Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck

Der Bundesrat hat in seiner 825. Sitzung am 22. September 2006 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 3 Satz 1 NAV)

In Artikel 1 ist § 4 Abs. 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Gemäß AVBEltV sind die Technischen Anschlussbedingungen der zuständigen Behörde anzuzeigen, die diese beanstanden kann. Eine vergleichbare Regelung (Anzeigepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde, vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 6 EnWG) fehlt in der NAV und ist entsprechend zu ergänzen. Die Vollzugspraxis der entsprechenden Bestimmungen in AVBEltV hat sich bewährt, da dadurch in konkreten Fällen verschiedene überzogene Anforderungen verhindert oder deren Beseitigung verlangt werden konnten.

Gleichzeitig führt die vorherige Anzeigepflicht im Interesse des Kunden zu einer Vereinheitlichung der Technischen Anschlussbedingungen. Diese Wirkung wäre durch Missbrauchsverfahren nach §§ 30 ff. EnWG nicht zu erzielen. Die bisher erreichte Vereinheitlichung würde mit dem Wegfallen der Anzeigepflicht nach und nach aufgegeben und könnte allenfalls durch brancheninterne Abstimmungsprozesse wieder hergestellt werden. Die gegenüber der bisherigen AVB-Regelung vorgenommenen Ergänzungen dienen der Klarstellung.

2. Zu Artikel 1 (§ 7 Satz 4 NAV)

In Artikel 1 ist in § 7 Satz 4 vor den Wörtern "zu berücksichtigen" das Wort "angemessen" einzufügen.

Begründung:

Die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 3 EnWG verlangt eine Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Letztverbrauchern und Netzbetreibern unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen. In Anknüpfung an diese Vorgabe soll die vorgeschlagene Ergänzung den Stellenwert der Belange des Anschlussnehmers betonen.

3. Zu Artikel 1 (§ 11 Abs. 3 NAV)

In Artikel 1 ist in § 11 Abs. 3 die Zahl "40" durch die Zahl "30" zu ersetzen.

Begründung:

Gemäß der Begründung soll sich die Vorschrift an der Leistungsanforderung eines Netzanschlusses für einen Kunden mit einem Jahresverbrauch von bis zu 10 000 Kilowattstunden und damit an der Definition nach § 3 Nr. 22 EnWG orientieren. Für den Netzanschluss typischer Einfamilienhäuser soll damit künftig in der Regel kein Baukostenzuschuss mehr anfallen. Der Wert von 40 kW liegt jedoch weit über der Leistungsanforderung typischer Einfamilienhäuser. Nach den anerkannten Regeln der Technik ist hier eine Obergrenze von 30 kW anzusetzen. Ein Wert von 30 kW ist entsprechend auch in anderen gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt. Ein Wert von 40 kW würde voraussichtlich zu einem Netzausbau größeren Umfangs führen, der sich wiederum in einer Erhöhung der Netznutzungsentgelte niederschlagen würde. Zudem würde ein Wert von 40 kW die bereits vorhandene Spitzenlastproblematik in Fremdenverkehrsgebieten wegen der dann noch vereinfachten Nutzungsmöglichkeit von elektrischen Heizgeräten weiter verschärfen.

4. Zu Artikel 1 (§ 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 01 - neu -, Nr. 1 NAV)

In Artikel 1 ist § 18 Abs. 2 Satz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die gestaffelten Haftungsgrenzen in § 18 Abs. 2 NAV berücksichtigen die mittelständische Struktur der deutschen Stromwirtschaft nicht ausreichend. Vor allem im Hinblick auf die Haftung des Unternehmens für Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen (z.B. Bauunternehmen) könnte die Haftungsgrenze von 10 Millionen Euro bei kleineren und mittleren Netzbetreibern eine die wirtschaftliche Existenz bedrohende Dimension haben. Für diese Netzbetreiber ist daher eine niedrigere Haftungsgrenze gerechtfertigt.

