um weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen oder in Verbindung mit einer - auch partiellen - Aufhebung der sofortigen Vollziehbarkeit zu einem ergänzenden Verfahren kommt, die an einer Grundstücksbetroffenheit nicht notwendigerweise etwas ändern. Soweit jedoch einer Eilentscheidung des Gerichts der Hauptsache absehbar ist, dass die Inanspruchnahme bestimmter Flächen nicht in Betracht kommt, so werden die Behörden im Einzelfall angehalten sein, für solche Flächen von eine Durchsetzung der Duldungspflichten abzusehen.

Damit wird angesichts der geringen Eingriffsintensität dieser Maßnahmen die Rechtssicherheit für den Vollzug der gesetzlichen Duldungspflicht erhöht und das Planungsverfahren oder zumindest der Beginn der Durchführung des Planes beschleunigt. Eine Vorbereitung der Ausschreibung des Bauvorhabens parallel zum Planungsfortschritt wird durch die Ermöglichung eines zeitgerechten sinnvollen Wechselspiels zwischen Planung und Ausschreibungsvorbereitung erleichtert. Zum Beispiel kann im Vorgriff auf die Entscheidung in der Hauptsache die Vorbereitung der Vergabe abgeschlossen werden, so dass der Vergaberechtsschutz nicht notwendigerweise komplett in der Zeitphase nach Bestandskraft der Planung stattfinden muss. Dies ist um so wichtiger, als dass nach Bestandskraft die Geltungsdauer des Plans befristet ist und die Durchfinanzierung des Plans nicht durch Verzögerungen bei der Vergabe zusätzlich gefährdet werden darf.

Auslöser für die Fernstraßen ist der genannte Beschluss des BVerwG zum geplanten Neubau der BAB A 44 Kassel-Eisenach. Das Amt für Straßen- und Verkehrswesen wollte Bodenuntersuchungen durchführen (Untergrunderkundungen in Form von Baugrundaufschlussbohrungen und Schürfungen). Es begründete dies mit notwendigen Vorarbeiten für den geplanten Neubau, worunter auch Vorarbeiten für die Planung der Baudurchführung fielen. Das Amt hoffte dadurch auf einen Beschleunigungseffekt von ca. 6-9 Monaten, die spätere Durchführung des Plans betreffend.

Das Gericht führte in diesem Zusammenhang aus, dass bei Vorliegen eines Planfeststellungsbeschlusses ein Rückgriff auf § 16a des Fernstraßengesetzes, der bislang nur die Zulässigkeit von Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung ermöglicht, nicht statthaft sei. Vielmehr stelle dann der Planfeststellungsbeschluss selbst die Grundlage für die Durchführung der Vorarbeiten dar. Wenn er nicht vollziehbar ist, gebe es keine Rechtsgrundlage. Verfahrensverzögerungen sind die Folge.

Die Ergänzung des Bundesfernstraßengesetzes ermöglicht so künftig die Durchführung von Vorarbeiten zur Vorbereitung der Baudurchführung unmittelbar auf der Grundlage eines Gesetzes und damit unabhängig davon, ob der Planfeststellungsbeschluss sofort vollziehbar ist. Wenn Eigentümern im Interesse eines bestmöglichen Abwägungsergebnisses bereits in der Planungsphase die Duldung von Vorarbeiten geringer Eingriffsintensität zugemutet wird, selbst wenn sich später herausstellt, dass die Grundstücke wegen eines anderen Trassenverlaufs nicht in Anspruch genommen werden, so ist ihnen auch nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine Duldung von Vorarbeiten zuzumuten, selbst wenn sie im Hauptsacheverfahren später obsiegen sollten mit der Folge, dass ein ergänzendes Verfahren nötig wird.

6. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im ersten und letzten Rechtszug

In den ostdeutschen Ländern wird die Planung von Verkehrswegen bis heute durch das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz dadurch erheblich begünstigt, dass das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtszug für alle Streitigkeiten zuständig ist, welche u.a. Vorhaben für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes, von Bundeswasserstraßen, Bundesfernstraßen und Verkehrsflughäfen betreffen. Der Erfahrungsbericht der Bundesregierung verbindet dies mit einer Verkürzung des Zeitraums bis zur Bestandskraft des streitigen Plans von bis zu 1,5 Jahren. Im Vergleich zu den Rechtsschutzverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entfällt das Risiko eines anschließenden Revisionsverfahrens mit dem genannten Zeitbedarf. Das wirtschaftliche Risiko, von der sofortigen Vollziehbarkeit des Plans Gebrauch zu machen, wird verringert. Zudem ist jedem Revisionsverfahren im Falle des Erfolges das Risiko immanent, dass das Revisionsgericht noch nicht in der Sache entscheidet, sondern das Verfahren zur Aufklärung weiterer, nach seiner Rechtsauffassung notwendiger, Tatsachen an das Oberverwaltungsgericht zurückverweist. Dadurch kann es zu einem mehrfachen Wechselspiel kommen, das die Infrastrukturplanung erschwert. Dieses Risiko nimmt mit zunehmender tatsächlicher und rechtlicher Komplexität der Planungsverfahren überproportional zu. Je komplexer ein Vorhaben ist, desto größer ist aber das Bedürfnis nach Planungs- und Finanzierungssicherheit. Vor diesem Hintergrund sieht der Entwurf für Infrastrukturvorhaben mit überragender verkehrlicher Bedeutung eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Rechtszug vor.

7. Flexibilisierung des Instruments der Plangenehmigung

Der Entwurf sieht künftig als Maßgabe zu § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, dass die Plangenehmigung die Rechtswirkungen der Planfeststellung hat.

Dies schließt eine enteignungsrechtliche Vorwirkung ein, wie dies zum Beispiel für das Eisenbahnrecht ( § 18 AEG Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz in der bisher geltenden Fassung i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 AEG), das Fernstraßenrecht (§ 17 Abs. 1a Satz 2 FStrG in der bislang geltenden Fassung i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG), das Magnetschwebebahnplanungsrecht (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MBPlG in der bislang geltenden Fassung i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 MBPlG), das Luftverkehrsrecht (§§ 8 Abs. 2 Satz 2, 28 Abs. 2 LuftVG) und Energiewirtschaftsrecht ( § 12 Abs. 1 EnWG) schon heute gilt, während dies § 14b Nr. 3 WaStrG als Nachfolger des bisher geltenden § 14 Abs. 1a Satz 2 WaStrG auch künftig in Verbindung mit § 44 Abs. 2 WaStrG nur unvollkommen zum Ausdruck bringen wird.

Darüber hinaus wird die Bekanntgabe der Plangenehmigung gegenüber den Einwendern sowie den Vereinigungen, die Stellung genommen haben, erleichtert. Dies führt dazu, dass keine Rechtsunsicherheit mehr besteht, wann die Rechtsbehelfsfristen beginnen. Künftig wird eine Ausfertigung der Plangenehmigung nach ortsüblicher Bekanntmachung für zwei Wochen zur Einsicht ausgelegt. Mit dem Ende der Frist gilt die Genehmigung genauso wie ein Planfeststellungsbeschluss als zugestellt. Darüber hinaus ist unter Umständen eine öffentliche Bekanntmachung der Plangenehmigung zulässig.

8. Handlungsempfehlungen der Initiative Luftverkehr für Deutschland

Der Entwurf dient für den Bereich der Planung des Baus und der Änderung sowie des Betriebes von Flugplätzen auch dazu, entsprechende Handlungsempfehlungen der Initiative Luftverkehr für Deutschland umzusetzen.

9. Gesetzgebungskompetenzen

Die Zuständigkeit des Bundes zum Erlass dieses Gesetzes ergibt sich aus den Artikeln 73 Nr. 6 und 6a, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1, 11 und 21 bis 23 des Grundgesetzes. Hinsichtlich der konkurrierenden Zuständigkeiten liegen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes auch unter Zugrundelegung der hierzu in der jüngeren Vergangenheit ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vor.

In dem Altenpflegeurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. Oktober 2002 (2 BvF 1/01) verneint das Gericht für einen Teilausschnitt eines Berufsbildes, und zwar für den des Altenpflegehelfers, die Erfüllung der Kriterien der 1994 reformierten Subsidiaritätsklause1. Das Gericht betont, dass diese Vorschrift keinen Beurteilungsspielraum enthalte, der einer verfassungsgerichtlichen Würdigung entzogen sei. Der Bundesgesetzgeber könne sich auf konkurrierende Kompetenztitel nur stützen, soweit eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung von lediglich gleichwertigen Lebensverhältnissen im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sei. Dazu reicht ein bloßes Bedürfnis, eine Opportunität, nicht aus. Es ist vielmehr notwendig, dass sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik erheblich und in einer das Sozialgefüge erschütternden Weise auseinander entwickeln oder eine konkrete Gefahr dafür besteht. Diese enge Begrifflichkeit mag für einen Teilausschnitt eines Berufsbildes überzeugen, um dem Bund von einer besonders intensiven Regulierung abzuhalten. Sie geht aber dort in das Leere, wo es um Grundfragen der Infrastrukturausstattung mit überregionaler Bedeutung für das Gemeinwesen geht. Infrastrukturausstattung garantiert gleichwertige Lebensverhältnisse. Es darf daher seitens des Gesetzgebers nicht zugewartet werden, bis eine konkrete Gefahr besteht, dass Teile des Landes infolge unterschiedlicher Formen der Planungsverfahren benachteiligt werden. Insoweit erscheint es konsequent, für das Fachplanungsrecht für raumbedeutsame Infrastrukturplanungen eine derartige Gefahrensituation stets anzunehmen.

Insoweit kommt es an sich nicht mehr darauf an, inwieweit die Regelungen des Entwurfs zusätzlich auch zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit geboten sind. Hierbei geht es nach dem Gericht um die institutionellen Voraussetzungen unseres Bundesstaates, mithin um bestehende oder drohende Rechtszersplitterung oder Zersplitterung des Wirtschaftsraumes, die den Bund zur Gesetzgebung ermächtigt. Auch hier gilt das Gesagte, dass diese Kriterien für Detailregelungen eines Berufsbildes überzeugend sind, jedoch Zweifel angebracht sind, inwieweit dies auf das Recht raumbedeutsamer Fachplanungen erstreckt werden kann. Dass hier selbst differenzierte Regelungen geboten sein können, zeigt nicht zuletzt das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz. Es trägt in Gestalt des Dritten Gesetzes zur Änderung des VerkPBG vom 21. Dezember 2004 bis heute dafür Sorge, dass ein spezifischer Nachholbedarf einzelner Regionen auch durch regional differenzierende Regelungen des Bundes adressiert werden kann, wenn und soweit dies im Interesse des gesamten Wirtschaftsgebietes ist.

