Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 27. Mai 2008 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 20. Mai 2008 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 23. Mai 2008 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 061/03 (PDF) = AE-Nr. 030339,
Drucksache 565/04 (PDF) = AE-Nr. 042514,
Drucksache 939/06 (PDF) = AE-Nr. 061840 und
Drucksache 859/07 (PDF) = AE-Nr. 070932

Begründung

1. Gründe und Ziele des Vorschlags

Die in der Mitteilung der Kommission "Vorbereitung auf den ,GAP-Gesundheitscheck"" vom 20. November 2007 dargelegten Hauptziele bestanden darin, die Umsetzung der GAP-Reform von 2003 zu beurteilen, diejenigen Anpassungen in den Reformprozess einzubeziehen, die für eine weitere Vereinfachung der Politik als erforderlich gelten, das Ergreifen neuer Marktchancen zu ermöglichen und auf neue Herausforderungen wie Klimawandel, Wasserwirtschaft und Bioenergie zu reagieren.

In letzten Monaten hat eines der vorgenannten Ziele, nämlich das Ergreifen von Marktchancen, eine neue Dimension gewonnen, indem es bei zahlreichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu einem starken Anstieg der Preise auf ein außergewöhnliches Niveau gekommen ist. Aufgrund des stetigen Preisanstiegs im Jahr 2006 und im ersten Halbjahr 2007 wurde bereits in der Mitteilung vom November die Schlussfolgerung gezogen, dass die verbleibenden GAP-Instrumente zur Angebotssteuerung (insbesondere Milchquoten und Flächenstilllegung) abgeschafft werden sollten. Das Zusammenspiel der Faktoren, die zu dieser Entwicklung geführt haben, und die geeignetste Reaktion der EU auf diese Entwicklung werden in einer gesonderten Mitteilung der Kommission behandelt.

Die grundlegenden Schlussfolgerungen, die in der im November vorgelegten Mitteilung zum Gesundheitscheck aus der Bewertung der jüngsten GAP-Reformmaßnahmen gezogen wurden, bleiben jedoch gültig. Diese Reformen waren eine wichtige Etappe im Gesamtprozess, indem die meisten Direktzahlungen mit der Betriebsprämienregelung im Jahre 2003 in den Sektoren Kulturpflanzen, Rindfleisch, Schafe und Milcherzeugnisse und im Jahre 2004 in den Sektoren Olivenöl, Baumwolle und Tabak produktionsentkoppelt wurden. Als Teil der Reform 2003 erfuhr die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums anhand zusätzlicher Finanzmittel und mit der Reform ihrer Politikinstrumente 2005 eine Stärkung. Dieser Prozess wurde schließlich mit der Reform des Zuckersektors (2006) sowie der Sektoren Obst und Gemüse sowie Wein (2007) fortgesetzt.

Die vorgenannten Reformen spiegeln den bedeutenden Richtungswechsel der GAP wider die heute ihre grundlegenden Ziele besser erreichen kann.

Diese Ausführungen zeigen, dass sich die heutige GAP von der GAP früherer Jahre grundlegend unterscheidet. Die Mitteilung "Vorbereitung auf den ,GAP-Gesundheitscheck"" enthält aber auch folgende Erwägung: "Um (...) die GAP zukunftsfähig zu machen, müssen die Instrumente dieser Politik bewertet werden und es muss geprüft werden, ob sie korrekt funktionieren oder ob Anpassungen notwendig sind, damit die GAP ihre erklärten Ziele erreichen und sich neuen Herausforderungen stellen kann."

Im Einklang mit der Mitteilung hat die Kommission Legislativvorschläge zusammen mit einem Folgenabschätzungsbericht über den "GAP-Gesundheitscheck" unter Berücksichtigung einer umfassenden Konsultation der Interessengruppen und der Beiträge anderer europäischer Organe ausgearbeitet.

