Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Mai 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

Vom 2006

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Abkommen findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung eröffnet der Bundesregierung die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Assoziierung Liechtensteins zum Schengen-Besitzstand in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem das Abkommen nach seinem Artikel 14 Abs. 1 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben. Gleiches gilt für den Zeitpunkt der Inkraftsetzung nach Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens.

Schlussbemerkungen

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.

Abkommen
zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

Die Europäische Union, die Europäische Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend "Vertragsparteien" genannt -


1) ABl. L 176 vom 10. Juli 1999, S. 35.
2) ABl. L 131 vom 1. Juni 2000, S. 43, und ABl. L 64 vom 7. März 2002, S. 20.

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.


Für die Europäische Union
P.H. Donner


Für die Europäische Gemeinschaft
P.H. Donner
Antonio Vitorino


Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Deiss
Calmy Rey

Anhang A
(Artikel 2 Absatz 1 )

Teil 1 dieses Anhangs bezieht sich auf das Schengener Übereinkommen von 1985 und das 1990 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zur Durchführung jenes Übereinkommens;

Teil 2 bezieht sich auf die Beitrittsinstrumente und Teil 3 auf die relevanten abgeleiteten Schengen-Rechtsakte.

Teil 1

Die Bestimmungen des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

Alle Bestimmungen des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985, mit Ausnahme folgender Bestimmungen:

Teil 2

Die Bestimmungen der Übereinkommen und Protokolle über den Beitritt zum Übereinkommen von Schengen und zum Schengener Durchführungsübereinkommen mit der Italienischen Republik (unterzeichnet am 27. November 1990 in Paris), dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik (unterzeichnet am 25. Juni 1991 in Bonn), der Griechischen Republik (unterzeichnet am 6. November 1992 in Madrid), der Republik Österreich (unterzeichnet am 28. April 1995 in Brüssel) und dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden (unterzeichnet am 19. Dezember 1996 in Luxemburg), ausgenommen:

Teil 3

A. Die folgenden Beschlüsse des Exekutivausschusses:


Grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung von Straftaten auf Ersuchen
SCH/Comex (98) 51
3. rev.
16. 12. 1998


Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung
SCH/Comex (98) 37 def. 2
27. 10. 1998


Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs an EU-Beitrittskandidaten
SCH/Comex (98) 35
2. rev.
16. 9. 1998


Besenklausel zur Abdeckung des gesamten technischen Besitzstands Schengens
SCH/Comex (98) 29 rev.
23. 6. 1998


Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen
SCH/Comex (98) 26 def.
16. 9. 1998


Abstempelung der Pässe der Visumantragsteller VISA
SCH/Comex (98) 21
23. 6. 1998


Monaco VISA - Aussengrenzen - SIS
SCH/Comex (98) 19
23. 6. 1998


Maßnahmen, die gegenüber Staaten zu ergreifen sind, bei denen es Probleme bei der Ausstellung von Dokumenten gibt, die die Entfernung aus dem Schengener Gemeinschaftsgebiet ermöglichen Rückübernahme - VISA
SCH/Comex (98) 18 rev.
23. 6. 1998


Austausch vor Ort von statistischen Angaben zur Visumerteilung
SCH/Comex (98) 12
21. 4. 1998


Tätigkeitsbericht SCH/Comex (98) 1 der Task Force
2. rev.
21. 4. 1998


Leitsätze für Beweismittel und Indizien im Rahmen von Rückübernahmeübereinkommen zwischen Schengen-Staaten
SCH/Comex (97) 39 rev.
15. 12. 1997


Erteilung von Schengen-Visa im Zusammenhang mit Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Durchführungsübereinkommens
SCH/Comex (96) 13 rev.
27. 6. 1996


Schnellerer Austausch statistischer Daten und konkreter Angaben über an den Außengrenzen eventuell auftretende Schwierigkeiten zwischen den Schengen-Staaten
SCH/Comex (95) 21
20. 12. 1995


Annahme des Dokuments SCH/I (95) 40 6. Rev. zum Verfahren für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens
SCH/Comex (95) 20
2. rev.
20. 12. 1995


Gemeinsame Visapolitik
SCH/Comex (95) PV 1
1. rev.
(Punkt 8)


Inkraftsetzen des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990
SCH/Comex (94) 29
2. rev.
22. 12. 1994


Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und/oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75
SCH/Comex (94) 28 rev.
22. 12. 1994