Der Bund hat folglich im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für Wirtschaft (Energiewirtschaft), See- und Binnenwasserstraßen, Landstraßen für den Fernverkehr und die Schienenbahnen (nichtbundeseigene Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen) das Gesetzgebungsrecht, weil die Einführung von Fristen für die Beteiligung von anerkannten Vereinigungen und sonstigen Vereinigungen in den Anhörungsverfahren zur Planfeststellung im Verkehrsbereich sowie die weiteren Maßgaben zur Vereinfachung, Beschleunigung und Stabilisierung der Infrastrukturplanungen bei den bezeichneten Verkehrsträgern eine bundeseinheitliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich machen. Eine Vielzahl der Verkehrswegeplanungen betrifft entweder länderübergreifende Vorhaben oder zumindest Vorhaben mit länderübergreifenden Auswirkungen auf Betroffene oder die Umwelt einschließlich der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Unterschiedliche Regelungen zur Beteiligung der Behörden, der Einwender und der interessierten Öffentlichkeit wären deshalb kontraproduktiv. Landesgrenzen verlaufen z.B. oftmals in der Mitte von Bundeswasserstraßen. Es ist für eine angemessene Ausstattung mit Infrastruktur von überregionaler Verkehrsbedeutung geboten, dass unter einheitlichen rechtlichen Bedingungen geplant werden kann und dass für die erd- und wassergebundenen Verkehrswege einheitliche Planungsvorschriften gelten, damit verkehrsträgerübergreifende Planungskonzepte einfacher realisiert werden können. Ohne ein einheitliches Planungsrecht besteht somit immer eine konkrete Gefahr, dass Planungen durch Fragen des anwendbaren Rechts zu Lasten der Verkehrs - und Umweltbelange beeinflusst werden.

Die redaktionelle Folgeanpassung im Bundesnaturschutzgesetz lässt sich zusätzlich und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf die Kompetenztitel Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 und Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Grundgesetzes stützen. Auch insoweit liegen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes vor (vgl. das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193)). Zumindest die Vorgabe eines bundeseinheitlichen Rahmens ist folglich zur Wahrung der Rechtseinheit insoweit erforderlich.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil zur Juniorprofessur vom 27. Juli 2004 (2 BvF 2/02) über die schon genannten Anforderungen für die konkurrierende Zuständigkeit des Bundes, die entsprechend gelten, verlangt, dass den Ländern ein eigener politischer Gestaltungsbereich von substantiellem Gewicht zur Verfügung stehen muss. Dies stellt die redaktionelle Fortschreibung der Öffentlichkeitsbeteiligung von anerkannten Naturschutzvereinen unter Einbeziehung des europäischen Kontextes zur Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie nicht in Frage, soweit es um die fernstraßenrechtliche Plangenehmigung in den ostdeutschen Ländern geht. Die Länder können wie bisher, den dazu gesetzten Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes durch Landesgesetze ausfüllen, wie die Öffentlichkeitsbeteiligung auszugestalten ist.

II. Gender-Mainstreaming

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen des Gesetzentwurfs wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe der Bundesregierung "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" geprüft. Personen werden von den Regelungsvorschlägen lediglich mittelbar betroffen. Adressaten sind Bund, Länder und Gemeinden. Das planungsrechtliche Instrumentarium, das durch das Recht zur Planung des Baus und der Änderung von Verkehrs-, Strom- und Gasinfrastruktur Bund, Ländern und Gemeinden zur Verfügung gestellt wird, ist geschlechtsneutra1. Die Maßgaben zur Vereinfachung, Beschleunigung und Stabilisierung der Planungsprozesse wirken sich auf beide Geschlechter gleichermaßen aus. Daher besteht keine Gleichstellungsrelevanz.

III. Alternativen

Es stehen keine anderweitigen Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung, um die in der Praxis aufgetretenen Rechtsunsicherheiten, Intransparenzen und Verzögerungen bei der Planung von Verkehrsinfrastrukturvorhaben aufzulösen. Die vertiefte europäische Integration im Umweltbereich und die Anforderungen des erweiterten Europäischen Binnenmarktes erfordern einfache, transparente und zügige Planungsvorgänge. Dazu ist es notwendig, die Beteiligung anerkannter Vereinigungen im Anhörungsverfahren zur Planfeststellung ausdrücklich zu regeln und Detailmaßnahmen zur Vereinfachung, Beschleunigung und Stabilisierung der Planungsprozesse vorzusehen. Auf diese Weise wird dem Bedürfnis nach nachhaltiger Mobilität im Interesse des Umweltschutzes, der gewerblichen, beruflichen und privaten Nutzer sowie der übrigen Allgemeinheit entsprochen. Die Regelungen stehen im Einklang mit der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie.

IV. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Die Übertragung neuer erstinstanzlicher Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsgericht wird zu einer höheren Geschäftsbelastung des Gerichts führen. Die Aufgaben werden aber wegen des Wegfalls von Zuständigkeiten nach anderen Gesetzen, z.B. nach dem Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz, mit dem bisherigen Personalbestand wahrgenommen werden können.

Soweit die erstinstanzlichen Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsgericht übertragen werden, werden die Gerichte der Länder entlastet werden.

2. Kosten für die Wirtschaft

Durch die Neuregelung entstehen der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, keine zusätzlichen Kosten, möglicherweise sind Kosteneinsparungen realisierbar. Geringfügige, kosteninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten Die öffentlichen Haushalte werden durch die Neuregelung nicht belastet, sondern möglicherweise entlastet. Gleichwohl gehen hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte aus.

V.Befristung

Eine Befristung des Gesetzes ist nicht angezeigt. Die vorgeschlagenen Maßgaben zur Vereinfachung, Beschleunigung und Stabilisierung der Planungsprozesse für Verkehrsinfrastrukturvorhaben gewährleisten, dass die Planungsverfahren den Anforderungen des erweiterten Binnenmarktes vor dem Hintergrund der vertieften Integration des europäischen Umweltrechts weiterhin entsprechen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 (Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 17 Abs. 1 Satz 1 AEG)

Die Vorschrift regelt bislang nur die Zulässigkeit von Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung. Da der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung selbst die Grundlage für die Duldung von Vermessungen und Untersuchungen darstellen, ist nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2002 - 4 VR 9.02 - ein Rückgriff auf die Vorschrift nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nicht mehr möglich.

Dies führt zu Problemen bei nicht vollziehbaren Planfeststellungsbeschlüssen, bei denen beispielsweise Baugrunduntersuchungen zur Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen nicht mehr durchgeführt werden können. Infolge der Änderung haben künftig die Eigentümer auch Vorarbeiten zur Vorbereitung der Baudurchführung zu dulden. Die Baudurchführung beruht auf den Planfeststellungs- und den Baudurchführungsunterlagen.

Zu Nummer 2 (§§ 18 bis 18e AEG)

Zu § 18 AEG

Diese Vorschrift entspricht § 18 Abs. 1 AEG in der bislang gültigen Fassung. Der angefügte Satz verdeutlicht, dass grundsätzlich die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes für das Planfeststellungsverfahren gelten, soweit das Allgemeine Eisenbahngesetz keine gesonderte Regelung trifft.

Zu § 18a Nr. 1 AEG

Als Maßgabe zu § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes wird angeordnet, in welchen Gemeinden eine Auslegung erforderlich ist.

Zu § 18a Nr. 2 AEG

Mit dieser Regelung wird die verfahrensrechtliche Stellung der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und der im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Vereine und anerkannten und sonstigen Umweltschutzvereinigungen im Anhörungsverfahren bestimmt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die Beteiligung der anerkannten und sonstigen Vereinigungen nicht ausdrücklich, da es sich weder um Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben bewirkt wird, noch um private Betroffene handelt.

Zu § 18a Nr. 3 AEG

Die Ergänzung des § 18a Nr. 3 AEG erreicht eine Gleichbehandlung von Vereinigungen und den in eigenen Belangen betroffenen Einwendern im Hinblick auf den die Gelegenheit zu und den Ausschluss von Einwendungen und Stellungnahmen. Die Länge der nun festgelegten Frist nach dem Ende der Auslegung der Planunterlagen trägt der Rolle der anerkannten Vereinigungen im Planfeststellungsverfahren Rechnung. Die nun geregelte Frist von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegung gibt den anerkannten Vereinigungen und sonstigen Vereinigungen ausreichend Zeit, eine fundierte Stellungnahme abzugeben, zumal sie bereits im Rahmen der Festlegung des Untersuchungsrahmens für eine gebotene Umweltprüfung beteiligt werden können. Haben sich Vereinigungen beteiligt, werden sie in den Erörterungstermin einbezogen.

Zu § 18a Nr. 4 AEG

Die Neuregelung übernimmt die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 3 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes in das Allgemeine Eisenbahngesetz. Dies stellt eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dar. Die bislang erforderlichen Ermittlungen bei nicht ortsansässigen Betroffenen entfallen.

Zu § 18a Nr. 5 AEG

Die Sätze 1 und 2 entsprechen § 20 Abs. 1 Nr. 3 des AEG in der bisher geltenden Fassung. Satz 2 verpflichtet die Anhörungsbehörde, innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Erörterung ihre Stellungnahme der Planfeststellungsbehörde zu übermitteln. Die Einfügung des Satzes 3 dient der Einbeziehung der Vereinigungen in das Verwaltungsverfahren. Buchstabe a überträgt die schon bisher bestehende Möglichkeit, auf den Erörterungstermin im Sinne des Trägerverfahrens und der darin integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Änderung von Eisenbahninfrastruktur zu verzichten (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 AEG in der bisher gültigen Fassung). Daneben wird die Möglichkeit der Anhörungsbehörde erweitert, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf den Erörterungstermin zu verzichten. Er kann nun z.B. auch entfallen, wenn weder Einwendungen Privater erhoben noch Stellungnahmen von Vereinigungen fristgerecht abgegeben wurden.

Die Anhörungsbehörde wird schließlich für den Fall des Verzichtes auf einen Erörterungstermin verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Frist zur Einwendung und Stellungnahme die ihr obliegende Stellungnahme abzugeben und mit den sonstigen erheblichen Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

Zu § 18a Nr. 6 AEG

Auch die Vorschrift hat das Ziel, spezifische Regelungen für anerkannte Vereine, anerkannte Vereinigungen und sonstige Vereinigungen zu schaffen. Vorbild für diese Regelung ist § 73 Abs. 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, dessen Inhalt übernommen und auf die Vereinigungen angewandt wird. Da künftig in Fällen, in denen sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirkt, eine Auslegung der geänderten Unterlagen für einen Monat stattfindet, bleibt auch in schwierigen Fällen ausreichend Zeit für eine fundierte Stellungnahme. Die erneute Durchführung eines Erörterungstermins ist daher verzichtbar.

