Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen KOM (2007) 249 endg.; Ratsdok. 9871/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 24. Mai 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das

Förderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 21. Mai 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 16. Mai 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 005/06 (PDF) = AE-Nr. 060049 und
Drucksache 535/06 (PDF) = AE-Nr. 061440

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag ist Teil der Bemühungen der EU um eine umfassende Migrationspolitik. Im September 2007 wird die Kommission, wie in ihrem Strategischen Plan vom Dezember 20051 vorgesehen, einen ersten Vorschlag zur legalen Migration vorlegen.

Die illegale Einwanderung in die EU wird u. a. dadurch begünstigt, dass Aussichten auf Beschäftigung bestehen. Ziel des Vorschlags ist, die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in der EU aufhalten, zu bekämpfen und so die Wirkung dieses Pull-Faktors zu vermindern. Ausgehend von den bereits in den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen soll dafür gesorgt werden, dass alle Mitgliedstaaten für Personen, die solche Drittstaatsangehörigen beschäftigen, vergleichbare Sanktionen vorsehen und diese wirksam anwenden.

Die Kommission hat diese Maßnahmen in ihrer Mitteilung vom Juli 2006 über politische Prioritäten bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung von Drittstaatsangehörigen2 vorgeschlagen. Der Europäische Rat billigte die Mitteilung im Dezember 2006 und forderte die Kommission auf, Vorschläge auszuarbeiten.

- Allgemeiner Kontext

Zur Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne legalen Aufenthalt (im Folgenden "illegale Beschäftigung") kommt es, weil Migranten, die bessere Lebensbedingungen suchen dem Bedarf von Arbeitgebern an Kräften entsprechen, die sie in der Regel für Tätigkeiten, die eine geringe Qualifikation erfordern und schlecht bezahlt sind, einsetzen. Das Ausmaß des Problems lässt sich zwangsläufig nur schwer quantifizieren: Schätzungen zufolge halten sich zwischen 4,5 und 8 Millionen Drittstaatsangehörige illegal in der EU auf. Besonders betroffen sind die Wirtschaftszweige Baugewerbe, Landwirtschaft, Reinigungsdienste sowie das Hotel- und Gaststättengewerbe.

Zum einen verursacht illegale Beschäftigung, als einer der Pull-Faktoren für illegale Einwanderung, genau wie von EU-Bürgern geleistete "Schwarzarbeit", den öffentlichen Haushalten Verluste, kann einen Druck auf die Löhne bewirken, eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen bewirken und den Wettbewerb zwischen Unternehmen verzerren; außerdem haben illegal Beschäftigte kein Anrecht auf Leistungen aus der Kranken- und Altersversicherung, da sie keine Beiträge entrichten.Zum anderen befinden sich die illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen in einer besonders unsichereren Lage, denn normalerweise müssen sie, wenn sie aufgegriffen werden, das Land verlassen.

Der Vorschlag ist ein einwanderungspolitischer, kein beschäftigungs- oder sozialpolitischer Vorschlag.Die Kommission schlägt vor, nicht den illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen, sondern den Arbeitgeber zu strafen (allerdings sollen die Mitgliedstaaten nach dem Vorschlag der Kommission von 2005 für eine Rückkehr-Richtlinie generell nicht aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige ausweisen.)

- Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Gemäß der Empfehlung des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Harmonisierung der Mittel zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der illegalen Beschäftigung3 sollen Arbeitgeber, die Ausländer einstellen wollen, dazu angehalten werden, deren aufenthalts- oder arbeitsrechtlichen Status zu überprüfen; außerdem sollten Arbeitgeber, die Ausländer ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigen, bestraft werden. Die Empfehlung des Rates vom 27. September 1996 zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen4 richtet sich insbesondere auf das Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis sind, und die Ahndung mit strafrechtlichen und/oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen. Der vorliegende Vorschlag stützt sich auf diese Empfehlungen und verpflichtet die Mitgliedstaaten, illegale Beschäftigung zu untersagen Sanktionen einzuführen und von Arbeitgebern vorbeugende Maßnahmen und sonstige Kontrollen zu verlangen.