Die Legislativvorschläge beziehen sich auf drei Grundverordnungen:

2. Betriebsprämienregelung und Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

2.1. Vereinfachung

Bessere Rechtssetzung und Vereinfachung sind eine der politische Prioritäten der Kommission für den Zeitraum 2004-2009. Die GAP schlug den wichtigsten Weg zur Vereinfachung mit ihrer Reform von 2003 ein, indem die meisten Direktzahlungen für Betriebsinhaber in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurden und 2007 die einheitliche gemeinsame Organisation der Agrarmärkte eingeführt wurde.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Betriebsprämienregelung dazu beigetragen hat, die Verwaltungslast zu erleichtern, unnötige Ausgaben der öffentlichen Hand zu vermeiden die öffentliche Akzeptanz der GAP zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen der GAP zu erhöhen. Trotzdem kann noch eine weitere Vereinfachung erzielt werden, insbesondere bei der Cross-Compliance und den bestehenden teilweise gekoppelten Beihilfen. Cross-Compliance Mit der GAP-Reform von 2003 wurde die Cross-Compliance zusammen mit der Betriebsprämie eingeführt. Dies bedeutet, dass diese Prämien von der Einhaltung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz sowie der Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand abhängig sind.

Praktische Probleme bei der Anwendung der Cross-Compliance sind von den Mitgliedstaaten sowie von der Kommission bei ihren Rechnungsabschlussprüfungen aufgeworfen worden. Dies hat die Kommission dazu geführt, den Umfang der Cross-Compliance zu prüfen, um ihre Ziele zu vereinfachen und zu verbessern.

Insbesondere zielen die Vorschläge darauf ab, bestimmte Grundanforderungen an die Betriebsführung zu streichen, die als nicht relevant betrachtet werden oder nicht unter die Verantwortung der Betriebsinhaber fallen, und in die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes Anforderungen aufzunehmen, die den Umweltnutzen der Flächenstilllegung wahren und Probleme der Wasserwirtschaft lösen sollen.

Teilweise gekoppelte Beihilfen

Die Erfahrung mit der Entkoppelung hat gezeigt, dass dieser Schritt in den meisten Fällen keine dramatischen Veränderungen der Produktionsstruktur auf EU-Ebene zur Folge hatte und er die Betriebsinhaber dazu gebracht hat, die auf dem Markt nachgefragten Produkte auf nachhaltigere Weise zu erzeugen. Es muss auch betont werden dass das Nebeneinanderbestehen zweier Systeme (gekoppelte und entkoppelte Stützung) nicht zu einer Vereinfachung für die nationalen und regionalen Verwaltungen der Mitgliedstaaten beigetragen hat.

Aufgrund dieser Erwägungen wird vorgeschlagen, die Grundsätze der GAP-Reform 2003 voll anzuwenden, indem die restlichen gekoppelten Beihilfen abgeschafft und in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. Es gibt jedoch eine Ausnahme für die Mutterkuhprämie sowie die Prämie für Schaf- und Ziegenfleisch. In diesen Fällen wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten die (derzeitige) gekoppelte Stützung beibehalten, um die wirtschaftliche Tätigkeit in Regionen zu fördern, in denen es nur wenige oder gar keine wirtschaftlichen Alternativen gibt.

Sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Vereinfachung Der Vorschlag umfasst auch andere Maßnahmen zu einer größeren Vereinfachung der Betriebsprämienregelung. Insbesondere wurden die Nutzung der nationalen Reserve, die Übertragung der Zahlungsansprüche, die mögliche Änderung der Ansprüche und die Zahlungszeitpunkte flexibler gestaltet. Auch wird die Abschaffung der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung vorgeschlagen.

2.2. Schrittweise Einführung eines Pauschalsatzes für die entkoppelte Stützung

Mit der Reform von 2003 wurde die entkoppelte Betriebsprämie als Schlüsselelement der GAP eingeführt. Hauptziel war die Schaffung einer Direktzahlungsregelung, die vom Verwaltungsstandpunkt so einfach wie möglich und auch mit der WTO vereinbar ist und es den Betriebsinhabern erlaubt, sich am Markt zu orientieren. Den Mitgliedstaaten wurden zur Einführung der Regelung zwei Grundmodelle zur Verfügung gestellt, nämlich das historische und das regionale Modell:

Die derzeitigen Rechtsvorschriften erlauben es den Mitgliedstaaten nicht, ihre Entscheidung über die Anwendung des Betriebsprämienregelungsmodells zu ändern.

Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass bestimmte Anpassungen der bestehenden Regelungen notwendig oder wünschenswert sind. So werden zum Beispiel die sich aus dem historischen Modell ergebenden Differenzen der Stützungsniveaus in der Zukunft schwerer zu rechtfertigen sein, da die Referenzzeiträume für die Zahlungen immer weiter zurückliegen.

Dagegen gibt das regionale Modell den Betriebsinhabern eine gerechtere Stützung, obwohl die Stützung anfänglich umverteilt werden musste.

Aus diesem Grund hat die Kommission vorgeschlagen, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, ihr Betriebsprämienregelungsmodell anzupassen, indem sie sich schrittweise auf pauschalere Zahlungssätze je Anspruch hinbewegen, um die Betriebsprämienregelung wirksamer, effizienter und einfacher zu gestalten. Parallel dazu umfassen die Vorschläge eine Reihe von Vereinfachungsmaßnahmen bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung.

2.3. Ausdehnung der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung wurde für die Mitgliedstaaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten sind, als Vorstufe für die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung eingeführt, um ihre Anpassung an die EU infolge ihrer besonderen landwirtschaftlichen Lage zu erleichtern. Als Übergangsregelung sollte die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung die reibungslose Integration der zehn neuen (EU-10) und anschließend der zwei neuen Mitgliedstaaten (EU-2) in Anbetracht der erheblichen Unterschiede zwischen dem Niveau ihrer allgemeinen und ländlichen Wirtschaften und demjenigen der "alten" 15 Mitgliedstaaten (EU-15) gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, müssen im Jahr 2011 (Bulgarien und Rumänien: 2012) zur Betriebsprämienregelung übergehen. Es empfiehlt sich, diesen Mitgliedstaaten zu erlauben, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung bis 2013 anzuwenden. Diese Option entspricht dem für die EU-15-Mitgliedstaaten getroffenen Beschluss, da sie ihre Anwendung der Betriebsprämienregelung überprüfen und zu einem pauschaleren Modell übergehen können.

2.4. Neu gefasster Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003

Auf der Grundlage von Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 betreffend die Direktstützungsregelungen für Betriebsinhaber können die Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung anwenden, bis zu 10 % des jedem Sektor entsprechenden Anteils der nationalen Obergrenze für Direktzahlungen in dem betreffenden Sektor für Maßnahmen zum Schutz oder zur Verbesserung der Umwelt oder zur Verbesserung der Qualität und der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einbehalten.

Damit die Mitgliedstaaten den sich aus der allgemeinen Ausrichtung der GAP ergebenden Bedürfnissen flexibler begegnen können, wird vorgeschlagen, Artikel 69 auszudehnen:

2.5. Modulation

Die Modulation ist ein Weg zur Mittelübertragung, anhand derer die Direktzahlungen an die Betriebsinhaber (1. Pfeiler) um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt und die frei gewordenen Haushaltsmittel Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2. Pfeiler) zugewiesen werden.

Mit der Reform von 2003 wurde eine obligatorische Modulation für alle EU-15-Mitgliedstaaten vereinbart, die 2005 mit einem Satz von 3 % begann, der 2006 auf 4 % und ab 2007 auf 5 % erhöht wurde. Es wurde auch ein Freibetrag von 5 000 EUR eingeführt, bei dessen Unterschreitung die Direktzahlungen nicht gekürzt werden.

In der Mitteilung "Vorbereitung auf den ,GAP-Gesundheitscheck"" wurden eine Reihe neuer und noch immer aktueller Herausforderungen für die GAP wie Klimawandel, Risikomanagement, Bioenergie, Wasserbewirtschaftung und Artenvielfalt identifiziert und wird die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums als eine der Möglichkeiten gesehen, diese Veränderungen zu bewältigen.

Die zur Entwicklung des ländlichen Raums verfügbaren Maßnahmen bieten bereits mehrere Alternativen, um den neuen Herausforderungen zu begegnen, und die Mitgliedstaaten haben damit zusammenhängende Maßnahmen bereits in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2007-2013 aufgenommen. Erste Erfahrungen mit der Inanspruchnahme der Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums im Jahre 2007 lässt jedoch erkennen, dass der Mittelbedarf der Mitgliedstaaten ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigt.