Zu § 18a Nr. 7 AEG

Satz 1 entspricht § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG in der bislang gültigen Fassung. Mit der Einfügung des neuen Satzes 2 wird eine Gleichbehandlung zwischen Betroffenen und den anerkannten Vereinen sowie zu beteiligenden Vereinigungen im Hinblick auf die Einwendungspräklusion erreicht. Die Präklusion der Behörden wird nach dem Vorbild des § 17 Nr. 1 Satz 2 WaStrG in der bislang geltenden Fassung ausgestaltet.

Zu § 18b AEG

Die Voraussetzungen, unter denen eine Plangenehmigung erteilt werden kann, werden gegenüber dem § 18 Abs. 2 AEG in der bisher geltende Fassung vereinfacht (Nummern 1 und 2). Die Plangenehmigung darf entsprechend der Regelung des § 17 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 FStrG in der bislang geltenden Fassung auch dann gewählt werden, wenn Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Nummer 3 entspricht § 18 Abs. 2 Satz 2 AEG in der bisher geltenden Fassung. In der Nummer 4 wird als Maßgabe festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Planfeststellung und Plangenehmigung entfällt, ohne dass damit eine materielle Änderung gegenüber § 18 Abs. 3 AEG in der bislang geltenden Fassung verbunden ist. Darüber hinaus werden Planfeststellung und Plangenehmigung nicht nur dem Träger des Vorhabens sowie den Einwendern, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt, sondern auch den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist. Zusätzlich wird eine Ausfertigung auch der Plangenehmigung nach ortsüblicher Bekanntmachung für zwei Wochen ausgelegt; nach Ablauf der Auslegung beginnen die Rechtsbehelfsfristen gegenüber den übrigen Betroffenen zu laufen (Nummer 5).

Zu § 18c AEG

Die Vorschrift entspricht als Maßgabe zu § 75 VwVfG im Wesentlichen § 20 Abs. 4 AEG in der bislang geltenden Fassung. Nummer 4 definiert im 1. Halbsatz den Beginn der Durchführung des Plans dahingehend, dass verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen nicht als Beginn der Durchführung des Planes zählen. Vielmehr rechnen dazu alle Tätigkeiten zur Verwirklichung des festgestellten Plans, die für Außenstehende erkennbar sind. Tätigkeiten von unerheblicher Bedeutung reichen hierzu jedoch nicht aus. Der 2. Halbsatz stellt klar, dass die erstmalige, zielorientierte Umsetzungsmaßnahme für den Beginn der Durchführung des Plans innerhalb seiner Geltungsdauer maßgebend ist. Anschließende Verzögerungen oder Unterbrechungen oder sonst in zeitlichen Abständen aufeinander folgende Realisierungsphasen haben nicht das Außerkrafttreten des Plans zur Folge; es sei denn, es sind fünfzehn Jahre nach dem Beginn der Durchführung vergangen.

Falls ein Neu- oder Ausbauvorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, gleichwohl später aufgegeben werden soll, kommt § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung. Der Planfeststellungsbeschluss ist aufzuheben, und eine Entscheidung über die durchzuführenden Beseitigungs- und Vorkehrungsmaßnahmen ist herbeizuführen.

Zu § 18d AEG

Diese Vorschrift dient der gesetzlichen Klarstellung und sichert die gängige Verwaltungspraxis rechtlich ab. Bei Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens wird in der Praxis das Verfahren lediglich in Bezug auf die Änderungen durchgeführt. Bei der Änderung von Plänen ist es in den Fällen des § 76 Abs. 1 VwVfG möglich, nach der Auslegung und der Gewährung der Gelegenheit zu Einwendungen und Stellungnahmen von einer Erörterung abzusehen. Im Interesse der Rechtsklarheit wird die Anwendung der Vorschrift über die Planänderung (§ 76 VwVfG) auch für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG angeordnet. Auch insoweit kommt es bei wesentlichen Veränderungen (Fall des § 76 Abs. 1 VwVfG) zu einer Auslegung mit einer Gelegenheit zur Einwendung und Stellungnahme, wobei auf eine Erörterung verzichtet werden kann. Damit wird Streitigkeiten um die Frage der "Wesentlichkeit" weitgehend vorgebeugt.

Zu § 18e AEG

Die Änderung vollzieht den Regelungsinhalt des in der Praxis bewährten § 5 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen der Eisenbahnen im bundeseinheitlich geltenden Recht nach. Dadurch wird das Bundesverwaltungsgericht in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten entscheiden.

Die Änderung erfolgt vor dem Hintergrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3644), mit dem der zeitliche Anwendungsbereich des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes unlängst erneut verlängert wurde (zur Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/die GRÜNEN s. Bundestag-Drucksache 015/4133; vgl. die Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses in Bundestag-Drucksache 015/4254).

Die Regelung über den sofortigen Vollzug von Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen entspricht dem geltenden Allgemeinen Eisenbahngesetz.

Zu Nummer 3 ( § 20 AEG)

Diese Vorschrift bereinigt § 20 AEG, dessen Inhalt in die §§ 18a ff. überführt wurde, soweit er sich nicht aus dem Zweiten Abschnitt des Fünften Teils des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt.

Zu Nummer 4 ( § 22a AEG)

Die Regelung über das Entschädigungsverfahren nach § 19a des FStrG wird in das AEG überführt. Dies führt zu einer Beschleunigung des Planfeststellungsverfahrens in Streitfällen über die Entschädigungshöhe. Über die Höhe der Entschädigung wird in einem gesonderten Verfahren entschieden.

Zu Nummer 5 ( § 35 AEG)

Diese Vorschrift sieht in Absatz 1 eine Übergangsregelung für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Planungsverfahren vor. Sie werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. Bereits durchgeführte Verfahrensschritte behalten ihre Gültigkeit. Hat beispielsweise die Anhörungsbehörde in einem laufenden Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten Vereinigungen eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, die von dem neuen Recht abweicht, so gilt die von der Behörde gesetzte Frist, sofern diese für die anerkannten Vereinigungen günstiger ist. Bereits abgeschlossene Anhörungsverfahren sind nicht zu wiederholen. Die Präklusion für anerkannte Vereinigungen tritt auch im laufenden Verfahren ein. Satz 2 enthält eine der Rechtssicherheit dienende Klarstellung, dass die spezialgesetzliche Vorschrift des § 11 Abs. 2 VerkPBG unberührt bleibt.

In Absatz 2 erfolgt eine der Rechtssicherheit dienende Klarstellung, dass Planfeststellungsbeschlüsse, mit deren Durchführung schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen wurde, trotz einer gegebenenfalls später erfolgten Unterbrechung der Planverwirklichung vor diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit nicht verloren haben. Erfasst sind nur nach außen erkennbare Umsetzungsschritte von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur planmäßigen Verwirklichung des Vorhabens.

Zu Nummer 6 (Anlage zu § 18e Abs. 1 AEG)

Die Anlage konkretisiert den Anwendungsbereich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster und letzter Instanz. Die verkehrliche Bedeutung resultiert aus der Herstellung der deutschen Einheit, der Einbindung der osteuropäischen neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, dem sonstigen internationalen Bezug oder der besonderen Funktion zur Beseitigung gravierender Verkehrsengpässe. Alle diese Projekte sind aus verkehrlicher Sicht des Bundes besonders beschleunigungsbedürftig.

Für die Verwirklichung des durch die deutsche Einheit aufgeworfenen Verkehrsbedarfs sind die Vorhaben Nummer 1 und 2 von wesentlicher Bedeutung. Unter dem Gesichtspunkt der EU-Osterweiterung wurden die Vorhaben Nummer 13 und 14 benannt. Die Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen wird durch die Nummern 1, 3, 5 bis 9, 11 und 12 verbessert. Ein sonstiger internationaler Bezug besteht für die Projekte Nummer 20 bis 22. Für die laufenden

Nummern 10, 15 bis 17 und 19 kommt die Engpassbeseitigung als zentrales Argument zum

Tragen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesfernstraßengesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 5 und 6 FStrG)

Bei den Änderungen handelt es sich um notwendige Folgeänderungen zur Neufassung des § 17 FStrG (vgl. dazu die Begründung zu Artikel 2. Nr. 3).

Zu Nummer 2 ( § 16a Abs. 1 FStrG)

Die Vorschrift regelt bislang nur die Zulässigkeit von Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung. Da der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung selbst die Grundlage für die Duldung von Vermessungen und Untersuchungen darstellen, ist nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2002 - 4 VR 9.02 - ein Rückgriff auf die Vorschrift nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nicht mehr möglich.

Dies führt zu Problemen bei nicht vollziehbaren Planfeststellungsbeschlüssen, bei denen beispielsweise Baugrunduntersuchungen zur Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen nicht mehr durchgeführt werden können. Infolge der Änderung haben künftig die Eigentümer auch Vorarbeiten zur Vorbereitung der Baudurchführung zu dulden. Der Begriff der Baudurchführung entspricht dabei dem bisherigen Sprachgebrauch (vgl. der o.g. Beschluss); insbesondere besteht mit Blick auf die Zielsetzung, Ausschreibungen zu erleichtern, kein Unterschied zu dem Begriff der "Durchführung", wie ihn § 16 WaStrG in der bislang gültigen Fassung z.B. für Betretungsrechte kennt, oder der Baudurchführung, wie es § 16 WaStrG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung wegerechtlicher Vorschriften vorsieht. Die Möglichkeit zur Durchführung von Vorarbeiten wird zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eröffnet.

Zu Nummer 3 (§§ 17 bis 17e FStrG)

Die Ersetzung des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes durch die §§ 17 bis 17e der Neufassung dient der besseren Verständlichkeit und Zitierfähigkeit und wurde wegen der mit diesem Gesetz erfolgten umfangreichen Ergänzungen und Änderungen erforderlich.

Zu § 17FStrG

Diese Vorschrift entspricht § 17 Abs. 1 FStrG in der bislang gültigen Fassung. Der angefügte Satz verdeutlicht, dass grundsätzlich die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes für das Planfeststellungsverfahren gelten, soweit das Bundesfernstraßengesetz keine gesonderte Regelung trifft.

Zu § 17a Nr. 1 FStrG

Die Vorschrift bestimmt als Maßgabe zu § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, in welchen Gemeinden eine Auslegung erforderlich ist. Materiell erfolgte keine Änderung des bisher geltenden § 17 Abs. 3a FStrG.

