Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
(Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)

858. Sitzung des Bundesrates am 15. Mai 2009

Der federführende Finanzausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zu Artikel 4a - neu - (§ 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 UStG)

Bei Annahme von Ziffer 7 entfallen Ziffern 8 und 9.

Nach Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:

"Artikel 4a
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

§ 20 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch ......, wird wie folgt geändert:

Begründung

Nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht entsteht die Umsatzsteuer im Regelfall mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Es kommt nicht darauf an, ob das für die Leistung vereinbarte Entgelt tatsächlich vereinnahmt worden ist. § 20 Absatz 1 UStG eröffnet die Möglichkeit, auf Antrag die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Die dabei geltende Umsatzsteuergrenze von 250 000 Euro entspricht nicht mehr den heutigen Notwendigkeiten, so dass eine deutliche Anhebung auf 500 000 Euro sinnvoll ist.

Es handelt sich dabei nicht um ein Problem, das speziell die neuen Länder betrifft. Kleine und mittlere Unternehmen in den alten Ländern befinden sich in einer vergleichbar schwierigen Situation.

Zu Artikel 4a - neu - ( § 20 Absatz 2 UStG)

Bei Annahme entfällt Ziffer 9.

Nach Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:

"Artikel 4a
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

In § 20 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch ...... geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2009" durch die Angabe "31. Dezember 2013" ersetzt."

Begründung

Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer in den neuen Ländern bei der Umsatzsteuer abweichend von der Regelbesteuerung (Versteuerung nach vereinbarten Entgelten - so genannte Soll-Versteuerung) die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (so genannte Ist-Versteuerung) wählen darf, wenn der Vorjahresumsatz 500 000 Euro nicht überschritten hat.

Diese Regelung für die neuen Länder läuft Ende des Jahres 2009 aus.

In Ostdeutschland hat seit der deutschen Wiedervereinigung ein umfassender Modernisierungsprozess stattgefunden. Trotz aller Anstrengungen, die ganz Deutschland unternommen hat, reicht diese Basis für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung aber noch immer nicht aus. Die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen nach wie vor fort.

Gerade kleine und mittlere Unternehmen haben unter verzögerten Kundenzahlungen stärker zu leiden als große Unternehmen. Dies gilt umso mehr in der jetzigen Finanz- und Wirtschaftskrise. Für sie ist es eine spürbare Hilfe, wenn sie ihre Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen müssen, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Mit einer Verlängerung der Regelung würde dem Mittelstand auch weiterhin die Liquidität verschafft, auf die er dringend angewiesen ist. Aus dieser Regelung ergeben sich keine Einnahmeausfälle, sondern lediglich zeitliche Verschiebungen im Umsatzsteueraufkommen.

Die Regelung sollte deshalb verlängert werden. Mit der Zielmarke 2013 lehnt sich die Änderung an die Laufzeit des Investitionszulagengesetzes und der laufenden EU-Strukturfonds-Förderperiode an, die ebenfalls Ende 2013 endet.

9. Zu Artikel 4a - neu - ( § 20 Absatz 2 UStG)

Nach Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:

"Artikel 4a
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

§ 20 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Die Angabe "31. Dezember 2009" wird durch die Angabe "31. Dezember 2011" ersetzt."

Begründung

Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer in den neuen Bundesländern bei der Umsatzsteuer abweichend von der Regelbesteuerung (Versteuerung nach vereinbarten Entgelten - sog. Soll-Versteuerung) die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (sog. Ist-Versteuerung) wählen darf, wenn der Vorjahresumsatz 500.000 Euro nicht überschritten hat. Diese Regelung für die neuen Länder läuft Ende des Jahres 2009 aus.

In Ostdeutschland hat seit der deutschen Wiedervereinigung ein umfassender Modernisierungsprozess stattgefunden. Trotz aller Anstrengungen, die ganz Deutschland unternommen hat, reicht diese Basis für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung aber noch immer nicht aus. Die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse bestehen nach wie vor fort.

Gerade kleine und mittlere Unternehmen haben unter verzögerten Kundenzahlungen stärker zu leiden als große Unternehmen. Dies gilt umso mehr in der jetzigen Finanz- und Wirtschaftskrise. Für sie ist es eine spürbare Hilfe, wenn sie ihre Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen müssen, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat. Mit einer Verlängerung der Regelung würde dem Mittelstand auch weiterhin die Liquidität verschafft, auf die er dringend angewiesen ist. Aus dieser Regelung ergeben sich keine Einnahmeausfälle, sondern lediglich zeitliche Verschiebungen im Umsatzsteueraufkommen.

Die Regelung sollte deshalb bis 31. Dezember 2011 verlängert werden.

Ziffer 9 entfällt bei Annahme von Ziffer 7 oder 8.