Antrag der Länder Niedersachsen, Bayern, Sachsen
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Punkt 81 der 900. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2012 Der Bundesrat möge beschließen:

Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 8 FZV)

Artikel 1 Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:

'5. § 8 wird wie folgt geändert:

Folgeänderung:

In Nummer 24 ist der Buchstabe b wie folgt zu fassen:

'b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

Begründung:

Der vorgelegte Entwurf geht über die von der Verkehrsministerkonferenz geforderte Wiederzulassung auslaufender Unterscheidungszeichen deutlich hinaus.

Stattdessen sollte der Beschluss der Verkehrsministerkonferenz 1:1 umsetzt werden.

Die voraussetzungslose Ermächtigung, mehr als ein Unterscheidungszeichen für einen Verwaltungsbezirk festlegen zu können, bedeutet, dass ohne Rücksicht auf historische Entwicklungen eine Vielzahl von neuen zusätzlichen Unterscheidungskennzeichen zulässig wird. Es wäre dabei nicht ausgeschlossen, dass auch solche Kommunen eigenständige Unterscheidungszeichen fordern würden, die in der Vergangenheit nie ein eigenes Kennzeichen geführt haben.

Der Entwurf ließe es sogar zu, Kennzeichen zu wählen, die früher in einem anderen Landkreis oder in einem anderen Bundesland verwendet wurden. Um dies zu verhindern, müsste dieser Landkreis das Kennzeichen vorher selbst beantragen, auch wenn das Wiederaufleben des alten Kennzeichens dort gar nicht gewollt ist.