Zu § 17a Nr. 2 FStrG

Mit dieser Regelung werden anerkannte Naturschutzvereine, anerkannte Umweltschutzvereinigungen und sonstige Umweltschutzvereinigungen wie Private in das Anhörungsverfahren einbezogen. Dies ist erforderlich, weil es sich bei diesen nicht um "Träger öffentlicher Belange" handelt (BVerwG, Urt. v. 14.5.1997 - 11 A 43.96). Diese Vorschrift beseitigt eine nicht nachvollziehbare Besserstellung der im Rahmen des § 60 BNatSchG nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Vereine und zu beteiligenden Umweltschutzvereinigungen (Vereinigungen) gegenüber Privaten. Die anerkannten Vereinigungen sind in § 17b Abs. 2 Nr. 1 und 3 nicht benannt; bei ihnen handelt es nicht um "Träger öffentlicher Belange". Ihre Einwendungen und Stellungnahmen sind im Planungsverfahren zu erwarten, da nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Privateinwendungen unterliegen der materiellen Präklusion nach § 17a Nr. 8 Satz 1 FStrG; das heißt sie sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen. Demgegenüber können die anerkannten Naturschutzvereine gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG ihre Einwendungen bislang "im Verwaltungsverfahren" geltend machen. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2002 - 4 A 28.01 - scheidet eine Anwendung des § 17 Abs. 4 FStrG(alt) neben der Möglichkeit des Einwendungsausschlusses nach § 61 Abs. 3

BNatSchG aus. Das "Verwaltungsverfahren" im Sinne des § 61 Abs. 3 BNatSchG ist erst mit Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses abgeschlossen. Daher ist es den anerkannten Naturschutzvereinen unbenommen, bis zu diesem Zeitpunkt Stellungnahmen abzugeben bzw. Einwendungen zu erheben. Eine fernstraßenrechtliche Besserstellung der anerkannten Vereine und zu beteiligenden Vereinigungen bei den Präklusionsvorschriften ist nicht nachvollziehbar.

Zu § 17a Nr. 3 FStrG

Die Ergänzung des § 17a Nr. 3 FStrG erreicht eine Gleichbehandlung von Vereinigungen und den in eigenen Belangen betroffenen Einwendern im Hinblick auf den Ausschluss von Einwendungen und Stellungnahmen. Zur Begründung vgl. auch Ziffer II der Begründung zu Artikel 2, zu Nummer 3, zu § 17a Nr. 2 FStrG.

Zu § 17a Nr. 4 FStrG

§ 3 Abs. 2 Satz 3 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes wird in das Bundesfernstraßengesetz überführt. Dies stellt eine verfahrensmäßige Vereinfachung dar. Die bislang erforderlichen Ermittlungstätigkeiten bei nicht ortsansässigen Betroffenen entfallen. Zur Begründung vgl. auch die Ausführungen unter A I. 4.

Zu § 17a Nr. 5 FStrG

Die Sätze 1 und 2 entsprechen § 17 Abs. 3c Satz 1 und 2 FStrG in der bislang gültigen Fassung. Die Anfügung des 2. Halbsatzes im Satz 2 und die Einfügung des Satzes 3 dient der Einbeziehung der Vereinigungen in das Verwaltungsverfahren. Zur Begründung vgl. zu Artikel 2, zu Nummer 3, zu § 17a Nr. 2 FStrG. Die Behörde leitet ihre Stellungnahme und die sonstigen Unterlagen innerhalb der Monatsfrist auch der Planfeststellungsbehörde zu. Buchstabe a überträgt die schon bisher bestehende Möglichkeit, auf den Erörterungstermin im Sinne des Trägerverfahrens und der darin integrierten Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Änderung von Bundesfernstraßen zu verzichten (§ 17 Abs. 3c Satz 3 FStrG in der bisher gültigen Fassung). Daneben wird die Möglichkeit der Anhörungsbehörde erweitert, im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf den Erörterungstermin zu verzichten. Er kann nun z.B. auch entfallen, wenn weder Einwendungen Privater erhoben noch Stellungnahmen von Vereinigungen fristgerecht abgegeben wurden.

Die Anhörungsbehörde wird schließlich für den Fall des Verzichtes auf einen Erörterungstermin verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Frist zur Einwendung und Stellungnahme die ihr obliegende Stellungnahme abzugeben und mit den sonstigen erheblichen Unterlagen der Planfeststellungsbehörde zuzuleiten.

Zu § 17a Nr. 6 FStrG

Die neue Nummer 6 dient wiederum der Einbeziehung der Vereinigungen in das Anhörungsverfahren. Zur Begründung vgl. zu Artikel 2, zu Nummer 3 zu § 17a Nr. 2 FStrG. Die Ergänzung verfolgt zudem verfahrensökonomische Ziele. Ist als Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Änderung des ausgelegten Plans vorzunehmen, so erfolgt heute in der Regel keine erneute Auslegung, sondern eine unmittelbare Beteiligung der Betroffenen, da der Sachverhalt bereits umfassend vorgeklärt ist. Diese Verfahrensökonomie ist verfassungskonform. Der durch das Verfahrensrecht gewährleistete Grundrechtsschutz wird nicht in Frage gestellt, wenn bei der Änderung des ausgelegten Plans vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nur derjenige erneut beteiligt wird, dessen Belange durch die Planänderung erstmalig oder stärker als bislang beeinträchtigt werden. § 73 Abs. 8 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Da künftig eine Auslegung für einen Monat stattfindet, bleibt auch in schwierigen Fällen ausreichend Zeit für eine fundierte Stellungnahme. Die erneute Durchführung eines Erörterungstermins ist daher verzichtbar. Die Vorschriften gelten auch für das Planänderungsverfahren.

Zu § 17a Nr. 7 FStrG

Satz 1 entspricht § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG in der bislang gültigen Fassung. Mit der Einfügung des neuen Satzes 2 wird eine Gleichbehandlung zwischen Betroffenen und den Vereinigungen im Hinblick auf die Einwendungspräklusion erreicht. Zur Begründung vgl. Ziffer II der Begründung zu Artikel 2, zu Nummer 3, zu § 17a Nr. 2 FStrG.

Zu § 17b Abs. 1 FStrG

Die Vorschrift modifiziert die Anwendung von § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes auf die fernstraßenrechtliche Planfeststellung und Plangenehmigung.

Zu § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 2 FStrG

Die Voraussetzungen, das Instrument der Plangenehmigung zu wählen, werden als Maßgabe beibehalten (vgl. § 17 Abs. 1a FStrG in der bislang geltenden Fassung).

Zu § 17b Abs. 1 Nr. 3 FStrG

Die Vorschrift entspricht § 17 Abs. 1a Satz 2 1. Halbsatz FStrG in der bislang geltenden Fassung.

Zu § 17b Abs. 1 Nr. 4 FStrG

Diese Vorschrift entspricht als Maßgabe zu § 74 Abs. 7 VwVfG dem Regelungsgehalt des § 17 Abs. 2 FStrG in der bisher geltenden Fassung.

Zu § 17b Abs. 1 Nr. 5 FStrG

Die Erteilung einer Plangenehmigung nach § 17 Abs. 1b FStrG in der bisher geltenden Fassung wird redaktionell fortgeschrieben. Sie wird als Abweichung zur Nummer 1 und § 74 Abs. 6 VwVfG ausgestaltet. Das bedeutet hauptsächlich, dass diese Plangenehmigung nach wie vor für Projekte in Frage kommt, die UVP-pflichtig sind.

Zu § 17b Abs. 1 Nr. 6 FStrG

Es werden lediglich die Verweise des § 17 Abs. 5 FStrG in der bisher geltenden Fassung auf § 17 Abs. 1a, 1b und 2 FStrG in der bisher gültigen Fassung auf die neue Systematik umgestellt.

Zu § 17b Abs. 1 Nr. 7 FStrG

§ 17b Abs. 1 Nr. 7 entspricht sinngemäß § 17 Abs. 6 FStrG in der bisher geltenden Fassung. Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden wird, werden einbezogen.

Zu § 17b Abs. 2 FStrG

§ 17b Abs. 2 entspricht § 17 Abs. 3 FStrG in der bisher geltenden Fassung.

Zu § 17c FStrG

Die Rechtswirkung der Planfeststellung wird gegenüber § 17 Abs. 7 FStrG der bislang geltenden Fassung präzisiert. Als Beginn der Durchführung des Plans gelten keine verwaltungsinternen Vorbereitungsmaßnahmen. Vielmehr rechnen dazu nach überwiegender Ansicht alle Tätigkeiten zur Verwirklichung des festgestellten Plans, die für Außenstehende erkennbar sind. Dabei wurde das bislang geltende Verlängerungsverfahren nicht verändert. Es bleibt dabei, dass bei der Verlängerung der Inhalt des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung nicht überprüft wird. Die Durchführung des Plans umfasst nicht nur die Baudurchführung, sondern auch vorausgehende Aktivitäten, wie Grunderwerbsverhandlungen oder die Vergabe von Bauarbeiten. Es wird klargestellt, dass die erstmalige, zielorientierte Umsetzungsmaßnahme für den Beginn der Durchführung des Plans innerhalb seiner Geltungsdauer maßgebend ist. Maßnahmen von nur geringfügiger Bedeutung oder rein symbolische Akte reichen hierfür nicht aus. Anschließende Verzögerungen oder Unterbrechungen oder sonst in zeitlichen Abständen aufeinander folgende Realisierungsphasen sind unschädlich; ein Außerkrafttreten des Plans ist nicht zu besorgen; es sei denn, es sind fünfzehn Jahre nach dem Beginn der Durchführung vergangen.

Falls ein Straßenbauvorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, gleichwohl später aufgegeben werden soll, kommt § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung. Der Planfeststellungsbeschluss ist aufzuheben und eine Entscheidung über die durchzuführenden Beseitigungs- und Vorkehrungsmaßnahmen ist herbeizuführen.

Zur Begründung vgl. auch die Ausführungen unter A.I.2.

Zu § 17d FStrG

Diese Vorschrift dient der gesetzlichen Klarstellung und sichert die gängige Verwaltungspraxis rechtlich ab. Bei Planänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens wird in der Praxis das Verfahren lediglich in Bezug auf die Änderungen durchgeführt. Bei der Änderung von Plänen ist es in den Fällen des § 76 Abs. 1 VwVfG möglich, nach der Auslegung und der Gewährung der Gelegenheit zu Einwendungen und Stellungnahmen von einer Erörterung abzusehen. Im Interesse der Rechtsklarheit wird die Anwendung der Vorschrift über die Planänderung (§ 76 VwVfG) auch für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren nach § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG angeordnet. Auch insoweit kommt bei wesentlichen Veränderungen (Fall des § 76 Abs. 1 VwVfG) zu einer Auslegung mit einer Gelegenheit zur Einwendung und Stellungnahme, wobei auf eine Erörterung verzichtet werden kann. Damit wird Streitigkeiten um die Frage der "Wesentlichkeit" weitgehend vorgebeugt.

Zu § 17e FStrG

Der Absatz 1 vollzieht den Regelungsinhalt des in der Praxis bewährten § 5 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes für den Bau oder die Änderung von Bundesfernstraßen im bundeseinheitlich geltenden Recht nach. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in erster und letzter Instanz über alle Streitigkeiten zu Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Bundesfernstraßen, die in der Anlage zu dieser Vorschrift aufgrund ihrer herausragenden verkehrlichen Bedeutung für den Bund aufgeführt sind. Die verkehrliche Bedeutung resultiert aus der Herstellung der deutschen Einheit, der Einbindung der osteuropäischen neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, dem sonstigen internationalen Bezug oder der besonderen Funktion zur Beseitigung gravierender Verkehrsengpässe. Alle diese Projekte sind aus verkehrlicher Sicht des Bundes besonders beschleunigungsbedürftig. Die Absätze 2 bis 6 entsprechen inhaltlich § 17 Abs. 6a, 6b und 6c FStrG in der bisher geltenden Fassung.

