Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 31. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften

Vom...

Das Bundesministerium des Innern verordnet

Artikel 1
Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

Kapitel 1
Passmuster

§ 1 Muster für den Reisepass

§ 2 Muster für den Kinderreisepass

§ 3 Muster für den vorläufigen Reisepass

§ 4 Muster für den amtlichen Pass

§ 5 Lichtbild

Kapitel 2
Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

§ 6 Befreiung von der Passpflicht

§ 7 Passersatz

§ 8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz

§ 9 Lichtbilder für den Passersatz

§ 10 Gültigkeitsdauer des Passersatzes

§ 11 Andere Regelungen für einen Passersatz

Kapitel 3
Amtliche Pässe

§ 12 Ausstellung

§ 13 Gültigkeitsdauer

§ 14 Rückgabe

Kapitel 4
Gebühren

§ 15 Gebühren

§ 16 Erstattung von Auslagen

§ 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren

Kapitel 5
Schlussvorschrift

§ 18 Übergangsregelung

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Bestimmung der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik Deutschland

Artikel 3
Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Berlin, den
Der Bundesminister des Innern

Begründung

I. Allgemeiner Teil

Die EG-Verordnung Nr. 2252/2004 vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einführung von Pässen, die mit zwei in einem Chip gespeicherten biometrischen Merkmalen versehen sind, und sieht hierfür eine zeitliche Staffelung vor. Seit 1. November 2005 werden in Deutschland Pässe mit in einem Chip gespeicherten Lichtbild ausgegeben. Zur Zeit wird die Umsetzung der zweiten Stufe - zusätzliche Speicherung von zwei Fingerabdrücken im Chip des Passes - vorbereitet, die neben Änderungen im Passgesetz Folgeänderungen in den Verordnungen erforderlich macht, die zur Durchführung des Passgesetzes erlassen wurden.

Dies gilt zunächst für die Neujustierung des Passbegriffs. Darüber hinaus war der Kinderreisepass bislang ein Passersatzdokument im Sinne des § 2 PassG und als solches in der Durchführungsverordnung geregelt. Mit der Novellierung des Passgesetzes, die zeitgleich erfolgt, soll der Kinderreisepass zum vollwertigen Passdokument aufgewertet werden; die ihn betreffenden Vorschriften sind - unter Berücksichtigung der gegenwärtig im Umlauf befindlichen unterschiedlichen Muster des Kinderreisepasses - entsprechend zu streichen und zu überarbeiten. Zudem ist der Kinderreisepass in die Vorschriften zur Bestimmung der Passmuster aufzunehmen. Darüber hinaus sind die Passmuster - abgesehen von einigen redaktionellen Änderungen - vor allem von dem in der Passgesetznovelle vorgesehenen Wegfall der Eintragung von Ordens-und Künstlernamen im Pass betroffen, da diese bislang eine entsprechende Zeile vorsahen. Entsprechendes gilt für den Wegfall der Zeile für den Kindereintrag, der im Rahmen der Passgesetznovellierung abgeschafft werden soll. Die Vorschriften über amtliche Pässe werden u. a. insoweit angepasst, als im Passgesetz die gesetzliche Regelungen dafür geschaffen werden, dass insbesondere nichtdeutsche Familienangehörige derjenigen Deutschen, die eine dienstliche Aufgabe im Sinne der Verordnung wahrnehmen, einen amtlichen Pass erhalten können.

Die aufgrund der Einführung der Fingerabdrücke in den Chip des E-Passes erforderlichen Änderungen werden zum Anlass genommen, die Durchführungsbestimmungen zum Passgesetz insoweit zu einem einheitlichen Regelwerk zusammenzuführen, als sie bislang in vier verschiedenen Verordnungen enthalten sind. Die Passverordnung fasst daher diejenigen Sachgebiete zusammen, die bislang in der Passmusterverordnung (PassMustV), der Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland (PassV), der Passgebührenverordnung (PassGebV) und der Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (DVPassG) geregelt werden.

Eine weitere Folge ist, dass die Angaben zum Ordens- oder Künstlernamen nicht mehr für Datenübermittlungen der Meldebehörden zur Verfügung stehen und daher Änderungen in den Bundesmeldedatenübermittlungsverordnungen erforderlich machen.

