Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
(Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 168. Sitzung am 29. Juni 2020 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses - Drucksache 19/20332 - den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) - Drucksache 19/20058 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 20.07.20
Initiativgesetz des Bundestages

Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 6 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 8 Änderung des Forschungszulagengesetzes
Artikel 9 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 10 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Nichtanrechnung des Kinderbonus
Artikel 12 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach Abschnitt XII die folgenden Angaben eingefügt:

"XIV. Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie

§ 110 Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019
§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020".

2. In § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 wird jeweils die Angabe "40 000" durch die Angabe "60 000" ersetzt.

3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt worden sind, kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten entsprechend. Bei Wirtschaftsgütern, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig."

4. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "1 000 000 Euro" durch die Angabe "5 000 000 Euro" und die Angabe "2 000 000 Euro" durch die Angabe "10 000 000 Euro" ersetzt.

5. Dem § 24b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Der Betrag nach Satz 1 erhöht sich für die Kalenderjahre 2020 und 2021 jeweils um 2 100 Euro."

6. In § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "3,8-fache" durch das Wort "Vierfache" ersetzt.

7. In § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a werden nach den Wörtern " § 24b Absatz 2 Satz 2" die Wörter "sowie in den Kalenderjahren 2020 und 2021 der Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3; für den Erhöhungsbetrag nach § 24b Absatz 2 Satz 3 kann auch ohne Antrag des Arbeitnehmers ein Freibetrag ermittelt werden" eingefügt.

8. § 52 wird wie folgt geändert:

9. Dem § 66 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Einmalbeträge nach den Sätzen 2 und 3 werden als Kindergeld im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 berücksichtigt."

10. Nach § 100 wird folgender Abschnitt XIV eingefügt:

"XIV.
Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie

§ 110 Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019

(1) Auf Antrag wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte pauschal um 30 Prozent gemindert. Das gilt nicht, soweit in dem Gesamtbetrag der Einkünfte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) enthalten sind. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird der für die Bemessung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegte Gesamtbetrag der Einkünfte um einen höheren Betrag als 30 Prozent gemindert, wenn der Steuerpflichtige einen voraussichtlichen Verlustrücktrag im Sinne des § 10d Absatz 1 Satz 1 für 2020 in dieser Höhe nachweisen kann.

(3) Die Minderungen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen insgesamt 5 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26 und 26b zusammenveranlagt werden, 10 000 000 Euro nicht überschreiten. § 37 Absatz 3, 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020

(1) Auf Antrag wird bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 pauschal ein Betrag in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen (vorläufiger Verlustrücktrag für 2020). Bei der Berechnung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nicht zu berücksichtigen, die im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird ein höherer Betrag als 30 Prozent vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, wenn der Steuerpflichtige einen voraussichtlichen Verlustrücktrag im Sinne des § 10d Absatz 1 Satz 1 für 2020 in dieser Höhe nachweisen kann.

(3) Der vorläufige Verlustrücktrag für 2020 nach den Absätzen 1 und 2 kann insgesamt bis zu 5 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26 und 26b zusammenveranlagt werden, bis zu 10 000 000 Euro betragen.

(4) Führt die Herabsetzung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 auf Grund eines voraussichtlich erwarteten Verlustrücktrags für 2020 zu einer Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019, so wird diese auf Antrag des Steuerpflichtigen bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020 gestundet. Stundungszinsen werden nicht erhoben.

(5) Für den Veranlagungszeitraum 2020 ist bei Anwendung von Absatz 1 oder 2 eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

(6) Mit der Veranlagung für 2020 ist die Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 zu ändern; hierbei ist der bislang berücksichtigte vorläufige Verlustrücktrag für 2020 dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2019 bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2020 abgelaufen ist. Soweit die Änderung der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2019 auf der Hinzurechnung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 beruht, ist § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.

(7) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2020 vor der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 2019 durchgeführt wird.