Die EU-Politik zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung umfasst Bestimmungen gegen Menschenhandel und die grenzüberschreitende Schleusung von Menschen. Der Rahmenbeschluss zur Bekämpfung von Menschenhandel5 stellt Menschenhandel zur Ausbeutung von Arbeitskraft oder zur sexuellen Ausbeutung unter Strafe und sieht eine Angleichung der Strafen vor. Im Rahmen des vorliegenden Vorschlags könnte illegale Beschäftigung auch den gravierenderen Tatbestand des Menschenhandels erfüllen, wenn die im Rahmenbeschluss genannten Bedingungen, einschließlich der Anwendung von Zwang oder Täuschung für die Zwecke der Arbeitsausbeutung, gegeben sind. Der Vorschlag erfasst jedoch nur Situationen, in denen weder Zwang noch Täuschung vorliegt.

2002 wurden eine Richtlinie6 über die Problematik des Menschenhandels und ein damit zusammenhängender Rahmenbeschluss7 verabschiedet, in denen der Straftatbestand der Beihilfe zur illegalen Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt definiert und die Strafen harmonisiert werden. Zwischen illegaler Beschäftigung und der Beihilfe zur illegalen Einreise und/oder zum unerlaubten Aufenthalt kann zwar durchaus ein Zusammenhang bestehen, aber der vorliegende Vorschlag gilt auch für Arbeitgeber, die an Einreise oder Aufenthalt von illegalen Drittstaatsangehörigen nicht beteiligt sind.

- Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne legalen Aufenthalt in der EU ist Teil des weiter reichenden Problems der Schwarzarbeit, d. h. der Ausübung von vergüteten Tätigkeiten, die an sich rechtmäßig sind, aber den Behörden nicht gemeldet werden8. Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und andere damit zusammenhängende Aspekte sind bei EU-Bürgern ebenso häufig anzutreffen wie bei Drittstaatsangehörigen; zu dieser Thematik wird die Kommission im Herbst 2007 eine Mitteilung vorlegen.

Die hier vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Politik und den Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung des Steuerbetrugs und unterstützen sie.

Der Vorschlag steht mit den Grundrechten im Einklang. Er beeinträchtigt nicht die Rechte, die einem Drittstaatsangehörigen als Arbeitnehmer zustehen, wie das Recht auf Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, das Recht auf Teilnahme an Tarifverhandlungen und den Genuss der erzielten Vorteile sowie das Recht auf Gesundheits- und Sicherheitsstandards entsprechenden Arbeitsbedingungen. Der Vorschlag sieht vor, dass ein Arbeitgeber, der die Dokumente potenzieller Arbeitskräfte kontrolliert hat, nicht haftbar ist, wenn sich später herausstellt, dass die Dokumente gefälscht waren.

Strafrechtliche Sanktionen werden auf schwere Fälle begrenzt, in denen eine Strafe dem Umfang oder der Schwere der begangenen Rechtsverletzung angemessen ist.

Personenbezogene Daten, mit denen Arbeitgeber und Behörden bei der Umsetzung dieses Vorschlags in Berührung kommen, müssen nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten 9 verarbeitet werden.

2) Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

- Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Der Europäische Gewerkschaftsbund (EGB) und der europäische Unternehmerverband (UNICE/Business Europe) sind angehört worden. Konsultationen der Mitgliedstaaten fanden im Rahmen des Ausschusses für Einwanderung und Asyl statt.

Bei der Vorbereitung des Vorschlags wurden auch Beiträge berücksichtigt, die Vertreter der Sozialpartner und anderer NRO in Seminaren und Workshops zum Thema geleistet haben. Im Zusammenhang mit der von der Kommission in Auftrag gegebenen externen Studie, auf die sich die Folgenabschätzung stützt², wurde - mithilfe von Fragebögen und Befragungen - die Konsultation der Mitgliedstaaten (einschließlich der Strafverfolgungsbehörden), Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sowie einschlägiger NRO fortgesetzt.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Die Kommission hat den Bemerkungen zu ihrer Mitteilung vom Juli 2006 Rechnung getragen.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externe Sachverständige mussten nicht hinzugezogen werden.

- Folgenabschätzung

Bei der Folgenabschätzung wurden folgende Möglichkeiten geprüft:

Option 1: Status quo.