Damit die Mitgliedstaaten dem zunehmenden Mittelbedarf zur Begegnung neuer Herausforderungen im Rahmen der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums Rechnung tragen können, wird vorgeschlagen, die obligatorische Modulation um 8 % anzuheben und ein zusätzliches progressives Element im Rahmen einer neuen Regelung hinzuzufügen, die sich auf folgende Grundsätze stützt:

2.6. Zahlungsbegrenzungen

46,6 % aller Direktzahlungsempfänger in der EU-25 erhalten weniger als 500 EUR.

Diese Zahl umfasst hauptsächlich kleine Betriebsinhaber, in einigen Mitgliedstaaten aber auch Empfänger, bei denen der Wert der Zahlung unter den diesbezüglichen Verwaltungskosten liegt.

Um die Direktzahlungen zu vereinfachen und ihre Verwaltungskosten zu senken, wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten entweder einen Mindestbetrag von 250 EUR oder eine beihilfefähige Mindestfläche von mindestens 1 Hektar je Betrieb oder beides zugrunde legen. Allerdings wird für Mitgliedstaaten, deren Agrarsektor sich vorwiegend aus sehr kleinen Betrieben zusammensetzt, eine Sonderregelung getroffen.

3. Einheitliche gemeinsame Marktorganisation

3.1. Marktmechanismen in Form von Interventionen

Auf der Grundlage einer Analyse ist die Kommission zu der Schlussfolgerung gelangt dass die Angebotssteuerungsinstrumente auf dem Markt nicht dazu führen sollten dass die Fähigkeit der EU-Landwirte, auf Marktsignale zu reagieren, verlangsamt wird sondern dass sie zu einem wirklichen Sicherheitsnetz umgewandelt werden sollten. Dazu wird vorgeschlagen, die derzeitigen Vorschriften über die öffentliche Intervention durch die Ausdehnung des Ausschreibungsverfahrens zu vereinfachen und zu harmonisieren.

Im Getreidesektor wird vorgeschlagen, ein Ausschreibungsverfahren für Brotweizen einzuführen während für Futtergetreide dasselbe Modell wie für Mais (Verringerung der Höchstmenge auf Null) gelten wird. Für Hartweizen wird unter Berücksichtigung der derzeitigen und der erwarteten Marktbedingungen die Abschaffung der Interventionsregelung vorgeschlagen. Aus denselben Gründen wird dies auch für Reis und Schweinefleisch vorgeschlagen. Auch für Butter und Magermilchpulver werden Ausschreibungsverfahren gelten.

3.2. Abschaffung der Flächenstilllegung

Aufgrund der voraussichtlichen Marktentwicklung und der Anwendung der Betriebsprämienregelung wird vorgeschlagen, die Flächenstilllegung als Instrument der Angebotssteuerung abzuschaffen. Im Rahmen der Vorschläge für die Cross-Compliance und die Entwicklung des ländlichen Raums werden den Mitgliedstaaten jedoch die geeigneten Instrumente gegeben, um zu gewährleisten, dass die derzeitigen umweltfreundlichen Auswirkungen der Flächenstilllegung erhalten werden können.

3.3. Auslaufen der Milchquotenregelung

1984 wurden die Milchquoten als Reaktion auf die Überschusserzeugung eingeführt.

Die derzeitige Marktentwicklung lässt erkennen, dass die Gründe für die Einführung der Milchquotenregelung im Jahre 1984 heute nicht mehr gültig sind. Da die Milchquoten 2015 auslaufen, empfiehlt es sich, den Sektor mit schrittweisen

Übergangsmaßnahmen dabei zu unterstützen, sich auf einen Markt ohne Quoten nach 2015 auszurichten. Um eine "sanfte Landung" des Milchsektors zum Zeitpunkt des Auslaufens der Quotenregelung zu ermöglichen, wird eine schrittweise jährliche Aufstockung vorgeschlagen.

Allgemein wird erwartet, dass das Auslaufen der Milchquotenregelung zu einem Anstieg der Produktion, zu sinkenden Preisen und zu mehr Wettbewerbsfähigkeit für den Milchsektor führen wird. Gleichzeitig werden bestimmte Regionen, hauptsächlich aber nicht ausschließlich die Berggebiete, wahrscheinlich Probleme haben eine Mindestproduktion aufrechtzuerhalten. Diese Probleme können gelöst werden indem besondere Maßnahmen im Rahmen von Artikel 68 der Verordnung über die Direktzahlungen angewendet werden.