(8) Wird der Einkommensteuerbescheid für 2019 vor dem ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung dieses Gesetzes plus zwei Wochen] bestandskräftig, kann bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes plus ein Monat] nachträglich ein Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gestellt werden. Der Einkommensteuerbescheid für 2019 ist insoweit zu ändern."

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "5 000 000 Euro" durch die Angabe "1 000 000 Euro" und die Angabe "10 000 000 Euro" durch die Angabe "2 000 000 Euro" ersetzt.

2. Dem § 52 Absatz 18b wird folgender Satz angefügt:

" § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist ab dem Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden."

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 21 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

(3a) Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub gemäß Artikel 110 Buchstabe b oder c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Unionszollkodex) bewilligt ist, ist abweichend von den zollrechtlichen Vorschriften am 26. des zweiten auf den betreffenden Monat folgenden Kalendermonats fällig."

2. Dem § 27 wird folgender Absatz 31 angefügt:

(31) Der Termin, ab dem § 21 Absatz 3a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] erstmals anzuwenden ist, wird mit einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegeben."

3. § 28 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

Artikel 4
Änderung des Tabaksteuergesetzes

Nach § 2 Absatz 3 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3a eingefügt:

(3a) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 gilt für die Zwecke der Berechnung des Mindeststeuersatzes nach den Absätzen 1 bis 3 weiterhin der zum 1. Januar 2020 gültige Umsatzsteuersatz nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes."

Artikel 5
Änderung des Gewerbesteuergesetzes

In § 8 Nummer 1 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist, wird die Angabe "100 000 Euro" durch die Angabe "200 000 Euro" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 375 folgende Angabe eingefügt:

" § 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung".

2. Nach § 375 wird folgender § 375a eingefügt:

" § 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 steht einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches nicht entgegen."

3. § 376 wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung

Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist, wird folgender § 34 angefügt:

" § 34 Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

§ 375a der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] gilt für alle am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] noch nicht verjährten Steueransprüche."

Artikel 8
Änderung des Forschungszulagengesetzes

Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2026 entstandene förderfähige Aufwendungen des Anspruchsberechtigten im Sinne der Absätze 1 bis 4 beträgt die Bemessungsgrundlage maximal 4 000 000 Euro."

2. § 16 wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Dem § 6 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das für den Monat September 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für den Monat September 2020 ein Einmalbetrag von 200 Euro und für den Monat Oktober 2020 ein Einmalbetrag von 100 Euro gezahlt. Ein Anspruch in Höhe der Einmalbeträge von insgesamt 300 Euro für das Kalenderjahr 2020 besteht auch für ein Kind, für das nicht für den Monat September 2020, jedoch für mindestens einen anderen Kalendermonat im Kalenderjahr 2020 ein Anspruch auf Kindergeld besteht."

Artikel 10
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

In § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2886) geändert worden ist, werden die Wörter "minus 11 761 856 907 Euro" durch die Wörter "minus 20 380 856 907 Euro", die Angabe "7 998 074 350 Euro" durch die Angabe "15 706 074 350 Euro" und die Angabe "3 763 782 557 Euro" durch die Angabe "4 674 782 557 Euro" ersetzt.

Artikel 11
Änderung des Gesetzes zur Nichtanrechnung des Kinderbonus

Das Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417) wird wie folgt geändert:

1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

"Gesetz zur Nichtanrechnung und Nichtberücksichtigung des Kinderbonus".

2. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes und § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes zu zahlenden Einmalbeträge sind bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen."

3. In Satz 2 werden die Wörter "Der Einmalbetrag mindert" durch die Wörter "Die Einmalbeträge mindern" ersetzt.

4. Folgender Satz wird angefügt:

"Die Einmalbeträge werden weder im Rahmen der Anrechnung nach § 39 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch noch im Rahmen der Einkommensberechnung nach den §§ 90 und 93 Absatz 1 Satz 1 oder bei der Bestimmung des Kostenbeitrags bei vollstationären Leistungen nach § 94 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt und stellen keine Geldleistung im Sinne des § 93 Absatz 1 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch dar."

Artikel 12
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 8 Nummer 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.