Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
(Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)

Der Bundesrat hat in seiner 858. Sitzung am 15. Mai 2009 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 4a - neu - (§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 UStG)

Nach Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:

"Artikel 4a
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

§ 20 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch ......, wird wie folgt geändert:

Begründung

Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht entsteht die Umsatzsteuer im Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob das für die Leistung vereinbarte Entgelt tatsächlich vereinnahmt worden ist. § 20 Absatz 1 UStG eröffnet die Möglichkeit, auf Antrag die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Die dabei geltende Umsatzsteuergrenze von 250 000 Euro entspricht nicht mehr den heutigen Notwendigkeiten, so dass eine deutliche Anhebung auf 500 000 Euro sinnvoll ist.

Es handelt sich dabei nicht um ein Problem, das speziell die neuen Länder betrifft. Kleine und mittlere Unternehmen in den alten Ländern befinden sich in einer vergleichbar schwierigen Situation.