5. Zu Artikel 1 (§ 23 Abs. 1 Satz 3 NAV)

In Artikel 1 ist § 23 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Der Einwendungsausschluss nach § 23 Abs. 1 Satz 2 NAV soll nach der Begründung der Verordnung zu § 23 NAV nicht die Fälle des § 315 BGB erfassen. Die sprachlich veränderte Fassung soll diesen Regelungszweck für alle Rechtsanwender unmissverständlich klarstellen. Ein Einwand nach § 315 BGB bleibt danach von § 23 NAV unberührt. Mit der Regelung soll die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, S. 8 f.) zu der Auslegung der entsprechenden Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV klarstellend aufgenommen werden.

6. Zu Artikel 1 (§ 23 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - NAV)

In Artikel 1 ist § 23 Abs. 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zunächst wird eine Angleichung an die Formulierung des § 14 Abs. 3 Satz 2 vorgenommen.

Kostenpauschalierungen sind für Kunden grundsätzlich nachteilig, weil sie eine Abkehr vom Ursächlichkeitsprinzip darstellen und eine Überprüfbarkeit in der Regel ausgeschlossen ist. Offene Formulierungen bereiten eine Grundlage für der Höhe nach beliebige Pauschalen. Insofern ist es erforderlich, zur Konkretisierung eine Obergrenze festzulegen. Außerdem ist aus Transparenzgründen dem Kunden das Recht zu einer Überprüfung der Berechnung einzuräumen.

7. Zu Artikel 1 (§ 24 Abs. 3a - neu - NAV)

In Artikel 1 ist in § 24 nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einzufügen:

Begründung:

Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung nach Absatz 2 ist dem Kunden aus Gründen der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Beginn der Unterbrechung rechtzeitig mitzuteilen, damit sich dieser darauf einstellen kann und nicht durch eine überraschende Unterbrechung der Versorgung Schaden, etwa an Gebrauchsgeräten oder durch den plötzlichen Ausfall solcher Geräte, erleidet. Die Ankündigung kann im Fall des Absatzes 2 erfolgen, sobald die mit der Androhung der Unterbrechung verbundene Frist, z.B. durch Mahnschreiben, abgelaufen ist. Eine Ankündigung durch den Netzbetreiber ist entbehrlich, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist. Dies dürfte in der Regel im Fall des Absatzes 3 für den Grundversorger gelten.

8. Zu Artikel 1 (§ 24 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 - neu - NAV)

In Artikel 1 sind dem § 24 Abs. 4 die folgenden Sätze 3 bis 5 anzufügen:

Begründung:

Kostenpauschalierungen sind für Kunden grundsätzlich nachteilig, weil sie eine Abkehr vom Ursächlichkeitsprinzip darstellen und eine Überprüfbarkeit in der Regel ausgeschlossen ist. Offene Formulierungen bereiten eine Grundlage für der Höhe nach beliebige Pauschalen. Insofern ist es erforderlich, zur Konkretisierung eine Obergrenze festzulegen. Außerdem ist aus Transparenzgründen dem Kunden das Recht zu einer Überprüfung der Berechnung einzuräumen.

Falls der Kunde in der Lage ist nachzuweisen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten unterhalb der Pauschale liegen, ist dies zu berücksichtigen.

9. Zu Artikel 1 (§ 26 Abs. 2 NAV)

In Artikel 1 ist § 26 Abs. 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Redaktionelle Änderung, da die Verweisung auf § 24 Abs. 5 NAV durch § 27 NAV zu ersetzen ist.