Zu Nummer 4 bis 7 (§§ 17f, 18f, 19, 19a FStrG)

Bei den Änderungen handelt es sich um notwendige Folgeänderungen zur Ersetzung des § 17 FStrG in der bisherigen Fassung durch die §§ 17 bis 17e FStrG.

Zu Nummer 8 (§ 24 Abs. 1 und 2 FStrG)

Diese Vorschrift sieht in Absatz 1 eine Übergangsregelung für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren vor. Sie werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. Bereits durchgeführte Verfahrensschritte behalten ihre Gültigkeit. Hat beispielsweise die Anhörungsbehörde in einem laufenden Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten Vereinen und zu beteiligenden Vereinigungen eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, die von dem neuen Recht abweicht, so gilt die von der Behörde gesetzte Frist, sofern diese für die Vereinigungen günstiger ist. Bereits abgeschlossene Anhörungsverfahren sind nicht zu wiederholen. Die Präklusion für Vereinigungen tritt auch im laufenden Verfahren ein. Satz 2 enthält eine der Rechtssicherheit dienende Klarstellung, dass die spezialgesetzliche Vorschrift des § 11 Abs. 2 VerkPBG unberührt bleibt.

Durch die Übergangsregelung gemäß Absatz 2 finden die Neuregelungen des § 17c FStrG auch auf Planfeststellungsbeschlüsse für Bundesfernstraßen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden. Auch für diese gilt als Beginn der Plandurchführung, der ein Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses verhindert, die erste verwaltungsexterne Umsetzungsmaßnahme zur planmäßigen Realisierung ohne Rücksicht auf spätere Unterbrechungen; es sei denn, es sind fünfzehn Jahre nach dem Beginn vergangen.

Zu Nummer 9 (Anlage zu § 17e Abs. 1)

Die Anlage konkretisiert den Anwendungsbereich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in erster und letzter Instanz. Bei den aufgeführten Projekten handelt es sich um solche überragender verkehrlicher Bedeutung für den Bund. Die verkehrliche Bedeutung resultiert aus der Herstellung der deutschen Einheit, der Einbindung der osteuropäischen neuen Mitgliedstaaten in die Europäische Union, der Verbesserung der Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen, dem sonstigen internationalen Bezug oder der besonderen Funktion zur Beseitigung gravierender Verkehrsengpässe. Alle diese Projekte sind aus verkehrlicher Sicht des Bundes besonders beschleunigungsbedürftig.

Für die Verwirklichung des durch die deutsche Einheit aufgeworfenen Verkehrsbedarfs sind die Vorhaben Nummer 40, 41 und 42 sowie 45, 48 bis 51 sowie 53 bis 57 von wesentlicher Bedeutung. Unter dem Gesichtspunkt der EU-Osterweiterung wurden die Vorhaben Nummer 19, 39, 44 und 46 bis 48, 50, 51, 54 sowie 58 benannt. Die Hinterlandanbindung der deutschen Seehäfen wird durch die Nummern 1, 2 und 17 verbessert. Ein sonstiger internationaler Bezug besteht für die Projekte Nummer 1 bis 4, 8, 12, 16, 21, 27, 31, 35 sowie 43. Für die laufenden Nummern 1, 2, 5 bis 16, 24 und 25, 28 bis 30, 32 bis 34 und 36 kommt die Engpassbeseitigung als zentrales Argument zum Tragen, weil die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke mehr als 65.000 Kraftfahrzeuge pro Tag beträgt. Darüber hinaus dienen die Vorhaben Nummer 3, 18, 19 bis 23, 26, 35 und 43 der Engpassbeseitigung.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes)

Zu Nummer 1 und 2 (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, § 2 Abs. 2 und § 9 Satz 2 WaStrG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Anpassung der §§ 14 ff. des Gesetzes.

Zu Nummer 3 ( § 14 WaStrG)

Die Änderung der Überschrift ist eine redaktionelle Folgeänderung zur neuen Struktur der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren. Der neu gefasste Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass auch die Beseitigung einer Bundeswasserstraße der Planfeststellung bedarf. Der dem Absatz 1 angefügte Satz verdeutlicht, dass grundsätzlich die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes für das Planfeststellungsverfahren gelten, soweit das Bundeswasserstraßengesetz keine gesonderte Regelung trifft. Die Streichung der Absätze 1a und 1b und die Änderung des Ersetzung des Verweises in Absatz 2 Satz 1 sind redaktionelle Folgeanpassungen.

Zu Nummer 4 (§§ 14a bis 14e WaStrG)

Zu § 14a Nr. 1 WaStrG

Als Maßgabe zu § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes wird angeordnet, in welchen Gemeinden eine Auslegung erforderlich ist.

Zu § 14a Nr. 2 WaStrG

Die Regelungen bestimmen die verfahrensrechtliche Stellung der nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes und der im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Vereine und der anerkannten Umweltschutzvereinigungen (anerkannte Vereinigungen) sowie der sonstigen Vereinigungen in Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz. Die bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Stellung der anerkannten und sonstigen Vereinigungen im Verwaltungsverfahren wird beseitigt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz regelt die Beteiligung von anerkannten und sonstigen Vereinigungen nicht ausdrücklich. Insbesondere handelt es sich bei diesen nicht um Träger öffentlicher Belange (BVerwG, Urt. v. 14.5.1997 - 11 A 1.95), deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, noch um in eigenen Belangen Betroffene. In diesem Sinne ist eine Benachrichtigung der anerkannten Vereine, der anerkannten Vereinigungen und der sonstigen Vereinigungen von der bevorstehenden Auslegung der Planunterlagen vorgesehen, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt sein können.

Zu § 14a Nr. 3 WaStrG

Diese Vorschrift regelt die Einbindung der Vereinigungen in das Anhörungsverfahren. Es wird zunächst die Frist vorgegeben, innerhalb derer sie ihre Stellungnahmen abzugeben haben. Diese Frist orientiert sich an der für die privaten Betroffenen vorgesehenen Frist (§ 73

Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von zwei Wochen ab dem Ende der Auslegung. Die fristgerechten Stellungnahmen der Vereinigungen, werden in den Erörterungstermin nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einbezogen, die Vereinigungen werden rechtzeitig vor diesem Termin benachrichtigt.

Zu § 14a Nr. 4 WaStrG

Die Neuregelung über nimmt die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 3 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes in das Bundeswasserstraßengesetz. Dies stellt eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens dar, die bislang erforderlichen Ermittlungen bei nicht ortsansässigen Betroffenen entfallen.

Zu § 14a Nr. 5 WaStrG

Satz 1 entspricht § 17 Nr. 3 WaStrG alte Fassung. Satz 2 Buchstabe a übernimmt die Regelung des § 17 Nr. 4 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes alter Fassung, bei Ausbaumaßnahmen von der Durchführung eines Erörterungstermins nach § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen. Satz 2 Buchstabe b gibt der Anhörungsbehörde bei Neubau oder Beseitigung einer Bundeswasserstraße zusätzlich die Möglichkeit, unter bestimmten engen Voraussetzungen von einem Erörterungstermin abzusehen. Dies dient der Verfahrenserleichterung in den Fällen, in denen erkennbar weder private Betroffene noch Vereinigungen ein Interesse an der Durchführung eines Erörterungstermins haben.

Zu § 14a Nr. 6 WaStrG

Vorbild für die Regelung ist § 73 Absatz 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, dessen Inhalt übernommen und um die Vereinigungen ergänzt wird.

Zu § 14a Nr. 7 WaStrG

Diese Vorschrift regelt für alle am Planfeststellungsverfahren Beteiligten die Voraussetzungen, unter denen Einwendungen und Stellungnahmen präkludiert sind. Bislang war die Präklusion von Einwendungen in § 17 Nr. 5 WaStrG alte Fassung und die Präklusion von Stellungnahmen der Behörden in § 17 Nr. 1 WaStrG alte Fassung normiert. Diese Regelungen werden im Wesentlichen beibehalten, die Präklusion von Stellungnahmen der Behörden präzisiert und an die neue Regelung im Allgemeinen Eisenbahngesetz und im Bundesfernstraßengesetz angepasst. Neu eingeführt wird eine Präklusion für Stellungnahmen von Vereinigungen. Diese werden insoweit den anderen im Verwaltungsverfahren Beteiligten gleichgestellt. Die Länge der Frist von zwei Wochen nach dem Ende der einen Monat dauernden Auslegung der Planunterlagen trägt der Rolle der Vereine, anerkannten und sonstigen Vereinigungen im Planfeststellungsverfahren Rechnung und entspricht der Einwendungsfrist der privaten Betroffenen.

§ 14b Nr. 1 bis 5 WaStrG

Die Regelungen entsprechen denen des § 18b AEG (s.o. Art. 1 Nr. 2). Die Voraussetzungen, unter denen eine Plangenehmigung erteilt werden kann, werden gegenüber § 14 Abs. 1a WaStrG in der bisher geltenden Fassung vereinfacht (Nummern 1 und 2). Die Plangenehmigung darf entsprechend der Regelung des § 17 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 FStrG in der bislang geltenden Fassung auch dann gewählt werden, wenn Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Nummer 3 entspricht § 18 Abs. 1a Satz 2 WaStrG in der bisher geltenden Fassung. In der Nummer 4 wird als Maßgabe festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Planfeststellung und Plangenehmigung entfällt, ohne dass damit eine materielle Änderung gegenüber § 14 Abs. 1b WaStrG in der bislang geltenden Fassung verbunden ist. § 14b Nr. 5 modifiziert gegenüber § 74 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes den Kreis derjenigen, denen der Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung zuzustellen ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses bleiben unberührt, so dass nach Ablauf der zweiwöchigen Auslegung die Rechtsbehelfsfristen gegenüber den übrigen Betroffenen zu laufen beginnen.

Zu § 14b Nr. 6 bis 11 WaStrG

Die Regelungen entsprechen §§ 18 und 19 Abs. 1 WaStrG in der bislang gültigen Fassung. § 14b Nr. 11 Buchstabe b) stellt klar, dass auch diese Einwendungen fristgebunden sind.

Zu § § 14c WaStrG

Die Regelung entspricht § 18c AEG (s.o. Art. 1 Nr. 2).Die Einführung einer Möglichkeit zur Erhöhung der Geltungsdauer der Planfeststellungsbeschlüsse nach dem Bundeswasserstraßengesetz um weitere fünf Jahre dient der Verwaltungsvereinfachung und übernimmt die Rechtslage nach dem Bundesfernstraßengesetz in der bisher geltenden Fassung.

