Antrag des Freistaates Bayern
Verordnung zur Durchführung des Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
(Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV)

Punkt 40 der 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006

Der Bundesrat möge anstelle der Ausschussempfehlung in BR-Drs. 365/1/06 Buchstabe A Nr. 13 wie folgt beschließen:

Zu § 10 Abs. 1 Satz 2 - neu -Dem § 10 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:

"Satz 1 ist nicht anzuwenden

Folgeänderungen:

In § 28 Abs. 1 Nr. 8 ist die Angabe "§ 10 Abs. 1" durch die Angabe "§ 10 Abs. 1 Satz 1" zu ersetzen.

Begründung

Die Verordnung der Bundesregierung zeigt als einzige Ausnahme von der Verpflichtung zur Anwendung der Verarbeitungsmethode 1 die Verbrennung oder Mitverbrennung nach Artikel 4 bzw. Artikel 5 jeweils Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 auf. Es ist klarzustellen, dass entsprechende Ausnahmen darüber hinaus für alle in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder auf deren Grundlage vorgesehenen, von Artikel 4 bzw. Artikel 5 jeweils Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abweichenden Beseitigungs- bzw. Verwendungsmöglichkeiten gelten.

Auch die Verwendung von ganzen Körpern oder Teilen von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf eine Infektion mit auf Menschen oder Tier übertragbaren Krankheiten besteht zur Herstellung von Jagdtrophäen ist eine nach Art. 5 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zulässige Verwertungsmöglichkeit für Material der Kategorie 2, die die Anwendung der Verarbeitungsmethode 1 nicht voraussetzt.

Begründung (gegenüber dem Plenum)

Der Vorschlag sieht (als einzige inhaltliche Änderung gegenüber der Ausschussempfehlung) aus den o.g. Gründen eine Ausnahme für die Verwendung von ganzen Körpern oder Teilen von Wildtieren zur Herstellung von Jagdtrophäen vor.

Aus rechtssystematischen Gründen sollten die Ausnahmen jeweils in einer eigenen Ziffer aufgeführt werden.