10. Zu Artikel 2 (§ 4 Abs. 3 Satz 1 NDAV)

In Artikel 2 ist § 4 Abs. 3 Satz 1 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Gemäß AVBEltV sind die Technischen Anschlussbedingungen der zuständigen Behörde anzuzeigen, die diese beanstanden kann. Eine vergleichbare Regelung (Anzeigepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde, vgl. § 54 Abs. 2 Nr. 6 EnWG) fehlt in der NAV und ist entsprechend zu ergänzen. Die Vollzugspraxis der entsprechenden Bestimmungen in AVBEltV hat sich bewährt, da dadurch in konkreten Fällen verschiedene überzogene Anforderungen verhindert oder deren Beseitigung verlangt werden konnten.

Gleichzeitig führt die vorherige Anzeigepflicht im Interesse des Kunden zu einer Vereinheitlichung der Technischen Anschlussbedingungen. Diese Wirkung wäre durch Missbrauchsverfahren nach §§ 30 ff. EnWG nicht zu erzielen. Die bisher erreichte Vereinheitlichung würde mit dem Wegfallen der Anzeigepflicht nach und nach aufgegeben und könnte allenfalls durch brancheninterne Abstimmungsprozesse wieder hergestellt werden. Die gegenüber der bisherigen AVB-Regelung vorgenommenen Ergänzungen dienen der Klarstellung.

11. Zu Artikel 2 (§ 7 Abs. 2 Satz 2 - neu - NDAV)

In Artikel 2 ist in § 7 Abs. 2 nach Satz 1 folgender Satz 2 einzufügen:

Begründung:

Die Änderung der genannten Parameter kann Einstellungsänderungen an der Kundenanlage notwendig machen. Daher ist eine Unterrichtung unbedingt erforderlich.

12. Zu Artikel 2 (§ 7 Abs. 2 Satz 2 NDAV)

In Artikel 2 ist in § 7 Abs. 2 Satz 2 das Wort "möglichst" durch die Wörter ", soweit möglich, angemessen" zu ersetzen.

Begründung:

Die Ermächtigungsgrundlage des § 18 Abs. 3 EnWG verlangt eine Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen Letztverbrauchern und Netzbetreibern unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen. In Anknüpfung an diese Vorgabe soll die vorgeschlagene Ergänzung den Stellenwert der Belange des Anschlussnehmers betonen.

13. Zu Artikel 2 (§ 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 01 - neu -, Nr. 1 NDAV)

In Artikel 2 ist § 18 Abs. 2 Satz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die gestaffelten Haftungsgrenzen in § 18 Abs. 2 NDAV berücksichtigen die mittelständische Struktur der deutschen Stromwirtschaft nicht ausreichend. Vor allem im Hinblick auf die Haftung des Unternehmens für Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen (z.B. Bauunternehmen) könnte die Haftungsgrenze von 10 Millionen Euro bei kleineren und mittleren Netzbetreibern eine die wirtschaftliche Existenz bedrohende Dimension haben. Für diese Netzbetreiber ist daher eine niedrigere Haftungsgrenze gerechtfertigt.

14. Zu Artikel 2 (§ 23 Abs. 1 Satz 3 NDAV)

In Artikel 2 ist § 23 Abs. 1 Satz 3 wie folgt zu fassen:

Begründung:

Der Einwendungsausschluss nach § 23 Abs. 1 Satz 2 NDAV soll nach der Begründung der Verordnung zu den § 23 NDAV nicht die Fälle des § 315 BGB erfassen. Die sprachlich veränderte Fassung soll diesen Regelungszweck für alle Rechtsanwender unmissverständlich klarstellen. Ein Einwand nach § 315 BGB bleibt danach von § 23 NDAV unberührt. Mit der Regelung soll die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 30. April 2003 (VIII ZR 279/02, S. 8 f.) zu der Auslegung der entsprechenden Regelung des § 30 Nr. 1 AVBWasserV klarstellend aufgenommen werden.

15. Zu Artikel 2 (§ 23 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - NDAV)

In Artikel 2 ist in § 23 Abs. 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Zunächst wird eine Angleichung an die Formulierung des § 14 Abs. 3 Satz 2 vorgenommen.