Austausch von Statistiken über die Erteilung von Sichtvermerken
SCH/Comex (94) 25
22. 12. 1994


Einführung und Anwendung des Schengener Regimes auf Verkehrsflughäfen und Landeplätzen
SCH/Comex (94) 17
4. Rev.
22. 12. 1994


Beschaffung der gemeinsamen Ein- und Ausreisestempel
SCH/Comex (94) 16 rev.
21. 11. 1994


Einführung eines automatisierten Verfahrens zur Konsultation der zentralen Behörden gemäß Artikel 17 Absatz 2 SDÜ
SCH/Comex (94) 15 rev.
21. 11. 1994


Anpassungsmaßnahmen zur Beseitigung von Verkehrshindernissen und Aufhebung von Verkehrsbeschränkungen an den Binnengrenzen
SCH/Comex (94) 1
2. rev.
26. 4. 1994


Gemeinsame Grundsätze für die Annullierung, Aufhebung und Verringerung der Gültigkeitsdauer einheitlicher Visa
SCH/Comex (93) 24
14. 12. 1993


Verlängerung des einheitlichen Visums
SCH/Comex (93) 21
14. 12. 1993


Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden bei der Bekämpfung des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln
SCH/Comex (93) 14
14. 12. 1993


Bestätigung der Erklärungen der Minister und Staatssekretäre vom 19. Juni 1992 und 30. Juni 1993 zum Inkrafttreten
SCH/Comex (93) 10
14. 12. 1993


Erklärung Gegenstand Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Aufklärung strafbarer Handlungen
SCH/Comex (99) 18
28. 4. 1999


Handbuch visierfähiger Dokumente
SCH/Comex (99) 14
28. 4. 1999


Aufhebung von Altfassungen des Gemeinsamen Handbuchs und der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion und Annahme der Neufassungen
SCH/Comex (99) 13
28. 4. 1999


SCH/Comex (99) 10 Illegaler Waffenhandel
28. 4. 1999


SCH/Comex (99) 8 Entlohnung von Informanten
2. rev.
28. 4. 1999


SCH/Comex (99) 7 Verbindungsbeamte
2. rev.
28. 4. 1999


SCH/Comex (99) 6 Besitzstand Telecom
28. 4. 1999


SCH/Comex (99) 5 SIRENE-Handbuch
28. 4. 1999


Schengener Normen im Betäubungsmittelbereich
SCH/Comex (99) 1
2. rev.
28. 4. 1999


Koordinierter Einsatz von Dokumentenberatern
SCH/Comex (98) 59 rev.
16. 12. 1998


Einführung eines einheitlichen Dokuments zum Nachweis einer Einladung, einer Verpflichtungserklärung oder einer Aufnahmebescheinigung
SCH/Comex (98) 57
16. 12. 1998


Handbuch visierfähiger Dokumente
SCH/Comex (98) 56
16. 12. 1998


Leitfaden zur grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit
SCH/Comex (98) 52
16.12.1998

B. Die folgenden Erklärungen des Exekutivausschusses:


Beschluss Gegenstand
SCH/Comex (97) decl. 13 Entführung von Minderjährigen
2. rev.
9. 2. 1998


SCH/Comex (96) decl. 6 Erklärung zur Auslieferung
2. rev.
26. 6. 1996


Bestimmung des Begriffs "Drittausländer"
SCH/Comex (96) decl. 5
18. 4. 1996

C. Die folgenden Beschlüsse der Zentralen Gruppe:


Allgemeine Grundsätze zur Entlohnung von Informanten und V-Personen
SCH/C (99) 25
22. 3. 1999


Aktionsplan zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung
SCH/C (98) 117
27. 10. 1998

Anhang B
(Artikel 2 Absatz 2 )

Die Schweiz wendet den Inhalt der nachstehend aufgeführten Rechtsakte ab dem vom Rat gemäß Artikel 15 festgelegten Zeitpunkt an. Sollte ein Übereinkommen oder Protokoll, auf das einer der nachstehend aufgeführten, mit einem Sternchen gekennzeichneten Rechtsakte Bezug nimmt, zu diesem Zeitpunkt noch nicht für alle Staaten, die bei der Annahme des betreffenden Rechtsakts Mitglieder der Europäischen Union waren, in Kraft getreten sein, so wendet die Schweiz den Inhalt der relevanten Bestimmungen dieser Rechtsakte erst ab dem Zeitpunkt an, zu dem das betreffende Übereinkommen oder Protokoll für alle diese Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist.