Die meisten (wenn auch nicht alle) Mitgliedstaaten haben bereits Sanktionen für Arbeitgeber eingeführt und Präventivmaßnahmen ergriffen, die allerdings nicht die erwünschte Wirkung zeigen. Diese Option würde nicht ermöglichen gleiche Bedingungen für alle zu schaffen; eine Verschlechterung der Situation wäre nicht auszuschließen, da die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten noch zunehmen könnten. Das Strafmaß ist möglicherweise so gering, dass die wirtschaftlichen Vorteile der illegalen Beschäftigung schwerer wiegen. Arbeitgebern,

Drittstaaten und Drittstaatsangehörigen würde nicht eindringlich genug klar gemacht, dass die Gesetzeslücken, die zurzeit noch Schutz vor Strafe bieten, geschlossen werden sollen.

Option 2:

EU-weit harmonisierte Strafen für Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen, sowie die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Vollstreckung (Verpflichtung zur Durchführung einer bestimmten Zahl von Inspektionen in Unternehmen).

Durch diese Option würden die Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften und deren Durchsetzung verringert und gleiche Bedingungen für alle geschaffen. Das Mindeststrafmaß würde in mehreren Mitgliedstaaten erhöht, was den Abschreckungseffekt verstärken würde. Die illegale Beschäftigung könnte infolge einer wirksameren Durchsetzung zurückgehen.

Option 3:

Harmonisierte Präventivmaßnahmen: gemeinsame EU-weit geltende Verpflichtung der Arbeitgeber, die relevanten Dokumente (Aufenthaltserlaubnis) zu kopieren und die zuständigen nationalen Stellen zu unterrichten.

Durch diese Option würde die illegale Beschäftigung reduziert, da der Arbeitgeber frühzeitig feststellen kann ob eine Person, die er einstellen möchte, zur Arbeit berechtigt ist. Die zusätzliche Belastung für Arbeitgeber wäre minimal; im Übrigen verlangen einige Mitgliedstaaten von den Arbeitgebern bereits die Kontrolle der Dokumente. Die Schaffung gleicher Voraussetzungen würde gefördert, weil EU-weit nach denselben Verfahren vorgegangen würde. Allerdings könnten Identitätsbetrug und Dokumentenfälschung zunehmen. Der Datenschutz müsste gewährleistet werden.

Option 4:

Harmonisierte Sanktionen für Arbeitgeber sowie Präventivmaßnahmen (d. h. Optionen 2 und 3).

Bei dieser Option würden sich die positiven Wirkungen der Optionen 2 und 3 gegenseitig verstärken; außerdem würde stärker deutlich, dass die EU zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung entschlossen ist.

Option 5:

Sensibilisierungskampagne der EU über die Folgen der Einstellung von Drittstaatsangehörigen ohne legalen Aufenthalt.

Diese Option, für die es nur geringer Ressourcen bedarf, könnte, wenn auch nur vorübergehend und begrenzt, zu einem positiven Ergebnis hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften führen. Eine mittel- oder langfristige Verringerung der illegalen Beschäftigung wäre dadurch jedoch nicht zu erreichen. In Arbeitgeberkreisen sind die schädlichen Auswirkungen illegaler Beschäftigung bereits bekannt.

Option 6:

Ermittlung bewährter Praktiken für die Verhängung von Sanktionen gegen Arbeitgeber und Austausch zwischen den Mitgliedstaaten.

Alle Beteiligten sind sich darin einig, dass eine wirksamere Anwendung der Sanktionen erforderlich ist. Durch diese Option würden die Kapazität und Wirkung der Vollstreckungsbehörden gestärkt.

Allerdings würden die Mitgliedstaaten nach wie vor bestimmen, welche Ressourcen sie für Inspektionen einsetzen. Durch diese Option würde nur eine begrenzte Angleichung der Bedingungen erreicht, denn die Unterschiede bei Sanktionen und

Präventivmaßnahmen würden weiterbestehen und könnten sogar noch zunehmen.

Aus dem Vergleich der Optionen und ihrer Auswirkungen sowie der von den Mitgliedstaaten und den beteiligten Kreisen vertretenen Haltung ergibt sich als bevorzugte Option eine Kombination der Optionen 4 und 6. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollten durch eine Sensibilisierungskampagne begleitet und unterstützt werden die sich an die Arbeitgeber richtet (insbesondere an Einzelpersonen und KMU). Die Option 4 ist in den Vorschlag eingegangen. Die Option 6 und die Sensibilisierungskampagnen werden in der ergänzenden Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen behandelt.

