Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen COM (2013) 247 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Hinweis: vgl.
Drucksache 196/10 (PDF) = AE-Nr. 100240

Brüssel, den 2.5.2013
COM (2013) 247 final
2013/0130 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (Text von Bedeutung für den EWR)

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Am 6. Juli 2011 wurde die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen verabschiedet. Sie umfasst drei Module: Luftemissionsrechnungen, umweltbezogene Steuern und gesamtwirtschaftliche Materialflus srechnungen.

Artikel 10 der Verordnung enthält eine Liste mit weiteren Modulen, die auf Vorschlag der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden können. Dieser Entwurf einer Änderungsverordnung betrifft die ersten drei der in Artikel 10 aufgeführten neuen Module: Umweltschutz-Ausgabenrechnung (EPEA), Umweltgüter und -dienstleistungen (EGSS), Energierechnung.

Die Nutzer legen besonderen Wert auf Analysen und Anwendungen von Umweltgesamtrechnungen für Modelle und Prognosen/Aussichten sowohl zur Vorbereitung von Politikvorschlägen als auch für die Berichterstattung über Umsetzung und Wirkung politischer Maßnahmen. Durch die neuen Module kann der Bestand an integrierten Datensätzen, der für solche Anwendungen und Analysen zur Verfügung steht, erweitert werden.

In Artikel 4 der Verordnung sind von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchzuführende Pilotstudien vorgesehen, anhand deren die Möglichkeiten geprüft werden, neue Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen einzuführen. Mehrere solcher bereits abgeschlossener Pilotstudien haben eindeutig die Machbarkeit der drei neuen Module gezeigt.

Zur Aufstellung der Konten greift die Umweltgesamtrechnung auf bereits vorhandene Datensätze zurück. Für die Umsetzung der neuen Module müssen keine neuen Daten erhoben werden. Die mit den existierenden Datenerhebungsinstrumenten gewonnenen Informationen werden besser genutzt.

Die Statistikkommission der Vereinten Nationen hat auf ihrer

43. Sitzung im Februar 2012 das System der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (System of Environmental Economic Accounts, SEEA) als internationale statistische Norm angenommen. Die neuen Module entsprechen in vollem Umfang dem SEEA.

Die hier vorgeschlagene Änderungsverordnung steht im Einklang mit der überarbeiteten Europäischen Strategie für Umweltgesamtrechnungen (ESEA 2008). Durch sie wird sichergestellt, dass die nationalen statistischen Ämter (NSÄ) ihre Arbeiten im Bereich der Umweltgesamtrechnungen ausweiten, um insbesondere harmonisierte, aktuelle und hochwertige Daten liefern zu können.

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen

Der Vorschlag wurde im Rahmen des Europäischen Statistischen Systems (ESS) mit den Datenproduzenten und Nutzern auf fachlicher Ebene (im Wege schriftlicher Konsultationen), in den Taskforces, in den einschlägigen Arbeitsgruppen zur Umweltgesamtrechnung und zur Statistik der Umweltausgaben im März 2012 sowie mit den für Umweltstatistiken und Umweltgesamtrechnungen zuständigen Direktoren im April und November 2012 erörtert.

3. Rechtliche Aspekte

Durch die hier vorgeschlagene Änderungsverordnung soll die internationale Vergleichbarkeit von Umweltgesamtrechnungen verbessert werden, indem der Anwendungsbereich der Verordnung 691/2011 auf weitere der in Artikel 10 derselben Verordnung genannten Module ausgedehnt wird.

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

4. Auswirkungen auf das Budget

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 2 werden die folgenden Absätze angefügt:

2. In Artikel 3 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben mit folgendem Wortlaut angefügt:

3. Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 für die Anhänge I, II und III stellt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission bis 12. November 2011 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag. Zur Erlangung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 1 für die Anhänge IV, V und VI stellt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission bis [...2] einen ordnungsgemäß begründeten Antrag."

4. Der Wortlaut aus dem Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge IV, V und VI der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin

Anhang

"Anhang IV
Modul für Umweltschutzausgabenrechnungen

Abschnitt 1
Zielsetzungen

Im Rahmen der Umweltschutzausgabenrechnungen werden Daten zu den Umweltschutzausgaben, d.h. den wirtschaftlichen Ressourcen, die in Bezug auf den Umweltschutz verwendet werden, in einer Weise dargestellt, die mit den im Rahmen des ESVG übermittelten Daten vollständig kompatibel ist. Die Rechnung ermöglicht die Aufstellung der gesamtwirtschaftlichen Umweltschutzausgaben, die als Summe der Ausgaben für die Nutzung von Umweltschutzdienstleistungen durch gebietsansässige Einheiten, der Bruttoanlageinvestitionen für Umweltschutzmaßnahmen sowie der Umweltschutztransfers, die nicht Gegenposten zu den vorstehend genannten Positionen darstellen, abzüglich Finanzmittel aus der übrigen Welt definiert sind.

