Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen
(Gendiagnostikgesetz - GenDG)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 218. Sitzung am 24. April 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Gesundheit - - Drucksachen 016/10532, 016/10582 - in beigefügter Fassung angenommen.

Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz - GenDG)

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes

§ 2 Anwendungsbereich

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Benachteiligungsverbot

§ 5 Qualitätssicherung genetischer Analysen

§ 6 Abgabe genetischer Untersuchungsmittel

Abschnitt 2
Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken

§ 7 Arztvorbehalt

§ 8 Einwilligung

§ 9 Aufklärung

§ 10 Genetische Beratung

§ 11 Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen

§ 12 Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen

§ 13 Verwendung und Vernichtung genetischer Proben

§ 14 Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen

§ 15 Vorgeburtliche genetische Untersuchungen

§ 16 Genetische Reihenuntersuchungen

Abschnitt 3
Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung

§ 17 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung

Abschnitt 4
Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich

§ 18 Genetische Untersuchungen und Analysen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrages

Abschnitt 5
Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben

§ 19 Genetische Untersuchungen und Analysen vor und nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses

§ 20 Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz

§ 21 Arbeitsrechtliches Benachteiligungsverbot

§ 22 Öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse

Abschnitt 6
Allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft und Technik

§ 23 Richtlinien

§ 24 Gebühren und Auslagen

Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 25 Strafvorschriften

§ 26 Bußgeldvorschriften

Abschnitt 8
Schlussvorschriften

§ 27 Inkrafttreten


Fristablauf: 15.05.09
Erster Durchgang: Drucksache. 633/08 (PDF)