Da der Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgestattet ist (vgl. § 44 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes), verlängert sich für die planbetroffenen Grundstückseigentümer die Unsicherheit, ob ihre Grundstücke tatsächlich in Anspruch genommen werden. Dies ist aber angesichts der Entschädigungsansprüche gemäß § 15 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes zumutbar. Die Entschädigungsansprüche können bereits 4

Jahre nach dem Eintritt der Veränderungssperre, die mit der Auslegung der Planunterlagen beginnt, geltend gemacht werden. Durch die Verlängerung treten daher keine zusätzlichen Nachteile ein, die nicht entschädigungsrechtlich ausgeglichen werden könnten. Auch verfassungsrechtliche Erwägungen aus Artikel 14 des Grundgesetzes stehen der Verlängerung nicht entgegen. Die mit dem Planfeststellungsbeschluss eröffnete Enteignungsmöglichkeit wird aus wichtigen Gründen, der Verwaltungsvereinfachung und zur Reduzierung des Planungs- und Kostenaufwandes der öffentlichen Verwaltung, zeitlich verlängert.

Nummer 4 definiert im 1. Halbsatz den Beginn der Durchführung des Plans dahingehend, dass verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen nicht dazu zählen. Vielmehr rechnen dazu nach überwiegender Ansicht alle Tätigkeiten zur Verwirklichung des festgestellten Plans, die für Außenstehende erkennbar sind. Tätigkeiten von unerheblicher Bedeutung reichen hierzu jedoch nicht aus. Der 2. Halbsatz stellt klar, dass die erstmalige, zielorientierte Umsetzungsmaßnahme für den Beginn der Durchführung des Plans innerhalb seiner Geltungsdauer maßgebend ist. Anschließende Verzögerungen oder Unterbrechungen oder sonst in zeitlichen Abständen aufeinander folgende Realisierungsphasen haben nicht das Außerkrafttreten des Plans zur Folge; es sei denn, es sind fünfzehn Jahre nach dem Beginn der Durchführung vergangen.

Falls ein Neu- oder Ausbauvorhaben, mit dessen Durchführung begonnen worden ist, gleichwohl später aufgegeben werden soll, kommt § 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Anwendung. Der Planfeststellungsbeschluss ist aufzuheben und eine Entscheidung über die durchzuführenden Beseitigungs- und Vorkehrungsmaßnahmen ist herbeizuführen.

Zu § 14d WaStrG

Die Regelung entspricht § 18d AEG.

Zu § 14e WaStrG

Die Änderung vollzieht den Regelungsinhalt des in der Praxis bewährten § 5 Abs. 1 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes für den Neu- und Ausbau von Bundeswasserstraßen nach und dehnt den Regelungsgehalt auf die Beseitigung einer Bundeswasserstraße aus. Das Bundesverwaltungsgericht wird in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten entscheiden, die in der Anlage aufgeführt sind und Neubau, Ausbau oder Beseitigung von Bundeswasserstraßen betreffen (Vorhaben im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 WaStrG). In das Gesetz wird ein Katalog von fünf Kriterien aufgenommen. Die in die Anlage 2 aufgenommen Bundeswasserstraßen erfüllen jeweils mindestens eines dieser Kriterien und sind daher von daher von so überragender Bedeutung für die Infrastruktur, dass eine Verkürzung des Instanzenzugs auf die erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gerechtfertigt ist.

Die Vorschriften über den sofortigen Vollzug entsprechen den bisher geltenden Regelungen.

Zu Nummer 5 (§ 15 Abs. 1 Satz 3 WaStrG) Redaktionelle Folgeanpassungen.

Zu Nummer 6 (§§ 17 bis 19 WaStrG)

Bereinigung infolge der einheitlichen Ausgestaltung des Fachplanungsrechts.

Zu Nummer 7 (§ 41 Abs. 6 Satz 2 WaStrG) Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 8 ( § 47 Abs. 1 WaStrG) Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 9 (§ 56 Abs. 5 und 6 WaStrG)

Diese Vorschrift sieht in Absatz 5 eine Übergangsregelung für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Planungsverfahren vor. Sie werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. Bereits durchgeführte Verfahrensschritte behalten ihre Gültigkeit. Hat beispielsweise die Anhörungsbehörde in einem laufenden Verfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anerkannten Vereinigungen eine Frist zur Stellungnahme gesetzt, die von dem neuen Recht abweicht, so gilt die von der Behörde gesetzte Frist, sofern diese für die anerkannten Vereinigungen günstiger ist. Bereits abgeschlossene Anhörungsverfahren sind nicht zu wiederholen. Die Präklusion für anerkannte Vereinigungen tritt auch im laufenden Verfahren ein. Satz 2 enthält eine der Rechtssicherheit dienende Klarstellung, dass die spezialgesetzliche Vorschrift des § 11 Abs. 2 VerkPBG unberührt bleibt.

Durch die Übergangsregelung in Absatz 6 finden die Neuregelungen auch auf Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden und für die die Fünf-Jahresfrist nach § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes noch nicht abgelaufen ist. Zudem gilt als Beginn der Plandurchführung, der ein Außerkrafttreten des Planfeststellungsbeschlusses verhindert, die erste verwaltungsexterne Umsetzungsmaßnahme ohne Rücksicht auf spätere Unterbrechungen.

Daneben erfolgt eine der Rechtssicherheit dienende Klarstellung, dass Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, mit deren Durchführung in einem ersten Umsetzungsschritt schon vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen wurde, trotz einer gegebenenfalls später erfolgten Unterbrechung der Planverwirklichung vor diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit nicht verloren haben. Erfasst sind nur nach außen erkennbare Umsetzungsschritte von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens.

Zu Nummer 10 (Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1)

Die Überschrift der bisherigen Anlage wird aufgrund der zusätzlich eingefügten Anlage redaktionell geändert.

Zu Nummer 11 (Anlage 2 zu § 14e)

Die Anlage 2 konkretisiert den Anwendungsbereich der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im ersten und letzten Rechtszug. Es handelt sich um Projekte, die mindestens eines der in § 14e Abs. 1 genannten Kriterien erfüllen und damit von besonders hoher verkehrlicher Priorität für den Bund sind. So dient die laufende Nummer 1 der Anlage 2 sowohl der Herstellung der Deutschen Einheit (§ 14e Abs. 1 Nr. 1) als auch der Beseitigung gravierender Verkehrsengpässe (§ 14e Abs. 1 Nr. 5); dieses Ausbauprojekt stellt eine Verbindung zwischen dem westdeutschen Kanalnetz und den Wasserstraßen in den Sachsen-Anhalt und Brandenburg / Berlin her. Die laufende Nummer 2 dient ebenfalls der Beseitigung gravierender Verkehrsengpässe. Sie hat darüber hinaus - mit der Anbindung der Häfen in Berlin / Brandenburg an den Hafen Stettin - internationalen Bezug (§ 14e Abs. 1 Nr. 4) und dient der Einbindung der neuen Mitgliedstaaten in die europäische Union (§ 14e Abs. 1 Nr. 2). Die laufende Nummer 5 hat als Anschluss an die laufende Nummer 1 besondere Bedeutung zur Beseitigung gravierender Verkehrsengpässe. Die laufende Nummer 4 erfüllt - als Verbindung zum Schwarzen Meer - die gleichen Kriterien wie die laufende Nummer 2. Die laufenden

Nummern 5 und 6 dienen der Verbesserung der seewärtigen Zufahrten zu den deutschen Seehäfen (§ 14e Abs. 1 Nr. 3) und erfüllen darüber hinaus die Kriterien Nr. 4 und 5.

Zu Artikel 4 (Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz)

Zu Nummer 1 (§ 1 Kostenverordnung - WaStrG)

Redaktionelle Folgeanpassung.

Zu Nummer 2 (Anlage zu § 1 Abs. 4 der Kostenverordnung-WaStrG)

Redaktionelle Folgeanpassung.

Zu Artikel 5 (Änderung des Luftverkehrsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 6 Abs. 5 bis 7 LuftVG)

Zu § 6 Abs. 5 LuftVG

Für das Planfeststellungsverfahren für Flughäfen ist der gesetzliche Sofortvollzug des Planfeststellungsbeschlusses sowie der Grundsatz der Planerhaltung bereits heute geregelt (§ 10 Abs. 6 bis 8 LuftVG). Durch Verweisung auf § 10 Abs. 6 bis 8 LuftVG in § 6 LuftVG soll der Sofortvollzug bezüglich der Anfechtungsklage sowie die Planerhaltung in Zukunft auf die Betriebsgenehmigung erstreckt werden.

Die bisherige Fassung des § 6 Abs. 5 LuftVG greift mit der Verweisung auf § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 bis 3 LuftVG zu kurz, weil § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 künftig auch Vereinigungen als anerkannte Vereinigungen einschließt, die berechtigt sind, Rechtsbehelfe nach Rechtsvorschriften über Rechtsbehelfe in Umweltangelegenheiten einzulegen, weil sie durch ein Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt sein können. Darüber hinaus bezieht das Verweisungsziel (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sätze 1 bis 4) auch sonstige Umweltschutzvereinigungen ein, so dass der Verweis auch diese ansprechen muss. Ferner muss auch bei einer Klage gegen eine Genehmigung aus Gründen der Verfahrensökonomie sichergestellt werden, dass Abwägungsmängeln grundsätzlich durch eine Ergänzung der Genehmigung abgeholfen werden kann. Dies stellt die Verweisung auf § 10 Abs. 8 LuftVG sicher. Der Betriebsgenehmigung nach § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG kommen ebenso wie einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung planungsrechtliche Gehalte zu. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der eine Ungleichbehandlung von luftrechtlicher Genehmigung nach § 6 Abs. 1 oder § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG in gerichtlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Planerhaltung rechtfertigen könnte.

Der Grundsatz der Planerhaltung gilt heute nur für das Planfeststellungsverfahren und die Plangenehmigung für Flughäfen. Mängel bei der Abwägung der von einem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Planungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel führen nur dann zur Aufhebung, wenn sie nicht durch Planergänzung behoben werden können.

Indem auf § 10 Abs. 8 LuftVG verwiesen wird, können auch bei Erteilung der Betriebsgenehmigung Mängel bei der Abwägung durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden, so dass nicht die Genehmigung neu und damit das ganze Verfahren neu aufgerollt werden muss.

Die Vorschläge erhöhen die Rechtssicherheit, beschleunigen das Genehmigungsverfahren, tragen zum Bürokratieabbau bei, entlasten die Gerichte und können den Baubeginn beschleunigen.