Schlussakte
zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands

Die Bevollmächtigten haben die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Die Bevollmächtigten haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

Geschehen zu Luxemburg am 26. Oktober 2004.


Für die Europäische Union
P.H. Donner


Für die Europäische Gemeinschaft
P.H. Donner
Antonio Vitorino


Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
Deiss
Calmy Rey

Gemeinsame Erklärungen der Vertragsparteien

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zur Anhörung des Parlaments

Die Vertragsparteien halten es für angebracht, dass Angelegenheiten, die unter dieses Abkommen fallen, in den interparlamentarischen Sitzungen des Europäischen Parlaments mit der Schweiz erörtert werden.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu den Außenbeziehungen

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass sich die Europäische Gemeinschaft verpflichtet, Drittstaaten oder internationale Organisationen, mit denen sie Übereinkünfte in einem mit der Schengener Zusammenarbeit zusammenhängenden Bereich schließt, dazu aufzufordern, mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechende Übereinkünfte zu schließen; die Kompetenz der Schweiz zum Abschluss solcher Übereinkünfte wird dadurch nicht berührt.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Artikel 23 Absatz 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass die Schweiz - vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union - im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles verlangen kann, dass personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b jenes Übereinkommens genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung der Schweiz in Bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die die Schweiz die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen jenes Übereinkommens oder der Übereinkünfte im Sinne von Artikel 1 desselben hätte verweigern oder einschränken können.

Verweigert die Schweiz in einem besonderen Fall ihre Zustimmung zu einem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß den vorgenannten Bestimmungen, so hat sie ihre Entscheidung schriftlich zu begründen.

Andere Erklärungen

Erklärung der Schweiz zur Rechtshilfe in Strafsachen

Die Schweiz erklärt, dass bei Steuerdelikten im Bereich der direkten Steuern, die von schweizerischen Behörden geahndet werden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens kein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

Erklärung der Schweiz zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b betreffend die Frist für die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands

Die Maximalfrist von zwei Jahren nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b schließt sowohl die Genehmigung als auch die Umsetzung des Rechtsakts oder der Maßnahme ein. Sie umfasst folgende Verfahrensschritte:

Der Bundesrat unterrichtet den Rat und die Kommission unverzüglich über die Beendigung jedes einzelnen Verfahrensschritts.

Der Bundesrat verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit die oben genannten Verfahrensschritte so schnell wie möglich durchgeführt werden können.

Erklärung der Schweiz zur Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Euroäischen Auslieferungsübereinkommens

Die Schweiz verpflichtet sich, ihre anlässlich der Ratifizierung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 angebrachten Vorbehalte und Erklärungen nicht geltend zu machen, soweit sie mit dem vorliegenden Abkommen unvereinbar sind.

Erklärung der Europäischen Kommission zur Übermittlung von Vorschlägen

Die Kommission übermittelt ihre dieses Abkommen betreffenden Vorschläge, die sie dem Rat der Europäischen Union und dem Europäischen Parlament unterbreitet, in Kopie auch der Schweiz.

Erklärung der Europäischen Kommission zu den Ausschüssen, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen

Derzeit wird die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse im Bereich der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands abgesehen vom Ausschuss nach Artikel 31 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr von folgenden Ausschüssen unterstützt:

Denkschrift

I. Allgemeines

Das Ziel des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 (GMBl. 1986 S. 79) und des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (SDÜ) (BGBl. 1993 II S. 1010) ist die Verwirklichung der Personenfreizügigkeit durch Aufhebung der Kontrollen an den Grenzen zwischen den Schengen-Staaten (Binnengrenzen).

Da der zwischen den beteiligten Staaten vereinbarte Verzicht auf Binnengrenzkontrollen nicht zu Sicherheitseinbußen auf dem Gebiet der Inneren Sicherheit führen darf, haben die Schengen-Staaten Ausgleichsmaßnahmen (z.B. Harmonisierung und Verstärkung der Außengrenzkontrollen, Vereinbarung einer grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit, Einrichtung eines gemeinsamen Personen- und Sachfahndungssystems (SIS)) vereinbart, die den sog. Schengen-Besitzstand bilden. Vertragspartner des in der luxemburgischen Stadt Schengen am 19. Juni 1990 (Inkrafttreten für Deutschland am 1. September 1993 BGBl. 1994 II S. 631 , Inkraftsetzung für Deutschland am 26. März 1995 BGBl. 1996 II S. 242 ) unterzeichneten SDÜ waren zunächst Belgien, die Niederlande, Luxemburg, Deutschland und Frankreich. Dem Übereinkommen sind später Italien (1990), Portugal und Spanien (1991), Griechenland (1992), Österreich (1995) sowie Dänemark, Finnland und Schweden (1996) beigetreten.