3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Der Vorschlag enthält ein generelles Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die sich illegal in der EU aufhalten. Rechtsverletzungen würden mit Sanktionen (gegebenenfalls verwaltungsrechtlicher Art) geahndet, bei denen es sich um Geldbußen und, im Fall von Unternehmen, weitere Maßnahmen wie den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen und die Rückzahlung gewährter Zuwendungen handelt. Für schwere Fälle wären strafrechtliche Sanktionen vorgesehen.

Um die Wirkung des Verbots zu gewährleisten, würden die Arbeitgeber verpflichtet, vor der Einstellung eines Drittstaatsangehörigen bestimmte Kontrollen durchzuführen, die Beschwerdeverfahren würden erleichtert werden, und die Mitgliedstaaten würden zur Durchführung einer bestimmten Anzahl von Inspektionen verpflichtet.

Die vorgeschlagene Richtlinie sieht für Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt strengere Sanktionen und Vollstreckungspflichten vor als die, welche in den geltenden Gemeinschaftsinstrumenten, insbesondere im Bereich der Dienstleistungserbringung durch EU-Bürger und aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige, vorgesehen sind, was angesichts des Ziels der Richtlinie gerechtfertigt und nicht diskriminierend ist.

- Rechtsgrundlage

Ziel der Richtlinie ist die Verringerung der illegalen Einwanderung in die EU. Die angemessene Rechtsgrundlage ist daher Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag.

Diese Rechtsgrundlage kann nicht für Maßnahmen hinzugezogen werden, die Drittstaatsangehörige betreffen, die sich zwar rechtmäßig in der EU aufhalten, aber unter Verletzung ihres aufenthaltsrechtlichen Status einer Erwerbstätigkeit nachgehen, z.B. Studenten aus Drittstaaten, die eine höhere als die erlaubte Stundenzahl arbeiten.

Obwohl auch diese Situationen für die Verringerung des Pull-Faktors Beschäftigung eine Rolle spielen, sieht der Vorschlag deshalb keine einschlägigen Maßnahmen vor.

- Subsidiaritätsprinzip

Da der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, greift das Subsidiaritätsprinzip.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgenden Gründen nicht ausreichend verwirklicht werden:

Bei einem Alleingang der Mitgliedstaaten besteht die Gefahr, dass Strafmaß und Vollstreckung in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlich sind. Dies könnte die Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt verfälschen und Sekundärbewegungen von Drittstaatsangehörigen in Mitgliedstaaten mit weniger strengen Strafen und Vollstreckungsmaßnahmen auslösen.

Die Ziele des Vorschlags können aus folgenden Gründen besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden:

In einem Raum ohne Binnengrenzen bedarf es eines gemeinsamen Vorgehens gegen illegale Einwanderung, und zwar nicht nur an den gemeinsamen Grenzen, sondern auch mit Blick auf die Abschwächung der Pull-Faktoren. Durch gemeinschaftliches Handeln wird sich der Pull-Faktor Beschäftigung wirksamer verringern lassen. Die Festlegung eines gemeinsamen Mindestmaßes an Sanktionen gegen Arbeitgeber wird Folgendes gewährleisten: 1. Alle Mitgliedstaaten verfügen über ausreichend hohe und abschreckend wirkende Sanktionen; 2. die Unterschiede sind nicht so groß, dass dies Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt zu Sekundärbewegungen veranlassen würde 3. für Unternehmen gelten EU-weit die gleichen Bedingungen.

Der Vorschlag sieht lediglich ein Mindestmaß an Harmonisierung vor.

Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Das Rechtsinstrument Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten viel Umsetzungsspielraum.

Gemäß Artikel 63 EG-Vertrag (vorletzter Unterabsatz) ist es den Mitgliedstaaten unbenommen andere als in der Richtlinie vorgesehene Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen sofern sie mit dem Vertrag und internationalen Übereinkünften vereinbar sind.