Für die Umweltschutzausgabenrechnungen sollten bereits vorhandene Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (Produktions- und Einkommensentstehungskonten, Bruttoanlageinvestitionen nach NACE, Aufkommens- und Verwendungstabellen, Daten nach der Klassifikation der Aufgabenbereiche des Staates), den strukturellen Unternehmensstatistiken, den Unternehmensregistern und anderen Datenquellen genutzt werden.

In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten für die Umweltschutzausgabenrechnungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Abschnitt 2

Erfassungsbereich

Die Umweltschutzausgabenrechnungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG auf und erfassen Umweltschutzausgaben für Haupt-, Neben- und Hilfstätigkeiten. Berücksichtigt werden die folgenden Sektoren:

Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale

Die Mitgliedsstaaten erstellen Umweltschutzausgabenrechnungen gemäß den folgenden, in Übereinstimmung mit dem ESVG festgelegten Merkmalen:

Alle Daten werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen

Abschnitt 5
Berichtstabellen

Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

Anhang V
Modul für Umweltgüter und -Dienstleistungen

Abschnitt 1
Zielsetzungen

Im Rahmen der Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen werden Daten über die Umweltprodukte erzeugenden Wirtschaftstätigkeiten einer Volkswirtschaft in einer Weise erfasst und dargestellt, die mit den im Rahmen des ESVG mitgeteilten Daten vollständig kompatibel ist.

In diesem Anhang werden die Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten zu Umweltgütern und -dienstleistungen zu erheben, zu erstellen, zu übermitteln und zu bewerten sind.

Abschnitt 2
Erfassungsbereich

Die Daten zu Umweltgütern und -dienstleistungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG auf und umfassen alle Umweltgüter- und Dienstleistungen, die unter das Produktionskonzept fallen. Laut Definition des ESVG ist Produktion generell eine unter Kontrolle und Verantwortung einer institutionellen Einheit ausgeführte Tätigkeit, bei der diese Einheit durch den Einsatz von Arbeitskräften, Kapital sowie Waren und Dienstleistungen andere Waren und Dienstleistungen produziert.

Umweltgüter und -dienstleistungen fallen in die folgenden Kategorien: spezifisch umweltbezogene Dienstleistungen, Produkte einzig für Umweltzwecke (verbundene Produkte), für umweltfreundliche Güter und Umwelttechnologien.

Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale

Die Mitgliedstaaten erstellen Statistiken zu Umweltgütern und -dienstleistungen unter Verwendung folgender Merkmale:

Alle Daten - außer dem Merkmal "Beschäftigung", das in Vollzeitäquivalenten angegeben wird - werden in Landeswährung in Millionen angegeben.

Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen

Abschnitt 5
Berichtstabellen

Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.

Anhang VI
Modul für Physische Energieflussrechnungen

Abschnitt 1
Zielsetzungen

Im Rahmen der physischen Energieflussrechnungen werden Daten über physische Energieströme, ausgedrückt in Terajoules, in einer Weise dargestellt, die mit den Begriffen und Prinzipen des ESVG sowie den in dessen Rahmen übermittelten Daten vollständig kompatibel ist. Die Erfassung der Energiedaten im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten der gebietsansässigen Einheiten der Volkswirtschaften erfolgt aufgeschlüsselt nach Wirtschaftszweigen. Die Darstellung umfasst das Aufkommen und die Verwendung von natürlichen Energieformen, Energieerzeugnissen und Energieresiduen. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen Produktion, Konsum und Vermögensänderungen.

Abschnitt 2
Erfassungsbereich

Die physischen Energieflussrechnungen weisen die gleichen Systemgrenzen auf wie das ESVG und basieren ebenfalls auf dem Gebietsansässigkeitsprinzip.

In Übereinstimmung mit dem ESVG wird eine Einheit als gebietsansässige Einheit eines Landes bezeichnet, wenn ein Schwerpunkt ihres wirtschaftlichen Interesses im Wirtschaftsgebiet des betreffenden Landes liegt, d.h., wenn sie während eines längeren Zeitraums (ein Jahr oder länger) wirtschaftliche Tätigkeiten in diesem Gebiet ausübt.

Im Rahmen der Energieflussrechnungen werden die mit den Aktivitäten aller gebietsansässigen Einheiten verbundenen Energieströme erfasst, unabhängig davon, wo diese Ströme im geografischen Sinne auftreten.

Im Rahmen physischer Energieflussrechnungen werden physische Energieströme, die aus der Umwelt in die Volkswirtschaft einfließen, innerhalb der Volkswirtschaft zirkulieren und von der Volkswirtschaft wieder an die Umwelt abgegeben werden, erfasst.

Abschnitt 3
Auflistung der Merkmale

Die Mitgliedstaaten erstellen physische Energieflussrechnungen unter Verwendung folgender Merkmale:

Alle Daten werden in Terajoules angegeben.

Abschnitt 4
Erstes Bezugsjahr, Periodizität und Übermittlungsfristen

Abschnitt 5
Berichtstabellen

Gesamtenergieverbrauch der gebietsansässigen Einheiten

Abschnitt 6
Höchstdauer der Übergangszeiträume

Die Höchstdauer des Übergangszeitraums für die Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs beträgt zwei Jahre ab der ersten Übermittlungsfrist.