Der Schengen-Besitzstand wurde mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 zum 1. Januar 1999 (BGBl. 1998 II S. 386; 1999 II S. 296) in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt.

Das Vereinigte Königreich und Irland nehmen in eingeschränktem Umfang am Schengen-Besitzstand teil; sie beteiligen sich an den Maßnahmen zur polizeilichen und strafrechtlichen Zusammenarbeit. Am 1. Mai 2004 sind Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern der Europäischen Union beigetreten. Für die Nicht-EU-Mitglieder Norwegen und Island wurde 1996 ein Sonderweg geschaffen, der es ihnen ermöglichte, im Wege der Assoziierung an der Schengen-Zusammenarbeit und damit letztlich an der Zusammenarbeit in der Europäischen Union teilzunehmen.

Derselbe Sonderweg wird mit dem vorliegenden Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 auch der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Nicht-EU-Mitglied eröffnet. Mit dem Abkommen werden für die Schweiz die gleichen Rechte und Pflichten begründet wie für Norwegen und Island.

II. Besonderes

Die Schweiz ist geografisch von Schengen-Ländern umgeben. Da die Schweiz selbst bislang nicht am Schengen-Verbund beteiligt war, ergaben sich in der Vergangenheit Hindernisse für den freien Personenverkehr sowohl zwischen der Schweiz und ihren EU-Nachbarländern (insbesondere Deutschland) als auch zwischen den Mitgliedstaaten der EU selbst. Die Teilnahme der Schweiz am Schengen-Besitzstand ermöglicht es, diese Hindernisse zu beseitigen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Schweiz in den vom Schengen-Besitzstand erfassten Bereichen zu verstärken. Für die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied wird mit dem Assoziierungsabkommen daher ein Sonderweg zur Anbindung an den Schengen-Besitzstand beschritten.

Zu den Bestimmungen des Abkommens im Einzelnen:

Zu Artikel 1

Nach Artikel 1 Abs. 1 wird die Schweiz bei der Tätigkeit der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union im Bereich des Schengen-Besitzstands sowie dessen Weiterentwicklung assoziiert.

Zu Artikel 2

Die Schweiz muss nach Artikel 2 Abs. 1 den in Anhang A definierten Schengen-Besitzstand umsetzen und anwenden.

Nach Absatz 2 gilt dies auch für die bestehenden, den Schengen-Besitzstand ersetzenden und/oder weiterentwickelnden Bestimmungen und Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft gemäß Anhang B. Absatz 3 betrifft die zukünftigen Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands durch Änderungen und Ergänzungen. Auch diese sind von der Schweiz zu akzeptieren, umzusetzen und anzuwenden. Insofern gilt allerdings der Vorbehalt des Verfahrens bei der Annahme neuer Rechtsakte oder Maßnahmen nach Artikel 7.

Zu Artikel 3

Artikel 3 Abs. 1 schafft einen Gemischten Ausschuss aus Vertretern der Schweizer Regierung sowie Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und der Kommission. Faktisch tagt dieser Ausschuss gemeinsam mit dem Gemischten Ausschuss Norwegen/Island. Mit der Einrichtung eines Gemischten Ausschusses wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Schweiz als Nicht-EU-Mitglied die unmittelbare Mitwirkung im Rat der Europäischen Union und dessen Gremien wie auch die Teilnahme an dessen Sitzungen verwehrt ist.

Die Absätze 2 und 3 regeln Fragen der Geschäftsordnung und der Einberufung des Gemischten Ausschusses.

Die Absätze 4 und 5 betreffen die Besetzung und den Vorsitz.

Im Gemischten Ausschuss, der auf allen Ebenen der EU-Gremienhierarchie (Minister, hochrangige Beamte, Sachverständige) einberufen werden kann, hat die Schweiz die Gelegenheit, mit den EU-Mitgliedstaaten und der Kommission die Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zu beraten.

Zu Artikel 4

Artikel 4 Abs. 1 und 2 legt fest, dass jegliche Anliegen der Schweiz betreffend den Schengen-Besitzstand im Gemischten Ausschuss Berücksichtigung finden.