Der Inkrafttretenstermin orientiert sich schließlich am Passgesetzentwurf. Grund hierfür ist zum einen, dass ein Teil der Regelungen Folgeänderungen zur entsprechenden Gesetzesänderung sind. Zum anderen gilt es sicherzustellen, dass es allen Passbehörden gelingt, ihre Software rechtzeitig auf dieses neue Verfahren umzustellen.

In § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung wird die Informationspflicht der Verwaltung durch die Streichung des Ordens- bzw. Künstlernamens vereinfacht.

Die Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen, werden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

II. Zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1 (Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes)

Zu § 1

Die Vorschrift bestimmt das Muster des Reisepasses. Zum Zwecke der Abgrenzung von dem Begriff "Pass" als Oberbegriff soll - anders als in § 1 Passmusterverordnung - nicht nur in der Überschrift, sondern auch im Verordnungstext zukünftig der Begriff "Reisepass" für den Standard-Pass für Erwachsene verwendet werden. Die in den neuen Anlagen 1 und 1 a abgedruckten Muster sind im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass die bislang vorhandenen Zeilen für den "Ordens- oder Künstlernamen" (Nr. 14) und für "Kinder" (Nr. 15) fehlen.

Zu § 2

Die Vorschrift bestimmt das Muster des Reisepasses für Kinder (Kinderreisepass).

Zu § 3

Die Vorschrift bestimmt das Muster des vorläufigen Reisepasses.

Zu § 4

Die Vorschrift bestimmt das Muster der amtlichen Pässe, die gegenwärtig in der durch diese Verordnung ebenfalls abzulösenden Verordnung über amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland geregelt werden.

Zu § 5

Geregelt werden die Anforderungen an Lichtbilder, die sich vor allem an dem Ziel der Biometrietauglichkeit orientieren. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 3 Passmusterverordnung mit folgenden Abweichungen: Die Ausnahmeregelung aus medizinischen Gründen wurde aufgenommen, um auch den Umgang mit Personen mit dauerhafter Behinderung klar zu regeln. Zusätzlich wurden die Ausnahmen, die bislang schon in der Praxis für Lichtbilder von Kindern galten, über die Darstellung in Anlage 8 rechtlich verankert. Erfahrungen aus der Praxis waren auch ausschlaggebend für die in Anlage 8 selbst vorgenommenen Änderungen. So wurden z.B. aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit Toleranzgrenzen bei der Bemessung der zulässigen Gesichtshöhe eingeführt.

Zu § 6

Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen § 1 DVPassG. In Anlehnung an § 14 Nr. 2 Aufenthaltsverordnung sollen jedoch zukünftig auch solche Deutsche von der Passpflicht befreit werden, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören (Nummer 5). Nummer 2 wurde redaktionell ergänzt.

Zu § 7

Absatz 1 Nr. 1 bis 8 entspricht inhaltlich dem bisherigen § 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 bis 5 und 7 bis 11 DVPassG. Die bislang nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 6 DVPassG zugelassenen Passersatzpapiere sind entfallen. Der Wegfall des Kinderreisepasses (Nr. 2 - alt) in der Liste der Passersatzpapiere ist eine Folge der mit Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Entwurfs zur Änderung des Passgesetzes und weiterer passrechtlicher Vorschriften vorgesehenen Aufwertung des Kinderreisepasses zum vollwertigen Passdokument. Für die Beibehaltung des Seefahrtbuchs (Nr. 3 - alt) als Passersatzpapier besteht ebenfalls kein Bedarf mehr; das Dokument dient nur noch als Sozialversicherungsnachweis. Schließlich können auch die Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und den Touristenverkehr (Nr. 6 - alt), die nur noch in Bezug auf die Schweiz Anwendung finden und von den schweizerischen Behörden nicht mehr ausgestellt werden, entfallen. In die Liste der Passersatzpapiere unter Nummer 9 neu aufgenommen wurde dagegen der Rückkehrausweis. Dieser soll Deutschen die Wiedereinreise in das Bundesgebiet erleichtern. Die Absätze 2 bis 4 sind unverändert.