3.4. Spezifische Beihilfen im Milchsektor

Es wird die Abschaffung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Käse sowie der Beihilfe für den Absatz von Butter zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis und für den Direktverbrauch vorgeschlagen. Diese Regelungen sind zur Marktstützung nicht mehr erforderlich und sollten daher abgeschafft werden.

Bei Maßnahmen für andere Erzeugnisse wie den Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter, für Magermilchpulver zur Tierfütterung und für die Kaseinerzeugung, die in der derzeit geltenden Regelung vorgeschrieben sind, wird vorgeschlagen der Kommission die Befugnis zu geben, zu entscheiden, ob eine solche Maßnahme angesichts der Marktlage angewendet werden sollte.

3.5. Sonstige Stützungsregelungen

Für eine Reihe kleiner Stützungsregelungen wird vorgeschlagen, sie zu entkoppeln und in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen, da dies zu einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Vereinfachung dieser Regelungen beitragen würde. Bei Hanf, Eiweißpflanzen und Schalenfrüchten kann die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung ohne Übergangszeit erfolgen. Bei Reis, Trockenfutter, Stärkekartoffeln und langen Flachsfasern wird eine Übergangszeit für die vollständige Entkoppelung vorgeschlagen, damit die sich Betriebsinhaber und die Verarbeitungsindustrie nach und nach an die neue Stützungsregelung anpassen können. Es wird auch vorgeschlagen, die Energiepflanzenregelung aufgrund der derzeit sehr starken Nachfrage nach Bioenergie abzuschaffen.

4. Neue Herausforderungen und Politik zur entwicklung des ländlichen Raums

Da die Obergrenze für den GAP-Gesamthaushalt bis 2013 festgeschrieben ist, können zusätzliche Mittel für die Entwicklung des ländlichen Raums nur durch eine Anhebung der obligatorischen Modulation bereitgestellt werden.

Die zusätzlichen Mittel sind erforderlich, um die Anstrengungen im Hinblick auf die EU-Prioritäten in den Bereichen Klimawandel, erneuerbare Energie, Wasserbewirtschaftung und Artenvielfalt zu verstärken.

Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, die für den Zeitraum 2010-2013 verfügbaren zusätzlichen Finanzmittel voll zu nutzen und ihre Strategien und Programme dementsprechend anzupassen. Insbesondere kann die Förderung von Investitionen des Schwerpunktes 1 auf Energie, Wasser und andere Produktionsmittel sparende Maschinen und Ausrüstungen sowie auf die Erzeugung von (Rohstoffen für) erneuerbare(r) Energie für die Verwendung innerhalb und außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs ausgerichtet werden. Im Rahmen des Schwerpunktes 2 können die Agrarumweltmaßnahmen und die Forstwirtschaftsmaßnahmen insbesondere für die Artenvielfalt, die Wasserbewirtschaftung und Klimaschutzmaßnahmen genutzt werden. Im Rahmen der Schwerpunkte 3 und 4 können Projekte für erneuerbare Energie auf lokaler Ebene gefördert werden.

In diesem Rahmen wird das Siebte Forschungsrahmenprogramm dazu beitragen, den neuen Herausforderungen zu begegnen, und eine wertvolle Unterstützung für Innovationen im Agrarsektor und ein politisch gezieltes Vorgehen bieten.

5. Finanzielle Auswirkungen

Seit der GAP-Reform von 2003 und anwendbar ab dem Haushaltsjahr 2007 verfügt die GAP über einen eingebauten Mechanismus zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin, wenn die veranschlagten Ausgaben Gefahr laufen, die finanzielle Obergrenze für Marktausgaben und Direktbeihilfen zu überschreiten. Der jetzige Vorschlag ändert nichts an den für die Anwendung dieses Mechanismus geltenden Prinzipien, wie sie bei der Reform von 2003 festgelegt und beim Beitritt von EU-12 angepasst wurden. Die meiste GAP-Stützung umfasst nunmehr feste Beträge, und die Marktaussichten haben sich seit 2003 bedeutend verbessert. Somit ist die Gefahr einer Anwendung der Haushaltsdisziplin (d.h. einer Kürzung der Direktbeihilfen) gegenüber der Vergangenheit kleiner geworden.