Die Durchführung der Richtlinie erfordert die Entwicklung der vorgeschriebenen Durchsetzungsstrategie und die Durchführung einer Mindestzahl von Inspektionen; für die nationalen und regionalen Behörden der Mitgliedstaaten kann dies gewisse zusätzliche finanzielle und verwaltungsmäßige Lasten bedeuten. Auch die mögliche Zunahme der Verwaltungs- und Strafverfahren bedeutet möglicherweise eine gewisse zusätzliche Belastung. Diese höheren Belastungen sind jedoch auf das zur Gewährleistung der Wirkung Erforderliche begrenzt.

Für die Wirtschaftsteilnehmer beschränken sich die Belastungen auf vor der Einstellung von Drittstaatsangehörigen durchzuführende Überprüfungen, die Meldung an die zuständigen Behörden und die Aufbewahrung von Unterlagen. Diese Belastungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen des Vorschlags.

- Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Richtlinie.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angemessen:

Eine Richtlinie ist das geeignete Instrument für diese Maßnahme, denn sie gibt zwar Mindeststandards vor, lässt den Mitgliedstaaten aber bei der Umsetzung in innerstaatliches Recht und der Durchsetzung Handlungsspielraum.

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag wirkt sich nicht auf den EU-Haushalt aus.

5) Weitere Angaben

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

- Entsprechungstabelle

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie mitzuteilen und eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften beizufügen.

- Erläuterung der Artikel

Artikel 1 und 2

Der Vorschlag betrifft nicht die Unionsbürger, also auch nicht EU-Bürger, die aufgrund von Übergangsregelungen in einem bestimmten Mitgliedstaat nur einen begrenzten Zugang zur Beschäftigung haben.

Unter "Arbeitgeber" werden nicht nur natürliche und juristische Personen verstanden, die andere im Rahmen einer Geschäftstätigkeit beschäftigen, sondern auch Privatpersonen, die beispielsweise Putzhilfen einstellen. Da es darum geht, illegale Beschäftigung als Pull-Faktor zu verringern, erscheint es nicht sinnvoll, private Arbeitgeber auszunehmen.

Artikel 3

Die zentrale Bestimmung des Vorschlags besteht in einem allgemeinen Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen, die in der EU kein Aufenthaltsrecht genießen.

Artikel 4 und 5

Die Arbeitgeber müssen vor der Einstellung von Drittstaatsangehörigen nachprüfen, ob diese im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder eines anderen Aufenthaltstitels sind.

Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um ein Unternehmen oder um eine juristische Person (wie einen eingetragenen gemeinnützigen Verein), hat er außerdem die zuständigen nationalen Behörden zu unterrichten. Kann der Arbeitgeber nachweisen, dass er diese Pflichten erfüllt hat, können gegen ihn keine Sanktionen verhängt werden.

Von einem Arbeitgeber kann nicht verlangt werden, dass er falsche Dokumente erkennt. Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom Juli 2006 festgehalten, dass für Dokumente, einschließlich der Aufenthaltstitel, gemeinsame Leitlinien zu den Mindestsicherheitsstandards insbesondere hinsichtlich der Ausstellungsverfahren festgelegt werden sollten. Doch Arbeitgeber sollen haftbar gemacht werden können, wenn Dokumente offenkundig falsch sind (z.B. wenn das Lichtbild in einem Dokument offensichtlich nicht dem potenziellen Arbeitnehmer entspricht oder wenn das Dokument offensichtlich verfälscht wurde).

Artikel 6

Rechtsverletzungen der Arbeitgeber sollen durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen, gegebenenfalls verwaltungsrechtlicher Art, geahndet werden. Diese Sanktionen müssen in jedem Einzelfall Geldbußen und die Übernahme der Kosten für die Rückführung des Drittstaatsangehörigen umfassen.

Gegen die betreffenden Drittstaatsangehörigen können auf der Grundlage der Richtlinie keine Sanktionen verhängt werden.Die Kommission hat einen anderen Richtlinienvorschlag10 vorgelegt, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten gegen jeden sich illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen eine Rückführungsentscheidung erlassen müssen.

Artikel 7

Die Arbeitgeber müssen den illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen die gegebenenfalls ausstehenden Vergütungen auszahlen, und die Mitgliedstaaten müssen Verfahren einführen, die gewährleisten, dass Drittstaatsangehörigen auch nach Verlassen des Mitgliedstaats die ihnen zustehende Restbeträge ausgezahlt werden.

