Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
(Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 27. April 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/12127 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) - Drucksachen 18/11132, 18/11184 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 02.06.17
Erster Durchgang: Drucksache. 816/16 (PDF)

Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen Artikel 10 Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes Artikel 11 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 30a wird aufgehoben.

3. § 93 wird wie folgt geändert:

4. § 93b wird wie folgt geändert:

5. § 117c wird wie folgt geändert:

6. In § 138 werden die Absätze 2 und 3 durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

7. Nach § 138a werden die folgenden §§ 138b und 138c eingefügt:

" § 138b Mitteilungspflicht Dritter über Beziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften

§ 138c Verordnungsermächtigung

8. § 139b Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. eine durch ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes oder ein Unternehmen einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen zur Erfüllung aller steuerlichen Mitwirkungspflichten verwenden, soweit die Mitwirkungspflicht denselben Steuerpflichtigen betrifft und die verwendende Stelle zum selben Unternehmensverbund wie die Stelle gehört, die die Identifikationsnummer erhoben hat, und die Verarbeitung nach Nummer 1 zulässig wäre."

9. § 147a wird wie folgt geändert:

10. § 154 Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 2d ersetzt:

11. Dem § 170 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist."

12. Dem § 175b wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn nachträglich übermittelte Daten im Sinne des § 93c Absatz 1 oder 3 nicht rechtserheblich sind."

13. § 228 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre."

14. § 231 wird wie folgt geändert:

15. § 370 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

16. In § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter " § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5" durch die Wörter " § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6" ersetzt.

17. In § 376 Absatz 1 werden die Wörter " § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5" durch die Wörter " § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt.

18. § 379 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

§ 24c Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Die Daten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach der Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen."

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Absatz 12 angefügt:

(12) Die durch das Gesetz vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Datum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] geänderten oder eingefügten Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 30a der Abgabenordnung in der am ... [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist ab dem ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] auch auf Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind, nicht mehr anzuwenden."

2. Dem § 10 wird folgender Absatz 15 angefügt:

(15) § 170 Absatz 7 der Abgabenordnung in der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung gilt für alle nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Festsetzungsfristen."

3. § 10a Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

" § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden."

4. Dem § 14 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) § 228 Satz 2 sowie § 231 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung in der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung gelten für alle am ... [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen."

5. Dem § 22 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) § 147a Absatz 2 der Abgabenordnung in der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen."

6. § 26 wird wie folgt geändert:

7. Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) § 175b Absatz 4 der Abgabenordnung in der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden, wenn Daten im Sinne des § 93c der Abgabenordnung der Finanzbehörde nach dem ... [einsetzen: Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] zugehen."

8. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die §§ 146a und 379 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 der Abgabenordnung in der am 29. Dezember 2016 geltenden Fassung sowie § 379 Absatz 5 und 6 der Abgabenordnung in der am ... [einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung sind erstmals für Kalenderjahre nach Ablauf des 31. Dezember 2019 anzuwenden."

9. Folgender § 32 wird angefügt:

" § 32 Mitteilungspflicht über Beziehungen zu Drittstaat-Gesellschaften

Artikel 4
Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. In § 3 Absatz 2 Nummer 4 werden die Wörter "gewährt wird" durch die Wörter "oder dafür gewährt wird, dass eine Rechtsstellung, insbesondere eine Erbenstellung, oder ein Recht oder ein Anspruch, die zu einem Erwerb nach Absatz 1 führen würden, nicht mehr oder nur noch teilweise geltend gemacht werden" ersetzt.

3. § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

"f) in den Fällen des § 3 Absatz 2 Nummer 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichts, der Ausschlagung, der Zurückweisung oder der Erklärung über das Nichtgeltendmachen,".

4. § 13 Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes."

5. § 16 wird wie folgt geändert:

6. § 17 wird wie folgt geändert:

7. In § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1 Satz 1 und § 35 Absatz 4 werden jeweils die Wörter "und Absatz 3" gestrichen.

8. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 13 und 14 angefügt:

Artikel 5
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 3a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:

" § 3c Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen."

4. Dem § 73 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Steuerberaterkammer wird ehrenamtlich ausgeübt."

5. Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt:

" § 77b Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung."

6. Dem § 85 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer wird ehrenamtlich ausgeübt."

Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4i wie folgt gefasst:

" § 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug".

2. § 4i wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 69 wie folgt gefasst:

" § 69 Datenübermittlung an die Familienkassen".

2. § 38b wird wie folgt geändert:

3. In § 39 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter ", die beide in einem Dienstverhältnis stehen," gestrichen.

4. Dem § 39b Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Darüber hinaus kann das Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag zulassen, dass bei nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Steuerklasse VI und ohne Freibetrag nach § 39a, die bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt werden und deren Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt, der während der Beschäftigung erzielte Arbeitslohn auf einen Jahresbetrag hochgerechnet und die sich ergebende Lohnsteuer auf den Lohnabrechnungszeitraum zurückgerechnet wird, wobei als Lohnabrechnungszeitraum der Zeitraum vom Beginn des Kalenderjahres bis zum Ende der Beschäftigung gilt. Bei Anwendung des Satzes 13 sind auch der im Kalenderjahr in etwaigen vorangegangenen und beendeten weiteren Dienstverhältnissen in der Steuerklasse VI bezogene Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer einzubeziehen, soweit dort bereits Satz 13 angewandt wurde. Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens nach Satz 13 ist zudem, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung

Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen."

5. § 39e Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Bei Eheschließung wird für jeden Ehegatten automatisiert die Steuerklasse IV gebildet, wenn zum Zeitpunkt der Eheschließung die Voraussetzungen des § 38b Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vorliegen."

6. § 52 wird wie folgt geändert:

7. Dem § 66 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist."

8. Nach § 68 wird folgender § 69 eingefügt:

" § 69 Datenübermittlung an die Familienkassen

Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, ins Ausland verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu übermitteln."

Artikel 8
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist."

2. Dem § 20 wird folgender Absatz 10 angefügt:

(10) § 6 Absatz 3 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 eingehen."

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

In Artikel 9 Nummer 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) werden in § 32a Absatz 1 Satz 1 die Wörter "im Veranlagungszeitraum 2018" durch die Wörter "ab dem Veranlagungszeitraum 2018" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Investmentsteuerreformgesetzes

Artikel 1 des Investmentsteuerreformgesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) wird wie folgt geändert:

1. § 33 wird wie folgt geändert:

2. § 56 wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Inkrafttreten