Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse
(Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG)

Der Bundesrat hat in seiner 936. Sitzung am 25. September 2015 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zu Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe b (§ 57h Absatz 3 Satz 2 WPO)

In Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe b sind in § 57h Absatz 3 Satz 2 nach dem Wort "Unternehmen" die Wörter "und hat sie eine Bilanzsumme von mehr als 3 Milliarden Euro" einzufügen.

Begründung:

Der Gesetzentwurf sieht in Artikel 7 Nummer 4 ( § 57a Satz 1 GenG) vor, dass bei der Prüfung von Kreditgenossenschaften mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als 3 Milliarden Euro keine Pflicht zur Durchführung einer prüfungsbegleitenden Qualitätssicherung bestehen soll. Dieser Schwellenwert sollte auch für die Prüfung von Sparkassen gelten, da die Strukturen und die Risikosituation vergleichbar sind. Sollten die Länderaufsichten oder die externe Qualitätskontrolle bei den Prüfungsstellen Defizite in der Prüfungsqualität feststellen, wäre durch sie die Anordnung einer prüfungsbegleitenden Qualitätssicherung jederzeit möglich.

2. Zu Artikel 1 Nummer 59 (§ 66c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WPO)

In Artikel 1 Nummer 59 ist § 66c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wie folgt zu fassen:

"4. den Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände,"

Begründung:

§ 66c Absatz 1 Satz 1 WPO bestimmt, welchen Stellen die Abschlussprüferaufsichtsstelle vertrauliche Informationen übermitteln kann, soweit es zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. In Nummer 4 werden die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände als Adressaten aufgezählt. Als Adressaten sind hier jedoch die Aufsichtsbehörden über die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände zu nennen. Die Prüfungsstellen der Sparkassen- und Giroverbände handeln lediglich im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung im Auftrag der nach Landesrecht zuständigen Aufsicht über die Sparkassen.

3. Zu Artikel 2 (§§ 5 und 6 des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle)

Der Bundesrat begrüßt die Überleitung des in der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) vorhandenen hochqualifizierten Fachpersonals auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Jedoch ist die Differenzierung zwischen den Beschäftigtengruppen schwer nachvollziehbar.

Der Bundesrat bittet daher eindringlich, den Gesetzentwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren dahingehend zu überprüfen, ob nicht die Überleitung des Personals auf das BAFA einheitlich nach den Grundsätzen des § 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle möglich ist.

Begründung:

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) in der Wirtschaftsprüferkammer haben für die Berufsaufsicht unerlässliches Spezialwissen. Dies trifft auch für die Volljuristen sowie die betriebswirtschaftlich qualifizierten Beschäftigten und Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter zu. Personen mit vergleichbaren Qualifikationen sind daher kurzfristig nicht auf dem Arbeitsmarkt verfügbar. Die vorhandenen Beschäftigten sind somit gleichermaßen für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle besonders wertvoll und in der Anfangsphase unverzichtbar.