Zu § 6 Abs. 6 LuftVG

Durch Absatz 6 wird klargestellt, dass für das luftrechtliche Genehmigungsverfahren die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht dazu führt, dass entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ein Erörterungstermin durchzuführen ist. In der Praxis herrscht hierüber Rechtsunsicherheit, da dass vereinfachte Verfahren zur Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 UVPG lediglich für das vorgelagerte Verfahren nach § 6 vorgesehen ist. Die Klarstellung betrifft die Flugplätze, für die kein Planfeststellungsverfahren nach § 8 durchzuführen ist.

Zu Nummer 2 ( § 7 Abs. 1 LuftVG)

Soweit eine nicht vollziehbare Genehmigung nach § 6 LuftVG oder Planfeststellung Auswirkungen regelt, die vorübergehend zur Vorbereitung der Baudurchführung entstehen, gestatten sie nicht, Grundstücke hierfür in Anspruch zu nehmen. Diese Lücke wird durch die Erstreckung der Gestattung von Vorarbeiten zur Vorbereitung der Durchführung des Vorhabens geschlossen (s. Art. 1 Nr. 3c) - § 8 Abs. 8 LuftVG - neu). Die Regelung orientiert sich dabei an dem geltenden § 16 des Bundeswasserstraßengesetzes. Außerdem wird durch die Neuregelung der Begriff der "Vorarbeiten" konkretisiert, um mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung von § 7 LuftVG zu schaffen.

Zu Nummer 3 Buchstabe a (§ 8 Abs. 2 Satz 2 LuftVG)

§ 8 Abs. 2 Satz 2 LuftVG verweist bislang nur auf § 9 Abs. 1 LuftVG mit der Folge, dass sich die Rechtsfolgen der Plangenehmigung von denen der Planfeststellung in zwei Punkten ohne zwingenden Grund unterscheiden.

So können Plangenehmigungsbescheide nach § 8 Abs. 2 LuftVG im Gegensatz zu luftrechtlichen Genehmigungs- oder Planfeststellungsbescheiden von Betroffenen vielfach noch Jahre oder Jahrzehnte nach Eintritt der Rechtskraft angefochten werden, beispielsweise mit dem Argument, es seien seinerzeit nicht alle Belange richtig abgewogen worden. Dies führt zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Deshalb ist in § 8 Abs. 2 LuftVG die Verweisung auch auf die Absätze 2 und 3 des § 9 LuftVG geboten.

Nach § 9 Abs. 2 LuftVG sind im Planfeststellungsbeschluss dem Unternehmer die Errichtung und Unterhaltung der Anlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile notwendig sind. Heute besteht insoweit lediglich ein Ermessensspielraum, die Plangenehmigung mit Auflagen zu verbinden. Dies wird zum Schutz dieser Anlieger korrigiert.

Gemäß § 9 Abs. 3 LuftVG schließt die bestandskräftige Planfeststellung Ansprüche auf Beseitigung und Änderung von Anlagen aus. Dies wird zur Stabilisierung auf die Plangenehmigung ausgedehnt. Privatrechtliche Ansprüche aufgrund eines speziellen Titels, auf Beseitigung von nicht bestandskräftig festgestellten Anlagen oder im Übrigen auf Schutzvorkehrungen oder Entschädigung sind davon nicht betroffen, soweit sie speziell geregelt sind (§ 11 LuftVG i.V.m. § 14 BImSchG).

Die Verweisung auf § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die dadurch begründete Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung mit der Folge des Laufs der Rechtsmittelfrist vermeidet auch für die Plangenehmigung das bislang bestehende Risiko von Nachbarklagen nach Ablauf unbestimmter Zeit. Im Gegensatz zu der für die luftrechtliche Genehmigung bzw. die Planfeststellung bestehenden Verpflichtung zur öffentlichen Bekanntmachung ist die Plangenehmigung heute nach § 41 VwVfG bekannt zu geben. Deshalb kann im Einzelfall erhebliche Unsicherheit bestehen, wann von der Rechtskraft der Plangenehmigung in Bezug auf Betroffene ausgegangen werden kann. Dadurch wird die Bestandskraft einen Monat nach dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist eintreten und sich entsprechend auf die o.g. Abwehransprüche auswirken, soweit sie nicht auf speziellen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Zu Nummer 3 Buchstabe b (§ 8 Abs. 3 Satz 2 LuftVG)

Die Neufassung in § 8 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 LuftVG ("beeinträchtigt" statt "beeinflußt") entspricht dem Sprachgebrauch des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 16.12.1988, ZLW 1989, 143, 153) und des § 74 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Zu Nummer 3 Buchstabe c ( § 8 Abs. 8 LuftVG)

Nach der bisherigen Fassung des § 7 LuftVG war zweifelhaft, ob die Behörde Vorarbeiten nur zur Vorbereitung eines Antrags auf Genehmigung nach § 6 LuftVG oder auch zur Vorbereitung eines Antrags auf Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 8 LuftVG gestatten kann. Ersteres war solange sinnvoll, als eine Genehmigung oder Änderungsgenehmigung zwingend einem Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren vorausgehen musste. Da nach § 8 Abs. 6 LuftVG die Genehmigung nach § 6 LuftVG entgegen der früheren Rechtslage nicht mehr Voraussetzung für ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist, d.h. mit diesen Verfahren auch vor oder zeitgleich mit der Durchführung eines Genehmigungsverfahrens begonnen werden kann, muss § 7 LuftVG auch Vorarbeiten zur Vorbereitung solcher Verfahren abdecken. Dem wird durch die Verweisung auf § 7 LuftVG Rechnung getragen.

Mit der Verweisung auf § 71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes wird der in der Regierungsbegründung zum GenBeschlG (BT-Drucksache 013/3995, S. 10) eingeschlagene Ansatz punktuell überwunden. § 72 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der seitdem geltenden Fassung schließt die generelle und vollständige Geltung der §§ 71a bis e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Planfeststellungsverfahren aus, obgleich festgestellt wurde, dass auch in der Planfeststellung einzelne der in §§ 71a ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehenen Maßnahmen durchaus zweckmäßig sind. Dieser Widerspruch wird durch die Anordnung einer Anwendbarkeit von § 71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung überwunden.

Zu Nummer 4 ( § 8a LuftVG)

Die Regelung dient der Klarstellung. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift müssen von der Veränderungssperre auch solche Grundstücke erfasst sein, für die eine Baugenehmigung nur mit Zustimmungsvorbehalt der Luftfahrtbehörden erteilt werden kann.

Zu Nummer 5 Buchstabe a (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LuftVG)

Der neue Satz 2 erleichtert die Benachrichtigung von nicht ortsansässigen Betroffenen, indem § 3 Abs. 2 Satz 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes in das bundesweit einheitlich geltende Recht übernommen wird:

Jede Gemeinde, die einen Plan auszulegen hat, hat die Auslegung bekannt zu machen und dabei bestimmte Hinweise zu erteilen (§ 73 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwVfG). Gegenwärtig ist die Gemeinde außerhalb des Anwendungsbereichs des VerkPBG nach § 73 Absatz 5 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verpflichtet, nicht ortsansässige Betroffene gesondert (mit den entsprechenden Hinweisen) zu benachrichtigen, wenn deren Person und/oder Aufenthalt bekannt sind. Gegenüber Betroffenen, die nach Person und/oder Aufenthalt unbekannt sind, sind zuvor Ermittlungen in "angemessener" Frist erforderlich, bevor von einer Benachrichtigung abgesehen werden kann. Die Pflicht, vor dem Absehen von der Benachrichtigung Ermittlungen zu tätigen, soll entfallen. Denn das vage Ermittlungserfordernis hat sich als verzögernd und wenig erfolgreich erwiesen.

Zu Nummer 5 Buchstabe b (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Satz 3 und 4 LuftVG)

Die Änderung ist redaktioneller Natur. Mit der Änderung der Vorschrift wird der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes sowie der durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz eingeführten Erweiterung der Verbandsklage in Umweltangelegenheiten Rechnung getragen. Künftig werden nicht nur anerkannte Naturschutzvereine, sondern auch anerkannte Umweltschutzvereinigungen, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sein können, unter dem gemeinsamen Oberbegriff der anerkannten Vereinigung fristgebunden beteiligt. Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von bis zu drei Monaten. Darüber hinaus werden sonstige Umweltschutzvereinigungen fristgebunden beteiligt: Für ihre Stellungnahmen und Einwendungen gilt § 73 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend, so dass sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Auslegung in der Gemeinde äußern müssen, wenn dies Berücksichtigung finden sol1.

Zu Nummer 5 Buchstabe c (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 LuftVG)

Durch den neuen Satz 4 wird der Verzicht auf eine mündliche Erörterung auch für Neubauten von Flughäfen und Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich ermöglicht. Bislang konnte die Anhörungsbehörde von der Erörterung gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes absehen, wenn dem Planentwurf im Einvernehmen mit allen Beteiligten entsprochen wurde oder alle Beteiligten auf die Erörterung verzichteten. Nunmehr kann (entsprechend § 67 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von einer mündlichen Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 und des § 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG auch dann abgesehen werden, wenn niemand innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen erhebt oder die Anhörungsbehörde mitteilt, ohne Erörterung verfahren zu wollen, und niemand innerhalb einer gesetzlichen Frist widerspricht.

Zu Nummer 5 Buchstabe d (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LuftVG)

Nach der heutigen Praxis werden im Verfahren zur Änderung ausgelegter Pläne alle notwendigen Verfahrensschritte nur im Hinblick auf die korrekturbedürftigen Elemente durchgeführt.

Nur die hiervon erstmals oder besonders betroffenen Behörden, Verbände oder Personen werden beteiligt, in dem Gelegenheit gegeben wird, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Dies wird durch die neue Nummer 6 ergänzend zu § 73 Abs. 8 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nunmehr ausdrücklich klargestellt. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird außerdem klargestellt, dass bei der Änderung des ausgelegten Plans in diesem Rahmen die Möglichkeit zu qualifizierten Einwendungen auch für berechtigte Verbände besteht.. Für den Fall, dass sich die Änderung auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirkt, erfolgt eine Auslegung, und kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet werden.

Zu Nummer 6 ( § 28a LuftVG)

Die Änderung übernimmt die aus dem Fernstraßenrecht bewährte Vorschrift des § 19a FStrG in das Luftverkehrsrecht. Dadurch wird der Entscheidungsprozess im Planfeststellungsverfahren erleichtert. Werfen Planfeststellungsverfahren entschädigungsrechtliche Fragestellungen z.B. zu Schutzvorkehrungen im Sinne des § 74 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf, so entscheidet künftig die nach Landesrecht zuständige Behörde in einem gesonderten Verfahren entsprechend dem Enteignungsrecht des Landes. Im Planfeststellungsverfahren findet keine Festlegung der streitigen Entschädigungshöhe mehr statt.

Zu Nummer 7 Buchstabe ( § 71 Abs. 3 LuftVG)

Diese Vorschrift sieht in Absatz 3 eine Übergangsregelung für die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Planungsverfahren vor. Sie werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt. Satz 2 enthält eine der Rechtssicherheit dienende Klarstellung, dass die spezialgesetzliche Vorschrift des § 11 Abs. 2 VerkPBG unberührt bleibt.