Zu § 8

Die Vorschrift entspricht inhaltlich den Absätzen 2 und 3 des bisherigen § 3 DVPassG. Der alte Absatz 1 betraf den Kinderreisepass als Passersatzpapier und ist - wegen der Aufwertung zum Reisepass - nunmehr entbehrlich.

Zu § 9

Der Verweis auf § 5 vereinheitlicht die Anforderungen an Lichtbilder.

Zu § 10

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 5 Abs. 2 DVPassG. Hinsichtlich der nicht mehr enthaltenen Regelung des alten Absatz 1, die den Kinderreisepass betraf, wird auf die Ausführungen zu § 8 Bezug genommen.

Zu § 11

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 6 DVPassG.

Zu § 12

Die Vorschrift entspricht im Wesentlich dem bisherigen § 3 PassV. Die Ergänzung in Abs. 1 Satz 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass Familienangehörige von Diplomaten von der bisherigen Formulierung nicht erfasst werden; Absatz 2 enthält eine Folgeänderung.

Zu § 13

Die Vorschrift entspricht inhaltlich weitgehend dem bisherigen § 4 PassV. Die Ergänzung in Abs. 1 Satz 1 ist eine Folgeregelung zu der in der Passgesetznovelle enthaltenen Regelung zur Vergabe amtlicher Pässe.

Zu § 14

Die Vorschrift enthält in Absatz Nr. 2 eine Folgeänderung zu der in der Passgesetznovelle enthaltenen Regelung zur Vergabe amtlicher Pässe.

Zu § 15

Absatz 1 Nummer 1 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 1 Abs. 1 Nr. 1 PassGebV, wobei nunmehr statt des Begriffs "Pass", der im Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer passrechtlicher Vorschriften als Oberbegriff zu den einzelnen Passarten verwendet wird, der Begriff "Reisepass" erscheint. In Absatz 1 Nr. 1 Buchst. f ist die Klammer mit dem Bezug zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 DVPassG als Folge der Herausnahme der Kinderreisepässe aus dem Katalog der Passersatzdokumente entfallen.

Die Absätze 2 bis 4 entsprechen - mit Ausnahme von terminologischen Folgeänderungen in Absatz 4 Nummern 2 und 3 - inhaltlich dem bisherigen § 1 Abs. 2 bis 4 PassGebV mit einer Ausnahme: Da eine Verlängerung des amtlichen Passes nicht zulässig ist, wurde das entsprechende Wort gestrichen.

Zu § 16

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 2 PassGebV.

Zu § 17

Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 3 PassGebV.

Zu § 18

Die Vorschrift enthält mehrere Übergangsregelungen. Absatz 1 Satz 1 regelt die Weitergeltung als Passersatzpapier für diejenigen Kinderreisepässe, die nicht den seit 1988 geltenden wesentlichen Sicherheitsstandards für EU-Reisepässe entsprechen, also nicht maschinenlesbar oder zwar maschinenlesbar, aber nicht mit einem digitalen Lichtbild versehen sind. Absatz 1 Satz 2 sieht die Weitergeltung der übrigen, den modernen Sicherheitsstandards entsprechenden Kinderreisepässe als "Pass" vor. Absatz 2 enthält eine Übergangsregelung, die es den Passbehörden erlaubt, die noch vorrätigen alten Vordrucke aufzubrauchen.

Zu Artikel 2 (Änderung der Personalausweismusterverordnung)

Die Vorschrift bestimmt das neue Muster des Personalausweises. Vor allem berücksichtigen die Änderungen den Wegfall des Eintrags "Ordens- oder Künstlername" und sehen den Abdruck der Seriennummer auf der Rückseite des Dokumentes vor.

Zu Artikel 3 (Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 3 Nr. 1 der Passgesetznovelle (Änderung des Melderechtsrahmengesetzes).

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieser Verordnung sowie das Außerkrafttreten der Verordnungen, die durch diese Verordnung ersetzt werden.

Nationaler Normenkontrollrat

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Verordnung zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft. Mit der Verordnung wird eine Informationspflicht für die Verwaltung vereinfacht. Informationspflichten der Wirtschaft und der Bürger werden weder neu begründet noch aufgehoben noch geändert.

Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter