Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2018 - 2022 COM (2016) 442 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Das Europäische Parlament wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis:
Drucksache 518/05 (PDF) = AE-Nr. 051919,
Drucksache 800/10 (PDF) = AE-Nr. 101022 und
Drucksache 821/11 (PDF) = AE-Nr. 111088

Brüssel, den 5.7.2016 COM (2016) 442 final 2016/0204 (APP)

Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2018-2022

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Am 15. Februar 2007 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 (im Folgenden "Verordnung")1 zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (im Folgenden "Agentur"). Die Agentur nahm ihre Tätigkeit am 1. März 2007 auf.

Das Ziel der Agentur besteht darin, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts in Bezug auf die Grundrechte Unterstützung zu gewähren und ihnen Fachkenntnisse bereitzustellen, um ihnen die uneingeschränkte Achtung der Grundrechte zu erleichtern, wenn sie in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Maßnahmen einleiten oder Aktionen festlegen. Die Aufgaben der Agentur sind in Artikel 4 der Verordnung festgelegt. Sie betreffen die Sammlung, Analyse und Verbreitung verlässlicher und vergleichbarer Informationen und Daten, die Entwicklung von Methoden und Standards, um eine bessere Vergleichbarkeit, Objektivität und Verlässlichkeit der Daten auf europäischer Ebene zu erzielen, sowie die Erarbeitung von Schlussfolgerungen und Gutachten zu bestimmten Themen für die Organe der Union und die Mitgliedstaaten. Weitere Aufgaben sind die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Grundrechtsfragen und die Information über die eigene Tätigkeit. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben innerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts wahr. Dabei bezieht sie sich auf die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union definierten Grundrechte. Die Agentur ist weder ein Gesetzgebungs- noch ein Normungsorgan. Sie ist nicht dazu befugt, sich mit der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten der Union oder der Erfüllung der im Unionsrecht vorgesehenen Pflichten der Mitgliedstaaten zu befassen. Ihre Tätigkeit trägt wesentlich dazu bei, Daten, Unterstützung und Fachwissen zu Grundrechtsfragen bereitzustellen, um in der gesamten EU eine faktengestützte Politikgestaltung zu ermöglichen und dadurch am Aufbau einer Kultur der Grundrechte in der EU mitzuwirken.

Nach Artikel 5 der Verordnung werden die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur in einem auf fünf Jahre angelegten Mehrjahresrahmen festgelegt. Die Agentur nimmt ihre Aufgaben in den im Mehrjahresplan dargelegten thematischen Bereichen wahr. Der Mehrjahresrahmen stellt kein Arbeitsprogramm dar. Die Arbeitsprogramme der Agentur werden jedes Jahr vom Verwaltungsrat auf der Grundlage der im Mehrjahresrahmen festgelegten Themenbereiche und nach Stellungnahme der Kommission verabschiedet. Die Agentur kann nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission auch Aufgaben außerhalb dieser Themenbereiche wahrnehmen, sofern ihre finanziellen und personellen Ressourcen dies zulassen.

Dieser Vorschlag dient gemäß Artikel 5 der Verordnung dazu, den Mehrjahresrahmen für die Agentur für den Zeitraum 2018-2022 festzulegen. Der derzeitige Mehrjahresrahmen (2013 2017) läuft Ende 2017 aus.

Der auf fünf Jahre angelegte Mehrjahresrahmen der Agentur muss unter anderem folgende Kriterien erfüllen, die in Artikel 5 der Verordnung aufgeführt sind:

Darüber hinaus hat die Kommission bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags folgende Aspekte berücksichtigt:

Vorgeschlagene Themen:

Angesichts der obigen Ausführungen schlägt die Kommission vor, der Stellungnahme des Verwaltungsrats zu folgen und die vorherigen Themenbereiche zu bestätigen, jedoch den Ausschluss der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen aufzuheben und zusätzlich die polizeiliche Zusammenarbeit aufzunehmen. Ferner sollten im Bereich der Integration von Roma verstärkt Aspekte der sozialen Eingliederung betrachtet werden. Für den Mehrjahresrahmen der Agentur für den Zeitraum 2018-2022 werden daher folgende thematische Bereiche vorgeschlagen:

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich und mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Der derzeitige Mehrjahresrahmen (2013-2017) wurde am 11. März 2013 durch den Beschluss Nr. 252/2013/EU des Rates2 festgelegt. In Artikel 2 dieses Beschluss sind folgende Themenbereiche aufgeführt:

