Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 27. April 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/12128 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen - Drucksachen 18/11233, 18/11531 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 02.06.17
Erster Durchgang: Drucksache. 059/17 (PDF)

Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4i folgende Angabe eingefügt:

" § 4j Aufwendungen für Rechteüberlassungen".

2. § 3 Nummer 71 wird wie folgt gefasst:

"71. der aus einer öffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss

3. Nach § 4i wird folgender § 4j eingefügt:

" § 4j Aufwendungen für Rechteüberlassungen

* Amtlicher Hinweis: Zu beziehen unter OECD Publishing, Paris, http://dx.doi.org/10.1787/9789264258037-de

4. § 6 wird wie folgt geändert:

5. § 9 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die §§ 4j und 6 Absatz 1 Nummer 1a gelten entsprechend."

6. § 34a wird wie folgt geändert:

7. § 52 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe eingefügt:

" § 3a Sanierungserträge".

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Sanierungserträge

3. Dem § 3c wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsertrag im Sinne des § 3a in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum der Sanierungsertrag entsteht, nicht abgezogen werden. Satz 1 gilt nicht, soweit Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben zur Erhöhung von Verlustvorträgen geführt haben, die nach Maßgabe der in § 3a Absatz 3 getroffenen Regelungen entfallen. Zu den Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Besserungsschein und vergleichbare Aufwendungen. Satz 1 gilt für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die nach dem Sanierungsjahr entstehen, nur insoweit, als noch ein verbleibender Sanierungsertrag im Sinne von § 3a Absatz 3 Satz 4 vorhanden ist. Wurden Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben im Sinne des Satzes 1 bereits bei einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung gewinnmindernd berücksichtigt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bereits bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für das Sanierungsjahr abgelaufen ist."

4. § 52 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 8c wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes ist auf verbleibende nicht genutzte Verluste anzuwenden, die sich nach einer Anwendung des Absatzes 1 ergeben."

3. Dem § 8d Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 8 gilt bei Anwendung des § 3a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend."

4. § 15 Satz 1 wird wie folgt geändert:

5. In § 34 Absatz 1 wird die Angabe "Veranlagungszeitraum 2016" durch die Angabe "Veranlagungszeitraum 2017" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7a folgende Angabe eingefügt:

" § 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung".

2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

" § 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung

3. § 36 wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Außensteuergesetzes

§ 10 Absatz 3 Satz 4 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen, und die §§ 4h, 4j des Einkommensteuergesetzes sowie die §§ 8a, 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes bleiben unberücksichtigt; dies gilt auch für die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes, soweit Einkünfte aus einer Umwandlung nach § 8 Absatz 1 Nummer 10 hinzuzurechnen sind."

Artikel 6
Inkrafttreten