Vorschläge für eine Modulation in der Betriebsprämienregelung und der Entwicklung des ländlichen Raums sind von vornherein EU-haushaltsneutral, da es sich um eine einfache obligatorische Übertragung zwischen dem 1. und dem 2. Pfeiler der GAP handelt. Für die nationalen Haushalte könnte die erhöhte Modulation zu zusätzlichen einzelstaatlichen Ausgaben aufgrund der bei der Entwicklung des ländlichen Raums erforderlichen Kofinanzierung führen. Dies würde bedeuten, dass einige Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zu dem (höheren) Niveau der einzelstaatlichen Ausgaben zurückzukehren, das vor dem Beschluss über den Finanzrahmen 2007-2013 ursprünglich vorgesehen war. Die Übertragung von Maßnahmen in die Betriebsprämienregelung könnte moderate finanzielle Auswirkungen für den EU-Haushalt haben, aber die meisten Übertragungen sind ebenfalls haushaltsneutral.

Bei den Marktmaßnahmen hat der jüngste Anstieg der Weltmarktpreise zu einer deutlichen Verbesserung der Aussichten gegenüber denjenigen im Jahr 2003, als die Reform beschlossen wurde, geführt. Die Reform der Intervention bei Mais hat seitdem einen Teil der vorher erwarteten Probleme auf dem Getreidemarkt gelöst und mit den jetzigen Vorschlägen für die Intervention bei Getreide wird die Lage noch weiter verbessert. Einige zusätzliche Ausgaben zum Ende des derzeitigen Finanzrahmens sind relativ gering. Bei Milcherzeugnissen hängen die Auswirkungen mehr vom Zeitpunkt der Ausgaben ab (vor oder nach 2013).

Das Ablaufen der Milchquotenregelung wird unabhängig von der gewählten Option zusätzlichen Druck für Butter mit sich bringen. Der vorliegende Vorschlag, mit dem ein schrittweises Auslaufen der Quote eingeleitet wird, ist allgemein nicht nur für den Sektor, sondern auch für die langfristigen Entwicklungen der GAP von Vorteil.

Jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass begrenzte zusätzliche Ausgaben für Butterausfuhren erforderlich sein werden. Ob dies tatsächlich der Fall sein wird, hängt von jetzt noch unbekannten Faktoren ab (DDA-Abkommen, Entwicklungen auf dem Weltmarkt). Deshalb umfassen diese Vorschläge eine Revisionsklausel für 2012, wonach Entwicklungen auf dem Milcherzeugnismarkt dahingehend beurteilt werden könnten, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um ein Ansteigen der erforderlichen Finanzmittel zu vermeiden. Infolge der Abschaffung bestehender Maßnahmen sind einige Einsparungen vorherzusehen. Die bedeutendsten Auswirkungen der "sanften Landung" auf die Haushaltsmittel bestehen jedoch in dem Verlust von Einnahmen aufgrund der vorhergesehenen Senkung der Milchabgabe.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

Der Rat der europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37 sowie Artikel 299 Absatz 2, gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere Absatz 6 von Protokoll Nr. 4 über Baumwolle1, auf Vorschlag der Kommission2, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments3, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses4, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen5, in Erwägung nachstehender Gründe:

Hat folgende Verordnung erlassen:

Titel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3 (ex-32)
Finanzierung der Direktzahlungen

Titel II
Allgemeine Bestimmungen über die Direktzahlungen

Kapitel 1
Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Artikel 4
Grundlegende Anforderungen

Artikel 5
Grundanforderungen an die Betriebsführung

Artikel 6
Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand

Kapitel 2
Modulation und Haushaltsdisziplin

Artikel 7
Modulation

Artikel 8
Nettoobergrenzen

Artikel 9
Beträge aus der Modulation

Artikel 10
Sondervorschriften für die Modulation in den neuen Mitgliedstaaten

Artikel 11
Haushaltsdisziplin

Kapitel 3
Landwirtschaftliche Betriebsberatung

Artikel 12
Landwirtschaftliche Betriebsberatung

Artikel 13
Bedingungen

Artikel 14
Aufgaben zugelassener privater Beratungsstellen und benannter Beratungsbehörden