ß Rechte des Kindes;

Mit dem vorliegenden Vorschlag wird die Relevanz der für den Zeitraum 2013-2017 festgelegten Themenbereiche für die Agentur auch für den nächsten Fünfjahreszeitraum bestätigt. Es wurde kein Themenbereich entfernt. Die Bestätigung der bisherigen Themen gewährleistet die Kontinuität und Kohärenz in der Arbeit der Agentur. Dies erlaubt es der Agentur, ihre laufenden Arbeiten fortzuführen und groß angelegte Studien in diesen Bereichen zu wiederholen, um die Vergleichbarkeit zu verbessern und Trends zu ermitteln. Des Weiteren kann dadurch die Verlässlichkeit, Objektivität, Relevanz und Vergleichbarkeit der in diesen Bereichen bereits erhobenen und noch zu erhebenden Daten erhöht werden. Ferner kann die Agentur ihr Fachwissen in diesen Bereichen weiterentwickeln und verfeinern.

Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c muss der Mehrjahresrahmen mit den Prioritäten der Union im Einklang stehen und den Grundgedanken der Entschließungen des Europäischen Parlaments und der Schlussfolgerungen des Rates auf dem Gebiet der Grundrechte gebührend Rechnung tragen. Die in den letzten Jahren in den Entschließungen des Europäischen Parlaments3 und den Schlussfolgerungen des Rates4 behandelten Fragen bestätigen die Relevanz der für den Mehrjahresrahmen 2018-2022 vorgeschlagenen Themen weitgehend und zeigen, dass es wichtig ist, die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen einzubeziehen.

Auch im vorliegenden Vorschlag s i.d.R. ssismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende Intoleranz ein zentrales Thema für die Tätigkeit der Agentur. Dies steht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung sowie der Notwendigkeit, die Kommission und die Mitgliedstaaten bei ihrer Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit5 mit Daten und Fachwissen zu unterstützen.

Daneben sorgt die erneute Konzentration auf die Bereiche Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, Rechte des Kindes, Migration und Asyl, Schutz personenbezogener Daten, Zugang zum Recht, Opferrechte und justizielle Zusammenarbeit dafür, dass die Anwendung der EU-Rechtsvorschriften und -Strategien in anderen wichtigen Grundrechtsbereichen6 weiterhin unterstützt wird. Auch die Integration von Roma ist erneut ein Bereich von hoher Priorität, in dem die Agentur noch viel Arbeit vor sich hat. Die vom Verwaltungsrat der Agentur vorgeschlagene Betonung der sozialen Eingliederung der Roma spiegelt die Entwicklungen in der EU in diesem Bereich wider.7

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung enthält der Vorschlag außerdem Bestimmungen zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union sowie mit dem Europ8 arat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich der Grundrechte tätig sind. Die in Bezug auf diesen Vorschlag wichtigsten Agenturen und Einrichtungen sind das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO)9, die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex)10, das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE)11, der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB)12, die Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA)13, die Europäische Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust)14, das Europäische Polizeiamt (Europol)15, die Europäische Polizeiakademie (CEPOL)16, die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound)17 und die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA)18.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für den Beschluss zur Festlegung des Mehrjahresrahmens 2018-2022 ist Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dieselbe Rechtsgrundlage galt auch für den Beschluss zur Festlegung des Mehrjahresrahmens 2013 2017.

Es ist anzumerken, dass der erste Mehrjahresrahmen 2007-2012 auf Artikel 5 Absatz 1 der Gründungsverordnung der Agentur (Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates) beruhte. Allerdings lässt sich dieser Artikel nicht länger als Rechtsgrundlage verwenden, da er eine abgeleitete Rechtsgrundlage im Sinne des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-133/0619 darstellt. Als Rechtsgrundlage für Vorschläge für Mehrjahresrahmen sollte eine Bestimmung des Vertrags dienen. Da keine andere (spezifischere) Bestimmung existiert, sollte die Rechtsgrundlage der Gründungverordnung der Agentur, die auf der Grundlage von Artikel 308 des ehemaligen Vertrags über die Europäische Gemeinschaft verabschiedet wurde, als Rechtsgrundlage dienen. Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde dieser Artikel in geänderter Fassung nun zu Artikel 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

- Subsidiarität

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Gründungsverordnung der Agentur nimmt der Rat alle fünf Jahre auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Mehrjahresrahmen für die Agentur an. Es handelt sich hierbei also um eine wiederkehrende und verpflichtende EU-Initiative, bei der die thematischen Bereiche, die den Schwerpunkt der Tätigkeit der Agentur im jeweils nächsten Fünfjahreszeitraum bilden sollen, bestätigt oder aktualisiert werden.

- Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag ist verhältnismäßig, da er dem in der Verordnung vorgegebenen Format und Anwendungsbereich folgt. Für die Kommission besteht hier kein Handlungsspielraum. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Agentur errichtet wurde, um eine Sammlung relevanter, objektiver, verlässlicher und vergleichbarer Informationen und Daten zu Grundrechtsfragen auf europäischer Ebene zu erstellen und damit Wissenslücken in den durch den Mehrjahresrahmen abgedeckten Bereichen zu schließen. Ein weniger aufwendiges Verfahren für die Erhebung vergleichbarer Grundrechtsinformationen in allen Mitgliedstaaten und ihre zentrale Verwaltung zur Entwicklung faktengestützter EU-Strategien im Bereich der Grundrechte steht derzeit nicht zur Verfügung. Dies wurde in der 2012 durchgeführten externen Bewertung der Agentur bestätigt.20

- Wahl des Instruments

Das zu verwendende Instrument steht nicht zur Wahl. Nach Artikel 5 der Verordnung nimmt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments den Mehrjahresrahmen an.

Gemäß Artikel 352 AEUV, der die Rechtsgrundlage für den Vorschlag bildet, beschließt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung

Im Jahr 2012 wurde gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung eine externe Bewertung durchgeführt.21 Die Angemessenheit der von der Agentur gewährten Unterstützung und ihrer Sachkenntnis wurde als positiv eingestuft. Bei einer weiteren, im Jahr 2017 anstehenden externen Bewertung werden die Fortschritte und Leistungen seit der letzten Bewertung untersucht. Dabei wird betrachtet, auf welche Weise die Agentur ihr Arbeitsprogramm auf der Grundlage des Mehrjahresrahmens 2013-2017 umgesetzt hat (siehe auch Abschnitt 5 zu weiteren Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten).

- Konsultation der Interessenträger sowie Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Der Verordnung zufolge muss die Kommission bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags für den Mehrjahresrahmen den Verwaltungsrat der Agentur konsultieren. Die Kommission bat den Verwaltungsrat der Agentur auf dessen Sitzung am 19./20. Mai 2015, die Gründe für eine Stellungnahme zu erarbeiten, die der Kommission Anfang 2016 vorzulegen war. Die Kommission erhielt die Stellungnahme des Verwaltungsrats mit seinen Ansichten zur Überarbeitung des derzeitigen Mehrjahresrahmens am 1. März 2016.22 Die Stellungnahme beruht auf Erörterungen während der Sitzung des Verwaltungsrats im September 2015, einer Konsultation ausgewählter Interessenträger im September 2015, einer Sitzung der Interessenträger im November 2015, einem Gutachten des wissenschaftlichen Ausschusses der Agentur sowie einer Halbzeitbewertung der Tätigkeit der Agentur von 2013 bis 2015.23 Außerdem legte die Kommission dem Verwaltungsrat der Agentur ihren Vorschlagsentwurf in dessen Sitzung am 19./20. Mai 2016 zur Konsultation vor.

Bei der Halbzeitbewertung der Tätigkeit der Agentur von 2013 bis 2015 wurden Schlussfolgerungen zur Relevanz der im derzeitigen Mehrjahresrahmen enthaltenen thematischen Ziele und zur Notwendigkeit der Weiterentwicklung der Sachkenntnis der Agentur und der zu den verschiedenen Themenbereichen angelegten Datenbestände gezogen. Diese Schlussfolgerungen beruhten insbesondere auf Bestandsaufnahmen, in denen die Leistungen in jedem Themenbereich bewertet wurden, und auf einer ersten Analyse der in den einzelnen Themenbereichen erzielten Wirkungen.

Die Konsultation ausgewählter Interessenträger24 erfolgte anhand eines Fragebogens zum Mehrjahresrahmen und zu seiner Überarbeitung. 86 % der Befragten hielten die Themen im derzeitigen Mehrjahresrahmen weiterhin für relevant und waren der Meinung, sie sollten im neuen Mehrjahresrahmen der Agentur für 2018-2022 beibehalten werden. Dies wurde in einer Sitzung der Interessenträger im November 2015, durch ein Gutachten des wissenschaftlichen Ausschusses und durch die am 1. März 2016 vom Verwaltungsrat der Agentur vorgelegte Stellungnahme bestätigt.

- Folgenabschätzung

Nach Artikel 5 der Verordnung müssen die thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur in einem auf fünf Jahre angelegten Mehrjahresrahmen vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden. Der derzeitige Mehrjahresrahmen (2013-2017) läuft Ende 2017 aus. Die Erarbeitung eines Vorschlags für einen neuen Mehrjahresrahmen ist nach der Verordnung somit eine verbindliche, wiederkehrende Aufgabe. Es besteht diesbezüglich kein Ermessensspielraum. Zudem sind die im bisherigen Mehrjahresrahmen aufgeführten Themen weiter relevant. Eins dieser Themen ist die obligatorische Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehender Intoleranz, die nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung vorgeschrieben ist. Dies bedeutet, dass auch bei den Themen kein großer Handlungsspielraum besteht.

Der Mehrjahresrahmen hat keinerlei Auswirkungen auf den Haushalt (siehe Abschnitt 4).

In der Toolbox, die zu den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung eingerichtet wurde, heißt es, dass eine Folgenabschätzung nur dann erforderlich ist, wenn signifikante wirtschaftliche, ökologische oder soziale Auswirkungen durch die EU-Maßnahme erwartet werden, was beim Mehrjahresrahmen nicht der Fall ist. Ferner ist in der Toolbox angegeben, dass eine Folgenabschätzung nicht notwendig ist, wenn die Kommission keine wirkliche Wahlmöglichkeit hat (etwa wenn die Kommission frühere politische Beschlüsse umsetzt, die bereits Gegenstand einer Folgenabschätzung waren).25 Genau dies trifft auf den Mehrjahresrahmen zu, da die Kommission aufgrund der Verordnung, zu der eine Folgenabschätzung durchgeführt werden musste, die auch die Verpflichtung zur Erstellung eines Mehrjahresrahmens umfasste, nicht umhin kommt, alle fünf Jahre einen Vorschlag für einen Mehrjahresrahmen vorzulegen.

Wie in den Leitlinien gefordert, wurde die fehlende Folgenabschätzung mit einer entsprechenden Begründung im Fahrplan für den Vorschlag dargelegt.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine direkten Auswirkungen auf den EU-Haushalt. Der Mehrjahresrahmen bildet den thematischen Rahmen für die Ausführung der Aufgaben der Agentur. Die Agentur entwickelt Projekte in den im Mehrjahresrahmen vorgegebenen Bereichen, die sich unter Berücksichtigung der personellen und finanziellen Ressourcen des von der Haushaltsbehörde angenommenen Jahreshaushaltsplans der Agentur durchführen lassen. Die Details dazu werden in den Programmplanungsdokumenten der Agentur dargelegt.

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Nach Artikel 12 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung verabschiedet der Verwaltungsrat der Agentur das auf den Mehrjahresrahmen abgestimmte Arbeitsprogramm der Agentur nach Stellungnahme der Kommission und des wissenschaftlichen Ausschusses. Dadurch wird gewährleistet, dass die Tätigkeit der Agentur mit dem Mehrjahresrahmen übereinstimmt.

Darüber hinaus erstellt die Agentur einen Strategieplan für den vom Mehrjahresrahmen erfassten Zeitraum, in dem die Ziele und erwarteten Ergebnisse zu jedem thematischen Bereich dargelegt sind. Dieser Plan dient als Orientierung für die Ausarbeitung der Programmplanungsdokumente.

Die Agentur veröffentlicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung einen jährlichen Tätigkeitsbericht und nimmt anhand des Mehrjahresrahmens, des Strategieplans und ihrer Programmplanungsdokumente regelmäßig interne Bewertungen zu ihrer Tätigkeit vor. Im November 2015 fand eine Halbzeitbewertung zu den Jahren 2013 bis 2015 statt.26 Diese Bewertung, die sich auf Bestandsaufnahmen zu jedem der Themenbereiche im Mehrjahresrahmen stützte, illustrierte die wichtigsten Erfolge. Sie enthielt außerdem eine erste Wirkungsanalyse dazu, inwieweit die im Strategieplan 2013-1727 der Agentur zu jedem Themenbereich vorgesehenen "Ziele" und "erwarteten Ergebnisse" erreicht wurden. Dies wurde in der Sitzung des Verwaltungsrats im September 2015 erörtert. Die Bestandsaufnahmen und die Halbzeitbewertung spielten auch bei den Überlegungen zu den thematischen Bereichen für den Mehrjahresrahmen 2018-2022 der Agentur eine Rolle.