Absatz 3 regelt die Vorbereitung der Tagungen des Gemischten Ausschusses auf Ministerebene.

Nach Absatz 4 ist die Schweiz berechtigt, in diesem Ausschuss Anregungen zum Schengen-Besitzstand vorzutragen.

Zu Artikel 5

Nach Artikel 5 wird die Schweiz über den Gemischten Ausschuss von in Vorbereitung befindlichen Rechtsakten oder Maßnahmen, die für die Schengen-Zusammenarbeit von Bedeutung sind, unterrichtet.

Zu Artikel 6

Artikel 6 bestimmt, dass die Kommission bei der Erarbeitung neuer Rechtsvorschriften zum Schengen-Besitzstand Sachverständige aus der Schweiz informell gleichermaßen zu Rate zieht wie Sachverständige aus den EU-Mitgliedstaaten.

Zu Artikel 7

Artikel 7 regelt das Verfahren bei der Annahme neuer Rechtsakte oder Maßnahmen in Bezug auf den Schengen-Besitzstand. Die Schweiz kann zwar über den Gemischten Ausschuss an der Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands teilnehmen. Die eigentlichen Entscheidungen, die von der Schweiz zu übernehmen sind, werden jedoch nicht im Gemischten Ausschuss getroffen. Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 stellt klar, dass die Annahme neuer Rechtsakte oder Maßnahmen allein den zuständigen Organen der Europäischen Union vorbehalten ist. Die Sätze 1 und 2 treffen Regelungen für den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Aus den Absätzen 2, 3 und 4 ergibt sich, dass für die Schweiz nach Notifizierung neuer Rechtsakte oder Maßnahmen durch den Rat mehrere Handlungsmöglichkeiten bestehen:

Nach Artikel 51 Buchstabe a SDÜ kann die Rechtshilfe davon abhängig gemacht werden, dass die zugrunde liegende Tat nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßregel der Besserung und Sicherung von mindestens sechs Monaten bedroht ist oder dass sie nach dem Recht einer Vertragspartei mit einer Sanktion des gleichen Höchstmaßes bedroht ist und nach dem Recht der anderen Vertragspartei als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein Strafgericht angerufen werden kann. Die Schweiz hat nach Abstimmung mit den übrigen Vertragsparteien in Form einer Erklärung zur Schlussakte dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in Bezug auf die Ahndung von Steuerdelikten, welche direkte Steuern betreffen, kein in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

In der Schweiz wird Steuerhinterziehung nicht als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit geahndet. Nachdem die Schweiz im Rahmen der Vertragsverhandlungen zunächst Vorbehalte gegen Artikel 51 SDÜ äußerte, wurden diese Vorbehalte später zurückgenommen. Zugleich stellte die Schweiz klar, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Strafgerichte nicht mehr mit Rechtsmitteln gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden befasst sein werden und dass ihr innerstaatliches Recht entsprechend geändert werde. Dementsprechend hat die Schweiz in Form einer zur Schlussakte gereichten einseitigen Erklärung dargelegt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens in Bezug auf die Ahndung von Steuerdelikten, welche direkte Steuern betreffen, kein in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.

Mit Absatz 5 Buchstabe a wird der Schweiz eine unbefristete Ausnahme für den Fall gewährt, dass die Europäische Union den Schengen-Besitzstand im Hinblick auf eine Rechtshilfeverpflichtung in den Fällen der Hinterziehung direkter Steuern weiterentwickeln sollte.

Zu Artikel 8

Im Interesse einer möglichst einheitlichen Auslegung und Anwendung des Schengen-Besitzstands verfolgt der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 8 Abs. 1 ständig die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie der schweizerischen Gerichte. Absatz 2 gibt der Schweiz das Recht, im Vorabentscheidungsverfahren eines Mitgliedstaats beim Europäischen Gerichtshof Schriftsätze einzureichen und Erklärungen abzugeben.

Zu Artikel 9

Absatz 1 erlegt der Schweiz eine jährliche Berichtspflicht über die Auslegung und Anwendung des Schengen-Besitzstands durch die schweizerischen Behörden und Gerichte auf. Absatz 2 bestimmt, dass dann, wenn wesentliche Unterschiede in den Rechtsprechungen des Europäischen Gerichtshofs einerseits und der schweizerischen Gerichte andererseits oder in der Auslegung und Anwendung durch die Behörden der Mitgliedstaaten und der Schweiz festgestellt werden, ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 10 zu durchlaufen ist.