Artikel 8

Gegen nichtprivate Arbeitgeber könnten andere Maßnahmen ergriffen werden, wie Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen, Finanzhilfen (einschließlich der von den Mitgliedstaaten verwalteten EU-Mittel) und öffentlichen Vergabeverfahren. Auch könnten die dem Arbeitgeber während der zwölf Monate vor Feststellung der illegalen Beschäftigung gewährten Subventionen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten verwalteten EU-Mittel, zurückgefordert werden. Die Haushaltsordnung sieht diese Möglichkeit auch für die EU-Mittel vor, die von der Kommission direkt verwaltet werden.

Artikel 9

Für den Fall, dass eine Geldbuße nicht von einem Unterauftragnehmer eingezogen werden kann, soll sie von anderen an der Subunternehmerkette beteiligten Auftragnehmern bis hin zum Hauptunternehmer eingezogen werden können.

Artikel 10 und 11

Geldbußen und andere Maßnahmen wirken bei bestimmten Arbeitgebern möglicherweise nicht genügend abschreckend. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten für vier Arten schwerer Rechtsverletzungen strafrechtliche Sanktionen vorsehen: wiederholte Zuwiderhandlungen, Beschäftigung einer erheblichen Anzahl von Drittstaatsangehörigen, besonders ausbeuterische Arbeitsbedingungen und Kenntnis des Umstands, dass der Arbeitnehmer Opfer von Menschenhändlern ist. Einzelne Arbeitgeber sollen nur in schweren Fällen strafrechtlich verfolgt werden können; deshalb soll die wiederholte Zuwiderhandlung erst beim dritten Mal innerhalb eines Zweijahreszeitraums strafbar sein.

Artikel 12 und 13

Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass juristische Personen für Straftaten haftbar gemacht werden können. Ob juristische Personen strafrechtlich haften sollen, wird nicht präzisiert. Folglich sind Mitgliedstaaten, in denen die strafrechtliche Haftung juristischer Personen nicht vorgesehen ist, nicht zur Änderung ihres Systems verpflichtet.

Artikel 14

Zur wirksameren Durchsetzung sind Verfahren erforderlich, durch die Drittstaatsangehörige unmittelbar oder über dazu benannte Dritte Beschwerde einreichen können. Diese Dritten müssen vor möglichen Sanktionen im Zusammenhang mit dem Verbot der Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt geschützt werden. Gewerkschaften und NRO haben auf die Notwendigkeit einer solchen Vorschrift hingewiesen.

Weitere Maßnahmen sind zum Schutz von Drittstaatsangehörigen vorgesehen, die unter besonders ausbeuterischen Bedingungen, die eine strafrechtliche Haftung begründen beschäftigt werden. Zum Einen soll denjenigen, die mit den Behörden zusammenarbeiten analog zu EG-Vorschriften über kooperationsbereite Opfer von Menschenhandel, eine befristete Aufenthaltserlaubnis in Aussicht gestellt werden. Zum Anderen soll die Rückführung erst stattfinden, wenn die Betreffenden vollständig ausbezahlt worden sind.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten müssen eine bestimmte Anzahl von Kontrollen auf der Grundlage einer Risikobewertung durchführen.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe b, auf Vorschlag der Kommission11, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses12, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen13, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag14, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Verbot der illegalen Beschäftigung

Artikel 4
Pflichten der Arbeitgeber

Artikel 5
Folge der Erfüllung der Pflichten der Arbeitgeber

Artikel 6
Finanzielle Sanktionen

Artikel 7
Vom Arbeitgeber zu leistende Nachzahlungen

Artikel 8
Sonstige Maßnahmen

Artikel 9
Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 10
Straftaten

Artikel 11
Sanktionen für Straftaten

Artikel 12
Haftung juristischer Personen

Artikel 13
Sanktionen gegen juristische Personen

Artikel 14
Erleichterung von Beschwerden

Artikel 15
Inspektionen

Artikel 16
Berichterstattung

Artikel 17
Umsetzung

Artikel 18
Inkrafttreten

Artikel 19
Adressaten


Brüssel, den Für das Europäische Parlament
Der Präsident
Für den Rat
Der Präsident