Artikel 15
Revision

Kapitel 4
Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem

Artikel 16
Anwendungsbereich

Artikel 17
Bestandteile des integrierten Systems

Artikel 18
Elektronische Datenbank

Artikel 19
System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

Artikel 20
System zur Identifizierung und Registrierung von Zahlungsansprüchen

Artikel 21
Beihilfeanträge

Artikel 22
Überprüfung der Beihilfevoraussetzungen

Artikel 23
Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der Beihilfekriterien

Artikel 24
Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance)

Artikel 25
Kürzungen und Ausschlüsse bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

Artikel 26
Durchführungsbestimmungen zu den Kürzungen und Ausschlüssen bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen

Artikel 27
Beträge aus der Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen

Artikel 28
Vereinbarkeit mit dem integrierten System

Artikel 29
Information und Kontrolle

Kapitel 5
Sonstige Allgemeine Bestimmungen

Artikel 30
Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen

Artikel 31
Zahlung

Artikel 33
Revision

Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt unbeschadet einer jederzeit möglichen Überprüfung aufgrund der Marktentwicklungen und der Haushaltslage.

Titel III
Regelung der einheitlichen Betriebsprämie ("Betriebsprämienregelung")

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 34
Zahlungsvoraussetzungen

Artikel 35
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

Artikel 36
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

Artikel 37
Änderung von Zahlungsansprüchen

Sofern nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert.

Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Änderung von Zahlungsansprüchen, insbesondere im Fall von Teilen von Ansprüchen.

Artikel 38
Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes geregelt ist.

Artikel 39
Nutzung der Flächen im Falle der aufgeschobenen Einbeziehung von Obst und Gemüse

Artikel 40
Nutzung von Flächen für die Hanferzeugung

Artikel 41
Obergrenze

Artikel 42
Nationale Reserve

Artikel 43
Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Artikel 44
Übertragung von Zahlungsansprüchen

Artikel 45
Bedingungen für besondere Ansprüche

Artikel 46
Überprüfung der Zahlungsansprüche

Kapitel 2
Regionale und partielle Durchführung

Abschnitt 1
Regionale Durchführung

Artikel 47
Regionale Aufteilung der Obergrenze gemäß Artikel 41

Artikel 48
Regionale Anwendung der Betriebsprämienregelung

Artikel 49
Nutzung der Zahlungsansprüche

Artikel 50
Flächennutzung

Artikel 51
Grünland

Artikel 52
Bedingungen für die nach diesem Abschnitt festgesetzten Ansprüche

Abschnitt 2
Partielle Durchführung

Artikel 53
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 54
Zahlungen für Schafe und Ziegen

Artikel 55
Zahlungen für Rindfleisch

Artikel 56
Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

Kapitel 3
Anwendung in den neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben

Artikel 57
Einführung der Betriebsprämienregelung in den Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung angewendet haben

Artikel 58
Beihilfeantrag

Artikel 59
Nationale Reserve

Artikel 60
Nationale Obergrenzen gemäß Artikel 41

Artikel 61
Zuweisung der Zahlungsansprüche

Artikel 62
Grünland

Artikel 63
Voraussetzungen für die Zahlungsansprüche

Kapitel 4
Einbeziehung gekoppelter Zahlungen in die Betriebsprämienregelung

Artikel 64
Einbeziehung der gekoppelten Stützung in die Betriebsprämienregelung

Artikel 65
Einbeziehung der gekoppelten Stützung, die von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen war

Artikel 66
Einbeziehung der gekoppelten Stützung, die teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen war

Artikel 67
Fakultative Einbeziehung der gekoppelten Stützung, die teilweise von der