Zu Artikel 10

Artikel 10 regelt das Verfahren im Falle eines Streits über die Anwendung des Abkommens oder einer Situation nach Artikel 9 Abs. 2. Zuständig ist nach Artikel 10 Abs. 1 der auf Ministerebene tagende Ausschuss.

Für die Streitbeilegung ist nach Absatz 2 eine Frist von 90 Tagen sowie nach Absatz 3 eine weitere Frist von zusätzlichen 30 Tagen vorgesehen. Kommt es zu keiner endgültigen Beilegung des Streits, wird das Abkommen sechs Monate nach Ablauf der 30-Tages-Frist als beendet angesehen.

Zu Artikel 11

Artikel 11 Abs. 1, 2 und 3 regelt die Kostentragung von Verwaltungskosten, Entwicklungskosten für das Schengener Informationssystem II sowie von operativen Kosten durch die Schweiz. Absatz 4 betrifft die Zurverfügungstellung von Dokumenten und die Verdolmetschung bei Tagungen des Gemeinsamen Ausschusses.

Zu Artikel 12

Artikel 12 Abs. 1 enthält eine Unberührtheitsklausel in Bezug auf Übereinkünfte, welche zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Schweiz andererseits bestehen.

Artikel 12 Abs. 2 Satz 1 enthält eine entsprechende Unberührtheitsklausel hinsichtlich von Übereinkünften zwischen der Schweiz sowie einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, soweit sie mit dem vorliegenden Abkommen nicht im Widerspruch stehen. Für den Fall der Unvereinbarkeit mit dem vorliegenden Abkommen regelt Artikel 12 Abs. 2 Satz 2 , dass das vorliegende Abkommen Vorrang genießt.

Zu Artikel 13

Artikel 13 regelt, dass die Schweiz und das Königreich Dänemark sowie die Schweiz und die Republik Island und das Königreich Norwegen jeweils Abkommen über die Begründung gegenseitiger Rechte und Pflichten in Bezug auf den Schengen-Besitzstand schließen.

Zu Artikel 14

Artikel 14 enthält Regelungen zum Inkrafttreten des Abkommens bzw. zur vorläufigen Geltung einzelner Bestimmungen.

Zu Artikel 15

Artikel 15 betrifft das Inkraftsetzen des Schengen-Besitzstands für die Schweiz. Absatz 1 legt fest, dass hierzu die Voraussetzungen für die Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen von der Schweiz erfüllt sein müssen und dass an den Außengrenzen effiziente Kontrollen stattfinden müssen. Absatz 2 bestimmt, dass die Inkraftsetzung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz einerseits und, je nach Fall, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und denjenigen ihrer Mitgliedstaaten, die durch diese Bestimmungen gebunden sind, andererseits begründet.

Die Absätze 3 und 4 machen die Anwendung bestimmter anderer Übereinkommen zur Bedingung für die Anwendung dieses Abkommens.

Zu Artikel 16

Artikel 16 ermöglicht den Beitritt Liechtensteins zum Abkommen und legt das Verfahren dafür fest. Am 12. Oktober 2001 brachte Liechtenstein sein Interesse zum Ausdruck, parallel zur Schweiz Vertragspartei eines Abkommens über die Assoziierung am Besitzstand von Schengen zu werden. Dieses Interesse wurde mit Schreiben vom 10. Juni 2005 bekräftigt. Die Verhandlungen der EU-Kommission verfolgen das Ziel, Liechtenstein auf die vollständige Umsetzung des Schengen-Besitzstands zu verpflichten. Die Verhandlungsdirektiven orientieren sich an denjenigen, die für die Verhandlungen mit der Schweiz festgelegt wurden.

Zu Artikel 17

Artikel 17 enthält Kündigungsbestimmungen. Nach Absatz 1 kann die Schweiz oder der Rat der Europäischen Union durch einstimmigen Beschluss seiner Mitglieder das Abkommen kündigen.

Nach Absatz 2 gilt das Abkommen als gekündigt, wenn die Schweiz diejenigen Übereinkünfte kündigt, deren Anwendung durch Artikel 15 Abs. 3 und 4 zur Bedingung des Inkraftsetzens gemacht wurde.

Zu Artikel 18

Artikel 18 betrifft die verbindlichen Sprachfassungen der Urschriften.