Antrag des Landes Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
(Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz - 3. WaffRÄndG)

Punkt 41 der 980. Sitzung des Bundesrates am 20. September 2019

Der Bundesrat möge beschließen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung nehmen:

Zu Artikel 1 Nummer 28 Buchstabe a (§ 44 Absatz 1 Nummer 1a - neu - WaffG), Buchstabe b ( § 44 Absatz 2 WaffG), Artikel 4 (§ 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG)

Begründung:

Der Gesetzgeber hat mit der Novellierung des Waffengesetzes (WaffG) im Jahr 2003 die Verpflichtung für einen regelmäßigen Datenaustausch zwischen den Waffenbehörden und den örtlichen Meldebehörden eingeführt.

Zu Buchstabe a:

Gemäß § 44 Absatz 1 WaffG-E sind die Waffenbehörden verpflichtet, den örtlichen Meldebehörden diejenigen Personen zu benennen, die im Besitz waffenrechtlicher Erlaubnisse sind. Die Meldebehörden sind im Gegenzug gemäß § 44 Absatz 2 WaffG dazu verpflichtet, die Waffenbehörden unverzüglich zu informieren, wenn eine als Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse registrierte Person verstirbt, ihren Namen ändert oder seinen Wohnsitz wechselt.

Ziel dieser gesetzlichen Regelung ist es, dass die Waffenbehörden in die Lage versetzt werden, rechtzeitig die erforderlichen waffenrechtlichen Maßnahmen einzuleiten, zum Beispiel sicherzustellen, dass Waffen nach dem Tod des Waffenbesitzers nicht unkontrolliert in unberechtigte Hände gelangen.

Zudem sind die Waffenbehörden nach dem Gesetz zur Errichtung eines Nationalen Waffenregisters für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der ihrerseits im Nationalen Waffenregister (NWR) gespeicherten Daten verantwortlich. Der Datenaustausch mit den Meldebehörden soll die Aktualität der im NWR gespeicherten Daten gewährleisten. Inaktuelle Daten im NWR bedeuten in der Regel zugleich inhaltlich falsche Daten, die sowohl nachteilige Auswirkungen auf die Arbeit der Waffenbehörden, als insbesondere auch auf die Recherchemöglichkeiten der Sicherheitsbehörden. Im schlimmsten Fall können inaktuelle Daten im NWR zu falschen Maßnahmen der Waffen- und Sicherheitsbehörden führen.

Mit dem Entwurf eines 3. WaffRÄndG soll der Gesetzgeber neben den bislang bekannten waffenrechtlichen Erlaubnissen (Waffenbesitzkarten, Waffenscheine, und so weiter) neu sogenannte "Anzeigebescheinigungen" einführen, die unter anderem für die Anzeige des Besitzes von Dekorationswaffen und Magazinen vorgesehen sind (vgl. § 37h WaffG-E).

Auch bei Inhabern dieser zukünftig zu erteilenden Anzeigebescheinigungen erscheint es dringend geboten, dass die Waffenbehörden im Falle des Todes, einer Namensänderung oder eines Wohnsitzwechsels seitens der örtlichen Meldebehörden unverzüglich informiert werden.

Nur so kann gewährleistet werden, dass die Waffenbehörden in die Lage versetzt werden, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einleiten zu können, die erforderlich sind, um die staatliche Kontrolle über waffenrechtlich relevante Gegenstände (Dekorationswaffen, Magazine) zu behalten.

Zudem sollen diese neuen Anzeigebescheinigungen nach dem Gesetzentwurf auch Speichergegenstand des NWR sein, so dass nur durch eine entsprechende Datenübermittlung zwischen Melde- und Waffenbehörden auch in Bezug auf die Anzeigebescheinigung die Richtigkeit des NWR sichergestellt werden kann.

Es wird daher angeregt, die Anzeigebescheinigungen in die Regelungen des § 44 WaffG-E mit aufzunehmen und den dort bereits genannten waffenrechtlichen Erlaubnissen gleich zustellen.

Zu Buchstabe b:

Die Änderungen unter Buchstabe a erfordern eine Anpassung des § 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG in der Form, dass die mit dem Entwurf eines 3. WaffRÄndG neu eingeführten sogenannte "Anzeigebescheinigungen", die unter anderem für die Anzeige des Besitzes von Dekorationswaffen und Magazinen vorgesehen sind (vgl. § 37h WaffG-E), mit aufgenommen werden.

Auch bei Inhabern dieser zukünftig zu erteilenden Anzeigebescheinigungen erscheint es dringend geboten, dass die Waffenbehörden im Falle des Todes, einer Namensänderung oder eines Wohnsitzwechsels seitens der örtlichen Meldebehörden unverzüglich informiert werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Waffenbehörden in die Lage versetzt werden, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einleiten zu können, die erforderlich sind, um die staatliche Kontrolle über waffenrechtlich relevante Gegenstände (Dekorationswaffen, Magazine) zu behalten.

Zudem sollen diese neuen Anzeigebescheinigungen nach dem Gesetzentwurf auch Speichergegenstand des NWR sein, so dass nur durch eine entsprechende Datenübermittlung zwischen Melde- und Waffenbehörden auch in Bezug auf die Anzeigebescheinigung die Richtigkeit des NWR sichergestellt werden kann.

Es wird daher angeregt, die Anzeigebescheinigungen in die Regelungen des § 3 Absatz 2 Nummer 7 BMG mit aufzunehmen und den dort bereits genannten waffenrechtlichen Erlaubnissen gleich zustellen.