Zu Artikel 6 (Änderung des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes)

Zu Nummer 1 bis 5

Diese Vorschriften vollziehen die Änderungen im Bereich des Eisenbahnwesens (Art. 1) für das Planungsrecht der Magnetschwebebahnen nach. Dabei werden bestehende Besonderheiten des Planungsrechts für diesen Verkehrsträger aufrechterhalten. Der Träger des Vorhabens reicht die Pläne und sonstigen Antragsunterlagen bei der Planfeststellungsbehörde, dem Eisenbahn-Bundesamt, ein. Dieses leitet sie der Anhörungsbehörde zu. Damit wird die zwischen § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Magnetschwebebahnplanungsgesetzes in der bislang geltenden Fassung gegebene Unstimmigkeit beseitigt. Das Eisenbahn-Bundesamt bleibt Bauaufsichtsbehörde gemäß § 2e MBPlG (vgl. § 1 Abs. 2 MBPlG in der bisher geltenden Fassung).

Zu Artikel 7 (Änderung der Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung)

Diese Neuregelung gleicht die Magnetschwebebahn-Bau- und Betriebsordnung (MBBO) an die Regelungen im Eisenbahnwesen an. Die MBBO enthält derzeit eine sehr restriktive Ausnahmeregelung (§ 5), die deutlich hinter den Regelungen der EBO zurück bleibt. So sind für bestimmte Bereiche (z.B. § 14 Lichtraum) bisher keine Ausnahmen von den Vorschriften der MBBO- auch nicht beim Nachweis mindestens gleicher Sicherheit - zugelassen, es sei denn zu Versuchs- und Probezwecken. Mit der Neuregelung wird eine wesentliche Flexibilisierung der Anwendung der MBBO ermöglicht. Der Vorschlag wirkt erkennbar verfahrensbeschleunigend für Magnetschwebebahnprojekte und greift entsprechende Initiativen des EBA auf. Er hat - wegen des geforderten Nachweises mindestens gleicher Sicherheit - keinen Einfluss auf die Anforderungen an die Sicherheit einer Betriebsanlage der Magnetschwebebahnen.

Zu Artikel 8 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§§ 11a bis 12b EnWG)

Diese Vorschriften vollziehen die Änderungen im Bereich des Eisenbahnwesens (Art. 1) für das Planungsrecht der Hochspannungsfreileitungen und Gasversorgungsleitungen für die Zwecke der sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas nach. Darüber hinaus übernehmen sie im Interesse der Vereinfachung des Baus, der Änderung und des Betriebes der Hochspannungsfreileitungen die Kernvorschriften aus dem gemeinsamen Bestand des Verkehrswegeplanungsrechts (Anfechtung, Vorarbeiten/Vorkaufsrecht, Veränderungssperre, Vorzeitige Besitzeinweisung, Enteignung).

Dabei ist die Beschleunigung von Planungsverfahren für die Energiewirtschaft aus folgenden Erwägungen geboten:

1. Dem Gedanken zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Wirtschaftsraumes auch aus energiepolitischer Sicht folgend, wurden im Juli 2003 einschlägige EU-Verordnungen bzw. Richtlinien erlassen, wonach alle Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) zur Gewährleistung des europaweit ungehinderten Stromhandels, des freien Netzzuganges und der diskriminierungsfreien Netznutzung verpflichtet sind (Art. 9 und 20 RL 2003/54/EG; Art. 1 VO (EG) 1228/2003). Mit der damit einhergehenden Intensivierung des Stromhandels werden in Deutschland insbesondere die Höchst- und Hochspannungsverbindungen in Ost-West-Richtung erheblich belastet.

Die Sicherstellung der erforderlichen Übertragungskapazitäten erfordert die zeitnahe Erweiterung der bestehenden Kuppelkapazitäten zu unseren Nachbarländern und die Erweiterung der Übertragungsnetze in Deutschland.

2. Zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls hat sich die Bundesregierung verpflichtet, den CO2-Ausstoß in Deutschland auf den Zielwert von 1990 zurückzuführen. Dies soll unter anderem durch die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus regenerativen Energiequellen auf der Grundlage des EEG (Art. 3 des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11.12.1997 i.V.m. Art. 2 der Entscheidung 93/389/EWG in der Fassung der Entscheidung 1999/296/EG) erreicht werden. Davon stellt die

Erzeugung von Strom aus Windenergie derzeit sowie in absehbarer Zukunft den überwiegenden Anteil (größer als 75%) dar.

Gemäß § 4 EEG sind die Netzbetreiber verpflichtet, den gesamten aus Erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen, zu transportieren und gemäß § 5 zu vergüten.

Die räumliche Konzentration der Windenergieanlagen auf die windstärkeren Regionen Norddeutschlands, mit Tendenz zu leistungsstarken Offshore-Windparks, aber geringer Abnahme in dieser Region, führt dazu, dass der dort erzeugte Strom über große Entfernungen zu den Verbrauchsschwerpunkten im Süden bzw. Südwesten Deutschlands transportiert werden muss. Dies wird durch die jüngst veröffentlichte Studie "Energiewirtschaftliche Planung für die Netzintegration von Windenergie in Deutschland an Land und Offshore bis zum Jahr 2020" der deutschen Energieagentur (dena) bestätigt. Die dena-Studie zeigt zudem einen weiteren stetigen Ausbau insbesondere der Offshore-Windenergie auf mehr als 50 GW in den nächsten 20 Jahren.

Der Rat für Nachhaltige Entwicklung stellt in diesem Zusammenhang fest, dass "Die Ausweisung von Gebieten für Offshore-Windenergieparks ... zwar ein richtiger Schritt zur Weiterentwicklung der Windkraftindustrie und der Erschließung einer zusätzlichen Stromerzeugungsquelle (ist). Doch ohne Regelung eines beschleunigten Ausbaus des Stromnetzes für den Transport in die Verbrauchszentren kann dieses Projekt nicht gelingen ..." (Effizienz und Energieforschung als Bausteine einer konsistenten Energiepolitik, Empfehlungen des Rates für nachhaltige Entwicklung an die Bundesregierung, 14.11.2004).

Die geplanten installierten Leistungen dieser Windparks liegen mit ca. 350 bis 1000 MW in der Größenordnung der Leistungen von konventionellen Kraftwerksblöcken. Diese Leistungen sind nur mit neuen Leitungskapazitäten auf Höchst- und Hochspannungsebene übertragbar. Ein Schwerpunkt liegt auf dem Ausbau der 380-kV-Spannungsebene.

3. Stromerzeugung aus Wind ist starken täglichen und jahreszeitlichen Schwankungen ausgesetzt. Die Gewährleistung einer sicheren Elektrizitätsversorgung erfordert insbesondere auch ein ausreichend dimensioniertes Übertragungsnetz. Durch bestehende bzw. weiter zunehmende Engpässe, deren Beseitigung durch lange währende Genehmigungsverfahren behindert wäre, ergibt sich eine Verringerung der Systemstabilität bis hin zur zunehmenden Wahrscheinlichkeit von volkswirtschaftlich schädlichen Blackouts. Auch aus diesem Grund ist ein beschleunigter Netzausbau ein dringendes Gebot zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit.

4. Von sachverständiger Seite wird aus den genannten Gründen die Notwendigkeit eines zeitnahen Ausbaus insbesondere des Übertragungsnetzes anerkannt. Speziell Engpässe auf Höchstspannungsebene, Instabilitäten in der Übertragungsnetzsystemführung oder gar blackouts können besonders nachteilige Auswirkungen auf wirtschaftliche Entwicklung, Investitionen und Beschäftigung zur Folge haben. Im Extremfall könnte die dingend erforderliche Erholung der Wirtschaftskonjunktur einschließlich der damit verbundenen Arbeitsplatzeffekte regional oder gar überregional nachhaltig behindert werden.

Auch aus konjunktur- und arbeitsmarktpolitischen Gründen besteht daher ein besonderes öffentliches Interesse an dem für eine sichere Versorgung notwendigen zeitnahen Ausbau der Hochspannungsnetze, insbesondere wegen ihrer überregionalen Bedeutung.

5. Aus den unter 1. - 4. genannten Gründen müssen in Deutschland mehrere hundert Kilometer 380-kV-Leitungen neu gebaut sowie auf mehreren hundert Kilometern Netzverstärkungsmaßnahmen durchgeführt werden. Dieser besonderen Herausforderung werden die bislang bestehenden allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Genehmigung des Baus und der Änderung von Hochspannungsfreileitungen nicht gerecht. Es bedarf über das bisherige EnWG hinaus umfassender Beschleunigungsregeln, insbesondere einer Straffung der Verfahrensfristen und einer frühzeitigen Einbeziehung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Vereine und sonstigen Umweltschutzvereinigungen (siehe die Ausführungen zu den entsprechenden verkehrswegerechtlichen Vorschriften).

6. Soweit aufgrund der in der Vorschrift § 12b genannten besonders schutzwürdigen Umstände des Einzelfalls Erdkabel verlegt werden, können die angemessenen Mehrkosten auf die Netzzugangsberechtigten umgelegt werden. Mit dieser auf den Ausnahmefall bezogenen Regelung ist keine Privilegierung zugunsten von Erdkabeln in Planfeststellungsverfahren für Hochspannungsfreileitungen verbunden.

Zu Nummer 2

Die Vorschrift regelt das Übergangsrecht in Entsprechung zum Luftverkehr mit Ausnahme der dort zur Klarstellung eingeführten Unberührtheitsklausel hinsichtlich des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes.

Zu Artikel 9 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Ersetzung des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes in der bisherigen Fassung durch §§ 17 bis 17e FStrG (vgl. Begründung zu Art. 2 Nr. 3 am Anfang).

Zu Artikel 10 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Zu Nummer 1 (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 VwGO)

Im Interesse einer Beschleunigung des Ausbaus von Energieleitungen wird den Oberverwaltungsgerichten durchgängig die Zuständigkeit im ersten Rechtszug für entsprechende Streitigkeiten übertragen.

Zu Nummer 2 (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 und 5 VwGO)

Die Änderung ist Bezugspunkt für die Begründung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im ersten und letzten Rechtszug durch Vorschriften des Verkehrswegeplanungsrechts für sämtliche oder bestimmte Vorhaben, die der Planfeststellung oder der Plangenehmigung aufgrund des Fachplanungsrechts bedürfen.

Zu Artikel 11 (Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang)

Die Vorschrift erlaubt die zukünftige Änderung der durch dieses Gesetz geänderten Verordnungen (Art. 5 und 8) im Wege der Rechtsverordnung (Entsteinerungsklausel).

Zu Artikel 12 (Neubekanntmachung)

Die Vorschrift erlaubt die Neubekanntmachung der genannten Gesetze.

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.