Kapitel 5
Besondere Stützung

Artikel 68
Allgemeine Regeln

Artikel 69
Ernteversicherung

Artikel 70
Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten

Titel IV
Andere Beihilferegelungen

Kapitel 1
Gemeinschaftliche Beihilferegelungen

Abschnitt 1
Kulturspezifische Zahlung für Reis

Artikel 71
Anwendungsbereich

Artikel 72
Beihilfevoraussetzungen und -betrag

Artikel 73
Beihilfeflächen

Artikel 74
Überschreitung der Grundfläche

Abschnitt 2
Beihilfe für Stärkekartoffeln

Artikel 75
Beihilfebetrag

Artikel 76
Bedingungen

Abschnitt 3
Kulturspezifische Zahlung für Baumwolle

Artikel 77
Anwendungsbereich

Artikel 78
Bedingungen

Artikel 79
Grundflächen und Beträge

Artikel 80
Anerkannte Branchenverbände

Artikel 81
Zahlung der Beihilfe

Abschnitt 4
Beihilfe für Zuckerrüben- und Zuckerrohrerzeuger

Artikel 82
Anwendungsbereich

Artikel 83
Bedingungen

Artikel 84
Beihilfebetrag

Abschnitt 5
Übergangszahlungen für Obst und Gemüse

Artikel 85
Flächenbezogene Übergangsbeihilfe

Artikel 86
Höhe der Beihilfe und Beihilfefähigkeit

Abschnitt 6
Übergangszahlung für Beerenfrüchte

Artikel 87
Zahlung für Beerenfrüchte

Abschnitt 7
Schaf- und Ziegenprämien

Artikel 88
Geltungsbereich

Artikel 89
Begriffsbestimmungen

Artikel 90
Mutterschaf- und Ziegenprämie

Artikel 91
Zusatzprämie

Artikel 92
Gemeinsame Bestimmungen über die Prämien

Artikel 93
Individuelle Obergrenzen

Artikel 94
Übertragung von Prämienansprüchen

Artikel 95
Nationale Reserve

Artikel 96
Obergrenzen

Abschnitt 8
Zahlungen für Rindfleisch

Artikel 97
Anwendungsbereich

Artikel 98
Begriffsbestimmungen

Artikel 99
Sonderprämie

Artikel 100
Mutterkuhprämie

Artikel 101
Individuelle Höchstgrenzen für Mutterkuhprämien

Artikel 102
Übertragung von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien

Artikel 103
Nationale Reserve von Ansprüchen auf Mutterkuhprämien

Artikel 104
Färsen

Artikel 105
Schlachtprämie

Artikel 106
Gemeinsame Bestimmungen für Prämien

Artikel 107
Obergrenzen

Artikel 108
Nach der Richtlinie 96/22/EG verbotene Stoffe

Kapitel 2
Nationale Beihilfen

Artikel 109
Nationale Beihilfe für Schalenfrüchte

Titel V
Anwendung der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 110
Einführung der Direktzahlungen

Kapitel 2
Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 111
Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 112
Jährlicher Finanzrahmen

Artikel 113
Fläche im Rahmen der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung

Artikel 114
Unterrichtung

Die neuen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission im Einzelnen über die zur Durchführung dieses Kapitels, insbesondere nach Artikel 112 Absatz 2, ergriffenen Maßnahmen.

Kapitel 3
Gesonderte Zahlungen und besondere Stützung

Artikel 115
Gesonderte Zahlung für Zucker

Artikel 116
Gesonderte Zahlung für Obst und Gemüse

Artikel 117
Gesonderte Übergangszahlung für Obst und Gemüse

Artikel 118
Gemeinsame Bestimmungen für die gesonderten Zahlungen

Artikel 119
Besondere Stützung

Kapitel 4
Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen und Direktzahlungen

Artikel 120
Ergänzende einzelstaatliche Direktzahlungen und Direktzahlungen

Artikel 121
Staatliche Beihilfe in Zypern

Titel VI
Mittelumschichtungen

Artikel 122
Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Baumwollregionen

Artikel 123
Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Tabakregionen

Titel VII
Durchführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Kapitel 1
Durchführungsbestimmungen

Artikel 124
Bestätigung von Zahlungsansprüchen

Artikel 125
Anwendung auf die Regionen in äußerster Randlage

Artikel 126
Staatliche Beihilfe

Artikel 127
Mitteilungen an die Kommission

Artikel 128
Verwaltungsausschuss für Direktzahlungen

Artikel 129
Durchführungsbestimmungen

Kapitel 2
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 130
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005

Artikel 131
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 wird wie folgt geändert:

Artikel 132
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 378/2007

Die Verordnung (EG) Nr. 378/2007 wird wie folgt geändert:

Artikel 133
Aufhebungen

Artikel 134
Übergangsbestimmungen

Artikel 135
Übergangsregelung für neue Mitgliedstaaten

Artikel 136
Inkrafttreten und Anwendung


Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident

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