Kostenpauschalierungen sind für Kunden grundsätzlich nachteilig, weil sie eine Abkehr vom Ursächlichkeitsprinzip darstellen und eine Überprüfbarkeit in der Regel ausgeschlossen ist. Offene Formulierungen bereiten eine Grundlage für der Höhe nach beliebige Pauschalen. Insofern ist es erforderlich, zur Konkretisierung eine Obergrenze festzulegen. Außerdem ist aus Transparenzgründen dem Kunden das Recht zu einer Überprüfung der Berechnung einzuräumen.

16. Zu Artikel 2 (§ 24 Abs. 3a - neu - NDAV)

In Artikel 2 ist in § 24 nach Absatz 3 folgender Absatz 3a einzufügen:

Begründung:

Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung nach Absatz 2 ist dem Kunden aus Gründen der Billigkeit und der Verhältnismäßigkeit der Beginn der Unterbrechung rechtzeitig mitzuteilen, damit sich dieser darauf einstellen kann und nicht durch eine überraschende Unterbrechung der Versorgung Schaden, etwa an Gebrauchsgeräten oder durch den plötzlichen Ausfall solcher Geräte, erleidet. Die Ankündigung kann im Fall des Absatzes 2 erfolgen, sobald die mit der Androhung der Unterbrechung verbundene Frist, z.B. durch Mahnschreiben, abgelaufen ist.

Eine Ankündigung durch den Netzbetreiber ist entbehrlich, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet ist. Dies dürfte in der Regel im Fall des Absatzes 3 für den Grundversorger gelten.

17. Zu Artikel 2 (§ 24 Abs. 4 Sätze 3 bis 5 - neu - NDAV)

In Artikel 1 sind dem § 24 Abs. 4 die folgenden Sätze 3 bis 5 anzufügen:

Begründung:

Kostenpauschalierungen sind für Kunden grundsätzlich nachteilig, weil sie eine Abkehr vom Ursächlichkeitsprinzip darstellen und eine Überprüfbarkeit in der Regel ausgeschlossen ist. Offene Formulierungen bereiten eine Grundlage für der Höhe nach beliebige Pauschalen. Insofern ist es erforderlich, zur Konkretisierung eine Obergrenze festzulegen. Außerdem ist aus Transparenzgründen dem Kunden das Recht zu einer Überprüfung der Berechnung einzuräumen.

Falls der Kunde in der Lage ist nachzuweisen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten unterhalb der Pauschale liegen, ist dies zu berücksichtigen.

18. Zu Artikel 2 (§ 25 Abs. 2 Satz 2 NDAV)

In Artikel 2 sind in § 25 Abs. 2 Satz 2 die Wörter "und auf der Internetseite des Netzbetreibers zu veröffentlichen" durch die Wörter "und den Anschlussnehmern mitzuteilen" zu ersetzen.

Begründung:

Die Anschlussnehmer haben nach der Verordnung gegenüber dem Netzbetreiber Mitteilungs- und Auskunftspflichten. Z. B. ist nach § 8 Abs. 2 der Verordnung jede Beschädigung des Netzanschlusses unverzüglich mitzuteilen. Damit der Anschlussnehmer diesen Pflichten nachkommen kann, muss er wissen, wer Netzbetreiber ist. Dazu reicht die öffentliche Bekanntmachung nicht aus. Auf die vorgesehene Veröffentlichung auf den Internetseiten des Netzbetreibers kann demgegenüber verzichtet werden, da der Anschlussnehmer den neuen Netzbetreiber nicht kennt und nicht weiß, auf welcher Internetseite ein entsprechender Hinweis veröffentlicht ist.

19. Zu Artikel 2 (§ 26 Abs. 2 NDAV)

In Artikel 2 ist § 26 Abs. 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Redaktionelle Änderung, da die Verweisung auf § 24 Abs. 5 NDAV durch § 27 NDAV zu ersetzen ist.