Des Weiteren wurde, wie in Abschnitt 3 erwähnt, im Jahr 2012 eine externe Bewertung durchgeführt.28 Eine weitere externe Bewertung findet im Jahr 2017 statt.

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Es ist anzumerken, dass der Rat die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen aus dem Mehrjahresrahmen 2013-2017 ausklammerte. In dem 2011 vorgelegten Vorschlag der Kommission48 war dieser Bereich enthalten. Auch das Europäische Parlament hatte sich klar für die Aufnahme der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in den derzeit geltenden Mehrjahresrahmen der Agentur ausgesprochen und bedauerte die mangelnde Einigkeit hierzu im Rat.49 Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ist die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen faktisch Bestandteil des EU-Besitzstands, zudem wurden wichtige EU-Initiativen in diesem Bereich unternommen, etwa die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft50 und die Einführung gemeinsamer Standards für den Schutz von Verdächtigen und Beschuldigten in Strafverfahren51. Der Europäische Rat betonte in seinen Schlussfolgerungen vom 27. Juni 2014 zur Festlegung der strategischen Leitlinien für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unter anderem die Notwendigkeit, die Bemühungen um die Stärkung der Rechte von Beschuldigten und Verdächtigen in Strafverfahren fortzusetzen. Gleichzeitig rief er dazu auf, das Fachwissen der Agentur zu nutzen. Ende 2014 endete zudem die im Vertrag von Lissabon festgelegte Übergangszeit für den europäischen Rechtsraum. Die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle durch den Gerichtshof der Europäischen Union sowie der Rolle der Kommission als Hüterin der Verträge im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen wurden dadurch aufgehoben. Die Kommission ist daher auf Daten und Informationen über die Lage vor Ort angewiesen, um ihre Überwachungsfunktion wahrnehmen zu können. Die Tätigkeit der Agentur im Bereich der Strafjustiz hat bereits nützliche Ergebnisse erbracht, wie sich an den Adhoc-Studien (zu Kindern in Strafverfahren52, zur Überstellung von Gefangenen53, zum Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung sowie auf Informationen in Strafverfahren54) ablesen lässt, die auf Ersuchen der Kommission durchgeführt wurden. Dieser Tätigkeitsbereich sollte nun vollumfänglich in den Themenbereich der justiziellen Zusammenarbeit aufgenommen werden. Diese Ansicht wurde vom Verwaltungsrat der Agentur in seiner Stellungnahme nachdrücklich bestätigt und auch in der 2012 durchgeführten externen Bewertung der Agentur55 geäußert.

Dasselbe gilt für die polizeiliche Zusammenarbeit, die im Mehrjahresrahmen 2018-2022 ausdrücklich aufgeführt sein sollte. Die Bedeutung einer verstärkten polizeilichen Zusammenarbeit wurde bereits in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 27. Juni 2014 betont und durch die Terroranschläge in EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2015 noch eindringlicher verdeutlicht. Die Dimension der Grundrechte ist in diesem Zusammenhang wesentlich, wie von der Kommission in ihrer Mitteilung über eine Europäische Sicherheitsagenda56 hervorgehoben. Auch in diesem Bereich leistete die Agentur wertvolle Unterstützung, basierend auf Adhoc-Ersuchen der Kommissionsdienststellen. Sie erarbeitete beispielsweise das Dokument "Twelve operational fundamental rights considerations for law enforcement when processing Passenger Name Record (PNR) data", um die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung geeigneter Grundrechtsstandards im Bereich der Verarbeitung von Fluggastdatensätzen zu unterstützen. Eine stärkere polizeiliche Zusammenarbeit ist auch angesichts der Flüchtlingskrise erforderlich, die eine Zunahme des Menschenhandels und der Schleusung von Migranten mit sich bringt. Es ist wichtig, dass die Agentur in der Lage ist, mit Hilfe verlässlicher und vergleichbarer Daten sowie der Ermittlung bewährter Verfahren Initiativen in Bereichen wie der Bekämpfung der Schleusung von Migranten, des organisierten Verbrechens und des Terrorismus zu unterstützen.

DER Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments68, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 1
Mehrjahresrahmen

Artikel 2
Themenbereiche

Die in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Themenbereiche sind:

Artikel 3
Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2018. Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Rates Der Präsident